Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 17. Februar 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am
19. Februar 2020 die persönlichen Dublin-Gespräche von A._______ (Be- schwerdeführerin) und B._______ (Beschwerdeführer) statt und am 24. November 2020 wurden sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie zur Begründung der Asylgesuche Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2002 politisch aktiv. Zunächst habe sie sich bei der Jugendfraktion der (illegalen) (…) engagiert. Schon damals sei sie der Polizei aufgrund ihrer Teilnahme an Kundgebungen na- mentlich bekannt gewesen. Im Jahr 2010 sei sie der (legalen) (…) beige- treten, welche sich in der Folge der (…) angeschlossen habe. Dort habe sie sich primär für Frauenrechte eingesetzt und sei von (…) (…) der (…) in D._______ gewesen. In diesem Zusammenhang sei sie einmal in den Me- dien namentlich erwähnt worden. Zudem habe sie regelmässig in den so- zialen Medien Artikel der (…) gepostet und an Versammlungen und Kund- gebungen teilgenommen, wobei sie teilweise Koordinationsaufgaben über- nommen habe. Sie sei deswegen von den Behörden beobachtet und häu- fig auf der Strasse angehalten, befragt und beschimpft worden. Im Jahr (…) seien sodann Zivilpolizisten zu ihr ins Geschäft gekommen und hätten sie nach einem Genossen befragt, welcher sich den Guerillas angeschlos- sen habe. Als sie erklärt habe, sie wisse nichts, habe einer der Polizisten sie bedroht und sexuell belästigt. Ebenfalls im Jahr (…) sei sie am Arbeits- platz vom (…) der Antiterror-Sektion von D._______ aufgesucht worden. Dieser habe ihr zu verstehen gegeben, dass ihr Engagement als regie- rungsfeindlich erachtet werde. Da sie ihrer politischen Tätigkeiten wegen zunehmend auch beruflich Probleme bekommen habe, habe sie daraufhin ihre Mitgliedschaf bei der (…) gekündigt und alle geposteten Artikel ge- löscht. Kurz vor ihrer Heirat im April (…) habe sie zufällig erfahren, dass ihre Mobiltelefonnummer ohne ihr Wissen umgeleitet worden sei; vermut- lich sei dies von der Polizei gemacht worden, um an Informationen über sie zu gelangen. Der Beschwerdeführer seinerseits sei – abgesehen von der passiven Mitgliedschaft bei der (…) als Schüler – nicht politisch interessiert oder gar aktiv gewesen. Er habe jedoch politisch aktive Verwandte, na- mentlich seinen Cousin E._______ und dessen Angehörige. Ein Bruder von E._______ sei ein Guerilla der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), der
D-740/2021 Seite 3 Vater von E._______ sei (…) der HDP in F._______. E._______ sei im Jahr (…) wegen Verdachts auf Unterstützung der PKK festgenommen und ein halbes Jahr lang in Untersuchungshaft gewesen; das Verfahren sei weiter- hin hängig. Später sei E._______ noch einmal festgenommen worden, und zwar unter dem Vorwand, er sei ein Anhänger der Fethullahçı Terör Örgütü (FETÖ). E._______ habe sich auch gewerkschaftlich engagiert und für Menschenrechtsbelange eingesetzt. Ihm drohe eine lange Haftstrafe. Er (Beschwerdeführer) sei zusammen mit E._______ und dessen Geschwis- tern aufgewachsen. Später habe sich E._______ immer wieder bei ihnen versteckt. Aufgrund seiner Nähe zu E._______ sei er von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Beamte in Zivil hätten ihn mehrmals in seinem Geschäft aufgesucht und auch auf der Strasse mit Kontrollen schikaniert. Sie hätten ihn zu E._______ und dessen Bruder ausgefragt und ihn als Spitzel gewinnen wollen, um so an weitere Informationen über E._______ und dessen Tätigkeiten zu gelangen. Er habe jeweils erklärt, er wisse nichts. Die ständigen Besuche der Polizei hätten seinem Geschäft gescha- det. Ungefähr Anfang Januar (…) sei er von Zivilbeamten mit verbundenen Augen in einen Wald gefahren und dort nach einem Kollegen von E._______ gefragt worden. Als er beteuert habe, er wisse nichts, hätten die Beamten Drohungen gegen ihn sowie gegen seine Frau und sein Kind ausgestossen und ihn geohrfeigt. Nach diesem Vorfall hätten sie sich ent- schieden, nach G._______ zu ziehen. Nachdem sie am (…) zwecks Aus- lotung der beruflichen Optionen nach G._______ gefahren seien, hätten die Behörden bei ihnen zuhause in D._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sie seien daher nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt, sondern direkt von G._______ nach H._______ gereist, wo sie ihre Aus- reise vorbereitet hätten. Am (…) seien sie aus der Türkei ausgereist. Vom Bruder der Beschwerdeführerin hätten sie erfahren, dass Zivilpolizisten am (…) an ihrem Arbeitsplatz erschienen seien und sich nach ihr erkundigt hätten. Die Beschwerdeführenden machten ausserdem geltend, sie seien zunehmend wegen ihres alevitischen Glaubens schikaniert worden. Insbe- sondere sei ihnen vorgehalten worden, am Freitag nicht zu beten und wäh- rend des Ramadans nicht zu fasten. A.c Am 26. November 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfah- ren. A.d Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarten, die Führerausweise, den Reisepass der Tochter, ei- nen Universitätsausweis, eine Museumskarte, eine Buchungsbestätigun-
D-740/2021 Seite 4 gen für eine Busreise vom Januar (…) (Kopien), drei Bankbelege vom De- zember 2019 respektive Januar 2020 (Kopien), drei Flugreservationen (Ko- pien), mehrere ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin- nen, mehrere Unterlagen betreffend Ö. (Kopien), zwei Medienberichte so- wie mehrere Fotos. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2021 fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge- suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
18. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung und neuen Entscheidung. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Eventuell sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, das SEM sei anzuweisen, ihnen die bei der Vorinstanz eingereichten Unterla- gen und Beweismittel zuzustellen. Nach Eingang der gesamten Akten sei ihnen eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Ausser- dem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unent- geltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: zwei Vollmachten vom
1. Februar 2021 (Kopie), die angefochtene Verfügung (Kopie), Ausdrucke aus den Twitter-und Facebook-Accounts der Beschwerdeführerin, eine Un- terstützungsbestätigung vom 16. Februar 2021 (Kopie) sowie eine Kosten- note vom 18. Februar 2021. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2021 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Akteneinsichtsgesuch gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in sämtliche bisher nicht edierten, von ihnen selbst eingereichten Unterlagen und Beweismittel zu
D-740/2021 Seite 5 gewähren. Den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergän- zung wies sie dagegen ab. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Überdies forderte sie die Beschwerdefüh- renden auf, innert jeweiliger Frist die in der Beschwerde in Aussicht gestell- ten Beweismittel (samt Übersetzungen) sowie eine Übersetzung der ein- gereichten türkischsprachigen Dokumente nachzureichen. E. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
1. März 2021 eine Kopie des Akten- und des Beweismittelverzeichnisses sowie die Beweismittel in Kopie zu. F. Mit Eingaben vom 25. März, 20. Juli und 9. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten: mehrere Doku- mente aus den Jahren 2018 und 2019 betreffend E._______ (Kopien, inkl. Übersetzungen), ein Schreiben von A. M. (inkl. Übersetzung), ein Doku- ment der Staatsanwaltschaft (Kopie, inkl. Übersetzung), einen Screen- Shot von PolNet (inkl. Übersetzung), Social Media Posts (inkl. Übersetzun- gen), einen Auszug aus dem E-Justiz-Informationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi; UYAP), zwei Arztberichte vom 11. Februar und 25. Oktober 2021 sowie drei aktualisierte Kostennoten. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 gab die Instruktionsrichterin dem Mandatswechselgesuch vom 10. Januar 2022 statt und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als neuer amtlicher Rechtsbeistand bei. Der Rechtsvertreter reichte mit Ein- gabe vom 2. Februar 2022 ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2022 nach, worin diese erklärt, sie trete ihre Honorarforde- rung an die Advokatur Kanonengasse ab. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein Verhandlungsprotokoll vom 27. Januar 2021 sowie einen Auszug aus E-Devlet zu den Akten.
D-740/2021 Seite 6 I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. Innert erstreckter Frist replizierten die Beschwerdeführenden darauf mit Eingabe vom 5. Mai 2022 und ersuchten um Gutheissung der Beschwerde. Der Replik lagen zahlreiche Ausdrucke aus dem UYAP betreffend die Straf- verfolgung der Beschwerdeführerin in der Türkei (darunter namentlich ein Recherchebericht, ein Anhörungsprotokoll, eine Anklageschrift, ein Nach- forschungsbericht und eine Anzeige; inkl. Übersetzungen), eine Rechnung für Übersetzungsarbeiten sowie eine Honorarnote bei. K. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das SEM die Ziffern 1 sowie 4 bis 6 seiner Verfügung vom 14. Januar 2021 mit Verfügung vom
8. Juni 2022 wiedererwägungsweise auf. Es stellte fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nach- fluchtgründen, verfügte gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) den Einbezug des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter in den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin und ordnete infolge Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerde- führenden an. L. Auf Anfrage hin erklärten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
12. Juli 2022, es werde an der Beschwerde festgehalten, soweit diese durch die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juni 2022 nicht gegenstands- los geworden sei. M. Das SEM hielt in einer weiteren Vernehmlassung vom 25. August 2022 vollumfänglich an seinen Erwägungen im Asylpunkt fest. Diese Vernehm- lassung wurde den Beschwerdeführenden am 29. August 2022 zur Kennt- nis gebracht. N. Mit Eingabe vom 30. August 2022 reichte der Rechtsvertreter eine aktuali- sierte Kostennote zu den Akten.
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Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Das SEM hat mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (Äusserungen in den sozialen Medien nach der Ausreise aus der Türkei und damit zusammenhängende, im Juli (…) eröffnete Strafverfolgung we- gen Beleidigung des Staatspräsidenten) festgestellt, den Beschwerdefüh- rer und die gemeinsame Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin einbezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwer- deführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeord- net. Die Beschwerde ist daher insoweit als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. Die Beschwerdeführenden teilten mit Schreiben vom 12. Juli 2022 mit, es werde am Antrag auf Asylgewährung festgehalten. Demnach bleibt im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt und die Wegwei- sung verfügt hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Be- schwerdeführer habe keine eigenen politischen Tätigkeiten geltend ge- macht und erklärt, er sei nicht an Politik interessiert. Die Beschwerdefüh- rerin habe sich für mehrere Parteien engagiert, sei jedoch für diese nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Als lokale (…) der (…) habe sie zwar über eine gewisse Sichtbarkeit verfügt; diese Tätigkeit habe sie aber be- reits im Jahr (…) aufgegeben. Ansonsten sei sie den Akten zufolge weder durch besondere Aktivitäten noch durch herausragende Positionen aufge- fallen. Es sei daher nicht von einem asylbeachtlichen Profil auszugehen. Sie sei denn auch nie verhaftet oder vor Gericht gestellt worden, es sei auch nie ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden. Es bestehe insbesondere auch kein Eintrag in E-Devlet. Dementsprechend sei es ihr möglich gewesen, im Jahr (…) ferienhalber auf legalem Weg nach (…) und wieder zurück in die Türkei zu reisen. Aus diesen Gründen sei die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, als unbegründet zu erachten. Soweit die Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung im Zu- sammenhang mit einem Bekannten der Beschwerdeführerin respektive Verwandten des Beschwerdeführers geltend machten, sei festzustellen, dass die dabei erlittenen, teilweise zeitlich weit zurückliegenden Nachteile kein asylbeachtliches Ausmass angenommen hätten und insbesondere keine Verfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet worden seien. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in G._______ keine Nachteile erlebt hätten, weshalb davon auszugehen sei, die geltend gemachte Verfolgung sei lokal beschränkt. Die Beschwerde- führenden hätten sich daher den Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können. Im Übrigen würden die eingereichten Beweismittel keine die Beschwerdeführenden selber betreffende Verfolgung beweisen. Die geltend gemachten Schika- nen im Zusammenhang mit der alevitischen Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführenden seien schliesslich nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren.
E. 4.2 In der Beschwerde werden zunächst formelle Rügen erhoben (vgl. dazu E. 5). In materieller Hinsicht wird im Asylpunkt vorgebracht, die Be- schwerdeführerin sei in zahlreichen (legalen und illegalen) pro-kurdischen, linken Organisationen tätig gewesen. Teilweise würden diese von den tür- kischen Behörden als Terrororganisationen betrachtet. Die Beschwerde- führerin habe unter anderem auch hochrangige Positionen innegehabt, so sei sie beispielsweise (…) der (…) gewesen. Zudem sei sie von der (…)
D-740/2021 Seite 9 angefragt worden, ob sie kandidieren wolle. Aufgrund ihres Profils hätten die Behörden ein Interesse an ihrer Person, und sie müsse auch in Zukunft mit Verfolgung rechnen. Im Übrigen seien auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der legalen (…) und (…) von Verfolgung betroffen. Die Hausdurchsuchung sowie die Suche nach der Beschwerdeführerin an ih- rem Arbeitsplatz nach der Ausreise zeigten, dass die Behörden nach wie vor an ihr interessiert seien. Weiter wird vorgebracht, aus der Ferienreise nach (…) im Jahr (…) könne nicht auf eine aktuell fehlende Verfolgung ge- schlossen werden, da die Gefährdung erst Ende 2019/Anfang 2020 unhalt- bar geworden sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde- führerin Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden sei, da sie von einem Staatsangestellten sexuell belästigt worden sei. Es sei da- von auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei erneut sexuelle Übergriffe drohten. Im Weiteren sei auch der Beschwerdeführer von den Behörden zunehmend bedroht und zuletzt gar entführt worden. Er habe sich in ernsthafter Gefahr befunden, weil er sich geweigert habe, den Be- hörden Informationen über seine Verwandten zu liefern. Es sei bekannt, dass Verbindungen zur PKK ein Verfolgungsrisiko darstellten. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 habe sich die Lage zugespitzt. Zudem habe er im Jahr (…) die Beschwerdeführerin, eine behördlich bekannte Aktivis- tin, geheiratet. Im drohe aufgrund der Aktivitäten seiner Familienmitglieder eine Reflexverfolgung. Dies ergebe sich insbesondere aus den eingereich- ten Beweismitteln betreffend E._______ Diese seien relevant und müssten gewürdigt werden, auch wenn sie lediglich in Kopie vorlägen. Da die Be- schwerdeführenden landesweit verfolgt würden, hätten sie keine inner- staatliche Fluchtalternative; dass es ausserhalb von D._______ nicht zu weiteren Vorfällen gekommen sei, liege nur daran, dass sie ausgereist seien. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Kurden und Alewiten dis- kriminiert würden und allein aufgrund ihrer ethnischen beziehungsweise religiösen Zugehörigkeit mit Verfolgung rechnen müssten. Soweit die Vo- rinstanz summarisch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ge- äussert habe, sei festzustellen, dass diese unbegründet seien. Aus dem blossen Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an ein bestimmtes Datum nicht genau habe erinnern können, könne nicht auf die Unglaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer substanzarm geäussert habe, zumal die Anhörung viel zu kurz ausgefallen sei. Somit seien die Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Sie seien zudem asylrelevant.
E. 4.3 In weiteren Eingaben (namentlich vom 25. März, 20. Juli und 9. No- vember 2021) äussern sich die Beschwerdeführenden zu den subjektiven
D-740/2021 Seite 10 Nachfluchtgründen der Beschwerdeführerin. Im Weiteren führen sie aus, die eingereichten Unterlagen betreffend E._______ zeigten, dass dieser wegen Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt worden sei. Er habe bereits eine Haftstrafe verbüsst und sei auf Bewährung sowie mit ei- nem Ausreiseverbot belegt aus der Haft entlassen worden. Aufgrund der Verfolgung von E._______ drohe auch dem Beschwerdeführer eine (Re- flex-)Verfolgung. Sodann werden weitere Ausführungen im Zusammen- hang mit den erhobenen formellen Rügen geltend gemacht (vgl. dazu E. 5).
E. 4.4 In seiner ersten Vernehmlassung vom 4. April 2022 bringt das SEM im Asylpunkt vor, die geltend gemachte sexuelle Belästigung sei in der ange- fochtenen Verfügung keineswegs unerwähnt geblieben. Die Behörde dürfe sich bei der Begründung der Verfügung jedoch auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die sexuelle Belästigung sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu be- gründen.
E. 4.5 In der Replik wird (bezüglich des Asylpunkts) entgegnet, die ge- schlechtsspezifische Verfolgung sei keineswegs unwesentlich. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob dieses Vorbringen glaubhaft und asylrelevant sei. Da sich die Vorinstanz weigere, eigene Abklärungen in der Türkei zu veranlassen, hätten die Beschwerdeführenden nun selber das gesamte verfügbare elektronische Dossier betreffend die Beschwerdefüh- rerin beschafft. Darunter befinde sich auch ein Denunziationsschreiben von M. C. Dieser habe die Beschwerdeführerin der Unterstützung der PKK be- zichtigt. Diesbezüglich sei bisher keine Anklage erhoben worden, aber dies werde wohl im Falle einer Verhaftung der Beschwerdeführerin nachgeholt werden. Die falsche Anschuldigung wegen Unterstützung der PKK stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Die Beschwerdeführenden hätten im Übrigen erfahren, dass die Polizei sich bei ihnen zuhause sowie im Geschäft nach ihrem Verbleib erkundigt habe.
E. 4.6 In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 wird erneut vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten vor der Aus- reise aus der Türkei in einem Denunziationsschreiben als PKK-Unterstüt- zerin bezeichnet worden. Somit lägen objektive Flucht- respektive Nach- fluchtgründe vor. Aufgrund der Verfolgung der Beschwerdeführerin drohe sodann dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung; insbesondere müsse er befürchten, unter Anwendung
D-740/2021 Seite 11 von Folter verhört zu werden. Daher werde an den Asylanträgen festgehal- ten.
E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden um ergänzende Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ersuchen, ist auf die Zwischenverfügung vom 23. Februar 2021 zu verweisen: Das Akten- einsichtsgesuch wurde gutgeheissen, das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung dagegen abgelehnt. Das SEM hat in der Folge mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 antrags- gemäss ergänzende Akteneinsicht gewährt, und die Beschwerdeführen- den hatten Gelegenheit, allfällige, damit zusammenhängende Ergänzun- gen im Rahmen des darauffolgenden Schriftenwechsels vorzutragen. Die aus der zunächst unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht allenfalls entstandene Verletzung des Gehörsanspruchs ist damit als geheilt zu er- achten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe die Untersuchungs- maxime verletzt, indem es den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Zudem habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt, da es mehrere Vorbringen sowie zahlreiche Beweismittel nicht gewür- digt und seine Verfügung ungenügend begründet habe.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab- geklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfang- reiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind viel- mehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange- zeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
D-740/2021 Seite 12
2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Par- teivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Anhörungen vom 24. No- vember 2020 hätten netto lediglich 2:15 respektive knapp drei Stunden ge- dauert. Dies sei zu kurz, um die Asylgründe ausreichend abzuklären. Ins- besondere habe keine vertiefte Anhörung zur geschlechtsspezifischen Ver- folgung, dem politischen Profil der Verwandten des Beschwerdeführers und den erlittenen Verfolgungsmassnahmen stattgefunden. Aus den Anhö- rungsprotokollen sei ersichtlich, dass eine ergänzende Anhörung geplant gewesen sei; diese habe jedoch nie stattgefunden. Somit sei der Sachver- halt ungenügend erstellt worden. Dies stelle eine Verletzung der Untersu- chungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen, wobei die Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam anzuhören sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Be- schwerdeführenden machen zwar geltend, der Sachverhalt sei unvollstän- dig erstellt worden, jedoch legen sie nicht konkret dar, inwiefern der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt unvollständig sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden ihre Asyl- gründe in ihren jeweiligen Anhörungen sehr ausführlich dargelegt haben und von der SEM-Befragerin auch Ergänzungsfragen gestellt wurden. Die Beschwerdeführenden bestätigten zudem beide, sie hätten alle Asylgründe vorbringen können, und in beiden Fällen erachtete die Befragerin die An- hörungen als grundsätzlich abgeschlossen; die Anspielung auf die Notwen- digkeit, gewisse Themen in einer zweiten Anhörung zu vertiefen, stammt
D-740/2021 Seite 13 einzig von der Rechtsvertretung (vgl. A64 S. 13 sowie A65 F112). Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Asylgründe detailliert vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Entscheidrelevanz der geltend gemachten Vor- bringen bestand für das SEM keine Veranlassung, die geschlechtsspezifi- sche Verfolgung oder die politischen Profile der Verwandten des Be- schwerdeführers näher abzuklären. Ebenso wenig waren weitergehende Fragen zu den erlittenen Verfolgungsmassnahmen zwingend notwendig. Bezeichnenderweise finden sich in der Beschwerde keine diesbezüglichen Ergänzungen des Sachverhalts. Bei dieser Sachlage ist das SEM zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. Die Rüge, die Vorin- stanz habe die Untersuchungspflicht verletzt, erweist sich damit als unbe- gründet. Es besteht demnach auch keine Veranlassung, eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
E. 5.2.3 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die eingereichten Beweismittel teilweise mit keinem Wort erwähnt, weshalb davon auszugehen sei, es habe diese nicht gewürdigt. Durch die unterlassene Beweisabnahme und -würdigung habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe das SEM die geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie die zahl- reichen Unterdrückungsversuche seitens der Behörden mit keinem Wort erwähnt und damit die Begründungspflicht verletzt. Auch deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM erwähnte sowohl die von den Beschwerdefüh- renden erlittenen Behelligungen als auch die geltend gemachte sexuelle Belästigung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung (vgl. Ziff. I. 3 der angefochtenen Verfügung) und würdigte diese Vorbringen in seinen Er- wägungen (vgl. Ziff. II). Zudem nannte es die eingereichten Beweismittel (vgl. Ziff. 1.4) und äusserte sich in seinen Erwägungen dazu (vgl. S. 9 der angefochtenen Verfügung). Auf eine detaillierte Prüfung jedes einzelnen Beweismittels konnte das SEM aufgrund des Inhalts dieser Unterlagen ohne weiteres verzichten. Sodann hat das SEM in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb seines Erachtens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien, und es war diesen offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei die- ser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden.
D-740/2021 Seite 14
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwer- deentscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten- lage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie sich in der Vergangenheit für linke und pro-kurdische Organisationen engagiert hat und namentlich in ihrer Funktion als Sprecherin der (…) öffentlich in Er- scheinung getreten ist. Es ist angesichts dessen auch als glaubhaft zu er- achten, dass sie aufgrund dieser politischen Aktivitäten unter Beobachtung der lokalen Behörden stand und deswegen häufig kontrolliert und befragt wurde. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Polizei sie ein- mal (im Jahr […]) im Zusammenhang mit einem Freund, welcher sich der
D-740/2021 Seite 15 PKK angeschlossen hatte, aufsuchte und sie dabei von einem Zivilpolizis- ten sexuell belästigt wurde. Es ist überdies plausibel, dass der Beschwer- deführer im Zusammenhang mit seinem Cousin E._______, welchem den Akten zufolge Propagandatätigkeit für die PKK vorgeworfen wird, sowie al- lenfalls auch infolge seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin mehrfach kon- trolliert, befragt und unter Druck gesetzt worden ist. Diese Behelligungen sind indessen aus nachfolgenden Gründen allesamt nicht als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
E. 7.1.1 In Bezug auf die geltend gemachte sexuelle Belästigung ist festzu- stellen, dass aufgrund der Schilderung dieses Vorfalls nicht von einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgungsmassnahme auszugehen ist, sondern vielmehr von einer einmaligen kriminellen Tat, welche von einem einzelnen Polizisten unter Missbrauch seiner amtlichen Stellung begangen worden ist. Zudem war dieses Ereignis, welches sich im Jahr (…) zugetra- gen hat, offensichtlich nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführen- den aus der Türkei im Februar (…). Die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist daher zu verneinen.
E. 7.1.2 Soweit die übrigen Vorfälle ebenfalls bereits mehrere Jahre zurück- liegen, ist gleichermassen auf den fehlenden zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhang zur Ausreise zu verweisen, dies gilt insbesondere für die sinngemässen Drohungen des Direktors der lokalen Anti-Terroreinheit ge- genüber der Beschwerdeführerin im Jahr (…) sowie die zeitlich noch weiter zurückliegenden Anhaltungen, Befragungen und Einschüchterungsversu- che, welchen die Beschwerdeführenden ausgesetzt waren. Im Übrigen können die erwähnten Behelligungen ohnehin nicht als ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden, da dadurch weder Leib und Leben noch die Freiheit der Beschwerdeführenden konkret ge- fährdet wurden. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden aufgrund der erwähnten jahrelangen Behelligungen einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) ausgesetzt waren; ansonsten sie nach ihrer einwöchigen (…)reise im Dezember (…) wohl kaum in die Türkei zurückgekehrt wären.
E. 7.1.3 Die Beschwerdeführenden nannten zur Begründung ihrer Asylgesu- che ausserdem zwei Ereignisse im Januar (…), nämlich eine Mitnahme des Beschwerdeführers durch Zivilbeamte, wobei er zu E._______ befragt, verbal bedroht und geohrfeigt worden sei, sowie eine Hausdurchsuchung in D._______ während ihrer Abwesenheit. Selbst bei unterstellter Glaub- haftigkeit können auch diese Ereignisse mangels ausreichender Intensität
D-740/2021 Seite 16 nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Die Mitnahme dauerte den Akten zufolge nur wenige Stunden, und der Beschwerdeführer war dabei keinen lebensgefährdenden Massnah- men ausgesetzt. Auch durch die Hausdurchsuchung wurde die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Beschwerdeführenden nicht ernsthaft ge- fährdet, zumal sie dabei gar nicht anwesend waren. Angesichts der prob- lemlosen legalen Aus- und Wiedereinreise nach/von (…) im Dezember (…) sowie des Umstands, dass ein Bruder von E._______ offenbar unbehelligt in H._______ lebt (vgl. A64 S. 10), ist überdies davon auszugehen, dass die Schikanen, welchen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus- gesetzt waren, lokal beschränkt waren und sie sich diesen durch einen Umzug in eine andere Region ihres Heimatlandes – namentlich nach G._______ oder H._______, wo die Beschwerdeführenden über mehrere Verwandte verfügen – hätten entziehen können.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des sich vor ihrer Ausreise im Februar (…) zugetragenen Sachverhalts begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol- gung, ist Folgendes festzustellen:
E. 7.2.1 Den Akten zufolge waren die Beschwerdeführenden 1 und 2 – wie vorstehend dargelegt – vor ihrer Ausreise keinen asylbeachtlichen Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt. Ausserdem wurden ihnen im September (…) neue Reisepässe ausgestellt (vgl. A17 S. 2 f.), und im Dezember (…) konnten sie ungehindert über den Flughafen H._______ nach (…) aus- und eine Woche später in die Türkei zurückreisen. Zudem wurde der Beschwer- deführer nach seiner angeblichen Mitnahme im Januar (…) ohne weiteres freigelassen. Bereits diese Tatsachen sprechen gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Zusam- menhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen. An dieser Ein- schätzung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, lokale Beamte (Quartiervorsteher respektive Polizei; vgl. A64 F45 und A65 F51 f.; vgl. auch S. 3 der Eingabe vom 5. Mai 2022) hätten sich nach ihrer Aus- reise nach ihrem Verbleib erkundigt, nichts zu ändern, da allein aus diesen informellen Erkundigungen keine erhöhte und relevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann.
E. 7.2.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer Art und Weise exponiert hat, welche ein bis heute andauerndes, erhöhtes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheits-
D-740/2021 Seite 17 behörden plausibilisieren könnte. Insbesondere hatte sie weder ein politi- sches Amt noch eine Führungsrolle in einer Partei inne, und in ihrer Posi- tion als Pressesprecherin der (…) gab sie lediglich die Botschaften der (…) wieder. Zudem hat sie sich laut eigenen Aussagen seit dem Jahr (…) in der Türkei nicht mehr politisch betätigt. Diese Tatsachen sprechen ebenfalls gegen die Annahme einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung aufgrund von Vorfluchtgründen.
E. 7.2.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Verwandtschaft mit E._______ ist ebenfalls nicht von einem andauernden und ernsthaften (Re- flex-)Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) auszugehen, zumal diese kei- nen Anlass haben anzunehmen, dass er mit E._______ in engem Kontakt steht, und E._______ überdies nicht flüchtig ist, sondern den eingereichten Unterlagen zufolge (vgl. dazu Ziff. 2 der Eingabe vom 25. März 2021 sowie die damit eingereichten Dokumente) bereits im Jahr (…) verurteilt, an- schliessend inhaftiert und im Februar (…) – trotz eines offenbar weiterhin hängigen Strafverfahrens – auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht ausserdem hervor, dass ein Bruder von E._______ unbehelligt in H._______ lebt; dies, obwohl E._______ auch in H._______ aktiv war (vgl. A64 F64 S. 8 und 10). Da die türkischen Behörden den Bruder von E._______ somit offenbar in Ruhe lassen, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie gegen den Beschwer- deführer, welcher bloss ein Cousin ist, zukünftig asylbeachtliche Reflexver- folgungsmassnahmen ergreifen würden.
E. 7.2.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass das in der Türkei hängige straf- rechtliche Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin ausschliesslich aufgrund von nach ihrer Ausreise aus der Türkei in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen eingeleitet wurde. Ihre früheren Aktivitäten in der Türkei werden in den aktenkundigen Unterlagen, namentlich auch in der Anklageschrift vom (…), mit keinem Wort erwähnt. Aus dem Dokument be- treffend die Registrierung eines Denunziationsschreibens vom (…) (vgl. Beschwerdebeilage 16) geht hervor, dass die Denunziation aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien erfolgt ist und die Tatbestände «Unter- stützung der PKK» und «Beleidigung des Staatspräsidenten» betroffen sein könnten. Da in den Akten des darauffolgenden – und auf den Tatbe- stand der «Beleidigung des Staatspräsidenten» beschränkten – Ermitt- lungsverfahrens lediglich «Social-Media»-Beiträge erwähnt werden, wel- che nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei gepostet
D-740/2021 Seite 18 wurden, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht da- von auszugehen, dass sich die Denunziation (auch) auf die früheren Akti- vitäten der Beschwerdeführerin in der Türkei bezogen hat. Demnach lässt auch dieses Denunziationsschreiben nicht den Schluss zu, dass der Be- schwerdeführerin in der Türkei – abgesehen von der Verfolgungsgefahr aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, welcher durch die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des zweiten Schriftenwech- sels Rechnung getragen wurde – auch eine asylbeachtliche Verfolgung aufgrund von Vorfluchtgründen droht.
E. 7.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es drohe ihm in der Tür- kei – im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes – eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem im Juli (…) eingeleiteten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, ist darauf zu verweisen, dass der hypothetischen Gefahr einer entsprechenden Reflexverfolgung bereits mit der Anerken- nung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft (Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin) Rechnung getragen wird (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 4.3.1). In den Akten finden sich keine konkreten Hinweise auf eine über diese hypo- thetische Gefahr hinausgehende, konkrete Verfolgungsgefahr. Es ist ins- besondere nicht aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet und/oder er in diesem Zusammenhang vorgeladen oder gesucht wurde respektive wird. Die nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei gegen die Be- schwerdeführerin eingeleitete Strafverfolgung vermag daher keinen objek- tiven Nachfluchtgrund für den Beschwerdeführer zu begründen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, sie seien in der Türkei aufgrund ihres alevitischen Glaubens Schikanen ausgesetzt ge- wesen und hätten bei einer Rückkehr ins Heimatland auch deswegen so- wie infolge der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers begründete Furcht vor Verfolgung. Die im Zusammenhang mit ihrer Religion in der Ver- gangenheit erlittenen Schikanen durch Privatpersonen aus dem sozialen Umfeld haben sich indessen den Akten zufolge auf kritische Bemerkungen zum Thema Fasten und Beten beschränkt (vgl. A64 S. 10 und A65 S. 13) und stellen bereits aus diesem Grund keine asylbeachtlichen, ernsthaften Verfolgungsmassnahmen dar. Konkrete Hinweise, dass sich diese Behelli- gungen zukünftig erheblich intensivieren würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in
D-740/2021 Seite 19 der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichti- gung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdefüh- renden geltend gemachte Vorverfolgung als nicht asylrelevant zu qualifi- zieren ist und ihnen gestützt auf die dargelegten Vorflucht- sowie objekti- ven Nachfluchtgründe auch keine begründete Furcht vor zukünftiger, asyl- relevanter relevanter Verfolgung zugestanden werden kann. Das SEM hat daher diesbezüglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, und auch die Ablehnung der Asylgesuche ist nach dem Gesagten zu bestäti- gen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
E. 10.1 Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme haben sie infolge der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2021 gutgeheissen worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 bewilligten Wechsels der amtlichen Vertretung (vgl. vorstehend Bst. G.) trat die vormalige amtliche Rechtsbeiständin ihre Honorarforderung an die Advokatur Kanonengasse ab. Der amtlichen Vertretung ist im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dessen Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In den Kostennoten vom 10. Januar 2022 (bis zum Mandatswechsel) und 30. August 2022 (ab dem Mandatswechsel) wird ein Aufwand von total 31.4 Stunden sowie Auslagen (inkl. Übersetzungskosten) von total Fr. 424.85 geltend gemacht. Im Vergleich zu ähnlichen Verfahren erscheint der zeitliche Aufwand insbesondere für das Verfassen der Rechtsschriften überhöht und ist daher entsprechend zu kürzen. Das Gericht geht von einem zeitlichen Gesamtaufwand von 27 Stunden aus. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist entsprechend der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2021) auf Fr. 220.- zu kürzen. Demnach ist dem amtlichen Vertreter zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein anteiliges amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'285.- (Honorar Fr. 1'980.-, Barauslagen Fr. 141.60 und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
E. 10.4 Im Umfang ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführenden sodann zu Lasten der Vorinstanz eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 6'120.85 (Honorar Fr. 5'400.-, Barauslagen Fr. 283.25 und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auf einen Zuschlag aufgrund der auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung eines Verfahrensmangels (vgl. vorstehend E. 5.1) ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 VGKE zu verzichten.
E. 14 Januar 2021 – soweit sie vom SEM nicht mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist – Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so- weit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. dazu bereits vorstehend E. 2). 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Antrags auf Gewäh- rung von Asyl unterlegen. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme haben sie infolge der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-740/2021 Seite 20 Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 23. Februar 2021 gutgeheissen worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Im Rahmen des mit Zwischenverfü- gung vom 17. Januar 2022 bewilligten Wechsels der amtlichen Vertretung (vgl. vorstehend Bst. G.) trat die vormalige amtliche Rechtsbeiständin ihre Honorarforderung an die Advokatur Kanonengasse ab. Der amtlichen Ver- tretung ist im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar zuzuspre- chen. Dessen Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In den Kostennoten vom 10. Januar 2022 (bis zum Mandatswechsel) und
30. August 2022 (ab dem Mandatswechsel) wird ein Aufwand von total 31.4 Stunden sowie Auslagen (inkl. Übersetzungskosten) von total Fr. 424.85 geltend gemacht. Im Vergleich zu ähnlichen Verfahren erscheint der zeitli- che Aufwand insbesondere für das Verfassen der Rechtsschriften überhöht und ist daher entsprechend zu kürzen. Das Gericht geht von einem zeitli- chen Gesamtaufwand von 27 Stunden aus. Der ausgewiesene Stunden- ansatz von Fr. 300.– ist entsprechend der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwi- schenverfügung vom 23. Februar 2021) auf Fr. 220.– zu kürzen. Demnach ist dem amtlichen Vertreter zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein anteiliges amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'285.– (Honorar Fr. 1'980.–, Barauslagen Fr. 141.60 und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzu- sprechen. 10.4 Im Umfang ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführenden sodann zu Lasten der Vorinstanz eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 6'120.85 (Honorar Fr. 5'400.–, Barauslagen Fr. 283.25 und Mehrwert- steuerzuschlag) zuzusprechen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auf einen Zuschlag aufgrund der auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung eines Verfahrensmangels (vgl. vorstehend E. 5.1) ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 VGKE zu verzichten.
D-740/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend.
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betreffend.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 6'120.85 auszurichten.
- Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. Fr. 2'285.– und geht zulasten der Gerichts- kasse. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat- ten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-740/2021 Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 17. Februar 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 19. Februar 2020 die persönlichen Dublin-Gespräche von A._______ (Beschwerdeführerin) und B._______ (Beschwerdeführer) statt und am 24. November 2020 wurden sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie zur Begründung der Asylgesuche Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2002 politisch aktiv. Zunächst habe sie sich bei der Jugendfraktion der (illegalen) (...) engagiert. Schon damals sei sie der Polizei aufgrund ihrer Teilnahme an Kundgebungen namentlich bekannt gewesen. Im Jahr 2010 sei sie der (legalen) (...) beigetreten, welche sich in der Folge der (...) angeschlossen habe. Dort habe sie sich primär für Frauenrechte eingesetzt und sei von (...) (...) der (...) in D._______ gewesen. In diesem Zusammenhang sei sie einmal in den Medien namentlich erwähnt worden. Zudem habe sie regelmässig in den sozialen Medien Artikel der (...) gepostet und an Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen, wobei sie teilweise Koordinationsaufgaben übernommen habe. Sie sei deswegen von den Behörden beobachtet und häufig auf der Strasse angehalten, befragt und beschimpft worden. Im Jahr (...) seien sodann Zivilpolizisten zu ihr ins Geschäft gekommen und hätten sie nach einem Genossen befragt, welcher sich den Guerillas angeschlossen habe. Als sie erklärt habe, sie wisse nichts, habe einer der Polizisten sie bedroht und sexuell belästigt. Ebenfalls im Jahr (...) sei sie am Arbeitsplatz vom (...) der Antiterror-Sektion von D._______ aufgesucht worden. Dieser habe ihr zu verstehen gegeben, dass ihr Engagement als regierungsfeindlich erachtet werde. Da sie ihrer politischen Tätigkeiten wegen zunehmend auch beruflich Probleme bekommen habe, habe sie daraufhin ihre Mitgliedschaf bei der (...) gekündigt und alle geposteten Artikel gelöscht. Kurz vor ihrer Heirat im April (...) habe sie zufällig erfahren, dass ihre Mobiltelefonnummer ohne ihr Wissen umgeleitet worden sei; vermutlich sei dies von der Polizei gemacht worden, um an Informationen über sie zu gelangen. Der Beschwerdeführer seinerseits sei - abgesehen von der passiven Mitgliedschaft bei der (...) als Schüler - nicht politisch interessiert oder gar aktiv gewesen. Er habe jedoch politisch aktive Verwandte, namentlich seinen Cousin E._______ und dessen Angehörige. Ein Bruder von E._______ sei ein Guerilla der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), der Vater von E._______ sei (...) der HDP in F._______. E._______ sei im Jahr (...) wegen Verdachts auf Unterstützung der PKK festgenommen und ein halbes Jahr lang in Untersuchungshaft gewesen; das Verfahren sei weiterhin hängig. Später sei E._______ noch einmal festgenommen worden, und zwar unter dem Vorwand, er sei ein Anhänger der Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ). E._______ habe sich auch gewerkschaftlich engagiert und für Menschenrechtsbelange eingesetzt. Ihm drohe eine lange Haftstrafe. Er (Beschwerdeführer) sei zusammen mit E._______ und dessen Geschwistern aufgewachsen. Später habe sich E._______ immer wieder bei ihnen versteckt. Aufgrund seiner Nähe zu E._______ sei er von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Beamte in Zivil hätten ihn mehrmals in seinem Geschäft aufgesucht und auch auf der Strasse mit Kontrollen schikaniert. Sie hätten ihn zu E._______ und dessen Bruder ausgefragt und ihn als Spitzel gewinnen wollen, um so an weitere Informationen über E._______ und dessen Tätigkeiten zu gelangen. Er habe jeweils erklärt, er wisse nichts. Die ständigen Besuche der Polizei hätten seinem Geschäft geschadet. Ungefähr Anfang Januar (...) sei er von Zivilbeamten mit verbundenen Augen in einen Wald gefahren und dort nach einem Kollegen von E._______ gefragt worden. Als er beteuert habe, er wisse nichts, hätten die Beamten Drohungen gegen ihn sowie gegen seine Frau und sein Kind ausgestossen und ihn geohrfeigt. Nach diesem Vorfall hätten sie sich entschieden, nach G._______ zu ziehen. Nachdem sie am (...) zwecks Auslotung der beruflichen Optionen nach G._______ gefahren seien, hätten die Behörden bei ihnen zuhause in D._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sie seien daher nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt, sondern direkt von G._______ nach H._______ gereist, wo sie ihre Ausreise vorbereitet hätten. Am (...) seien sie aus der Türkei ausgereist. Vom Bruder der Beschwerdeführerin hätten sie erfahren, dass Zivilpolizisten am (...) an ihrem Arbeitsplatz erschienen seien und sich nach ihr erkundigt hätten. Die Beschwerdeführenden machten ausserdem geltend, sie seien zunehmend wegen ihres alevitischen Glaubens schikaniert worden. Insbesondere sei ihnen vorgehalten worden, am Freitag nicht zu beten und während des Ramadans nicht zu fasten. A.c Am 26. November 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.d Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarten, die Führerausweise, den Reisepass der Tochter, einen Universitätsausweis, eine Museumskarte, eine Buchungsbestätigungen für eine Busreise vom Januar (...) (Kopien), drei Bankbelege vom Dezember 2019 respektive Januar 2020 (Kopien), drei Flugreservationen (Kopien), mehrere ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen, mehrere Unterlagen betreffend Ö. (Kopien), zwei Medienberichte sowie mehrere Fotos. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2021 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, das SEM sei anzuweisen, ihnen die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen und Beweismittel zuzustellen. Nach Eingang der gesamten Akten sei ihnen eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Ausserdem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: zwei Vollmachten vom 1. Februar 2021 (Kopie), die angefochtene Verfügung (Kopie), Ausdrucke aus den Twitter-und Facebook-Accounts der Beschwerdeführerin, eine Unterstützungsbestätigung vom 16. Februar 2021 (Kopie) sowie eine Kostennote vom 18. Februar 2021. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Akteneinsichtsgesuch gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in sämtliche bisher nicht edierten, von ihnen selbst eingereichten Unterlagen und Beweismittel zu gewähren. Den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie dagegen ab. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Überdies forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert jeweiliger Frist die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (samt Übersetzungen) sowie eine Übersetzung der eingereichten türkischsprachigen Dokumente nachzureichen. E. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 eine Kopie des Akten- und des Beweismittelverzeichnisses sowie die Beweismittel in Kopie zu. F. Mit Eingaben vom 25. März, 20. Juli und 9. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten: mehrere Dokumente aus den Jahren 2018 und 2019 betreffend E._______ (Kopien, inkl. Übersetzungen), ein Schreiben von A. M. (inkl. Übersetzung), ein Dokument der Staatsanwaltschaft (Kopie, inkl. Übersetzung), einen Screen-Shot von PolNet (inkl. Übersetzung), Social Media Posts (inkl. Übersetzungen), einen Auszug aus dem E-Justiz-Informationssystem (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; UYAP), zwei Arztberichte vom 11. Februar und 25. Oktober 2021 sowie drei aktualisierte Kostennoten. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 gab die Instruktionsrichterin dem Mandatswechselgesuch vom 10. Januar 2022 statt und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als neuer amtlicher Rechtsbeistand bei. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2022 ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2022 nach, worin diese erklärt, sie trete ihre Honorarforderung an die Advokatur Kanonengasse ab. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein Verhandlungsprotokoll vom 27. Januar 2021 sowie einen Auszug aus E-Devlet zu den Akten. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. Innert erstreckter Frist replizierten die Beschwerdeführenden darauf mit Eingabe vom 5. Mai 2022 und ersuchten um Gutheissung der Beschwerde. Der Replik lagen zahlreiche Ausdrucke aus dem UYAP betreffend die Strafverfolgung der Beschwerdeführerin in der Türkei (darunter namentlich ein Recherchebericht, ein Anhörungsprotokoll, eine Anklageschrift, ein Nachforschungsbericht und eine Anzeige; inkl. Übersetzungen), eine Rechnung für Übersetzungsarbeiten sowie eine Honorarnote bei. K. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das SEM die Ziffern 1 sowie 4 bis 6 seiner Verfügung vom 14. Januar 2021 mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wiedererwägungsweise auf. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, verfügte gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) den Einbezug des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter in den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. L. Auf Anfrage hin erklärten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juli 2022, es werde an der Beschwerde festgehalten, soweit diese durch die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juni 2022 nicht gegenstandslos geworden sei. M. Das SEM hielt in einer weiteren Vernehmlassung vom 25. August 2022 vollumfänglich an seinen Erwägungen im Asylpunkt fest. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 29. August 2022 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 30. August 2022 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Das SEM hat mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (Äusserungen in den sozialen Medien nach der Ausreise aus der Türkei und damit zusammenhängende, im Juli (...) eröffnete Strafverfolgung wegen Beleidigung des Staatspräsidenten) festgestellt, den Beschwerdeführer und die gemeinsame Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die Beschwerde ist daher insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdeführenden teilten mit Schreiben vom 12. Juli 2022 mit, es werde am Antrag auf Asylgewährung festgehalten. Demnach bleibt im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe keine eigenen politischen Tätigkeiten geltend gemacht und erklärt, er sei nicht an Politik interessiert. Die Beschwerdeführerin habe sich für mehrere Parteien engagiert, sei jedoch für diese nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Als lokale (...) der (...) habe sie zwar über eine gewisse Sichtbarkeit verfügt; diese Tätigkeit habe sie aber bereits im Jahr (...) aufgegeben. Ansonsten sei sie den Akten zufolge weder durch besondere Aktivitäten noch durch herausragende Positionen aufgefallen. Es sei daher nicht von einem asylbeachtlichen Profil auszugehen. Sie sei denn auch nie verhaftet oder vor Gericht gestellt worden, es sei auch nie ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden. Es bestehe insbesondere auch kein Eintrag in E-Devlet. Dementsprechend sei es ihr möglich gewesen, im Jahr (...) ferienhalber auf legalem Weg nach (...) und wieder zurück in die Türkei zu reisen. Aus diesen Gründen sei die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, als unbegründet zu erachten. Soweit die Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit einem Bekannten der Beschwerdeführerin respektive Verwandten des Beschwerdeführers geltend machten, sei festzustellen, dass die dabei erlittenen, teilweise zeitlich weit zurückliegenden Nachteile kein asylbeachtliches Ausmass angenommen hätten und insbesondere keine Verfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet worden seien. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in G._______ keine Nachteile erlebt hätten, weshalb davon auszugehen sei, die geltend gemachte Verfolgung sei lokal beschränkt. Die Beschwerdeführenden hätten sich daher den Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können. Im Übrigen würden die eingereichten Beweismittel keine die Beschwerdeführenden selber betreffende Verfolgung beweisen. Die geltend gemachten Schikanen im Zusammenhang mit der alevitischen Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführenden seien schliesslich nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. 4.2 In der Beschwerde werden zunächst formelle Rügen erhoben (vgl. dazu E. 5). In materieller Hinsicht wird im Asylpunkt vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei in zahlreichen (legalen und illegalen) pro-kurdischen, linken Organisationen tätig gewesen. Teilweise würden diese von den türkischen Behörden als Terrororganisationen betrachtet. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem auch hochrangige Positionen innegehabt, so sei sie beispielsweise (...) der (...) gewesen. Zudem sei sie von der (...) angefragt worden, ob sie kandidieren wolle. Aufgrund ihres Profils hätten die Behörden ein Interesse an ihrer Person, und sie müsse auch in Zukunft mit Verfolgung rechnen. Im Übrigen seien auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der legalen (...) und (...) von Verfolgung betroffen. Die Hausdurchsuchung sowie die Suche nach der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz nach der Ausreise zeigten, dass die Behörden nach wie vor an ihr interessiert seien. Weiter wird vorgebracht, aus der Ferienreise nach (...) im Jahr (...) könne nicht auf eine aktuell fehlende Verfolgung geschlossen werden, da die Gefährdung erst Ende 2019/Anfang 2020 unhaltbar geworden sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden sei, da sie von einem Staatsangestellten sexuell belästigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei erneut sexuelle Übergriffe drohten. Im Weiteren sei auch der Beschwerdeführer von den Behörden zunehmend bedroht und zuletzt gar entführt worden. Er habe sich in ernsthafter Gefahr befunden, weil er sich geweigert habe, den Behörden Informationen über seine Verwandten zu liefern. Es sei bekannt, dass Verbindungen zur PKK ein Verfolgungsrisiko darstellten. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 habe sich die Lage zugespitzt. Zudem habe er im Jahr (...) die Beschwerdeführerin, eine behördlich bekannte Aktivistin, geheiratet. Im drohe aufgrund der Aktivitäten seiner Familienmitglieder eine Reflexverfolgung. Dies ergebe sich insbesondere aus den eingereichten Beweismitteln betreffend E._______ Diese seien relevant und müssten gewürdigt werden, auch wenn sie lediglich in Kopie vorlägen. Da die Beschwerdeführenden landesweit verfolgt würden, hätten sie keine innerstaatliche Fluchtalternative; dass es ausserhalb von D._______ nicht zu weiteren Vorfällen gekommen sei, liege nur daran, dass sie ausgereist seien. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Kurden und Alewiten diskriminiert würden und allein aufgrund ihrer ethnischen beziehungsweise religiösen Zugehörigkeit mit Verfolgung rechnen müssten. Soweit die Vorinstanz summarisch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geäussert habe, sei festzustellen, dass diese unbegründet seien. Aus dem blossen Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an ein bestimmtes Datum nicht genau habe erinnern können, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen werden. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer substanzarm geäussert habe, zumal die Anhörung viel zu kurz ausgefallen sei. Somit seien die Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten. Sie seien zudem asylrelevant. 4.3 In weiteren Eingaben (namentlich vom 25. März, 20. Juli und 9. November 2021) äussern sich die Beschwerdeführenden zu den subjektiven Nachfluchtgründen der Beschwerdeführerin. Im Weiteren führen sie aus, die eingereichten Unterlagen betreffend E._______ zeigten, dass dieser wegen Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt worden sei. Er habe bereits eine Haftstrafe verbüsst und sei auf Bewährung sowie mit einem Ausreiseverbot belegt aus der Haft entlassen worden. Aufgrund der Verfolgung von E._______ drohe auch dem Beschwerdeführer eine (Reflex-)Verfolgung. Sodann werden weitere Ausführungen im Zusammenhang mit den erhobenen formellen Rügen geltend gemacht (vgl. dazu E. 5). 4.4 In seiner ersten Vernehmlassung vom 4. April 2022 bringt das SEM im Asylpunkt vor, die geltend gemachte sexuelle Belästigung sei in der angefochtenen Verfügung keineswegs unerwähnt geblieben. Die Behörde dürfe sich bei der Begründung der Verfügung jedoch auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die sexuelle Belästigung sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. 4.5 In der Replik wird (bezüglich des Asylpunkts) entgegnet, die geschlechtsspezifische Verfolgung sei keineswegs unwesentlich. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob dieses Vorbringen glaubhaft und asylrelevant sei. Da sich die Vorinstanz weigere, eigene Abklärungen in der Türkei zu veranlassen, hätten die Beschwerdeführenden nun selber das gesamte verfügbare elektronische Dossier betreffend die Beschwerdeführerin beschafft. Darunter befinde sich auch ein Denunziationsschreiben von M. C. Dieser habe die Beschwerdeführerin der Unterstützung der PKK bezichtigt. Diesbezüglich sei bisher keine Anklage erhoben worden, aber dies werde wohl im Falle einer Verhaftung der Beschwerdeführerin nachgeholt werden. Die falsche Anschuldigung wegen Unterstützung der PKK stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Die Beschwerdeführenden hätten im Übrigen erfahren, dass die Polizei sich bei ihnen zuhause sowie im Geschäft nach ihrem Verbleib erkundigt habe. 4.6 In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 wird erneut vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten vor der Ausreise aus der Türkei in einem Denunziationsschreiben als PKK-Unterstützerin bezeichnet worden. Somit lägen objektive Flucht- respektive Nachfluchtgründe vor. Aufgrund der Verfolgung der Beschwerdeführerin drohe sodann dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung; insbesondere müsse er befürchten, unter Anwendung von Folter verhört zu werden. Daher werde an den Asylanträgen festgehalten. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden um ergänzende Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ersuchen, ist auf die Zwischenverfügung vom 23. Februar 2021 zu verweisen: Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen, das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung dagegen abgelehnt. Das SEM hat in der Folge mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 antragsgemäss ergänzende Akteneinsicht gewährt, und die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, allfällige, damit zusammenhängende Ergänzungen im Rahmen des darauffolgenden Schriftenwechsels vorzutragen. Die aus der zunächst unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht allenfalls entstandene Verletzung des Gehörsanspruchs ist damit als geheilt zu erachten. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Zudem habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es mehrere Vorbringen sowie zahlreiche Beweismittel nicht gewürdigt und seine Verfügung ungenügend begründet habe. 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 5.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Anhörungen vom 24. November 2020 hätten netto lediglich 2:15 respektive knapp drei Stunden gedauert. Dies sei zu kurz, um die Asylgründe ausreichend abzuklären. Insbesondere habe keine vertiefte Anhörung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung, dem politischen Profil der Verwandten des Beschwerdeführers und den erlittenen Verfolgungsmassnahmen stattgefunden. Aus den Anhörungsprotokollen sei ersichtlich, dass eine ergänzende Anhörung geplant gewesen sei; diese habe jedoch nie stattgefunden. Somit sei der Sachverhalt ungenügend erstellt worden. Dies stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen, wobei die Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam anzuhören sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden, jedoch legen sie nicht konkret dar, inwiefern der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt unvollständig sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe in ihren jeweiligen Anhörungen sehr ausführlich dargelegt haben und von der SEM-Befragerin auch Ergänzungsfragen gestellt wurden. Die Beschwerdeführenden bestätigten zudem beide, sie hätten alle Asylgründe vorbringen können, und in beiden Fällen erachtete die Befragerin die Anhörungen als grundsätzlich abgeschlossen; die Anspielung auf die Notwendigkeit, gewisse Themen in einer zweiten Anhörung zu vertiefen, stammt einzig von der Rechtsvertretung (vgl. A64 S. 13 sowie A65 F112). Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Asylgründe detailliert vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Entscheidrelevanz der geltend gemachten Vorbringen bestand für das SEM keine Veranlassung, die geschlechtsspezifische Verfolgung oder die politischen Profile der Verwandten des Beschwerdeführers näher abzuklären. Ebenso wenig waren weitergehende Fragen zu den erlittenen Verfolgungsmassnahmen zwingend notwendig. Bezeichnenderweise finden sich in der Beschwerde keine diesbezüglichen Ergänzungen des Sachverhalts. Bei dieser Sachlage ist das SEM zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. Die Rüge, die Vorin- stanz habe die Untersuchungspflicht verletzt, erweist sich damit als unbegründet. Es besteht demnach auch keine Veranlassung, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. 5.2.3 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die eingereichten Beweismittel teilweise mit keinem Wort erwähnt, weshalb davon auszugehen sei, es habe diese nicht gewürdigt. Durch die unterlassene Beweisabnahme und -würdigung habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe das SEM die geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie die zahlreichen Unterdrückungsversuche seitens der Behörden mit keinem Wort erwähnt und damit die Begründungspflicht verletzt. Auch deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM erwähnte sowohl die von den Beschwerdeführenden erlittenen Behelligungen als auch die geltend gemachte sexuelle Belästigung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung (vgl. Ziff. I. 3 der angefochtenen Verfügung) und würdigte diese Vorbringen in seinen Erwägungen (vgl. Ziff. II). Zudem nannte es die eingereichten Beweismittel (vgl. Ziff. 1.4) und äusserte sich in seinen Erwägungen dazu (vgl. S. 9 der angefochtenen Verfügung). Auf eine detaillierte Prüfung jedes einzelnen Beweismittels konnte das SEM aufgrund des Inhalts dieser Unterlagen ohne weiteres verzichten. Sodann hat das SEM in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt, weshalb seines Erachtens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien, und es war diesen offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie sich in der Vergangenheit für linke und pro-kurdische Organisationen engagiert hat und namentlich in ihrer Funktion als Sprecherin der (...) öffentlich in Erscheinung getreten ist. Es ist angesichts dessen auch als glaubhaft zu erachten, dass sie aufgrund dieser politischen Aktivitäten unter Beobachtung der lokalen Behörden stand und deswegen häufig kontrolliert und befragt wurde. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Polizei sie einmal (im Jahr [...]) im Zusammenhang mit einem Freund, welcher sich der PKK angeschlossen hatte, aufsuchte und sie dabei von einem Zivilpolizisten sexuell belästigt wurde. Es ist überdies plausibel, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Cousin E._______, welchem den Akten zufolge Propagandatätigkeit für die PKK vorgeworfen wird, sowie allenfalls auch infolge seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin mehrfach kontrolliert, befragt und unter Druck gesetzt worden ist. Diese Behelligungen sind indessen aus nachfolgenden Gründen allesamt nicht als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. 7.1.1 In Bezug auf die geltend gemachte sexuelle Belästigung ist festzustellen, dass aufgrund der Schilderung dieses Vorfalls nicht von einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgungsmassnahme auszugehen ist, sondern vielmehr von einer einmaligen kriminellen Tat, welche von einem einzelnen Polizisten unter Missbrauch seiner amtlichen Stellung begangen worden ist. Zudem war dieses Ereignis, welches sich im Jahr (...) zugetragen hat, offensichtlich nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Februar (...). Die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist daher zu verneinen. 7.1.2 Soweit die übrigen Vorfälle ebenfalls bereits mehrere Jahre zurückliegen, ist gleichermassen auf den fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise zu verweisen, dies gilt insbesondere für die sinngemässen Drohungen des Direktors der lokalen Anti-Terroreinheit gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahr (...) sowie die zeitlich noch weiter zurückliegenden Anhaltungen, Befragungen und Einschüchterungsversuche, welchen die Beschwerdeführenden ausgesetzt waren. Im Übrigen können die erwähnten Behelligungen ohnehin nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden, da dadurch weder Leib und Leben noch die Freiheit der Beschwerdeführenden konkret gefährdet wurden. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der erwähnten jahrelangen Behelligungen einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) ausgesetzt waren; ansonsten sie nach ihrer einwöchigen (...)reise im Dezember (...) wohl kaum in die Türkei zurückgekehrt wären. 7.1.3 Die Beschwerdeführenden nannten zur Begründung ihrer Asylgesuche ausserdem zwei Ereignisse im Januar (...), nämlich eine Mitnahme des Beschwerdeführers durch Zivilbeamte, wobei er zu E._______ befragt, verbal bedroht und geohrfeigt worden sei, sowie eine Hausdurchsuchung in D._______ während ihrer Abwesenheit. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit können auch diese Ereignisse mangels ausreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Die Mitnahme dauerte den Akten zufolge nur wenige Stunden, und der Beschwerdeführer war dabei keinen lebensgefährdenden Massnahmen ausgesetzt. Auch durch die Hausdurchsuchung wurde die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Beschwerdeführenden nicht ernsthaft gefährdet, zumal sie dabei gar nicht anwesend waren. Angesichts der problemlosen legalen Aus- und Wiedereinreise nach/von (...) im Dezember (...) sowie des Umstands, dass ein Bruder von E._______ offenbar unbehelligt in H._______ lebt (vgl. A64 S. 10), ist überdies davon auszugehen, dass die Schikanen, welchen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise ausgesetzt waren, lokal beschränkt waren und sie sich diesen durch einen Umzug in eine andere Region ihres Heimatlandes - namentlich nach G._______ oder H._______, wo die Beschwerdeführenden über mehrere Verwandte verfügen - hätten entziehen können. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des sich vor ihrer Ausreise im Februar (...) zugetragenen Sachverhalts begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, ist Folgendes festzustellen: 7.2.1 Den Akten zufolge waren die Beschwerdeführenden 1 und 2 - wie vorstehend dargelegt - vor ihrer Ausreise keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Ausserdem wurden ihnen im September (...) neue Reisepässe ausgestellt (vgl. A17 S. 2 f.), und im Dezember (...) konnten sie ungehindert über den Flughafen H._______ nach (...) aus- und eine Woche später in die Türkei zurückreisen. Zudem wurde der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Mitnahme im Januar (...) ohne weiteres freigelassen. Bereits diese Tatsachen sprechen gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, lokale Beamte (Quartiervorsteher respektive Polizei; vgl. A64 F45 und A65 F51 f.; vgl. auch S. 3 der Eingabe vom 5. Mai 2022) hätten sich nach ihrer Ausreise nach ihrem Verbleib erkundigt, nichts zu ändern, da allein aus diesen informellen Erkundigungen keine erhöhte und relevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann. 7.2.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer Art und Weise exponiert hat, welche ein bis heute andauerndes, erhöhtes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden plausibilisieren könnte. Insbesondere hatte sie weder ein politisches Amt noch eine Führungsrolle in einer Partei inne, und in ihrer Position als Pressesprecherin der (...) gab sie lediglich die Botschaften der (...) wieder. Zudem hat sie sich laut eigenen Aussagen seit dem Jahr (...) in der Türkei nicht mehr politisch betätigt. Diese Tatsachen sprechen ebenfalls gegen die Annahme einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung aufgrund von Vorfluchtgründen. 7.2.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Verwandtschaft mit E._______ ist ebenfalls nicht von einem andauernden und ernsthaften (Reflex-)Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) auszugehen, zumal diese keinen Anlass haben anzunehmen, dass er mit E._______ in engem Kontakt steht, und E._______ überdies nicht flüchtig ist, sondern den eingereichten Unterlagen zufolge (vgl. dazu Ziff. 2 der Eingabe vom 25. März 2021 sowie die damit eingereichten Dokumente) bereits im Jahr (...) verurteilt, anschliessend inhaftiert und im Februar (...) - trotz eines offenbar weiterhin hängigen Strafverfahrens - auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht ausserdem hervor, dass ein Bruder von E._______ unbehelligt in H._______ lebt; dies, obwohl E._______ auch in H._______ aktiv war (vgl. A64 F64 S. 8 und 10). Da die türkischen Behörden den Bruder von E._______ somit offenbar in Ruhe lassen, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie gegen den Beschwerdeführer, welcher bloss ein Cousin ist, zukünftig asylbeachtliche Reflexverfolgungsmassnahmen ergreifen würden. 7.2.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass das in der Türkei hängige strafrechtliche Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin ausschliesslich aufgrund von nach ihrer Ausreise aus der Türkei in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen eingeleitet wurde. Ihre früheren Aktivitäten in der Türkei werden in den aktenkundigen Unterlagen, namentlich auch in der Anklageschrift vom (...), mit keinem Wort erwähnt. Aus dem Dokument betreffend die Registrierung eines Denunziationsschreibens vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage 16) geht hervor, dass die Denunziation aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien erfolgt ist und die Tatbestände «Unterstützung der PKK» und «Beleidigung des Staatspräsidenten» betroffen sein könnten. Da in den Akten des darauffolgenden - und auf den Tatbestand der «Beleidigung des Staatspräsidenten» beschränkten - Ermittlungsverfahrens lediglich «Social-Media»-Beiträge erwähnt werden, welche nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei gepostet wurden, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht davon auszugehen, dass sich die Denunziation (auch) auf die früheren Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Türkei bezogen hat. Demnach lässt auch dieses Denunziationsschreiben nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei - abgesehen von der Verfolgungsgefahr aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, welcher durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Rechnung getragen wurde - auch eine asylbeachtliche Verfolgung aufgrund von Vorfluchtgründen droht. 7.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es drohe ihm in der Türkei - im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes - eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem im Juli (...) eingeleiteten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, ist darauf zu verweisen, dass der hypothetischen Gefahr einer entsprechenden Reflexverfolgung bereits mit der Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin) Rechnung getragen wird (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 4.3.1). In den Akten finden sich keine konkreten Hinweise auf eine über diese hypothetische Gefahr hinausgehende, konkrete Verfolgungsgefahr. Es ist insbesondere nicht aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet und/oder er in diesem Zusammenhang vorgeladen oder gesucht wurde respektive wird. Die nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfolgung vermag daher keinen objektiven Nachfluchtgrund für den Beschwerdeführer zu begründen. 7.3 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, sie seien in der Türkei aufgrund ihres alevitischen Glaubens Schikanen ausgesetzt gewesen und hätten bei einer Rückkehr ins Heimatland auch deswegen sowie infolge der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers begründete Furcht vor Verfolgung. Die im Zusammenhang mit ihrer Religion in der Vergangenheit erlittenen Schikanen durch Privatpersonen aus dem sozialen Umfeld haben sich indessen den Akten zufolge auf kritische Bemerkungen zum Thema Fasten und Beten beschränkt (vgl. A64 S. 10 und A65 S. 13) und stellen bereits aus diesem Grund keine asylbeachtlichen, ernsthaften Verfolgungsmassnahmen dar. Konkrete Hinweise, dass sich diese Behelligungen zukünftig erheblich intensivieren würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Vorverfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist und ihnen gestützt auf die dargelegten Vorflucht- sowie objektiven Nachfluchtgründe auch keine begründete Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter relevanter Verfolgung zugestanden werden kann. Das SEM hat daher diesbezüglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, und auch die Ablehnung der Asylgesuche ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2021 - soweit sie vom SEM nicht mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. dazu bereits vorstehend E. 2). 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme haben sie infolge der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2021 gutgeheissen worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2022 bewilligten Wechsels der amtlichen Vertretung (vgl. vorstehend Bst. G.) trat die vormalige amtliche Rechtsbeiständin ihre Honorarforderung an die Advokatur Kanonengasse ab. Der amtlichen Vertretung ist im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dessen Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In den Kostennoten vom 10. Januar 2022 (bis zum Mandatswechsel) und 30. August 2022 (ab dem Mandatswechsel) wird ein Aufwand von total 31.4 Stunden sowie Auslagen (inkl. Übersetzungskosten) von total Fr. 424.85 geltend gemacht. Im Vergleich zu ähnlichen Verfahren erscheint der zeitliche Aufwand insbesondere für das Verfassen der Rechtsschriften überhöht und ist daher entsprechend zu kürzen. Das Gericht geht von einem zeitlichen Gesamtaufwand von 27 Stunden aus. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist entsprechend der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2021) auf Fr. 220.- zu kürzen. Demnach ist dem amtlichen Vertreter zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein anteiliges amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'285.- (Honorar Fr. 1'980.-, Barauslagen Fr. 141.60 und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 10.4 Im Umfang ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführenden sodann zu Lasten der Vorinstanz eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 6'120.85 (Honorar Fr. 5'400.-, Barauslagen Fr. 283.25 und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auf einen Zuschlag aufgrund der auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung eines Verfahrensmangels (vgl. vorstehend E. 5.1) ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 VGKE zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend.
2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betreffend.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'120.85 auszurichten.
5. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. Fr. 2'285.- und geht zulasten der Gerichtskasse. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: