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D-7383/2018

D-7383/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, Tamilen mit letztem Wohnsitz in D._______ (E._______ Distrikt, Nordprovinz), verliessen ihr Heimatland gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2016 und gelangten am 29. August 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. September 2016 sagte die Beschwerdeführerin, ihre Schwester sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und im Jahr 1999 bei einem Gefecht ums Leben gekommen. Ihr Bruder F._______, der in der Schweiz lebe, sei auch bei den LTTE gewesen. Ihr Mann, der im April 2010 festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts sei, sei ebenfalls bei den LTTE gewesen. Sie sei damals aufgefordert worden, sich auf dem Polizeiposten zu melden, weshalb sie zusammen mit ihrem Sohn im Juni 2010 nach G._______ gegangen sei. Im März 2011 sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zirka drei Monate später sei sie erneut auf den Polizeiposten vorgeladen worden, wo man sie befragt habe. Man habe ihr eine monatliche Meldepflicht auferlegt. Im Mai 2016 sei sie zuhause von drei Unbekannten gesucht worden. Als sie sich im Juni 2016 auf dem Polizeiposten gemeldet habe, habe man ihr ihre Identitätskarte abgenommen, da sie im Mai 2016 ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Daraufhin hätten sich erneut Unbekannte, die mit einem weissen Van unterwegs gewesen seien, nach ihr erkundigt. Aus Furcht habe sie Sri Lanka verlassen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei den LTTE in den Jahren 2005 oder 2006 ein dreimonatiges Waffentraining absolviert - sie habe deswegen jedoch keine Probleme gehabt. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte sie, sie habe manchmal Schmerzen im Brustbereich und einen Riss in der Wirbelsäule. Ihr Sohn leide unter Epilepsie, müsse aber keine Medikamente mehr einnehmen. A.c Am 5. November 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 2016 einmal getreten worden, als sie nicht zu einer Befragung erschienen sei; deshalb habe sie nun Rückenprobleme und sei in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Nach ihrer Ausreise sei sie bei ihren Eltern gesucht worden. Im Jahr 2008 sei sie von zu Hause geflüchtet und habe anschliessend in verschiedenen Ortschaften gelebt. Nachdem sie sich später der Armee ergeben hätten, seien sie in ein Flüchtlingslager gekommen, in dem sie und ihr Mann über Verbindungen zu den LTTE befragt worden seien. Von diesem Lager seien sie in ein anderes transferiert worden - insgesamt hätten sie ein Jahr lang in den beiden Lagern gelebt. Man habe ihnen 2010 erlaubt, wieder in ihr Dorf zurückzukehren. 15 Tage später hätten vermummte Männer eines Nachts ihren Mann von zu Hause abgeholt. Diese hätten gesagt, man nehme ihn für eine Befragung mit. Sie (die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen) hätten ihn danach überall gesucht, jedoch nicht gefunden. Dann seien Behörden gekommen, die sich nach ihrem Mann erkundigt hätten. Als sie gesagt habe, er sei mitgenommen worden, habe man ihr nicht geglaubt und gedroht, sie zu erschiessen. Da sie sich gefürchtet habe, sei sie nach G._______ gegangen, wo sie ihre Tochter geboren habe. Während dieser Zeit sei sie bei ihren Eltern einige Male gesucht worden. Als sie im März 2011 von G._______ zurückgekehrt sei, sei sie am Flughafen fotografiert und befragt worden. Zwei Wochen danach sei sie auf ein Büro des CID (Criminal Investigation Department) vorgeladen worden. Man habe gefragt, weshalb sie nach G._______ gegangen sei und sie aufgefordert, jeweils zum Büro zur Unterschrift zu kommen. Im April 2016 habe sie einen Brief vom Polizeiposten erhalten, in dem sie zur Befragung vorgeladen worden sei. Da sie nicht gegangen sei, sei im Mai 2016 ein Haftbefehl geschickt worden. Im Juni 2016 sei sie zum Unterschreiben wieder zum Büro des CID gegangen, wo man ihr gesagt habe, sie müsse zum Hauptbüro in H._______ gehen. Am folgenden Tag sei sie dorthin gegangen - man habe sie in ein Zimmer gebracht, wo sie gefragt worden sei, weshalb sie nicht zur Unterschrift gekommen sei. Sie habe geantwortet, ihre Tochter sei hospitalisiert gewesen, worauf man ihr vorgeworfen habe, sie habe beabsichtigt, auszureisen. Man habe sie aufgefordert, ihre Identitätskarte zu zeigen. Beide Männer hätten sie berührt, weshalb sie sofort aufgestanden sei. Der Mann, der vor ihr gestanden sei, habe sie mit den Schuhen "geschlagen". Dann sei sie hingefallen, ohnmächtig geworden und vergewaltigt worden. Später sei jemand gekommen, der ihr gesagt habe, sie dürfe nach Hause gehen, müsse aber wieder zu diesem Büro kommen. Sie habe einen Termin erhalten, an dem sie wieder zur Leistung der Unterschrift dorthin hätte gehen sollen. Ihrem draussen wartenden Vater habe sie nur gesagt, sie sei geschlagen worden. Sie habe alles ihrer Mutter erzählt, worauf ihre Ausreise organisiert worden sei. A.d Die Beschwerdeführerin gab während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A16 Ziff. 1 - 9; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 22. November 2018 - eröffnet am 26. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2018 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Des Weiteren wurde beantragt, es sei Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren. Sofern eine Beiziehung der Akten der Brüder der Beschwerdeführerin erfolgt sei, werde Einsichtnahme in diese Akten beantragt. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbestätigung vom 4. Dezember 2018 und eine Bestätigung der Schule I._______ vom 12. Dezember 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und der Akte A16 (Beweismittelumschlag) mit Inhalt zu. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, in die Akten der Brüder der Beschwerdeführerin (N ... und N ... ) könne keine Einsicht gewährt werden, solange keine von ihnen unterzeichnete Vollmacht eingereicht werde. Dem Antrag, der Beschwerdeführerin seien Kopien der von ihr eingereichten Beweismittel zuzustellen, sei am 25. Januar 2019 entsprochen worden. G. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Sie bestätigten, sie hätten am 25. Januar 2019 ergänzende Akteneinsicht erhalten, und stellten in Aussicht, sie würden bezüglich der Einsicht in die Verfahrensakten der Brüder der Beschwerdeführerin bei diesen die entsprechenden Vollmachten einholen und sie anschliessend dem SEM übermitteln. Eine ergänzende Stellungnahme bleibe vorbehalten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 2 derselben). H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der beiden Brüder der Beschwerdeführerin (F._______ [N ...] und J._______ [N ...]) von Amtes wegen beigezogen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zur Meldepflicht gemacht habe. Bei der BzP habe sie gesagt, sie sei im März 2011 von G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt und etwa drei Monate später aufgefordert worden, auf dem Polizeiposten von K._______ zu erscheinen. Dort sei sie befragt worden; man habe ihr gesagt, sie habe sich monatlich auf dem Posten zu melden, was sie getan habe. Im Rahmen der Anhörung habe sie geltend gemacht, sie sei bereits bei ihrer Ankunft in Colombo befragt worden. Zwei Wochen später sei sie aufgefordert worden, sich in einem CID-Büro in D._______ zu melden, wo sie befragt und aufgefordert worden sei, monatlich zur Unterschrift auf demselben Büro zu erscheinen. Dies habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise getan. Somit habe sie sich bezüglich des Zeitpunkts, an dem sie erstmals befragt worden sei, und zur Ortschaft und der Behörde, wo sie während fünf Jahren der Meldepflicht nachgekommen sei, widersprüchlich geäussert. Ihre Erklärung, sie habe bei der BzP Polizeiposten gesagt, weil sie aufgeregt gewesen sei, sei als Ausflucht zu werten, hätte ihr doch bei der Rückübersetzung auffallen müssen, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Weiter habe sie angegeben, sie habe K._______ als Ort der Meldepflicht genannt, weil sie sich am Schluss dort habe melden müssen - diese Erklärung überzeuge nicht, sei sie doch angeblich lediglich einmal zu einem CID-Büro ausserhalb ihres Dorfes bestellt worden, nämlich nach L._______, wobei sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob dieser Ort überhaupt im Bezirk K._______ liege. Bei der BzP habe sie gesagt, im Mai 2016 sei ihre Tochter krank gewesen, weshalb sie der Meldepflicht nicht nachgekommen sei. In diesem Monat seien eines Tages drei Unbekannte zu ihrer Mutter gekommen, die nach ihr gesucht hätten. Als sie sich im Juni 2016 wieder auf dem Polizeiposten gemeldet habe, sei ihr die Identitätskarte abgenommen worden. Da sie danach von Unbekannten im Dorf gesucht worden sei, habe sie Angst bekommen und die Heimat verlassen. Bei der Anhörung habe sie die Ausreisegründe anders dargestellt. Sie habe gesagt, sie habe im April 2016 einen Brief vom Polizeiposten erhalten, weil sie zu einer Befragung hätte gehen sollen. Sie sei nicht hingegangen, weil ihre Tochter krank gewesen sei. Im Mai 2016 sei ein Haftbefehl gekommen. Während sie mit ihrer Tochter im Spital gewesen sei, sei sie zu Hause einige Male gesucht worden. Als sie sich im Juni 2016 wieder zur Unterschrift gemeldet habe, habe man ihr gesagt, sie müsse sich in einem Hauptbüro in L._______ melden. Sie habe den Ablauf der Geschehnisse sehr unterschiedlich geschildert. Bei der BzP habe sie nicht erwähnt, dass sie in ein Hauptbüro gerufen worden sei, und sie habe auch eine Vorladung oder einen Haftbefehl nicht erwähnt, obwohl die Dokumente in ihrem Besitz gewesen seien. Bei der BzP habe sie angegeben, ihre Identitätskarte sei ihr im Polizeibüro des Heimatdorfs abgenommen worden, weil sie die Meldepflicht verletzt habe, während sie bei der Anhörung gesagt habe, dies sei beim CID in L._______ geschehen, weil sie der Vorladung zur Befragung durch die Polizei von L._______ nicht Folge geleistet habe. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei an den Händen berührt worden, als sie einem Beamten die Identitätskarte übergeben habe. Danach sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Angesichts der Tatsache, dass sie bei der BzP gesagt habe, die Identitätskarte sei ihr bereits im Heimatdorf abgenommen worden, und dass sie eine Vorladung nach L._______ nicht erwähnt habe, sei der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens stark anzuzweifeln. Ihre unlogische Aussage, sie sei vor der Vergewaltigung in Ohnmacht gefallen und habe aufgrund der unordentlichen Kleidung bemerkt, dass es einen Übergriff gegeben habe, liessen zusätzliche Zweifel aufkommen. Die Beschwerdeführerin habe auch bezüglich des Reisepasses, mit dem sie gereist sei, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie gesagt, sie habe Sri Lanka im Juli 2016 mit ihrem eigenen Reisepass verlassen. In der Anhörung habe sie zuerst geltend gemacht, sie sei mit dem eigenen Pass ausgereist, später habe sie gesagt, sie sei illegal ausgereist. Darauf angesprochen, habe sie vorgebracht, sie wisse nicht, mit welchem Dokument sie das Land verlassen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe sie wiederum gesagt, sie sei illegal ausgereist, weshalb sie nun in Sri Lanka gefährdet wäre. Die beiden eingereichten Schreiben seien von der Polizei in L._______ an die lokale Polizeidivision gerichtet. Im Schreiben vom 28. April 2016 werde diese informiert, dass die Beschwerdeführerin wegen terroristischer Aktivitäten in der Vergangenheit aufgefordert worden sei, zu einer Befragung zu kommen. Im Schreiben vom 10. Mai 2016 informiere die Polizei L._______ dass die Beschwerdeführerin einen Haftbefehl erhalten habe, weil sie zu besagter Befragung nicht erschienen sei. Diese Schreiben hätten keine Beweiskraft, weil sie leicht fälschbar seien oder als Gefälligkeitsschreiben hätten ausgestellt werden können. Ihre mangelnden Kenntnisse der Schreiben sprächen dagegen, dass sie diese tatsächlich im April und Mai 2016 erhalten und seither bei sich gehabt habe. So habe sie bei der Anhörung gesagt, sie wisse nicht, weshalb sie zu einer Befragung gerufen worden sei - im Schreiben werde der Grund aber angegeben. Des Weiteren habe sie gesagt, sie habe den Haftbefehl nicht gelesen - kurz darauf habe sie behauptet, sie habe ihn schon gelesen, als sie noch in Sri Lanka gewesen sei. Auf den Bildern einer MRI-Untersuchung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im unteren Rückenbereich einen Knochenbruch erlitten haben müsse. Dies sei jedoch kein Beweis dafür, dass im Jahr 2016 tatsächlich ein Übergriff auf sie stattgefunden habe. Die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka trotz festgestellter Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E 8.9.1). Die Befragung, der sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Sie sei bis im Juli 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch sieben Jahre lang dort gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Bei der Konsultation der Akten der Geschwister, die seit Jahren in der Schweiz lebten, habe kein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ausreisegründen und den Asylgründen der Geschwister festgestellt werden können; solche habe sie auch nicht geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie im Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bereits am Flughafen über ihren Aufenthalt in G._______ befragt worden - dort sei ihr keine Meldepflicht auferlegt worden. Erst im Heimatdorf habe sie sich bei den Sicherheitsbehörden melden müssen. Dort befänden sich auf dem selben Gelände ein Armeelager, ein CID-Gebäude und ein Polizeiposten. Der CID habe ihr eine Meldepflicht auferlegt, der sie fünf Jahre lang gefolgt sei. Nachdem sie im Jahr 2016 der Meldepflicht einmal nicht gefolgt sei, sei sie auf den Posten des CID in L._______ vorgeladen worden. Am folgenden Tag habe sie sich mit ihrem Vater zum Gebäude des CID begeben, wo die Wache gesagt habe, dieser dürfe sie nicht begleiten. Die eigentliche Meldepflicht habe sie in D._______ zu erfüllen gehabt, nur beim letzten Termin habe sie nach M._______ gehen müssen. Fälschlicherweise sei sie davon ausgegangen, dass M._______ im Nachbardistrikt K._______ liege. Die Distanz von M._______ betrage die Hälfte derjenigen nach K._______, was ihren Irrtum erkläre. Bei der BzP sei zweimal der Polizeiposten von K._______ vermerkt, was darauf zurückzuführen sei, dass sie damals schon von M._______/K._______ gesprochen habe. Ihre Aussagen zur Meldepflicht seien gesamthaft gesehen glaubhaft. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie habe Mühe, über die erlittene Vergewaltigung zu sprechen. Wenn das SEM anführe, es handle sich um "nachgeschobene" Vorbringen, und die Angaben bezweifle, verletze es die Grundsätze der Glaubhaftmachung in ernster Weise. Wenn sich eine Frau trotz ihres kulturellen und religiösen Hintergrunds durchringe, von einem sexuellen Übergriff zu erzählen, dürfe nicht vorschnell auf «zweifelhafte Aussagen» geschlossen werden. Gerade bei traumatischen Ereignissen seien "Erinnerungslücken" nicht ein "Lügensignal", sondern ein Selbstschutz. Die Vergewaltigung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte stelle einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Im Jahr 2010 habe sie einen Reisepass erhalten, mit dem sie nach G._______ gereist sei. 2016 habe sie die Dienste eines Agenten beansprucht, der ihr unmittelbar vor dem Abflug einen Pass, der auf eine andere Person gelautet habe, überreicht habe. Sie habe bei der BzP darauf hingewiesen, dass sie ihren Pass habe dem Schlepper geben müssen. Bei der Anhörung habe sie erneut darauf hingewiesen. Sinngemäss gebe sie an, mit einem gefälschten Reisepass ausgereist zu sein; sie sei sich aber nicht sicher. Der vom SEM behauptete Widerspruch wirke konstruiert.

E. 4.3 In der Stellungnahme wird ausgeführt, die zugestellten polizeilichen Mitteilungen zeigten, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren hängig sei. Die erste Mitteilung sei ihr, obschon behördenintern, ausgehändigt worden, während dem die zweite gegen Zahlung erhältlich gemacht worden sei. Sie halte daran fest, in der Heimat vergewaltigt worden zu sein. Wegen des sexuellen Missbrauchs sei sie vom 24. Juni bis zum 14. Juli 2016 behandelt worden. Auch in der Schweiz werde sie psychiatrisch betreut. Nach dem Erstgespräch vom 18. Januar 2019 seien die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach sexuellem und psychischem Missbrauch" und "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" gestellt und eine psychotherapeutische Massnahme empfohlen worden. Ihr Schwiegervater habe sich wegen des "Verschwindens" ihres Ehemannes am 20. April 2010 an das Büro der "Human Rights Commission" in N._______ gewandt. Ihre Tochter sei in der Schweiz erkrankt und leide unter Schwindelanfällen und Kopfschmerzen; ergänzende Unterlagen dazu würden demnächst eingereicht.

E. 5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, vom SEM in der Verfügung erwähnte Beweismittel seien im Rahmen der Akteneinsicht nicht ediert worden, ist festzustellen, dass das SEM die Zustellung der Beweismittel am 25. Januar 2019 nachholte, was in der Stellungnahme vom 12. Februar 2019, in der sich die Beschwerdeführerin zu den Dokumenten äusserte, bestätigt wird. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Gewährung der Einsicht in von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte Beweismittel) ist demnach als geheilt zu erachten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich auf die Verfahrensakten der Brüder der Beschwerdeführerin bezogen, in diese aber keine Einsicht gewährt habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, den beigezogenen Akten der Brüder der Beschwerdeführerin könne kein Zusammenhang zwischen ihren Ausreisegründen und den Asylgründen derselben entnommen werden. Da die Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen nicht geltend machte, sie sei von den Behörden ihrer Brüder wegen unter Druck gesetzt oder gar ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden, musste das SEM zu dieser Feststellung kein rechtliches Gehör gewähren. Das SEM hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht verletzt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie sei im Juni 2010 nach G._______ gereist, weil sie sich auf dem Polizeiposten von K._______ hätte melden sollen (act. A5/13 S. 6). Zirka drei Monate nach ihrer Rückkehr aus G._______ im März 2011 sei sie von der Polizei aufgefordert worden, sich auf dem Polizeiposten von K._______ zu melden. Nachdem sie zu den Gründen ihres G._______aufenthalts befragt worden sei, habe man ihr eine monatliche Meldepflicht auferlegt, der sie Folge geleistet habe (act. A5/13 S. 8). Im Rahmen der Anhörung brachte sie vor, sie sei am Flughafen von Colombo befragt und fotografiert worden, als sie von G._______ zurückgekommen sei. Zwei Wochen nach ihrer Ankunft im Dorf sei sie von Leuten auf Motorrädern aufgefordert worden, für eine Befragung auf ein CID-Büro zu kommen. Dort habe man gefragt, weshalb sie nach G._______ gereist sei, und ihr eine Meldepflicht auferlegt. Man habe ihr jeweils Termine dafür gegeben und sie sei mit ihrem Vater hingegangen. Im April 2016 habe sie einen Brief vom Polizeiposten erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, zu einer Befragung zu kommen. Da sie nicht hingegangen sei - sie habe ihre Tochter in ein Spital bringen müssen - sei im Mai 2016 ein Haftbefehl geschickt worden. Kurz danach sei sie ins Dorf zurückgekehrt und im Juni 2016 sei sie zur Unterschrift zum üblichen Büro gegangen. Dort habe man ihr gesagt, sie solle zum Hauptbüro in L._______ in K._______ gehen (act. A20/28 S. 9).

E. 6.2.2 Das SEM stellte zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der Folgen ihres mehrmonatigen Aufenthalts in G._______ nicht übereinstimmend äusserte. Die Tatsache, dass sie bei der BzP nicht erwähnte, bereits bei ihrer Rückkehr am Flughafen befragt und fotografiert worden zu sein, wiegt dabei nicht schwer, da sie bei der Rückkehr keinen über die routinemässig erfolgende Überprüfung hinausgehenden Schwierigkeiten begegnete. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der BzP geltend machte, sie habe drei Monate nach ihrer Rückkehr auf den Polizeiposten von K._______ gehen müssen, wo man ihr eine Meldepflicht auferlegt habe, während sie bei der Anhörung angab, sie sei bereits zwei Wochen nach ihrer Rückkehr auf das lokale Büro des CID bestellt worden, wo man ihr eine Meldepflicht auferlegt habe. Sie machte damit nicht nur zum Zeitpunkt, sondern auch zum Ort und zur vorladenden Behörde widersprüchliche Angaben, die sie im Rahmen des ihr vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend erklären konnte.

E. 6.3.1 Im Rahmen der Einleitung der BzP wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine grosse Verantwortung für ihre Aussagen trage, sowohl für das, was sie sage, als auch für das, was sie verheimliche (act. A5/13 S. 2). Sie wurde damit auf die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht wurde zu Beginn der Anhörung wiederholt (act. A20/28 S. 2).

E. 6.3.2 Die Beiziehung der Akten der beiden Brüder der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass sie bezüglich ihres Aufenthalts in G._______ andere Angaben machte als ihr Bruder J._______. Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs ihres Bruders J._______ vom 21. Januar 2013 (act. B1/39 SEM-Akten N ... ) wurde von diesem geltend gemacht, seine Eltern, seine beiden jüngeren Schwestern, ein Ehemann einer Schwester sowie Kinder der Schwestern hätten zwischen September und November 2009 aufgrund des Druckes der sri-lankischen Behörden nach G._______ flüchten müssen. Zur Stützung dieser Angaben wurde die Kopie einer Anmeldebestätigung der (...) Behörden eingereicht. Aus dieser ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Sohn sich in G._______ angemeldet hätten (vgl. Beilage 61 in act. B2 SEM-Akten N ... ). Da der Vater betagt sei und Mühe mit dem Leben in G._____ gehabt habe, sei er im Februar 2010 nach L._______ (Vanni-Gebiet) zurückgekehrt. Dies werde durch eine Anmeldebestätigung des Dorfvorstehers belegt (vgl. Beilage 62 in act. B2 SEM-Akten N ... ), zudem werde die Lebensmittelrationierungskarte des Vaters beigelegt (vgl. Beilage 63 in act. B2 SEM-Akten N ... ), mit der belegt werde, dass der Vater über kein genügendes Einkommen verfüge (vgl. S. 35 des Gesuchs). In einer Eingabe im Verfahren des Bruders vom 2. Februar 2014 wurden die Angaben bezüglich der jeweiligen Aufenthaltsorte der Familienmitglieder bekräftigt (vgl. act. B17/57 S. 6 SEM-Akten N ... ). Das SEM stufte die Angaben zur Verfolgungssituation (auch) bezüglich dieses Bruders als glaubhaft ein und gewährte ihm mit Entscheid vom 19. Juni 2014 Asyl.

E. 6.4 Aus den Akten N ... ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin bereits früher als von ihr angegeben nach G._______ gereist sein dürfte - sie wurde dort am 25. September 2009 registriert -, und zwar in Begleitung mehrerer ihrer engsten Angehörigen und ihres Ehemannes. Den Angaben ihres Bruders J._______ gemäss hielten sich mit Ausnahme des Vaters der Beschwerdeführerin alle der nach G._______ Geflohenen bis zumindest im Februar 2014 in G._______ auf. Fest steht, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei (erst) im Juni 2010 und nur zusammen mit ihrem Sohn nach G._______ gereist, nicht mit den Angaben ihres Bruders, die mit Beweismitteln gestützt werden, übereinstimmen. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei im März 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt, lässt sich mit den Angaben ihres Bruders nicht in Übereinstimmung bringen.

E. 7.1 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 7.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es habe die Asylakten der beiden Brüder der Beschwerdeführerin beigezogen und keinen Zusammenhang zwischen deren Asylgründen und den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin feststellen können. Diesbezüglich wären indessen aufgrund der Beiziehung der Akten N ... weitere Abklärungen notwendig gewesen. Gemäss den Angaben des anerkannten Flüchtlings J._______ reisten seine Eltern, die beiden Schwestern und sein Schwager (der Ehemann der Beschwerdeführerin) mit drei Kindern bereits zwischen September und November 2009 nach G._______. Diese Angaben werden ebenso wie die geltend gemachte Rückkehr des Vaters mit (allerdings schlecht leserlichen) Dokumenten gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund vorstehender Ausführungen den rechtserheblichen Sachverhalt als nicht erstellt, da für den Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt werden konnten (vgl. die nachfolgende Erwägung 7.4).

E. 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellten Sachverhalts entschieden hat. Bei gründlicher Durchsicht der vom SEM beigezogenen Akten N ... wären die Ungereimtheiten hinsichtlich eines wesentlichen Punkts der Vorbringen aufgefallen, wonach sie vom SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten vorgehalten werden müssen. Auch wenn keine Vollmachten der beiden Brüder hinsichtlich der Bewilligung der Gewährung der Einsicht in ihre Akten vorlagen, hätte das SEM soweit Einsicht in deren Akten gewähren müssen, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre (vgl. Urteile des BVGer D-8014/2016 E. 3.3 und E-5901/2016 E. 3.13). Unbesehen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offenbar zumindest teilweise unzutreffende Angaben zu ihrem Aufenthalt in G._______ machte, muss im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise allenfalls einer weiteren Befragung der Beschwerdeführerin abgeklärt werden, weshalb die gesamte Familie im Herbst 2009 nach G._______ floh, wie lange sie und ihr Ehemann sowie ihre Angehörigen sich dort aufhielten, und welche Familienmitglieder nebst ihrem Vater allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nach Sri Lanka zurückkehrten beziehungsweise, ob sie noch am Leben sind und wo sich diese zurzeit befinden. Allenfalls wird die Beschwerdeführerin aufzufordern sein, dazu Beweismittel beizubringen. Die Abklärung, über welches Beziehungsnetz die Beschwerdeführerin derzeit in Sri Lanka noch verfügt, ist vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerlässlich. Das SEM wird dabei auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen und die Frage des Kindeswohls, zu der es sich in der angefochtenen Verfügung nicht äusserte, zu berücksichtigen haben. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu erstellen und das Asylgesuch aufgrund des zu vervollständigenden Sachverhalts direkt zu prüfen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7383/2018 Urteil vom 2. Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Tamilen mit letztem Wohnsitz in D._______ (E._______ Distrikt, Nordprovinz), verliessen ihr Heimatland gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2016 und gelangten am 29. August 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. September 2016 sagte die Beschwerdeführerin, ihre Schwester sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und im Jahr 1999 bei einem Gefecht ums Leben gekommen. Ihr Bruder F._______, der in der Schweiz lebe, sei auch bei den LTTE gewesen. Ihr Mann, der im April 2010 festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts sei, sei ebenfalls bei den LTTE gewesen. Sie sei damals aufgefordert worden, sich auf dem Polizeiposten zu melden, weshalb sie zusammen mit ihrem Sohn im Juni 2010 nach G._______ gegangen sei. Im März 2011 sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zirka drei Monate später sei sie erneut auf den Polizeiposten vorgeladen worden, wo man sie befragt habe. Man habe ihr eine monatliche Meldepflicht auferlegt. Im Mai 2016 sei sie zuhause von drei Unbekannten gesucht worden. Als sie sich im Juni 2016 auf dem Polizeiposten gemeldet habe, habe man ihr ihre Identitätskarte abgenommen, da sie im Mai 2016 ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Daraufhin hätten sich erneut Unbekannte, die mit einem weissen Van unterwegs gewesen seien, nach ihr erkundigt. Aus Furcht habe sie Sri Lanka verlassen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei den LTTE in den Jahren 2005 oder 2006 ein dreimonatiges Waffentraining absolviert - sie habe deswegen jedoch keine Probleme gehabt. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte sie, sie habe manchmal Schmerzen im Brustbereich und einen Riss in der Wirbelsäule. Ihr Sohn leide unter Epilepsie, müsse aber keine Medikamente mehr einnehmen. A.c Am 5. November 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 2016 einmal getreten worden, als sie nicht zu einer Befragung erschienen sei; deshalb habe sie nun Rückenprobleme und sei in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Nach ihrer Ausreise sei sie bei ihren Eltern gesucht worden. Im Jahr 2008 sei sie von zu Hause geflüchtet und habe anschliessend in verschiedenen Ortschaften gelebt. Nachdem sie sich später der Armee ergeben hätten, seien sie in ein Flüchtlingslager gekommen, in dem sie und ihr Mann über Verbindungen zu den LTTE befragt worden seien. Von diesem Lager seien sie in ein anderes transferiert worden - insgesamt hätten sie ein Jahr lang in den beiden Lagern gelebt. Man habe ihnen 2010 erlaubt, wieder in ihr Dorf zurückzukehren. 15 Tage später hätten vermummte Männer eines Nachts ihren Mann von zu Hause abgeholt. Diese hätten gesagt, man nehme ihn für eine Befragung mit. Sie (die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen) hätten ihn danach überall gesucht, jedoch nicht gefunden. Dann seien Behörden gekommen, die sich nach ihrem Mann erkundigt hätten. Als sie gesagt habe, er sei mitgenommen worden, habe man ihr nicht geglaubt und gedroht, sie zu erschiessen. Da sie sich gefürchtet habe, sei sie nach G._______ gegangen, wo sie ihre Tochter geboren habe. Während dieser Zeit sei sie bei ihren Eltern einige Male gesucht worden. Als sie im März 2011 von G._______ zurückgekehrt sei, sei sie am Flughafen fotografiert und befragt worden. Zwei Wochen danach sei sie auf ein Büro des CID (Criminal Investigation Department) vorgeladen worden. Man habe gefragt, weshalb sie nach G._______ gegangen sei und sie aufgefordert, jeweils zum Büro zur Unterschrift zu kommen. Im April 2016 habe sie einen Brief vom Polizeiposten erhalten, in dem sie zur Befragung vorgeladen worden sei. Da sie nicht gegangen sei, sei im Mai 2016 ein Haftbefehl geschickt worden. Im Juni 2016 sei sie zum Unterschreiben wieder zum Büro des CID gegangen, wo man ihr gesagt habe, sie müsse zum Hauptbüro in H._______ gehen. Am folgenden Tag sei sie dorthin gegangen - man habe sie in ein Zimmer gebracht, wo sie gefragt worden sei, weshalb sie nicht zur Unterschrift gekommen sei. Sie habe geantwortet, ihre Tochter sei hospitalisiert gewesen, worauf man ihr vorgeworfen habe, sie habe beabsichtigt, auszureisen. Man habe sie aufgefordert, ihre Identitätskarte zu zeigen. Beide Männer hätten sie berührt, weshalb sie sofort aufgestanden sei. Der Mann, der vor ihr gestanden sei, habe sie mit den Schuhen "geschlagen". Dann sei sie hingefallen, ohnmächtig geworden und vergewaltigt worden. Später sei jemand gekommen, der ihr gesagt habe, sie dürfe nach Hause gehen, müsse aber wieder zu diesem Büro kommen. Sie habe einen Termin erhalten, an dem sie wieder zur Leistung der Unterschrift dorthin hätte gehen sollen. Ihrem draussen wartenden Vater habe sie nur gesagt, sie sei geschlagen worden. Sie habe alles ihrer Mutter erzählt, worauf ihre Ausreise organisiert worden sei. A.d Die Beschwerdeführerin gab während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A16 Ziff. 1 - 9; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 22. November 2018 - eröffnet am 26. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2018 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Des Weiteren wurde beantragt, es sei Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren. Sofern eine Beiziehung der Akten der Brüder der Beschwerdeführerin erfolgt sei, werde Einsichtnahme in diese Akten beantragt. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbestätigung vom 4. Dezember 2018 und eine Bestätigung der Schule I._______ vom 12. Dezember 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und der Akte A16 (Beweismittelumschlag) mit Inhalt zu. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, in die Akten der Brüder der Beschwerdeführerin (N ... und N ... ) könne keine Einsicht gewährt werden, solange keine von ihnen unterzeichnete Vollmacht eingereicht werde. Dem Antrag, der Beschwerdeführerin seien Kopien der von ihr eingereichten Beweismittel zuzustellen, sei am 25. Januar 2019 entsprochen worden. G. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Sie bestätigten, sie hätten am 25. Januar 2019 ergänzende Akteneinsicht erhalten, und stellten in Aussicht, sie würden bezüglich der Einsicht in die Verfahrensakten der Brüder der Beschwerdeführerin bei diesen die entsprechenden Vollmachten einholen und sie anschliessend dem SEM übermitteln. Eine ergänzende Stellungnahme bleibe vorbehalten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 2 derselben). H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der beiden Brüder der Beschwerdeführerin (F._______ [N ...] und J._______ [N ...]) von Amtes wegen beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zur Meldepflicht gemacht habe. Bei der BzP habe sie gesagt, sie sei im März 2011 von G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt und etwa drei Monate später aufgefordert worden, auf dem Polizeiposten von K._______ zu erscheinen. Dort sei sie befragt worden; man habe ihr gesagt, sie habe sich monatlich auf dem Posten zu melden, was sie getan habe. Im Rahmen der Anhörung habe sie geltend gemacht, sie sei bereits bei ihrer Ankunft in Colombo befragt worden. Zwei Wochen später sei sie aufgefordert worden, sich in einem CID-Büro in D._______ zu melden, wo sie befragt und aufgefordert worden sei, monatlich zur Unterschrift auf demselben Büro zu erscheinen. Dies habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise getan. Somit habe sie sich bezüglich des Zeitpunkts, an dem sie erstmals befragt worden sei, und zur Ortschaft und der Behörde, wo sie während fünf Jahren der Meldepflicht nachgekommen sei, widersprüchlich geäussert. Ihre Erklärung, sie habe bei der BzP Polizeiposten gesagt, weil sie aufgeregt gewesen sei, sei als Ausflucht zu werten, hätte ihr doch bei der Rückübersetzung auffallen müssen, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Weiter habe sie angegeben, sie habe K._______ als Ort der Meldepflicht genannt, weil sie sich am Schluss dort habe melden müssen - diese Erklärung überzeuge nicht, sei sie doch angeblich lediglich einmal zu einem CID-Büro ausserhalb ihres Dorfes bestellt worden, nämlich nach L._______, wobei sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob dieser Ort überhaupt im Bezirk K._______ liege. Bei der BzP habe sie gesagt, im Mai 2016 sei ihre Tochter krank gewesen, weshalb sie der Meldepflicht nicht nachgekommen sei. In diesem Monat seien eines Tages drei Unbekannte zu ihrer Mutter gekommen, die nach ihr gesucht hätten. Als sie sich im Juni 2016 wieder auf dem Polizeiposten gemeldet habe, sei ihr die Identitätskarte abgenommen worden. Da sie danach von Unbekannten im Dorf gesucht worden sei, habe sie Angst bekommen und die Heimat verlassen. Bei der Anhörung habe sie die Ausreisegründe anders dargestellt. Sie habe gesagt, sie habe im April 2016 einen Brief vom Polizeiposten erhalten, weil sie zu einer Befragung hätte gehen sollen. Sie sei nicht hingegangen, weil ihre Tochter krank gewesen sei. Im Mai 2016 sei ein Haftbefehl gekommen. Während sie mit ihrer Tochter im Spital gewesen sei, sei sie zu Hause einige Male gesucht worden. Als sie sich im Juni 2016 wieder zur Unterschrift gemeldet habe, habe man ihr gesagt, sie müsse sich in einem Hauptbüro in L._______ melden. Sie habe den Ablauf der Geschehnisse sehr unterschiedlich geschildert. Bei der BzP habe sie nicht erwähnt, dass sie in ein Hauptbüro gerufen worden sei, und sie habe auch eine Vorladung oder einen Haftbefehl nicht erwähnt, obwohl die Dokumente in ihrem Besitz gewesen seien. Bei der BzP habe sie angegeben, ihre Identitätskarte sei ihr im Polizeibüro des Heimatdorfs abgenommen worden, weil sie die Meldepflicht verletzt habe, während sie bei der Anhörung gesagt habe, dies sei beim CID in L._______ geschehen, weil sie der Vorladung zur Befragung durch die Polizei von L._______ nicht Folge geleistet habe. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei an den Händen berührt worden, als sie einem Beamten die Identitätskarte übergeben habe. Danach sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Angesichts der Tatsache, dass sie bei der BzP gesagt habe, die Identitätskarte sei ihr bereits im Heimatdorf abgenommen worden, und dass sie eine Vorladung nach L._______ nicht erwähnt habe, sei der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens stark anzuzweifeln. Ihre unlogische Aussage, sie sei vor der Vergewaltigung in Ohnmacht gefallen und habe aufgrund der unordentlichen Kleidung bemerkt, dass es einen Übergriff gegeben habe, liessen zusätzliche Zweifel aufkommen. Die Beschwerdeführerin habe auch bezüglich des Reisepasses, mit dem sie gereist sei, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie gesagt, sie habe Sri Lanka im Juli 2016 mit ihrem eigenen Reisepass verlassen. In der Anhörung habe sie zuerst geltend gemacht, sie sei mit dem eigenen Pass ausgereist, später habe sie gesagt, sie sei illegal ausgereist. Darauf angesprochen, habe sie vorgebracht, sie wisse nicht, mit welchem Dokument sie das Land verlassen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe sie wiederum gesagt, sie sei illegal ausgereist, weshalb sie nun in Sri Lanka gefährdet wäre. Die beiden eingereichten Schreiben seien von der Polizei in L._______ an die lokale Polizeidivision gerichtet. Im Schreiben vom 28. April 2016 werde diese informiert, dass die Beschwerdeführerin wegen terroristischer Aktivitäten in der Vergangenheit aufgefordert worden sei, zu einer Befragung zu kommen. Im Schreiben vom 10. Mai 2016 informiere die Polizei L._______ dass die Beschwerdeführerin einen Haftbefehl erhalten habe, weil sie zu besagter Befragung nicht erschienen sei. Diese Schreiben hätten keine Beweiskraft, weil sie leicht fälschbar seien oder als Gefälligkeitsschreiben hätten ausgestellt werden können. Ihre mangelnden Kenntnisse der Schreiben sprächen dagegen, dass sie diese tatsächlich im April und Mai 2016 erhalten und seither bei sich gehabt habe. So habe sie bei der Anhörung gesagt, sie wisse nicht, weshalb sie zu einer Befragung gerufen worden sei - im Schreiben werde der Grund aber angegeben. Des Weiteren habe sie gesagt, sie habe den Haftbefehl nicht gelesen - kurz darauf habe sie behauptet, sie habe ihn schon gelesen, als sie noch in Sri Lanka gewesen sei. Auf den Bildern einer MRI-Untersuchung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im unteren Rückenbereich einen Knochenbruch erlitten haben müsse. Dies sei jedoch kein Beweis dafür, dass im Jahr 2016 tatsächlich ein Übergriff auf sie stattgefunden habe. Die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka trotz festgestellter Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E 8.9.1). Die Befragung, der sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen unterzogen werde, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung, Identitätserfassung, Überwachung von Aktivitäten) nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Sie sei bis im Juli 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch sieben Jahre lang dort gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst. Bei der Konsultation der Akten der Geschwister, die seit Jahren in der Schweiz lebten, habe kein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ausreisegründen und den Asylgründen der Geschwister festgestellt werden können; solche habe sie auch nicht geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie im Fall einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bereits am Flughafen über ihren Aufenthalt in G._______ befragt worden - dort sei ihr keine Meldepflicht auferlegt worden. Erst im Heimatdorf habe sie sich bei den Sicherheitsbehörden melden müssen. Dort befänden sich auf dem selben Gelände ein Armeelager, ein CID-Gebäude und ein Polizeiposten. Der CID habe ihr eine Meldepflicht auferlegt, der sie fünf Jahre lang gefolgt sei. Nachdem sie im Jahr 2016 der Meldepflicht einmal nicht gefolgt sei, sei sie auf den Posten des CID in L._______ vorgeladen worden. Am folgenden Tag habe sie sich mit ihrem Vater zum Gebäude des CID begeben, wo die Wache gesagt habe, dieser dürfe sie nicht begleiten. Die eigentliche Meldepflicht habe sie in D._______ zu erfüllen gehabt, nur beim letzten Termin habe sie nach M._______ gehen müssen. Fälschlicherweise sei sie davon ausgegangen, dass M._______ im Nachbardistrikt K._______ liege. Die Distanz von M._______ betrage die Hälfte derjenigen nach K._______, was ihren Irrtum erkläre. Bei der BzP sei zweimal der Polizeiposten von K._______ vermerkt, was darauf zurückzuführen sei, dass sie damals schon von M._______/K._______ gesprochen habe. Ihre Aussagen zur Meldepflicht seien gesamthaft gesehen glaubhaft. Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie habe Mühe, über die erlittene Vergewaltigung zu sprechen. Wenn das SEM anführe, es handle sich um "nachgeschobene" Vorbringen, und die Angaben bezweifle, verletze es die Grundsätze der Glaubhaftmachung in ernster Weise. Wenn sich eine Frau trotz ihres kulturellen und religiösen Hintergrunds durchringe, von einem sexuellen Übergriff zu erzählen, dürfe nicht vorschnell auf «zweifelhafte Aussagen» geschlossen werden. Gerade bei traumatischen Ereignissen seien "Erinnerungslücken" nicht ein "Lügensignal", sondern ein Selbstschutz. Die Vergewaltigung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte stelle einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Im Jahr 2010 habe sie einen Reisepass erhalten, mit dem sie nach G._______ gereist sei. 2016 habe sie die Dienste eines Agenten beansprucht, der ihr unmittelbar vor dem Abflug einen Pass, der auf eine andere Person gelautet habe, überreicht habe. Sie habe bei der BzP darauf hingewiesen, dass sie ihren Pass habe dem Schlepper geben müssen. Bei der Anhörung habe sie erneut darauf hingewiesen. Sinngemäss gebe sie an, mit einem gefälschten Reisepass ausgereist zu sein; sie sei sich aber nicht sicher. Der vom SEM behauptete Widerspruch wirke konstruiert. 4.3 In der Stellungnahme wird ausgeführt, die zugestellten polizeilichen Mitteilungen zeigten, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren hängig sei. Die erste Mitteilung sei ihr, obschon behördenintern, ausgehändigt worden, während dem die zweite gegen Zahlung erhältlich gemacht worden sei. Sie halte daran fest, in der Heimat vergewaltigt worden zu sein. Wegen des sexuellen Missbrauchs sei sie vom 24. Juni bis zum 14. Juli 2016 behandelt worden. Auch in der Schweiz werde sie psychiatrisch betreut. Nach dem Erstgespräch vom 18. Januar 2019 seien die Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach sexuellem und psychischem Missbrauch" und "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" gestellt und eine psychotherapeutische Massnahme empfohlen worden. Ihr Schwiegervater habe sich wegen des "Verschwindens" ihres Ehemannes am 20. April 2010 an das Büro der "Human Rights Commission" in N._______ gewandt. Ihre Tochter sei in der Schweiz erkrankt und leide unter Schwindelanfällen und Kopfschmerzen; ergänzende Unterlagen dazu würden demnächst eingereicht. 5. 5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, vom SEM in der Verfügung erwähnte Beweismittel seien im Rahmen der Akteneinsicht nicht ediert worden, ist festzustellen, dass das SEM die Zustellung der Beweismittel am 25. Januar 2019 nachholte, was in der Stellungnahme vom 12. Februar 2019, in der sich die Beschwerdeführerin zu den Dokumenten äusserte, bestätigt wird. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Gewährung der Einsicht in von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte Beweismittel) ist demnach als geheilt zu erachten. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich auf die Verfahrensakten der Brüder der Beschwerdeführerin bezogen, in diese aber keine Einsicht gewährt habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, den beigezogenen Akten der Brüder der Beschwerdeführerin könne kein Zusammenhang zwischen ihren Ausreisegründen und den Asylgründen derselben entnommen werden. Da die Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen nicht geltend machte, sie sei von den Behörden ihrer Brüder wegen unter Druck gesetzt oder gar ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden, musste das SEM zu dieser Feststellung kein rechtliches Gehör gewähren. Das SEM hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht verletzt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie sei im Juni 2010 nach G._______ gereist, weil sie sich auf dem Polizeiposten von K._______ hätte melden sollen (act. A5/13 S. 6). Zirka drei Monate nach ihrer Rückkehr aus G._______ im März 2011 sei sie von der Polizei aufgefordert worden, sich auf dem Polizeiposten von K._______ zu melden. Nachdem sie zu den Gründen ihres G._______aufenthalts befragt worden sei, habe man ihr eine monatliche Meldepflicht auferlegt, der sie Folge geleistet habe (act. A5/13 S. 8). Im Rahmen der Anhörung brachte sie vor, sie sei am Flughafen von Colombo befragt und fotografiert worden, als sie von G._______ zurückgekommen sei. Zwei Wochen nach ihrer Ankunft im Dorf sei sie von Leuten auf Motorrädern aufgefordert worden, für eine Befragung auf ein CID-Büro zu kommen. Dort habe man gefragt, weshalb sie nach G._______ gereist sei, und ihr eine Meldepflicht auferlegt. Man habe ihr jeweils Termine dafür gegeben und sie sei mit ihrem Vater hingegangen. Im April 2016 habe sie einen Brief vom Polizeiposten erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, zu einer Befragung zu kommen. Da sie nicht hingegangen sei - sie habe ihre Tochter in ein Spital bringen müssen - sei im Mai 2016 ein Haftbefehl geschickt worden. Kurz danach sei sie ins Dorf zurückgekehrt und im Juni 2016 sei sie zur Unterschrift zum üblichen Büro gegangen. Dort habe man ihr gesagt, sie solle zum Hauptbüro in L._______ in K._______ gehen (act. A20/28 S. 9). 6.2.2 Das SEM stellte zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der Folgen ihres mehrmonatigen Aufenthalts in G._______ nicht übereinstimmend äusserte. Die Tatsache, dass sie bei der BzP nicht erwähnte, bereits bei ihrer Rückkehr am Flughafen befragt und fotografiert worden zu sein, wiegt dabei nicht schwer, da sie bei der Rückkehr keinen über die routinemässig erfolgende Überprüfung hinausgehenden Schwierigkeiten begegnete. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der BzP geltend machte, sie habe drei Monate nach ihrer Rückkehr auf den Polizeiposten von K._______ gehen müssen, wo man ihr eine Meldepflicht auferlegt habe, während sie bei der Anhörung angab, sie sei bereits zwei Wochen nach ihrer Rückkehr auf das lokale Büro des CID bestellt worden, wo man ihr eine Meldepflicht auferlegt habe. Sie machte damit nicht nur zum Zeitpunkt, sondern auch zum Ort und zur vorladenden Behörde widersprüchliche Angaben, die sie im Rahmen des ihr vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend erklären konnte. 6.3 6.3.1 Im Rahmen der Einleitung der BzP wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine grosse Verantwortung für ihre Aussagen trage, sowohl für das, was sie sage, als auch für das, was sie verheimliche (act. A5/13 S. 2). Sie wurde damit auf die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht wurde zu Beginn der Anhörung wiederholt (act. A20/28 S. 2). 6.3.2 Die Beiziehung der Akten der beiden Brüder der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass sie bezüglich ihres Aufenthalts in G._______ andere Angaben machte als ihr Bruder J._______. Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs ihres Bruders J._______ vom 21. Januar 2013 (act. B1/39 SEM-Akten N ... ) wurde von diesem geltend gemacht, seine Eltern, seine beiden jüngeren Schwestern, ein Ehemann einer Schwester sowie Kinder der Schwestern hätten zwischen September und November 2009 aufgrund des Druckes der sri-lankischen Behörden nach G._______ flüchten müssen. Zur Stützung dieser Angaben wurde die Kopie einer Anmeldebestätigung der (...) Behörden eingereicht. Aus dieser ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Sohn sich in G._______ angemeldet hätten (vgl. Beilage 61 in act. B2 SEM-Akten N ... ). Da der Vater betagt sei und Mühe mit dem Leben in G._____ gehabt habe, sei er im Februar 2010 nach L._______ (Vanni-Gebiet) zurückgekehrt. Dies werde durch eine Anmeldebestätigung des Dorfvorstehers belegt (vgl. Beilage 62 in act. B2 SEM-Akten N ... ), zudem werde die Lebensmittelrationierungskarte des Vaters beigelegt (vgl. Beilage 63 in act. B2 SEM-Akten N ... ), mit der belegt werde, dass der Vater über kein genügendes Einkommen verfüge (vgl. S. 35 des Gesuchs). In einer Eingabe im Verfahren des Bruders vom 2. Februar 2014 wurden die Angaben bezüglich der jeweiligen Aufenthaltsorte der Familienmitglieder bekräftigt (vgl. act. B17/57 S. 6 SEM-Akten N ... ). Das SEM stufte die Angaben zur Verfolgungssituation (auch) bezüglich dieses Bruders als glaubhaft ein und gewährte ihm mit Entscheid vom 19. Juni 2014 Asyl. 6.4 Aus den Akten N ... ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin bereits früher als von ihr angegeben nach G._______ gereist sein dürfte - sie wurde dort am 25. September 2009 registriert -, und zwar in Begleitung mehrerer ihrer engsten Angehörigen und ihres Ehemannes. Den Angaben ihres Bruders J._______ gemäss hielten sich mit Ausnahme des Vaters der Beschwerdeführerin alle der nach G._______ Geflohenen bis zumindest im Februar 2014 in G._______ auf. Fest steht, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei (erst) im Juni 2010 und nur zusammen mit ihrem Sohn nach G._______ gereist, nicht mit den Angaben ihres Bruders, die mit Beweismitteln gestützt werden, übereinstimmen. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei im März 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt, lässt sich mit den Angaben ihres Bruders nicht in Übereinstimmung bringen. 7. 7.1 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). 7.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es habe die Asylakten der beiden Brüder der Beschwerdeführerin beigezogen und keinen Zusammenhang zwischen deren Asylgründen und den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin feststellen können. Diesbezüglich wären indessen aufgrund der Beiziehung der Akten N ... weitere Abklärungen notwendig gewesen. Gemäss den Angaben des anerkannten Flüchtlings J._______ reisten seine Eltern, die beiden Schwestern und sein Schwager (der Ehemann der Beschwerdeführerin) mit drei Kindern bereits zwischen September und November 2009 nach G._______. Diese Angaben werden ebenso wie die geltend gemachte Rückkehr des Vaters mit (allerdings schlecht leserlichen) Dokumenten gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund vorstehender Ausführungen den rechtserheblichen Sachverhalt als nicht erstellt, da für den Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt werden konnten (vgl. die nachfolgende Erwägung 7.4). 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellten Sachverhalts entschieden hat. Bei gründlicher Durchsicht der vom SEM beigezogenen Akten N ... wären die Ungereimtheiten hinsichtlich eines wesentlichen Punkts der Vorbringen aufgefallen, wonach sie vom SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten vorgehalten werden müssen. Auch wenn keine Vollmachten der beiden Brüder hinsichtlich der Bewilligung der Gewährung der Einsicht in ihre Akten vorlagen, hätte das SEM soweit Einsicht in deren Akten gewähren müssen, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre (vgl. Urteile des BVGer D-8014/2016 E. 3.3 und E-5901/2016 E. 3.13). Unbesehen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offenbar zumindest teilweise unzutreffende Angaben zu ihrem Aufenthalt in G._______ machte, muss im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise allenfalls einer weiteren Befragung der Beschwerdeführerin abgeklärt werden, weshalb die gesamte Familie im Herbst 2009 nach G._______ floh, wie lange sie und ihr Ehemann sowie ihre Angehörigen sich dort aufhielten, und welche Familienmitglieder nebst ihrem Vater allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nach Sri Lanka zurückkehrten beziehungsweise, ob sie noch am Leben sind und wo sich diese zurzeit befinden. Allenfalls wird die Beschwerdeführerin aufzufordern sein, dazu Beweismittel beizubringen. Die Abklärung, über welches Beziehungsnetz die Beschwerdeführerin derzeit in Sri Lanka noch verfügt, ist vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerlässlich. Das SEM wird dabei auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Erkrankungen und die Frage des Kindeswohls, zu der es sich in der angefochtenen Verfügung nicht äusserte, zu berücksichtigen haben. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu erstellen und das Asylgesuch aufgrund des zu vervollständigenden Sachverhalts direkt zu prüfen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler