Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus C._______/D._______ stammende und der Ethnie der Oromo angehörende äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, verliess ihre Heimat zu Beginn des Jahres (...), und gelangte schliesslich am 27. Juni 2016 über F._______ illegal in die Schweiz. Am 28. Juni 2016 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. In der Folge wurde sie der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) H._______ zugewiesen, wo sie am 4. Juli 2016 summarisch zu ihrer Person befragt wurde. Ebenda fand am 19. Juli 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. A.b Am 11. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie dabei aus, ein Cousin habe im Haus ihrer Eltern gelebt und sei wegen mutmasslicher Unterstützung der I._______ respektive J._______ verhaftet worden. Dieser Cousin habe eine Musikkassette besessen, welche sie eines Tages nach dessen Verhaftung in einem Schrank gefunden habe. Sie habe sich in der Folge die Kassette auf der Strasse vor ihrem Haus angehört. Da sich auf der Kassette jedoch Musik eines Mitglieds der I._______ befunden habe, hätte sie diese nicht hören dürfen, was ihr im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei. Zwei als Polizisten gekleidete Männer seien erschienen und hätten ihr gesagt, dass sie verbotene Musik höre, und in der Folge die Kassette behändigt, das Gerät zerstört und sie geschlagen. Die Polizisten hätten ihre Hände gefesselt, sie in einen Wald geführt und dort erneut geschlagen sowie vergewaltigt, wobei beziehungsweise worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Sie sei erst am nächsten Morgen wieder in einer Zelle im Gefängnis von E._______ zu sich gekommen. (...) weitere Frauen hätten während (Nennung Dauer) ihre Zelle geteilt. Die Haftbedingungen seien schlecht gewesen und sie habe sich sehr schwach gefühlt. Nachdem sie einen Brief unterschrieben habe, wonach sie auf eine Anzeige verzichte, sei sie wieder freigelassen worden. Ihre Eltern hätten sie am Tag nach ihrer Festnahme im Gefängnis besuchen wollen, seien aber ihrerseits inhaftiert und nach Unterschreiben der gleichen Verzichtserklärung wie sie, ebenfalls nach (Nennung Dauer) aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei aus ihr unbekannten Gründen ein Foto, das sie mit blutigen Kleidern gezeigt habe, an verschiedenen Stellen im Dorf aufgehängt worden. Infolge ihrer körperlicher Beschwerden habe sie ihrer Mutter am Tag ihrer Freilassung von der Vergewaltigung erzählt, die es ihrerseits ihrem Vater mitgeteilt habe. Auch habe sie ihre Peiniger eines Tages auf der Strasse von weitem gesehen. Weder sie noch ihre Eltern hätten etwas gegen diese ausrichten respektive eine Anzeige einreichen können. In der Folge sei ihr Vater zum Schluss gekommen, dass sie das Land verlassen solle. Ferner habe sie bei ihrer Tante im K._______ ihren Mann kennengelernt, sich später in diesen verliebt und am (...) geheiratet. Im (...) habe sie zusammen mit ihrem Mann L._______ verlassen und sich zunächst nach M._______ begeben, wo sie (Nennung Dauer) inhaftiert worden seien. Schliesslich sei ihnen die Ausreise gelungen und sie seien über F._______ in die Schweiz gelangt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens den schweizerischen Behörden keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ein. A.c Die Vorinstanz liess der Beschwerdeführerin am 21. November 2016 den Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 23. November 2016 reichte sie ihre Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) miteinzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner wurde festgehalten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der 7-tägigen Frist befunden werde. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 12. Januar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 zugestellt und ihr Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. Januar 2017.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in H._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.5 Das Asylverfahren des Ehemannes (N._______; N_______) wurde mit separater Verfügung des SEM vom 24. November 2016 entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde (Geschäfts-Nr. D-7500/2016) wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt.
E. 1.6 Der erst nach dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 24. November 2016 geborene Sohn B._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.
E. 2.1 Sie macht geltend, dass ihre Anhörung weder nach den Vorschriften des SEM noch den massgeblichen internationalen Richtlinien durchgeführt worden sei. Es sei keine vertrauensvolle Atmosphäre geschaffen worden und man habe ihr explizite Fragen zur Vergewaltigung gestellt. Ihre Aussagen anlässlich der Anhörung seien angesichts ihres labilen psychischen Zustandes und der Traumatisierung kaum verwertbar. Weiter sei die Qualität der Übersetzung anlässlich der Anhörung aufgrund der zweifelhaften Qualifikation der nur ausnahmsweise eingesetzten Dolmetscherin als ungenügend zu erachten.
E. 2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).
E. 2.1.2 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der eingesetzten Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So äusserte sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung dahingehend, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe. Ausserdem wurde sie aufgefordert, sich einfach zu melden, wenn sie etwas nicht verstehen sollte (vgl. act. A61/29 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können und es wurden bei der Rückübersetzung lediglich wenige und nur marginale Korrekturen vorgenommen. Ebenso wurden weder von ihr noch von der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung Kritik an der Arbeit der Übersetzerin oder dem Verlauf der Befragung geübt oder gesundheitliche Beeinträchtigungen respektive Schwierigkeiten irgendwelcher Art vorgebracht. Der diesbezügliche Einwand, gemäss welchem sie sich nicht gewehrt habe, da eine Anhörung bereits für psychisch stabile Menschen eine Ausnahmesituation darstelle, man keinen Fehler machen, nicht widersprechen und das Ganze schnell hinter sich bringen wolle, verfängt angesichts des Umstandes, dass ihre Rechtsvertretung bei der Anhörung anwesend war und entsprechend hätte intervenieren können und denn auch im Verlaufe der Anhörung zu einzelnen Punkten Fragen gestellt hat (vgl. act. A61/29 S. 18), vorliegend nicht. Der Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Anhörung der genaue Ablauf derselben dargelegt und sie wurde aufgefordert, sich bei allfälligem Unwohlsein infolge ihrer Schwangerschaft ungeniert zu melden. Ausserdem wurde sie nach ihrem gesundheitlichen Befinden gefragt, worauf sie antwortete, dass es ihr gut gehe und auch mit der Schwangerschaft alles gut laufe. Sodann verneinte sie auf Nachfrage, dass sie sich - abgesehen von ihrer Schwangerschaft - sonst noch in ärztlicher Behandlung befinde (vgl. act. A61/29 S. 2). Die Vorinstanz musste sich daher - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - hinsichtlich des eingereichten Kurzberichts des N._______nicht veranlasst sehen, mit Blick auf die Abklärung des medizinischen Sachverhalts einen ausführlicheren Bericht einzufordern. Nach den Fragen zu ihrer Gesundheit wurden der Beschwerdeführerin in der Folge weitergehende Vorfragen gestellt. Auch wenn diese vorliegend ausführlicher als vielleicht in anderen Anhörungen ausgefallen sein mögen und deren Aufnahme länger gedauert hat, weshalb ihr - wie sie moniert - erst nach eineinhalb Stunden die Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre Asylgründe detailliert zu schildern, ist nicht erkennbar, dass ihr daraus irgendein Nachteil erwachsen wäre oder dieses Vorgehen als wenig vertrauensbildend erachtet werden müsste. Die Beschwerdeführerin erhielt wiederholt Gelegenheit, ihre Asylgründe in offener Erzählform darzulegen, welche durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A61/29 S. 10 ff.). Sodann bestätigte sie am Schluss der Anhörung die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer protokollierten Aussagen mit ihrer Unterschrift. Der Verlauf der Anhörung lässt insgesamt nicht den Schluss zu, diese sei entgegen den internen Vorgaben des SEM durchgeführt worden und die Aussagen seien in Ermangelung einer vertrauensvollen Atmosphäre nicht verwertbar. Ferner sind die in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken an der Qualifikation der Übersetzerin als nicht stichhaltig zu erachten. Lediglich der Umstand, dass der Begriff "und dann" häufig verwendet worden sei, lässt keinerlei nachvollziehbaren Rückschluss auf die fachlichen Qualitäten der Dolmetscherin zu. Es ist zudem zu bezweifeln, dass die fragliche Übersetzerin ohne Überprüfung ihrer Fachkompetenz für die hier zu beurteilende Anhörung eingesetzt worden wäre. Zudem ist es vorliegend für die Beurteilung der Qualität der Übersetzung unerheblich, ob die Dolmetscherin lediglich ausnahmsweise vom SEM beauftragt wurde. Insgesamt erweist sich die Kritik an der Durchführung der Anhörung und an der Qualifikation der Dolmetscherin als unbegründet.
E. 2.1.3 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. act. A68/12 S. 4 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Schliesslich ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, weil es ihr möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Unwissen der Beschwerdeführerin über die I._______ sowie ihre Unfähigkeit, auf entsprechende Fragen differenziert zu antworten, erstaune. So wäre doch zumindest nach einer (Nennung Dauer) Haftzeit zu erwarten gewesen, dass sie sich näher über die I._______ informiert hätte, habe sie doch geltend gemacht, wegen des Vorwurfs, Musik dieser Organisation angehört zu haben, vergewaltigt und inhaftiert worden zu sein. Weiter habe sie ihre Peiniger nicht beschreiben können und ihre diesbezüglichen Erklärungen seien als typische Schutzbehauptungen zu werten. Da sie von den beiden Männern auf der Strasse angesprochen, in der Folge von diesen festgenommen, in einen Wald gebracht und dort vergewaltigt worden sei, werde nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht in der Lage sei, diese beiden Personen näher zu beschreiben. Vor diesem Hintergrund überzeuge ihre spätere Aussage nicht, wonach sie die beiden Männer nach ihrer Haftentlassung von weitem noch einmal gesehen habe. So wolle sie diese anhand der Kleider erkannt haben, da dies die einzigen dort eingeteilten Polizisten gewesen seien und es sich bei diesen um Vorgesetzte gehandelt habe. Es erscheine daher umso unverständlicher, weshalb sie das Aussehen der beiden Männer nicht näher habe beschreiben können, würden ihre vorstehenden Aussagen doch den Eindruck erwecken, diese Männer seien in ihrem Dorf bekannt und aufgrund ihrer Tätigkeit auch regelmässig in C._______ anzutreffen. Ferner seien der Zeitraum nach ihrer Festnahme sowie die nachfolgenden sexuellen Übergriffe wenig substanziiert und undifferenziert geschildert worden. Es mangle den Darlegungen an Begründungstiefe und die Beschwerdeführerin habe kein detailliertes Bild ihrer Mitnahme sowie der darauf folgenden Vergewaltigungen zu vermitteln vermocht. Ihre Äusserungen seien stereotyp, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt habe sie keine überzeugenden Erklärungen abgeben können. Sodann stelle die vorgebrachte Angst und der Umstand des zugedeckten Gesichts keine nachvollziehbare Begründung für die lange Dauer ihrer Bewusstlosigkeit dar. Auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt der Übergriffe selbst irgendetwas von den Tätern habe wahrnehmen können, habe sie lediglich vage und unsubstanziierte Aussagen gemacht. Angesichts der insgesamt pauschalen und keinerlei Realkennzeichen enthaltenden Aussagen, könnten die geltend gemachten Schilderungen zur Festnahme und den sexuellen Übergriffen im Wald nicht geglaubt werden. Sodann seien die Ausführungen zur Haftzeit in Äthiopien nicht überzeugend ausgefallen. Trotz wiederholter Aufforderung habe sie den Haftalltag nicht ausführlich und differenziert zu schildern vermocht oder angeben können, weshalb ihre Mitgefangenen in Haft gewesen seien. Darüber hinaus habe sie die Situation, in welcher sie ihre beiden Peiniger nach der Haftentlassung wieder gesehen habe, im Verlaufe der Anhörung widersprüchlich dargelegt. Schliesslich seien die Gründe, weshalb sie dem SEM keine Identitätsdokumente eingereicht habe, inkonsistent ausgefallen. Die von ihrer Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung gemachten Einwände respektive der Umstand, dass diese die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen anders würdige als das SEM, vermöchten an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Es sei keine einseitige Prüfung der Glaubhaftigkeit durchgeführt worden, sondern das SEM sei in einer objektiven Gesamtbeurteilung aller Elemente zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien. So sei in den Erwägungen des SEM beispielsweise nicht in Abrede gestellt worden, dass sich in den Ausführungen durchaus auch substanziierte Schilderungen finden liessen, welche aber als unspezifisch zu bezeichnen seien und die berichteten Erfahrungen auch unter gänzlich anderen Umständen hätten geschehen können. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang selber angeführt, in M._______ während (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen zu sein. Auch die erlittene sexuelle Gewalt werde nicht grundsätzlich bestritten. Allerdings habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie das Geschehene effektiv in der geschilderten Form erlebt habe.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendete die Beschwerdeführerin demgegenüber - zusätzlich zu den bereits behandelten formellen Rügen - zusammengefasst ein, viele ihrer Schilderungen seien persönlich und erlebnisnah ausgefallen, würden somit Realkennzeichen enthalten. Hinsichtlich des Widerspruchs zum Zeitpunkt ihrer Bewusstlosigkeit sei zu entgegnen, dass Personen mit einem Trauma das traumatisierende Erlebnis verdrängen würden. In Ermangelung einer vertrauensvollen Gesprächsatmosphäre habe sie aus Angst die sexuellen Übergriffe nicht bei vollem Bewusstsein erleben wollen und sich in eine "Bewusstlosigkeit" geflüchtet. Es könne nicht beantwortet werden, ob sie tatsächlich die ganze Zeit bewusstlos gewesen sei oder die Geschehnisse einfach nicht habe wahrhaben wollen. Dieses ausserkörperliche Erlebnis sei nicht selten bei Opfern von sexueller Gewalt. Somit gehe die vorinstanzliche Einschätzung fehl, wonach ihre diesbezüglichen Schilderungen pauschal wirken und keinerlei weitergehende Realkennzeichen enthalten würden. Zum Vorhalt, wonach sie sich über die I._______ hätte informieren sollen, sei zu bemerken, dass sie nur kurz die Schule besucht habe, Frauen über die politischen Aktivitäten und damit zusammenhängende Probleme der männlichen Familienmitglieder oft im Dunkeln gelassen würden, weshalb ihre fehlenden Kenntnisse nicht erstaunen würden. Sodann würden traumatisierte Frauen die Geschehnisse zu vergessen versuchen und nicht weitere Nachforschungen anstellen. Die Anforderungen des SEM an die Glaubhaftmachung seien daher mit Blick auf ihren psychischen Zustand überhöht und unsachgemäss. Es sei somit überwiegend glaubhaft, dass sie in ihrer Heimat von Behördenvertretern vergewaltigt worden sei, was unter Berücksichtigung ihres sozio-kulturellen Hintergrundes flüchtlingsrelevant sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, es sei ergänzend auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente zu verweisen. So erscheine nicht nachvollziehbar, dass die äthiopischen Behörden einerseits bemüht gewesen seien, die geltend gemachte Vergewaltigung zu verheimlichen, um andererseits später selbst Fotos des sexuellen Übergriffs in der Öffentlichkeit zu verteilen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin zum Umstand, ob sie mit ihren Peinigern gesprochen habe, in Widersprüche verstrickt. Das SEM sei in einer objektiven Beurteilung aller Elemente sowie unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds der Beschwerdeführerin zur Einschätzung gelangt, dass ihre Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Sodann seien die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispiele nicht geeignet, ihren angeblich schlechten psychischen Zustand während der Anhörung zu belegen. Ein solcher sei seitens der Befragerin auch nicht erkennbar gewesen, und die Beschwerdeführerin habe an keiner Stelle des Gesprächs erwähnt, dass sie sich nicht in der Lage fühle, die gestellten Fragen zu beantworten. Der eingereichte Kurzbericht des N._______ habe lediglich eine beschränkte Aussagekraft, da die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bereits nach einer allgemeinmedizinischen Sprechstunde gestellt worden und aus dem Bericht nicht hervorgehe, aufgrund welcher Symptome diese Diagnose gestellt worden sei.
E. 4.4 In der Replik erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der Durchführung der Anhörung und der fachlichen Qualifikation der eingesetzten Übersetzerin. Überdies führte sie an, dass ihre Peiniger mit der Veröffentlichung der Bilder von ihr eine weitere Demütigung und Bestrafung bezweckt hätten, was mit den Bemühungen der Behörden, die Vergewaltigung zu verheimlichen, nicht im Widerspruch stehe. Auf den Bildern sei nur sie und nicht die Täter zu sehen gewesen. Da die Vorinstanz nicht grundsätzlich bestreite, dass sie sexuelle Gewalt erlitten habe, mute es seltsam an, dass die aufgeführten Beispiele für ihre Traumatisierung nicht geeignet seien, ihren schlechten Zustand während der Anhörung zu belegen. Schliesslich könnten die Einwände zum eingereichten Kurzbericht des N._______ nicht gehört werden, da ihr labiler psychischer Zustand bereits in der Anhörung zu erkennen gewesen sei und es dem SEM obgelegen hätte, einen ausführlicheren Bericht einzufordern.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, da vorliegend die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Entgegnungen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.1.1 Zunächst vermag ihre Erklärung zu den fehlenden Kenntnissen über die I._______ (kurzer Schulbesuch; generelle Unkenntnis der Frauen zu den politischen Aktivitäten männlicher Familienmitglieder) nicht zu überzeugen. Nachdem der Cousin im Haus ihrer Eltern gross geworden sei und sie den Grund für dessen Verhaftung (mutmassliche Unterstützung der I._______) nennen konnte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass im Nachgang zu dessen Inhaftierung die Umstände und Gründe des behördlichen Vorgehens gegen den Cousin innerhalb der Familie diskutiert wurden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das reelle Risiko bestand, dass eines Tages gegen weitere Familienmitglieder die gleiche Anschuldigung erhoben werden könnte. Es ist daher als nicht glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin gar nichts über die I._______ gewusst haben will. Dies umso mehr, als sie anführt, dass ihre Mutter die in Frage stehende Musik immer wieder gehört habe und wegen des zu diesem Zeitpunkt bereits im Gefängnis befindlichen Cousins wiederholt geweint haben will, was sie mit ihrer Mutter verbunden habe (vgl. act. A61/29 S. 13 unten). Es ist diesbezüglich kaum vorstellbar, dass sie mit ihrer Mutter nicht über die Hintergründe dieser für ihre Mutter offenbar bedeutsamen Musik im Zusammenhang mit dem inhaftierten Cousin gesprochen hat. Zudem lässt der Umstand, dass ihre Mutter ihren Angaben zufolge die angeblich verbotene Musik des Öfteren und jeweils von Dritten unbehelligt zuhause gehört habe, an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen, wonach sie die fragliche Kassette zufällig im Haus gesehen habe und in ihrem Fall nach einmaligem Hören der Musik sogleich zwei Polizisten in der geschilderten Weise auf sie aufmerksam geworden seien, erhebliche Zweifel aufkommen. Die Bedenken an einem glaubhaften Sachverhaltsvortrag werden zudem dadurch verstärkt, dass ihre Ausführungen zu den Örtlichkeiten, wo sie die verbotene Musik gehört haben will, unstimmig und unlogisch ausgefallen sind. So will sie einerseits die Kassette zuhause und andererseits auf der Strasse, somit in der Öffentlichkeit angehört haben, zumal sich ihr Haus auf der Strasse befunden habe (vgl. act. A61/29 S. 11 f. F108 ff.). Ferner hätten die Polizisten das zum Abspielen verwendete Gerät einerseits weggenommen, um dieses andererseits vor Ort zerstört zu haben (vgl. act. A61/29 S. 13 F113).
E. 5.1.2 Sodann war sie nicht in der Lage, ihre beiden Peiniger zu beschreiben, ausser dass diese Polizeikleidung getragen und ein Gewehr mitgeführt hätten. Jedoch hätte dies von ihr erwartet werden dürfen, zumal sie gerade anlässlich der ersten Begegnung von diesen Personen angesprochen worden sei und diese die Stereoanlage weggenommen respektive zerstört hätten, weshalb sie in diesem Moment genügend Zeit gehabt hätte, die Männer genauer zu beobachten. Demgegenüber will sie ihre Peiniger nach der geltend gemachten Haftentlassung noch einmal von weitem gesehen und dabei problemlos erkannt haben, da sie die "gleichen Kleider" angehabt hätten und selber eingestand, dass es sich bei diesen nicht um die einzigen Polizisten in ihrem Ort gehandelt habe (vgl. act. A61/29 S. 25 F224 und F229). Auch zum Umstand, ob und in welcher Sprache die zwei Männer mit ihr beziehungsweise untereinander gesprochen hätten, gab sie unterschiedliche Versionen an (vgl. act. A61/29 S. 13, 15 und 18). Wenig nachvollziehbar erscheint sodann das Vorbringen, dass die Polizisten der Beschwerdeführerin schon bei ihrem Haus die Hände mit einem Metallstück gefesselt sowie ihren Mund mit einem Kopftuch verbunden hätten und so durch das ganze Dorf in den Wald gegangen sein sollen (vgl. act. A61/29 S. 13 F97, F120, F132 und F159), da dies zweifelsohne die wohl nicht beabsichtigte Aufmerksamkeit der übrigen Dorfbewohner geweckt hätte.
E. 5.1.3 Ungereimtheiten ergeben sich sodann bezüglich des Vorbringens um die auf Holz angebrachten Fotos, welche sie mit bloss einem Hemd und einem blutigen Rock gezeigt hätten. Zwar wendet die Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen Vorhalt einer unlogischen Vorgehensweise der äthiopischen Behörden nicht zu Unrecht ein, dass ihre Peiniger mit der Veröffentlichung der Bilder eine weitere Demütigung und Bestrafung ihrer Person bezweckt haben könnten, was mit den Bemühungen der Behörden, die Vergewaltigung zu verheimlichen nicht im Widerspruch stehe, zumal auf den Bildern nur sie und nicht die Täter zu sehen gewesen seien. Jedoch gab sie bei der Anhörung an, die Männer hätten ihr vor der Vergewaltigung die Kleider weggenommen sowie zerstört und kaputt gemacht (vgl. act. A61/29 S. 15), weshalb aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass ihr Rock auf den Fotos - welche klarerweise erst nach der angeführten Vergewaltigung hätten gemacht werden können - voller Blut gewesen sein soll (vgl. act. A61/29 S. 23 unten). Ausserdem ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass ihre Peiniger ihr im Anschluss an die Vergewaltigung die Kleider wieder angezogen hätten, um danach Fotos von ihr zu machen. Zudem soll sie laut ihren Ausführungen im Verlaufe des Übergriffs ohnmächtig geworden und erst am nächsten Tag wieder im Gefängnis zu sich gekommen sein, wobei ihre Kleider schmutzig und dreckig gewesen seien und sie dort keine Kleider zum Wechseln gehabt habe (vgl. act. A61/29 S. 10 und 16). Diese Angaben lassen sich wiederum nicht mit ihren Ausführungen, gemäss welchen ihre Kleider zerstört worden und blutverschmiert gewesen seien, in Übereinstimmung bringen. Ausserdem hätte sie angesichts der vorgebrachten längeren Bewusstlosigkeit nicht mit Sicherheit wissen können, dass es ihre Peiniger gewesen seien, welche die Fotos von ihr gemacht und/oder diese in der Folge an diversen Orten platziert hätten (vgl. act. A61/29 S. 15, 19 und 23).
E. 5.1.4 Weiter sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten (Nennung Dauer) Haft als unsubstanziiert und stereotyp zu qualifizieren. Die einfach gehaltene Darstellung lässt nicht den Eindruck entstehen, dass sie einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt schildert. Ausser dass sie Schmerzen verspürt, viele Gedanken gehabt und schwach gewesen sei, lassen sich aus ihren Äusserungen keine nennenswerten Empfindungen oder Details des Haftalltags oder Kenntnisse über ihre Zellengenossinnen herauslesen (vgl. act. A61/29 S. 18 ff.).
E. 5.1.5 Ferner vermochte sie hinsichtlich ihrer letzten Erinnerung vor dem Verlust des Bewusstseins ebenfalls keine stimmigen Ausführungen zu machen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt (vgl. act. A61/29 S. 15 f.; A68/12 S. 6). Soweit sie in diesem Zusammenhang einwendet, dass Personen mit einem Trauma das traumatisierende Erlebnis verdrängen würden und ihr im beigelegten Bericht des N._______ eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert werde, ist der Aussage bezüglich Verdrängung traumatischer Erfahrungen als solcher durchaus beizupflichten. Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Die Annahme einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich aufgrund der vorgebrachten Erlebnisse jedoch nicht: So schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die hier interessierenden Vorkommnisse (behördlicher Übergriff, so insbesondere die Vergewaltigung und anschliessende Haft) bereits im Rahmen der einleitenden Fragen von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Anlässlich der Anhörung stellten offenbar weder die Befragerin noch die anwesende Rechtsvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin während der Befragung zu entnehmen sind, in E. 2.1 - 2.2 oben die Durchführung der Anhörung insgesamt als korrekt und in einer vertrauensvollen Atmosphäre durchgeführt erachtet wurde, und sie am Schluss der Anhörung auf Nachfrage anführte, sie habe alles sagen können, was für ihr Asylgesuch wichtig erscheine, lassen sich die festgestellten unstimmigen und vagen Schilderungen nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Der diesbezüglich eingereichte Kurzbericht des N._______ erweist sich vorliegend angesichts seiner Kürze, der darin fehlenden Anamnese und im Lichte obiger Erwägungen bezüglich der geltend gemachten Vorkommnisse als nicht aussagekräftig und vermag daher nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Über eine weitere Behandlung allfälliger psychischer oder physischer Probleme liegen dem Gericht keine Informationen vor (vgl. zur Mitwirkungspflicht: Art. 8 AsylG). Sodann ist festzuhalten, dass sich die widersprüchlichen Ausführungen zum Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit nicht auf das traumatisierende Erlebnis als solches beziehen. Das Gleiche gilt auch für die unstimmigen Äusserungen hinsichtlich des Auslösers der Vorkommnisse, der genaueren Umstände sowie der anschliessenden Haft. Nachdem sich der Einwand, es habe der Anhörung an einer vertrauensvollen Gesprächsatmosphäre gemangelt, als unberechtigt erweist, ist auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe aus Angst die sexuellen Übergriffe nicht bei vollem Bewusstsein erleben wollen und sich in eine "Bewusstlosigkeit" geflüchtet, als nicht stichhaltig zu bezeichnen.
E. 5.1.6 Ihr allgemein gehaltener Einwand, wonach viele ihrer Schilderungen persönlich und erlebnisnah ausgefallen seien und demnach Realkennzeichen enthalten würden, erweist sich insgesamt als unbehelflich. Wohl brachte sie im Rahmen ihrer Ausführungen zu den jeweiligen Handlungssträngen manche Details vor. Angesichts obiger Erörterungen wirken die bislang diskutierten Schilderungen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch aufgrund vieler Unstimmigkeiten, unlogischer Einzelheiten, manchmal stereotyper und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägter Ausführungen aufgesetzt und daher überwiegend unglaubhaft.
E. 5.1.7 Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens keinerlei Bemühungen zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege ihrer Identität erhältlich zu machen und sich dabei überdies in Ungereimtheiten verstrickte. So führte sie im Rahmen des beratenden Vorgesprächs an, sie könne aus Angst, ihre Angehörigen dadurch in Gefahr zu bringen, keine Identitätsdokumente beschaffen (vgl. act. A21/6 S. 2; A23), um anlässlich der Anhörung zunächst anzugeben, sie habe ihre Eltern wegen Netzwerkproblemen telefonisch nicht erreichen können. Falls sie diese aber erreicht hätte, hätte sie sie gebeten, entsprechende Dokumente zu beschaffen (vgl. act. A61/29 S. 2 und 4). Ein solches Verhalten ist der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuträglich.
E. 5.1.8 Angesichts der oben aufgeführten zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin, braucht auf ihre konkreten Ausführungen zum geltend gemachten sexuellen Übergriff als solchen nicht näher eingegangen zu werden. Nachdem sich der ursprüngliche Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie die näheren Umstände vor und nach der angeführten Vergewaltigung als unglaubhaft erweisen, ist der Schluss zulässig, dass auch der behauptete sexuelle Missbrauch der Beschwerdeführerin im geschilderten Kontext nicht auf tatsächlichen Begebenheiten beruhen kann. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die angeführten Vorkommnisse nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Die Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Geschäfts-Nr. D-7500/2016) wurde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Daher ist der Subeventualantrag, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG miteinzubeziehen, abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom 24. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich geborenen Sohnes in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine (erneute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7498/2016 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Äthiopien, beide vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus C._______/D._______ stammende und der Ethnie der Oromo angehörende äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, verliess ihre Heimat zu Beginn des Jahres (...), und gelangte schliesslich am 27. Juni 2016 über F._______ illegal in die Schweiz. Am 28. Juni 2016 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. In der Folge wurde sie der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) H._______ zugewiesen, wo sie am 4. Juli 2016 summarisch zu ihrer Person befragt wurde. Ebenda fand am 19. Juli 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. A.b Am 11. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie dabei aus, ein Cousin habe im Haus ihrer Eltern gelebt und sei wegen mutmasslicher Unterstützung der I._______ respektive J._______ verhaftet worden. Dieser Cousin habe eine Musikkassette besessen, welche sie eines Tages nach dessen Verhaftung in einem Schrank gefunden habe. Sie habe sich in der Folge die Kassette auf der Strasse vor ihrem Haus angehört. Da sich auf der Kassette jedoch Musik eines Mitglieds der I._______ befunden habe, hätte sie diese nicht hören dürfen, was ihr im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei. Zwei als Polizisten gekleidete Männer seien erschienen und hätten ihr gesagt, dass sie verbotene Musik höre, und in der Folge die Kassette behändigt, das Gerät zerstört und sie geschlagen. Die Polizisten hätten ihre Hände gefesselt, sie in einen Wald geführt und dort erneut geschlagen sowie vergewaltigt, wobei beziehungsweise worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Sie sei erst am nächsten Morgen wieder in einer Zelle im Gefängnis von E._______ zu sich gekommen. (...) weitere Frauen hätten während (Nennung Dauer) ihre Zelle geteilt. Die Haftbedingungen seien schlecht gewesen und sie habe sich sehr schwach gefühlt. Nachdem sie einen Brief unterschrieben habe, wonach sie auf eine Anzeige verzichte, sei sie wieder freigelassen worden. Ihre Eltern hätten sie am Tag nach ihrer Festnahme im Gefängnis besuchen wollen, seien aber ihrerseits inhaftiert und nach Unterschreiben der gleichen Verzichtserklärung wie sie, ebenfalls nach (Nennung Dauer) aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei aus ihr unbekannten Gründen ein Foto, das sie mit blutigen Kleidern gezeigt habe, an verschiedenen Stellen im Dorf aufgehängt worden. Infolge ihrer körperlicher Beschwerden habe sie ihrer Mutter am Tag ihrer Freilassung von der Vergewaltigung erzählt, die es ihrerseits ihrem Vater mitgeteilt habe. Auch habe sie ihre Peiniger eines Tages auf der Strasse von weitem gesehen. Weder sie noch ihre Eltern hätten etwas gegen diese ausrichten respektive eine Anzeige einreichen können. In der Folge sei ihr Vater zum Schluss gekommen, dass sie das Land verlassen solle. Ferner habe sie bei ihrer Tante im K._______ ihren Mann kennengelernt, sich später in diesen verliebt und am (...) geheiratet. Im (...) habe sie zusammen mit ihrem Mann L._______ verlassen und sich zunächst nach M._______ begeben, wo sie (Nennung Dauer) inhaftiert worden seien. Schliesslich sei ihnen die Ausreise gelungen und sie seien über F._______ in die Schweiz gelangt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens den schweizerischen Behörden keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel ein. A.c Die Vorinstanz liess der Beschwerdeführerin am 21. November 2016 den Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 23. November 2016 reichte sie ihre Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) miteinzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner wurde festgehalten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der 7-tägigen Frist befunden werde. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 12. Januar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 zugestellt und ihr Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in H._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.5 Das Asylverfahren des Ehemannes (N._______; N_______) wurde mit separater Verfügung des SEM vom 24. November 2016 entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde (Geschäfts-Nr. D-7500/2016) wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt. 1.6 Der erst nach dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 24. November 2016 geborene Sohn B._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 2.1 Sie macht geltend, dass ihre Anhörung weder nach den Vorschriften des SEM noch den massgeblichen internationalen Richtlinien durchgeführt worden sei. Es sei keine vertrauensvolle Atmosphäre geschaffen worden und man habe ihr explizite Fragen zur Vergewaltigung gestellt. Ihre Aussagen anlässlich der Anhörung seien angesichts ihres labilen psychischen Zustandes und der Traumatisierung kaum verwertbar. Weiter sei die Qualität der Übersetzung anlässlich der Anhörung aufgrund der zweifelhaften Qualifikation der nur ausnahmsweise eingesetzten Dolmetscherin als ungenügend zu erachten. 2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.). 2.1.2 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der eingesetzten Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So äusserte sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung dahingehend, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe. Ausserdem wurde sie aufgefordert, sich einfach zu melden, wenn sie etwas nicht verstehen sollte (vgl. act. A61/29 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können und es wurden bei der Rückübersetzung lediglich wenige und nur marginale Korrekturen vorgenommen. Ebenso wurden weder von ihr noch von der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung Kritik an der Arbeit der Übersetzerin oder dem Verlauf der Befragung geübt oder gesundheitliche Beeinträchtigungen respektive Schwierigkeiten irgendwelcher Art vorgebracht. Der diesbezügliche Einwand, gemäss welchem sie sich nicht gewehrt habe, da eine Anhörung bereits für psychisch stabile Menschen eine Ausnahmesituation darstelle, man keinen Fehler machen, nicht widersprechen und das Ganze schnell hinter sich bringen wolle, verfängt angesichts des Umstandes, dass ihre Rechtsvertretung bei der Anhörung anwesend war und entsprechend hätte intervenieren können und denn auch im Verlaufe der Anhörung zu einzelnen Punkten Fragen gestellt hat (vgl. act. A61/29 S. 18), vorliegend nicht. Der Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Anhörung der genaue Ablauf derselben dargelegt und sie wurde aufgefordert, sich bei allfälligem Unwohlsein infolge ihrer Schwangerschaft ungeniert zu melden. Ausserdem wurde sie nach ihrem gesundheitlichen Befinden gefragt, worauf sie antwortete, dass es ihr gut gehe und auch mit der Schwangerschaft alles gut laufe. Sodann verneinte sie auf Nachfrage, dass sie sich - abgesehen von ihrer Schwangerschaft - sonst noch in ärztlicher Behandlung befinde (vgl. act. A61/29 S. 2). Die Vorinstanz musste sich daher - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - hinsichtlich des eingereichten Kurzberichts des N._______nicht veranlasst sehen, mit Blick auf die Abklärung des medizinischen Sachverhalts einen ausführlicheren Bericht einzufordern. Nach den Fragen zu ihrer Gesundheit wurden der Beschwerdeführerin in der Folge weitergehende Vorfragen gestellt. Auch wenn diese vorliegend ausführlicher als vielleicht in anderen Anhörungen ausgefallen sein mögen und deren Aufnahme länger gedauert hat, weshalb ihr - wie sie moniert - erst nach eineinhalb Stunden die Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre Asylgründe detailliert zu schildern, ist nicht erkennbar, dass ihr daraus irgendein Nachteil erwachsen wäre oder dieses Vorgehen als wenig vertrauensbildend erachtet werden müsste. Die Beschwerdeführerin erhielt wiederholt Gelegenheit, ihre Asylgründe in offener Erzählform darzulegen, welche durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A61/29 S. 10 ff.). Sodann bestätigte sie am Schluss der Anhörung die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer protokollierten Aussagen mit ihrer Unterschrift. Der Verlauf der Anhörung lässt insgesamt nicht den Schluss zu, diese sei entgegen den internen Vorgaben des SEM durchgeführt worden und die Aussagen seien in Ermangelung einer vertrauensvollen Atmosphäre nicht verwertbar. Ferner sind die in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken an der Qualifikation der Übersetzerin als nicht stichhaltig zu erachten. Lediglich der Umstand, dass der Begriff "und dann" häufig verwendet worden sei, lässt keinerlei nachvollziehbaren Rückschluss auf die fachlichen Qualitäten der Dolmetscherin zu. Es ist zudem zu bezweifeln, dass die fragliche Übersetzerin ohne Überprüfung ihrer Fachkompetenz für die hier zu beurteilende Anhörung eingesetzt worden wäre. Zudem ist es vorliegend für die Beurteilung der Qualität der Übersetzung unerheblich, ob die Dolmetscherin lediglich ausnahmsweise vom SEM beauftragt wurde. Insgesamt erweist sich die Kritik an der Durchführung der Anhörung und an der Qualifikation der Dolmetscherin als unbegründet. 2.1.3 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. act. A68/12 S. 4 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Schliesslich ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, weil es ihr möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Unwissen der Beschwerdeführerin über die I._______ sowie ihre Unfähigkeit, auf entsprechende Fragen differenziert zu antworten, erstaune. So wäre doch zumindest nach einer (Nennung Dauer) Haftzeit zu erwarten gewesen, dass sie sich näher über die I._______ informiert hätte, habe sie doch geltend gemacht, wegen des Vorwurfs, Musik dieser Organisation angehört zu haben, vergewaltigt und inhaftiert worden zu sein. Weiter habe sie ihre Peiniger nicht beschreiben können und ihre diesbezüglichen Erklärungen seien als typische Schutzbehauptungen zu werten. Da sie von den beiden Männern auf der Strasse angesprochen, in der Folge von diesen festgenommen, in einen Wald gebracht und dort vergewaltigt worden sei, werde nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht in der Lage sei, diese beiden Personen näher zu beschreiben. Vor diesem Hintergrund überzeuge ihre spätere Aussage nicht, wonach sie die beiden Männer nach ihrer Haftentlassung von weitem noch einmal gesehen habe. So wolle sie diese anhand der Kleider erkannt haben, da dies die einzigen dort eingeteilten Polizisten gewesen seien und es sich bei diesen um Vorgesetzte gehandelt habe. Es erscheine daher umso unverständlicher, weshalb sie das Aussehen der beiden Männer nicht näher habe beschreiben können, würden ihre vorstehenden Aussagen doch den Eindruck erwecken, diese Männer seien in ihrem Dorf bekannt und aufgrund ihrer Tätigkeit auch regelmässig in C._______ anzutreffen. Ferner seien der Zeitraum nach ihrer Festnahme sowie die nachfolgenden sexuellen Übergriffe wenig substanziiert und undifferenziert geschildert worden. Es mangle den Darlegungen an Begründungstiefe und die Beschwerdeführerin habe kein detailliertes Bild ihrer Mitnahme sowie der darauf folgenden Vergewaltigungen zu vermitteln vermocht. Ihre Äusserungen seien stereotyp, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt habe sie keine überzeugenden Erklärungen abgeben können. Sodann stelle die vorgebrachte Angst und der Umstand des zugedeckten Gesichts keine nachvollziehbare Begründung für die lange Dauer ihrer Bewusstlosigkeit dar. Auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt der Übergriffe selbst irgendetwas von den Tätern habe wahrnehmen können, habe sie lediglich vage und unsubstanziierte Aussagen gemacht. Angesichts der insgesamt pauschalen und keinerlei Realkennzeichen enthaltenden Aussagen, könnten die geltend gemachten Schilderungen zur Festnahme und den sexuellen Übergriffen im Wald nicht geglaubt werden. Sodann seien die Ausführungen zur Haftzeit in Äthiopien nicht überzeugend ausgefallen. Trotz wiederholter Aufforderung habe sie den Haftalltag nicht ausführlich und differenziert zu schildern vermocht oder angeben können, weshalb ihre Mitgefangenen in Haft gewesen seien. Darüber hinaus habe sie die Situation, in welcher sie ihre beiden Peiniger nach der Haftentlassung wieder gesehen habe, im Verlaufe der Anhörung widersprüchlich dargelegt. Schliesslich seien die Gründe, weshalb sie dem SEM keine Identitätsdokumente eingereicht habe, inkonsistent ausgefallen. Die von ihrer Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung gemachten Einwände respektive der Umstand, dass diese die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen anders würdige als das SEM, vermöchten an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Es sei keine einseitige Prüfung der Glaubhaftigkeit durchgeführt worden, sondern das SEM sei in einer objektiven Gesamtbeurteilung aller Elemente zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien. So sei in den Erwägungen des SEM beispielsweise nicht in Abrede gestellt worden, dass sich in den Ausführungen durchaus auch substanziierte Schilderungen finden liessen, welche aber als unspezifisch zu bezeichnen seien und die berichteten Erfahrungen auch unter gänzlich anderen Umständen hätten geschehen können. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang selber angeführt, in M._______ während (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen zu sein. Auch die erlittene sexuelle Gewalt werde nicht grundsätzlich bestritten. Allerdings habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie das Geschehene effektiv in der geschilderten Form erlebt habe. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendete die Beschwerdeführerin demgegenüber - zusätzlich zu den bereits behandelten formellen Rügen - zusammengefasst ein, viele ihrer Schilderungen seien persönlich und erlebnisnah ausgefallen, würden somit Realkennzeichen enthalten. Hinsichtlich des Widerspruchs zum Zeitpunkt ihrer Bewusstlosigkeit sei zu entgegnen, dass Personen mit einem Trauma das traumatisierende Erlebnis verdrängen würden. In Ermangelung einer vertrauensvollen Gesprächsatmosphäre habe sie aus Angst die sexuellen Übergriffe nicht bei vollem Bewusstsein erleben wollen und sich in eine "Bewusstlosigkeit" geflüchtet. Es könne nicht beantwortet werden, ob sie tatsächlich die ganze Zeit bewusstlos gewesen sei oder die Geschehnisse einfach nicht habe wahrhaben wollen. Dieses ausserkörperliche Erlebnis sei nicht selten bei Opfern von sexueller Gewalt. Somit gehe die vorinstanzliche Einschätzung fehl, wonach ihre diesbezüglichen Schilderungen pauschal wirken und keinerlei weitergehende Realkennzeichen enthalten würden. Zum Vorhalt, wonach sie sich über die I._______ hätte informieren sollen, sei zu bemerken, dass sie nur kurz die Schule besucht habe, Frauen über die politischen Aktivitäten und damit zusammenhängende Probleme der männlichen Familienmitglieder oft im Dunkeln gelassen würden, weshalb ihre fehlenden Kenntnisse nicht erstaunen würden. Sodann würden traumatisierte Frauen die Geschehnisse zu vergessen versuchen und nicht weitere Nachforschungen anstellen. Die Anforderungen des SEM an die Glaubhaftmachung seien daher mit Blick auf ihren psychischen Zustand überhöht und unsachgemäss. Es sei somit überwiegend glaubhaft, dass sie in ihrer Heimat von Behördenvertretern vergewaltigt worden sei, was unter Berücksichtigung ihres sozio-kulturellen Hintergrundes flüchtlingsrelevant sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, es sei ergänzend auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente zu verweisen. So erscheine nicht nachvollziehbar, dass die äthiopischen Behörden einerseits bemüht gewesen seien, die geltend gemachte Vergewaltigung zu verheimlichen, um andererseits später selbst Fotos des sexuellen Übergriffs in der Öffentlichkeit zu verteilen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin zum Umstand, ob sie mit ihren Peinigern gesprochen habe, in Widersprüche verstrickt. Das SEM sei in einer objektiven Beurteilung aller Elemente sowie unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds der Beschwerdeführerin zur Einschätzung gelangt, dass ihre Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Sodann seien die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispiele nicht geeignet, ihren angeblich schlechten psychischen Zustand während der Anhörung zu belegen. Ein solcher sei seitens der Befragerin auch nicht erkennbar gewesen, und die Beschwerdeführerin habe an keiner Stelle des Gesprächs erwähnt, dass sie sich nicht in der Lage fühle, die gestellten Fragen zu beantworten. Der eingereichte Kurzbericht des N._______ habe lediglich eine beschränkte Aussagekraft, da die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bereits nach einer allgemeinmedizinischen Sprechstunde gestellt worden und aus dem Bericht nicht hervorgehe, aufgrund welcher Symptome diese Diagnose gestellt worden sei. 4.4 In der Replik erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der Durchführung der Anhörung und der fachlichen Qualifikation der eingesetzten Übersetzerin. Überdies führte sie an, dass ihre Peiniger mit der Veröffentlichung der Bilder von ihr eine weitere Demütigung und Bestrafung bezweckt hätten, was mit den Bemühungen der Behörden, die Vergewaltigung zu verheimlichen, nicht im Widerspruch stehe. Auf den Bildern sei nur sie und nicht die Täter zu sehen gewesen. Da die Vorinstanz nicht grundsätzlich bestreite, dass sie sexuelle Gewalt erlitten habe, mute es seltsam an, dass die aufgeführten Beispiele für ihre Traumatisierung nicht geeignet seien, ihren schlechten Zustand während der Anhörung zu belegen. Schliesslich könnten die Einwände zum eingereichten Kurzbericht des N._______ nicht gehört werden, da ihr labiler psychischer Zustand bereits in der Anhörung zu erkennen gewesen sei und es dem SEM obgelegen hätte, einen ausführlicheren Bericht einzufordern. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, da vorliegend die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Entgegnungen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 5.1.1 Zunächst vermag ihre Erklärung zu den fehlenden Kenntnissen über die I._______ (kurzer Schulbesuch; generelle Unkenntnis der Frauen zu den politischen Aktivitäten männlicher Familienmitglieder) nicht zu überzeugen. Nachdem der Cousin im Haus ihrer Eltern gross geworden sei und sie den Grund für dessen Verhaftung (mutmassliche Unterstützung der I._______) nennen konnte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass im Nachgang zu dessen Inhaftierung die Umstände und Gründe des behördlichen Vorgehens gegen den Cousin innerhalb der Familie diskutiert wurden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das reelle Risiko bestand, dass eines Tages gegen weitere Familienmitglieder die gleiche Anschuldigung erhoben werden könnte. Es ist daher als nicht glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin gar nichts über die I._______ gewusst haben will. Dies umso mehr, als sie anführt, dass ihre Mutter die in Frage stehende Musik immer wieder gehört habe und wegen des zu diesem Zeitpunkt bereits im Gefängnis befindlichen Cousins wiederholt geweint haben will, was sie mit ihrer Mutter verbunden habe (vgl. act. A61/29 S. 13 unten). Es ist diesbezüglich kaum vorstellbar, dass sie mit ihrer Mutter nicht über die Hintergründe dieser für ihre Mutter offenbar bedeutsamen Musik im Zusammenhang mit dem inhaftierten Cousin gesprochen hat. Zudem lässt der Umstand, dass ihre Mutter ihren Angaben zufolge die angeblich verbotene Musik des Öfteren und jeweils von Dritten unbehelligt zuhause gehört habe, an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen, wonach sie die fragliche Kassette zufällig im Haus gesehen habe und in ihrem Fall nach einmaligem Hören der Musik sogleich zwei Polizisten in der geschilderten Weise auf sie aufmerksam geworden seien, erhebliche Zweifel aufkommen. Die Bedenken an einem glaubhaften Sachverhaltsvortrag werden zudem dadurch verstärkt, dass ihre Ausführungen zu den Örtlichkeiten, wo sie die verbotene Musik gehört haben will, unstimmig und unlogisch ausgefallen sind. So will sie einerseits die Kassette zuhause und andererseits auf der Strasse, somit in der Öffentlichkeit angehört haben, zumal sich ihr Haus auf der Strasse befunden habe (vgl. act. A61/29 S. 11 f. F108 ff.). Ferner hätten die Polizisten das zum Abspielen verwendete Gerät einerseits weggenommen, um dieses andererseits vor Ort zerstört zu haben (vgl. act. A61/29 S. 13 F113). 5.1.2 Sodann war sie nicht in der Lage, ihre beiden Peiniger zu beschreiben, ausser dass diese Polizeikleidung getragen und ein Gewehr mitgeführt hätten. Jedoch hätte dies von ihr erwartet werden dürfen, zumal sie gerade anlässlich der ersten Begegnung von diesen Personen angesprochen worden sei und diese die Stereoanlage weggenommen respektive zerstört hätten, weshalb sie in diesem Moment genügend Zeit gehabt hätte, die Männer genauer zu beobachten. Demgegenüber will sie ihre Peiniger nach der geltend gemachten Haftentlassung noch einmal von weitem gesehen und dabei problemlos erkannt haben, da sie die "gleichen Kleider" angehabt hätten und selber eingestand, dass es sich bei diesen nicht um die einzigen Polizisten in ihrem Ort gehandelt habe (vgl. act. A61/29 S. 25 F224 und F229). Auch zum Umstand, ob und in welcher Sprache die zwei Männer mit ihr beziehungsweise untereinander gesprochen hätten, gab sie unterschiedliche Versionen an (vgl. act. A61/29 S. 13, 15 und 18). Wenig nachvollziehbar erscheint sodann das Vorbringen, dass die Polizisten der Beschwerdeführerin schon bei ihrem Haus die Hände mit einem Metallstück gefesselt sowie ihren Mund mit einem Kopftuch verbunden hätten und so durch das ganze Dorf in den Wald gegangen sein sollen (vgl. act. A61/29 S. 13 F97, F120, F132 und F159), da dies zweifelsohne die wohl nicht beabsichtigte Aufmerksamkeit der übrigen Dorfbewohner geweckt hätte. 5.1.3 Ungereimtheiten ergeben sich sodann bezüglich des Vorbringens um die auf Holz angebrachten Fotos, welche sie mit bloss einem Hemd und einem blutigen Rock gezeigt hätten. Zwar wendet die Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen Vorhalt einer unlogischen Vorgehensweise der äthiopischen Behörden nicht zu Unrecht ein, dass ihre Peiniger mit der Veröffentlichung der Bilder eine weitere Demütigung und Bestrafung ihrer Person bezweckt haben könnten, was mit den Bemühungen der Behörden, die Vergewaltigung zu verheimlichen nicht im Widerspruch stehe, zumal auf den Bildern nur sie und nicht die Täter zu sehen gewesen seien. Jedoch gab sie bei der Anhörung an, die Männer hätten ihr vor der Vergewaltigung die Kleider weggenommen sowie zerstört und kaputt gemacht (vgl. act. A61/29 S. 15), weshalb aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass ihr Rock auf den Fotos - welche klarerweise erst nach der angeführten Vergewaltigung hätten gemacht werden können - voller Blut gewesen sein soll (vgl. act. A61/29 S. 23 unten). Ausserdem ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass ihre Peiniger ihr im Anschluss an die Vergewaltigung die Kleider wieder angezogen hätten, um danach Fotos von ihr zu machen. Zudem soll sie laut ihren Ausführungen im Verlaufe des Übergriffs ohnmächtig geworden und erst am nächsten Tag wieder im Gefängnis zu sich gekommen sein, wobei ihre Kleider schmutzig und dreckig gewesen seien und sie dort keine Kleider zum Wechseln gehabt habe (vgl. act. A61/29 S. 10 und 16). Diese Angaben lassen sich wiederum nicht mit ihren Ausführungen, gemäss welchen ihre Kleider zerstört worden und blutverschmiert gewesen seien, in Übereinstimmung bringen. Ausserdem hätte sie angesichts der vorgebrachten längeren Bewusstlosigkeit nicht mit Sicherheit wissen können, dass es ihre Peiniger gewesen seien, welche die Fotos von ihr gemacht und/oder diese in der Folge an diversen Orten platziert hätten (vgl. act. A61/29 S. 15, 19 und 23). 5.1.4 Weiter sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten (Nennung Dauer) Haft als unsubstanziiert und stereotyp zu qualifizieren. Die einfach gehaltene Darstellung lässt nicht den Eindruck entstehen, dass sie einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt schildert. Ausser dass sie Schmerzen verspürt, viele Gedanken gehabt und schwach gewesen sei, lassen sich aus ihren Äusserungen keine nennenswerten Empfindungen oder Details des Haftalltags oder Kenntnisse über ihre Zellengenossinnen herauslesen (vgl. act. A61/29 S. 18 ff.). 5.1.5 Ferner vermochte sie hinsichtlich ihrer letzten Erinnerung vor dem Verlust des Bewusstseins ebenfalls keine stimmigen Ausführungen zu machen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt (vgl. act. A61/29 S. 15 f.; A68/12 S. 6). Soweit sie in diesem Zusammenhang einwendet, dass Personen mit einem Trauma das traumatisierende Erlebnis verdrängen würden und ihr im beigelegten Bericht des N._______ eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert werde, ist der Aussage bezüglich Verdrängung traumatischer Erfahrungen als solcher durchaus beizupflichten. Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Die Annahme einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich aufgrund der vorgebrachten Erlebnisse jedoch nicht: So schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die hier interessierenden Vorkommnisse (behördlicher Übergriff, so insbesondere die Vergewaltigung und anschliessende Haft) bereits im Rahmen der einleitenden Fragen von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Anlässlich der Anhörung stellten offenbar weder die Befragerin noch die anwesende Rechtsvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin während der Befragung zu entnehmen sind, in E. 2.1 - 2.2 oben die Durchführung der Anhörung insgesamt als korrekt und in einer vertrauensvollen Atmosphäre durchgeführt erachtet wurde, und sie am Schluss der Anhörung auf Nachfrage anführte, sie habe alles sagen können, was für ihr Asylgesuch wichtig erscheine, lassen sich die festgestellten unstimmigen und vagen Schilderungen nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Der diesbezüglich eingereichte Kurzbericht des N._______ erweist sich vorliegend angesichts seiner Kürze, der darin fehlenden Anamnese und im Lichte obiger Erwägungen bezüglich der geltend gemachten Vorkommnisse als nicht aussagekräftig und vermag daher nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Über eine weitere Behandlung allfälliger psychischer oder physischer Probleme liegen dem Gericht keine Informationen vor (vgl. zur Mitwirkungspflicht: Art. 8 AsylG). Sodann ist festzuhalten, dass sich die widersprüchlichen Ausführungen zum Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit nicht auf das traumatisierende Erlebnis als solches beziehen. Das Gleiche gilt auch für die unstimmigen Äusserungen hinsichtlich des Auslösers der Vorkommnisse, der genaueren Umstände sowie der anschliessenden Haft. Nachdem sich der Einwand, es habe der Anhörung an einer vertrauensvollen Gesprächsatmosphäre gemangelt, als unberechtigt erweist, ist auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe aus Angst die sexuellen Übergriffe nicht bei vollem Bewusstsein erleben wollen und sich in eine "Bewusstlosigkeit" geflüchtet, als nicht stichhaltig zu bezeichnen. 5.1.6 Ihr allgemein gehaltener Einwand, wonach viele ihrer Schilderungen persönlich und erlebnisnah ausgefallen seien und demnach Realkennzeichen enthalten würden, erweist sich insgesamt als unbehelflich. Wohl brachte sie im Rahmen ihrer Ausführungen zu den jeweiligen Handlungssträngen manche Details vor. Angesichts obiger Erörterungen wirken die bislang diskutierten Schilderungen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch aufgrund vieler Unstimmigkeiten, unlogischer Einzelheiten, manchmal stereotyper und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägter Ausführungen aufgesetzt und daher überwiegend unglaubhaft. 5.1.7 Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens keinerlei Bemühungen zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege ihrer Identität erhältlich zu machen und sich dabei überdies in Ungereimtheiten verstrickte. So führte sie im Rahmen des beratenden Vorgesprächs an, sie könne aus Angst, ihre Angehörigen dadurch in Gefahr zu bringen, keine Identitätsdokumente beschaffen (vgl. act. A21/6 S. 2; A23), um anlässlich der Anhörung zunächst anzugeben, sie habe ihre Eltern wegen Netzwerkproblemen telefonisch nicht erreichen können. Falls sie diese aber erreicht hätte, hätte sie sie gebeten, entsprechende Dokumente zu beschaffen (vgl. act. A61/29 S. 2 und 4). Ein solches Verhalten ist der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuträglich. 5.1.8 Angesichts der oben aufgeführten zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin, braucht auf ihre konkreten Ausführungen zum geltend gemachten sexuellen Übergriff als solchen nicht näher eingegangen zu werden. Nachdem sich der ursprüngliche Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie die näheren Umstände vor und nach der angeführten Vergewaltigung als unglaubhaft erweisen, ist der Schluss zulässig, dass auch der behauptete sexuelle Missbrauch der Beschwerdeführerin im geschilderten Kontext nicht auf tatsächlichen Begebenheiten beruhen kann. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin die angeführten Vorkommnisse nicht glaubhaft zu machen. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
6. Die Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Geschäfts-Nr. D-7500/2016) wurde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Daher ist der Subeventualantrag, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG miteinzubeziehen, abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom 24. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich geborenen Sohnes in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine (erneute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: