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D-745/2010

D-745/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 31. März 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren der Beschwerdeführerin vom 17. April 2003 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wurde mit Urteil vom 29. November 2006 abgewiesen. B. Mit einer als "zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2006 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erneut an das BFM. Dieses überwies die Eingabe an die ARK, nachdem es die geltend gemachten Vorbringen "mehrheitlich" als Revisionsgründe erachtete. Das Revisionsgesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2009 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein neues Asylgesuch einreichen, mit welchem sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie begründete das neu eingereichte Asylgesuch mit dem Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen sowie von Wiedererwägungsgründen. Zum einen sei ihr Sohn aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, weshalb die Beschwerdeführerin mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. Zum anderen habe sie ihr Heimatland vor mehreren Jahren im wehrdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und sei zudem exilpolitisch aktiv. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 3. Februar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 nicht ein, ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsdatum sowie zu demjenigen ihres Sohnes seien nicht glaubhaft, weshalb auch ihrer Darstellung der illegalen Ausreise des Sohnes im militärdienstpflichtigen Alter und der damit zusammenhängenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin der Boden entzogen sei. Überdies ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 1. September 2009 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihrem Rechtsvertreter eröffnet wurde (Art. 11 Abs. 3 VwVG), obschon das Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 vom Rechtsvertreter eingereicht wurde und dieser Eingabe eine entsprechende Vollmacht beilag. Die Eröffnung einer Verfügung an die vertretene Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich - wie in der Beschwerdeschrift erwähnt (S. 4) - eine mangelhafte Eröffnung dar. Aus dem Mangel darf der Partei kein Nachteil entstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 3). Ein solcher Mangel ist im vorliegenden Fall - da die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erheben liessen - nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten. Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse sind tief anzusetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Diese Prüfung bleibt auf Ereignisse beschränkt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und hat nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2).

E. 6.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit erfüllt.

E. 6.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses teilt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, es lägen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse vor.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin nenne neu als Geburtsdatum ihres Sohnes den (...) 1973. In der Erstbefragung vom 6. Juni 2003 habe sie angegeben, dass B._______ am (...) 1997 geboren sei. Damit wäre er heute 12 Jahre alt und nicht im dienstpflichtigen Alter, womit er in Eritrea nicht als Deserteur oder Refraktär gelte. Das neue Geburtsjahr vermöge nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin als ihr eigenes Geburtsdatum im ersten Asylverfahren den (...) 1974 angegeben habe. Im neuen Asylverfahren mache sie geltend, in Wirklichkeit am (...) 1966 geboren zu sein. Damit wäre sie bei der Geburt ihres Sohnes 7 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, gestützt auf die von ihr eingereichte Geburtsurkunde ergebe sich, dass sie am (...) 1966 geboren sei. Ihr Sohn sei gemäss Taufschein am (...) 1973 (äthiopischer Kalender) und somit am (...) 1981 des gregorianischen Kalenders geboren. Die Beschwerdeführerin sei damit bei der Geburt ihres Sohnes (...) Jahre alt gewesen. Dies sei zwar sehr jung, im eritreischen Vergleich jedoch nicht ungewöhnlich. Die Beschwerdeführerin füllte anlässlich ihrer ersten Asylgesuchseinreichung am 17. April 2003 eigenhändig das Personaldatenblatt (in tigrinisch) aus und gab dabei als Geburtsdatum den (...) 1974 an (vgl. A2/3). Dieses Datum nannte sie auch anlässlich der Kurzbefragung, zudem gab sie damals an, sie kenne ihr Geburtsdatum nach äthiopischem Kalender nicht, weil sie in Eritrea gelebt habe (vgl. A1/8 S. 1). Weder im Verlauf des ersten erstinstanzlichen Asylverfahrens noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass das von den Behörden aufgeführte Geburtsdatum unzutreffend sei. Vielmehr reichte sie selber Beweismittel ein, auf denen als Geburtsdatum ebenfalls der (...) 1974 aufgeführt ist (Mitgliedskarte [ausgestellt am {...} in Deutschland] und Bestätigungsschreiben vom 23. Oktober 2006 der Eritrean Liberation Front-Revolutionary Council [ELF-R.C]). Zudem liess die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. November 2006 ausdrücklich ausführen, sie sei (...) Jahre alt und damit im wehrpflichtigen Alter (vgl. Akten ARK act. 8 S. 3). Ebenso wird in der als Revisionsgesuch entgegengenommenen Rechtsschrift vom 22. Dezember 2006 dargelegt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2003 (...) Jahre alt gewesen. Erst mit Eingabe vom 5. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument ein, welches als Geburtsdatum den (...) 1966 aufführt. Allerdings liess die Beschwerdeführerin damals noch vorbringen, in der Urkunde sei das Geburtsdatum nach äthiopischem Kalender angegeben. Im neuen Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 wird nun als weitere Variante dargelegt, die Beschwerdeführerin sei am (...) 1966 (gregorianischer Kalender) geboren. Alleine dieses aufgezeigte Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Festzuhalten ist sodann, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren (im Original) eingereichten "Identitätsdokument", entgegen der Behauptung in der Beschwerde, nicht um eine Geburtsurkunde handelt, sondern um eine Bestätigung der beglaubigten Unterschrift und des tatsächlichen Fotos der aufgeführten Person. Klar erscheint im Weiteren, dass es sich beim angegebenen Geburtsdatum in Englisch ("[...]1966") um ein solches nach gregorianischem Kalender handelt, existiert doch eine Monatsbezeichnung "[...]" im äthiopischen Kalender nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt, bestehen nicht. Zwar hat die Beschwerdeführerin bis anhin kein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) eingereicht und es steht insofern nicht mit Sicherheit fest, ob es sich bei der im Dokument aufgeführten Person tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt. Letztlich braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich am (...) 1966 geboren wurde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Umstritten ist nicht nur das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, sondern - dies ist letztlich entscheidend - auch dasjenige ihres Sohnes. Nach Kindern gefragt gab die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren sowohl in der Kurzbefragung als auch der Anhörung durch die kantonale Behörde an, ihre (...) B._______ und C._______ beziehungsweise D._______ seien am (...) 1997 geboren (vgl. A1/8 S. 2 und A9/17 S. 4). Mit dem neuen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin hingegen eine Taufurkunde ein, wonach B._______, geboren am (...) 1973, Sohn von A._______ und E._______, am (...) 1973 getauft worden sei. Klar erscheint, dass mit den aufgeführten (Geburts- und Tauf-)Daten solche des äthiopischen Kalenders gemeint sind. Zum einen angesichts der Monatsbezeichnungen nach äthiopischem Kalender, zum andern lassen sich die angegebenen Daten (Geburt am (...) 1973 und Taufe am (...) 1973) nach gregorianischem Kalender kaum erklären. Demzufolge ergibt sich, wollte man sich auf den Taufschein abstützen, als Geburtsdatum der (...) 1981 (gregorianischer Kalender). Der vorgelegte Taufschein vermag allerdings angesichts der gesamten Umstände den von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Sachverhalt nicht zu belegen. Einerseits lässt sich der Taufschein, bei welchem es sich nicht um ein behördliches Dokument zum Nachweis der Identität handelt, nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Sohn der Beschwerdeführerin zuordnen. Die Beschwerdeführerin bleibt insbesondere jede Erklärung für ihre abweichenden Angaben im erstinstanzlichen ersten Asylverfahren schuldig. Ebenso wenig ist ersichtlich, auf welchem Weg die Beschwerdeführerin überhaupt von dem von ihr neu geltend gemachten Sachverhalt erfahren und insbesondere die Taufurkunde erhalten haben will. Hinzu kommt schliesslich die nicht unerheblich eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Der neu vorgebrachte Sachverhalt, nämlich die Beschwerdeführerin habe einen Sohn mit Geburtsdatum (...) 1981, kann aus diesen Gründen - selbst wenn von einem früheren Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ausgegangen würde - nicht geglaubt werden. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, angesichts des Alters des Sohnes wäre er nicht im dienstpflichtigen Alter und gelte deshalb in Eritrea nicht als Deserteur oder Refraktär. Entsprechend ist auch der geltend gemachten Reflexverfolgung der Boden entzogen. Die eingereichte Bestätigung (in Kopie), dass sich B._______ im Flüchtlingslager F._______ Camp aufhalte, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern.

E. 6.2.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der Schweiz politisch aktiv. Ihre Tätigkeiten für die ELF-RC dauerten schon seit mehreren Jahren an und stellten angesichts der Verhältnisse in Eritrea dringende Hinweise auf politisch motivierte Verfolgung dar. Ein Nichteintretensentscheid sei demnach nicht gerechtfertigt, vielmehr müssten diese Hinweise anhand einer Anhörung vertieft abgeklärt werden. Zur geltend gemachten exilpolitischen Betätigung reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der ELF-RC vom 23. Oktober 2006 sowie einen Mitgliedsausweis der ELF-RC ein. Hinweise auf konkrete exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführerin ergeben sich keine aus den Akten und die Beschwerdeführerin macht auch keine solchen geltend. Hinzu kommt, dass der eingereichte Mitgliedsausweis mit einer Gültigkeitsdauer ([...] bis [...]) versehen ist. Mithin ist aufgrund dieses abgelaufenen Ausweises sowie der schriftlichen Bestätigung, welche bereits vor Ausstellung des Ausweises datiert, nicht einmal belegt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt aktuell noch Mitglied der ELF-RC ist. Angesichts solcher pauschalen, unsubstanziierten Behauptungen hat die Vorinstanz zu Recht (implizit) angenommen, es seien keine Ereignisse dargetan, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft oder auch nur den Anspruch auf erneute Anhörung zu begründen.

E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit illegal ausgereisten Eritreern im wehrdienstfähigen Alter und hält fest, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass auch sie bei einer Rückkehr nach Eritrea heute mit ernsthaften Nachteilen seitens der eritreischen Behörden zu rechnen hätte. Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 3 einlässlich mit der Rekrutierungspraxis der eritreischen Armee auseinandergesetzt und diese Thematik wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin entsprechend im Urteil der ARK vom 29. November 2006 bereits geprüft. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift haben sich bezüglich dieser Rechtsprechung keine wesentlichen Änderungen ergeben, vielmehr blieb sie auch für die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6642/2006 vom 29. September 2009). Die vorliegende Fallkonstellation ist daher eine andere als diejenige im von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid D-6163/2009 vom 20. Oktober 2009. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche dem angefochtenen Nichteintretensentscheid entgegengestanden hätten.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auch das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist. Das BFM ist daher zu Recht auf das neue Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 nicht eingetreten.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht angeordnet.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das Bundesamt erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 und 2001 Nr. 1) fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der übrigen Kriterien (Zulässigkeit und Möglichkeit) an einem schutzwürdigen Interesse an deren Überprüfung, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-745/2010 {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. März 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren der Beschwerdeführerin vom 17. April 2003 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wurde mit Urteil vom 29. November 2006 abgewiesen. B. Mit einer als "zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2006 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erneut an das BFM. Dieses überwies die Eingabe an die ARK, nachdem es die geltend gemachten Vorbringen "mehrheitlich" als Revisionsgründe erachtete. Das Revisionsgesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2009 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein neues Asylgesuch einreichen, mit welchem sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie begründete das neu eingereichte Asylgesuch mit dem Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen sowie von Wiedererwägungsgründen. Zum einen sei ihr Sohn aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, weshalb die Beschwerdeführerin mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe. Zum anderen habe sie ihr Heimatland vor mehreren Jahren im wehrdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und sei zudem exilpolitisch aktiv. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 3. Februar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 nicht ein, ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsdatum sowie zu demjenigen ihres Sohnes seien nicht glaubhaft, weshalb auch ihrer Darstellung der illegalen Ausreise des Sohnes im militärdienstpflichtigen Alter und der damit zusammenhängenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin der Boden entzogen sei. Überdies ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 1. September 2009 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihrem Rechtsvertreter eröffnet wurde (Art. 11 Abs. 3 VwVG), obschon das Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 vom Rechtsvertreter eingereicht wurde und dieser Eingabe eine entsprechende Vollmacht beilag. Die Eröffnung einer Verfügung an die vertretene Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich - wie in der Beschwerdeschrift erwähnt (S. 4) - eine mangelhafte Eröffnung dar. Aus dem Mangel darf der Partei kein Nachteil entstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 3). Ein solcher Mangel ist im vorliegenden Fall - da die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erheben liessen - nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten. Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse sind tief anzusetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Diese Prüfung bleibt auf Ereignisse beschränkt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und hat nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). 6. 6.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit erfüllt. 6.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses teilt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, es lägen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse vor. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin nenne neu als Geburtsdatum ihres Sohnes den (...) 1973. In der Erstbefragung vom 6. Juni 2003 habe sie angegeben, dass B._______ am (...) 1997 geboren sei. Damit wäre er heute 12 Jahre alt und nicht im dienstpflichtigen Alter, womit er in Eritrea nicht als Deserteur oder Refraktär gelte. Das neue Geburtsjahr vermöge nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin als ihr eigenes Geburtsdatum im ersten Asylverfahren den (...) 1974 angegeben habe. Im neuen Asylverfahren mache sie geltend, in Wirklichkeit am (...) 1966 geboren zu sein. Damit wäre sie bei der Geburt ihres Sohnes 7 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, gestützt auf die von ihr eingereichte Geburtsurkunde ergebe sich, dass sie am (...) 1966 geboren sei. Ihr Sohn sei gemäss Taufschein am (...) 1973 (äthiopischer Kalender) und somit am (...) 1981 des gregorianischen Kalenders geboren. Die Beschwerdeführerin sei damit bei der Geburt ihres Sohnes (...) Jahre alt gewesen. Dies sei zwar sehr jung, im eritreischen Vergleich jedoch nicht ungewöhnlich. Die Beschwerdeführerin füllte anlässlich ihrer ersten Asylgesuchseinreichung am 17. April 2003 eigenhändig das Personaldatenblatt (in tigrinisch) aus und gab dabei als Geburtsdatum den (...) 1974 an (vgl. A2/3). Dieses Datum nannte sie auch anlässlich der Kurzbefragung, zudem gab sie damals an, sie kenne ihr Geburtsdatum nach äthiopischem Kalender nicht, weil sie in Eritrea gelebt habe (vgl. A1/8 S. 1). Weder im Verlauf des ersten erstinstanzlichen Asylverfahrens noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass das von den Behörden aufgeführte Geburtsdatum unzutreffend sei. Vielmehr reichte sie selber Beweismittel ein, auf denen als Geburtsdatum ebenfalls der (...) 1974 aufgeführt ist (Mitgliedskarte [ausgestellt am {...} in Deutschland] und Bestätigungsschreiben vom 23. Oktober 2006 der Eritrean Liberation Front-Revolutionary Council [ELF-R.C]). Zudem liess die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. November 2006 ausdrücklich ausführen, sie sei (...) Jahre alt und damit im wehrpflichtigen Alter (vgl. Akten ARK act. 8 S. 3). Ebenso wird in der als Revisionsgesuch entgegengenommenen Rechtsschrift vom 22. Dezember 2006 dargelegt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2003 (...) Jahre alt gewesen. Erst mit Eingabe vom 5. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument ein, welches als Geburtsdatum den (...) 1966 aufführt. Allerdings liess die Beschwerdeführerin damals noch vorbringen, in der Urkunde sei das Geburtsdatum nach äthiopischem Kalender angegeben. Im neuen Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 wird nun als weitere Variante dargelegt, die Beschwerdeführerin sei am (...) 1966 (gregorianischer Kalender) geboren. Alleine dieses aufgezeigte Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Festzuhalten ist sodann, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren (im Original) eingereichten "Identitätsdokument", entgegen der Behauptung in der Beschwerde, nicht um eine Geburtsurkunde handelt, sondern um eine Bestätigung der beglaubigten Unterschrift und des tatsächlichen Fotos der aufgeführten Person. Klar erscheint im Weiteren, dass es sich beim angegebenen Geburtsdatum in Englisch ("[...]1966") um ein solches nach gregorianischem Kalender handelt, existiert doch eine Monatsbezeichnung "[...]" im äthiopischen Kalender nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt, bestehen nicht. Zwar hat die Beschwerdeführerin bis anhin kein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) eingereicht und es steht insofern nicht mit Sicherheit fest, ob es sich bei der im Dokument aufgeführten Person tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt. Letztlich braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich am (...) 1966 geboren wurde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Umstritten ist nicht nur das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, sondern - dies ist letztlich entscheidend - auch dasjenige ihres Sohnes. Nach Kindern gefragt gab die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren sowohl in der Kurzbefragung als auch der Anhörung durch die kantonale Behörde an, ihre (...) B._______ und C._______ beziehungsweise D._______ seien am (...) 1997 geboren (vgl. A1/8 S. 2 und A9/17 S. 4). Mit dem neuen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin hingegen eine Taufurkunde ein, wonach B._______, geboren am (...) 1973, Sohn von A._______ und E._______, am (...) 1973 getauft worden sei. Klar erscheint, dass mit den aufgeführten (Geburts- und Tauf-)Daten solche des äthiopischen Kalenders gemeint sind. Zum einen angesichts der Monatsbezeichnungen nach äthiopischem Kalender, zum andern lassen sich die angegebenen Daten (Geburt am (...) 1973 und Taufe am (...) 1973) nach gregorianischem Kalender kaum erklären. Demzufolge ergibt sich, wollte man sich auf den Taufschein abstützen, als Geburtsdatum der (...) 1981 (gregorianischer Kalender). Der vorgelegte Taufschein vermag allerdings angesichts der gesamten Umstände den von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Sachverhalt nicht zu belegen. Einerseits lässt sich der Taufschein, bei welchem es sich nicht um ein behördliches Dokument zum Nachweis der Identität handelt, nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Sohn der Beschwerdeführerin zuordnen. Die Beschwerdeführerin bleibt insbesondere jede Erklärung für ihre abweichenden Angaben im erstinstanzlichen ersten Asylverfahren schuldig. Ebenso wenig ist ersichtlich, auf welchem Weg die Beschwerdeführerin überhaupt von dem von ihr neu geltend gemachten Sachverhalt erfahren und insbesondere die Taufurkunde erhalten haben will. Hinzu kommt schliesslich die nicht unerheblich eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Der neu vorgebrachte Sachverhalt, nämlich die Beschwerdeführerin habe einen Sohn mit Geburtsdatum (...) 1981, kann aus diesen Gründen - selbst wenn von einem früheren Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ausgegangen würde - nicht geglaubt werden. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, angesichts des Alters des Sohnes wäre er nicht im dienstpflichtigen Alter und gelte deshalb in Eritrea nicht als Deserteur oder Refraktär. Entsprechend ist auch der geltend gemachten Reflexverfolgung der Boden entzogen. Die eingereichte Bestätigung (in Kopie), dass sich B._______ im Flüchtlingslager F._______ Camp aufhalte, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. 6.2.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der Schweiz politisch aktiv. Ihre Tätigkeiten für die ELF-RC dauerten schon seit mehreren Jahren an und stellten angesichts der Verhältnisse in Eritrea dringende Hinweise auf politisch motivierte Verfolgung dar. Ein Nichteintretensentscheid sei demnach nicht gerechtfertigt, vielmehr müssten diese Hinweise anhand einer Anhörung vertieft abgeklärt werden. Zur geltend gemachten exilpolitischen Betätigung reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der ELF-RC vom 23. Oktober 2006 sowie einen Mitgliedsausweis der ELF-RC ein. Hinweise auf konkrete exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführerin ergeben sich keine aus den Akten und die Beschwerdeführerin macht auch keine solchen geltend. Hinzu kommt, dass der eingereichte Mitgliedsausweis mit einer Gültigkeitsdauer ([...] bis [...]) versehen ist. Mithin ist aufgrund dieses abgelaufenen Ausweises sowie der schriftlichen Bestätigung, welche bereits vor Ausstellung des Ausweises datiert, nicht einmal belegt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt aktuell noch Mitglied der ELF-RC ist. Angesichts solcher pauschalen, unsubstanziierten Behauptungen hat die Vorinstanz zu Recht (implizit) angenommen, es seien keine Ereignisse dargetan, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft oder auch nur den Anspruch auf erneute Anhörung zu begründen. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit illegal ausgereisten Eritreern im wehrdienstfähigen Alter und hält fest, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass auch sie bei einer Rückkehr nach Eritrea heute mit ernsthaften Nachteilen seitens der eritreischen Behörden zu rechnen hätte. Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 3 einlässlich mit der Rekrutierungspraxis der eritreischen Armee auseinandergesetzt und diese Thematik wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin entsprechend im Urteil der ARK vom 29. November 2006 bereits geprüft. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift haben sich bezüglich dieser Rechtsprechung keine wesentlichen Änderungen ergeben, vielmehr blieb sie auch für die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6642/2006 vom 29. September 2009). Die vorliegende Fallkonstellation ist daher eine andere als diejenige im von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid D-6163/2009 vom 20. Oktober 2009. Auch diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche dem angefochtenen Nichteintretensentscheid entgegengestanden hätten. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auch das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist. Das BFM ist daher zu Recht auf das neue Asylgesuch vom 17. Dezember 2009 nicht eingetreten. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht angeordnet. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das Bundesamt erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 und 2001 Nr. 1) fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der übrigen Kriterien (Zulässigkeit und Möglichkeit) an einem schutzwürdigen Interesse an deren Überprüfung, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: