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D-7490/2010

D-7490/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in N._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen An­gaben erstmals im Oktober 2009, um via die Türkei nach Griechenland zu gelan­gen. Weil er in Griechenland keine Arbeit gefunden habe, sei er nach ei­ner Woche wieder nach Tunesien zurückgekehrt. Im Februar 2010 sei er schliesslich mit dem Schiff nach Italien gereist. Von dort reiste er am 13. Juni 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp­fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Hier wurde er am 22. Juni 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. B. Bei seiner Befragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe Tunesien verlassen, weil sein Heimatland arm sei und er eine Arbeit gesucht habe. Er habe in Tunesien keine Probleme mit den staatlichen Behörden ge­habt. C. Eine Überprüfung der Datenbank "Eurodac" ergab, dass der Beschwerdefüh­rer gemäss entsprechendem Eintrag am 29. Oktober 2009 in Griechenland im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asyl­systems daktyloskopisch registriert worden war. D. Am 22. Juni 2010 erteilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Be­schwerdeführer in Bezug auf den Eintrag in der Datenbank "Eurodac" die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Dabei führte der Beschwer-de­führer unter anderem erneut aus, er sei im Oktober 2009 in Griechen-land gewesen, habe aber eingesehen, dass er hier keine Perspekti­ven habe, weshalb er nach acht Tagen in sein Heimatland zurück­gekehrt sei. Von Februar bis Juni 2010 habe er sich schliesslich in Ita­lien aufgehalten. E. Am 24. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asyl­verfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. F. Am 27. April 2010 richtete das BFM an die zuständige griechische Be­hörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkom­men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As­soziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei­nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl­antrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmun­gen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Grie­chenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erach­tet. Die zuständige griechische Behörde äusserte sich dazu nicht. G. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Voll­zug an und wies den Genannten an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegwei­sung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent­lich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 setzte der Instruktionsrich­ter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 wurden die Gesuche um Ge­währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der un­entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis­sen. K. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2010 hielt das Bundesamt voll­umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 wurde dem Beschwer-de­führer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Ge­legenheit zur Replik erteilt. M. Mit Eingabe vom 25. November 2010 äusserte sich der Beschwerdefüh­rer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, so­weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rah­men der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nach­ge-kommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf recht­liches Gehör ergeben.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konk­retisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil­aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener er­heblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungs­recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.

E. 3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschie­dener verfassungsrechtlicher Verfahrens­garantien (vgl. aus der Litera­tur etwa Michele Albertini, Der ver­fassungsmässige An­spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malin­verni/Mi­chel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fon­damen­taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Pro­cédure ad­ministra­tive, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl­mann, Allgemei­nes Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf/St. Gal­len 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungsverfahren und Verwal­tungsrechtspflege des Bun­des, 2. Aufl., Zü­rich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grund­rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozesspartei­en re­gel­mässig im Vor­dergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgän­gige Äusserung und An­hörung, welches den Betroffe­nen einen Ein­fluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Un­er­lässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Par­teien bildet ausser­dem als weiterer Teilge­halt des recht­lichen Gehörs die Pflicht der Be­hör­den, die Vorbringen der Be­troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent­scheidfindung zu be­rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent­scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kom­mentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.).

E. 3.3 Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM die­sen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem Bundesamt wieder­holt - anlässlich der summarischen Erstbefragung wie auch im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 22. Juni 2010 - geltend, er sei, nachdem er im Oktober 2009 nach Griechenland gelangt sei, nach einer Woche wieder nach Tunesien zurückgekehrt, bevor er schliesslich im Feb­ruar 2010 nach Italien gereist sei. In diesem Zusammenhang ist auf die Regeln hinzuweisen, die für die Beantwortung der Frage gelten, wel­cher Mitgliedstaat des gemeinsamen Europäischen Asylsystems für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylgesuchs zuständig ist (vgl. Art. 5-14 VO Dublin). Nachdem aufgrund des entsprechenden Ein­trags in der Datenbank "Eurodac" feststeht, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 in Griechenland erstmals im Rahmen des gemein­samen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde, liegt zwar ein Indiz dafür vor, dass dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte (Art. 10 Abs. 1 VO Dublin). In­dessen erlischt die Pflicht des für die Durchführung des Asylverfahrens zu­ständigen Mitgliedstaats, die betreffende asylsuchende Person aufzu­nehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VO Dublin) gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Dub­lin, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaats­angehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausge­stellten gültigen Aufenthaltstitels. Nachdem keinerlei Hinweise für das Be­stehen eines durch Griechenland als zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der Bestimmung ausgestellten Aufenthaltstitels vorhanden sind, wäre die Zu­ständigkeit Griechenlands somit erloschen, sollte der Beschwerdefüh­rer tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, vorübergehend nach Tune­sien zurückgekehrt sein und sollte sein entsprechender Aufenthalt aus­serhalb der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems mehr als drei Monate ge­dauert haben. Weiter ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwer­deführers bezüglich seiner Reise nach Griechenland und die vorüberge­hende Rückkehr nach Tunesien grundsätzlich nicht als unglaubhaft er­scheinen.

E. 3.3.2 Somit ergibt sich, dass der Frage, ob der Beschwerdeführer nach sei­ner erstmaligen Einreise in den Dublin-Raum diesen für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, entscheidende Bedeutung dafür zu­kommt, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zu­ständig ist beziehungsweise ob tatsächlich, wie vom BFM angenommen, diese Zuständigkeit Griechenland zukommt. Aufgrund der Aussagen des Be­schwerdeführers, er habe Griechenland nach acht Tagen - nach seiner daktyloskopischen Erfassung vom 29. Oktober 2009 - wieder in Richtung Tunesien verlassen und sei dann im Februar 2010 nach Italien und mithin wieder in den Dublin-Raum eingereist, ist ausserdem als möglich zu er­achten, dass auch die Voraussetzung der Frist von drei Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VO Dublin erfüllt sein könnte. Diesfalls würde sich die Frage stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat des Dubliner Re­gimes, möglicherweise Italien, für die Durchführung des Asylverfahrens zu­ständig wäre.

E. 3.3.3 Gegenüber dem soeben Gesagten ist zunächst festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdefüh­rer sei zuerst nach Griechenland gereist, wo er daktyloskopisch erfasst wor­den sei, und danach nach Italien. Am 13. Juni 2010 habe er Italien ver­lassen, um in die Schweiz einzureisen. Auf dieser Grundlage gelangte das Bundesamt zur Einschätzung, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens komme Griechenland zu. Hingegen erwähnte es mit kei­nem Wort, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach der Ersteinreise in den Dublin-Raum diesen (möglicherweise für mehr als drei Monate) wieder verlassen haben will. Ebensowenig ging das BFM folg­lich auf die damit verbundene Frage des Erlöschens der Zuständigkeit Griechenlands ein. Dieses Vorgehen kommt einer Nichtberücksichtigung ei­nes wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers und mithin einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich.

E. 3.4 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers wäre das BFM aus­serdem gehalten gewesen, die Umstände seiner Ein- und Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise seiner Wiedereinreise genauer ab­zuklären. In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass es das Bundesamt unterlassen hat, den Beschwerdeführer über den ge­nauen Zeitpunkt seiner Einreise nach Italien zu befragen. Sowohl anläss­lich der summarischen Erstbefragung als auch des mündlichen rechtli­chen Gehörs vom 22. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht lediglich aus, er sei im Februar 2010 aus Tunesien nach Italien ge­reist. Angesichts der Bedeutung des genauen Datums der Einreise nach Italien für die Frage eines allfälligen Erlöschens der Zuständigkeit Grie­chenlands (beziehungsweise allenfalls der Entstehung der Zuständig­keit Italiens) für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht nachvoll­ziehbar, weshalb es das BFM bei beiden Gelegenheiten unterliess, den Be­schwerdeführer zur genaueren Datierung seiner Reisewege aufzufor­dern. Zum anderen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar man­gels eines entsprechenden Eintrags in der Datenbank "Eurodac" in Ita­lien nicht im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems dak­tyloskopisch registriert wurde. Gemäss seinen eigenen Aussagen wurde er indessen kontrolliert, wobei ihm die Fingerabdrücke abgenom­men worden seien. Gleichwohl hat das BFM an die italienischen Behör­den keine Anfrage gerichtet, ob und wann der Beschwerdeführer in Italien unter Feststellung seiner Fingerabdrücke kontrolliert wurde. Auch diesbe­züglich ist festzuhalten, dass eine solche Anfrage zu Resultaten führen könnte, welche die zeitlichen Umstände des Aufenthalts des Beschwerdefüh­rers in Italien und damit im Dublin-Raum erhellen würden, und es ist angesichts der Vorbringen des Genannten ebenfalls nicht ver­ständlich, weshalb das Bundesamt dies unterlassen hat. Folglich erweist sich, dass die Vorinstanz auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht aus­reichend abgeklärt hat.

E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist und sich zudem auf einen un­vollständig festgestellten Sachverhalt abstützt. Die Beschwerde ist folg­lich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden. Indessen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteient­schädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7490/2010/dcl Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Markus König, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien M._______ M._______, geboren am [...], Tunesien, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 / N [...] Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in N._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen An­gaben erstmals im Oktober 2009, um via die Türkei nach Griechenland zu gelan­gen. Weil er in Griechenland keine Arbeit gefunden habe, sei er nach ei­ner Woche wieder nach Tunesien zurückgekehrt. Im Februar 2010 sei er schliesslich mit dem Schiff nach Italien gereist. Von dort reiste er am 13. Juni 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp­fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Hier wurde er am 22. Juni 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. B. Bei seiner Befragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe Tunesien verlassen, weil sein Heimatland arm sei und er eine Arbeit gesucht habe. Er habe in Tunesien keine Probleme mit den staatlichen Behörden ge­habt. C. Eine Überprüfung der Datenbank "Eurodac" ergab, dass der Beschwerdefüh­rer gemäss entsprechendem Eintrag am 29. Oktober 2009 in Griechenland im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asyl­systems daktyloskopisch registriert worden war. D. Am 22. Juni 2010 erteilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Be­schwerdeführer in Bezug auf den Eintrag in der Datenbank "Eurodac" die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Dabei führte der Beschwer-de­führer unter anderem erneut aus, er sei im Oktober 2009 in Griechen-land gewesen, habe aber eingesehen, dass er hier keine Perspekti­ven habe, weshalb er nach acht Tagen in sein Heimatland zurück­gekehrt sei. Von Februar bis Juni 2010 habe er sich schliesslich in Ita­lien aufgehalten. E. Am 24. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asyl­verfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. F. Am 27. April 2010 richtete das BFM an die zuständige griechische Be­hörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkom­men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As­soziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei­nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl­antrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmun­gen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Grie­chenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erach­tet. Die zuständige griechische Behörde äusserte sich dazu nicht. G. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Voll­zug an und wies den Genannten an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegwei­sung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent­lich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 setzte der Instruktionsrich­ter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 wurden die Gesuche um Ge­währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der un­entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis­sen. K. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2010 hielt das Bundesamt voll­umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 wurde dem Beschwer-de­führer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Ge­legenheit zur Replik erteilt. M. Mit Eingabe vom 25. November 2010 äusserte sich der Beschwerdefüh­rer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, so­weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

3. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rah­men der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nach­ge-kommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf recht­liches Gehör ergeben. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konk­retisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil­aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener er­heblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungs­recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 3.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschie­dener verfassungsrechtlicher Verfahrens­garantien (vgl. aus der Litera­tur etwa Michele Albertini, Der ver­fassungsmässige An­spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malin­verni/Mi­chel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fon­damen­taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Pro­cédure ad­ministra­tive, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl­mann, Allgemei­nes Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf/St. Gal­len 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungsverfahren und Verwal­tungsrechtspflege des Bun­des, 2. Aufl., Zü­rich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grund­rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozesspartei­en re­gel­mässig im Vor­dergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgän­gige Äusserung und An­hörung, welches den Betroffe­nen einen Ein­fluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Un­er­lässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Par­teien bildet ausser­dem als weiterer Teilge­halt des recht­lichen Gehörs die Pflicht der Be­hör­den, die Vorbringen der Be­troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent­scheidfindung zu be­rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent­scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kom­mentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.). 3.3. Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM die­sen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird. 3.3.1. Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem Bundesamt wieder­holt - anlässlich der summarischen Erstbefragung wie auch im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 22. Juni 2010 - geltend, er sei, nachdem er im Oktober 2009 nach Griechenland gelangt sei, nach einer Woche wieder nach Tunesien zurückgekehrt, bevor er schliesslich im Feb­ruar 2010 nach Italien gereist sei. In diesem Zusammenhang ist auf die Regeln hinzuweisen, die für die Beantwortung der Frage gelten, wel­cher Mitgliedstaat des gemeinsamen Europäischen Asylsystems für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylgesuchs zuständig ist (vgl. Art. 5-14 VO Dublin). Nachdem aufgrund des entsprechenden Ein­trags in der Datenbank "Eurodac" feststeht, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 in Griechenland erstmals im Rahmen des gemein­samen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde, liegt zwar ein Indiz dafür vor, dass dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte (Art. 10 Abs. 1 VO Dublin). In­dessen erlischt die Pflicht des für die Durchführung des Asylverfahrens zu­ständigen Mitgliedstaats, die betreffende asylsuchende Person aufzu­nehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VO Dublin) gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Dub­lin, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaats­angehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausge­stellten gültigen Aufenthaltstitels. Nachdem keinerlei Hinweise für das Be­stehen eines durch Griechenland als zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der Bestimmung ausgestellten Aufenthaltstitels vorhanden sind, wäre die Zu­ständigkeit Griechenlands somit erloschen, sollte der Beschwerdefüh­rer tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, vorübergehend nach Tune­sien zurückgekehrt sein und sollte sein entsprechender Aufenthalt aus­serhalb der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems mehr als drei Monate ge­dauert haben. Weiter ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwer­deführers bezüglich seiner Reise nach Griechenland und die vorüberge­hende Rückkehr nach Tunesien grundsätzlich nicht als unglaubhaft er­scheinen. 3.3.2. Somit ergibt sich, dass der Frage, ob der Beschwerdeführer nach sei­ner erstmaligen Einreise in den Dublin-Raum diesen für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, entscheidende Bedeutung dafür zu­kommt, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zu­ständig ist beziehungsweise ob tatsächlich, wie vom BFM angenommen, diese Zuständigkeit Griechenland zukommt. Aufgrund der Aussagen des Be­schwerdeführers, er habe Griechenland nach acht Tagen - nach seiner daktyloskopischen Erfassung vom 29. Oktober 2009 - wieder in Richtung Tunesien verlassen und sei dann im Februar 2010 nach Italien und mithin wieder in den Dublin-Raum eingereist, ist ausserdem als möglich zu er­achten, dass auch die Voraussetzung der Frist von drei Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VO Dublin erfüllt sein könnte. Diesfalls würde sich die Frage stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat des Dubliner Re­gimes, möglicherweise Italien, für die Durchführung des Asylverfahrens zu­ständig wäre. 3.3.3. Gegenüber dem soeben Gesagten ist zunächst festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdefüh­rer sei zuerst nach Griechenland gereist, wo er daktyloskopisch erfasst wor­den sei, und danach nach Italien. Am 13. Juni 2010 habe er Italien ver­lassen, um in die Schweiz einzureisen. Auf dieser Grundlage gelangte das Bundesamt zur Einschätzung, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens komme Griechenland zu. Hingegen erwähnte es mit kei­nem Wort, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach der Ersteinreise in den Dublin-Raum diesen (möglicherweise für mehr als drei Monate) wieder verlassen haben will. Ebensowenig ging das BFM folg­lich auf die damit verbundene Frage des Erlöschens der Zuständigkeit Griechenlands ein. Dieses Vorgehen kommt einer Nichtberücksichtigung ei­nes wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers und mithin einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. 3.4. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers wäre das BFM aus­serdem gehalten gewesen, die Umstände seiner Ein- und Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise seiner Wiedereinreise genauer ab­zuklären. In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass es das Bundesamt unterlassen hat, den Beschwerdeführer über den ge­nauen Zeitpunkt seiner Einreise nach Italien zu befragen. Sowohl anläss­lich der summarischen Erstbefragung als auch des mündlichen rechtli­chen Gehörs vom 22. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht lediglich aus, er sei im Februar 2010 aus Tunesien nach Italien ge­reist. Angesichts der Bedeutung des genauen Datums der Einreise nach Italien für die Frage eines allfälligen Erlöschens der Zuständigkeit Grie­chenlands (beziehungsweise allenfalls der Entstehung der Zuständig­keit Italiens) für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht nachvoll­ziehbar, weshalb es das BFM bei beiden Gelegenheiten unterliess, den Be­schwerdeführer zur genaueren Datierung seiner Reisewege aufzufor­dern. Zum anderen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar man­gels eines entsprechenden Eintrags in der Datenbank "Eurodac" in Ita­lien nicht im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems dak­tyloskopisch registriert wurde. Gemäss seinen eigenen Aussagen wurde er indessen kontrolliert, wobei ihm die Fingerabdrücke abgenom­men worden seien. Gleichwohl hat das BFM an die italienischen Behör­den keine Anfrage gerichtet, ob und wann der Beschwerdeführer in Italien unter Feststellung seiner Fingerabdrücke kontrolliert wurde. Auch diesbe­züglich ist festzuhalten, dass eine solche Anfrage zu Resultaten führen könnte, welche die zeitlichen Umstände des Aufenthalts des Beschwerdefüh­rers in Italien und damit im Dublin-Raum erhellen würden, und es ist angesichts der Vorbringen des Genannten ebenfalls nicht ver­ständlich, weshalb das Bundesamt dies unterlassen hat. Folglich erweist sich, dass die Vorinstanz auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht aus­reichend abgeklärt hat. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist und sich zudem auf einen un­vollständig festgestellten Sachverhalt abstützt. Die Beschwerde ist folg­lich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden. Indessen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteient­schädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: