Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom (...) 2009 stellte das BFM fest, Frau E._______ ([...]) erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr auf ihr Gesuch vom (...) 2008 hin in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 (Eingangsstempel: 11. Juni 2010) ersuchte E._______ das BFM um Familienzusammenführung mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4. B.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Eingangsstempel: 16. September 2011) ersuchte E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 2-4, bei welchen es sich um ihren (...) (Beschwerdeführender 2) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführender 3) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführender 4) handle, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland zu bewilligen. Gleichzeitig reichte sie nebst der Schilderung der Verfolgungsvorbringen (...) ein fremdsprachiges, neben dem Namen des Beschwerdeführenden 2 mit einem Fingerabdruck gezeichnetes Schriftstück vom 27. September 2010 ein, bei welchem es sich gemäss Beilagenverzeichnis um eine Vollmacht ihres (...) handle. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 (Eingangsstempel: 12. Januar 2012) fragte E._______ unter der Überschrift "Familiennachzug" nach dem Verfahrensstand. E. Mit Eingabe vom 19. April 2012 (Eingangsstempel: 23. April 2012) ersuchte E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 1-4, wobei es sich bei der Beschwerdeführenden 1 um ihre Grossmutter handle, welche sich in F._______, G._______, aufhalte, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Gleichzeitig reichte sie eine Geburtskurkunde der Beschwerdeführenden 1 und die bisherigen Unterlagen ein. F. Mit Schreiben vom 28. August 2012 (Eingangsstempel: 30. August 2012) ersuchte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not unter Beilage einer Vollmacht von E._______ vom 16. August 2012 das Bundesamt um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Gleichzeitig wurde (...) eingereicht, (...). G. (...). H. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 teilte das BFM E._______ mit, dass keine von ihren volljährigen Familienmitgliedern unterzeichnete Vollmacht vorliege, welche sie zur rechtmässigen Vertretung von deren Interessen ermächtige, und ersuchte um Zusendung einer Vollmacht im Original, übersetzt in eine Amtssprache der Schweiz. Zudem teilte das BFM E._______ mit, dass die Schweizer Botschaft in F._______ aufgrund begrenzter Ressourcen nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die volljährigen Beschwerdeführenden - via E._______ - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihren Personalien, Familie und Angehörigen in einem Drittstaat, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Somalia geführt hätten, und zur Situation in G._______ sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln. Schliesslich teilte das BFM E._______ unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2011/39 E. 4.3.2 mit, dass das Stellen eines Asylgesuchs ein relativ höchstpersönliches Recht sei, weshalb die asylsuchende Person dieses selbständig, mithin ohne Hilfe eines Vertreters auszuüben habe beziehungsweise das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei. Ein diesbezüglicher Mangel könne geheilt werden, indem der Inhalt eines über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. In casu fehle eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit welcher diese zu erkennen gäben, dass sie die Schweiz - wegen einer asylrelevanten Verfolgung - um Schutz durch Asyl ersuchten. Deshalb liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht Frist bis zum 13. Dezember 2012 zur Einreichung ihrer Stellungnahme angesetzt, wobei sie, um persönlich in Erscheinung zu treten, das Antwortschreiben, falls nicht bereits verfasst, selbst zu schreiben und zumindest zu unterschreiben hätten. Für den Fall mangelnder Höchstpersönlichkeit oder schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungsweise bei ungenutzter Frist ein Entscheid aufgrund der Aktenlage in Aussicht gestellt, wobei das Verfahren gegebenenfalls als gegenstandslos abgeschrieben werde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. I. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Eingangsstempel: 11. Dezember 2012) wies die Rechtsvertretung auf das bestehende Mandatsverhältnis hin und ersuchte das BFM um Erstreckung der Frist bis zum 15. Dezem-ber 2012. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 an die Rechtsvertretung wiederholte das BFM den Inhalt seiner Zwischenverfügung vom 13. November 2012, wobei die Frist zur Stellungnahme neu auf den 17. Januar 2013 angesetzt wurde. K. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 (Eingangsstempel: 14. Januar 2013) beantwortete die Rechtsvertretung die vom BFM mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 gestellten Fragen. Gleichzeitig wurden je eine Übersetzung vom 22. Oktober 2012 (...) und der Vollmacht des Beschwerdeführenden 2, die Schilderung der Verfolgungsvorbringen, (...) sowie ein Schreiben von E._______ vom 7. Januar 2013 eingereicht. L. Mit Schreiben vom 21. November 2013 ersuchte das BFM die Rechtsvertretung um Vervollständigung der Kontaktdaten des Beschwerdeführenden 2 bis zum 2. Dezember 2013. Diese trafen am 3. Dezember 2013 (Eingangsstempel) beim Bundesamt ein. M. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersuchte das SEM die Rechtsvertretung um Vervollständigung der Kontaktdaten der Beschwerdeführenden 1-3 bis zum 1. Juni 2015. N. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 (Eingangsstempel: 29. Mai 2015) liess die nunmehrige Rechtsvertreterin dem SEM unter Beilage einer Vollmacht von E._______ vom selben Tag die Kontaktdaten der Beschwerdeführenden 1-3 zukommen. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion des Verfahrens. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 teilte das SEM der Rechtsvertreterin unter Bezugnahme auf seine beiden Schreiben vom 13. November 2012 und 13. Dezember 2012 sowie das Urteil BVGE 2011/39 mit, dass die am 21. Juli 2011 eingereichte Vollmacht lediglich den Beschwerdeführenden 2 betreffe und nur in Kopie vorliege, während bezüglich der übrigen Beschwerdeführenden keine Vollmacht für die Rechtsvertreterin vorliege und das Verwandtschaftsverhältnis nicht zweifelsfrei feststehe. Ferner sei nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführende 2 das Sorgerecht über die übrigen Beschwerdeführenden innehabe oder von diesen bevollmächtigt worden wäre. Demnach liege gemäss BVGE 2011/39 kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Deshalb beabsichtige das SEM, auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. Sodann wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, bis zum 10. Juli 2015 eine in einer Amtssprache abgefasste höchstpersönliche Stellungnahme sowie eine jeweils mit ihrer Originalunterschrift versehene Vollmacht einzureichen. Zudem wurde die Rechtsvertreterin zur Beantwortung von konkreten Fragen im Zusammenhang mit der angeblich zwischenzeitlich erfolgten Rückreise der Beschwerdeführenden 1 von G._______ nach Somalia innert derselben Frist ersucht und auf Ungereimtheiten bezüglich der Angaben der Beschwerdeführenden aufmerksam gemacht. Für den Fall mangelnder Höchstpersönlichkeit wurde Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht und bei ungenutzter Frist dessen Abschreibung ohne weitere Mitteilung als gegenstandslos in Aussicht gestellt. P. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 (Eingangsstempel: 10. Juli 2015) reichte die Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde um Erstreckung der Frist bis zum 29. Juli 2015 zur Einreichung von Vollmachten/Willensäusserung und Arztzeugnissen ersucht. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (Eingangsstempel: 31. Juli 2015) eine Vollmacht/Stellungnahme vom 6. Juli 2015 und ein Schreiben eines Clan-Führers vom 15. Juli 2017 samt Übersetzungen sowie (...) ein. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 wurde der Rechtsvertreterin Einsicht in die Akten gewährt. S. Mit Verfügung vom 11. August 2015 - eröffnet am 12. August 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) nicht ein. T. Mit Eingabe vom 19. August 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und diese materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihnen ihre Rechtsvertreterin beizuordnen und von einem Kostenvorschuss abzusehen sei. U. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 verzichte das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung gesandt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) im Auslandverfahren praxisgemäss nicht zur Anwendung gelange, und dass nur ein Anwalt oder eine Anwältin mit einer amtlichen Vertretung im Sinne von gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG betraut werden könne. V. V.a In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. V.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Sep-tember 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch BVGE 2015/2).
E. 4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
E. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführenden vorliege, weshalb auf die Asylgesuche mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei. Vorweg sei zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung vorliege, welche auf ein Asylgesuch schliessen lasse, und - verneinendenfalls - ob der Mangel geheilt werden könne. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien durch die beiden von E._______ unterzeichneten Schreiben vom 21. August 2011 (recte: 21. Juli 2011) und 19. April 2012 eingeleitet worden. Deshalb könnten diese Schreiben nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen werden. Die Stellungnahme vom 10. Januar 2013 zum Fragekatalog des SEM sei durch die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden verfasst und unterzeichnet worden und stelle gemäss dem Urteil BVGE 2011/39 kein zulässig gestelltes Asylgesuch dar. Eine Befragung der Beschwerdeführenden habe nicht durchgeführt werden können und der Aufforderung des SEM vom 10. Juni 2015, eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum Fragekatalog des SEM nachzureichen, welcher zu entnehmen sei, dass diese die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen, sei innert Frist nicht beim SEM eingetroffen. Daher seien die Beschwerdeführenden nie persönlich in Erscheinung getreten. Den beiden Schreiben vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015, bei denen es sich um eine Vollmacht handeln solle, sei zwar zu entnehmen, dass es um ein Asylgesuch gehe, da die Beschwerdeführenden diskriminiert würden und Probleme hätten. Inwiefern die Beschwerdeführenden in Somalia im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt oder gefährdet seien, sei diesen Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Daher genügten diese Dokumente nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Verfahren habe - von der Einreichung der Asylgesuche im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 an - vier beziehungsweise drei Jahre gedauert. Es widerspreche Treu und Glauben, dass nach den zahlreichen Eingaben und Beweismittelbeschaffungen und der langen Verfahrensdauer die Gesuche nicht materiell geprüft worden seien. Aufgrund diverser Formulierungen der Vorinstanz sei die Rechtsvertretung bis zum negativen Entscheid vom 11. August 2015 davon ausgegangen, dass mit der Einreichung der Dokumente vom 29. Juli 2015 rechtsgenügliche Asylgesuche aus dem Ausland vorlägen, welche vom SEM als solche akzeptiert würden. Zwar habe das SEM mit Schreiben vom 13. November 2012 beziehungsweise 13. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass insbesondere eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchen, noch fehle. Indessen habe die vormalige Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführende 1 Analphabetin sei, der Beschwerdeführende 3 an (...) leide und der Beschwerdeführende 4 noch minderjährig sei, weshalb diese Personen keine eigenhändig verfassten Asylgesuche einreichen könnten. Der Beschwerdeführende 2 habe jedoch mit seinem Schreiben vom 27. Sep-tember 2010 ein Asylgesuch gestellt, zumal er darin gemäss Übersetzung bei den zuständigen schweizerischen Behörden den Flüchtlingsstatus beantragt und diesen mit Problemen in seinem Heimat- und Herkunftsstaat Somalia begründet habe. Dass es sich dabei um ein Asylgesuch handle, habe das SEM in seinem Schreiben vom 21. November 2013 bestätigt, indem es darin ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 vor einiger Zeit ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht hätten und zu dessen Prüfung auf der Schweizer Vertretung zu ihren Asylgründen befragt werden müssten. Demnach sei für die Beschwerdeführenden nicht erkennbar gewesen, dass das SEM immer noch vom Fehlen einer zurechenbaren Willenserklärung der asylsuchenden Personen ausgehe. In der Folge seien dem SEM lediglich (die von diesem angeforderten) Kontaktdaten der Beschwerdeführenden bekanntgegeben worden. Erst am 10. Juni 2015 sei das SEM auf den erwähnten Aspekt zurückgekommen, als es in seiner Zwischenverfügung ausgeführt habe, dass bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 immer noch keine klar erkennbare Willensäusserung vorhanden sei und somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, da die Vollmacht einzig den Beschwerdeführenden 2 betreffe und lediglich in Kopie vorliege. Dies habe E._______ veranlasst, das Asylgesuch ihres (...) vom 27. September 2010 erneut zu verfassen, nach Somalia zu senden, von allen Beschwerdeführenden durch Fingerabdruck unterzeichnen und in die Schweiz zurücksenden zu lassen, zumal der Inhalt des erwähnten Schreibens vom SEM keineswegs als nicht rechtsgenüglich beanstandet worden sei. Überdies habe das SEM in der erwähnten Zwischenverfügung bezüglich der Beschwerdeführenden 1 einen Fragekatalog zur Beantwortung vorgelegt, was darauf schliessen lasse, dass bei Einreichung eines demjenigen vom 27. September 2010 vergleichbaren, von allen Beschwerdeführenden unterzeichneten Schreibens im Original die Frage der zurechenbaren Willensäusserung hinfällig werde. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 seien die Vollmachten beziehungsweise Stellungahme der Beschwerdeführenden eingereicht worden. In diesem von den Beschwerdeführenden mit Fingerabdrücken gezeichneten Dokument gäben sie klar zu erkennen, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung wegen erlittener Diskriminierungen und Probleme in Somalia ersuchten. Damit würden die Anforderungen von Art. 18 AsylG erfüllt. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2898/2014 vom 23. Juni 2014 ausgeführt, dass es bei der Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland keiner weiteren Voraussetzung als die den Asylsuchenden zurechenbare Willensäusserung auf Ersuchen um Schutz durch die Schweiz bedürfe. Überdies habe das SEM in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der beiden Schreiben vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015 ausgeführt, "dass es um ein Asylgesuch gehe, da Ihre Mandanten diskriminiert würden und Probleme hätten" (vgl. Beschwerde S. [...]).
E. 6.1 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten grundsätzlich als zutreffend. Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Sodann wird in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass es bei der Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland keiner weiteren Voraussetzung bedarf, als die den Asylsuchenden zurechenbare Willensäusserung betreffend Ersuchen um Schutz durch die Schweiz. Bezüglich des Beschwerdeführenden 2 waren diese Anforderungen bereits mit dem am 21. Juli 2011 eingereichten fremdsprachigen, mit Fingerabdruck gezeichneten Schreiben vom 27. September 2010 erfüllt, wie sich aus dessen mit Schreiben vom 10. Januar 2013 nachgereichten Übersetzung vom 22. Oktober 2012 ergibt. Dieses Schreiben erfüllt entgegen den Erwägungen in der angefochten Verfügung auch die Anforderungen der Rechtsprechung an die Höchstpersönlichkeit einer Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland (vgl. BVGE 2011/39). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 für das mit Schreiben vom 29. Juli 2015 nachgereichte, mit Fingerabdrücken gezeichnete fremdsprachige Schreiben vom 6. Juli 2015, wie sich aus dessen Übersetzung vom 29. Juli 2015 ergibt. Aufgrund dieser beiden Schreiben wäre die Vor- instanz gehalten gewesen, die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen. Sodann schadet die Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz anstelle bei einer Schweizer Vertretung vor Ort nicht (vgl. E. 4.2). Schliesslich wurde der bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 anfänglich bestehende Verfahrensmangel eines fehlenden höchstpersönlichen Asylgesuchs mit der nachträglichen Einreichung des Schreibens vom 6. Juli 2015 geheilt.
E. 6.2 Nachdem die Vorinstanz das von ihr anfänglich in Frage gestellte Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer Rechtsvertreterin in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit anerkannt hat, ist darauf nicht einzugehen, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Schreiben vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015 in Verletzung von Art. 18 AsylG zu Unrecht nicht als Asylgesuche qualifiziert hat und unter Verneinung von deren Höchstpersönlichkeit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist; damit hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vor-instanz anzuweisen, auf die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden einzutreten. Dabei sind sie als vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt zu betrachten und somit entsprechend den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zu prüfen (vgl. E. 4.1).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird.
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 19. August 2015 ist die Parteientschädigung auf Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5049/2015 Urteil vom 6. Oktober 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) 2009 stellte das BFM fest, Frau E._______ ([...]) erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr auf ihr Gesuch vom (...) 2008 hin in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 (Eingangsstempel: 11. Juni 2010) ersuchte E._______ das BFM um Familienzusammenführung mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4. B.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Eingangsstempel: 16. September 2011) ersuchte E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 2-4, bei welchen es sich um ihren (...) (Beschwerdeführender 2) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführender 3) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführender 4) handle, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland zu bewilligen. Gleichzeitig reichte sie nebst der Schilderung der Verfolgungsvorbringen (...) ein fremdsprachiges, neben dem Namen des Beschwerdeführenden 2 mit einem Fingerabdruck gezeichnetes Schriftstück vom 27. September 2010 ein, bei welchem es sich gemäss Beilagenverzeichnis um eine Vollmacht ihres (...) handle. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 (Eingangsstempel: 12. Januar 2012) fragte E._______ unter der Überschrift "Familiennachzug" nach dem Verfahrensstand. E. Mit Eingabe vom 19. April 2012 (Eingangsstempel: 23. April 2012) ersuchte E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 1-4, wobei es sich bei der Beschwerdeführenden 1 um ihre Grossmutter handle, welche sich in F._______, G._______, aufhalte, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Gleichzeitig reichte sie eine Geburtskurkunde der Beschwerdeführenden 1 und die bisherigen Unterlagen ein. F. Mit Schreiben vom 28. August 2012 (Eingangsstempel: 30. August 2012) ersuchte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not unter Beilage einer Vollmacht von E._______ vom 16. August 2012 das Bundesamt um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Gleichzeitig wurde (...) eingereicht, (...). G. (...). H. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 teilte das BFM E._______ mit, dass keine von ihren volljährigen Familienmitgliedern unterzeichnete Vollmacht vorliege, welche sie zur rechtmässigen Vertretung von deren Interessen ermächtige, und ersuchte um Zusendung einer Vollmacht im Original, übersetzt in eine Amtssprache der Schweiz. Zudem teilte das BFM E._______ mit, dass die Schweizer Botschaft in F._______ aufgrund begrenzter Ressourcen nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die volljährigen Beschwerdeführenden - via E._______ - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihren Personalien, Familie und Angehörigen in einem Drittstaat, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Somalia geführt hätten, und zur Situation in G._______ sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln. Schliesslich teilte das BFM E._______ unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2011/39 E. 4.3.2 mit, dass das Stellen eines Asylgesuchs ein relativ höchstpersönliches Recht sei, weshalb die asylsuchende Person dieses selbständig, mithin ohne Hilfe eines Vertreters auszuüben habe beziehungsweise das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei. Ein diesbezüglicher Mangel könne geheilt werden, indem der Inhalt eines über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. In casu fehle eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit welcher diese zu erkennen gäben, dass sie die Schweiz - wegen einer asylrelevanten Verfolgung - um Schutz durch Asyl ersuchten. Deshalb liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht Frist bis zum 13. Dezember 2012 zur Einreichung ihrer Stellungnahme angesetzt, wobei sie, um persönlich in Erscheinung zu treten, das Antwortschreiben, falls nicht bereits verfasst, selbst zu schreiben und zumindest zu unterschreiben hätten. Für den Fall mangelnder Höchstpersönlichkeit oder schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungsweise bei ungenutzter Frist ein Entscheid aufgrund der Aktenlage in Aussicht gestellt, wobei das Verfahren gegebenenfalls als gegenstandslos abgeschrieben werde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. I. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Eingangsstempel: 11. Dezember 2012) wies die Rechtsvertretung auf das bestehende Mandatsverhältnis hin und ersuchte das BFM um Erstreckung der Frist bis zum 15. Dezem-ber 2012. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 an die Rechtsvertretung wiederholte das BFM den Inhalt seiner Zwischenverfügung vom 13. November 2012, wobei die Frist zur Stellungnahme neu auf den 17. Januar 2013 angesetzt wurde. K. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 (Eingangsstempel: 14. Januar 2013) beantwortete die Rechtsvertretung die vom BFM mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 gestellten Fragen. Gleichzeitig wurden je eine Übersetzung vom 22. Oktober 2012 (...) und der Vollmacht des Beschwerdeführenden 2, die Schilderung der Verfolgungsvorbringen, (...) sowie ein Schreiben von E._______ vom 7. Januar 2013 eingereicht. L. Mit Schreiben vom 21. November 2013 ersuchte das BFM die Rechtsvertretung um Vervollständigung der Kontaktdaten des Beschwerdeführenden 2 bis zum 2. Dezember 2013. Diese trafen am 3. Dezember 2013 (Eingangsstempel) beim Bundesamt ein. M. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersuchte das SEM die Rechtsvertretung um Vervollständigung der Kontaktdaten der Beschwerdeführenden 1-3 bis zum 1. Juni 2015. N. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 (Eingangsstempel: 29. Mai 2015) liess die nunmehrige Rechtsvertreterin dem SEM unter Beilage einer Vollmacht von E._______ vom selben Tag die Kontaktdaten der Beschwerdeführenden 1-3 zukommen. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion des Verfahrens. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 teilte das SEM der Rechtsvertreterin unter Bezugnahme auf seine beiden Schreiben vom 13. November 2012 und 13. Dezember 2012 sowie das Urteil BVGE 2011/39 mit, dass die am 21. Juli 2011 eingereichte Vollmacht lediglich den Beschwerdeführenden 2 betreffe und nur in Kopie vorliege, während bezüglich der übrigen Beschwerdeführenden keine Vollmacht für die Rechtsvertreterin vorliege und das Verwandtschaftsverhältnis nicht zweifelsfrei feststehe. Ferner sei nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführende 2 das Sorgerecht über die übrigen Beschwerdeführenden innehabe oder von diesen bevollmächtigt worden wäre. Demnach liege gemäss BVGE 2011/39 kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Deshalb beabsichtige das SEM, auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. Sodann wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, bis zum 10. Juli 2015 eine in einer Amtssprache abgefasste höchstpersönliche Stellungnahme sowie eine jeweils mit ihrer Originalunterschrift versehene Vollmacht einzureichen. Zudem wurde die Rechtsvertreterin zur Beantwortung von konkreten Fragen im Zusammenhang mit der angeblich zwischenzeitlich erfolgten Rückreise der Beschwerdeführenden 1 von G._______ nach Somalia innert derselben Frist ersucht und auf Ungereimtheiten bezüglich der Angaben der Beschwerdeführenden aufmerksam gemacht. Für den Fall mangelnder Höchstpersönlichkeit wurde Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht und bei ungenutzter Frist dessen Abschreibung ohne weitere Mitteilung als gegenstandslos in Aussicht gestellt. P. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 (Eingangsstempel: 10. Juli 2015) reichte die Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde um Erstreckung der Frist bis zum 29. Juli 2015 zur Einreichung von Vollmachten/Willensäusserung und Arztzeugnissen ersucht. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (Eingangsstempel: 31. Juli 2015) eine Vollmacht/Stellungnahme vom 6. Juli 2015 und ein Schreiben eines Clan-Führers vom 15. Juli 2017 samt Übersetzungen sowie (...) ein. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 wurde der Rechtsvertreterin Einsicht in die Akten gewährt. S. Mit Verfügung vom 11. August 2015 - eröffnet am 12. August 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) nicht ein. T. Mit Eingabe vom 19. August 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und diese materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihnen ihre Rechtsvertreterin beizuordnen und von einem Kostenvorschuss abzusehen sei. U. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 verzichte das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung gesandt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) im Auslandverfahren praxisgemäss nicht zur Anwendung gelange, und dass nur ein Anwalt oder eine Anwältin mit einer amtlichen Vertretung im Sinne von gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG betraut werden könne. V. V.a In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. V.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Sep-tember 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch BVGE 2015/2). 4. 4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführenden vorliege, weshalb auf die Asylgesuche mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei. Vorweg sei zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung vorliege, welche auf ein Asylgesuch schliessen lasse, und - verneinendenfalls - ob der Mangel geheilt werden könne. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien durch die beiden von E._______ unterzeichneten Schreiben vom 21. August 2011 (recte: 21. Juli 2011) und 19. April 2012 eingeleitet worden. Deshalb könnten diese Schreiben nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen werden. Die Stellungnahme vom 10. Januar 2013 zum Fragekatalog des SEM sei durch die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden verfasst und unterzeichnet worden und stelle gemäss dem Urteil BVGE 2011/39 kein zulässig gestelltes Asylgesuch dar. Eine Befragung der Beschwerdeführenden habe nicht durchgeführt werden können und der Aufforderung des SEM vom 10. Juni 2015, eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum Fragekatalog des SEM nachzureichen, welcher zu entnehmen sei, dass diese die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen, sei innert Frist nicht beim SEM eingetroffen. Daher seien die Beschwerdeführenden nie persönlich in Erscheinung getreten. Den beiden Schreiben vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015, bei denen es sich um eine Vollmacht handeln solle, sei zwar zu entnehmen, dass es um ein Asylgesuch gehe, da die Beschwerdeführenden diskriminiert würden und Probleme hätten. Inwiefern die Beschwerdeführenden in Somalia im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt oder gefährdet seien, sei diesen Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Daher genügten diese Dokumente nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Verfahren habe - von der Einreichung der Asylgesuche im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 an - vier beziehungsweise drei Jahre gedauert. Es widerspreche Treu und Glauben, dass nach den zahlreichen Eingaben und Beweismittelbeschaffungen und der langen Verfahrensdauer die Gesuche nicht materiell geprüft worden seien. Aufgrund diverser Formulierungen der Vorinstanz sei die Rechtsvertretung bis zum negativen Entscheid vom 11. August 2015 davon ausgegangen, dass mit der Einreichung der Dokumente vom 29. Juli 2015 rechtsgenügliche Asylgesuche aus dem Ausland vorlägen, welche vom SEM als solche akzeptiert würden. Zwar habe das SEM mit Schreiben vom 13. November 2012 beziehungsweise 13. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass insbesondere eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchen, noch fehle. Indessen habe die vormalige Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführende 1 Analphabetin sei, der Beschwerdeführende 3 an (...) leide und der Beschwerdeführende 4 noch minderjährig sei, weshalb diese Personen keine eigenhändig verfassten Asylgesuche einreichen könnten. Der Beschwerdeführende 2 habe jedoch mit seinem Schreiben vom 27. Sep-tember 2010 ein Asylgesuch gestellt, zumal er darin gemäss Übersetzung bei den zuständigen schweizerischen Behörden den Flüchtlingsstatus beantragt und diesen mit Problemen in seinem Heimat- und Herkunftsstaat Somalia begründet habe. Dass es sich dabei um ein Asylgesuch handle, habe das SEM in seinem Schreiben vom 21. November 2013 bestätigt, indem es darin ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 vor einiger Zeit ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht hätten und zu dessen Prüfung auf der Schweizer Vertretung zu ihren Asylgründen befragt werden müssten. Demnach sei für die Beschwerdeführenden nicht erkennbar gewesen, dass das SEM immer noch vom Fehlen einer zurechenbaren Willenserklärung der asylsuchenden Personen ausgehe. In der Folge seien dem SEM lediglich (die von diesem angeforderten) Kontaktdaten der Beschwerdeführenden bekanntgegeben worden. Erst am 10. Juni 2015 sei das SEM auf den erwähnten Aspekt zurückgekommen, als es in seiner Zwischenverfügung ausgeführt habe, dass bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 immer noch keine klar erkennbare Willensäusserung vorhanden sei und somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, da die Vollmacht einzig den Beschwerdeführenden 2 betreffe und lediglich in Kopie vorliege. Dies habe E._______ veranlasst, das Asylgesuch ihres (...) vom 27. September 2010 erneut zu verfassen, nach Somalia zu senden, von allen Beschwerdeführenden durch Fingerabdruck unterzeichnen und in die Schweiz zurücksenden zu lassen, zumal der Inhalt des erwähnten Schreibens vom SEM keineswegs als nicht rechtsgenüglich beanstandet worden sei. Überdies habe das SEM in der erwähnten Zwischenverfügung bezüglich der Beschwerdeführenden 1 einen Fragekatalog zur Beantwortung vorgelegt, was darauf schliessen lasse, dass bei Einreichung eines demjenigen vom 27. September 2010 vergleichbaren, von allen Beschwerdeführenden unterzeichneten Schreibens im Original die Frage der zurechenbaren Willensäusserung hinfällig werde. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 seien die Vollmachten beziehungsweise Stellungahme der Beschwerdeführenden eingereicht worden. In diesem von den Beschwerdeführenden mit Fingerabdrücken gezeichneten Dokument gäben sie klar zu erkennen, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung wegen erlittener Diskriminierungen und Probleme in Somalia ersuchten. Damit würden die Anforderungen von Art. 18 AsylG erfüllt. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2898/2014 vom 23. Juni 2014 ausgeführt, dass es bei der Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland keiner weiteren Voraussetzung als die den Asylsuchenden zurechenbare Willensäusserung auf Ersuchen um Schutz durch die Schweiz bedürfe. Überdies habe das SEM in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der beiden Schreiben vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015 ausgeführt, "dass es um ein Asylgesuch gehe, da Ihre Mandanten diskriminiert würden und Probleme hätten" (vgl. Beschwerde S. [...]). 6. 6.1 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten grundsätzlich als zutreffend. Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Sodann wird in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass es bei der Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland keiner weiteren Voraussetzung bedarf, als die den Asylsuchenden zurechenbare Willensäusserung betreffend Ersuchen um Schutz durch die Schweiz. Bezüglich des Beschwerdeführenden 2 waren diese Anforderungen bereits mit dem am 21. Juli 2011 eingereichten fremdsprachigen, mit Fingerabdruck gezeichneten Schreiben vom 27. September 2010 erfüllt, wie sich aus dessen mit Schreiben vom 10. Januar 2013 nachgereichten Übersetzung vom 22. Oktober 2012 ergibt. Dieses Schreiben erfüllt entgegen den Erwägungen in der angefochten Verfügung auch die Anforderungen der Rechtsprechung an die Höchstpersönlichkeit einer Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland (vgl. BVGE 2011/39). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 für das mit Schreiben vom 29. Juli 2015 nachgereichte, mit Fingerabdrücken gezeichnete fremdsprachige Schreiben vom 6. Juli 2015, wie sich aus dessen Übersetzung vom 29. Juli 2015 ergibt. Aufgrund dieser beiden Schreiben wäre die Vor- instanz gehalten gewesen, die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen. Sodann schadet die Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz anstelle bei einer Schweizer Vertretung vor Ort nicht (vgl. E. 4.2). Schliesslich wurde der bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 anfänglich bestehende Verfahrensmangel eines fehlenden höchstpersönlichen Asylgesuchs mit der nachträglichen Einreichung des Schreibens vom 6. Juli 2015 geheilt. 6.2 Nachdem die Vorinstanz das von ihr anfänglich in Frage gestellte Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer Rechtsvertreterin in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit anerkannt hat, ist darauf nicht einzugehen, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Schreiben vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015 in Verletzung von Art. 18 AsylG zu Unrecht nicht als Asylgesuche qualifiziert hat und unter Verneinung von deren Höchstpersönlichkeit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist; damit hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vor-instanz anzuweisen, auf die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden einzutreten. Dabei sind sie als vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt zu betrachten und somit entsprechend den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zu prüfen (vgl. E. 4.1). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 19. August 2015 ist die Parteientschädigung auf Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: