Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______, stammender Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 25. November 2008 auf dem Seeweg. Über D._______, E._______ und F._______ gelangte er am 30. November 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 2. Dezember 2008 im G._______ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend ins H._______ transferiert wurde. Am 9. Dezember 2008 fand die Kurzbefragung im H._______ und am 17. Dezember 2008 die direkte Anhörung durch das BFM statt. A.b. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugeteilt. Gegen diesen Entscheid erhob er mit Eingabe vom 3. Januar 2009 und Ergänzung vom 6. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Zuteilung in einen frankophonen Kanton, so insbesondere den Kanton J._______, wo seine nächsten Familienangehörigen wohnten und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung seien. Mit Urteil vom 20. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 3. Januar 2009 nicht ein. A.c. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 9. und 17. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend, er sei O._______ und habe eines Tages von seiner älteren Schwester 150 DVDs mit politischem Inhalt erhalten. Als er begonnen habe, diese DVDs zu verkaufen, hätten seine Probleme begonnen. Seine Schwester und ihr Verlobter seien wegen der DVDs festgenommen worden. Als er eines Nachts (...) von einem Konzert nach Hause zurückgekehrt sei, hätten dort zwei Beamte des Sicherheitsdienstes auf ihn gewartet. Diese hätten ihn beschuldigt, die DVDs verkauft zu haben, und ihn deswegen festnehmen wollen. Er habe Angst bekommen und sei zu einem seiner Freunde geflüchtet, wo er die Nacht verbracht habe. Am folgenden Tag habe er sich nach K._______ in C._______ begeben und sei (...) nach Kinshasa zurückgekehrt, weil er geglaubt habe, die Sache hätte sich erledigt. Am Y._______ sei er im Anschluss an ein (...), an welchem er (Nennung Tätigkeit Beschwerdeführer), von Polizeibeamten festgenommen und ins Gefängnis von L._______ in M._______ gebracht worden. Am folgenden Tag habe ihm ein Polizeioffizier eröffnet, dass er wegen des Verkaufs von DVDs angeklagt und ins Gefängnis von N._______ überstellt werde. Er habe jedoch seine Unschuld beteuert und sei in der Folge von einem Polizisten auf den Kopf geschlagen worden. Ein anderer Polizist sei später in seine Zelle gekommen und habe sich nach seinem Namen und seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen erkundigt. In der folgenden Nacht habe ihm ein weiterer Polizist eine Uniform gebracht, die er habe anziehen müssen. Mit dieser habe er das Gefängnis verlassen können und daraufhin im (...) in M._______ den Polizisten getroffen, der ihn im Gefängnis nach seinem Namen gefragt habe. Der Polizist habe seinem benachrichtigten Onkel erklärt, dass alle Personen, die mit den fraglichen DVDs zu tun gehabt hätten, verhaftet worden seien und unbedingt das Land verlassen müssten. Danach sei er zusammen mit seinem Onkel in dessen Haus gegangen, das er in der Folge nicht mehr habe verlassen dürfen. In dieser Zeit habe sein Onkel seine Ausreise organisiert. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 - eröffnet am 8. Januar 2009 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ausserdem erachtete sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, von einer Wegweisung sei abzusehen und in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 12.021) zu gewähren. Der Beschwerdeeingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2009 geleistet. E. Mit Eingabe vom 8. April 2009 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um Gewährung einer Frist von sechs bis acht Wochen zur Beschaffung und Einreichung von Originaldokumenten aus seiner Heimat. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer die Originale der mit seiner Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel ins Recht. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer bringe vor, zwei Beamte des Sicherheitsdienstes hätten ihn eines Nachts (...) bei seiner Rückkehr zu Hause in Empfang genommen und ihm mitgeteilt, er sei polizeilich gesucht und werde festgenommen. Dabei erstaune, dass er den Sicherheitskräften gemäss seiner Darstellung ohne Schwierigkeiten habe entkommen können beziehungsweise dass diese, wie zu erwarten wäre, keine entsprechenden Massnahmen ergriffen hätten, um seine Flucht zu vereiteln. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Flucht nach C._______ wieder nach Hause zurückgekehrt und dort (...) als O._______ aufgetreten sei, obwohl ihn die Polizei zu Hause gesucht habe. Nicht nachvollziehbar sei überdies auch die Flucht des Beschwerdeführers aus der vorgebrachten Haft. So habe er erklärt, durch Bestechung eines Polizeioffiziers auf dessen Geheiss von einem Polizisten eine Polizeiuniform erhalten zu haben, mit der er das Gefängnis habe verlassen können. Das geschilderte Vorgehen der Polizeibeamten erscheine aber auch im vorgebrachten Gesamtkontext als zu riskant, als dass es geglaubt werden könnte, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer angeführt habe, seit langer Zeit gesucht worden zu sein. Die zur Frage stehenden DVDs wolle er von seiner Schwester erhalten haben. Er habe aber zu den Aktivitäten seiner Schwester, deren angeblicher Festnahme und Freilassung keine Informationen liefern können. Im Weiteren habe er geschildert, dass die besagten DVDs in den Kinos seiner Heimat als Teil eines Programms gezeigt worden seien. Folgerichtig wäre vor dem Hintergrund seiner Aussagen zu erwarten gewesen, dass die Behörden entsprechende Massnahmen gegen die Kinobetreiber ergriffen hätten, wozu der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu machen vermocht habe. Auch habe er keine Kenntnis davon gehabt, ob die DVDs von anderen Personen verkauft worden seien. Insgesamt sei die Darstellung des Beschwerdeführers als zu unbegründet und zu unsubstanziiert, als dass sie geglaubt werden könnte.
E. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, seine Flucht vor den Sicherheitskräften sei durchaus nachvollziehbar, zumal er nicht zu nahe an die ihn suchenden Personen herangegangen sei. Da er sich in der Gegend gut ausgekannt habe und sehr schnell gelaufen sei, habe er den Beamten des Sicherheitsdienstes entkommen können. Er habe gehofft, dass sich seine Probleme erledigt hätten, wenn er nach Kinshasa zurückkehre. Dort habe er (Auflistung der sozialen Kontakte) gehabt, weshalb er dorthin habe zurückkehren und zumindest versuchen müssen, in Kinshasa wieder zu leben. Ferner habe sich die Flucht aus der Haft genauso zugetragen, wie er es geschildert habe; dies sei möglich gewesen, weil sein Onkel einen Gefängnismitarbeiter gekannt und diesen bestochen habe. Dem Vorwurf, seine Vorbringen seien nicht hinreichend begründet und unsubstanziiert, sei zu entgegnen, dass er das von ihm Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen geschildert habe und seine Aussagen in weiten Teilen detailliert und plausibel ausgefallen seien. Zudem dürfe die Vorinstanz aus dem Begriff der Glaubhaftmachung, der durchaus Einwände und Zweifel an den Vorbringen zulasse, nicht aus einzelnen Elementen auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen schliessen. Das BFM habe die Pflicht, auch die Vorbringen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, in ihre Erwägungen einzubeziehen. Zudem habe es nicht gewürdigt, dass seine Aussagen in weiten Teilen sehr ausführlich, substanziiert und nicht widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Asylgründe seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Deswegen habe er begründete Furcht, bei einer Wegweisung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, und er müsse bei einer Rückkehr um seine Freiheit und sein Leben fürchten. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht das Asyl in der Schweiz.
E. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel an dieser Sichtweise nichts zu ändern vermögen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd, unlogisch und substanzarm, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer macht zum Vorhalt unlogischer Ausführungen hinsichtlich seiner Flucht vor den Sicherheitskräften geltend, seine Schilderung sei durchaus nachvollziehbar, zumal er nicht zu nahe an die ihn suchenden Personen herangegangen sei. Da er sich in der Gegend gut ausgekannt habe und sehr schnell gelaufen sei, habe er den Beamten des Sicherheitsdienstes entkommen können. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. So sollen die Sicherheitsbeamten seinen Angaben zufolge bereits vor seinem Haus auf ihn gewartet haben (vgl. act. A9/15, S. 3), weshalb diese angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit seiner möglichen Flucht gerechnet und entsprechende Vorkehrungen getroffen haben dürften, um ein Entkommen zu verhindern. Weiter vermag alleine der Hinweis auf das sich in Kinshasa befindliche soziale Umfeld, das ihn zur Rückkehr dorthin aus C._______ bewogen habe, in Anbetracht der angeführten Suche nach seiner Person und der im Falle einer Verhaftung zu erwartenden behördlichen Sanktionen das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und dadurch glaubhaft zu machen. Ferner vermag der Einwand, seine Flucht aus dem Gefängnis sei möglich gewesen, weil sein Onkel einen Gefängnismitarbeiter gekannt und diesen bestochen habe, angesichts der von ihm geschilderten Umstände der Haft (Verhaftung nach langer Suche; verschiedene Polizisten und Polizeioffiziere involviert) und des Risikos der Entdeckung für die beteiligten Polizisten die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhaltselements nicht wiederherzustellen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass Glaubhaftmachung - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers zulässt. Entscheidend ist aber, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. In casu führte jedoch eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung die Vorinstanz - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht - zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers überwiegend unwahr sind. Damit aber genügen sie auch den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht. Überdies wird aus den Akten nicht ersichtlich und bleibt nicht nachvollziehbar, wie die Sicherheitskräfte überhaupt auf den Beschwerdeführer als Verkäufer der DVDs gekommen sein sollen. Weder gab er anlässlich der Befragungen an, dass er von seiner verhafteten Schwester respektive deren Verlobten oder anderen Personen, welche seine DVDs gekauft hätten, bei den Behörden denunziert worden sei, noch erwähnte er irgendwelche Käufer - insbesondere nicht einmal die Kinobetreiber, welche den Film in ihrem Kino hätten laufen lassen -, die behördliche Probleme wegen des Kaufs erhalten hätten. Befremdlich ist zudem das Desinteresse des Beschwerdeführers an den Erlebnissen seiner Schwester und die Umstände ihrer Freilassung, obwohl er sie in der Schweiz wieder antraf (vgl. act. 9/15, S. 12). An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So handelt es sich bei den beiden "Avis de recherche d'une personne" um behördeninterne Dokumente, in deren Besitz der Beschwerdeführer gar nicht gelangen könnte, weshalb diese als nicht beweistauglich erachtet werden. Bezüglich der ins Recht gelegten Vorladungen ist - unbesehen deren teilweiser Ausstellung auf einen Sonntag - festzustellen, dass aufgrund der in diesen aufgeführten, jeweils gleichen Gründe für den Erlass derselben ("SERA-COMMUNIQUE SUR PLACE") noch keine Gefährdung des Beschwerdeführers hergeleitet werden kann, zumal daraus nicht ersichtlich wird, aus welchem Grund er überhaupt auf dem Polizeiposten hätte erscheinen sollen. Weiter erscheint befremdlich, dass der Beschwerdeführer anführte, der Vorfall mit der beabsichtigten Verhaftung habe (...) stattgefunden (vgl. act. A1/9, S. 5; A9/15, S. 7 f.), was sich mit der ersten, bereits vom (...) datierenden Vorladung nicht vereinbaren lässt, zumal er diesbezüglich keine bereits zu diesem Zeitpunkt eingeleitete behördliche Suche nach seiner Person geltend machte. Ausserdem widersprach er sich anlässlich der direkten Anhörung bezüglich des Zeitpunktes des Vorfalls, soll dieser doch einerseits bereits (...) stattgefunden haben, andererseits sei es (...) gewesen (vgl. act. A9/15, S. 3 und 7 f.). Zudem erstaunt, dass solche Vorladungen auch für den Onkel ausgestellt worden sein sollen, der - wenn überhaupt - frühestens nach der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis vom Y._______ allenfalls in das Visier der Behörden hätte geraten können. Die erste der Vorladung datiert jedoch noch vor dieser Flucht, nämlich bereits vom (...). Zudem ist aufgrund des in der Vorladung aufgeführten Namens des Onkels nicht erstellt, dass es sich dabei tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers handelt. Weiter stimmt der in der Vorladung aufgeführte Name nicht mit denjenigen Namen überein, die der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als diejenigen seiner Onkel bezeichnete (vgl. act. A1/9, S. 2 und 3). Gleiches hat auch für den mit Eingabe vom 16. Juni 2009 eingereichten Todesschein des Onkels zu gelten, zumal darin noch ein weiterer, von ihm bisher nicht genannter Name des angeblich verstorbenen Onkels aufgeführt ist. Auch wird daraus nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieser vermeintliche Onkel umgekommen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er reiche zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie der besagten DVD ein, ist festzustellen, dass die zwei in den Akten liegenden DVDs nicht den gleichen Titel aufweisen, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung noch vorgebracht wurde (vgl. act. A9/15, S. 7 oben). Überdies vermag die blosse Einreichung dieser DVDs noch nicht zu belegen, dass sie vom Beschwerdeführer tatsächlich auch im geschilderten Rahmen verkauft wurden. Den eingereichten Beweismitteln kann daher insgesamt keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Ergänzend ist anzuführen, dass mangels Nachweises der Identität des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, ob sich die eingereichten Beweismittel überhaupt auf ihn beziehen. Jedenfalls vermag alleine die eingereichte Geburtsurkunde diesen Nachweis nicht rechtsgenüglich zu erbringen, da es sich nicht um ein Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. auch BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, Abklärungen zur Echtheit der eingereichten Dokumente durch die Schweizer Botschaft in Kongo (Kinshasa) vornehmen zu lassen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung sind die eingereichten Vorladungen und die als "Avis de recherche d'une personne" bezeichneten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
E. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vor-stehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. In Kinshasa ist es zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 5.3.3. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 5.3.4. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz eigenen Angaben zufolge in der Hauptstadt Kinshasa, wo er auch die Schule besuchte, erwerbstätig war und nach wie vor über nahe Familienangehörige verfügt, die ihm bei der Reintegration eine Stütze sein werden. Gemäss seinen Aussagen habe er als O._______ gearbeitet und teilweise davon leben können (vgl. A1/9, S. 2 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation bestehen keine Hinweise darauf, dass er dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zumutbar, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, da er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Auch wenn es sich bei den von ihm im EVZ angegebenen, in der Schweiz lebenden Personen um Familienangehörige handeln sollte, steht dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da der Beschwerdeführer volljährig ist. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, zumal keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die eingereichten Vorladungen und die als "Avis de recherche d'une personne" bezeichneten Dokumente werden eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-750/2009 Urteil vom 17. Januar 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Monique Gisel, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N_______. Sachverhalt: A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______, stammender Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 25. November 2008 auf dem Seeweg. Über D._______, E._______ und F._______ gelangte er am 30. November 2008 illegal in die Schweiz, wo er am 2. Dezember 2008 im G._______ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend ins H._______ transferiert wurde. Am 9. Dezember 2008 fand die Kurzbefragung im H._______ und am 17. Dezember 2008 die direkte Anhörung durch das BFM statt. A.b. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugeteilt. Gegen diesen Entscheid erhob er mit Eingabe vom 3. Januar 2009 und Ergänzung vom 6. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Zuteilung in einen frankophonen Kanton, so insbesondere den Kanton J._______, wo seine nächsten Familienangehörigen wohnten und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung seien. Mit Urteil vom 20. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 3. Januar 2009 nicht ein. A.c. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 9. und 17. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend, er sei O._______ und habe eines Tages von seiner älteren Schwester 150 DVDs mit politischem Inhalt erhalten. Als er begonnen habe, diese DVDs zu verkaufen, hätten seine Probleme begonnen. Seine Schwester und ihr Verlobter seien wegen der DVDs festgenommen worden. Als er eines Nachts (...) von einem Konzert nach Hause zurückgekehrt sei, hätten dort zwei Beamte des Sicherheitsdienstes auf ihn gewartet. Diese hätten ihn beschuldigt, die DVDs verkauft zu haben, und ihn deswegen festnehmen wollen. Er habe Angst bekommen und sei zu einem seiner Freunde geflüchtet, wo er die Nacht verbracht habe. Am folgenden Tag habe er sich nach K._______ in C._______ begeben und sei (...) nach Kinshasa zurückgekehrt, weil er geglaubt habe, die Sache hätte sich erledigt. Am Y._______ sei er im Anschluss an ein (...), an welchem er (Nennung Tätigkeit Beschwerdeführer), von Polizeibeamten festgenommen und ins Gefängnis von L._______ in M._______ gebracht worden. Am folgenden Tag habe ihm ein Polizeioffizier eröffnet, dass er wegen des Verkaufs von DVDs angeklagt und ins Gefängnis von N._______ überstellt werde. Er habe jedoch seine Unschuld beteuert und sei in der Folge von einem Polizisten auf den Kopf geschlagen worden. Ein anderer Polizist sei später in seine Zelle gekommen und habe sich nach seinem Namen und seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen erkundigt. In der folgenden Nacht habe ihm ein weiterer Polizist eine Uniform gebracht, die er habe anziehen müssen. Mit dieser habe er das Gefängnis verlassen können und daraufhin im (...) in M._______ den Polizisten getroffen, der ihn im Gefängnis nach seinem Namen gefragt habe. Der Polizist habe seinem benachrichtigten Onkel erklärt, dass alle Personen, die mit den fraglichen DVDs zu tun gehabt hätten, verhaftet worden seien und unbedingt das Land verlassen müssten. Danach sei er zusammen mit seinem Onkel in dessen Haus gegangen, das er in der Folge nicht mehr habe verlassen dürfen. In dieser Zeit habe sein Onkel seine Ausreise organisiert. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 - eröffnet am 8. Januar 2009 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ausserdem erachtete sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, von einer Wegweisung sei abzusehen und in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 12.021) zu gewähren. Der Beschwerdeeingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2009 geleistet. E. Mit Eingabe vom 8. April 2009 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um Gewährung einer Frist von sechs bis acht Wochen zur Beschaffung und Einreichung von Originaldokumenten aus seiner Heimat. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer die Originale der mit seiner Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel ins Recht. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer bringe vor, zwei Beamte des Sicherheitsdienstes hätten ihn eines Nachts (...) bei seiner Rückkehr zu Hause in Empfang genommen und ihm mitgeteilt, er sei polizeilich gesucht und werde festgenommen. Dabei erstaune, dass er den Sicherheitskräften gemäss seiner Darstellung ohne Schwierigkeiten habe entkommen können beziehungsweise dass diese, wie zu erwarten wäre, keine entsprechenden Massnahmen ergriffen hätten, um seine Flucht zu vereiteln. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Flucht nach C._______ wieder nach Hause zurückgekehrt und dort (...) als O._______ aufgetreten sei, obwohl ihn die Polizei zu Hause gesucht habe. Nicht nachvollziehbar sei überdies auch die Flucht des Beschwerdeführers aus der vorgebrachten Haft. So habe er erklärt, durch Bestechung eines Polizeioffiziers auf dessen Geheiss von einem Polizisten eine Polizeiuniform erhalten zu haben, mit der er das Gefängnis habe verlassen können. Das geschilderte Vorgehen der Polizeibeamten erscheine aber auch im vorgebrachten Gesamtkontext als zu riskant, als dass es geglaubt werden könnte, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer angeführt habe, seit langer Zeit gesucht worden zu sein. Die zur Frage stehenden DVDs wolle er von seiner Schwester erhalten haben. Er habe aber zu den Aktivitäten seiner Schwester, deren angeblicher Festnahme und Freilassung keine Informationen liefern können. Im Weiteren habe er geschildert, dass die besagten DVDs in den Kinos seiner Heimat als Teil eines Programms gezeigt worden seien. Folgerichtig wäre vor dem Hintergrund seiner Aussagen zu erwarten gewesen, dass die Behörden entsprechende Massnahmen gegen die Kinobetreiber ergriffen hätten, wozu der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu machen vermocht habe. Auch habe er keine Kenntnis davon gehabt, ob die DVDs von anderen Personen verkauft worden seien. Insgesamt sei die Darstellung des Beschwerdeführers als zu unbegründet und zu unsubstanziiert, als dass sie geglaubt werden könnte. 3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, seine Flucht vor den Sicherheitskräften sei durchaus nachvollziehbar, zumal er nicht zu nahe an die ihn suchenden Personen herangegangen sei. Da er sich in der Gegend gut ausgekannt habe und sehr schnell gelaufen sei, habe er den Beamten des Sicherheitsdienstes entkommen können. Er habe gehofft, dass sich seine Probleme erledigt hätten, wenn er nach Kinshasa zurückkehre. Dort habe er (Auflistung der sozialen Kontakte) gehabt, weshalb er dorthin habe zurückkehren und zumindest versuchen müssen, in Kinshasa wieder zu leben. Ferner habe sich die Flucht aus der Haft genauso zugetragen, wie er es geschildert habe; dies sei möglich gewesen, weil sein Onkel einen Gefängnismitarbeiter gekannt und diesen bestochen habe. Dem Vorwurf, seine Vorbringen seien nicht hinreichend begründet und unsubstanziiert, sei zu entgegnen, dass er das von ihm Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen geschildert habe und seine Aussagen in weiten Teilen detailliert und plausibel ausgefallen seien. Zudem dürfe die Vorinstanz aus dem Begriff der Glaubhaftmachung, der durchaus Einwände und Zweifel an den Vorbringen zulasse, nicht aus einzelnen Elementen auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen schliessen. Das BFM habe die Pflicht, auch die Vorbringen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, in ihre Erwägungen einzubeziehen. Zudem habe es nicht gewürdigt, dass seine Aussagen in weiten Teilen sehr ausführlich, substanziiert und nicht widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Asylgründe seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Deswegen habe er begründete Furcht, bei einer Wegweisung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, und er müsse bei einer Rückkehr um seine Freiheit und sein Leben fürchten. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht das Asyl in der Schweiz. 3.3. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel an dieser Sichtweise nichts zu ändern vermögen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd, unlogisch und substanzarm, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer macht zum Vorhalt unlogischer Ausführungen hinsichtlich seiner Flucht vor den Sicherheitskräften geltend, seine Schilderung sei durchaus nachvollziehbar, zumal er nicht zu nahe an die ihn suchenden Personen herangegangen sei. Da er sich in der Gegend gut ausgekannt habe und sehr schnell gelaufen sei, habe er den Beamten des Sicherheitsdienstes entkommen können. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. So sollen die Sicherheitsbeamten seinen Angaben zufolge bereits vor seinem Haus auf ihn gewartet haben (vgl. act. A9/15, S. 3), weshalb diese angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit seiner möglichen Flucht gerechnet und entsprechende Vorkehrungen getroffen haben dürften, um ein Entkommen zu verhindern. Weiter vermag alleine der Hinweis auf das sich in Kinshasa befindliche soziale Umfeld, das ihn zur Rückkehr dorthin aus C._______ bewogen habe, in Anbetracht der angeführten Suche nach seiner Person und der im Falle einer Verhaftung zu erwartenden behördlichen Sanktionen das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und dadurch glaubhaft zu machen. Ferner vermag der Einwand, seine Flucht aus dem Gefängnis sei möglich gewesen, weil sein Onkel einen Gefängnismitarbeiter gekannt und diesen bestochen habe, angesichts der von ihm geschilderten Umstände der Haft (Verhaftung nach langer Suche; verschiedene Polizisten und Polizeioffiziere involviert) und des Risikos der Entdeckung für die beteiligten Polizisten die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhaltselements nicht wiederherzustellen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass Glaubhaftmachung - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers zulässt. Entscheidend ist aber, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. In casu führte jedoch eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung die Vorinstanz - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht - zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers überwiegend unwahr sind. Damit aber genügen sie auch den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht. Überdies wird aus den Akten nicht ersichtlich und bleibt nicht nachvollziehbar, wie die Sicherheitskräfte überhaupt auf den Beschwerdeführer als Verkäufer der DVDs gekommen sein sollen. Weder gab er anlässlich der Befragungen an, dass er von seiner verhafteten Schwester respektive deren Verlobten oder anderen Personen, welche seine DVDs gekauft hätten, bei den Behörden denunziert worden sei, noch erwähnte er irgendwelche Käufer - insbesondere nicht einmal die Kinobetreiber, welche den Film in ihrem Kino hätten laufen lassen -, die behördliche Probleme wegen des Kaufs erhalten hätten. Befremdlich ist zudem das Desinteresse des Beschwerdeführers an den Erlebnissen seiner Schwester und die Umstände ihrer Freilassung, obwohl er sie in der Schweiz wieder antraf (vgl. act. 9/15, S. 12). An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So handelt es sich bei den beiden "Avis de recherche d'une personne" um behördeninterne Dokumente, in deren Besitz der Beschwerdeführer gar nicht gelangen könnte, weshalb diese als nicht beweistauglich erachtet werden. Bezüglich der ins Recht gelegten Vorladungen ist - unbesehen deren teilweiser Ausstellung auf einen Sonntag - festzustellen, dass aufgrund der in diesen aufgeführten, jeweils gleichen Gründe für den Erlass derselben ("SERA-COMMUNIQUE SUR PLACE") noch keine Gefährdung des Beschwerdeführers hergeleitet werden kann, zumal daraus nicht ersichtlich wird, aus welchem Grund er überhaupt auf dem Polizeiposten hätte erscheinen sollen. Weiter erscheint befremdlich, dass der Beschwerdeführer anführte, der Vorfall mit der beabsichtigten Verhaftung habe (...) stattgefunden (vgl. act. A1/9, S. 5; A9/15, S. 7 f.), was sich mit der ersten, bereits vom (...) datierenden Vorladung nicht vereinbaren lässt, zumal er diesbezüglich keine bereits zu diesem Zeitpunkt eingeleitete behördliche Suche nach seiner Person geltend machte. Ausserdem widersprach er sich anlässlich der direkten Anhörung bezüglich des Zeitpunktes des Vorfalls, soll dieser doch einerseits bereits (...) stattgefunden haben, andererseits sei es (...) gewesen (vgl. act. A9/15, S. 3 und 7 f.). Zudem erstaunt, dass solche Vorladungen auch für den Onkel ausgestellt worden sein sollen, der - wenn überhaupt - frühestens nach der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis vom Y._______ allenfalls in das Visier der Behörden hätte geraten können. Die erste der Vorladung datiert jedoch noch vor dieser Flucht, nämlich bereits vom (...). Zudem ist aufgrund des in der Vorladung aufgeführten Namens des Onkels nicht erstellt, dass es sich dabei tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers handelt. Weiter stimmt der in der Vorladung aufgeführte Name nicht mit denjenigen Namen überein, die der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als diejenigen seiner Onkel bezeichnete (vgl. act. A1/9, S. 2 und 3). Gleiches hat auch für den mit Eingabe vom 16. Juni 2009 eingereichten Todesschein des Onkels zu gelten, zumal darin noch ein weiterer, von ihm bisher nicht genannter Name des angeblich verstorbenen Onkels aufgeführt ist. Auch wird daraus nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieser vermeintliche Onkel umgekommen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er reiche zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie der besagten DVD ein, ist festzustellen, dass die zwei in den Akten liegenden DVDs nicht den gleichen Titel aufweisen, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung noch vorgebracht wurde (vgl. act. A9/15, S. 7 oben). Überdies vermag die blosse Einreichung dieser DVDs noch nicht zu belegen, dass sie vom Beschwerdeführer tatsächlich auch im geschilderten Rahmen verkauft wurden. Den eingereichten Beweismitteln kann daher insgesamt keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Ergänzend ist anzuführen, dass mangels Nachweises der Identität des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, ob sich die eingereichten Beweismittel überhaupt auf ihn beziehen. Jedenfalls vermag alleine die eingereichte Geburtsurkunde diesen Nachweis nicht rechtsgenüglich zu erbringen, da es sich nicht um ein Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. auch BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, Abklärungen zur Echtheit der eingereichten Dokumente durch die Schweizer Botschaft in Kongo (Kinshasa) vornehmen zu lassen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung sind die eingereichten Vorladungen und die als "Avis de recherche d'une personne" bezeichneten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 3.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vor-stehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. In Kinshasa ist es zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 5.3.3. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 5.3.4. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz eigenen Angaben zufolge in der Hauptstadt Kinshasa, wo er auch die Schule besuchte, erwerbstätig war und nach wie vor über nahe Familienangehörige verfügt, die ihm bei der Reintegration eine Stütze sein werden. Gemäss seinen Aussagen habe er als O._______ gearbeitet und teilweise davon leben können (vgl. A1/9, S. 2 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation bestehen keine Hinweise darauf, dass er dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zumutbar, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, da er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Auch wenn es sich bei den von ihm im EVZ angegebenen, in der Schweiz lebenden Personen um Familienangehörige handeln sollte, steht dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da der Beschwerdeführer volljährig ist. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, zumal keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die eingereichten Vorladungen und die als "Avis de recherche d'une personne" bezeichneten Dokumente werden eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: