opencaselaw.ch

D-7462/2010

D-7462/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ stellte am 14. Mai 2009 für sich, ihren Lebenspartner und ihre drei Kinder bei der schweizerischen Ver­tretung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entspre­chende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 1. Juli 2009 hin - mit Eingabe vom 8. Juli 2009 ergänzte. B. Mit Begleitschreiben vom 31. Juli 2009 übermittelte die schweizeri­sche Ver­tretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wo­bei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführen­den sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit am 16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und die­sen am 12. Juli 2010 zugegangener Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den ent­scheidrele­vanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der einge­reichten ausführlichen Dokumentation als er­stellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erschei­ne. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Ak­ten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden wei­ten Ermes­sensspielraumes - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzu­weisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbeson­dere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsu­che als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführen­den die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischen­verfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Ak­tenlage entschieden werde. D. Am 13. Juli 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine entspre­chenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 12. Juli 2010 zu. E. Der Beschwerdeführenden machten in den Eingaben vom 14. Mai 2009, 8. Juli 2009 und vom 12. Juli 2010 im Wesentlichen geltend, sie stamm­ten aus F._______ (B._______) beziehungsweise aus G._______ (A._______) im Departe­ment H._______. Zunächst hätten sie in F._______ gelebt. Da auf ihrem Grundstück Mitglieder der kolumbianischen Armee verkehrt und Mitglieder ihrer Familie für das kolumbianische Militär gearbeitet hätten, seien sie selbst seitens der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre Streitkräf­te Kolumbiens), wenn auch zu Unrecht, verdächtigt worden, als In­formanten für die staatlichen Behörden zu arbeiten. In der Folge hätten Angehörige der FARC sie aufgefordert, die Region zu verlassen, ansons­ten sie getötet würden. Daraufhin seien sie im Juni des Jahres 2002 inner­halb des Departements H._______ nach I._______ gezogen. Im Dezember 2005 seien sie nach F._______ zurückgekehrt, nachdem ihnen die kolumbiani­sche Armee versichert habe, die Region wieder unter Kontrolle zu haben. Wiewohl sie bereits wenige Monate später erneut Drohungen sei­tens der FARC ausgesetzt gewesen seien, hätten sie zunächst dem Schutz der Armee vertraut und seien deshalb in F._______ geblieben. Am 15. Mai 2007 sei ein Attentatsversuch auf den Beschwerdeführer B._______ verübt worden, wobei er nur mit Glück und dank rascher medizinischer Intervention mit dem Leben davongekommen sei. Darauf­hin seien sie aus Sicherheitsgründen erneut nach I._______ gezogen. Auch dort seien sie indessen weiterhin Drohungen ausgesetzt gewesen. Dies habe sie dazu veranlasst, ihren Wohnort wiederholt zu wechseln. Im Weite­ren hätten sie verschiedenen kolumbianischen Behörden Bericht über ihre desolate familiäre Situation erstattet. Mehrere Mitglieder ihrer Fa­milie seien bereits durch Angehörige der FARC getötet worden. F. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 31. August 2010 an die Be­schwer­deführenden versandter Verfügung vom 18. August 2010 verwei­gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asyl­gesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zu­nächst in formel­ler Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Vor­aussetzun­gen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdefüh­renden gege­ben seien und sie die Möglichkeit erhalten hät­ten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im We­sentlichen fest, soweit die Be­schwerdeführenden behaupteten, seitens der Guerillabewegung FARC be­droht worden zu sein, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionieren­den Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivi­täten der Guerilla im Rahmen des Mögli­chen bekämpfe, könne des­sen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es fest­zuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die abso­lute Sicherheit aller sei­ner Bürger jederzeit und überall zu garantie­ren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich eigenen An­gaben zufolge seit Beginn der geltend gemachten Verfolgungssituation im Departement H._______ aufhalten würden und ihre Kontaktadresse in I._______ seit dem 17. Mai 2007 unverändert beibehalten hätten, spreche im Er­gebnis gegen eine akute Gefährdung ihrer Person. Da es sich bei den Be­schwerdeführenden über­dies nicht um landesweit bekannte Persönlich­keiten handle, sei davon auszugehen, dass für sie innerstaatli­che Fluchtalternativen bestünden und sie sich in einer anderen Region in­nerhalb von Kolumbien - etwa im Norden, in dem die FARC weniger stark präsent sei - den Übergriffen seitens der Guerillas zumindest vorüberge­hend entziehen könnten. Demzufolge seien sie kei­ner unmittelbaren Ge­fahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und be­dürften dementspre­chend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behör­den. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gege­benenfalls in ei­nem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzu­suchen, beispielswei­se in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzproto­koll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Bezie­hungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Asylge­such nicht geltend ge­macht. G. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 29. September 2010 dort eingegangener Eingabe vom 28. September 2010 erho­ben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 18. August 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshal­ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Oktober 2010). Dabei beantrag­ten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 18. August 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Be­willigung der Ein­reise in die Schweiz. H. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien in Kolumbien Opfer eines gewalttätigen Konflikts zwischen extralegalen bewaffneten Gruppierungen. Wiewohl sie ihre persönliche Verfolgungsgeschichte bei der nationalen Staatsanwaltschaft, beim Innenministerium, beim Sozialmi­nisterium und beim Ombudsmann des kolumbianischen Volkes ange­zeigt hätten, seien die staatlichen Behörden des Landes letztlich nicht in der Lage, sie vor Übergriffen der gewalttätigen Gruppierungen zu schützen. Aus diesem Grunde habe für sie nur die Möglichkeit bestanden, von ei­nem Ort zum nächsten zu ziehen, um sich den Gefahren vorüberge­hend zu entziehen. Auch in I._______ lebten sie in ständiger Angst um ihr Leben. Im Juni 2010 sei die Wohnung, in der sie gelebt hätten und die ihr Eigen­tum gewesen sei, von Angehörigen der FARC niederge­brannt worden. Fi­nanzielle und Sicherheitsgründe hielten sie jedoch da­von ab, in eine an­dere Stadt zu reisen und dort Zuflucht zu suchen. Die Mög­lichkeit, in ei­nem anderen Land Lateinamerikas um Asyl nachzusu­chen, hätten sie ebenfalls nicht in Betracht gezogen, da in diesen Län­dern die Arbeitslosig­keit ein grosses Problem darstelle und vernünftige Zu­kunftsper­spektiven fehlten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die­sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete indessen aus prozessökonomischen Gründen auf eine Beschwerdeverbesserung und ordnete stattdessen am 9. Februar 2011 eine amtliche Übersetzung der spanischen Beschwerde auf Deutsch an, welche ihm am 21. Februar 2011 zuging.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwer­de ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sach­verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies­falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus­sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden von der schweizeri­schen Vertretung in Bogotá nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihren Asylgesuchen vom 13. Mai 2009 und der diesen folgenden Eingabe vom 8. Juli 2009 schriftlich dargelegt und do­kumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Er­wägung gezoge­ne Abweisung der Asylgesuche gewährt. Sie haben von ihrem dies­bezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ih­rer vom 12. Juli 2010 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch ge­macht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint - wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 als auch in der angefochte­nen Verfügung zu Recht ausführt - angesichts der schriftli­chen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrele­vanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Bogotá keine Veranlassung, die Be­schwerdeführenden vorgän­gig eines Entscheides zusätzlich persönlich an­zuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfü­gung vom 17. Mai 2010 als auch in seiner Verfügung vom 18. August 2010 hinlänglich zum Aus­druck gebracht, welche Gründe es dazu verhal­ten haben, die Asylgesu­che der Beschwerdeführenden abzuweisen bezie­hungsweise ihnen die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen (vgl. Sach­verhalt Bst. C. und F). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforde­rungen damit Genüge ge­tan.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh­nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver­halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent­haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und Assi­milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutref­fende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlagge­bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftig­keit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer­den kann.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu­nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Be­schwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Be­ziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen­den zuzumuten sei, in ei­nem anderen Land um Asylge­währung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispiels­weise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Pa­nama und Peru Vertrags­parteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zu­satzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Län­der verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich gere­geltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er­kenntnissen des Bundesverwaltungs­gerichts grund­sätzlich an das Ge­bot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzge­bieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkon­trollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zu­mutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglich­keit der visumsfreien Einrei­se nach Brasilien, Ecuador und Peru so­wie der Umstand, dass jährlich meh­rere tausend kolumbianische Staats­angehörige in den Nachbarlän­dern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem be­trächtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge an­erkannt werden. Insge­samt ergeben sich keine Anhalts­punkte, die darauf schliessen lies­sen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv un­zumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nach­barstaaten Kolumbiens - zu bege­ben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). An dieser Einschät­zung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in diesen Län­dern teilweise Arbeitslosigkeit herrscht, handelt es sich hierbei doch um ein Phänomen, von welchem nicht nur neu zuziehende Personen, son­dern auch die dort ansässige Bevölkerung betroffen ist. Im Weiteren kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Er­wägungen in der angefochtenen Verfügung (sub II/ Ziff. 2 und 3) verwie­sen werden, denen nichts hinzuzufügen ist.

E. 6.2 Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwer­defüh­renden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären, offengelassen werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen­den aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz­suche haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abge­lehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb­nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7462/2010 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo,Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), sowie deren gemeinsame KinderC._______, geboren (...),D._______, ge­boren (...), und E._______, geboren (...), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ stellte am 14. Mai 2009 für sich, ihren Lebenspartner und ihre drei Kinder bei der schweizerischen Ver­tretung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entspre­chende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 1. Juli 2009 hin - mit Eingabe vom 8. Juli 2009 ergänzte. B. Mit Begleitschreiben vom 31. Juli 2009 übermittelte die schweizeri­sche Ver­tretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wo­bei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführen­den sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit am 16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und die­sen am 12. Juli 2010 zugegangener Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den ent­scheidrele­vanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der einge­reichten ausführlichen Dokumentation als er­stellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erschei­ne. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Ak­ten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden wei­ten Ermes­sensspielraumes - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzu­weisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbeson­dere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsu­che als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführen­den die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischen­verfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Ak­tenlage entschieden werde. D. Am 13. Juli 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine entspre­chenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 12. Juli 2010 zu. E. Der Beschwerdeführenden machten in den Eingaben vom 14. Mai 2009, 8. Juli 2009 und vom 12. Juli 2010 im Wesentlichen geltend, sie stamm­ten aus F._______ (B._______) beziehungsweise aus G._______ (A._______) im Departe­ment H._______. Zunächst hätten sie in F._______ gelebt. Da auf ihrem Grundstück Mitglieder der kolumbianischen Armee verkehrt und Mitglieder ihrer Familie für das kolumbianische Militär gearbeitet hätten, seien sie selbst seitens der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre Streitkräf­te Kolumbiens), wenn auch zu Unrecht, verdächtigt worden, als In­formanten für die staatlichen Behörden zu arbeiten. In der Folge hätten Angehörige der FARC sie aufgefordert, die Region zu verlassen, ansons­ten sie getötet würden. Daraufhin seien sie im Juni des Jahres 2002 inner­halb des Departements H._______ nach I._______ gezogen. Im Dezember 2005 seien sie nach F._______ zurückgekehrt, nachdem ihnen die kolumbiani­sche Armee versichert habe, die Region wieder unter Kontrolle zu haben. Wiewohl sie bereits wenige Monate später erneut Drohungen sei­tens der FARC ausgesetzt gewesen seien, hätten sie zunächst dem Schutz der Armee vertraut und seien deshalb in F._______ geblieben. Am 15. Mai 2007 sei ein Attentatsversuch auf den Beschwerdeführer B._______ verübt worden, wobei er nur mit Glück und dank rascher medizinischer Intervention mit dem Leben davongekommen sei. Darauf­hin seien sie aus Sicherheitsgründen erneut nach I._______ gezogen. Auch dort seien sie indessen weiterhin Drohungen ausgesetzt gewesen. Dies habe sie dazu veranlasst, ihren Wohnort wiederholt zu wechseln. Im Weite­ren hätten sie verschiedenen kolumbianischen Behörden Bericht über ihre desolate familiäre Situation erstattet. Mehrere Mitglieder ihrer Fa­milie seien bereits durch Angehörige der FARC getötet worden. F. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 31. August 2010 an die Be­schwer­deführenden versandter Verfügung vom 18. August 2010 verwei­gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asyl­gesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zu­nächst in formel­ler Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Vor­aussetzun­gen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdefüh­renden gege­ben seien und sie die Möglichkeit erhalten hät­ten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im We­sentlichen fest, soweit die Be­schwerdeführenden behaupteten, seitens der Guerillabewegung FARC be­droht worden zu sein, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionieren­den Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivi­täten der Guerilla im Rahmen des Mögli­chen bekämpfe, könne des­sen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es fest­zuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die abso­lute Sicherheit aller sei­ner Bürger jederzeit und überall zu garantie­ren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich eigenen An­gaben zufolge seit Beginn der geltend gemachten Verfolgungssituation im Departement H._______ aufhalten würden und ihre Kontaktadresse in I._______ seit dem 17. Mai 2007 unverändert beibehalten hätten, spreche im Er­gebnis gegen eine akute Gefährdung ihrer Person. Da es sich bei den Be­schwerdeführenden über­dies nicht um landesweit bekannte Persönlich­keiten handle, sei davon auszugehen, dass für sie innerstaatli­che Fluchtalternativen bestünden und sie sich in einer anderen Region in­nerhalb von Kolumbien - etwa im Norden, in dem die FARC weniger stark präsent sei - den Übergriffen seitens der Guerillas zumindest vorüberge­hend entziehen könnten. Demzufolge seien sie kei­ner unmittelbaren Ge­fahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und be­dürften dementspre­chend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behör­den. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gege­benenfalls in ei­nem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzu­suchen, beispielswei­se in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzproto­koll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Bezie­hungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Asylge­such nicht geltend ge­macht. G. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 29. September 2010 dort eingegangener Eingabe vom 28. September 2010 erho­ben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 18. August 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshal­ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Oktober 2010). Dabei beantrag­ten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 18. August 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Be­willigung der Ein­reise in die Schweiz. H. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien in Kolumbien Opfer eines gewalttätigen Konflikts zwischen extralegalen bewaffneten Gruppierungen. Wiewohl sie ihre persönliche Verfolgungsgeschichte bei der nationalen Staatsanwaltschaft, beim Innenministerium, beim Sozialmi­nisterium und beim Ombudsmann des kolumbianischen Volkes ange­zeigt hätten, seien die staatlichen Behörden des Landes letztlich nicht in der Lage, sie vor Übergriffen der gewalttätigen Gruppierungen zu schützen. Aus diesem Grunde habe für sie nur die Möglichkeit bestanden, von ei­nem Ort zum nächsten zu ziehen, um sich den Gefahren vorüberge­hend zu entziehen. Auch in I._______ lebten sie in ständiger Angst um ihr Leben. Im Juni 2010 sei die Wohnung, in der sie gelebt hätten und die ihr Eigen­tum gewesen sei, von Angehörigen der FARC niederge­brannt worden. Fi­nanzielle und Sicherheitsgründe hielten sie jedoch da­von ab, in eine an­dere Stadt zu reisen und dort Zuflucht zu suchen. Die Mög­lichkeit, in ei­nem anderen Land Lateinamerikas um Asyl nachzusu­chen, hätten sie ebenfalls nicht in Betracht gezogen, da in diesen Län­dern die Arbeitslosig­keit ein grosses Problem darstelle und vernünftige Zu­kunftsper­spektiven fehlten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die­sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete indessen aus prozessökonomischen Gründen auf eine Beschwerdeverbesserung und ordnete stattdessen am 9. Februar 2011 eine amtliche Übersetzung der spanischen Beschwerde auf Deutsch an, welche ihm am 21. Februar 2011 zuging. 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwer­de ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest­zuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sach­verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheid­reif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies­falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus­sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden von der schweizeri­schen Vertretung in Bogotá nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihren Asylgesuchen vom 13. Mai 2009 und der diesen folgenden Eingabe vom 8. Juli 2009 schriftlich dargelegt und do­kumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 17. Mai 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Er­wägung gezoge­ne Abweisung der Asylgesuche gewährt. Sie haben von ihrem dies­bezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ih­rer vom 12. Juli 2010 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch ge­macht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint - wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 als auch in der angefochte­nen Verfügung zu Recht ausführt - angesichts der schriftli­chen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrele­vanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Bogotá keine Veranlassung, die Be­schwerdeführenden vorgän­gig eines Entscheides zusätzlich persönlich an­zuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfü­gung vom 17. Mai 2010 als auch in seiner Verfügung vom 18. August 2010 hinlänglich zum Aus­druck gebracht, welche Gründe es dazu verhal­ten haben, die Asylgesu­che der Beschwerdeführenden abzuweisen bezie­hungsweise ihnen die Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen (vgl. Sach­verhalt Bst. C. und F). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforde­rungen damit Genüge ge­tan. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh­nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver­halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent­haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und Assi­milationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutref­fende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlagge­bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftig­keit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer­den kann. 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu­nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Be­schwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Be­ziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen­den zuzumuten sei, in ei­nem anderen Land um Asylge­währung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispiels­weise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Pa­nama und Peru Vertrags­parteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zu­satzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Län­der verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich gere­geltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er­kenntnissen des Bundesverwaltungs­gerichts grund­sätzlich an das Ge­bot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzge­bieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkon­trollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zu­mutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglich­keit der visumsfreien Einrei­se nach Brasilien, Ecuador und Peru so­wie der Umstand, dass jährlich meh­rere tausend kolumbianische Staats­angehörige in den Nachbarlän­dern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem be­trächtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge an­erkannt werden. Insge­samt ergeben sich keine Anhalts­punkte, die darauf schliessen lies­sen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv un­zumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nach­barstaaten Kolumbiens - zu bege­ben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). An dieser Einschät­zung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in diesen Län­dern teilweise Arbeitslosigkeit herrscht, handelt es sich hierbei doch um ein Phänomen, von welchem nicht nur neu zuziehende Personen, son­dern auch die dort ansässige Bevölkerung betroffen ist. Im Weiteren kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Er­wägungen in der angefochtenen Verfügung (sub II/ Ziff. 2 und 3) verwie­sen werden, denen nichts hinzuzufügen ist. 6.2. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwer­defüh­renden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären, offengelassen werden. 6.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen­den aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz­suche haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abge­lehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb­nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: