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D-7527/2015

D-7527/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - seine Heimat am 15. November 2013 auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder und reiste am 22. November 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am 25. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 3. Dezember 2013 fand im EVZ C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dort führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs an, ein Verwandter gehöre der Organisation D._______ ([...]) an, mit welchem er oft zusammen gewesen sei und welchen er bei Aktivitäten begleitet habe. So habe er in den Jahren (...) bis (...) ungefähr alle (...) Monate an Protestaktionen für die kurdische Sprache und für die Ziele der D._______ in E._______, F._______, G._______ und H._______ teilgenommen. Aus diesem Grund habe der türkische Geheimdienst MIT durchschnittlich einmal im Monat von ihm verlangt, dass er ihn über die Aktivitäten seines Verwandten informiere, so erstmals im Jahre (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013. Da er sich jedoch geweigert respektive dem MIT lediglich ungenaue Angaben gegeben und ihn dieser ab (...) nicht mehr gefunden habe, werde er derzeit vom Geheimdienst gesucht. Als er sich am (...) in I._______ aufgehalten habe, habe ihn J._______ - der Verantwortliche der D._______ von K._______ - angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von Angehörigen des MIT bei ihm zu Hause in B._______, im Geschäft und auch im Dorf gesucht worden sei. Er habe J._______ nicht gesagt, dass er in Verbindung zum MIT gestanden habe. Nachdem er von der Suche erfahren habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr in die Türkei bekäme er sowohl Probleme mit dem Geheimdienst als auch mit der D._______. Er sei ein nicht eingeschriebenes Mitglied der D._______ gewesen und habe diese mit Spenden unterstützt und an den Aktionen teilgenommen. Bis zur Ausreise habe er keine Probleme mit der D._______ gehabt. Er befürchte jedoch, dass die Organisation von seinen Verbindungen zum MIT erfahren haben könnte. Im Jahre (...) sei er wegen seines Vaters für (Nennung Zeitraum) festgenommen und gefoltert worden. Er leide deswegen unter (Nennung Leiden), sei seit (...) bis zur Ausreise in B._______ in ärztlicher Behandlung gewesen und nehme Tabletten ein. A.c Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton L._______ zugewiesen. A.d Am 13. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP an, der MIT habe ab dem Jahre (...) von ihm Informationen über M._______ - der Verantwortlicher der D._______ von B._______ gewesen und ein (Nennung Verwandtschaftsgrad) seines Vaters sei - verlangt, mit dem er regelmässigen Kontakt gepflegt habe. Er sei von Angehörigen des MIT regelmässig beziehungsweise mindestens (...) Mal zu Hause aufgesucht oder auf den Posten bestellt worden. Er habe dem MIT jedoch zunächst nichts gesagt. Im Jahre (...) oder (...) sei M._______ aber aufgrund seiner Angaben, dass dieser in B._______ an vorderster Front an einem Protest teilnehmen werde, verhaftet worden. Der Protest habe sich gegen (Nennung Grund des Protestes) gehandelt. (...) M._______ sei nach seiner Verhaftung während (Nennung Dauer) Monaten im Gefängnis gewesen. Da man diesem nur die Teilnahme am Protest, aber nichts anderes habe nachweisen können, sei M._______ freigelassen worden. (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise habe ihn der MIT nach H._______ schicken wollen. Man habe ihm gedroht, ihn bei der N._______ zu denunzieren, falls er nicht endlich Informationen über M._______ liefere, so hinsichtlich dessen Vorhaben, Pläne und Kontakte. Er habe die baldige Bekanntgabe von Informationen in Aussicht gestellt, sich aber in der Folge nicht mehr blicken lassen. J._______ habe ihn am (...) aufgefordert, nach I._______ zu gehen. Am folgenden Tag sei er dort eingetroffen. Nachdem ihm J._______ am (...) mitgeteilt habe, dass er von der Polizei und vom MIT gesucht werde, sei er zum Schluss gekommen, entweder die Polizei oder der MIT müsse ihn an diesem Tag bei der N._______ denunziert haben. Er selber sei nicht Mitglied der D._______ gewesen, sondern lediglich Sympathisant der N._______. Selber habe er keine politischen Aktivitäten gehabt, sondern jeweils vermummt und zusammen mit (...) bis (...) anderen Personen an Anlässen und Protesten teilgenommen, so alle (...) Monate. Vorwiegend habe er die Organisation finanziell unterstützt. Ungefähr (...) Mal habe er an solchen Protesten (Nennung Aktivitäten). Dabei seien aber keine Personen zu Schaden gekommen. Im Übrigen seien die D._______ und die N._______ die gleiche Organisation, wobei die D._______ in den Städten organisiert sei. Seine Befehle und Informationen habe er jeweils von J._______ erhalten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.e Mit Schreiben des BFM vom 14. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend seinen Gesundheitszustand aufgefordert. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 21. Februar 2014 ein (Nennung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 - eröffnet am 24. Oktober 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Schreiben vom 13. November 2015 zeigte Rechtsanwalt G. Püntener, L._______, die Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wurde dem Rechtsvertreter seitens des SEM Akteneinsicht gewährt. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. November 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei der angefochtene Entscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Entscheides und eine Anwaltsvollmacht im Original bei. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde ihm der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Es wurde ihm sodann die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 29. Dezember 2015 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 29. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und den Umstand, dass seine Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter ersuchte er um Erstreckung der Beweismittelfrist bis Ende Januar 2016 und führte zur Begründung eine Ferienabwesenheit der behandelnden Ärztin an. Sodann beanstandete er die Zusammensetzung des Spruchgremiums und führte aus, es sei aufgrund bestehender Ausstandsgründe anstelle des Drittrichters Hans Schürch ein neuer Richter oder eine neue Richterin zu bestimmen. Seinem Schreiben legte er (Auflistung Beweismittel) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Zeitpunkt des Endentscheids verwiesen. Die Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts wurde bis zum 29. Januar 2016 erstreckt. Sodann wurde festgehalten, dass über den Ersatz von Richter Hans Schürch durch einen anderen Richter oder eine andere Richterin zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. Am 29. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 17. Februar 2016 eine Vernehmlassung einzureichen J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 7. März 2016.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Soweit mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 die Zusammensetzung des Spruchgremiums beanstandet und ausgeführt wurde, es sei aufgrund bestehender Ausstandsgründe respektive anhängig gemachter Ausstandsbegehren anstelle des Drittrichters Hans Schürch ein neuer Richter oder eine neue Richterin zu bestimmen, ist festzuhalten, dass die Ausstandsbegehren abgewiesen wurden und aktuell auch keine mehr hängig sind.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, bezüglich der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer dem türkischen Geheimdienst MIT Informationen über D._______ hätte liefern müssen und in diesem Zusammenhang im (...) vom MIT gesucht worden sei, würden verschiedene Ungereimtheiten vorliegen, welche am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zweifeln liessen. So seien seine Ausführungen über den MIT wenig substanziiert ausgefallen und würden in ihrem Gehalt nicht über das hinausgehen, was jede beliebige Person ebenfalls nacherzählen könnte, auch wenn sie das Gesagte nicht selber erlebt habe. Die Schilderungen würden zwar einen bestimmten Detaillierungsgrad enthalten, insgesamt jedoch kaum überzeugende Realkennzeichen aufweisen. Mehrfach habe er Fragen nach der Zusammenarbeit mit dem MIT ausweichend oder gar nicht beantwortet. Zudem habe er in der BzP mit keinem Wort das in der einlässlichen Anhörung gemachte Vorbringen, sein Verwandter M._______ sei wegen seiner Angaben von den Sicherheitskräften verhaftet worden, erwähnt. Zudem sei es realitätsfremd, dass ihn der MIT über einen Zeitraum von (...) Jahren monatlich aufgefordert habe, Informationen - häufig über die gleiche Person in Gestalt seines Verwandten - zu liefern, wenn er seinerseits dem Geheimdienst keine oder nur ungenaue Informationen gegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass der MIT eine solche Zusammenarbeit nach kurzer Zeit mangels Interesse eingestellt hätte. Weiter sei davon auszugehen, dass der MIT seine Informanten in einer Weise prüfe oder überwache, dass ihm die geltend gemachten regelmässigen Teilnahmen des Beschwerdeführers an gewaltsamen Aktionen gegen die türkischen Sicherheitskräfte nicht verborgen geblieben wären. Zur Suche des MIT im (...) habe er bezüglich des Zeitpunktes, wann er durch J._______ über die Suche informiert worden sei, widersprüchlich und hinsichtlich der Suche an sich wenig substanziiert ausgesagt. Er habe nicht erklären können, wie J._______ überhaupt zu diesen Informationen gekommen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er Informant für den türkischen Geheimdienst MIT gewesen und von diesem im (...) gesucht worden sei. Deshalb bestehe auch keine Furcht, dass er in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre (...) während (...) Tage inhaftiert gewesen und dabei gefoltert worden, weshalb er heute noch psychische Probleme habe. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Ereignisse aus dem Jahr (...) sei ein genügend enger Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner Flucht im Jahr 2013 zu verneinen, selbst wenn er heute deswegen noch immer Probleme gesundheitlicher Art habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er habe mit der N._______ beziehungsweise D._______ sympathisiert und sie finanziell unterstützt. Er habe im Auftrag einer Person der D._______ regelmässig an Protesten gegen die türkischen Behörden teilgenommen und dabei (Nennung Aktivitäten), wovon die türkischen Behörden nichts gewusst hätten. Aufgrund dieser Aktivitäten habe er keine konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Zudem handle es sich bei den letztgenannten Aktivitäten um Straftaten, deren Ahndung als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen sei. Entsprechende Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden wären daher keiner asylrelevanten Verfolgung zuzurechnen. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, was die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertige. So habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.

E. 3.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zu bemerken, dass es zu den Obliegenheiten der Vorinstanz gehöre, über die notwendigen Hintergrundinformationen zum rechtserheblichen Sachverhalt (Länderbericht und Länderkenntnisse) zu verfügen. Es bestünden keinerlei Anzeichen, dass die veränderte Sachlage respektive Situation in seiner Heimat dem SEM nicht bekannt sei, weshalb er vor dem Hintergrund der markant veränderten Gefährdungslage von der Vorinstanz erneut hätte angehört werden müssen. Es werde aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Behandlung seines Asylgesuchs nach dem Eintreffen des (Nennung Beweismittel) während knapp zweier Jahre hinausgezögert habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM angesichts seiner lange Jahre bestehenden Traumatisierung im Zeitraum zwischen Erstellung des ärztlichen Attests und dem Asylentscheid nicht einen erneuten Bericht zu seinem Gesundheitszustand verlangt, sondern stattdessen im angefochtenen Entscheid ohne aktuelle Grundlage und in zynischer Weise seine gesundheitlichen Probleme als nicht dermassen gravierend erachtet habe. Wäre sein Gesundheitszustand abgeklärt worden, hätte sich zumindest ergeben können, dass bei ihm aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kombination mit der veränderten Lebenssituation von Kurden in der Türkei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner bezüglich der Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsprüfung behauptet, dass die ihm zugefügte Folter im Jahre (...) aufgrund der Flucht seines Vaters nicht asylrelevant sei. Abgesehen davon, dass solche familiären Bezüge zu politischen Aktivisten gerade bei Personen, welche selber ein bestimmtes Engagement aufweisen oder schon in Kontakt mit den Behörden stehen würden, durchaus Gründe für eine Verfolgung darstellen könnten, hätte vorliegend abgeklärt werden müssen, was ihm damals im Jahre (...) genau vorgeworfen und zugefügt worden sei. Dies wäre auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen von Belang gewesen, zumal sich das Aussageverhalten nach einer Traumatisierung verändern könne. Da die aktuelle gesundheitliche Entwicklung - beispielsweise durch ein weitergehendes psychiatrisches Gutachten - nicht abgeklärt worden und vor allem keine Fokussierung auf sein spezielles Aussageverhalten geschehen sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Mittlerweile habe sich ergeben, dass sowohl J._______ als auch M._______ verschwunden seien, wobei unklar bleibe, ob diese festgenommen worden oder untergetaucht seien oder sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten. Infolge der Veränderung der Hintergrundsituation in der Türkei hätte er auch diesbezüglich nochmals angehört oder ihm das rechtliche Gehör gewährt werden müssen.

E. 3.2.3 Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht sei anzuführen, dass der angefochtene Entscheid merkwürdige Argumente und unqualifizierte Bemerkungen enthalte, woraus ersichtlich werde, dass sich das SEM nicht sorgfältig und ernsthaft mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt und auch den vorliegenden Arztbericht nicht korrekt gewürdigt habe. Ansonsten hätte das SEM erkannt, dass seine Vorbringen eben gerade nicht dem entsprechen, was jede Person, auch ohne selbst etwas erlebt zu haben, nacherzählen könne, sondern gerade durch die verwirrenden Inhalte und die chaotische Struktur auf einen hoch komplexen Sachverhalt und eine grosse asylrelevante Vorgeschichte hinweisen würden. So habe die Folter im Jahre (...) bis heute ihre Auswirkungen. Ausserdem sei es irrelevant, ob im Zeitpunkt seiner Flucht im November 2013 seine Aktionen für die D._______ den türkischen Behörden bekannt gewesen seien. Es stelle sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage, ob seine Beteiligung an den erwähnten Aktionen im heutigen Zeitpunkt nach den neuesten Verhaftungen und Entwicklungen - insbesondere in K._______ - bekannt seien und ob bei einer Festnahme und bei einem Prozess von einem sogenannten Politmalus ausgegangen werden müsste.

E. 3.2.4 In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, die Einschätzung des SEM, es lägen in seinen Vorbringen keine überzeugenden Realkennzeichen vor, sei nicht haltbar. Ausgehend von seinen psychischen Problemen und seiner Vorgeschichte sei es logisch, dass er die Fragen nach der Zusammenarbeit mit dem MIT ausweichend oder gar nicht habe beantworten können. Es liege auf der Hand, dass er angesichts der entsprechenden psychischen Störung Sachverhalte nicht präsent gehabt habe respektive solche erst später auftauchen würden. Diesbezüglich verweise er auf die Anamnese des (Nennung Beweismittel), worin noch andere und zusätzliche Asylgründe genannt würden, auf die das SEM im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen sei. Sodann sei es für den MIT durchaus interessant, einen psychisch angeschlagenen Menschen, welcher zudem durch Folter massiv beeinträchtigt sei, immer wieder auf Informationen zu einem ausgesuchten Aktivisten zu befragen. Auch wenn er dem MIT wenig Brauchbares habe liefern können, liege es auf der Hand, dass er - wie wohl auch andere Quellen - im entscheidenden Moment wichtige Hinweise oder gar eine klare Information habe geben können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der MIT an M._______ kein Interesse mehr gehabt haben solle, nur weil die Informationsbeschaffung bei ihm schwierig gewesen sei. Beispielsweise habe er erwähnt, dass er mit Hilfe der Polizei einen Pass erhalten habe, um in den O._______ zu reisen und dort M._______ zu treffen, der aber dort nicht erschienen sei. Andernfalls hätte er dem MIT genauere und für diesen relevante Informationen über den Auftrag und die Rolle von M._______ im O._______ weitergeben können. Im Rahmen eines zu erstellenden psychiatrischen Berichts könnte sich bezüglich seines Aussageverhaltens ergeben, dass zwar die tatsächlichen Ereignisse nicht festgestellt werden könnten, sehr wohl aber, dass er sich sowohl für den MIT als auch die D._______ in einer Art und Weise betätigt habe, die auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lasse. Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund seiner psychischen Verwirrtheit und der Zwangslage, in die er durch seine Aktivitäten für die D._______ und den MIT geraten sei, welche seine gesundheitliche Verfassung ausgenutzt hätten, habe er während Jahren immer wieder Informationen über den Aufenthaltsort und die Aktivitäten von M._______ geliefert. Als er sich den jeweiligen Forderungen habe entziehen wollen, sei ihm dies nur durch die Flucht ins Ausland gelungen. Bei einer Rückkehr riskiere er nicht nur von Seiten des MIT, sondern auch seitens der D._______ und der N._______ eine massive Bestrafung.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in seinen ergänzenden Bemerkungen fest, im eingereichten (Nennung Beweismittel) werde in der Diagnose im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose und Therapie). Entgegen der Einschätzung im erwähnten Arztbericht sei eine (Nennung Behandlung) auch in der Grossstadt B._______, wo der Beschwerdeführer lebe, möglich, auch wenn diese nicht auf dem Niveau der psychologischen Betreuung in der Schweiz liege. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich einen anderen Arzt zu suchen, der auch eine (Nennung Therapie) anbiete, falls notwendig mit der Unterstützung seiner Familienmitglieder in der Türkei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spreche daher nicht gegen den Wegweisungsvollzug in die Türkei.

E. 3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei in der Rechtsmitteleingabe dargelegt worden, dass die Elemente, welche das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen habe, auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen seien. Das SEM habe zu diesem Punkt in der Vernehmlassung keine Stellung genommen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz diesen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, insbesondere zur Glaubhaftigkeit, nichts Substanzielles entgegenzusetzen habe. Weiter machte er einen kurzen Abriss über die aktuelle Lage und die Entwicklungen in der Südosttürkei und hielt fest, dass sich in Anbetracht des verstärkten Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung die Situation des Beschwerdeführers noch weit prekärer präsentiere als zum Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung redigiert worden sei. Umso mehr sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Die aktuellen Entwicklungen in der Südosttürkei würden sich negativ auf die bereits schwache wirtschaftliche Situation auswirken. Dies habe wiederum zur Folge, dass das bereits zuvor nur in eingeschränktem Mass vorhandene Gesundheitssystem für psychisch kranke Personen kaum mehr existent sei. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zeige, dass er überaus grosse Angst vor einer Rückkehr in die Türkei habe, da er dort eine Bestrafung durch die D._______ beziehungsweise die N._______ sowie den MIT befürchte. Gerade angesichts der aktuellen Situation in der Südosttürkei seien seine Befürchtungen begründet und würden sich auf seinen Gesundheitszustand auswirken. Aus medizinischer Sicht führe eine Rückkehr in das bedrohliche Szenario, in welchem die Traumatisierung stattgefunden habe, bei traumatisierten Personen zu einer Retraumatisierung, was eine erfolgreiche Behandlung verhindere und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur eigentlichen Gefährdung des Lebens infolge möglichen Suizids zur Folge habe. Es sei daher in jedem Fall aus medizinischen Gründen von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Asylgesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1). In diesem Zusammenhang forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 14. Januar 2014 auf, einen Arztbericht über seinen Gesundheitszustand einzureichen. Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 17. Februar 2014 zu den Akten. Aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM danach offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das SEM nahm sowohl im Sachverhalt als auch in seinen Erwägungen Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Probleme. Diesbezüglich drängte sich keine noch weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf. Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar.

E. 4.1.2 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz - aufgrund der unterlassenen ergänzenden Anhörung und einer unterbliebenen Fokussierung auf sein Aussageverhalten - den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 m.w.H.). Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht eine (weitere) ergänzende Eingabe bei der Vorinstanz einzureichen, in welcher er auf zusätzliche Sachverhaltselemente hätte aufmerksam machen oder ein zusätzliches ärztliches Zeugnis beilegen können. Dass er sich dazu nicht veranlasst sah, ist umso erstaunlicher, als er in seiner Beschwerdeschrift die Wichtigkeit der geltend gemachten, auf das Jahr (...) zurückgehenden Folter und deren bis heute bestehenden Auswirkungen wiederholt betont und aus dieser sogar eine Veränderung seiner Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit ableitet. Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung nicht gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf allfällige andere oder neue Gefährdungselemente oder gesundheitliche Aspekte hinzuweisen, oder eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.1.3 Hinsichtlich der Rüge, wonach das SEM keine aktuellen länderspezifischen Informationen oder Länderberichte beigezogen habe, obwohl die Beurteilung seiner Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund hätte geschehen können, ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz unter anderem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des in der Türkei für den Beschwerdeführer bestehenden sozialen Beziehungsnetzes, seiner gesundheitlichen Situation sowie seiner Möglichkeiten, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern respektive sich in seiner Heimat medizinisch behandeln zu lassen (vgl. act. A17/8 S. 5 f.). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was - wie oben bereits erwähnt - noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.

E. 4.1.4 Sodann kommt das SEM seiner Begründungspflicht nach, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung wurde das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache durchaus gerecht. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangte als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei, nachdem weitere ärztliche Abklärungen - entweder von Amtes wegen oder durch ihn - durchgeführt worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts aufgefordert wurde. Am 29. Dezember 2015 reichte er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 legte er ferner (Nennung Beweismittel) ins Recht. Sodann ist nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung durch das Gericht kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Ein Gesuchsteller hat zum Beispiel gesundheitliche Schwierigkeiten ohnehin in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen.

E. 4.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in einem anderen Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist.

E. 5.2 In seinen materiellen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Glaubhaftigkeitsprüfung" in summarischer Form seine bereits unter den formellen Rügen vorgebrachten Einwände an der vom SEM durchgeführten Prüfung der Glaubhaftigkeit (stichwortartige Wiederholung der Einwände). Diesbezüglich ist zunächst vollumfänglich auf die in E. 3.2.1 bis 3.2.5 enthaltene Zusammenfassung seiner Rügen zu verweisen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens (Nennung Beweismittel). Gestützt auf die erwähnten Berichte führte er an, angesichts der diagnostizierten (Hinweis auf Diagnose) und seiner Vorgeschichte sei die unsubstanziierte, ja gar als wirr, chaotisch und zusammenhangslos zu bezeichnende Darstellung seiner Fluchtgründe erklärbar, zumal sich das Aussageverhalten nach einer Traumatisierung verändern könne. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. So lässt zunächst eine genaue Durchsicht der Protokolle keine Hinweise auf einen wirren, chaotischen und zusammenhangslosen Sachverhaltsvortrag erkennen. Daraus sind auch keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass bei den Befragungen aus sprachlichen oder gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten aufgetreten wären, die an der Verwertbarkeit dieser Protokolle ernsthafte Zweifel aufkommen lassen müssten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorbringen konnte, zeigte er sich danach in der Lage, die diversen vertiefenden Nachfragen entsprechend zu beantworten (vgl. act. A3/13 S. 9 f.; A11/13 S. 3 ff.). Er bestätigte sodann am Schluss der Befragung im EVZ respektive am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüglich der Anhörung auch die Vollständigkeit seiner Asylgründe, nachdem ihm die Protokolle rückübersetzt worden waren (vgl. act. A3/13 S. 11; A11/13 S. 12) und er anlässlich der Rückübersetzung teilweise auch die Möglichkeit nutzte, Ergänzungen oder Verbesserungen am Protokoll anzubringen (vgl. act. A3/13 S. 10). Sodann machte der Beschwerdeführer weder während der BzP noch der Anhörung zu irgendeinem Zeitpunkt geltend, wegen seiner psychischen Probleme den gestellten Fragen nicht folgen oder diese nur in rudimentärer Weise beantworten zu können. Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Zwar wurde am Schluss der Anhörung durch die Hilfswerkvertretung festgehalten, der Gesuchsteller wirke nervös und seine Hände und Beine würden zittern, was im Protokoll nicht vermerkt worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits bei der BzP aktenkundig machte (vgl. act. A3/13 S. 11) und dem die Anhörung durchführenden Mitarbeiter der Vorinstanz auch durch persönliche Wahrnehmung bei der Anhörung zur Kenntnis gelangt sein musste. Alleine dieser Tremor oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfswerkvertretung während der Anhörung "nervös" gewirkt habe, hatten aber offenkundig keinen Einfluss auf sein Aussageverhalten. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurde. Dem Einwand, es sei naheliegend, dass er Sachverhalte nicht präsent gehabt respektive Sachverhaltselemente erst später, mithin erst in der Anhörung genannt habe, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist der Vorinstanz anzulasten, dass sie den Umstand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die gestützt auf seine Angaben ermöglichte Verhaftung seines Verwandten M._______ nicht erwähnt habe, als nachgeschoben und daher als unglaubhaft qualifizierte. Dadurch mass sie dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung bei. So dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass ein solch nachträglich geltend gemachtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist, weil es nicht dem gebotenen Verhalten wirklich Verfolgter entspricht, dem um Schutz ersuchten Staat nicht von Anfang an sämtliche Fakten offenzulegen, die ihrer Flucht zugrunde liegen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Anamnese des (Nennung Beweismittel) verweist, ist dem darin festgehaltenen (...) Befund zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Nennung Feststellungen). Diese Feststellungen stützen die obige Einschätzung, wonach der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung nicht als Grund zu dienen vermag, die in den Asylvorbringen festgestellten Ungereimtheiten plausibel zu erklären. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass im (Nennung Beweismittel) dem Beschwerdeführer insgesamt ein verschlechterter Gesundheitszustand attestiert wird, so insbesondere (...). Da dieser Bericht erst knappe zwei Jahre nach dem ersten verfasst wurde, kann der Beschwerdeführer daraus für die Beurteilung seines Aussageverhaltens im Zeitpunkt der BzP sowie der Anhörung nichts zu seinen Gunsten ableiten beziehungsweise vermag die auf Beschwerdeebene sinngemäss erhobene Behauptung, die Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag seien durch die Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustands erklärbar, nicht zu stützen. Sodann wird in der Rechtsmitteleingabe die Mutmassung vorgebracht, dass sich der MIT - infolge Folter - psychisch angeschlagener Menschen zwecks Informationsbeschaffung bediene, auch wenn auf diesem Weg kaum brauchbare Informationen zusammengetragen würden. Es liege aber auf der Hand, dass er - wie wohl auch andere Quellen - im entscheidenden Moment wichtige Hinweise oder gar eine klare Information dem MIT habe liefern können. Er sei jedenfalls nicht in der Lage, sich ernsthaft daran zu erinnern, was er tatsächlich in den Gesprächen mit dem MIT über seinen Verwandten M._______ gesagt habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war vorliegend nämlich genau in der Lage anzugeben, ob er dem MIT Information gegeben oder ihm diese vorenthalten habe. Während er anlässlich der BzP noch angab, er habe dem MIT keinerlei Informationen über seinen Verwandten gegeben, auch wenn er im (...) fast bereit gewesen wäre, solche zu liefern, respektive in allgemeiner Art auf geplante Aktionen hinwies (vgl. act. A3/13 S. 10), gab er bei der Anhörung genau an, was er dem MIT über M._______ hätte bekannt geben sollen, und berichtete über (Nennung Information) (vgl. act. A11/13 S. 5). Jedenfalls kann der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht als psychisch angeschlagene Person angesehen werden, die dem MIT willenlos ausgeliefert gewesen wäre und diesem bei jedem Druckversuch irgendwelche Informationen, die er danach aufgrund seiner psychischen Erkrankung wieder vergessen habe, weitergegeben hätte. Sodann ist der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der MIT an M._______ kein Interesse mehr gehabt haben solle, nur weil die Informationsbeschaffung bei ihm schwierig gewesen sei, als nicht stichhaltig zu erachten. Diesbezüglich ist der Vor-instanz darin beizupflichten, dass es für einen resultatorientierten Geheimdienst in der Tat nicht interessant sein dürfte, eine Person im erwähnten Umfang unter Druck zu setzen, wenn ihm diese über Jahre keine oder kaum brauchbare Informationen gibt und sich mit der Aussicht begnügt, irgendwann einmal könnte die Quelle eine nützliche Information liefern. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind zu Recht als realitätsfern und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal auch der MIT nicht über unbeschränkte Ressourcen verfügen dürfte. Zudem wurden ab dem Jahre (...) vermeintliche Mitglieder der D._______ landesweit verhaftet und gegen diese Personen Verfahren eingeleitet. Unter diesen Umständen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass M._______, von dem der MIT gewusst haben soll, dass er der D._______ angehöre (vgl. act. A11/13 S. 5 oben), nicht durch diesen verhaftet wurde, sondern stattdessen in viel umständlicherer Art und während Jahren über den Beschwerdeführer versucht haben will, an Informationen über M._______ zu gelangen. Ausserdem mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer einerseits seit dem Vorfall im Jahre (...) eine riesige Wut auf die Polizei gehabt haben will, sich aber gleichzeitig auf die geschilderte Art über Jahre vom MIT als Informationsquelle habe instrumentalisieren lassen. Angesichts obiger Ausführungen und Schlussfolgerungen vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, er habe mit Hilfe der Polizei einen Pass erhalten, um in den O._______ zu reisen und dort M._______ zu treffen, der aber dort nicht erschienen sei. Wäre M._______ erschienen, hätte er dem MIT genauere und für diesen relevante Informationen über den Auftrag und die Rolle von M._______ im O._______ weitergeben können. Im Übrigen ist die Behauptung, er habe von der Polizei einen Pass erhalten, um in den O._______ zu reisen (vgl. act. A11/13 S. 9) und dort "neue Sachen in Erfahrung" zu bringen, in dem Sinne zu relativieren, als der Beschwerdeführer den Angaben in der BzP zufolge diesen Reisepass legal von den diesbezüglich zuständigen Behörden erhalten habe und im Rahmen dieser Befragung nirgends davon sprach, er sei im Auftrag der Polizei in den O._______ gereist (vgl. act. A3/13 S. 5 ff.). Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, es könnte sich im Rahmen eines zu erstellenden psychiatrischen Berichts bezüglich seines Aussageverhaltens ergeben, dass zwar die tatsächlichen Ereignisse nicht festgestellt werden könnten, sehr wohl aber, dass er sich in einer Art und Weise für den MIT und auch die D._______ betätigt habe, die auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lasse, erweist sich diese Argumentation als widersprüchlich und daher nicht stichhaltig. Falls nämlich die tatsächlichen Ereignisse nicht festgestellt werden könnten, könnten logischerweise auch diejenigen Geschehnisse, welche aus seiner Sicht selektiv zu Gunsten einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person sprechen würden, nicht festgestellt werden. Insgesamt vermögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung, wonach er nicht habe glaubhaft machen können, als Informant für den MIT und von diesem seit (...) gesucht zu werden, zu führen. Demzufolge sind auch seine Befürchtungen, deswegen von Seiten des D._______ oder der N._______ Repressalien zu erleiden, als unbegründet zu erachten. Sodann bezeichnete die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ereignisse im Jahr (...) sowie die geltend gemachte Teilnahme an Protestkundgebungen, an denen er regelmässig an Sachbeschädigungen beteiligt gewesen sei, als asylirrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erörterungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an den erwähnten Protesten behördliche Verfolgung befürchten müsste, war er doch eigenen Angaben zufolge jeweils vermummt und niemand habe die anderen Teilnehmer gekannt, weshalb er daher für niemanden erkennbar war und auch nicht nachträglich hätte identifiziert oder allenfalls denunziert werden können (vgl. act. A11/13 S. 8). Unter diesen Umständen braucht auf die in der Beschwerdeschrift gestellten Überlegungen, wonach sich die Frage stelle, ob seine Beteiligung an den erwähnten Aktionen im heutigen Zeitpunkt nach den neuesten Entwicklungen bekannt geworden sein könnten und ob bei einer Festnahme und bei einem Prozess von einem sogenannten Politmalus ausgegangen werden müsste, mangels Relevanz nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 5.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen sowie einer zunehmenden Repression gegen Medienunternehmen und -schaffenden festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlimmert. So kam es im März 2017 zu einer Verhaftungswelle unter anderem gegen Kurden, denen man vorwarf, Verbindungen zur verbotenen PKK zu pflegen. Auch nach dem Verfassungsreferendum vom April 2017 war eine Kursänderung der türkischen Regierung nicht festzustellen. Unmittelbar nach der Abstimmung wurde der Ausnahmezustand um weitere drei Monate verlängert. Im Juni 2017 kam es wieder zu einer Verhaftungswelle, in deren Verlauf unter anderem auch Kurden mit mutmasslichen Verbindungen zu Terrorgruppen festgenommen wurden. Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen. Einerseits richtet sich die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllt, zumal er weder eine führende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatte noch ein politisches Amt ausübte. Andererseits nahm er in der Türkei zwar wiederholt an Protestkundgebungen teil, bei welchen Sachbeschädigungen begangen worden seien. Diesbezüglich machte er jedoch geltend, er sei jeweils vermummt gewesen und niemand habe die Identität der anderen Teilnehmer gekannt, weshalb ihm daraus auch keine Nachteile erwachsen seien. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er infolge seiner Beteiligungen an Protestkundgebungen in irgendeiner Weise aus der Masse der anderen Teilnehmer herausgestochen wäre. Er wurde sodann weder wegen eventueller Verbindungen zur N._______ oder zu terroristischen Organisationen noch wegen Begehens politischer Delikte offiziell verhaftet, angeklagt oder auch nur gesucht. Sein politisches Profil lässt nicht darauf schliessen, dass er im Visier der türkischen Behörden stehen und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend eingestuft werden könnte, da sich das Vorbringen, er sei für den MIT als Informant tätig gewesen, als nicht glaubhaft erwiesen hat. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr darzutun.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch die Ausführungen in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die in den medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

E. 7.2.3 Mit Blick auf den in den ärztlichen Unterlagen enthaltenen passiven Todeswunsch des Beschwerdeführers verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit einem allfälligen Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der letzte Wohnort B._______ des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2).

E. 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt - soweit den Akten zu entnehmen ist - über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen). Zwar gab er anlässlich der BzP hinsichtlich des Verbleibs von Familienangehörigen in seiner Herkunftsprovinz B._______ an, diese ([Auflistung Verwandte]) hätten nach P._______ auswandern wollen (vgl. act. A3/13 S. 5), respektive führte bei der Anhörung aus, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, wisse daher nichts über ihren aktuellen Verbleib und ob diese nun nach P._______ gegangen seien (vgl. act. A11/13 S. 3). Angesichts dieser vagen Angaben und des Umstandes, dass er in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene weder jemals auf den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen Bezug nahm noch bestätigte, dass diese nun tatsächlich den Wohnsitz nach P._______ verlegt hätten, kann nach Ansicht des Gerichts noch nicht per se von einer effektiven Übersiedlung seiner Familienangehörigen nach P._______ ausgegangen werden. Doch selbst bei Annahme, dass sich der überwiegende Teil seiner Familienangehörigen mittlerweile ausserhalb seiner türkischen Heimat niedergelassen haben sollte, ist festzuhalten, dass seinen Angaben zufolge noch seine Schwester mit deren Familie in B._______ lebe und sich weitere Verwandte ([Nennung Verwandte]) in verschiedenen Orten der Türkei - so beispielsweise in der Provinz Q._______ - aufhalten würden (vgl. act. A3/13 S. 6). Sodann leben seinen Angaben zufolge Verwandte in der R._______ ([Nennung Verwandte]) sowie in S._______ und in T._______. Ferner lebte er bis zu seiner Ausreise im November 2013 immer in der Türkei und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe eines Teils der im Ausland lebenden Verwandten - möglich sein wird. Wie bereits erwähnt, wohnt zumindest eine Schwester in seiner Heimatstadt B._______, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, was ihm eine Reintegration erleichtern wird. Jedenfalls kann die Situation in seiner Herkunftsprovinz B._______ auch in Beachtung der weiterhin angespannten Situation im Südosten der Türkei nicht mit derjenigen in Sirnak oder Hakkari verglichen werden. Es bestehen weiter keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich im Bedarfsfall in einer anderen Region seines Heimatstaates niederzulassen, so beispielsweise in der Provinz Q._______, wo er über Verwandte verfügt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte der L._______ belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich. Den Akten ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich in seiner Heimat seit dem Jahre (...) bis zu seiner Ausreise (...) Jahre später wegen seiner (...) Probleme behandeln zu lassen (vgl. act. A3/13 S. 11). Es ist ihm zuzumuten und auch möglich, sich aufgrund der in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen dort (weiter-)behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer wendete diesbezüglich ein, die allgemein verschlechterte Situation im Südosten in der Türkei habe sich auch auf die dort bereits schwache wirtschaftliche Situation ausgewirkt, weshalb das in dieser Region bereits zuvor nur in eingeschränktem Mass vorhandene Gesundheitssystem für psychisch kranke Personen kaum mehr existent sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. So verfügen öffentlich zugänglichen Quellen zufolge verschiedene Allgemeinspitäler und Universitätskliniken im Südosten des Landes über psychiatrische Abteilungen, wobei eine stationäre psychiatrische Versorgung sowohl in den Universitätskliniken von Gaziantep und Diyarbakir als auch in Sanliurfa möglich ist (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Türkei: Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160818-tur-schizophrenie-anonym.pdf., abgerufen am 21.09.2017). Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände - so auch aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit, des in der Heimat bestehenden sozialen Beziehungsnetzes und der in der R._______ wohnhaften Verwandten ([Nennung Verwandte]) davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine (Weiter-)Behandlung übernehmen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) als (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig war. Trotz dieser zeitweiligen Tätigkeit ist angesichts des dabei erzielten geringen Einkommens und der vorher und wohl auch heute wieder bestehenden Fürsorgeabhängigkeit noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7527/2015 Urteil vom 4. Januar 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - seine Heimat am 15. November 2013 auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder und reiste am 22. November 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am 25. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 3. Dezember 2013 fand im EVZ C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dort führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs an, ein Verwandter gehöre der Organisation D._______ ([...]) an, mit welchem er oft zusammen gewesen sei und welchen er bei Aktivitäten begleitet habe. So habe er in den Jahren (...) bis (...) ungefähr alle (...) Monate an Protestaktionen für die kurdische Sprache und für die Ziele der D._______ in E._______, F._______, G._______ und H._______ teilgenommen. Aus diesem Grund habe der türkische Geheimdienst MIT durchschnittlich einmal im Monat von ihm verlangt, dass er ihn über die Aktivitäten seines Verwandten informiere, so erstmals im Jahre (...) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013. Da er sich jedoch geweigert respektive dem MIT lediglich ungenaue Angaben gegeben und ihn dieser ab (...) nicht mehr gefunden habe, werde er derzeit vom Geheimdienst gesucht. Als er sich am (...) in I._______ aufgehalten habe, habe ihn J._______ - der Verantwortliche der D._______ von K._______ - angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von Angehörigen des MIT bei ihm zu Hause in B._______, im Geschäft und auch im Dorf gesucht worden sei. Er habe J._______ nicht gesagt, dass er in Verbindung zum MIT gestanden habe. Nachdem er von der Suche erfahren habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr in die Türkei bekäme er sowohl Probleme mit dem Geheimdienst als auch mit der D._______. Er sei ein nicht eingeschriebenes Mitglied der D._______ gewesen und habe diese mit Spenden unterstützt und an den Aktionen teilgenommen. Bis zur Ausreise habe er keine Probleme mit der D._______ gehabt. Er befürchte jedoch, dass die Organisation von seinen Verbindungen zum MIT erfahren haben könnte. Im Jahre (...) sei er wegen seines Vaters für (Nennung Zeitraum) festgenommen und gefoltert worden. Er leide deswegen unter (Nennung Leiden), sei seit (...) bis zur Ausreise in B._______ in ärztlicher Behandlung gewesen und nehme Tabletten ein. A.c Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton L._______ zugewiesen. A.d Am 13. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP an, der MIT habe ab dem Jahre (...) von ihm Informationen über M._______ - der Verantwortlicher der D._______ von B._______ gewesen und ein (Nennung Verwandtschaftsgrad) seines Vaters sei - verlangt, mit dem er regelmässigen Kontakt gepflegt habe. Er sei von Angehörigen des MIT regelmässig beziehungsweise mindestens (...) Mal zu Hause aufgesucht oder auf den Posten bestellt worden. Er habe dem MIT jedoch zunächst nichts gesagt. Im Jahre (...) oder (...) sei M._______ aber aufgrund seiner Angaben, dass dieser in B._______ an vorderster Front an einem Protest teilnehmen werde, verhaftet worden. Der Protest habe sich gegen (Nennung Grund des Protestes) gehandelt. (...) M._______ sei nach seiner Verhaftung während (Nennung Dauer) Monaten im Gefängnis gewesen. Da man diesem nur die Teilnahme am Protest, aber nichts anderes habe nachweisen können, sei M._______ freigelassen worden. (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise habe ihn der MIT nach H._______ schicken wollen. Man habe ihm gedroht, ihn bei der N._______ zu denunzieren, falls er nicht endlich Informationen über M._______ liefere, so hinsichtlich dessen Vorhaben, Pläne und Kontakte. Er habe die baldige Bekanntgabe von Informationen in Aussicht gestellt, sich aber in der Folge nicht mehr blicken lassen. J._______ habe ihn am (...) aufgefordert, nach I._______ zu gehen. Am folgenden Tag sei er dort eingetroffen. Nachdem ihm J._______ am (...) mitgeteilt habe, dass er von der Polizei und vom MIT gesucht werde, sei er zum Schluss gekommen, entweder die Polizei oder der MIT müsse ihn an diesem Tag bei der N._______ denunziert haben. Er selber sei nicht Mitglied der D._______ gewesen, sondern lediglich Sympathisant der N._______. Selber habe er keine politischen Aktivitäten gehabt, sondern jeweils vermummt und zusammen mit (...) bis (...) anderen Personen an Anlässen und Protesten teilgenommen, so alle (...) Monate. Vorwiegend habe er die Organisation finanziell unterstützt. Ungefähr (...) Mal habe er an solchen Protesten (Nennung Aktivitäten). Dabei seien aber keine Personen zu Schaden gekommen. Im Übrigen seien die D._______ und die N._______ die gleiche Organisation, wobei die D._______ in den Städten organisiert sei. Seine Befehle und Informationen habe er jeweils von J._______ erhalten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.e Mit Schreiben des BFM vom 14. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend seinen Gesundheitszustand aufgefordert. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 21. Februar 2014 ein (Nennung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 - eröffnet am 24. Oktober 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Schreiben vom 13. November 2015 zeigte Rechtsanwalt G. Püntener, L._______, die Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wurde dem Rechtsvertreter seitens des SEM Akteneinsicht gewährt. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. November 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei der angefochtene Entscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Entscheides und eine Anwaltsvollmacht im Original bei. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde ihm der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Es wurde ihm sodann die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 29. Dezember 2015 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 29. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und den Umstand, dass seine Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter ersuchte er um Erstreckung der Beweismittelfrist bis Ende Januar 2016 und führte zur Begründung eine Ferienabwesenheit der behandelnden Ärztin an. Sodann beanstandete er die Zusammensetzung des Spruchgremiums und führte aus, es sei aufgrund bestehender Ausstandsgründe anstelle des Drittrichters Hans Schürch ein neuer Richter oder eine neue Richterin zu bestimmen. Seinem Schreiben legte er (Auflistung Beweismittel) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Zeitpunkt des Endentscheids verwiesen. Die Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts wurde bis zum 29. Januar 2016 erstreckt. Sodann wurde festgehalten, dass über den Ersatz von Richter Hans Schürch durch einen anderen Richter oder eine andere Richterin zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. Am 29. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 17. Februar 2016 eine Vernehmlassung einzureichen J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 7. März 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Soweit mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 die Zusammensetzung des Spruchgremiums beanstandet und ausgeführt wurde, es sei aufgrund bestehender Ausstandsgründe respektive anhängig gemachter Ausstandsbegehren anstelle des Drittrichters Hans Schürch ein neuer Richter oder eine neue Richterin zu bestimmen, ist festzuhalten, dass die Ausstandsbegehren abgewiesen wurden und aktuell auch keine mehr hängig sind. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, bezüglich der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer dem türkischen Geheimdienst MIT Informationen über D._______ hätte liefern müssen und in diesem Zusammenhang im (...) vom MIT gesucht worden sei, würden verschiedene Ungereimtheiten vorliegen, welche am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zweifeln liessen. So seien seine Ausführungen über den MIT wenig substanziiert ausgefallen und würden in ihrem Gehalt nicht über das hinausgehen, was jede beliebige Person ebenfalls nacherzählen könnte, auch wenn sie das Gesagte nicht selber erlebt habe. Die Schilderungen würden zwar einen bestimmten Detaillierungsgrad enthalten, insgesamt jedoch kaum überzeugende Realkennzeichen aufweisen. Mehrfach habe er Fragen nach der Zusammenarbeit mit dem MIT ausweichend oder gar nicht beantwortet. Zudem habe er in der BzP mit keinem Wort das in der einlässlichen Anhörung gemachte Vorbringen, sein Verwandter M._______ sei wegen seiner Angaben von den Sicherheitskräften verhaftet worden, erwähnt. Zudem sei es realitätsfremd, dass ihn der MIT über einen Zeitraum von (...) Jahren monatlich aufgefordert habe, Informationen - häufig über die gleiche Person in Gestalt seines Verwandten - zu liefern, wenn er seinerseits dem Geheimdienst keine oder nur ungenaue Informationen gegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass der MIT eine solche Zusammenarbeit nach kurzer Zeit mangels Interesse eingestellt hätte. Weiter sei davon auszugehen, dass der MIT seine Informanten in einer Weise prüfe oder überwache, dass ihm die geltend gemachten regelmässigen Teilnahmen des Beschwerdeführers an gewaltsamen Aktionen gegen die türkischen Sicherheitskräfte nicht verborgen geblieben wären. Zur Suche des MIT im (...) habe er bezüglich des Zeitpunktes, wann er durch J._______ über die Suche informiert worden sei, widersprüchlich und hinsichtlich der Suche an sich wenig substanziiert ausgesagt. Er habe nicht erklären können, wie J._______ überhaupt zu diesen Informationen gekommen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er Informant für den türkischen Geheimdienst MIT gewesen und von diesem im (...) gesucht worden sei. Deshalb bestehe auch keine Furcht, dass er in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre (...) während (...) Tage inhaftiert gewesen und dabei gefoltert worden, weshalb er heute noch psychische Probleme habe. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Ereignisse aus dem Jahr (...) sei ein genügend enger Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner Flucht im Jahr 2013 zu verneinen, selbst wenn er heute deswegen noch immer Probleme gesundheitlicher Art habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er habe mit der N._______ beziehungsweise D._______ sympathisiert und sie finanziell unterstützt. Er habe im Auftrag einer Person der D._______ regelmässig an Protesten gegen die türkischen Behörden teilgenommen und dabei (Nennung Aktivitäten), wovon die türkischen Behörden nichts gewusst hätten. Aufgrund dieser Aktivitäten habe er keine konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Zudem handle es sich bei den letztgenannten Aktivitäten um Straftaten, deren Ahndung als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen sei. Entsprechende Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden wären daher keiner asylrelevanten Verfolgung zuzurechnen. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, was die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertige. So habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 3.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zu bemerken, dass es zu den Obliegenheiten der Vorinstanz gehöre, über die notwendigen Hintergrundinformationen zum rechtserheblichen Sachverhalt (Länderbericht und Länderkenntnisse) zu verfügen. Es bestünden keinerlei Anzeichen, dass die veränderte Sachlage respektive Situation in seiner Heimat dem SEM nicht bekannt sei, weshalb er vor dem Hintergrund der markant veränderten Gefährdungslage von der Vorinstanz erneut hätte angehört werden müssen. Es werde aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Behandlung seines Asylgesuchs nach dem Eintreffen des (Nennung Beweismittel) während knapp zweier Jahre hinausgezögert habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM angesichts seiner lange Jahre bestehenden Traumatisierung im Zeitraum zwischen Erstellung des ärztlichen Attests und dem Asylentscheid nicht einen erneuten Bericht zu seinem Gesundheitszustand verlangt, sondern stattdessen im angefochtenen Entscheid ohne aktuelle Grundlage und in zynischer Weise seine gesundheitlichen Probleme als nicht dermassen gravierend erachtet habe. Wäre sein Gesundheitszustand abgeklärt worden, hätte sich zumindest ergeben können, dass bei ihm aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kombination mit der veränderten Lebenssituation von Kurden in der Türkei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. 3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner bezüglich der Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsprüfung behauptet, dass die ihm zugefügte Folter im Jahre (...) aufgrund der Flucht seines Vaters nicht asylrelevant sei. Abgesehen davon, dass solche familiären Bezüge zu politischen Aktivisten gerade bei Personen, welche selber ein bestimmtes Engagement aufweisen oder schon in Kontakt mit den Behörden stehen würden, durchaus Gründe für eine Verfolgung darstellen könnten, hätte vorliegend abgeklärt werden müssen, was ihm damals im Jahre (...) genau vorgeworfen und zugefügt worden sei. Dies wäre auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen von Belang gewesen, zumal sich das Aussageverhalten nach einer Traumatisierung verändern könne. Da die aktuelle gesundheitliche Entwicklung - beispielsweise durch ein weitergehendes psychiatrisches Gutachten - nicht abgeklärt worden und vor allem keine Fokussierung auf sein spezielles Aussageverhalten geschehen sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Mittlerweile habe sich ergeben, dass sowohl J._______ als auch M._______ verschwunden seien, wobei unklar bleibe, ob diese festgenommen worden oder untergetaucht seien oder sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen hätten. Infolge der Veränderung der Hintergrundsituation in der Türkei hätte er auch diesbezüglich nochmals angehört oder ihm das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. 3.2.3 Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht sei anzuführen, dass der angefochtene Entscheid merkwürdige Argumente und unqualifizierte Bemerkungen enthalte, woraus ersichtlich werde, dass sich das SEM nicht sorgfältig und ernsthaft mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt und auch den vorliegenden Arztbericht nicht korrekt gewürdigt habe. Ansonsten hätte das SEM erkannt, dass seine Vorbringen eben gerade nicht dem entsprechen, was jede Person, auch ohne selbst etwas erlebt zu haben, nacherzählen könne, sondern gerade durch die verwirrenden Inhalte und die chaotische Struktur auf einen hoch komplexen Sachverhalt und eine grosse asylrelevante Vorgeschichte hinweisen würden. So habe die Folter im Jahre (...) bis heute ihre Auswirkungen. Ausserdem sei es irrelevant, ob im Zeitpunkt seiner Flucht im November 2013 seine Aktionen für die D._______ den türkischen Behörden bekannt gewesen seien. Es stelle sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage, ob seine Beteiligung an den erwähnten Aktionen im heutigen Zeitpunkt nach den neuesten Verhaftungen und Entwicklungen - insbesondere in K._______ - bekannt seien und ob bei einer Festnahme und bei einem Prozess von einem sogenannten Politmalus ausgegangen werden müsste. 3.2.4 In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, die Einschätzung des SEM, es lägen in seinen Vorbringen keine überzeugenden Realkennzeichen vor, sei nicht haltbar. Ausgehend von seinen psychischen Problemen und seiner Vorgeschichte sei es logisch, dass er die Fragen nach der Zusammenarbeit mit dem MIT ausweichend oder gar nicht habe beantworten können. Es liege auf der Hand, dass er angesichts der entsprechenden psychischen Störung Sachverhalte nicht präsent gehabt habe respektive solche erst später auftauchen würden. Diesbezüglich verweise er auf die Anamnese des (Nennung Beweismittel), worin noch andere und zusätzliche Asylgründe genannt würden, auf die das SEM im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen sei. Sodann sei es für den MIT durchaus interessant, einen psychisch angeschlagenen Menschen, welcher zudem durch Folter massiv beeinträchtigt sei, immer wieder auf Informationen zu einem ausgesuchten Aktivisten zu befragen. Auch wenn er dem MIT wenig Brauchbares habe liefern können, liege es auf der Hand, dass er - wie wohl auch andere Quellen - im entscheidenden Moment wichtige Hinweise oder gar eine klare Information habe geben können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der MIT an M._______ kein Interesse mehr gehabt haben solle, nur weil die Informationsbeschaffung bei ihm schwierig gewesen sei. Beispielsweise habe er erwähnt, dass er mit Hilfe der Polizei einen Pass erhalten habe, um in den O._______ zu reisen und dort M._______ zu treffen, der aber dort nicht erschienen sei. Andernfalls hätte er dem MIT genauere und für diesen relevante Informationen über den Auftrag und die Rolle von M._______ im O._______ weitergeben können. Im Rahmen eines zu erstellenden psychiatrischen Berichts könnte sich bezüglich seines Aussageverhaltens ergeben, dass zwar die tatsächlichen Ereignisse nicht festgestellt werden könnten, sehr wohl aber, dass er sich sowohl für den MIT als auch die D._______ in einer Art und Weise betätigt habe, die auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lasse. Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund seiner psychischen Verwirrtheit und der Zwangslage, in die er durch seine Aktivitäten für die D._______ und den MIT geraten sei, welche seine gesundheitliche Verfassung ausgenutzt hätten, habe er während Jahren immer wieder Informationen über den Aufenthaltsort und die Aktivitäten von M._______ geliefert. Als er sich den jeweiligen Forderungen habe entziehen wollen, sei ihm dies nur durch die Flucht ins Ausland gelungen. Bei einer Rückkehr riskiere er nicht nur von Seiten des MIT, sondern auch seitens der D._______ und der N._______ eine massive Bestrafung. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in seinen ergänzenden Bemerkungen fest, im eingereichten (Nennung Beweismittel) werde in der Diagnose im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose und Therapie). Entgegen der Einschätzung im erwähnten Arztbericht sei eine (Nennung Behandlung) auch in der Grossstadt B._______, wo der Beschwerdeführer lebe, möglich, auch wenn diese nicht auf dem Niveau der psychologischen Betreuung in der Schweiz liege. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich einen anderen Arzt zu suchen, der auch eine (Nennung Therapie) anbiete, falls notwendig mit der Unterstützung seiner Familienmitglieder in der Türkei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spreche daher nicht gegen den Wegweisungsvollzug in die Türkei. 3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei in der Rechtsmitteleingabe dargelegt worden, dass die Elemente, welche das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen habe, auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen seien. Das SEM habe zu diesem Punkt in der Vernehmlassung keine Stellung genommen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz diesen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, insbesondere zur Glaubhaftigkeit, nichts Substanzielles entgegenzusetzen habe. Weiter machte er einen kurzen Abriss über die aktuelle Lage und die Entwicklungen in der Südosttürkei und hielt fest, dass sich in Anbetracht des verstärkten Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung die Situation des Beschwerdeführers noch weit prekärer präsentiere als zum Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung redigiert worden sei. Umso mehr sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Die aktuellen Entwicklungen in der Südosttürkei würden sich negativ auf die bereits schwache wirtschaftliche Situation auswirken. Dies habe wiederum zur Folge, dass das bereits zuvor nur in eingeschränktem Mass vorhandene Gesundheitssystem für psychisch kranke Personen kaum mehr existent sei. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zeige, dass er überaus grosse Angst vor einer Rückkehr in die Türkei habe, da er dort eine Bestrafung durch die D._______ beziehungsweise die N._______ sowie den MIT befürchte. Gerade angesichts der aktuellen Situation in der Südosttürkei seien seine Befürchtungen begründet und würden sich auf seinen Gesundheitszustand auswirken. Aus medizinischer Sicht führe eine Rückkehr in das bedrohliche Szenario, in welchem die Traumatisierung stattgefunden habe, bei traumatisierten Personen zu einer Retraumatisierung, was eine erfolgreiche Behandlung verhindere und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur eigentlichen Gefährdung des Lebens infolge möglichen Suizids zur Folge habe. Es sei daher in jedem Fall aus medizinischen Gründen von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 4. 4.1 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Asylgesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1). In diesem Zusammenhang forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 14. Januar 2014 auf, einen Arztbericht über seinen Gesundheitszustand einzureichen. Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 17. Februar 2014 zu den Akten. Aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM danach offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das SEM nahm sowohl im Sachverhalt als auch in seinen Erwägungen Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Probleme. Diesbezüglich drängte sich keine noch weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf. Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. 4.1.2 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz - aufgrund der unterlassenen ergänzenden Anhörung und einer unterbliebenen Fokussierung auf sein Aussageverhalten - den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 m.w.H.). Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht eine (weitere) ergänzende Eingabe bei der Vorinstanz einzureichen, in welcher er auf zusätzliche Sachverhaltselemente hätte aufmerksam machen oder ein zusätzliches ärztliches Zeugnis beilegen können. Dass er sich dazu nicht veranlasst sah, ist umso erstaunlicher, als er in seiner Beschwerdeschrift die Wichtigkeit der geltend gemachten, auf das Jahr (...) zurückgehenden Folter und deren bis heute bestehenden Auswirkungen wiederholt betont und aus dieser sogar eine Veränderung seiner Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähigkeit ableitet. Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung nicht gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf allfällige andere oder neue Gefährdungselemente oder gesundheitliche Aspekte hinzuweisen, oder eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 4.1.3 Hinsichtlich der Rüge, wonach das SEM keine aktuellen länderspezifischen Informationen oder Länderberichte beigezogen habe, obwohl die Beurteilung seiner Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund hätte geschehen können, ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in der Türkei beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz unter anderem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des in der Türkei für den Beschwerdeführer bestehenden sozialen Beziehungsnetzes, seiner gesundheitlichen Situation sowie seiner Möglichkeiten, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern respektive sich in seiner Heimat medizinisch behandeln zu lassen (vgl. act. A17/8 S. 5 f.). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was - wie oben bereits erwähnt - noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. 4.1.4 Sodann kommt das SEM seiner Begründungspflicht nach, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung wurde das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache durchaus gerecht. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangte als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei, nachdem weitere ärztliche Abklärungen - entweder von Amtes wegen oder durch ihn - durchgeführt worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts aufgefordert wurde. Am 29. Dezember 2015 reichte er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 legte er ferner (Nennung Beweismittel) ins Recht. Sodann ist nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung durch das Gericht kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Ein Gesuchsteller hat zum Beispiel gesundheitliche Schwierigkeiten ohnehin in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. 4.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in einem anderen Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist. 5.2 In seinen materiellen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Glaubhaftigkeitsprüfung" in summarischer Form seine bereits unter den formellen Rügen vorgebrachten Einwände an der vom SEM durchgeführten Prüfung der Glaubhaftigkeit (stichwortartige Wiederholung der Einwände). Diesbezüglich ist zunächst vollumfänglich auf die in E. 3.2.1 bis 3.2.5 enthaltene Zusammenfassung seiner Rügen zu verweisen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens (Nennung Beweismittel). Gestützt auf die erwähnten Berichte führte er an, angesichts der diagnostizierten (Hinweis auf Diagnose) und seiner Vorgeschichte sei die unsubstanziierte, ja gar als wirr, chaotisch und zusammenhangslos zu bezeichnende Darstellung seiner Fluchtgründe erklärbar, zumal sich das Aussageverhalten nach einer Traumatisierung verändern könne. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. So lässt zunächst eine genaue Durchsicht der Protokolle keine Hinweise auf einen wirren, chaotischen und zusammenhangslosen Sachverhaltsvortrag erkennen. Daraus sind auch keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass bei den Befragungen aus sprachlichen oder gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten aufgetreten wären, die an der Verwertbarkeit dieser Protokolle ernsthafte Zweifel aufkommen lassen müssten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorbringen konnte, zeigte er sich danach in der Lage, die diversen vertiefenden Nachfragen entsprechend zu beantworten (vgl. act. A3/13 S. 9 f.; A11/13 S. 3 ff.). Er bestätigte sodann am Schluss der Befragung im EVZ respektive am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüglich der Anhörung auch die Vollständigkeit seiner Asylgründe, nachdem ihm die Protokolle rückübersetzt worden waren (vgl. act. A3/13 S. 11; A11/13 S. 12) und er anlässlich der Rückübersetzung teilweise auch die Möglichkeit nutzte, Ergänzungen oder Verbesserungen am Protokoll anzubringen (vgl. act. A3/13 S. 10). Sodann machte der Beschwerdeführer weder während der BzP noch der Anhörung zu irgendeinem Zeitpunkt geltend, wegen seiner psychischen Probleme den gestellten Fragen nicht folgen oder diese nur in rudimentärer Weise beantworten zu können. Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Zwar wurde am Schluss der Anhörung durch die Hilfswerkvertretung festgehalten, der Gesuchsteller wirke nervös und seine Hände und Beine würden zittern, was im Protokoll nicht vermerkt worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits bei der BzP aktenkundig machte (vgl. act. A3/13 S. 11) und dem die Anhörung durchführenden Mitarbeiter der Vorinstanz auch durch persönliche Wahrnehmung bei der Anhörung zur Kenntnis gelangt sein musste. Alleine dieser Tremor oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfswerkvertretung während der Anhörung "nervös" gewirkt habe, hatten aber offenkundig keinen Einfluss auf sein Aussageverhalten. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurde. Dem Einwand, es sei naheliegend, dass er Sachverhalte nicht präsent gehabt respektive Sachverhaltselemente erst später, mithin erst in der Anhörung genannt habe, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist der Vorinstanz anzulasten, dass sie den Umstand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die gestützt auf seine Angaben ermöglichte Verhaftung seines Verwandten M._______ nicht erwähnt habe, als nachgeschoben und daher als unglaubhaft qualifizierte. Dadurch mass sie dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung bei. So dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass ein solch nachträglich geltend gemachtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist, weil es nicht dem gebotenen Verhalten wirklich Verfolgter entspricht, dem um Schutz ersuchten Staat nicht von Anfang an sämtliche Fakten offenzulegen, die ihrer Flucht zugrunde liegen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Anamnese des (Nennung Beweismittel) verweist, ist dem darin festgehaltenen (...) Befund zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Nennung Feststellungen). Diese Feststellungen stützen die obige Einschätzung, wonach der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der BzP und der Anhörung nicht als Grund zu dienen vermag, die in den Asylvorbringen festgestellten Ungereimtheiten plausibel zu erklären. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass im (Nennung Beweismittel) dem Beschwerdeführer insgesamt ein verschlechterter Gesundheitszustand attestiert wird, so insbesondere (...). Da dieser Bericht erst knappe zwei Jahre nach dem ersten verfasst wurde, kann der Beschwerdeführer daraus für die Beurteilung seines Aussageverhaltens im Zeitpunkt der BzP sowie der Anhörung nichts zu seinen Gunsten ableiten beziehungsweise vermag die auf Beschwerdeebene sinngemäss erhobene Behauptung, die Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag seien durch die Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustands erklärbar, nicht zu stützen. Sodann wird in der Rechtsmitteleingabe die Mutmassung vorgebracht, dass sich der MIT - infolge Folter - psychisch angeschlagener Menschen zwecks Informationsbeschaffung bediene, auch wenn auf diesem Weg kaum brauchbare Informationen zusammengetragen würden. Es liege aber auf der Hand, dass er - wie wohl auch andere Quellen - im entscheidenden Moment wichtige Hinweise oder gar eine klare Information dem MIT habe liefern können. Er sei jedenfalls nicht in der Lage, sich ernsthaft daran zu erinnern, was er tatsächlich in den Gesprächen mit dem MIT über seinen Verwandten M._______ gesagt habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war vorliegend nämlich genau in der Lage anzugeben, ob er dem MIT Information gegeben oder ihm diese vorenthalten habe. Während er anlässlich der BzP noch angab, er habe dem MIT keinerlei Informationen über seinen Verwandten gegeben, auch wenn er im (...) fast bereit gewesen wäre, solche zu liefern, respektive in allgemeiner Art auf geplante Aktionen hinwies (vgl. act. A3/13 S. 10), gab er bei der Anhörung genau an, was er dem MIT über M._______ hätte bekannt geben sollen, und berichtete über (Nennung Information) (vgl. act. A11/13 S. 5). Jedenfalls kann der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht als psychisch angeschlagene Person angesehen werden, die dem MIT willenlos ausgeliefert gewesen wäre und diesem bei jedem Druckversuch irgendwelche Informationen, die er danach aufgrund seiner psychischen Erkrankung wieder vergessen habe, weitergegeben hätte. Sodann ist der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der MIT an M._______ kein Interesse mehr gehabt haben solle, nur weil die Informationsbeschaffung bei ihm schwierig gewesen sei, als nicht stichhaltig zu erachten. Diesbezüglich ist der Vor-instanz darin beizupflichten, dass es für einen resultatorientierten Geheimdienst in der Tat nicht interessant sein dürfte, eine Person im erwähnten Umfang unter Druck zu setzen, wenn ihm diese über Jahre keine oder kaum brauchbare Informationen gibt und sich mit der Aussicht begnügt, irgendwann einmal könnte die Quelle eine nützliche Information liefern. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind zu Recht als realitätsfern und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal auch der MIT nicht über unbeschränkte Ressourcen verfügen dürfte. Zudem wurden ab dem Jahre (...) vermeintliche Mitglieder der D._______ landesweit verhaftet und gegen diese Personen Verfahren eingeleitet. Unter diesen Umständen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass M._______, von dem der MIT gewusst haben soll, dass er der D._______ angehöre (vgl. act. A11/13 S. 5 oben), nicht durch diesen verhaftet wurde, sondern stattdessen in viel umständlicherer Art und während Jahren über den Beschwerdeführer versucht haben will, an Informationen über M._______ zu gelangen. Ausserdem mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer einerseits seit dem Vorfall im Jahre (...) eine riesige Wut auf die Polizei gehabt haben will, sich aber gleichzeitig auf die geschilderte Art über Jahre vom MIT als Informationsquelle habe instrumentalisieren lassen. Angesichts obiger Ausführungen und Schlussfolgerungen vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, er habe mit Hilfe der Polizei einen Pass erhalten, um in den O._______ zu reisen und dort M._______ zu treffen, der aber dort nicht erschienen sei. Wäre M._______ erschienen, hätte er dem MIT genauere und für diesen relevante Informationen über den Auftrag und die Rolle von M._______ im O._______ weitergeben können. Im Übrigen ist die Behauptung, er habe von der Polizei einen Pass erhalten, um in den O._______ zu reisen (vgl. act. A11/13 S. 9) und dort "neue Sachen in Erfahrung" zu bringen, in dem Sinne zu relativieren, als der Beschwerdeführer den Angaben in der BzP zufolge diesen Reisepass legal von den diesbezüglich zuständigen Behörden erhalten habe und im Rahmen dieser Befragung nirgends davon sprach, er sei im Auftrag der Polizei in den O._______ gereist (vgl. act. A3/13 S. 5 ff.). Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, es könnte sich im Rahmen eines zu erstellenden psychiatrischen Berichts bezüglich seines Aussageverhaltens ergeben, dass zwar die tatsächlichen Ereignisse nicht festgestellt werden könnten, sehr wohl aber, dass er sich in einer Art und Weise für den MIT und auch die D._______ betätigt habe, die auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lasse, erweist sich diese Argumentation als widersprüchlich und daher nicht stichhaltig. Falls nämlich die tatsächlichen Ereignisse nicht festgestellt werden könnten, könnten logischerweise auch diejenigen Geschehnisse, welche aus seiner Sicht selektiv zu Gunsten einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person sprechen würden, nicht festgestellt werden. Insgesamt vermögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung, wonach er nicht habe glaubhaft machen können, als Informant für den MIT und von diesem seit (...) gesucht zu werden, zu führen. Demzufolge sind auch seine Befürchtungen, deswegen von Seiten des D._______ oder der N._______ Repressalien zu erleiden, als unbegründet zu erachten. Sodann bezeichnete die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ereignisse im Jahr (...) sowie die geltend gemachte Teilnahme an Protestkundgebungen, an denen er regelmässig an Sachbeschädigungen beteiligt gewesen sei, als asylirrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erörterungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an den erwähnten Protesten behördliche Verfolgung befürchten müsste, war er doch eigenen Angaben zufolge jeweils vermummt und niemand habe die anderen Teilnehmer gekannt, weshalb er daher für niemanden erkennbar war und auch nicht nachträglich hätte identifiziert oder allenfalls denunziert werden können (vgl. act. A11/13 S. 8). Unter diesen Umständen braucht auf die in der Beschwerdeschrift gestellten Überlegungen, wonach sich die Frage stelle, ob seine Beteiligung an den erwähnten Aktionen im heutigen Zeitpunkt nach den neuesten Entwicklungen bekannt geworden sein könnten und ob bei einer Festnahme und bei einem Prozess von einem sogenannten Politmalus ausgegangen werden müsste, mangels Relevanz nicht weiter eingegangen zu werden. 5.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen sowie einer zunehmenden Repression gegen Medienunternehmen und -schaffenden festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlimmert. So kam es im März 2017 zu einer Verhaftungswelle unter anderem gegen Kurden, denen man vorwarf, Verbindungen zur verbotenen PKK zu pflegen. Auch nach dem Verfassungsreferendum vom April 2017 war eine Kursänderung der türkischen Regierung nicht festzustellen. Unmittelbar nach der Abstimmung wurde der Ausnahmezustand um weitere drei Monate verlängert. Im Juni 2017 kam es wieder zu einer Verhaftungswelle, in deren Verlauf unter anderem auch Kurden mit mutmasslichen Verbindungen zu Terrorgruppen festgenommen wurden. Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen. Einerseits richtet sich die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllt, zumal er weder eine führende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatte noch ein politisches Amt ausübte. Andererseits nahm er in der Türkei zwar wiederholt an Protestkundgebungen teil, bei welchen Sachbeschädigungen begangen worden seien. Diesbezüglich machte er jedoch geltend, er sei jeweils vermummt gewesen und niemand habe die Identität der anderen Teilnehmer gekannt, weshalb ihm daraus auch keine Nachteile erwachsen seien. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er infolge seiner Beteiligungen an Protestkundgebungen in irgendeiner Weise aus der Masse der anderen Teilnehmer herausgestochen wäre. Er wurde sodann weder wegen eventueller Verbindungen zur N._______ oder zu terroristischen Organisationen noch wegen Begehens politischer Delikte offiziell verhaftet, angeklagt oder auch nur gesucht. Sein politisches Profil lässt nicht darauf schliessen, dass er im Visier der türkischen Behörden stehen und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend eingestuft werden könnte, da sich das Vorbringen, er sei für den MIT als Informant tätig gewesen, als nicht glaubhaft erwiesen hat. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr darzutun. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch die Ausführungen in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die in den medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 7.2.3 Mit Blick auf den in den ärztlichen Unterlagen enthaltenen passiven Todeswunsch des Beschwerdeführers verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit einem allfälligen Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der letzte Wohnort B._______ des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt - soweit den Akten zu entnehmen ist - über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen). Zwar gab er anlässlich der BzP hinsichtlich des Verbleibs von Familienangehörigen in seiner Herkunftsprovinz B._______ an, diese ([Auflistung Verwandte]) hätten nach P._______ auswandern wollen (vgl. act. A3/13 S. 5), respektive führte bei der Anhörung aus, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, wisse daher nichts über ihren aktuellen Verbleib und ob diese nun nach P._______ gegangen seien (vgl. act. A11/13 S. 3). Angesichts dieser vagen Angaben und des Umstandes, dass er in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene weder jemals auf den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen Bezug nahm noch bestätigte, dass diese nun tatsächlich den Wohnsitz nach P._______ verlegt hätten, kann nach Ansicht des Gerichts noch nicht per se von einer effektiven Übersiedlung seiner Familienangehörigen nach P._______ ausgegangen werden. Doch selbst bei Annahme, dass sich der überwiegende Teil seiner Familienangehörigen mittlerweile ausserhalb seiner türkischen Heimat niedergelassen haben sollte, ist festzuhalten, dass seinen Angaben zufolge noch seine Schwester mit deren Familie in B._______ lebe und sich weitere Verwandte ([Nennung Verwandte]) in verschiedenen Orten der Türkei - so beispielsweise in der Provinz Q._______ - aufhalten würden (vgl. act. A3/13 S. 6). Sodann leben seinen Angaben zufolge Verwandte in der R._______ ([Nennung Verwandte]) sowie in S._______ und in T._______. Ferner lebte er bis zu seiner Ausreise im November 2013 immer in der Türkei und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe eines Teils der im Ausland lebenden Verwandten - möglich sein wird. Wie bereits erwähnt, wohnt zumindest eine Schwester in seiner Heimatstadt B._______, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, was ihm eine Reintegration erleichtern wird. Jedenfalls kann die Situation in seiner Herkunftsprovinz B._______ auch in Beachtung der weiterhin angespannten Situation im Südosten der Türkei nicht mit derjenigen in Sirnak oder Hakkari verglichen werden. Es bestehen weiter keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich im Bedarfsfall in einer anderen Region seines Heimatstaates niederzulassen, so beispielsweise in der Provinz Q._______, wo er über Verwandte verfügt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte der L._______ belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich. Den Akten ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich in seiner Heimat seit dem Jahre (...) bis zu seiner Ausreise (...) Jahre später wegen seiner (...) Probleme behandeln zu lassen (vgl. act. A3/13 S. 11). Es ist ihm zuzumuten und auch möglich, sich aufgrund der in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen dort (weiter-)behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer wendete diesbezüglich ein, die allgemein verschlechterte Situation im Südosten in der Türkei habe sich auch auf die dort bereits schwache wirtschaftliche Situation ausgewirkt, weshalb das in dieser Region bereits zuvor nur in eingeschränktem Mass vorhandene Gesundheitssystem für psychisch kranke Personen kaum mehr existent sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. So verfügen öffentlich zugänglichen Quellen zufolge verschiedene Allgemeinspitäler und Universitätskliniken im Südosten des Landes über psychiatrische Abteilungen, wobei eine stationäre psychiatrische Versorgung sowohl in den Universitätskliniken von Gaziantep und Diyarbakir als auch in Sanliurfa möglich ist (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Türkei: Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der Türkei; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160818-tur-schizophrenie-anonym.pdf., abgerufen am 21.09.2017). Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände - so auch aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit, des in der Heimat bestehenden sozialen Beziehungsnetzes und der in der R._______ wohnhaften Verwandten ([Nennung Verwandte]) davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine (Weiter-)Behandlung übernehmen. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Bezüglich des Gesuchs um Kostenbefreiung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) als (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig war. Trotz dieser zeitweiligen Tätigkeit ist angesichts des dabei erzielten geringen Einkommens und der vorher und wohl auch heute wieder bestehenden Fürsorgeabhängigkeit noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: