Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
I. A. A.a Mit Schreiben vom (...) ersuchte E._______, welcher am 8. vom Bundesamt auf ihr Gesuch vom (...) hin Asyl gewährt worden war, das BFM um Familienzusammenführung mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4. A.b Mit Verfügung vom (...) verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. A.c Mit Eingabe vom 21. Juli 2011, ergänzt am (...) 2012, ersuchte E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 1-4, bei welchen es sich um ihre Grossmutter (Beschwerdeführende 1), ihren Vater (Beschwerdeführender 2), Onkel (Beschwerdeführender 3) und Cousin (Beschwerdeführender 4) handle, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland zu bewilligen. Gleichzeitig reichte sie nebst der Schilderung der Verfolgungsvorbringen diverse schriftliche Unterlagen ein. A.d Mit Verfügung vom 11. August 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass keine zulässig gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vorlägen, weshalb auf die Asylgesuche mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei. Namentlich liege keine persönliche Willenserklärung vor, welche auf ein Asylgesuch schliessen lasse, zumal die Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch zwei von E._______ unterzeichnete Schreiben eingeleitet worden seien, und dieser Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geheilt worden sei, weil die Beschwerdeführenden keine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme nachgereicht hätten, wonach sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen würden. Zwar sei je einem Schreiben vom (...) 2010 und vom (...) 2015, bei denen es sich um eine Vollmacht handeln solle, zu entnehmen, dass es um ein Asylgesuch gehe, da die Beschwerdeführenden diskriminiert würden und Probleme hätten. Inwiefern die Beschwerdeführenden in Somalia im Sinne von Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) verfolgt oder gefährdet seien, sei diesen Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Daher genügten diese Dokumente nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. B. Mit Urteil D-5049/2015 vom 6. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 19. August 2015 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die Schreiben vom (...) 2010 und vom (...) 2015 in Verletzung von Art. 18 AsylG zu Unrecht nicht als Asylgesuche qualifiziert und unter Verneinung von deren Höchstpersönlichkeit einen Nichteintretensentscheid erlassen. II. C. In ihren schriftlichen Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche Folgendes geltend: Sie seien somalische Staatsangehörige und dem Clan der F._______ zugehörig. Seit dem Jahr (...) hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Grossmutter und Vater) mit der nun in der Schweiz wohnhaften E._______ (Enkelin bzw. Tochter) in G._______ ([...]) zusammengelebt. Sie hätten H._______ verlassen, weil es dort zu Übergriffen durch Angehörige des I._______-Clans gekommen sei. Namentlich seien dem Beschwerdeführenden 2 die Häuser weggenommen worden und man habe seine Ehefrau umgebracht. Auch in G._______ sei es immer wieder zu Übergriffen durch Angehörige eines anderen Clans gekommen. Ende (...) hätten Unbekannte einen behinderten Bruder und dessen Sohn zum Beschwerdeführenden 2 gebracht, damit er für diese aufkomme, da die Ehefrau beziehungsweise Mutter der beiden verschollen sei. Seither sei es vermehrt zu Übergriffen gekommen. Im (...) seien die Beschwerdeführenden aus ihrem Haus vertrieben worden. In der Folge habe eine Nachbarsfamilie desselben Clans die Beschwerdeführenden 2-3 aufgenommen und die Beschwerdeführende 1 nach J._______ gebracht. Von dort sei diese im (...) aus familiären und gesundheitlichen Gründen wieder nach Somalia zurückgekehrt. Die Beschwerdeführenden hätten gesundheitliche Probleme und könnten sich nicht in Somalia behandeln lassen. Sie befürchteten, in Somalia (erneut) Übergriffe durch die Al-Shabaab zu erleiden. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. E. Mit Eingabe vom 19. November 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom 18. November 2015) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, beantragen. In prozessualer Hinsicht liessen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, wobei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei und ihnen ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beizugeben sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung mit, dass es aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten und damit auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte; dazu wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung gesandt. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
E. 3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden. Dabei gelten für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten dieser (dringlichen) Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
E. 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
E. 4.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im vorangegangenen Asylverfahren, insbesondere in ihrer Eingabe vom 21. Juli 2011 schriftlich dar (vgl. act. [...] bzw. Urteil des BVGer D-5049/2015 vom 6. Oktober 2015 Sachverhalt Bst. C). In jenem Verfahren ergänzten sie ihre Vorbringen mit einer weiteren Eingabe vom (...) 2012 (vgl. [...] bzw. a.a.O. Bst. E) und es wurde ihnen mit je einer Zwischenverfügung des BFM vom (...) 2012 und (...) 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (...) 2013 schriftlich Stellung nahmen (vgl. [...] bzw. a.a.O. Bstn. H, J und K). Zudem wurden sie vom SEM zur Einreichung ihrer aktuellen Kontaktdaten und zur Beantwortung weiterer Fragen zu gewissen Teilen des Sachverhalts aufgefordert, welchen Aufforderungen sie mit Eingaben vom (...) 2013, (...) 2015 und (...) 2015 nachkamen (vgl. [...] bzw. a.a.O. Bstn. L-Q). Nach dem Gesagten hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorangegangen Asylverfahrens ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 4.4 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich zu befragen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der erwähnte Schriftverkehr der Beschwerdeführenden über E._______ beziehungsweise deren Rechtsvertreterin erfolgt ist. Das SEM beziehungsweise BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Unter diesen Umständen erweist sich der in der Beschwerde zumindest sinngemäss erhobene Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör als unbegründet, weshalb der von der Rechtsvertretung bereits schon aus diesem Grund gestellte Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung abzuweisen ist (vgl. Beschwerde S. [...]).
E. 5.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.2 Das SEM führte zur Begründung der Verweigerung der Einreisebewilligung und Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit den geltend gemachten erfolgten oder drohenden Übergriffen wegen Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan hätten sich bei der Durchsicht der Akten verschiedene Unstimmigkeiten ergeben. So habe E._______ im Rahmen ihres Asylgesuchs erklärt, sie habe mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 seit dem Jahr (...) in G._______ gelebt. Die Geschwister des Beschwerdeführenden 2 kenne sie nicht und es gebe auch keinen Kontakt zu ihnen. Den in Kopie eingereichten Geburtsurkunden für die Familienangehörigen von E._______ sei indessen zu entnehmen, dass dieselben in den Jahren (...) beziehungsweise (...) in H._______ ausgestellt worden seien und als Wohnort bei allen Personen ebenfalls H._______ verzeichnet sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich seit dem Jahr (...) beziehungsweise (...) in G._______ wohnhaft seien und die dortigen Vorfälle überhaupt stattgefunden hätten. Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom (...) 2015, wonach durch ein Versehen der somalischen Behörden ein falscher Wohnort eingetragen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Auslegung erkläre insbesondere nicht, warum am selben Tag für drei der vier Personen in H._______ Geburtsurkunden ausgestellt worden seien, obwohl kein Kontakt zu diesen Personen bestanden und keine von ihnen in H._______ gewohnt habe. Auch der Beschwerdeführende 4 (Geburtsjahr [...]) soll im H._______ geboren und im Jahr (...) noch immer dort wohnhaft gewesen sein. Obwohl er gemäss Stellungnahme keine Schule besucht habe, sei er auf seiner Geburtsurkunde als (...) verzeichnet. Des Weiteren sei offen, wer diese Geburtsurkunde habe ausstellen und den Beschwerdeführenden zukommen lassen, wenn sie in Somalia keine weiteren Familienangehörigen mehr hätten. Abgesehen davon, dass damit das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführenden nicht belegt sei, sei unklar, wie unbekannte Personen den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten ausfindig machen können, wenn diese seit rund (...) Jahren mehrere hundert Kilometer entfernt gewohnt haben sollen und kein Kontakt zu den Verwandten bestanden habe. Die Zweifel an der geltend gemachten Wohn- und Verfolgungssituation würden auch insofern gestärkt, als E._______ im Rahmen ihres Asylverfahrens erklärt habe, der Beschwerdeführende 2 habe zur Finanzierung ihrer Ausreise das Haus verkauft, wogegen in den Asylgesuchen geltend gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführenden im Jahr (...) aus ihrem Haus vertrieben worden seien. Insbesondere seien den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es seit dem Jahr (...) gegenüber den Beschwerdeführenden zu ernsthaften Übergriffen gekommen wäre oder ihnen konkret solche drohen würden. Die Beschwerdeführenden hätten auf die Aufforderung des SEM im Schreiben vom (...) 2015 hin, die aktuelle Situation sowie allfällige, seit Ende (...) neue und mit den Asylgesuchen zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen, lediglich allgemein von Diskriminierungen und Problemen gesprochen, ohne diese näher auszuführen. Das Schreiben eines Clan-Führers vom (...) 2015, wonach die Beschwerdeführenden Folter erleiden müssten, müsse vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweischarakter bezeichnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit (...) bei Personen in der Nachbarschaft wohnhaft sein sollen, welche demselben Clan angehörten, und denen es sogar möglich gewesen sei, regelmässig zwischen K._______ und J._______ zu pendeln, und weiter den Akten nicht entnommen werden könne, dass sie vor Ort nennenswerte Schwierigkeiten hätten, sei nicht nachvollziehbar, weswegen gerade die Beschwerdeführenden schwerwiegende Probleme haben sollten. Zudem sei realitätsfremd, dass lediglich die Beschwerdeführende 1 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben soll, nach J._______ zu reisen, beziehungsweise die übrigen Beschwerdeführenden in Somalia zurückgeblieben seien, obwohl sie dort ernsthaft an Leib und Leben gefährdet gewesen sein sollen. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführende 1 wieder nach Somalia zurückgekehrt sei - selbst wenn dies aus familiären und gesundheitlichen Gründen erfolgt seinsoll -, geschlossen werden, dass sie dort keine ernsthaften Nachteile erwartet habe. Ausserdem sei nicht belegt, dass sie schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe beziehungsweise weder in J._______ noch in Somalia behandelt werden könne. Im Asylgesuch vom 21. Juli 2011 sei ferner darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführende 3 (...) angeschlagen sei und der Beschwerdeführende 2 seit jeher für ihn sorge. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 2 und 3 falle auf, dass die am (...) 2013 eingereichten Arztberichte weitgehend denselben Wortlaut hätten, wobei im einen Fall eine (...) und im andern eine (...) diagnostiziert werde. Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom (...) 2015 werde bei beiden Personen mit identischen Beschwerden nun eine (...) diagnostiziert. Zwar könnten bei beiden Erkrankungen die Symptome teilweise übereinstimmen, jedoch enthielten die ärztlichen Berichte keine Angaben darüber, welche Untersuchungen zu diesen Diagnosen geführt hätten. Auch wenn bekannt sei, dass derartige Dokumente leicht käuflich erwerblich seien, könne in casu darauf verzichtet werden, vertieft auf ihren Aussagewert einzugehen, da die beiden Beschwerdeführenden offensichtlich in ärztlicher Behandlung seien und jeglicher Hinweis fehle, dass diese nicht adäquat wäre. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vor, welche die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlichen Verfolgungen betroffen sein würden. Insgesamt gehe das SEM davon aus, dass die Aufenthaltssituation der Beschwerdeführenden übersteigert dargestellt worden sei. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführenden wohl in einer schwierigen Situation befänden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz dar.
E. 5.3 In der Beschwerde wird an einer Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG festgehalten. Insbesondere sei vor dem Hintergrund, dass E._______ aufgrund der Geschehnisse und Erlebnisse in Somalia die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, darauf zu schliessen, dass auch die Beschwerdeführenden in Somalia mit denselben Problemen und derselben Gefährdungslage wie E._______ (Diskriminierung und Schikanen durch Mitglieder anderer Clans, massive Probleme wegen Clan-Zugehörigkeit, Schläge, Spuken, Vertreibung) konfrontiert seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft. Was ihre Verfolgungs- und Wohnsituation anbelange, habe der Beschwerdeführende 2 in G._______ nicht nur ein Wohnhaus besessen, sondern, (...) Fussminuten davon entfernt, auch ein kleines Grundstück mit (...), neben der er ein einfaches Haus erstellt habe. Später sei ihm dieses Grundstück von Angehörigen eines viel mächtigeren Clans weggenommen worden, wogegen er sich vor Gericht erfolglos gewehrt habe. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden bei der demselben Clan angehörenden Nachbarsfamilie L._______ Unterschlupf gefunden (vgl. Beschwerde S. [...]).
E. 5.4 Vorliegend wird nicht bestritten, dass von E._______ in ihrem Asylverfahren vorgebracht wurde, zur Finanzierung ihrer Ausreise im Jahr (...) sei das Haus der Familie in G._______ verkauft worden und ihr Vater habe in diesem Dorf (...) betrieben beziehungsweise sei als (...) tätig gewesen. Gemäss den schriftlichen Ausführungen von E._______ zum Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2-4 vom 21. Juli 2011 habe sich der Beschwerdeführende 2 bei seiner Ankunft in G._______ im Jahr (...) zunächst in (...) einquartiert, ehe er gebaut habe und dort erwerbstätig (Betrieb einer è.) geworden sei. Am (...) 2010 sei er von Dorfbewohnern, welche Besitzansprüche geltend gemacht hätten, zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden. Er habe sich geweigert und ihnen entgegnet, dass er sich dort niedergelassen habe, als dieses unbewohnt gewesen sei. Daraufhin hätten sie ihm weiter gedroht. Schliesslich sei er vom Gericht unrechtmässig zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert und am (...) 2011 unter Misshandlung aus dem Haus geworfen worden. In der Folge habe ihnen eine Nachbarsfamilie Aufnahme angeboten (vgl. [...]). Diese Sachverhaltsdarstellung widerspricht derjenigen in der Beschwerde insofern, als gemäss letzterer die Beschwerdeführenden erst nach dem Verkauf des Wohnhauses zur Finanzierung der Ausreise von E._______ (im Jahr [...]) auf dem Grundstück mit (...) ein kleines, einfaches Haus gebaut hätten und darin gewohnt hätten, bis sie von dort, nach erfolglosem Widerstand des Beschwerdeführenden 2 vor Gericht, durch Angehörige eines mächtigeren Clans vertrieben worden seien und schliesslich das Angebot der Nachbarsfamilie, sie aufzunehmen, angenommen hätten. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführenden davon ausgegangen wird, dass sie im (...) 2011 aus ihrem Haus vertrieben worden sind, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass es seither gegenüber den Beschwerdeführenden zu ernsthaften Übergriffen gekommen wäre oder ihnen solche drohen würden. So beantworteten die Beschwerdeführenden, welche das BFM mit Schreiben von E._______ vom (...) 2012 darum ersucht hatten, die Einreisebewilligungen über die Schweizer Vertretung in J._______ ausstellen zu lassen, die Aufforderungen des Bundesamts vom (...) 2012 und (...) 2012, insbesondere die ausreiserelevanten Ereignisse darzulegen, nicht, weil sich damals nur die Beschwerdeführende 1 in Äthiopien befunden habe, und legten ihrer Stellungnahme vom (...) 2013 diesbezüglich lediglich eine Übersetzung eines bereits mit ihrer ersten Eingabe vom 21. Juli 2011 eingereichten fremdsprachigen Schriftstücks vom (...) 2010 bei, in welchem der Beschwerdeführende 2 seine Asylvorbringen pauschal mit allgemeinen Problemen in Somalia begründete und zudem ausführte, er sei auch für die alte und pflegebedürftige Beschwerdeführende 1, den (...) kranken Beschwerdeführenden 3 und den minderjährigen Beschwerdeführenden 4 verantwortlich (vgl. [...]). Ihrer Stellungnahme vom (...) 2013 war zudem eine Übersetzung eines ebenfalls bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2011 eingereichten, undatierten fremdsprachigen Schriftstücks beigelegt, in welchem der Clan-Führer M._______ bestätigte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit diskriminiert würden und Grundstücke von ihnen in G._______ besetzt und enteignet worden seien (vgl. [...]). Der Aufforderung des SEM vom (...) 2015, insbesondere ihre aktuelle Situation und allfällige, seit Ende (...) neue und mit dem Asylgesuch zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen, kamen sie lediglich dadurch nach, dass sie in ihrer Stellungnahme vom (...) 2015 die bisherigen Diskriminierungen wiederholten und pauschal ausführten, ihre Situation habe sich in letzter Zeit drastisch verschlimmert. Schliesslich reichten sie in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom (...) 2015 ein Schreiben vom (...) 2015 nach, worin sie ausführten, dass sie in G._______ diskriminiert seien und Probleme hätten, sowie ein weiteres Schreiben von M._______ vom (...) 2015, in welchem dieser bestätigte, dass sie Probleme hätten und Folter erleiden müssten (vgl. [...]). Nach dem Gesagten wurde das letzterwähnte Schreiben durch die Vorinstanz in zutreffender Weise als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweischarakter qualifiziert.
E. 5.5 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden, welche sich seit dem Jahr (...) aufgrund der Aktenlage relativ unbehelligt bei einer Nachbarsfamilie aufhalten sollen, keine aktuelle einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun. Einzig ihre schwierige Lebenssituation in Somalia und humanitäre Überlegungen vermögen daran nichts zu ändern. Insgesamt vermochten die Beschwerdeführenden - sowohl im Lichte von Art. 3 AsylG als auch aufgrund diverser Ungereimtheiten in ihrem Sachvortrag besehen - nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren, nicht die notwendige Substanz aufweisenden Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz sowie die von der Vorinstanz dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den eingereichten Geburtsurkunden, dem Auffinden des Aufenthaltsortes in G._______, der Finanzierung der Ausreise von E._______ und dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden 1 in J._______ beziehen, näher einzugehen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 26. November 2015 ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7454/2015 Urteil vom 4. Februar 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Mit Schreiben vom (...) ersuchte E._______, welcher am 8. vom Bundesamt auf ihr Gesuch vom (...) hin Asyl gewährt worden war, das BFM um Familienzusammenführung mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4. A.b Mit Verfügung vom (...) verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. A.c Mit Eingabe vom 21. Juli 2011, ergänzt am (...) 2012, ersuchte E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 1-4, bei welchen es sich um ihre Grossmutter (Beschwerdeführende 1), ihren Vater (Beschwerdeführender 2), Onkel (Beschwerdeführender 3) und Cousin (Beschwerdeführender 4) handle, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland zu bewilligen. Gleichzeitig reichte sie nebst der Schilderung der Verfolgungsvorbringen diverse schriftliche Unterlagen ein. A.d Mit Verfügung vom 11. August 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass keine zulässig gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vorlägen, weshalb auf die Asylgesuche mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei. Namentlich liege keine persönliche Willenserklärung vor, welche auf ein Asylgesuch schliessen lasse, zumal die Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch zwei von E._______ unterzeichnete Schreiben eingeleitet worden seien, und dieser Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geheilt worden sei, weil die Beschwerdeführenden keine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme nachgereicht hätten, wonach sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen würden. Zwar sei je einem Schreiben vom (...) 2010 und vom (...) 2015, bei denen es sich um eine Vollmacht handeln solle, zu entnehmen, dass es um ein Asylgesuch gehe, da die Beschwerdeführenden diskriminiert würden und Probleme hätten. Inwiefern die Beschwerdeführenden in Somalia im Sinne von Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) verfolgt oder gefährdet seien, sei diesen Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Daher genügten diese Dokumente nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. B. Mit Urteil D-5049/2015 vom 6. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 19. August 2015 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die Schreiben vom (...) 2010 und vom (...) 2015 in Verletzung von Art. 18 AsylG zu Unrecht nicht als Asylgesuche qualifiziert und unter Verneinung von deren Höchstpersönlichkeit einen Nichteintretensentscheid erlassen. II. C. In ihren schriftlichen Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche Folgendes geltend: Sie seien somalische Staatsangehörige und dem Clan der F._______ zugehörig. Seit dem Jahr (...) hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Grossmutter und Vater) mit der nun in der Schweiz wohnhaften E._______ (Enkelin bzw. Tochter) in G._______ ([...]) zusammengelebt. Sie hätten H._______ verlassen, weil es dort zu Übergriffen durch Angehörige des I._______-Clans gekommen sei. Namentlich seien dem Beschwerdeführenden 2 die Häuser weggenommen worden und man habe seine Ehefrau umgebracht. Auch in G._______ sei es immer wieder zu Übergriffen durch Angehörige eines anderen Clans gekommen. Ende (...) hätten Unbekannte einen behinderten Bruder und dessen Sohn zum Beschwerdeführenden 2 gebracht, damit er für diese aufkomme, da die Ehefrau beziehungsweise Mutter der beiden verschollen sei. Seither sei es vermehrt zu Übergriffen gekommen. Im (...) seien die Beschwerdeführenden aus ihrem Haus vertrieben worden. In der Folge habe eine Nachbarsfamilie desselben Clans die Beschwerdeführenden 2-3 aufgenommen und die Beschwerdeführende 1 nach J._______ gebracht. Von dort sei diese im (...) aus familiären und gesundheitlichen Gründen wieder nach Somalia zurückgekehrt. Die Beschwerdeführenden hätten gesundheitliche Probleme und könnten sich nicht in Somalia behandeln lassen. Sie befürchteten, in Somalia (erneut) Übergriffe durch die Al-Shabaab zu erleiden. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 - eröffnet am 21. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. E. Mit Eingabe vom 19. November 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom 18. November 2015) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, beantragen. In prozessualer Hinsicht liessen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, wobei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei und ihnen ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beizugeben sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung mit, dass es aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten und damit auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte; dazu wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung gesandt. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 3. 3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden. Dabei gelten für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten dieser (dringlichen) Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 4. 4.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.3 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im vorangegangenen Asylverfahren, insbesondere in ihrer Eingabe vom 21. Juli 2011 schriftlich dar (vgl. act. [...] bzw. Urteil des BVGer D-5049/2015 vom 6. Oktober 2015 Sachverhalt Bst. C). In jenem Verfahren ergänzten sie ihre Vorbringen mit einer weiteren Eingabe vom (...) 2012 (vgl. [...] bzw. a.a.O. Bst. E) und es wurde ihnen mit je einer Zwischenverfügung des BFM vom (...) 2012 und (...) 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (...) 2013 schriftlich Stellung nahmen (vgl. [...] bzw. a.a.O. Bstn. H, J und K). Zudem wurden sie vom SEM zur Einreichung ihrer aktuellen Kontaktdaten und zur Beantwortung weiterer Fragen zu gewissen Teilen des Sachverhalts aufgefordert, welchen Aufforderungen sie mit Eingaben vom (...) 2013, (...) 2015 und (...) 2015 nachkamen (vgl. [...] bzw. a.a.O. Bstn. L-Q). Nach dem Gesagten hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorangegangen Asylverfahrens ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 4.4 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich zu befragen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der erwähnte Schriftverkehr der Beschwerdeführenden über E._______ beziehungsweise deren Rechtsvertreterin erfolgt ist. Das SEM beziehungsweise BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Unter diesen Umständen erweist sich der in der Beschwerde zumindest sinngemäss erhobene Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör als unbegründet, weshalb der von der Rechtsvertretung bereits schon aus diesem Grund gestellte Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung abzuweisen ist (vgl. Beschwerde S. [...]). 5. 5.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.2 Das SEM führte zur Begründung der Verweigerung der Einreisebewilligung und Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit den geltend gemachten erfolgten oder drohenden Übergriffen wegen Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan hätten sich bei der Durchsicht der Akten verschiedene Unstimmigkeiten ergeben. So habe E._______ im Rahmen ihres Asylgesuchs erklärt, sie habe mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 seit dem Jahr (...) in G._______ gelebt. Die Geschwister des Beschwerdeführenden 2 kenne sie nicht und es gebe auch keinen Kontakt zu ihnen. Den in Kopie eingereichten Geburtsurkunden für die Familienangehörigen von E._______ sei indessen zu entnehmen, dass dieselben in den Jahren (...) beziehungsweise (...) in H._______ ausgestellt worden seien und als Wohnort bei allen Personen ebenfalls H._______ verzeichnet sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich seit dem Jahr (...) beziehungsweise (...) in G._______ wohnhaft seien und die dortigen Vorfälle überhaupt stattgefunden hätten. Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom (...) 2015, wonach durch ein Versehen der somalischen Behörden ein falscher Wohnort eingetragen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Auslegung erkläre insbesondere nicht, warum am selben Tag für drei der vier Personen in H._______ Geburtsurkunden ausgestellt worden seien, obwohl kein Kontakt zu diesen Personen bestanden und keine von ihnen in H._______ gewohnt habe. Auch der Beschwerdeführende 4 (Geburtsjahr [...]) soll im H._______ geboren und im Jahr (...) noch immer dort wohnhaft gewesen sein. Obwohl er gemäss Stellungnahme keine Schule besucht habe, sei er auf seiner Geburtsurkunde als (...) verzeichnet. Des Weiteren sei offen, wer diese Geburtsurkunde habe ausstellen und den Beschwerdeführenden zukommen lassen, wenn sie in Somalia keine weiteren Familienangehörigen mehr hätten. Abgesehen davon, dass damit das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführenden nicht belegt sei, sei unklar, wie unbekannte Personen den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten ausfindig machen können, wenn diese seit rund (...) Jahren mehrere hundert Kilometer entfernt gewohnt haben sollen und kein Kontakt zu den Verwandten bestanden habe. Die Zweifel an der geltend gemachten Wohn- und Verfolgungssituation würden auch insofern gestärkt, als E._______ im Rahmen ihres Asylverfahrens erklärt habe, der Beschwerdeführende 2 habe zur Finanzierung ihrer Ausreise das Haus verkauft, wogegen in den Asylgesuchen geltend gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführenden im Jahr (...) aus ihrem Haus vertrieben worden seien. Insbesondere seien den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es seit dem Jahr (...) gegenüber den Beschwerdeführenden zu ernsthaften Übergriffen gekommen wäre oder ihnen konkret solche drohen würden. Die Beschwerdeführenden hätten auf die Aufforderung des SEM im Schreiben vom (...) 2015 hin, die aktuelle Situation sowie allfällige, seit Ende (...) neue und mit den Asylgesuchen zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen, lediglich allgemein von Diskriminierungen und Problemen gesprochen, ohne diese näher auszuführen. Das Schreiben eines Clan-Führers vom (...) 2015, wonach die Beschwerdeführenden Folter erleiden müssten, müsse vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweischarakter bezeichnet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit (...) bei Personen in der Nachbarschaft wohnhaft sein sollen, welche demselben Clan angehörten, und denen es sogar möglich gewesen sei, regelmässig zwischen K._______ und J._______ zu pendeln, und weiter den Akten nicht entnommen werden könne, dass sie vor Ort nennenswerte Schwierigkeiten hätten, sei nicht nachvollziehbar, weswegen gerade die Beschwerdeführenden schwerwiegende Probleme haben sollten. Zudem sei realitätsfremd, dass lediglich die Beschwerdeführende 1 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben soll, nach J._______ zu reisen, beziehungsweise die übrigen Beschwerdeführenden in Somalia zurückgeblieben seien, obwohl sie dort ernsthaft an Leib und Leben gefährdet gewesen sein sollen. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführende 1 wieder nach Somalia zurückgekehrt sei - selbst wenn dies aus familiären und gesundheitlichen Gründen erfolgt seinsoll -, geschlossen werden, dass sie dort keine ernsthaften Nachteile erwartet habe. Ausserdem sei nicht belegt, dass sie schwerwiegende gesundheitliche Probleme habe beziehungsweise weder in J._______ noch in Somalia behandelt werden könne. Im Asylgesuch vom 21. Juli 2011 sei ferner darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführende 3 (...) angeschlagen sei und der Beschwerdeführende 2 seit jeher für ihn sorge. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 2 und 3 falle auf, dass die am (...) 2013 eingereichten Arztberichte weitgehend denselben Wortlaut hätten, wobei im einen Fall eine (...) und im andern eine (...) diagnostiziert werde. Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom (...) 2015 werde bei beiden Personen mit identischen Beschwerden nun eine (...) diagnostiziert. Zwar könnten bei beiden Erkrankungen die Symptome teilweise übereinstimmen, jedoch enthielten die ärztlichen Berichte keine Angaben darüber, welche Untersuchungen zu diesen Diagnosen geführt hätten. Auch wenn bekannt sei, dass derartige Dokumente leicht käuflich erwerblich seien, könne in casu darauf verzichtet werden, vertieft auf ihren Aussagewert einzugehen, da die beiden Beschwerdeführenden offensichtlich in ärztlicher Behandlung seien und jeglicher Hinweis fehle, dass diese nicht adäquat wäre. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vor, welche die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlichen Verfolgungen betroffen sein würden. Insgesamt gehe das SEM davon aus, dass die Aufenthaltssituation der Beschwerdeführenden übersteigert dargestellt worden sei. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführenden wohl in einer schwierigen Situation befänden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz dar. 5.3 In der Beschwerde wird an einer Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG festgehalten. Insbesondere sei vor dem Hintergrund, dass E._______ aufgrund der Geschehnisse und Erlebnisse in Somalia die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, darauf zu schliessen, dass auch die Beschwerdeführenden in Somalia mit denselben Problemen und derselben Gefährdungslage wie E._______ (Diskriminierung und Schikanen durch Mitglieder anderer Clans, massive Probleme wegen Clan-Zugehörigkeit, Schläge, Spuken, Vertreibung) konfrontiert seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft. Was ihre Verfolgungs- und Wohnsituation anbelange, habe der Beschwerdeführende 2 in G._______ nicht nur ein Wohnhaus besessen, sondern, (...) Fussminuten davon entfernt, auch ein kleines Grundstück mit (...), neben der er ein einfaches Haus erstellt habe. Später sei ihm dieses Grundstück von Angehörigen eines viel mächtigeren Clans weggenommen worden, wogegen er sich vor Gericht erfolglos gewehrt habe. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden bei der demselben Clan angehörenden Nachbarsfamilie L._______ Unterschlupf gefunden (vgl. Beschwerde S. [...]). 5.4 Vorliegend wird nicht bestritten, dass von E._______ in ihrem Asylverfahren vorgebracht wurde, zur Finanzierung ihrer Ausreise im Jahr (...) sei das Haus der Familie in G._______ verkauft worden und ihr Vater habe in diesem Dorf (...) betrieben beziehungsweise sei als (...) tätig gewesen. Gemäss den schriftlichen Ausführungen von E._______ zum Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2-4 vom 21. Juli 2011 habe sich der Beschwerdeführende 2 bei seiner Ankunft in G._______ im Jahr (...) zunächst in (...) einquartiert, ehe er gebaut habe und dort erwerbstätig (Betrieb einer è.) geworden sei. Am (...) 2010 sei er von Dorfbewohnern, welche Besitzansprüche geltend gemacht hätten, zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden. Er habe sich geweigert und ihnen entgegnet, dass er sich dort niedergelassen habe, als dieses unbewohnt gewesen sei. Daraufhin hätten sie ihm weiter gedroht. Schliesslich sei er vom Gericht unrechtmässig zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert und am (...) 2011 unter Misshandlung aus dem Haus geworfen worden. In der Folge habe ihnen eine Nachbarsfamilie Aufnahme angeboten (vgl. [...]). Diese Sachverhaltsdarstellung widerspricht derjenigen in der Beschwerde insofern, als gemäss letzterer die Beschwerdeführenden erst nach dem Verkauf des Wohnhauses zur Finanzierung der Ausreise von E._______ (im Jahr [...]) auf dem Grundstück mit (...) ein kleines, einfaches Haus gebaut hätten und darin gewohnt hätten, bis sie von dort, nach erfolglosem Widerstand des Beschwerdeführenden 2 vor Gericht, durch Angehörige eines mächtigeren Clans vertrieben worden seien und schliesslich das Angebot der Nachbarsfamilie, sie aufzunehmen, angenommen hätten. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführenden davon ausgegangen wird, dass sie im (...) 2011 aus ihrem Haus vertrieben worden sind, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass es seither gegenüber den Beschwerdeführenden zu ernsthaften Übergriffen gekommen wäre oder ihnen solche drohen würden. So beantworteten die Beschwerdeführenden, welche das BFM mit Schreiben von E._______ vom (...) 2012 darum ersucht hatten, die Einreisebewilligungen über die Schweizer Vertretung in J._______ ausstellen zu lassen, die Aufforderungen des Bundesamts vom (...) 2012 und (...) 2012, insbesondere die ausreiserelevanten Ereignisse darzulegen, nicht, weil sich damals nur die Beschwerdeführende 1 in Äthiopien befunden habe, und legten ihrer Stellungnahme vom (...) 2013 diesbezüglich lediglich eine Übersetzung eines bereits mit ihrer ersten Eingabe vom 21. Juli 2011 eingereichten fremdsprachigen Schriftstücks vom (...) 2010 bei, in welchem der Beschwerdeführende 2 seine Asylvorbringen pauschal mit allgemeinen Problemen in Somalia begründete und zudem ausführte, er sei auch für die alte und pflegebedürftige Beschwerdeführende 1, den (...) kranken Beschwerdeführenden 3 und den minderjährigen Beschwerdeführenden 4 verantwortlich (vgl. [...]). Ihrer Stellungnahme vom (...) 2013 war zudem eine Übersetzung eines ebenfalls bereits mit Eingabe vom 21. Juli 2011 eingereichten, undatierten fremdsprachigen Schriftstücks beigelegt, in welchem der Clan-Führer M._______ bestätigte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit diskriminiert würden und Grundstücke von ihnen in G._______ besetzt und enteignet worden seien (vgl. [...]). Der Aufforderung des SEM vom (...) 2015, insbesondere ihre aktuelle Situation und allfällige, seit Ende (...) neue und mit dem Asylgesuch zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen, kamen sie lediglich dadurch nach, dass sie in ihrer Stellungnahme vom (...) 2015 die bisherigen Diskriminierungen wiederholten und pauschal ausführten, ihre Situation habe sich in letzter Zeit drastisch verschlimmert. Schliesslich reichten sie in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom (...) 2015 ein Schreiben vom (...) 2015 nach, worin sie ausführten, dass sie in G._______ diskriminiert seien und Probleme hätten, sowie ein weiteres Schreiben von M._______ vom (...) 2015, in welchem dieser bestätigte, dass sie Probleme hätten und Folter erleiden müssten (vgl. [...]). Nach dem Gesagten wurde das letzterwähnte Schreiben durch die Vorinstanz in zutreffender Weise als Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweischarakter qualifiziert. 5.5 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden, welche sich seit dem Jahr (...) aufgrund der Aktenlage relativ unbehelligt bei einer Nachbarsfamilie aufhalten sollen, keine aktuelle einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dazutun. Einzig ihre schwierige Lebenssituation in Somalia und humanitäre Überlegungen vermögen daran nichts zu ändern. Insgesamt vermochten die Beschwerdeführenden - sowohl im Lichte von Art. 3 AsylG als auch aufgrund diverser Ungereimtheiten in ihrem Sachvortrag besehen - nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren, nicht die notwendige Substanz aufweisenden Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz sowie die von der Vorinstanz dargelegten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den eingereichten Geburtsurkunden, dem Auffinden des Aufenthaltsortes in G._______, der Finanzierung der Ausreise von E._______ und dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden 1 in J._______ beziehen, näher einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 26. November 2015 ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: