Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein aus M._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Herkunft - seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2006 und gelangte nach nahezu anderthalbjährigem Aufenthalt im Sudan am 27. März 2008 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 1. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ sowie der direkten Anhörung vom 11. April 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Juli 2006 sein elftes Schuljahr beendet und sei am 7. Juli 2006 in O._______ eingerückt. Dort habe er nicht das zwölfte Schuljahr antreten können, sondern habe ein militärisches Training absolvieren müssen. Am 1. September 2006 sei er geflüchtet, doch sei er kurz darauf gefasst, verhaftet und ins Gefängnis von O._______ überführt worden. In der Folge habe er sich in der Landwirtschaft betätigen müssen. Am 10. Oktober 2006 sei es ihm anlässlich eines solchen Einsatzes gelungen, die Flucht zu ergreifen. Nach vier Tagen habe er die eritreisch-sudanesische Grenze erreicht und sich nach Khartoum begeben. Mit Hilfe seines Onkels sowie eines Schleppers sei er auf dem Luftweg in eine ihm nicht bekannte italienische Stadt gelangt. B. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 31. August 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. C. Mit Beschwerde vom 28. September 2009 (Poststempel vom 29. September 2009) liess der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe im Jahre 2006 das elfte Schuljahr beendet. Indessen sei er damals bereits 24-jährig gewesen. Dies erscheine realitätsfremd, zumal weder von einer Einschulung zu einem ungewöhnlichen Zeitpunkt noch von einem Schulunterbruch die Rede gewesen sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer kein einziges von ihm im Verlaufe des Asylverfahrens in Aussicht gestelltes Schuldokument eingereicht. Des Weiteren wolle er von Khartoum auf dem Luftweg nach Italien gelangt und dabei von einem somalischen Schlepper begleitet worden sein, der für ihn alle Formalitäten sowie auch alle Kontrollen erledigt habe. Dabei wisse er nicht, auf welches Land der Reisepass ausgestellt gewesen sei, kenne weder den Geburtstag des "Passinhabers" und wisse ebenso wenig, in welcher Stadt er in Italien gelandet sei. In Anbetracht des geltend gemachten Reiseweges entspreche dies nicht der Realität. Derartige oberflächliche Behauptungen seien grundsätzlich realitätsfremd. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit entsprechenden Dokumenten gereist sei, die er jedoch, um seine wirkliche Ausreise zu verbergen, den schweizerischen Behörden vorenthalten habe. Aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Inhaftierung noch die damit verbundene Flucht geglaubt werden. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea. Es erübrige sich daher, an dieser Stelle auf weitere Ungereimtheiten einzugehen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen präzise geschildert und damit genügend glaubhaft gemacht. Demgegenüber habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Sachverhalts nur auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt und nur die angeblich gegen ihn sprechenden Glaubwürdigkeitselemente erwähnt. So stelle sich etwa die Frage, woher das BFM die Information habe, dass der Beschwerdeführer "normal" eingeschult worden sei und keinen Schulunterbruch erlebt habe. Ausserdem deckten sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Einberufung und militärischen Disziplinierung mit Lageberichten von allgemeinen Menschenrechtsorganisationen. Dass die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung gänzlich falsch liege, werde überdies rechtsgenüglich mit dem beiliegenden Brief nachgewiesen. Diesen Brief habe der Beschwerdeführer am 20. Juli 2006 während seines Aufenthalts im Militärcamp von O._______ an seine Mutter geschrieben und darin versucht, seine Mutter, die sich seines Militärdiensts wegen Sorgen gemacht habe, zu beruhigen. Damit sei der rechtsgenügliche Beweis dafür erbracht, dass der Beschwerdeführer unter der Befehlsgewalt der eritreischen Militärbehörden gestanden habe. Schliesslich habe er angesichts seines Verhaltens begründete Furcht vor einer unverhältnismässigen Bestrafung durch die Behörden seines Heimatstaats. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten und an seine Mutter adressierten Brief, datiert vom 20. Juli 2006, zu den Akten reichen.
E. 5.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Namentlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift anlässlich der Befragung im EVZ N._______ und der direkten Anhörung durch durch das BFM nicht deckungsgleich ausgefallen. So etwa schilderte der Beschwerdeführer die Motivation zur Flucht insofern unterschiedlich, als er im EVZ N._______ seine Flucht in Zusammenhang brachte mit der Mühsal des militärischen Trainings, welches vor der schulischen Weiterbildung zu absolvieren gewesen sei (A1/9 S. 4, A6/12 S 9 Q. 87), während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung davon sprach, er habe gar keine Aussicht gehabt, an seinem Stationierungsort das zwölfte Schuljahr absolvieren zu können, weil er sich mit seinem Vorgesetzten nicht verstanden und zudem unter innerer Unruhe gelitten habe (A6/12 S. 3 Q. 12, S 4 Q. 20, S. 9 Q 86). Diese Unstimmigkeit allein wäre zwar für eine Abweisung des Asylgesuchs nicht ausreichend, doch ist sie von zahlreichen weiteren Ungereimtheiten begleitet, welche insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungssituation schliessen lassen. So ist es auch in Eritrea überaus unüblich, im Alter von 24 Jahren erst das elfte Schuljahr zu absolvieren, weshalb der Beschwerdeführer, welcher - wenngleich lediglich implizit - derlei geltend machte (A1/9 S. 1 Ziff. 1.5, A6/12 S. 3 Q. 8), wohl Anlass gehabt hätte, von sich aus seinen ungewöhnlichen Lebenslauf zu erläutern. Damit ist auch die Frage beantwortet, wie die Vorinstanz dazu kommt, von einer "normalen" Einschulung und fehlendem Schulunterbruch auszugehen. Die grundsätzlichen Zweifel an seinen Vorbringen zum Schulbesuch sind umso mehr begründet, als der Beschwerdeführer die Dokumentation seines schulischen Werdegangs, die er bereits im EVZ N._______ zu beschaffen versprach (A1/9 S. 5), bislang nicht einreichte. Für diese Unterlassung vermochte er anlässlich der Direktanhörung keine überzeugende Begründung geltend zu machen (A6/12 S. 3 Q. 5 und 6). Aufgrund der Akten drängt sich eher der Eindruck auf, er habe die Dokumente nicht eingereicht, weil deren Inhalt mit seinen Vorbringen unvereinbar ist. Analoges gilt für den angeblich beim Schlepper verbliebenen Reisepass, zu dem sich der Beschwerdeführer ebenso unglaubhaft äusserte wie zum Reiseweg. Es erübrigt sich, an dieser Stelle nochmals auf die bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten einzugehen, zumal schon die Vorbringen, ein Schlepper habe ihn auf dem Flug begleitet und den Reisepass nach der Ankunft auf einem unbekannten italienischen Flughafen behalten, wirklichkeitsfremd erscheinen. Derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs lassen auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Was schliesslich den vom Beschwerdeführer verfassten Brief vom 20. Juli 2006 an seine Mutter anbelangt, so kann mit diesem Dokument kein Beweis geführt werden, ist doch weder der tatsächliche Versand an die Mutter bewiesen noch der Zeitpunkt der Erstellung oder auch nur die Person des Ausstellers; an dieser Betrachtungsweise vermag auch das beigelegte Zustellcouvert nichts zu ändern. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht, die angebliche Flucht aus der im Übrigen unsubstanziiert geschilderten Haft glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dem Beschwerdeführer könne die geltend gemachte illegale Ausreise aus dem Heimatstaat angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden. Indessen sind in casu den Akten keine ausreichenden Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat den äusserst restriktiven Ausreisebestimmungen Eritreas zum Trotz auf legale Weise verlassen können, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer illegalen Ausreise auszugehen ist. Indem der Beschwerdeführer sein Heimatland im militärpflichtigen Alter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden. In Eritrea wird ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c S. 149/50). Aus diesem Grund wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In Anwendung von Art. 54 AsylG erhält er allerdings kein Asyl.
E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Demnach wurde die Wegweisung zu Recht verfügt. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu bestätigen.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers indes nicht als aussichtslos zu erachten waren, hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 das Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 1 und 4 des Verfügungsdispositivs vom 28. August 2009 werden aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6163/2009 {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N . Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein aus M._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Herkunft - seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2006 und gelangte nach nahezu anderthalbjährigem Aufenthalt im Sudan am 27. März 2008 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 1. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ sowie der direkten Anhörung vom 11. April 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Juli 2006 sein elftes Schuljahr beendet und sei am 7. Juli 2006 in O._______ eingerückt. Dort habe er nicht das zwölfte Schuljahr antreten können, sondern habe ein militärisches Training absolvieren müssen. Am 1. September 2006 sei er geflüchtet, doch sei er kurz darauf gefasst, verhaftet und ins Gefängnis von O._______ überführt worden. In der Folge habe er sich in der Landwirtschaft betätigen müssen. Am 10. Oktober 2006 sei es ihm anlässlich eines solchen Einsatzes gelungen, die Flucht zu ergreifen. Nach vier Tagen habe er die eritreisch-sudanesische Grenze erreicht und sich nach Khartoum begeben. Mit Hilfe seines Onkels sowie eines Schleppers sei er auf dem Luftweg in eine ihm nicht bekannte italienische Stadt gelangt. B. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 31. August 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. C. Mit Beschwerde vom 28. September 2009 (Poststempel vom 29. September 2009) liess der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe im Jahre 2006 das elfte Schuljahr beendet. Indessen sei er damals bereits 24-jährig gewesen. Dies erscheine realitätsfremd, zumal weder von einer Einschulung zu einem ungewöhnlichen Zeitpunkt noch von einem Schulunterbruch die Rede gewesen sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer kein einziges von ihm im Verlaufe des Asylverfahrens in Aussicht gestelltes Schuldokument eingereicht. Des Weiteren wolle er von Khartoum auf dem Luftweg nach Italien gelangt und dabei von einem somalischen Schlepper begleitet worden sein, der für ihn alle Formalitäten sowie auch alle Kontrollen erledigt habe. Dabei wisse er nicht, auf welches Land der Reisepass ausgestellt gewesen sei, kenne weder den Geburtstag des "Passinhabers" und wisse ebenso wenig, in welcher Stadt er in Italien gelandet sei. In Anbetracht des geltend gemachten Reiseweges entspreche dies nicht der Realität. Derartige oberflächliche Behauptungen seien grundsätzlich realitätsfremd. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit entsprechenden Dokumenten gereist sei, die er jedoch, um seine wirkliche Ausreise zu verbergen, den schweizerischen Behörden vorenthalten habe. Aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Inhaftierung noch die damit verbundene Flucht geglaubt werden. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea. Es erübrige sich daher, an dieser Stelle auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen präzise geschildert und damit genügend glaubhaft gemacht. Demgegenüber habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Sachverhalts nur auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt und nur die angeblich gegen ihn sprechenden Glaubwürdigkeitselemente erwähnt. So stelle sich etwa die Frage, woher das BFM die Information habe, dass der Beschwerdeführer "normal" eingeschult worden sei und keinen Schulunterbruch erlebt habe. Ausserdem deckten sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Einberufung und militärischen Disziplinierung mit Lageberichten von allgemeinen Menschenrechtsorganisationen. Dass die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung gänzlich falsch liege, werde überdies rechtsgenüglich mit dem beiliegenden Brief nachgewiesen. Diesen Brief habe der Beschwerdeführer am 20. Juli 2006 während seines Aufenthalts im Militärcamp von O._______ an seine Mutter geschrieben und darin versucht, seine Mutter, die sich seines Militärdiensts wegen Sorgen gemacht habe, zu beruhigen. Damit sei der rechtsgenügliche Beweis dafür erbracht, dass der Beschwerdeführer unter der Befehlsgewalt der eritreischen Militärbehörden gestanden habe. Schliesslich habe er angesichts seines Verhaltens begründete Furcht vor einer unverhältnismässigen Bestrafung durch die Behörden seines Heimatstaats. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten und an seine Mutter adressierten Brief, datiert vom 20. Juli 2006, zu den Akten reichen. 5.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Namentlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift anlässlich der Befragung im EVZ N._______ und der direkten Anhörung durch durch das BFM nicht deckungsgleich ausgefallen. So etwa schilderte der Beschwerdeführer die Motivation zur Flucht insofern unterschiedlich, als er im EVZ N._______ seine Flucht in Zusammenhang brachte mit der Mühsal des militärischen Trainings, welches vor der schulischen Weiterbildung zu absolvieren gewesen sei (A1/9 S. 4, A6/12 S 9 Q. 87), während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung davon sprach, er habe gar keine Aussicht gehabt, an seinem Stationierungsort das zwölfte Schuljahr absolvieren zu können, weil er sich mit seinem Vorgesetzten nicht verstanden und zudem unter innerer Unruhe gelitten habe (A6/12 S. 3 Q. 12, S 4 Q. 20, S. 9 Q 86). Diese Unstimmigkeit allein wäre zwar für eine Abweisung des Asylgesuchs nicht ausreichend, doch ist sie von zahlreichen weiteren Ungereimtheiten begleitet, welche insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungssituation schliessen lassen. So ist es auch in Eritrea überaus unüblich, im Alter von 24 Jahren erst das elfte Schuljahr zu absolvieren, weshalb der Beschwerdeführer, welcher - wenngleich lediglich implizit - derlei geltend machte (A1/9 S. 1 Ziff. 1.5, A6/12 S. 3 Q. 8), wohl Anlass gehabt hätte, von sich aus seinen ungewöhnlichen Lebenslauf zu erläutern. Damit ist auch die Frage beantwortet, wie die Vorinstanz dazu kommt, von einer "normalen" Einschulung und fehlendem Schulunterbruch auszugehen. Die grundsätzlichen Zweifel an seinen Vorbringen zum Schulbesuch sind umso mehr begründet, als der Beschwerdeführer die Dokumentation seines schulischen Werdegangs, die er bereits im EVZ N._______ zu beschaffen versprach (A1/9 S. 5), bislang nicht einreichte. Für diese Unterlassung vermochte er anlässlich der Direktanhörung keine überzeugende Begründung geltend zu machen (A6/12 S. 3 Q. 5 und 6). Aufgrund der Akten drängt sich eher der Eindruck auf, er habe die Dokumente nicht eingereicht, weil deren Inhalt mit seinen Vorbringen unvereinbar ist. Analoges gilt für den angeblich beim Schlepper verbliebenen Reisepass, zu dem sich der Beschwerdeführer ebenso unglaubhaft äusserte wie zum Reiseweg. Es erübrigt sich, an dieser Stelle nochmals auf die bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten einzugehen, zumal schon die Vorbringen, ein Schlepper habe ihn auf dem Flug begleitet und den Reisepass nach der Ankunft auf einem unbekannten italienischen Flughafen behalten, wirklichkeitsfremd erscheinen. Derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs lassen auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Was schliesslich den vom Beschwerdeführer verfassten Brief vom 20. Juli 2006 an seine Mutter anbelangt, so kann mit diesem Dokument kein Beweis geführt werden, ist doch weder der tatsächliche Versand an die Mutter bewiesen noch der Zeitpunkt der Erstellung oder auch nur die Person des Ausstellers; an dieser Betrachtungsweise vermag auch das beigelegte Zustellcouvert nichts zu ändern. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht, die angebliche Flucht aus der im Übrigen unsubstanziiert geschilderten Haft glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dem Beschwerdeführer könne die geltend gemachte illegale Ausreise aus dem Heimatstaat angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden. Indessen sind in casu den Akten keine ausreichenden Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat den äusserst restriktiven Ausreisebestimmungen Eritreas zum Trotz auf legale Weise verlassen können, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer illegalen Ausreise auszugehen ist. Indem der Beschwerdeführer sein Heimatland im militärpflichtigen Alter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden. In Eritrea wird ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c S. 149/50). Aus diesem Grund wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In Anwendung von Art. 54 AsylG erhält er allerdings kein Asyl. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Demnach wurde die Wegweisung zu Recht verfügt. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu bestätigen. 8. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers indes nicht als aussichtslos zu erachten waren, hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 das Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1 und 4 des Verfügungsdispositivs vom 28. August 2009 werden aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: