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D-739/2025

D-739/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2022 und gelangte über Indien und Frankreich am 5. September 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 12. September 2022 wurde er summarisch und am 5. Oktober 2022 zum Reiseweg und medizinischen Sachverhalt befragt. Am 7. Dezember 2022 wurde die definitive Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Schweiz festgestellt und der Beschwerdeführer einem Aufenthalts-kanton zugewiesen. Am 5. März 2024 wurde er einlässlich und am 14. August 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuchs gab er an, er habe den (...) angehört und sich in diesem Rahmen sozial betätigt. Einmal seien sie aufgrund eines Bandenkrieges in Gewahrsam genommen worden. Im Jahr 2019 sei er auch zu gewissen Versammlungen von Ministern (B._______, C._______, D._______) und Parteiversammlungen gegangen. Er habe auch für politische Parteien gearbeitet und Flugblätter verteilt sowie Plakate von Politikern am Strassenrand angebracht. Als im Jahr 2022 die politischen Proteste gegen die damalige Regierung wegen der Güterknappheit begonnen hätten, hätten sie mit ihrer Organisation Leute zusammengebracht und selbst während zweier Monate protestiert. Am (...) 2022 hätten die Politiker an der Parlamentssitzung entschlossen, die Proteste niederzuschlagen. Die Protestierenden seien von Handlangern der Parlamentarier mit Stöcken angegriffen und beschossen worden. Als er und sein Team einen Politiker in seinem Fahrzeug auf sie habe zukommen sehen, hätten sie dieses Fahrzeug demoliert, nicht nur sein Team, sondern auch viele andere. Auch in das Haus des Parlamentsmitglied B._______ seien sie eingedrungen und hätten die Einrichtung demoliert. Das Haus sei schliesslich in Brand gesetzt worden, woran er selbst jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Es seien ausserdem die Häuser von Helfern von B._______ sowie eines weiteren Politikers angegriffen worden und Letzteres sei ebenfalls von anderen Teams in Brand gesetzt worden. Viele hätten, wie er, Videos von diesen Protesten ins Netz gestellt beziehungsweise sie seien in den Nachrichten gekommen. Ein Video von ihm an den Protesten, wie er ein Transparent halte, sei auch auf verschiedenen Sendern ausgestrahlt worden. Bei den Angriffen sei er zu sehen aber nicht identifizierbar. Die Teilnehmenden der Proteste hätten anschliessend Probleme mit unbekannten Personen bekommen und seien von Fahrzeugen angefahren, getötet und mit Stöcken angegriffen worden oder verschollen. Er selbst sei in seinem Laden einige Male von den Handlangern der Minister und der Polizei gesucht worden. Sein Vater habe gesagt, er sei nicht da. Die Polizei habe angegeben, er müsse sich melden, und schliesslich einen Haftbefehl abgegeben. Er werde wegen Sachbeschädigung, illegaler Demonstration und Brandstiftung gesucht. Nach seiner Ausreise habe auch sein jüngerer Bruder Probleme bekommen, weil er ihm ähnlich sehe. Der Bruder sei von Unbekannten mit einem Fahrzeug angefahren worden und dabei verletzt worden. Die Polizei habe keine Anzeige entgegennehmen wollen. Zudem sei sein Bruder im (...) 2022 und im (...) 2024 einmal zwei Tage und einmal einen Nachmittag von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden, weil sie ihn mit ihm verwechselt hätten. Im (...) und (...) 2024 seien unbekannte Leute auf der Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) in seinen Laden gekommen und hätten seine Eltern eingeschüchtert. Bei einer Rückkehr befürchte er die Verfolgung von unbekannten Personen und der Polizei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Videos der Proteste, darunter vom brennenden Haus des Parlamentariers, drei Vorladungen der Polizei, darunter ein Haftbefehl und eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung, Aufnahmen der Überwachungskamera ihres Hauses, auf denen dreimal die Polizei zu sehen sei (zweimal seien sie zum Bruder gekommen, einmal hätten sie den Haftbefehl abgegeben), Fotos seines verletzten Bruders und das Schreiben eines Priesters zu den Akten. B. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 - eröffnet am 6. Januar 2025 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine solche nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und die entsprechende Vollmacht einzureichen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung wurde dem Gericht als unzustellbar retourniert. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Am 21. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 erneut zugestellt und die Frist zur Benennung einer amtlichen Rechtsvertretung erstreckt. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 10. März 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und zu allfälliger Beschwerdeergänzung beziehungsweise unter Zustellung einer Kopie der Vernehmlassung zur Replik aufgefordert. J. Mit Replik vom 27. März 2025 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch die amtliche Rechtsbeiständin - zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt. K. Am (...) 2026 heiratete der Beschwerdeführer E._______, welche über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung verfügt. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Juni 2026 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Gleichzeitig wurde er eingeladen, sich innert der vorgenannten Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. Im Unterlassungsfall werde das Verfahren ordentlich fortgesetzt. M. Nach gewährter Fristerstreckung teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2026 mit, dass er am 23. April 2026 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Kanton gestellt habe. Er reichte dieses sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Zu einem Beschwerderückzug äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote bei.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, weil dieses die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe. Es habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und sein politisches Profil missachtet. In der Replik wird zudem angeführt, das SEM habe die drohende Verletzung fundamentaler Menschenrechte bei der Strafverbüssung nicht geprüft und damit die Begründungspflicht verletzt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung auf das politische Profil des Beschwerdeführers Bezug genommen und eine drohende Verletzung fundamentaler Menschenrechte ausgeschlossen hat, zumal der Beschwerdeführer bis anhin keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer nicht mit dieser Würdigung einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar und ist nachfolgend materiell zu würdigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, angesichts der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren staatlich legitimes Handeln darstellen würden. Den Behörden lägen scheinbar Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer streite die Anschuldigungen in der Anhörung denn auch nicht ab und meine selbst, dass die Strafverfolgung betreffend Sachbeschädigung nicht illegitim sei, er jedoch nicht an der Brandstiftung beteiligt gewesen sei. Angesichts seiner Taten würden die erhobenen Anklagen nachvollziehbar und rechtmässig erscheinen. Die eingereichten Beweismittel seien sowohl ungeeignet, um die angeblich ungerechtfertigte Verfolgung seiner Person zu beweisen, als auch einen Politmalus als wahrscheinlich einzustufen. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass die eingeleiteten Strafverfahren rechtstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten oder ihm eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würde. So bestünden nach Sichtung der Akten keinerlei Indizien dafür, dass ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen würde respektive diese mit einem Politmalus belegt wäre. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass er bis anhin keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Aus der Mitnahme seines Bruders könnten keine Rückschlüsse auf den Ausgang eines Strafverfahrens gezogen werden. Die unbekannten Personen hätten ihn offenbar ebenfalls für seine Straftaten zur Rechenschaft ziehen wollen. Folglich fehle es an einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv. Bei den Besuchen im Geschäft der Eltern handle es sich auch nicht um eine Verfolgung asylrelevanten Ausmasses. Dass der Bruder mit einem Motorrad angefahren worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Zusammenhang mit seiner Person in keiner Weise erwiesen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, durch seine politischen Aktivitäten drohe dem Beschwerdeführer nicht nur eine Strafverfolgung, sondern auch eine Verfolgung als politisch oppositionelle Person. Mit seinen Teilnahmen an den Protesten habe er sich klar als Gegner der Regierung positioniert. Dieser Umstand werde in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet. Zu den Risikoprofilen würden gemäss einem Factsheet der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unter anderem Personen mit einer regierungskritischen Einstellung oder Teilnehmende von Protesten gehören. Diese würden einerseits riskieren, Opfer von Polizeigewalt zu werden. Anführer von Protesten würden riskieren, verhaftet zu werden. Wie in den Anhörungen dargelegt, habe er an mehreren Protesten teilgenommen und diese organisiert. Bei den Protesten sei er aus den Massen herausgestochen. Er sei vorne mitgelaufen. Auch habe er aktiv Proteste organisiert und Menschen dazu motiviert. Er sei den Behörden als regierungskritische Person bekannt. Nach den Protesten im Jahr 2022 sei es zu zahlreichen willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen, Folter und Todesfällen gekommen. Regierungskritische Personen würden überwacht und schikaniert. Im Strafverfahren drohe ihm deshalb wegen seiner politischen Einstellung Gewalt durch die Polizei und Behörden. Weiter sei das Verfolgungsinteresse weiterhin aktuell. Wie an den Anhörungen geschildert, werde seine Familie regelmässig aufgesucht und nach ihm gefragt. Sein Bruder habe schon mehrere Male Probleme gehabt, weil er mit ihm verwechselt worden sei.

E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der alleinige Umstand, eine regierungskritische Gesinnung zu haben oder diese öffentlich kundzutun, reiche für sich genommen nicht aus, um von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. In den Akten bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor den von ihm am (...) 2022 begangenen Straftaten im Visier der Behörden gestanden hätte. Stattdessen habe er selbst berichtet, dass er und seine Gruppe vorher ausschliesslich soziale Dienste geleistet hätten und sie erst aufgrund der zunehmenden Güterknappheit beschlossen hätten, sich den Protesten anzuschliessen. An den Protesten habe er selbst Plakate aufgehängt, Flaggen und Banner getragen und Parolen gerufen, zudem habe er an grösseren Demonstrationen Essen und Trinken verteilt. Er habe seinem Team die Zeiten der Demonstrationen durchgegeben und Plakate beschriftet. Diese Handlungen seien jedoch zu wenig relevant, als dass er sich durch sie besonders exponiert hätte. In aller Regel sei eine Tätigkeit solcher Art unproblematisch, da sie keine separatistische oder eine andere Absicht verfolge, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr darstellen würde (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Diese Einschätzung werde durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer vor den Ausschreitungen vom (...) 2022 offenbar an rund dreissig bis vierzig Protesten teilgenommen habe, ohne dass ihm daraus Konsequenzen erwachsen wären. Die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers vermöge somit kein Risikoprofil respektive asylrechtlich relevante Motive zu begründen.

E. 5.4 In der Replik wurde zuerst erwähnt, dass sich die Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht äussere und die eingereichten Dokumente (Vorladung, Haftbefehl) nicht in Frage stelle. Dem Beschwerdeführer drohe in Sri Lanka einerseits die Verurteilung für eine Straftat (Brandstiftung), die er nicht begangen habe. Andererseits drohe ihm bei einer Inhaftierung die Verletzung fundamentaler Menschenrechte, indem er höchstwahrscheinlich aufgrund seiner politischen Aktivität gefoltert werde. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr sehr wohl ein Politmalus. Das vom SEM zitierte Referenzurteil bezüglich seiner politischen Aktivitäten, beziehe sich auf Exilpolitik und sei somit vorliegend ungeeignet. Zudem handle sich bei ihm nicht um einen blossen Mitläufer. Er habe an dreissig bis vierzig Protesten teilgenommen und eine zentrale Rolle eingenommen. Er habe sein Team organisiert und Plakate geschrieben. Ausserdem seien Videos in den Nachrichten und in den Sozialen Medien veröffentlicht worden, auf denen er an den Protesten ersichtlich sei. In den Videos sei zu sehen, wie er mit Plakaten und Flaggen in der Hand an vorderster Front an den Protesten teilgenommen habe und lautstark Parolen schreie. Der Zeitraum, in dem er sich an den dreissig bis vierzig Protesten beteiligt habe, sei von (...) bis zirka Mitte (...) 2022 sehr kurz gewesen. Die Teilnahme an den Demonstrationen habe für ihn mit der Strafverfolgung auch Konsequenzen.

E. 6 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Auch vorliegend wird dies nicht grundsätzlich bezweifelt, wenn auch der Beschwerdeführer an der Anhörung die Form seiner Beteiligung an den Straftaten unterschiedlich angab. Im Wesentlichen geht das Gericht nachfolgend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit einer Gruppe von Freunden mit dem Namen (...) in der vorgegebenen Art und Weise sozialpolitisch engangiert hat, einzelne Politiker in ihrem Wahlkampf unterstützte, an den Protesten im Jahr 2022 teilnahm und sich am (...) 2022 auch an diversen Angriffen und Sachbeschädigungen beteiligte. Es ist ebenfalls glaubhaft, dass er in der Folge von der Polizei und unbekannten Personen gesucht worden ist.

E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM ist angesichts der Aktenlage richtig davon ausgegangen, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen illegaler Demonstration und Sachbeschädigung grundsätzlich staatlich legitim erscheinen, zumal der Sachverhalt bis auf die Brandstiftung vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird. Auch dass der Beschwerdeführer zusätzlich der Brandstiftung verdächtigt wird, kann nicht als unrechtmässig qualifiziert werden, zumal der Beschwerdeführer als Täter durchaus in Frage kommt. Es wird an den sri-lankischen Gerichten liegen, zu beurteilen, ob die Schuld des Beschwerdeführers bewiesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens einem Politmalus oder Menschenrechtsverletzungen unterliegen wird, hält auch das Gericht nicht für überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Furcht vor Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Haft geltend, dies mit Verweisen auf allgemeine Berichte über Gewaltanwendungen der sri-lankischen Behörden gegenüber regimekritischen Personen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Protesten im Jahr 2022 um über das ganze Land verteilte Massenproteste handelte, die eine Vielzahl von Menschen zu mobilisieren vermochten, die - wie der Beschwerdeführer - bis dahin kaum politisch aktiv waren. Aus der Berichterstattung zu diesen Protesten ist zwar zu entnehmen, dass während der Proteste von den Sicherheitsbehörden und Dritten teilweise unangemessen Gewalt angewendet worden ist, hingegen ergibt sich dies in keiner Weise in Bezug auf die nachfolgenden Strafverfahren. Zwar haben die Sicherheitsbehörden offenbar gewisse Agitatoren unter Druckt gesetzt oder zeitweise unrechtmässig inhaftiert, auf systematische Folter oder Misshandlungen oder auf unrechtmässige Verurteilungen in diesem Zusammenhang gibt es jedoch keine Hinweise (vgl. fidh/chrd; Sri Lanka, Anatomy of a Crackdown, The repression of Sri Lanka's aragalaya protest movement, www.fidh.org/en/region/asia/sri-lanka/sri-lanka-anatomy-of-a-crackdown, S. 40 f., zuletzt besucht am 14. Juli 2026). Damit ist weder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Politmalus noch in der Haft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Gruppe um den Beschwerdeführer (...) nannte, zumal diese nur sehr niederschwellig politisch aktiv war, mit der LTTE oder anderen als terroristisch eingestuften Organisationen in keiner Weise in Verbindung gebracht werden kann und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit denn auch keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang hatte. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hat das SEM damit entgegen der Ansicht in der Beschwerde und der Replik richtigerweise als niederschwellig eingestuft. So hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 lediglich für verschiedene Politiker Plakate und Flyer verteilt, sogar für jene, die er an den Protesten später bekämpfte (vgl. A32 F78 und A40 F15), und ansonsten nur soziale Dienste geleistet. An den Protesten im Jahr 2022 hat er nur seine Gruppe für die Demonstrationen organsiert und angeführt (vgl. A40 F58 ff. und F123). Dass er auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, wie er Parolen ruft und Plakate trägt, vermag sein Profil ebenfalls nicht genügend zu schärfen. Die Videos seien zudem zwar viral gegangen und in den Nachrichten ausgestrahlt worden. Betroffen waren jedoch eine Vielzahl von Personen und die Videos sind gemäss Aussagen des Beschwerdeführers heute auch nicht mehr auffindbar (vgl. A32 F64 und A40 F17). Damit ist insgesamt von einer legitimen Strafverfolgung und nicht von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen.

E. 8.2 Auch die Suche nach dem Beschwerdeführer durch Dritte vermag nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu führen. So hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf das fehlende asylrechtlich relevante Motiv hingewiesen. Vor allem ist jedoch in diesem Zusammenhang auch nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Zwar haben Dritte im Rahmen der Proteste Gewalt gegen Protestierende eingesetzt und dies wurde offenbar von den Sicherheitsbehörden auch geduldet. Weder den Akten noch den Berichten zu den entsprechenden Ereignissen sind jedoch konkrete Hinweise zu entnehmen, dass die Protestierenden im Nachgang zu den Demonstrationen schutzlos der Rache von geschädigten Politikern oder ihren Handlangern ausgesetzt gewesen wären (vgl. fidh/chrd, a.a.O., S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer konnte denn auch noch einige Wochen bei Freunden und Verwandten bleiben und die Familie führt bis heute ihren Laden, ohne dass etwas Ernsthaftes vorgefallen wäre. Das Vorbringen, viele Protestierende seien nach den Protesten durch Dritte getötet worden oder seien verschollen, blieb denn auch sehr pauschal und vage und vermag nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Bilder des verletzten Bruders des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal sich ein Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer daraus nicht ergibt. Würden die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte den Tatsachen entsprechen, wäre im Übrigen vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen.

E. 8.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten am (...) 2026 die sri-lankische Staatsangehörige E._______ geheiratet. Diese verfügt gemäss ZEMIS über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung.

E. 9.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2026 festgehalten, verfügt der Beschwerdeführer damit grundsätzlich über einen sich aus Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergebenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welcher der Wegweisung respektive dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen kann (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.1. ff., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 9.4 Die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und der Entscheid über die Wegweisung fällt unter diesen Umständen in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit der erwähnten Zwischenverfügung aufgefordert, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, was er am 23. April 2026 gemacht hat. Das eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren ist im heutigen Zeitpunkt noch hängig. Da die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung praxisgemäss und somit auch im vorliegenden Verfahren aufgehoben wird, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheissen, und betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung sind infolgedessen aufzuheben.

E. 11.1 Angesichts des teilweisen Unterliegens (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Dispositivziffern 1 und 2) wären dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da das Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. etwa Urteile BVGer E-6270/2024 E. 9 m.w.H.; E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 E. 10.2). Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (betreffend den Wegweisungsvollzug; Dispositivziffern 4 und 5), wären die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Im konkreten Fall ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zumutbar zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), weshalb eine Parteientschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde ebenfalls ausser Betracht fällt.

E. 11.3 Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 VGKE). Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 wurde eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitlich Aufwand scheint angemessen. Für das Honorar ist der gemäss Zwischenverfügung angekündigte Stundenansatz (Fr. 100.- bis Fr. 150.-) zu berücksichtigen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist demnach auf Fr. 790.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird bezüglich des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Bezüglich der Wegweisung wird sie gutgeheissen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs ist sie gegenstandslos geworden.
  2. Die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 wird bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 790.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-739/2025 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2022 und gelangte über Indien und Frankreich am 5. September 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 12. September 2022 wurde er summarisch und am 5. Oktober 2022 zum Reiseweg und medizinischen Sachverhalt befragt. Am 7. Dezember 2022 wurde die definitive Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Schweiz festgestellt und der Beschwerdeführer einem Aufenthalts-kanton zugewiesen. Am 5. März 2024 wurde er einlässlich und am 14. August 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuchs gab er an, er habe den (...) angehört und sich in diesem Rahmen sozial betätigt. Einmal seien sie aufgrund eines Bandenkrieges in Gewahrsam genommen worden. Im Jahr 2019 sei er auch zu gewissen Versammlungen von Ministern (B._______, C._______, D._______) und Parteiversammlungen gegangen. Er habe auch für politische Parteien gearbeitet und Flugblätter verteilt sowie Plakate von Politikern am Strassenrand angebracht. Als im Jahr 2022 die politischen Proteste gegen die damalige Regierung wegen der Güterknappheit begonnen hätten, hätten sie mit ihrer Organisation Leute zusammengebracht und selbst während zweier Monate protestiert. Am (...) 2022 hätten die Politiker an der Parlamentssitzung entschlossen, die Proteste niederzuschlagen. Die Protestierenden seien von Handlangern der Parlamentarier mit Stöcken angegriffen und beschossen worden. Als er und sein Team einen Politiker in seinem Fahrzeug auf sie habe zukommen sehen, hätten sie dieses Fahrzeug demoliert, nicht nur sein Team, sondern auch viele andere. Auch in das Haus des Parlamentsmitglied B._______ seien sie eingedrungen und hätten die Einrichtung demoliert. Das Haus sei schliesslich in Brand gesetzt worden, woran er selbst jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Es seien ausserdem die Häuser von Helfern von B._______ sowie eines weiteren Politikers angegriffen worden und Letzteres sei ebenfalls von anderen Teams in Brand gesetzt worden. Viele hätten, wie er, Videos von diesen Protesten ins Netz gestellt beziehungsweise sie seien in den Nachrichten gekommen. Ein Video von ihm an den Protesten, wie er ein Transparent halte, sei auch auf verschiedenen Sendern ausgestrahlt worden. Bei den Angriffen sei er zu sehen aber nicht identifizierbar. Die Teilnehmenden der Proteste hätten anschliessend Probleme mit unbekannten Personen bekommen und seien von Fahrzeugen angefahren, getötet und mit Stöcken angegriffen worden oder verschollen. Er selbst sei in seinem Laden einige Male von den Handlangern der Minister und der Polizei gesucht worden. Sein Vater habe gesagt, er sei nicht da. Die Polizei habe angegeben, er müsse sich melden, und schliesslich einen Haftbefehl abgegeben. Er werde wegen Sachbeschädigung, illegaler Demonstration und Brandstiftung gesucht. Nach seiner Ausreise habe auch sein jüngerer Bruder Probleme bekommen, weil er ihm ähnlich sehe. Der Bruder sei von Unbekannten mit einem Fahrzeug angefahren worden und dabei verletzt worden. Die Polizei habe keine Anzeige entgegennehmen wollen. Zudem sei sein Bruder im (...) 2022 und im (...) 2024 einmal zwei Tage und einmal einen Nachmittag von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden, weil sie ihn mit ihm verwechselt hätten. Im (...) und (...) 2024 seien unbekannte Leute auf der Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) in seinen Laden gekommen und hätten seine Eltern eingeschüchtert. Bei einer Rückkehr befürchte er die Verfolgung von unbekannten Personen und der Polizei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Videos der Proteste, darunter vom brennenden Haus des Parlamentariers, drei Vorladungen der Polizei, darunter ein Haftbefehl und eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung, Aufnahmen der Überwachungskamera ihres Hauses, auf denen dreimal die Polizei zu sehen sei (zweimal seien sie zum Bruder gekommen, einmal hätten sie den Haftbefehl abgegeben), Fotos seines verletzten Bruders und das Schreiben eines Priesters zu den Akten. B. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 - eröffnet am 6. Januar 2025 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine solche nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und die entsprechende Vollmacht einzureichen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung wurde dem Gericht als unzustellbar retourniert. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Am 21. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 erneut zugestellt und die Frist zur Benennung einer amtlichen Rechtsvertretung erstreckt. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 10. März 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und zu allfälliger Beschwerdeergänzung beziehungsweise unter Zustellung einer Kopie der Vernehmlassung zur Replik aufgefordert. J. Mit Replik vom 27. März 2025 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch die amtliche Rechtsbeiständin - zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt. K. Am (...) 2026 heiratete der Beschwerdeführer E._______, welche über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung verfügt. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Juni 2026 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Gleichzeitig wurde er eingeladen, sich innert der vorgenannten Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. Im Unterlassungsfall werde das Verfahren ordentlich fortgesetzt. M. Nach gewährter Fristerstreckung teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2026 mit, dass er am 23. April 2026 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Kanton gestellt habe. Er reichte dieses sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Zu einem Beschwerderückzug äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, weil dieses die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe. Es habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und sein politisches Profil missachtet. In der Replik wird zudem angeführt, das SEM habe die drohende Verletzung fundamentaler Menschenrechte bei der Strafverbüssung nicht geprüft und damit die Begründungspflicht verletzt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung auf das politische Profil des Beschwerdeführers Bezug genommen und eine drohende Verletzung fundamentaler Menschenrechte ausgeschlossen hat, zumal der Beschwerdeführer bis anhin keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer nicht mit dieser Würdigung einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar und ist nachfolgend materiell zu würdigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, angesichts der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren staatlich legitimes Handeln darstellen würden. Den Behörden lägen scheinbar Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer streite die Anschuldigungen in der Anhörung denn auch nicht ab und meine selbst, dass die Strafverfolgung betreffend Sachbeschädigung nicht illegitim sei, er jedoch nicht an der Brandstiftung beteiligt gewesen sei. Angesichts seiner Taten würden die erhobenen Anklagen nachvollziehbar und rechtmässig erscheinen. Die eingereichten Beweismittel seien sowohl ungeeignet, um die angeblich ungerechtfertigte Verfolgung seiner Person zu beweisen, als auch einen Politmalus als wahrscheinlich einzustufen. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass die eingeleiteten Strafverfahren rechtstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten oder ihm eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würde. So bestünden nach Sichtung der Akten keinerlei Indizien dafür, dass ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen würde respektive diese mit einem Politmalus belegt wäre. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass er bis anhin keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Aus der Mitnahme seines Bruders könnten keine Rückschlüsse auf den Ausgang eines Strafverfahrens gezogen werden. Die unbekannten Personen hätten ihn offenbar ebenfalls für seine Straftaten zur Rechenschaft ziehen wollen. Folglich fehle es an einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv. Bei den Besuchen im Geschäft der Eltern handle es sich auch nicht um eine Verfolgung asylrelevanten Ausmasses. Dass der Bruder mit einem Motorrad angefahren worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Zusammenhang mit seiner Person in keiner Weise erwiesen sei. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, durch seine politischen Aktivitäten drohe dem Beschwerdeführer nicht nur eine Strafverfolgung, sondern auch eine Verfolgung als politisch oppositionelle Person. Mit seinen Teilnahmen an den Protesten habe er sich klar als Gegner der Regierung positioniert. Dieser Umstand werde in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet. Zu den Risikoprofilen würden gemäss einem Factsheet der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unter anderem Personen mit einer regierungskritischen Einstellung oder Teilnehmende von Protesten gehören. Diese würden einerseits riskieren, Opfer von Polizeigewalt zu werden. Anführer von Protesten würden riskieren, verhaftet zu werden. Wie in den Anhörungen dargelegt, habe er an mehreren Protesten teilgenommen und diese organisiert. Bei den Protesten sei er aus den Massen herausgestochen. Er sei vorne mitgelaufen. Auch habe er aktiv Proteste organisiert und Menschen dazu motiviert. Er sei den Behörden als regierungskritische Person bekannt. Nach den Protesten im Jahr 2022 sei es zu zahlreichen willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen, Folter und Todesfällen gekommen. Regierungskritische Personen würden überwacht und schikaniert. Im Strafverfahren drohe ihm deshalb wegen seiner politischen Einstellung Gewalt durch die Polizei und Behörden. Weiter sei das Verfolgungsinteresse weiterhin aktuell. Wie an den Anhörungen geschildert, werde seine Familie regelmässig aufgesucht und nach ihm gefragt. Sein Bruder habe schon mehrere Male Probleme gehabt, weil er mit ihm verwechselt worden sei. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der alleinige Umstand, eine regierungskritische Gesinnung zu haben oder diese öffentlich kundzutun, reiche für sich genommen nicht aus, um von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. In den Akten bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor den von ihm am (...) 2022 begangenen Straftaten im Visier der Behörden gestanden hätte. Stattdessen habe er selbst berichtet, dass er und seine Gruppe vorher ausschliesslich soziale Dienste geleistet hätten und sie erst aufgrund der zunehmenden Güterknappheit beschlossen hätten, sich den Protesten anzuschliessen. An den Protesten habe er selbst Plakate aufgehängt, Flaggen und Banner getragen und Parolen gerufen, zudem habe er an grösseren Demonstrationen Essen und Trinken verteilt. Er habe seinem Team die Zeiten der Demonstrationen durchgegeben und Plakate beschriftet. Diese Handlungen seien jedoch zu wenig relevant, als dass er sich durch sie besonders exponiert hätte. In aller Regel sei eine Tätigkeit solcher Art unproblematisch, da sie keine separatistische oder eine andere Absicht verfolge, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr darstellen würde (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Diese Einschätzung werde durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer vor den Ausschreitungen vom (...) 2022 offenbar an rund dreissig bis vierzig Protesten teilgenommen habe, ohne dass ihm daraus Konsequenzen erwachsen wären. Die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers vermöge somit kein Risikoprofil respektive asylrechtlich relevante Motive zu begründen. 5.4 In der Replik wurde zuerst erwähnt, dass sich die Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht äussere und die eingereichten Dokumente (Vorladung, Haftbefehl) nicht in Frage stelle. Dem Beschwerdeführer drohe in Sri Lanka einerseits die Verurteilung für eine Straftat (Brandstiftung), die er nicht begangen habe. Andererseits drohe ihm bei einer Inhaftierung die Verletzung fundamentaler Menschenrechte, indem er höchstwahrscheinlich aufgrund seiner politischen Aktivität gefoltert werde. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr sehr wohl ein Politmalus. Das vom SEM zitierte Referenzurteil bezüglich seiner politischen Aktivitäten, beziehe sich auf Exilpolitik und sei somit vorliegend ungeeignet. Zudem handle sich bei ihm nicht um einen blossen Mitläufer. Er habe an dreissig bis vierzig Protesten teilgenommen und eine zentrale Rolle eingenommen. Er habe sein Team organisiert und Plakate geschrieben. Ausserdem seien Videos in den Nachrichten und in den Sozialen Medien veröffentlicht worden, auf denen er an den Protesten ersichtlich sei. In den Videos sei zu sehen, wie er mit Plakaten und Flaggen in der Hand an vorderster Front an den Protesten teilgenommen habe und lautstark Parolen schreie. Der Zeitraum, in dem er sich an den dreissig bis vierzig Protesten beteiligt habe, sei von (...) bis zirka Mitte (...) 2022 sehr kurz gewesen. Die Teilnahme an den Demonstrationen habe für ihn mit der Strafverfolgung auch Konsequenzen.

6. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Auch vorliegend wird dies nicht grundsätzlich bezweifelt, wenn auch der Beschwerdeführer an der Anhörung die Form seiner Beteiligung an den Straftaten unterschiedlich angab. Im Wesentlichen geht das Gericht nachfolgend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit einer Gruppe von Freunden mit dem Namen (...) in der vorgegebenen Art und Weise sozialpolitisch engangiert hat, einzelne Politiker in ihrem Wahlkampf unterstützte, an den Protesten im Jahr 2022 teilnahm und sich am (...) 2022 auch an diversen Angriffen und Sachbeschädigungen beteiligte. Es ist ebenfalls glaubhaft, dass er in der Folge von der Polizei und unbekannten Personen gesucht worden ist. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM ist angesichts der Aktenlage richtig davon ausgegangen, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen illegaler Demonstration und Sachbeschädigung grundsätzlich staatlich legitim erscheinen, zumal der Sachverhalt bis auf die Brandstiftung vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird. Auch dass der Beschwerdeführer zusätzlich der Brandstiftung verdächtigt wird, kann nicht als unrechtmässig qualifiziert werden, zumal der Beschwerdeführer als Täter durchaus in Frage kommt. Es wird an den sri-lankischen Gerichten liegen, zu beurteilen, ob die Schuld des Beschwerdeführers bewiesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens einem Politmalus oder Menschenrechtsverletzungen unterliegen wird, hält auch das Gericht nicht für überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Furcht vor Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Haft geltend, dies mit Verweisen auf allgemeine Berichte über Gewaltanwendungen der sri-lankischen Behörden gegenüber regimekritischen Personen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Protesten im Jahr 2022 um über das ganze Land verteilte Massenproteste handelte, die eine Vielzahl von Menschen zu mobilisieren vermochten, die - wie der Beschwerdeführer - bis dahin kaum politisch aktiv waren. Aus der Berichterstattung zu diesen Protesten ist zwar zu entnehmen, dass während der Proteste von den Sicherheitsbehörden und Dritten teilweise unangemessen Gewalt angewendet worden ist, hingegen ergibt sich dies in keiner Weise in Bezug auf die nachfolgenden Strafverfahren. Zwar haben die Sicherheitsbehörden offenbar gewisse Agitatoren unter Druckt gesetzt oder zeitweise unrechtmässig inhaftiert, auf systematische Folter oder Misshandlungen oder auf unrechtmässige Verurteilungen in diesem Zusammenhang gibt es jedoch keine Hinweise (vgl. fidh/chrd; Sri Lanka, Anatomy of a Crackdown, The repression of Sri Lanka's aragalaya protest movement, www.fidh.org/en/region/asia/sri-lanka/sri-lanka-anatomy-of-a-crackdown, S. 40 f., zuletzt besucht am 14. Juli 2026). Damit ist weder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Politmalus noch in der Haft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Gruppe um den Beschwerdeführer (...) nannte, zumal diese nur sehr niederschwellig politisch aktiv war, mit der LTTE oder anderen als terroristisch eingestuften Organisationen in keiner Weise in Verbindung gebracht werden kann und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit denn auch keinerlei Probleme in diesem Zusammenhang hatte. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hat das SEM damit entgegen der Ansicht in der Beschwerde und der Replik richtigerweise als niederschwellig eingestuft. So hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 lediglich für verschiedene Politiker Plakate und Flyer verteilt, sogar für jene, die er an den Protesten später bekämpfte (vgl. A32 F78 und A40 F15), und ansonsten nur soziale Dienste geleistet. An den Protesten im Jahr 2022 hat er nur seine Gruppe für die Demonstrationen organsiert und angeführt (vgl. A40 F58 ff. und F123). Dass er auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, wie er Parolen ruft und Plakate trägt, vermag sein Profil ebenfalls nicht genügend zu schärfen. Die Videos seien zudem zwar viral gegangen und in den Nachrichten ausgestrahlt worden. Betroffen waren jedoch eine Vielzahl von Personen und die Videos sind gemäss Aussagen des Beschwerdeführers heute auch nicht mehr auffindbar (vgl. A32 F64 und A40 F17). Damit ist insgesamt von einer legitimen Strafverfolgung und nicht von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. 8.2 Auch die Suche nach dem Beschwerdeführer durch Dritte vermag nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu führen. So hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf das fehlende asylrechtlich relevante Motiv hingewiesen. Vor allem ist jedoch in diesem Zusammenhang auch nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Zwar haben Dritte im Rahmen der Proteste Gewalt gegen Protestierende eingesetzt und dies wurde offenbar von den Sicherheitsbehörden auch geduldet. Weder den Akten noch den Berichten zu den entsprechenden Ereignissen sind jedoch konkrete Hinweise zu entnehmen, dass die Protestierenden im Nachgang zu den Demonstrationen schutzlos der Rache von geschädigten Politikern oder ihren Handlangern ausgesetzt gewesen wären (vgl. fidh/chrd, a.a.O., S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer konnte denn auch noch einige Wochen bei Freunden und Verwandten bleiben und die Familie führt bis heute ihren Laden, ohne dass etwas Ernsthaftes vorgefallen wäre. Das Vorbringen, viele Protestierende seien nach den Protesten durch Dritte getötet worden oder seien verschollen, blieb denn auch sehr pauschal und vage und vermag nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Bilder des verletzten Bruders des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal sich ein Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer daraus nicht ergibt. Würden die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte den Tatsachen entsprechen, wäre im Übrigen vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen. 8.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten am (...) 2026 die sri-lankische Staatsangehörige E._______ geheiratet. Diese verfügt gemäss ZEMIS über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung. 9.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2026 festgehalten, verfügt der Beschwerdeführer damit grundsätzlich über einen sich aus Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergebenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welcher der Wegweisung respektive dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen kann (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.1. ff., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9.4 Die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und der Entscheid über die Wegweisung fällt unter diesen Umständen in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit der erwähnten Zwischenverfügung aufgefordert, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, was er am 23. April 2026 gemacht hat. Das eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren ist im heutigen Zeitpunkt noch hängig. Da die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung praxisgemäss und somit auch im vorliegenden Verfahren aufgehoben wird, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheissen, und betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung sind infolgedessen aufzuheben. 11. 11.1 Angesichts des teilweisen Unterliegens (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Dispositivziffern 1 und 2) wären dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da das Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. etwa Urteile BVGer E-6270/2024 E. 9 m.w.H.; E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 E. 10.2). Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (betreffend den Wegweisungsvollzug; Dispositivziffern 4 und 5), wären die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Im konkreten Fall ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zumutbar zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), weshalb eine Parteientschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde ebenfalls ausser Betracht fällt. 11.3 Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 VGKE). Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 wurde eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitlich Aufwand scheint angemessen. Für das Honorar ist der gemäss Zwischenverfügung angekündigte Stundenansatz (Fr. 100.- bis Fr. 150.-) zu berücksichtigen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist demnach auf Fr. 790.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird bezüglich des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Bezüglich der Wegweisung wird sie gutgeheissen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs ist sie gegenstandslos geworden.

2. Die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2024 wird bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 790.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: