opencaselaw.ch

D-7478/2018

D-7478/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-09 · Deutsch CH

Berichtigung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5454/2018 vom 29. April 2019 wird berichtigt und durch diesen Text ergänzt: "Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.».

E. 2 Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- das SEM, Abt. Asylverfahren und Praxis, zu den Akten N_______ (in Kopie)

- (Nennung kantonale Behörde) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5454/2018 vom 29. April 2019 wird berichtigt und durch diesen Text ergänzt: "Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.».
  2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das SEM, Abt. Asylverfahren und Praxis, zu den Akten N_______ (in Kopie) - (Nennung kantonale Behörde) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7478/2018 Entscheid vom 9. Juli 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5454/2018 vom 29. April 2019 in Bezug auf die Rückerstattung des Kostenvorschusses / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2015 abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug derselben jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5454/2018 vom 29. April 2019 die dagegen erhobene Beschwerde guthiess und unter anderem in Erwägung 7.1 festhielt, es würden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 24. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- sei zurückzuerstatten, dass indessen die Rückerstattung des Kostenvorschusses im Urteilsdispositiv nicht Eingang fand, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend das Urteilsdispositiv unvollständig ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-5454/2018 vom 29. April 2019 dementsprechend insoweit zu berichtigen ist, als dem Beschwerdeführer der am 24. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zurückzuerstatten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5454/2018 vom 29. April 2019 wird berichtigt und durch diesen Text ergänzt: "Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.».

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- das SEM, Abt. Asylverfahren und Praxis, zu den Akten N_______ (in Kopie)

- (Nennung kantonale Behörde) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: