opencaselaw.ch

D-7500/2016

D-7500/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ stammender und der Ethnie der Oromo angehörender äthiopischer Staatsangehöriger, verliess seine Heimat am (...) und gelangte schliesslich am 28. Juni 2016 über C._______ illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) E._______ zugewiesen, wo er am 8. Juli 2016 summarisch zu seiner Person befragt wurde. Ebenda fand am 19. Juli 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. A.b Am 28. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei aus, sein Vater sei im Jahre (...) auf dem Rückweg von der Kebele, bei welcher sich dieser wegen der Wegnahme eines Landstücks beschwert habe, von drei Personen verprügelt worden und in der Folge im Spital von F._______ verstorben. Daraufhin habe er sich bis im Jahre (...) wiederholt alleine oder zusammen mit seiner Mutter bei der Kebele gemeldet und sich nach dem Schicksal seines Vaters erkundigt, bis ihm untersagt worden sei, weiterhin nachzufragen. Im Jahre (...) habe er versucht, einen Pass zu erhalten. Die äthiopischen Behörden hätten ihm gesagt, er müsse dafür von seinem Geburtsort eine Bestätigung beibringen, wonach er die äthiopische Regierung unterstütze. Er sei jedoch gegen die aktuelle Regierung eingestellt und habe die G._______ respektive H._______ unterstützt. Aus dieser Unterstützung seien ihm keine behördlichen Probleme erwachsen. Im (...) sei er aber wegen seiner Teilnahme an einer Konferenz junger Oromo von den äthiopischen Behörden auf den Hinterkopf geschlagen worden. Ausser dass er die Kosten für die Behandlung seiner Verletzungen selber habe bezahlen müssen, habe dieser Vorfall keine weiteren Konsequenzen für ihn nach sich gezogen. Im (...) seien er, I._______ und ein paar Kollegen von (...) bewaffneten Personen angegriffen worden, als sie auf einem Landstück, das ihnen die Regierung noch nicht weggenommen habe, Kaffee angepflanzt hätten. Dabei seien er und I._______ niedergestochen worden. I._______ sei seinen Verletzungen noch vor Ort erlegen. Er selber sei ins Spital verbracht worden, wo man ihn während (Nennung Dauer) behandelt habe. Die von seiner Mutter über den Vorfall informierte Kebele habe mitgeteilt, dass sie nichts ausrichten könne. Einen der Angreifer habe er als Mitarbeiter der Kebele erkannt. Nach seinem Spitalaustritt habe man ihn während (Nennung Dauer) im Gefängnis von J._______ inhaftiert, wo er immer wieder geschlagen worden sei. Eines Tages habe man ihn dabei am Ellbogen verletzt, worauf er (...) später zum Arzt habe gehen dürfen, der eine mehrtägige Behandlung verordnet habe. Am (...) Tag seiner Behandlung seien wegen einer Geburt viele Leute ins Gesundheitszentrum gekommen, worauf er sich unter den Besuchern habe verstecken und die Flucht ergreifen können. Nachdem er (Nennung Dauer) untergetaucht sei, habe er seine Mutter vermisst und sei zu ihr nach Hause zurückgekehrt. Nach einem Monat sei er dort entdeckt und wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden. Während der nachfolgenden Haft, deren Dauer (Nennung Dauer) gewesen sei, habe man ihn erneut geschlagen und gezwungen, auf einer (...) Baustelle zu arbeiten. Am (...) sei er freigelassen worden und am folgenden Tag habe er unterschreiben müssen, dass er weder das eigene Land jemals wieder bearbeiten noch deswegen Beschwerde einreichen dürfe. (...) Wochen später sei er ausgereist und (Nennung Zeitpunkt) in K._______ angekommen, wo er einer aus J._______ stammenden Frau begegnet sei, die ihn in der Folge bei sich aufgenommen habe. Im Haus seiner Gastgeberin habe er deren Nichte kennengelernt, sich später in diese verliebt und dann geheiratet. Im (...) habe er zusammen mit seiner Frau K._______ verlassen und sich zunächst nach L._______ begeben, wo sie (Nennung Dauer) inhaftiert worden seien. Schliesslich sei ihnen die Ausreise gelungen und sie hätten über C._______ die Schweiz erreicht. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens den schweizerischen Behörden keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ein. A.c Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 einen Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 23. November 2016 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) miteinzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner wurde festgehalten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der 7-tägigen Frist befunden werde. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) sowie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 12. Januar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. Januar 2017.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in E._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 1.5 Das Asylverfahren der Ehefrau (M._______; N_______) wurde mit separater Verfügung des SEM vom 24. November 2016 entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde (Geschäfts-Nr. D-7498/2016) wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

E. 2.1 Er macht geltend, anlässlich der Anhörung sei es wiederholt zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der Dolmetscherin gekommen. Zudem hätte er mit allen im Asylentscheid geltend gemachten Widersprüchen noch während der Anhörung konfrontiert werden müssen.

E. 2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).

E. 2.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM in expliziter Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.

E. 2.1.3 Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Anzeichen zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der eingesetzten Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. Aus dem blossen Hinweis der Dolmetscherin anlässlich der Rückübersetzung, dass sie das alte amharische Wort für Gemeinde benutzt habe ("Kebele" anstelle von "Ana") lassen sich keine Probleme bei der Verständigung erkennen, zumal der Beschwerdeführer selber anführte, es heisse heute nicht mehr Kebele, weshalb ihm sowohl der alte wie auch der neue Name für "Gemeinde" offenbar bekannt war (vgl. act. A58/28 S. 28). Auch der Einwand, es sei offensichtlich, dass er die Frage 238 nicht richtig verstanden habe, vermag nicht zu überzeugen. So geht aus der Antwort zu dieser Frage gerade nicht hervor, dass er noch immer bemüht gewesen sei, auf die Frage 237 zu antworten, da er inhaltlich gar nicht auf diese vorherige Frage Bezug nahm. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Frage in der Folge zwei Male wiederholt, wobei er in seinen Antworten jeweils darauf verwies, nicht mehr zu wissen oder nichts weiter dazu sagen zu können (vgl. act. A58/28 S. 28 F238 ff.). Dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle lediglich ausweichende Antworten anführte, kann jedenfalls nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden, zumal er zu Beginn der Anhörung auch anführte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. act. A58/28 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können und es wurden bei der Rückübersetzung lediglich wenige und nur marginale Korrekturen vorgenommen. Ferner finden die nicht weiter konkretisierten Behauptungen, die an der Anhörung beteiligte Übersetzerin sei nur ausnahmsweise vom SEM eingesetzt worden und stehe bei der Vorinstanz für Übersetzungsaufträge gar nicht unter Vertrag, in den Akten keine Stütze. Ungeachtet dessen ist jedoch zu bezweifeln, dass die fragliche Übersetzerin ohne jeglichen Auftrag des SEM oder einer Überprüfung ihrer fachlichen Qualitäten für eine Anhörung eingesetzt worden wäre. Zudem ist es für die Beurteilung der Qualität der Übersetzung unerheblich, ob eine Dolmetscherin ausnahmsweise oder ständig vom SEM eingesetzt wird.

E. 2.1.4 Soweit er rügt, dass er bereits im Rahmen der Anhörung mit allen im Asylentscheid geltend gemachten Widersprüchen hätte konfrontiert werden müssen, ist zu bemerken, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen - nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen - zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen. Indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil. Damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und inwieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid ist - unter jeweiliger Angabe der Protokollstelle - zu ersehen, dass er bezüglich der angeführten Widersprüche jeweils im Rahmen der Anhörung damit konfrontiert wurde (vgl. act. A67/11 S. 3 f.). Auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht an die in ihrem Handbuch "Asyl und Rückkehr" in C5 Ziffer 2.8. geschriebenen Regeln (Ermöglichen einer Stellungnahme bei fehlender Substantiierung, Tatsachenwidrigkeiten und anderen Ungereimtheiten) gehalten, geht vorliegend fehl. So ist das fragliche "Handbuch Asyl und Rückkehr" des SEM ein Nachschlagewerk und Hilfsmittel für dessen Angestellte, worin sich die wichtigsten Informationen zu besonderen verfahrens- und rückkehrspezifischen Themen finden lassen und dabei die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie die Lehre, Rechtsprechung und Praxis berücksichtigt. Als Nachschlagewerk zu bestimmten Rechtsbereichen und Fragestellungen soll es den Mitarbeitenden in den Bereichen Asyl sowie Rückkehr dazu dienen, sich einen allgemeinen und praxistauglichen Überblick über ein bestimmtes Sachgebiet zu verschaffen, welcher gegebenenfalls durch den Beizug weiterer Fachlektüre, Abhandlungen oder Urteile vertieft werden kann. In C5 Ziffer 2.8. des Handbuchs wird zwar postuliert, dass auch bei fehlender Substantiierung, Tatsachenwidrigkeiten und anderen Ungereimtheiten in den Vorbringen der asylsuchenden Person ermöglicht werden sollte, Stellung zu nehmen. Es wird darin aber auch festgehalten, dass dem SEM dabei ein gewisser Handlungsspielraum zukomme, innerhalb welchem insbesondere das Befragungsgeschick des zuständigen Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin eine Rolle spiele und es beispielsweise zweckmässiger sein könne, bestehende Widersprüche durch weitere Fragen zu ergründen anstatt durch blosse Konfrontation. Bei fehlender Substanz in den Vorbringen sei es ratsam, die asylsuchende Person auf die inhaltliche Dürftigkeit ihrer Aussagen anzusprechen, wodurch fehlende Substanz evident und besser aktenkundig gemacht werden könne. Vorliegend hat die Befragerin bei der Anhörung den ihr zustehenden Handlungsspielraum derart genutzt, dass sie im Falle von ihr unklar gebliebenen oder zu wenig ausführlich geschilderten Punkten jeweils neuerlich nachfragte und den Beschwerdeführer immer wieder aufforderte, ganz detaillierte Schilderungen einzelner Vorkommnisse zu geben (vgl. act. A58/28 S. 14 ff.), wodurch den im Handbuch enthaltenen "Regeln" durchaus Genüge getan wurde.

E. 2.1.5 Sodann erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer gegenüber das notwendige Interesse aufzubringen respektive ihm mit Empathie zu begegnen, als nicht stichhaltig. So wies er zu Beginn der Anhörung darauf hin, dass er müde oder unkonzentriert werden könne, wenn er lange spreche, worauf ihn die Befragerin ersuchte, allfälligen Schwindel gleich mitzuteilen. Zudem wies sie darauf hin, dass sie versuchen werde, regelmässige Pausen einzulegen und erkundigte sich nach seinem allgemeinen Befinden (vgl. act. A58/28 S. 2). Dem Protokoll kann denn auch entnommen werden, dass im Verlaufe der Anhörung einige Pausen eingelegt wurden und sich die Befragerin nach dem Befinden der Frau des Beschwerdeführers und einlässlich nach seinen persönlichen Verhältnissen erkundigte (vgl. act. A58/28 S. 9 f., 15 und 28). Da der Beschwerdeführer keine Äusserungen vorbrachte, dass er der Anhörung nicht mehr folgen könne und auch dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt unwohl gefühlt oder ihm schwindlig geworden wäre, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Fragen hinsichtlich seines Befindens zu stellen. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Vor-instanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den mit dem Tod seines Vaters zusammenhängenden Umständen auf inkonsistente und wenig nachvollziehbare Weise geäussert, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen entstehen lasse. Sodann seien seine Schilderungen zum Angriff von (...) Personen im (...) auf ihn und auf weitere Personen, die auf dem familieneigenen Teil des Grundstücks Kaffee gepflanzt hätten, oberflächlich, vage und ungereimt ausgefallen. Den diesbezüglichen Angaben mangle es an persönlichen Details, was nicht den Eindruck erwecke, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Seine Antworten seien auch auf mehrmaliges Nachfragen, das Erlebte genau zu berichten, äusserst knapp und allgemein geblieben und hätten sich in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpft. Ferner habe er lediglich vage und ausweichende Angaben zu seiner Motivation gemacht, weshalb er genau im Jahre (...) versucht habe, einen Pass erhältlich zu machen. Dies wecke Zweifel an seinen Beweggründen, ein solches Papier zu bekommen, stelle aber auch seinen Versuch, Reisedokumente zu beschaffen, in Frage. Dies gelte umso mehr, als in Äthiopien aufgrund der verbreiteten Korruption der Kebele-Mitarbeiter alle amtlichen Dokumente gegen Bezahlung beschafft werden könnten. Letztlich habe er nicht glaubhaft darlegen können, mit welchem Ziel er sich einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Soweit er anführe, die G._______ (H._______) unterstützt zu haben, sei eine einfache Kritik am Regime oder eine einfache politische Betätigung nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren, da solche Aktivitäten in Äthiopien, sofern der Asylgesuchsteller nicht durch als staatsgefährdend betrachtete Aktivitäten auffalle, nicht geahndet würden. Da er kein Mitglied der G._______ gewesen sei, könne nicht von einer gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die äthiopische Regierung ausgegangen werden. Das Vorbringen, er sei als ethnischer Oromo in Äthiopien von der regierenden Bevölkerungsgruppe der Tigre unterdrückt worden, stelle keine asylbeachtliche Diskriminierung dar. So würden Asylsuchende aus Äthiopien gemäss gängiger Praxis des SEM aufgrund ihrer blossen ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit keiner Kollektivverfolgung unterliegen, auch wenn die dortigen Lebensumstände insbesondere für Personen, welche nicht der regierenden Ethnie der Tigre angehörten, schwierig seien. Die von seiner Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung gemachten Einwände respektive der Umstand, dass diese die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anders würdige als das SEM, vermöchten an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Soweit die Vorbringen nicht als unglaubhaft zu qualifizieren seien, könne nicht von einer gezielten, gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgegangen werden.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zusammengefasst vor, seine Aussagen seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Über den Tod seines Vaters habe er ausführlich und lebensnah berichtet, zumal gewisse Inkonsistenzen keinen Grund darstellten, die Erzählung nach einer Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen. Weiter habe er schon anlässlich der Anhörung erwähnt, dass er auf der Polizeistation von der Überführung seines Vaters ins Krankenhaus von F._______ erfahren habe. Ausdrücklich erklärt habe er sodann, den Begriff "Gemeinde" anstelle von "Polizei" zu Beginn der Anhörung nicht verwendet zu haben. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz diese Aussage nicht für glaubhaft erachte, zumal die Dolmetscherin während der Rückübersetzung erklärt habe, anstelle des Wortes "Ana" das veraltete Wort "Kebele" benutzt zu haben. Sodann erscheine es angesichts seines jugendlichen Alters plausibel, dass er nicht über das nötige Geld für eine längere Reise nach F._______ verfügt habe. Ausserdem sei er von den lokalen Behörden wiederholt eingeschüchtert worden, keine weiteren Fragen über den Tod seines Vaters zu stellen und es habe ihm an Lebenserfahrung und Hilfe gemangelt. Ferner seien seine Schilderungen hinsichtlich des Angriffs auf ihn und seine Freunde detailliert, realistisch und anschaulich ausgefallen. Der vorinstanzliche Vorhalt zu diesem Punkt sei unzutreffend. Dem Protokoll lasse sich ausserdem nicht entnehmen, wann und für wie lange er bewusstlos gewesen sei. Diesbezüglich stelle das Argument des SEM lediglich eine blosse Annahme dar. Seine Ausführungen seien nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant, weil er durch die äthiopischen Behörden systematisch eingeschüchtert und willkürlich inhaftiert worden sei. Zudem sei das familieneigene Land enteignet worden.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Erwägungen des SEM bezüglich der Dauer seiner Bewusstlosigkeit lediglich auf einer Vermutung basieren würden, seien angesichts der diesbezüglich klaren Ausführungen in der Anhörung (vgl. act. A58 S. 17 f.) unbegründet. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden sich deswegen weiter erhärten, weil er in seiner Beschwerdeschrift angeführt habe, seine Mutter erst einmal telefonisch erreicht zu haben, da er deren Telefonnummer in L._______ verloren habe. Demgegenüber habe er in der Anhörung als Grund für die ausbleibende Kommunikation Probleme infolge des äthiopischen Netzwerks und der ruralen Wohnlage seiner Mutter angeführt.

E. 4.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, die im Entscheid von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen würden aufzeigen, dass er nicht explizit danach gefragt worden sei, woher er von den Handlungen seiner Mutter nach dem Angriff erfahren habe. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung bleibe die Dauer seiner Bewusstlosigkeit unklar und lasse sich aus den erwähnten Protokollstellen der Anhörung nicht herauslesen.

E. 5.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 5.2 Zunächst kann dem Einwand, wonach er über den Tod seines Vaters ausführlich und lebensnah berichtet habe und bestimmte Inkonsistenzen keinen Grund darstellten, die Erzählung nach einer Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erörtert, dass sich die Ausführungen, wie er vom Übergriff auf seinen Vater und dessen Verlegung nach F._______ ins Spital erfahren habe, als unlogisch und sich teilweise widersprechend erweisen. So äussert er sich beispielsweise zum Vorbringen, welche Person(en) ihm von dessen Überführung ins Spital oder dessen Tod berichtet hätten, in drei verschiedenen Versionen (vgl. act. 58/28 S. 4, 5, 6 und 11). Weiter ist der Einwand, es erscheine angesichts seines jugendlichen Alters plausibel, dass er nicht über das nötige Geld für eine längere Reise nach F._______ verfügt habe, um sich nach seinem Vater zu erkundigen, als blosse Schutzbehauptung. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er bei seiner Ausreise über etliches Bargeld verfügte, welches ihm von seiner Mutter offensichtlich ohne diesbezüglich spezielle Vorkehrungen zu dessen Erhalt treffen zu müssen, ausgehändigt worden sein muss (vgl. act. A58/28 S. 14 und 25). Ausserdem erwog das SEM zu Recht, dass seine Familie mit dem Verkauf ihrer Landwirtschaftserzeugnisse einen Gewinn erwirtschaften konnte (vgl. act. A58/28 S. 7; A67/11 S. 4) und weitere geldwerte Mittel vorhanden waren. Ausserdem vermag das Vorbringen, er sei von den lokalen Behörden wiederholt eingeschüchtert worden und es habe ihm an Lebenserfahrung und Hilfe gemangelt, keine plausible Erklärung für die divergierenden Aussagen zu liefern. Zum vorinstanzlichen Vorhalt zu seinen Schilderungen bezüglich des Angriffs auf ihn und seine Freunde ist zwar entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Anhörung etliche Einzelheiten aufweisen. Sie bleiben jedoch in vielen Punkten oberflächlich sowie einsilbig und weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Insbesondere finden sich in seinen Darlegungen praktisch keine Hinweise auf irgendwelche Gefühle oder Gemütsbewegungen, obwohl es sich bei den Vorkommnissen (Angriff; Verletzung am Bein; mehrmonatige Haft; Flucht und erneute Festnahme) um drastische Angriffe auf Leib und Freiheit gehandelt haben soll, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Ausser dass er Schmerzen verspürt habe, als er aus seiner Bewusstlosigkeit erwacht sei, lassen sich in seinen Äusserungen keine nennenswerten Empfindungen finden. Seine Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Ein-drücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Weiter geht der Beschwerdeführer fehl in seiner Behauptung, dass sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen lasse, wann und für wie lange er bewusstlos gewesen sei. Die vom SEM zitierte Protokollstelle (vgl. act. A58/28 S. 17 f.) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er sein Blut gesehen habe - ohnmächtig geworden und erst am nächsten Tag wieder aufgewacht sei. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der erlittenen Verletzung unmittelbar oder wenige Minuten nach dem Angriff sein eigenes Blut gesehen haben muss und in der Folge sein Bewusstsein verlor. Deshalb kann es entgegen seinen Ausführungen auch keine Rolle spielen, dass er während der Anhörung nicht explizit gefragt wurde, woher er von den Handlungen seiner Mutter nach dem Angriff erfahren habe, zumal diese Ausführungen klarerweise nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen, sondern sich auf einen Bericht von Dritten stützen. Sodann vermag er den im angefochtenen Entscheid geäusserten Zweifeln bezüglich der versuchten Beschaffung eines Reisepasses im Jahre (...) keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen, zumal alleine der von ihm angeführte Grund, der zur Verweigerung der Passausstellung geführt haben soll, nicht den tatsächlichen Voraussetzungen bei der Beschaffung von äthiopischen Identitäts- und Reisedokumenten entspricht. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens keinerlei Bemühungen zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege seiner Identität, wie etwa Schulzeugnisse, erhältlich zu machen, und sich dabei überdies in Ungereimtheiten verstrickte. So verwies er im Rahmen der BzP auf die Unmöglichkeit solche zu beschaffen, um anlässlich der Anhörung zunächst anzugeben, er habe von Anfang gesagt, dass er sie (die Dokumente; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) nicht finden könne, was zumindest impliziert, dass entsprechende Dokumente oder Identitätspapiere vorhanden gewesen sein könnten (vgl. act. A38/7 S. 5; A58/28 S. 2). Ein solches Verhalten ist der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die angeführten Vorkommnisse nicht glaubhaft zu machen. Soweit er auf seine Unterstützungstätigkeit für die H._______ und die Unterdrückung der Oromo durch die regierende Bevölkerungsgruppe der Tigre hinweist, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten, dass diese Vorbringen als asylunbeachtlich zu qualifizieren sind. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der veränderten Situation in Äthiopien, so insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016, festzuhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.4). Da der Beschwerdeführer den Schlussfolgerungen des SEM in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid (vgl. act. A67/11 S. 7) zu verweisen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nr.D-7498/2016) wurde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Daher ist der Subeventualantrag, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG miteinzubeziehen, abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom 24. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine (erneute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7500/2016 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ stammender und der Ethnie der Oromo angehörender äthiopischer Staatsangehöriger, verliess seine Heimat am (...) und gelangte schliesslich am 28. Juni 2016 über C._______ illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) E._______ zugewiesen, wo er am 8. Juli 2016 summarisch zu seiner Person befragt wurde. Ebenda fand am 19. Juli 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. A.b Am 28. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei aus, sein Vater sei im Jahre (...) auf dem Rückweg von der Kebele, bei welcher sich dieser wegen der Wegnahme eines Landstücks beschwert habe, von drei Personen verprügelt worden und in der Folge im Spital von F._______ verstorben. Daraufhin habe er sich bis im Jahre (...) wiederholt alleine oder zusammen mit seiner Mutter bei der Kebele gemeldet und sich nach dem Schicksal seines Vaters erkundigt, bis ihm untersagt worden sei, weiterhin nachzufragen. Im Jahre (...) habe er versucht, einen Pass zu erhalten. Die äthiopischen Behörden hätten ihm gesagt, er müsse dafür von seinem Geburtsort eine Bestätigung beibringen, wonach er die äthiopische Regierung unterstütze. Er sei jedoch gegen die aktuelle Regierung eingestellt und habe die G._______ respektive H._______ unterstützt. Aus dieser Unterstützung seien ihm keine behördlichen Probleme erwachsen. Im (...) sei er aber wegen seiner Teilnahme an einer Konferenz junger Oromo von den äthiopischen Behörden auf den Hinterkopf geschlagen worden. Ausser dass er die Kosten für die Behandlung seiner Verletzungen selber habe bezahlen müssen, habe dieser Vorfall keine weiteren Konsequenzen für ihn nach sich gezogen. Im (...) seien er, I._______ und ein paar Kollegen von (...) bewaffneten Personen angegriffen worden, als sie auf einem Landstück, das ihnen die Regierung noch nicht weggenommen habe, Kaffee angepflanzt hätten. Dabei seien er und I._______ niedergestochen worden. I._______ sei seinen Verletzungen noch vor Ort erlegen. Er selber sei ins Spital verbracht worden, wo man ihn während (Nennung Dauer) behandelt habe. Die von seiner Mutter über den Vorfall informierte Kebele habe mitgeteilt, dass sie nichts ausrichten könne. Einen der Angreifer habe er als Mitarbeiter der Kebele erkannt. Nach seinem Spitalaustritt habe man ihn während (Nennung Dauer) im Gefängnis von J._______ inhaftiert, wo er immer wieder geschlagen worden sei. Eines Tages habe man ihn dabei am Ellbogen verletzt, worauf er (...) später zum Arzt habe gehen dürfen, der eine mehrtägige Behandlung verordnet habe. Am (...) Tag seiner Behandlung seien wegen einer Geburt viele Leute ins Gesundheitszentrum gekommen, worauf er sich unter den Besuchern habe verstecken und die Flucht ergreifen können. Nachdem er (Nennung Dauer) untergetaucht sei, habe er seine Mutter vermisst und sei zu ihr nach Hause zurückgekehrt. Nach einem Monat sei er dort entdeckt und wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden. Während der nachfolgenden Haft, deren Dauer (Nennung Dauer) gewesen sei, habe man ihn erneut geschlagen und gezwungen, auf einer (...) Baustelle zu arbeiten. Am (...) sei er freigelassen worden und am folgenden Tag habe er unterschreiben müssen, dass er weder das eigene Land jemals wieder bearbeiten noch deswegen Beschwerde einreichen dürfe. (...) Wochen später sei er ausgereist und (Nennung Zeitpunkt) in K._______ angekommen, wo er einer aus J._______ stammenden Frau begegnet sei, die ihn in der Folge bei sich aufgenommen habe. Im Haus seiner Gastgeberin habe er deren Nichte kennengelernt, sich später in diese verliebt und dann geheiratet. Im (...) habe er zusammen mit seiner Frau K._______ verlassen und sich zunächst nach L._______ begeben, wo sie (Nennung Dauer) inhaftiert worden seien. Schliesslich sei ihnen die Ausreise gelungen und sie hätten über C._______ die Schweiz erreicht. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens den schweizerischen Behörden keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ein. A.c Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 einen Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 23. November 2016 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) miteinzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner wurde festgehalten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der 7-tägigen Frist befunden werde. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) sowie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 12. Januar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in E._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.5 Das Asylverfahren der Ehefrau (M._______; N_______) wurde mit separater Verfügung des SEM vom 24. November 2016 entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde (Geschäfts-Nr. D-7498/2016) wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt. 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 2.1 Er macht geltend, anlässlich der Anhörung sei es wiederholt zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der Dolmetscherin gekommen. Zudem hätte er mit allen im Asylentscheid geltend gemachten Widersprüchen noch während der Anhörung konfrontiert werden müssen. 2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.). 2.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM in expliziter Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. 2.1.3 Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Anzeichen zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der eingesetzten Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. Aus dem blossen Hinweis der Dolmetscherin anlässlich der Rückübersetzung, dass sie das alte amharische Wort für Gemeinde benutzt habe ("Kebele" anstelle von "Ana") lassen sich keine Probleme bei der Verständigung erkennen, zumal der Beschwerdeführer selber anführte, es heisse heute nicht mehr Kebele, weshalb ihm sowohl der alte wie auch der neue Name für "Gemeinde" offenbar bekannt war (vgl. act. A58/28 S. 28). Auch der Einwand, es sei offensichtlich, dass er die Frage 238 nicht richtig verstanden habe, vermag nicht zu überzeugen. So geht aus der Antwort zu dieser Frage gerade nicht hervor, dass er noch immer bemüht gewesen sei, auf die Frage 237 zu antworten, da er inhaltlich gar nicht auf diese vorherige Frage Bezug nahm. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Frage in der Folge zwei Male wiederholt, wobei er in seinen Antworten jeweils darauf verwies, nicht mehr zu wissen oder nichts weiter dazu sagen zu können (vgl. act. A58/28 S. 28 F238 ff.). Dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle lediglich ausweichende Antworten anführte, kann jedenfalls nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden, zumal er zu Beginn der Anhörung auch anführte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. act. A58/28 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können und es wurden bei der Rückübersetzung lediglich wenige und nur marginale Korrekturen vorgenommen. Ferner finden die nicht weiter konkretisierten Behauptungen, die an der Anhörung beteiligte Übersetzerin sei nur ausnahmsweise vom SEM eingesetzt worden und stehe bei der Vorinstanz für Übersetzungsaufträge gar nicht unter Vertrag, in den Akten keine Stütze. Ungeachtet dessen ist jedoch zu bezweifeln, dass die fragliche Übersetzerin ohne jeglichen Auftrag des SEM oder einer Überprüfung ihrer fachlichen Qualitäten für eine Anhörung eingesetzt worden wäre. Zudem ist es für die Beurteilung der Qualität der Übersetzung unerheblich, ob eine Dolmetscherin ausnahmsweise oder ständig vom SEM eingesetzt wird. 2.1.4 Soweit er rügt, dass er bereits im Rahmen der Anhörung mit allen im Asylentscheid geltend gemachten Widersprüchen hätte konfrontiert werden müssen, ist zu bemerken, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen - nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen - zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen. Indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil. Damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und inwieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid ist - unter jeweiliger Angabe der Protokollstelle - zu ersehen, dass er bezüglich der angeführten Widersprüche jeweils im Rahmen der Anhörung damit konfrontiert wurde (vgl. act. A67/11 S. 3 f.). Auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht an die in ihrem Handbuch "Asyl und Rückkehr" in C5 Ziffer 2.8. geschriebenen Regeln (Ermöglichen einer Stellungnahme bei fehlender Substantiierung, Tatsachenwidrigkeiten und anderen Ungereimtheiten) gehalten, geht vorliegend fehl. So ist das fragliche "Handbuch Asyl und Rückkehr" des SEM ein Nachschlagewerk und Hilfsmittel für dessen Angestellte, worin sich die wichtigsten Informationen zu besonderen verfahrens- und rückkehrspezifischen Themen finden lassen und dabei die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie die Lehre, Rechtsprechung und Praxis berücksichtigt. Als Nachschlagewerk zu bestimmten Rechtsbereichen und Fragestellungen soll es den Mitarbeitenden in den Bereichen Asyl sowie Rückkehr dazu dienen, sich einen allgemeinen und praxistauglichen Überblick über ein bestimmtes Sachgebiet zu verschaffen, welcher gegebenenfalls durch den Beizug weiterer Fachlektüre, Abhandlungen oder Urteile vertieft werden kann. In C5 Ziffer 2.8. des Handbuchs wird zwar postuliert, dass auch bei fehlender Substantiierung, Tatsachenwidrigkeiten und anderen Ungereimtheiten in den Vorbringen der asylsuchenden Person ermöglicht werden sollte, Stellung zu nehmen. Es wird darin aber auch festgehalten, dass dem SEM dabei ein gewisser Handlungsspielraum zukomme, innerhalb welchem insbesondere das Befragungsgeschick des zuständigen Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin eine Rolle spiele und es beispielsweise zweckmässiger sein könne, bestehende Widersprüche durch weitere Fragen zu ergründen anstatt durch blosse Konfrontation. Bei fehlender Substanz in den Vorbringen sei es ratsam, die asylsuchende Person auf die inhaltliche Dürftigkeit ihrer Aussagen anzusprechen, wodurch fehlende Substanz evident und besser aktenkundig gemacht werden könne. Vorliegend hat die Befragerin bei der Anhörung den ihr zustehenden Handlungsspielraum derart genutzt, dass sie im Falle von ihr unklar gebliebenen oder zu wenig ausführlich geschilderten Punkten jeweils neuerlich nachfragte und den Beschwerdeführer immer wieder aufforderte, ganz detaillierte Schilderungen einzelner Vorkommnisse zu geben (vgl. act. A58/28 S. 14 ff.), wodurch den im Handbuch enthaltenen "Regeln" durchaus Genüge getan wurde. 2.1.5 Sodann erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer gegenüber das notwendige Interesse aufzubringen respektive ihm mit Empathie zu begegnen, als nicht stichhaltig. So wies er zu Beginn der Anhörung darauf hin, dass er müde oder unkonzentriert werden könne, wenn er lange spreche, worauf ihn die Befragerin ersuchte, allfälligen Schwindel gleich mitzuteilen. Zudem wies sie darauf hin, dass sie versuchen werde, regelmässige Pausen einzulegen und erkundigte sich nach seinem allgemeinen Befinden (vgl. act. A58/28 S. 2). Dem Protokoll kann denn auch entnommen werden, dass im Verlaufe der Anhörung einige Pausen eingelegt wurden und sich die Befragerin nach dem Befinden der Frau des Beschwerdeführers und einlässlich nach seinen persönlichen Verhältnissen erkundigte (vgl. act. A58/28 S. 9 f., 15 und 28). Da der Beschwerdeführer keine Äusserungen vorbrachte, dass er der Anhörung nicht mehr folgen könne und auch dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt unwohl gefühlt oder ihm schwindlig geworden wäre, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Fragen hinsichtlich seines Befindens zu stellen. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Vor-instanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den mit dem Tod seines Vaters zusammenhängenden Umständen auf inkonsistente und wenig nachvollziehbare Weise geäussert, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen entstehen lasse. Sodann seien seine Schilderungen zum Angriff von (...) Personen im (...) auf ihn und auf weitere Personen, die auf dem familieneigenen Teil des Grundstücks Kaffee gepflanzt hätten, oberflächlich, vage und ungereimt ausgefallen. Den diesbezüglichen Angaben mangle es an persönlichen Details, was nicht den Eindruck erwecke, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Seine Antworten seien auch auf mehrmaliges Nachfragen, das Erlebte genau zu berichten, äusserst knapp und allgemein geblieben und hätten sich in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpft. Ferner habe er lediglich vage und ausweichende Angaben zu seiner Motivation gemacht, weshalb er genau im Jahre (...) versucht habe, einen Pass erhältlich zu machen. Dies wecke Zweifel an seinen Beweggründen, ein solches Papier zu bekommen, stelle aber auch seinen Versuch, Reisedokumente zu beschaffen, in Frage. Dies gelte umso mehr, als in Äthiopien aufgrund der verbreiteten Korruption der Kebele-Mitarbeiter alle amtlichen Dokumente gegen Bezahlung beschafft werden könnten. Letztlich habe er nicht glaubhaft darlegen können, mit welchem Ziel er sich einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Soweit er anführe, die G._______ (H._______) unterstützt zu haben, sei eine einfache Kritik am Regime oder eine einfache politische Betätigung nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren, da solche Aktivitäten in Äthiopien, sofern der Asylgesuchsteller nicht durch als staatsgefährdend betrachtete Aktivitäten auffalle, nicht geahndet würden. Da er kein Mitglied der G._______ gewesen sei, könne nicht von einer gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die äthiopische Regierung ausgegangen werden. Das Vorbringen, er sei als ethnischer Oromo in Äthiopien von der regierenden Bevölkerungsgruppe der Tigre unterdrückt worden, stelle keine asylbeachtliche Diskriminierung dar. So würden Asylsuchende aus Äthiopien gemäss gängiger Praxis des SEM aufgrund ihrer blossen ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit keiner Kollektivverfolgung unterliegen, auch wenn die dortigen Lebensumstände insbesondere für Personen, welche nicht der regierenden Ethnie der Tigre angehörten, schwierig seien. Die von seiner Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung gemachten Einwände respektive der Umstand, dass diese die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anders würdige als das SEM, vermöchten an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Soweit die Vorbringen nicht als unglaubhaft zu qualifizieren seien, könne nicht von einer gezielten, gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zusammengefasst vor, seine Aussagen seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Über den Tod seines Vaters habe er ausführlich und lebensnah berichtet, zumal gewisse Inkonsistenzen keinen Grund darstellten, die Erzählung nach einer Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen. Weiter habe er schon anlässlich der Anhörung erwähnt, dass er auf der Polizeistation von der Überführung seines Vaters ins Krankenhaus von F._______ erfahren habe. Ausdrücklich erklärt habe er sodann, den Begriff "Gemeinde" anstelle von "Polizei" zu Beginn der Anhörung nicht verwendet zu haben. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz diese Aussage nicht für glaubhaft erachte, zumal die Dolmetscherin während der Rückübersetzung erklärt habe, anstelle des Wortes "Ana" das veraltete Wort "Kebele" benutzt zu haben. Sodann erscheine es angesichts seines jugendlichen Alters plausibel, dass er nicht über das nötige Geld für eine längere Reise nach F._______ verfügt habe. Ausserdem sei er von den lokalen Behörden wiederholt eingeschüchtert worden, keine weiteren Fragen über den Tod seines Vaters zu stellen und es habe ihm an Lebenserfahrung und Hilfe gemangelt. Ferner seien seine Schilderungen hinsichtlich des Angriffs auf ihn und seine Freunde detailliert, realistisch und anschaulich ausgefallen. Der vorinstanzliche Vorhalt zu diesem Punkt sei unzutreffend. Dem Protokoll lasse sich ausserdem nicht entnehmen, wann und für wie lange er bewusstlos gewesen sei. Diesbezüglich stelle das Argument des SEM lediglich eine blosse Annahme dar. Seine Ausführungen seien nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant, weil er durch die äthiopischen Behörden systematisch eingeschüchtert und willkürlich inhaftiert worden sei. Zudem sei das familieneigene Land enteignet worden. 4.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Erwägungen des SEM bezüglich der Dauer seiner Bewusstlosigkeit lediglich auf einer Vermutung basieren würden, seien angesichts der diesbezüglich klaren Ausführungen in der Anhörung (vgl. act. A58 S. 17 f.) unbegründet. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden sich deswegen weiter erhärten, weil er in seiner Beschwerdeschrift angeführt habe, seine Mutter erst einmal telefonisch erreicht zu haben, da er deren Telefonnummer in L._______ verloren habe. Demgegenüber habe er in der Anhörung als Grund für die ausbleibende Kommunikation Probleme infolge des äthiopischen Netzwerks und der ruralen Wohnlage seiner Mutter angeführt. 4.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, die im Entscheid von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen würden aufzeigen, dass er nicht explizit danach gefragt worden sei, woher er von den Handlungen seiner Mutter nach dem Angriff erfahren habe. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung bleibe die Dauer seiner Bewusstlosigkeit unklar und lasse sich aus den erwähnten Protokollstellen der Anhörung nicht herauslesen. 5. 5.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2 Zunächst kann dem Einwand, wonach er über den Tod seines Vaters ausführlich und lebensnah berichtet habe und bestimmte Inkonsistenzen keinen Grund darstellten, die Erzählung nach einer Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erörtert, dass sich die Ausführungen, wie er vom Übergriff auf seinen Vater und dessen Verlegung nach F._______ ins Spital erfahren habe, als unlogisch und sich teilweise widersprechend erweisen. So äussert er sich beispielsweise zum Vorbringen, welche Person(en) ihm von dessen Überführung ins Spital oder dessen Tod berichtet hätten, in drei verschiedenen Versionen (vgl. act. 58/28 S. 4, 5, 6 und 11). Weiter ist der Einwand, es erscheine angesichts seines jugendlichen Alters plausibel, dass er nicht über das nötige Geld für eine längere Reise nach F._______ verfügt habe, um sich nach seinem Vater zu erkundigen, als blosse Schutzbehauptung. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er bei seiner Ausreise über etliches Bargeld verfügte, welches ihm von seiner Mutter offensichtlich ohne diesbezüglich spezielle Vorkehrungen zu dessen Erhalt treffen zu müssen, ausgehändigt worden sein muss (vgl. act. A58/28 S. 14 und 25). Ausserdem erwog das SEM zu Recht, dass seine Familie mit dem Verkauf ihrer Landwirtschaftserzeugnisse einen Gewinn erwirtschaften konnte (vgl. act. A58/28 S. 7; A67/11 S. 4) und weitere geldwerte Mittel vorhanden waren. Ausserdem vermag das Vorbringen, er sei von den lokalen Behörden wiederholt eingeschüchtert worden und es habe ihm an Lebenserfahrung und Hilfe gemangelt, keine plausible Erklärung für die divergierenden Aussagen zu liefern. Zum vorinstanzlichen Vorhalt zu seinen Schilderungen bezüglich des Angriffs auf ihn und seine Freunde ist zwar entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Anhörung etliche Einzelheiten aufweisen. Sie bleiben jedoch in vielen Punkten oberflächlich sowie einsilbig und weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Insbesondere finden sich in seinen Darlegungen praktisch keine Hinweise auf irgendwelche Gefühle oder Gemütsbewegungen, obwohl es sich bei den Vorkommnissen (Angriff; Verletzung am Bein; mehrmonatige Haft; Flucht und erneute Festnahme) um drastische Angriffe auf Leib und Freiheit gehandelt haben soll, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Ausser dass er Schmerzen verspürt habe, als er aus seiner Bewusstlosigkeit erwacht sei, lassen sich in seinen Äusserungen keine nennenswerten Empfindungen finden. Seine Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Ein-drücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Weiter geht der Beschwerdeführer fehl in seiner Behauptung, dass sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen lasse, wann und für wie lange er bewusstlos gewesen sei. Die vom SEM zitierte Protokollstelle (vgl. act. A58/28 S. 17 f.) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er sein Blut gesehen habe - ohnmächtig geworden und erst am nächsten Tag wieder aufgewacht sei. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der erlittenen Verletzung unmittelbar oder wenige Minuten nach dem Angriff sein eigenes Blut gesehen haben muss und in der Folge sein Bewusstsein verlor. Deshalb kann es entgegen seinen Ausführungen auch keine Rolle spielen, dass er während der Anhörung nicht explizit gefragt wurde, woher er von den Handlungen seiner Mutter nach dem Angriff erfahren habe, zumal diese Ausführungen klarerweise nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen, sondern sich auf einen Bericht von Dritten stützen. Sodann vermag er den im angefochtenen Entscheid geäusserten Zweifeln bezüglich der versuchten Beschaffung eines Reisepasses im Jahre (...) keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen, zumal alleine der von ihm angeführte Grund, der zur Verweigerung der Passausstellung geführt haben soll, nicht den tatsächlichen Voraussetzungen bei der Beschaffung von äthiopischen Identitäts- und Reisedokumenten entspricht. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens keinerlei Bemühungen zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege seiner Identität, wie etwa Schulzeugnisse, erhältlich zu machen, und sich dabei überdies in Ungereimtheiten verstrickte. So verwies er im Rahmen der BzP auf die Unmöglichkeit solche zu beschaffen, um anlässlich der Anhörung zunächst anzugeben, er habe von Anfang gesagt, dass er sie (die Dokumente; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) nicht finden könne, was zumindest impliziert, dass entsprechende Dokumente oder Identitätspapiere vorhanden gewesen sein könnten (vgl. act. A38/7 S. 5; A58/28 S. 2). Ein solches Verhalten ist der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die angeführten Vorkommnisse nicht glaubhaft zu machen. Soweit er auf seine Unterstützungstätigkeit für die H._______ und die Unterdrückung der Oromo durch die regierende Bevölkerungsgruppe der Tigre hinweist, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten, dass diese Vorbringen als asylunbeachtlich zu qualifizieren sind. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der veränderten Situation in Äthiopien, so insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016, festzuhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.4). Da der Beschwerdeführer den Schlussfolgerungen des SEM in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid (vgl. act. A67/11 S. 7) zu verweisen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

6. Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nr.D-7498/2016) wurde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Daher ist der Subeventualantrag, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG miteinzubeziehen, abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom 24. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine (erneute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: