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D-737/2007

D-737/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine Bosniakin mit letztem Wohnsitz in Z._______, Bezirk Y._______, Kosovo (ehemals Serbien und Montenegro) - reichte am 22. August 2005 und am 15. Februar 2006 bei der Schweizer Vertretung in Pristina je einen Visumsantrag ein, welche am 24. August 2005 beziehungsweise am 15. Februar 2006 abgelehnt wurden. Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im November 2006 und fuhr mit Auto und Minibus durch unbekannte Länder, bis sie am 11. Dezember 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2006 stellte ihr Rechtsvertreter ein Gesuch ans Bundesamt um Zuteilung der Beschwerdeführerin an den Kanton X._______. Ihr zukünftiger Ehemann C._______, Inhaber einer F-Bewilligung, wohne in W._______ und werde für sämtliche Kosten ihres Aufenthaltes aufkommen. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 18. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Am 15. Januar 2007 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin antragsgemäss dem Kanton X._______ zugewiesen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ab Juni/Juli 2005 während fünf bis sechs Monaten mit einem Mann befreundet gewesen, von dem sie gedacht habe, dass er Bosnier sei. Als sie im Oktober 2005 erfahren habe, dass er Albaner sei, habe sie die Beziehung beendet, da sie kein Albanisch könne, die albanische Kultur nicht kenne und ihre Familie gegen eine Ehe mit einem Albaner gewesen wäre. Daraufhin habe er sie mehrmals bedroht und sie aufgefordert, ihn zu heiraten. Als sie sich an die KFOR beziehungsweise an die Polizei gewandt habe, habe diese ihr gesagt, man könne sie nicht beschützen. Deshalb habe sie im November 2006 ihre Heimat verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo sie heiraten wolle. Die Ehe mit ihrem zukünftigen, in der Schweiz lebenden Ehemann sei von den Familien arrangiert worden. Sie sei seit März 2006 mit ihm in Kontakt, habe ihn allerdings nur auf einer Videokassette gesehen und mit ihm telefoniert. Sie reichte ihre Identitätskarte und ihre UNMIK-Identitätskarte zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2007 - eröffnet am 24. Januar 2007 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bei den geltend gemachten Drohungen des damaligen Freundes der Beschwerdeführerin handle es sich um nicht asylbeachtliche Übergriffe Dritter, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden könnten; zudem wäre es den zuständigen Behörden ohnehin nicht möglich gewesen, schützend einzugreifen. Von einem Staat könne nicht verlangt werden, jeden seiner Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Die Frage, ob die Schilderungen insgesamt glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erschienen, liess die Vorinstanz offen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Bedrohungen seien allerdings äusserst unsubstanziiert und pauschal, und sie habe zwei Visumsanträge für die Schweiz gestellt, welche am 24. August 2005 und am 15. Februar 2006 abgelehnt wurden. Deshalb bestehe der Verdacht, dass sie nicht wegen der Drohungen ausgereist sei, sondern vielmehr, um in der Schweiz zu heiraten. D. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 (Poststempel: 29. Januar 2007) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren; eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie habe in Kosovo viel und lange gelitten; Minderheiten fänden dort keinen Schutz. Die Visumsanträge habe sie gestellt, um ihre Mutter in V._______ zu besuchen. Nachdem diese abgelehnt worden seien und sie Probleme mit dem Albaner gekriegt habe, habe sie gar keine andere Wahl gehabt, als zu ihrem zukünftigen Mann in die Schweiz zu flüchten, den sie so bald als möglich heiraten wolle. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 (Poststempel: 21. Februar 2007) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2007 und die Asylgewährung beziehungsweise den Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres zukünftigen Ehemannes. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeven-tualiter sei ihr der Aufenthalt bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe nach den abgewiesenen Visumsanträgen trotz der Demütigungen, die sie als Mitglied einer ethnischen Minderheit täglich erlebt habe, in ihrer Heimat bleiben wollen. Dieses Vorhaben habe sie jedoch verworfen, als die "tödlichen Drohungen" (Seite 4) des Ex-Freundes, welcher das Ende ihrer Beziehung bis heute nicht akzeptiere, nicht aufgehört hätten. Als Mitglied einer ethnischen Minderheit könne sie bei den staatlichen Behörden keinen Schutz erhalten, weshalb die Drohungen ihres ehemaligen Freundes dem "serbischen Staat" (Seite 5) zuzurechnen seien. Bezüglich der von der Vorinstanz aufgrund von fehlender Substanz bezweifelten Glaubhaftigkeit der Drohungen argumentiert der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin stehe unter einem enormen psychischen Druck, weshalb die einzelnen Aussagen betreffend exakte Daten und bestimmte Zeiträume zu relativieren seien. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz Asyl beantragt, weil die Mehrheit ihrer im Ausland lebenden Verwandten hier wohne. Sie sei nicht wegen einer bevorstehenden Heirat in die Schweiz gekommen; dieser Entschluss sei vielmehr erst während ihres hiesigen Aufenthaltes gereift. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft bestünden in keinem wesentlichen Punkt erhebliche Begründungslücken oder Widersprüche. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Polizei gewandt, sondern an die KFOR, weil bosnische Muslime in Serbien als Menschen zweiter Klasse von der Polizei und Justiz nicht ernst genommen würden und daher keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hätten. G. Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit, sein Gesuch um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses sei mit der Zahlung desselben durch die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2007 gegenstandslos geworden. H. Am [...] 2007 heiratete die Beschwerdeführerin in W._______ den serbischen Staatsangehörigen C._______ (N [...]), einen slawischen Muslim aus Y._______. Dieser hatte am [...] mit seiner damaligen Ehefrau in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches am [...] abgewiesen worden war. In teilweiser Wiedererwägung hatte das BFM am [...] wegen gesundheitlicher Probleme des Anfang [...] geborenen Sohnes die vorläufige Aufnahme der Familie angeordnet. I. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, B._______. J. Am 14. August 2008 erhielt der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die Lage der Kosovo-Bosniaken sei selbst während der Unruhen im März 2004 stabil geblieben und sie seien auch nicht Opfer der Gewaltausbrüche gewesen. Repressalien könnten jedoch in Einzelfällen vorkommen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für Bosniaken alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Sie könnten sich in Kosovo frei bewegen und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. L. In seiner Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. April 2009 beantragte der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ein Gutachten zu erstellen zur "Eigenstaatlichkeit oder Nichteigenstaatlichkeit" von Kosovo und zur "aktuellen Situation in Serbien in Bezug auf die vormals virulent bestandene Minderheitenproblematik". Das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die aktuelle Lage nicht berücksichtigt und sich in seiner Vernehmlassung nicht mit der "schrecklichen Tatsache" auseinandergesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin "Realkennzeichen von schwerer minderheitenbedingter Vergewaltigung" beziehungsweise von "brutalster Vergewaltigung" aufweise. Er beantragte die gerichtliche Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Fachpersonen. M. In einem weiteren Schriftenwechsel liess sich die Vorinstanz am 15. Juli 2010 zur Frage der Familieneinheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG vernehmen. Die Beschwerdeführerin könne nach Abschluss des Asylverfahrens bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbwilligung für sich und ihr Kind einreichen. Den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne sie allenfalls auch in ihrem Heimatstaat abwarten. N. Mit Replik vom 2. August 2010 (Poststempel: 4. August 2010) machte der Rechtsvertreter geltend, eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat sei keinesfalls problemlos möglich, weil sich die Familienbande und damit der Bezug zur Schweiz durch den langen Aufenthalt und die Heirat verstärkt hätten. Sie sei damit einverstanden, dass das Beschwerdeverfahren sistiert werde, bis das kantonale Migrationsamt auf Verfahrensüberweisung hin die vom Bund zugesicherte Aufenthaltsbewilligung ausgefertigt habe. O. Eine Anfrage des Gerichts beim Migrationsamt des Kantons X._______ am 25. August 2010 ergab, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat am [...] 2007 bei diesem Amt mehrere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihr Kind gestellt hat. Auf das Gesuch vom 28. November 2008 trat das Amt mit Schreiben vom 5. Februar 2009 mit der Begründung nicht ein, gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG könne nach Einreichen eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach dessen rechtskräftiger Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch darauf. Neben dem laufenden Asylverfahren bestehe grundsätzlich kein Raum für ein fremdenpolizeiliches Verfahren. Auf ein weiteres, von einer Rechtsanwältin am 18. Juni 2009 gestelltes Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Juli 2009 mit derselben Begründung ebenfalls nicht ein. Weiter wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie und ihr Kind im Falle eines Rückzugs der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde die Schweiz verlassen müssten, weil die in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 22. Januar 2001 angeordnete Wegweisung dann rechtskräftig würde. Nach erfolgter Ausreise könnten sie ein Gesuch um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs stellen; den Entscheid über das Begehren müssten sie im Ausland abwarten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32)]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Der während des Verfahrens geborene Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um nicht asylrelevante Übergriffe Dritter; aus den äusserst unsubstanziiert und pauschal geschilderten Drohungen und den zwei abgelehnten Visumsanträgen schloss das BFM zudem, die Beschwerdeführerin sei ausgereist, um in der Schweiz zu heiraten. Diese Auffassung ist im Ergebnis zu teilen.

E. 4.2 Zwar können Übergriffe Dritter - so sie denn stattgefunden hätten - entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus dem Staat zuzurechnen und daher unter Umständen asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Der Argumentation des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin könne als Mitglied einer ethnischen Minderheit bei den staatlichen Behörden in Kosovo keinen Schutz erhalten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des Kosovo Police Service und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich ist auf die Lagebeurteilung zu verweisen, welche die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch in der Quintessenz als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10). Die Beschwerdeführerin vermochte zudem nicht glaubhaft darzulegen, dass sie sich überhaupt um Schutz vor den angeblichen Drohungen bemüht hat. Anlässlich der BzP gab sie an, sich an die KFOR gewandt zu haben (A1/10 S. 5). Bei der Anhörung sagte sie in Abweichung zu den Schilderungen im EVZ, nicht die KFOR um Schutz gebeten zu haben, sondern die Polizei (A22/9 S. 3). Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung gab sie an, sie sei nicht zur Polizei gegangen, sondern zur KFOR (A22/9 S. 6). Die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Vernehmlassungsstufe sind demnach nicht zu beanstanden, und die Argumentation des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die aktuelle Lage der Minderheiten nicht berücksichtigt habe (vgl. Sachverhalt Bst. M), erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.3 Die Schilderungen der angeblichen Drohungen des ehemaligen Freundes der Beschwerdeführerin sind in der Tat derart unsubstanziiert und auch widersprüchlich ausgefallen, dass sie als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert werden müssen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, angemessen detaillierte Angaben zur Beziehung zu ihrem Ex-Freund (A22/9 S. 3 f.) und seiner Familie (A22/9 S. 4) sowie den nach der Trennung angeblich einsetzenden Drohungen zu machen (A22/9 S. 5 f.). Auch ihre Erklärungsversuche, weshalb sie erst nach einer sechsmonatigen Beziehung gemerkt haben will, dass ihr Freund Albaner und nicht Bosnier sei (A22/9 S. 5), vermögen nicht zu überzeugen. Fragen nach der Häufigkeit der Drohungen beantwortete sie ungenau und widersprüchlich - in der BzP mit "oft" oder "non-stop" (A1/10 S. 5), in der Anhörung mit "mehrmals" oder "manchmal" (A22/9 S. 5). Fragen nach dem konkreten Inhalt der Drohungen vermochte sie ebenfalls nur sehr pauschal zu beantworten: "Ich hörte, dass er überall über mich spricht, er würde mir Probleme machen" (A1/10 S. 5); "Er wollte nicht, dass ich weggehe, er wolle mich heiraten, er würde mich entführen" (A1/10 S. 4); "Er hat dann angefangen, mir zu drohen und meiner Familie" (A22/9 S. 3). Im Weiteren war sie nicht in der Lage anzugeben, wann sie zum letzten Mal mit ihm gesprochen haben will und zu welchem Zeitpunkt vor ihrer Ausreise er sie zum letzten Mal bedroht haben soll (A1/10 S. 5; A22/9 S. 6). Zu den konkreten Umständen der Drohungen vermochte sie nur anzugeben, er habe einmal direkt ihr gegenüber gedroht, sie umzubringen, und mehrmals über Freunde (A22/9 S. 5). Als sie ihn das letzte Mal getroffen haben will - den Zeitpunkt vermochte sie nicht zu nennen - habe er schon gewusst, dass sie bereits einen andern Freund habe, worauf er gesagt habe, das gehe nicht, sie gehöre ihm. Sie sei dann nach Hause gegangen und habe ihn nicht mehr gesehen (A22/9 S. 6). Ihre anlässlich der BzP gemachte Aussage, sie habe sich nicht mehr im Freien bewegen können, weil er sie verfolgt habe (A1/10 S. 4), lässt sich sodann nicht mit den übrigen Schilderungen vereinbaren, aus welchen zu schliessen ist, dass die beiden sich auch nach dem angeblichen Abbruch der Beziehung im Oktober 2005 wiederholt gesehen beziehungsweise getroffen haben (A22/9 S. 5). Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geäusserte Verdacht, das Ausreisemotiv der Beschwerdeführerin seien nicht die Drohungen des ehemaligen Freundes gewesen, sondern die bevorstehende Heirat in der Schweiz, erweist sich sodann als offensichtlich begründet. Der Rechtsvertreter bestreitet in der Eingabe vom 20. Februar 2007 die bevorstehende Heirat seiner Mandantin als Ausreisemotiv und setzt sich damit offensichtlich in Widerspruch nicht nur zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern auch zu seinen eigenen Handlungen. Er stellte nämlich bereits am 15. Dezember 2006, mithin vier Tage nach ihrer Einreise, ein Gesuch um Zuteilung der Beschwerdeführerin an den Kanton X._______, den Wohnkanton ihres zukünftigen Ehemannes, und gab an, die beiden würden bereits im Konkubinat leben (A5/8 S. 1) Die Beschwerdeführerin selbst gab bereits in der BzP an, ihr zukünftiger Ehemann habe ihre Reise in die Schweiz finanziert (A1/10 S. 6). Am 12. Januar 2007 stellte der zukünftige Ehemann ein Gesuch um Familienzusammenführung, in dem er schrieb, er habe bereits alle erforderlichen Papiere für die Eheschliessung vorbereitet. In ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. Januar 2007 schrieb die Beschwerdeführerin, sie wolle ihren zukünftigen Ehemann so rasch als möglich heiraten. Ihr Reisepass wurde vom Zivilstandsamt W._______ am 13. Februar 2007 im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens sichergestellt (A36/4 S. 1). Anlässlich der BzP am 18. Dezember 2006 hatte die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihren Pass auf dem Weg in die Schweiz verloren zu haben (A1/10 S. 3 und 6).

E. 4.4 Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und den Eingaben im Rahmen des Schriftenwechsels sind ebenfalls nicht geeignet, die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften. Der Rechtsvertreter machte unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin habe "in Serbien" als Mitglied einer ethnischen Minderheit täglich Demütigungen erlebt (Beschwerde vom 20. Februar 2007), und sie weise "Realkennzeichen von schwerster minderheitenbedingter Vergewaltigung" auf (Replik vom 7. April 2009, wobei offen bleibt, ob die behaupteten Misshandlungen physischer oder psychischer Art gewesen sein sollen). Diese Aussagen sind in keiner Weise mit denjenigen der Beschwerdeführerin zu vereinbaren. Diese bestätigte anlässlich der BzP ausdrücklich, nur verbal (vom Ex-Freund) bedroht worden zu sein (A22/9 S. 6) und - von diesen Drohungen abgesehen - nie Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen gehabt zu haben (A1/10 S. 5).

E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern Gutachten zur Statusfrage in Kosovo und zur Minderheitenthematik einerseits sowie zur Person der Beschwerdeführerin andererseits zu einem andern Ergebnis führen sollten, und inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. M). Die entsprechenden Anträge in der Replik vom 7. April 2009 sind daher abzuweisen.

E. 4.6 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder dass sie begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie sogleich zu erörtern sein wird - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen respektive ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3928/2008 vom 7. Juli 2008 E. 2.2 f.). Gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - nämlich das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht - verfügt (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen). Die dem Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung entspricht praxisgemäss nicht einem gefestigten Anwesenheitsrecht im oben beschriebenen Sinn und verleiht daher den Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (EMARK 2002 Nr. 7 E. 5b.bb S. 48 f.; 2001 Nr. 21 E. 8c.bb S. 174). Die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde hat über die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden (vgl. Sachverhalt Bst. O) und dabei das Bestehen eines Anspruchs (implizit) verneint. Demnach haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177 f.). Den Beschwerdeführenden bleibt es indes unbenommen, sich nach Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörden erneut (vgl. Sachverhalt Bst. O am Ende und das dort aufgezeigte Verfahren) um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen.

E. 5.2.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die asylrechtliche Wegweisung durch die Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm oder ihr Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Rückkehr nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1), ist im vorliegenden Zusammenhang der Aspekt von Art. 8 EMRK nicht weiter zu prüfen.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Die Sicherheitslage in Kosovo hat sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin und ihr zweijähriges Kind gehören der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK schon in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime ("Bosniaken") in Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, trifft auch aus heutiger Sicht noch zu. Darüber hinaus ist im Übrigen aufgrund der verbesserten Lage davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (ausser in den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien (vgl. vorstehende Urteilserwägung E. 6.3.2) individuell überprüft wurden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen Muslime gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu Grunde lag, noch verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich zur Lage anderer Minderheiten in Kosovo als noch sicherer erweist. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in Z._______ im Bezirk Y._______, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist (vgl. A1/10 S. 1 und A22/9 S. 2). Die Beschwerdeführenden vermochten nicht darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin selbst hat nie konkret geltend gemacht, als Angehörige der bosniakischen Minderheit in Kosovo diskriminiert oder behelligt worden zu sein. Die teils unklaren, jedenfalls unsubstanziierten Ausführungen ihres Rechtsvertreters auf Beschwerdeebene müssen daher als nachgeschoben bezeichnet werden und sind unbeachtlich (vgl. Sachverhalt Bst. G und M sowie die vorstehenden Urteilserwägungen E. 4.2 S. 10 und E. 4.4 S. 11). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aufgrund der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar.

E. 6.3.4 Die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen in der Region gewährleistet, ebenso der Zugang zu Schulen sowie medizinischen Versorgungseinrichtungen. Nach wie vor ist jedoch die wirtschaftliche Situation sowie die Arbeitsmarktlage für die Angehörigen aller Ethnien als eher schwierig zu bezeichnen. In der Replik vom 2. August 2007 bringt der Rechtsvertreter lediglich vor, eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat sei keinesfalls problemlos möglich.

E. 6.3.5 In den Akten finden sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Weder bei der Beschwerdeführerin, welche jung ist und über eine achtjährige Schulbildung verfügt (A22/9 S. 2), noch bei ihrem Kind sind gesundheitliche Probleme aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist sodann nicht eine alleinerziehende Mutter, sondern eine verheiratete Frau, deren Ehemann und Vater des gemeinsamen Kindes mit einer B-Bewilligung in der Schweiz wohnhaft ist. Ihr Ehemann C._______ - ein slawischer Muslim - stammt aus dem Dorf U._______ im Bezirk Y._______, in dem er mit seinen Eltern bis zur Ausreise in die Schweiz lebte; ein Bruder wohnt in T._______ (vgl. beigezogene Akten N [...] der Vorinstanz das Asylverfahren des Ehemannes betreffend, A1/8 S. 1 f. und A6/12 S. 4). Die Beschwerdeführerin kann daher in ihrer Heimat nicht nur auf ihre eigenen Verwandten zurückgreifen - ihre Grossmutter, bei der sie aufgewachsen ist, sowie vier Tanten mütterlicherseits (vgl. A1/10 S. 3) - sondern auch auf die Familie ihres Ehemannes; sie verfügt somit in ihrer Herkunftsregion Y._______ über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz und mehrere Wohnmöglichkeiten. Was ihre wirtschaftliche Situation betrifft, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr von ihrem in der Schweiz erwerbstätigen Ehemann beziehungsweise Vater finanzielle Unterstützung erhalten und daher nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden.

E. 6.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden somit auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche selbst über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ihr Kind zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 19. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 19. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-737/2007 {T 0/2} Urteil vom 4. Oktober 2010 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, alias [...], geboren [...], B._______, geboren [...], Kosovo, beide vertreten durch Martin Ilg, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2007 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Bosniakin mit letztem Wohnsitz in Z._______, Bezirk Y._______, Kosovo (ehemals Serbien und Montenegro) - reichte am 22. August 2005 und am 15. Februar 2006 bei der Schweizer Vertretung in Pristina je einen Visumsantrag ein, welche am 24. August 2005 beziehungsweise am 15. Februar 2006 abgelehnt wurden. Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im November 2006 und fuhr mit Auto und Minibus durch unbekannte Länder, bis sie am 11. Dezember 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2006 stellte ihr Rechtsvertreter ein Gesuch ans Bundesamt um Zuteilung der Beschwerdeführerin an den Kanton X._______. Ihr zukünftiger Ehemann C._______, Inhaber einer F-Bewilligung, wohne in W._______ und werde für sämtliche Kosten ihres Aufenthaltes aufkommen. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 18. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Am 15. Januar 2007 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Mit Entscheid vom 23. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin antragsgemäss dem Kanton X._______ zugewiesen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ab Juni/Juli 2005 während fünf bis sechs Monaten mit einem Mann befreundet gewesen, von dem sie gedacht habe, dass er Bosnier sei. Als sie im Oktober 2005 erfahren habe, dass er Albaner sei, habe sie die Beziehung beendet, da sie kein Albanisch könne, die albanische Kultur nicht kenne und ihre Familie gegen eine Ehe mit einem Albaner gewesen wäre. Daraufhin habe er sie mehrmals bedroht und sie aufgefordert, ihn zu heiraten. Als sie sich an die KFOR beziehungsweise an die Polizei gewandt habe, habe diese ihr gesagt, man könne sie nicht beschützen. Deshalb habe sie im November 2006 ihre Heimat verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo sie heiraten wolle. Die Ehe mit ihrem zukünftigen, in der Schweiz lebenden Ehemann sei von den Familien arrangiert worden. Sie sei seit März 2006 mit ihm in Kontakt, habe ihn allerdings nur auf einer Videokassette gesehen und mit ihm telefoniert. Sie reichte ihre Identitätskarte und ihre UNMIK-Identitätskarte zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2007 - eröffnet am 24. Januar 2007 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bei den geltend gemachten Drohungen des damaligen Freundes der Beschwerdeführerin handle es sich um nicht asylbeachtliche Übergriffe Dritter, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden könnten; zudem wäre es den zuständigen Behörden ohnehin nicht möglich gewesen, schützend einzugreifen. Von einem Staat könne nicht verlangt werden, jeden seiner Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Die Frage, ob die Schilderungen insgesamt glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erschienen, liess die Vorinstanz offen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Bedrohungen seien allerdings äusserst unsubstanziiert und pauschal, und sie habe zwei Visumsanträge für die Schweiz gestellt, welche am 24. August 2005 und am 15. Februar 2006 abgelehnt wurden. Deshalb bestehe der Verdacht, dass sie nicht wegen der Drohungen ausgereist sei, sondern vielmehr, um in der Schweiz zu heiraten. D. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 (Poststempel: 29. Januar 2007) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren; eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie habe in Kosovo viel und lange gelitten; Minderheiten fänden dort keinen Schutz. Die Visumsanträge habe sie gestellt, um ihre Mutter in V._______ zu besuchen. Nachdem diese abgelehnt worden seien und sie Probleme mit dem Albaner gekriegt habe, habe sie gar keine andere Wahl gehabt, als zu ihrem zukünftigen Mann in die Schweiz zu flüchten, den sie so bald als möglich heiraten wolle. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 (Poststempel: 21. Februar 2007) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2007 und die Asylgewährung beziehungsweise den Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres zukünftigen Ehemannes. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeven-tualiter sei ihr der Aufenthalt bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe nach den abgewiesenen Visumsanträgen trotz der Demütigungen, die sie als Mitglied einer ethnischen Minderheit täglich erlebt habe, in ihrer Heimat bleiben wollen. Dieses Vorhaben habe sie jedoch verworfen, als die "tödlichen Drohungen" (Seite 4) des Ex-Freundes, welcher das Ende ihrer Beziehung bis heute nicht akzeptiere, nicht aufgehört hätten. Als Mitglied einer ethnischen Minderheit könne sie bei den staatlichen Behörden keinen Schutz erhalten, weshalb die Drohungen ihres ehemaligen Freundes dem "serbischen Staat" (Seite 5) zuzurechnen seien. Bezüglich der von der Vorinstanz aufgrund von fehlender Substanz bezweifelten Glaubhaftigkeit der Drohungen argumentiert der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin stehe unter einem enormen psychischen Druck, weshalb die einzelnen Aussagen betreffend exakte Daten und bestimmte Zeiträume zu relativieren seien. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz Asyl beantragt, weil die Mehrheit ihrer im Ausland lebenden Verwandten hier wohne. Sie sei nicht wegen einer bevorstehenden Heirat in die Schweiz gekommen; dieser Entschluss sei vielmehr erst während ihres hiesigen Aufenthaltes gereift. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft bestünden in keinem wesentlichen Punkt erhebliche Begründungslücken oder Widersprüche. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Polizei gewandt, sondern an die KFOR, weil bosnische Muslime in Serbien als Menschen zweiter Klasse von der Polizei und Justiz nicht ernst genommen würden und daher keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hätten. G. Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit, sein Gesuch um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses sei mit der Zahlung desselben durch die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2007 gegenstandslos geworden. H. Am [...] 2007 heiratete die Beschwerdeführerin in W._______ den serbischen Staatsangehörigen C._______ (N [...]), einen slawischen Muslim aus Y._______. Dieser hatte am [...] mit seiner damaligen Ehefrau in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches am [...] abgewiesen worden war. In teilweiser Wiedererwägung hatte das BFM am [...] wegen gesundheitlicher Probleme des Anfang [...] geborenen Sohnes die vorläufige Aufnahme der Familie angeordnet. I. Am [...] gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, B._______. J. Am 14. August 2008 erhielt der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die Lage der Kosovo-Bosniaken sei selbst während der Unruhen im März 2004 stabil geblieben und sie seien auch nicht Opfer der Gewaltausbrüche gewesen. Repressalien könnten jedoch in Einzelfällen vorkommen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für Bosniaken alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Sie könnten sich in Kosovo frei bewegen und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. L. In seiner Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. April 2009 beantragte der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ein Gutachten zu erstellen zur "Eigenstaatlichkeit oder Nichteigenstaatlichkeit" von Kosovo und zur "aktuellen Situation in Serbien in Bezug auf die vormals virulent bestandene Minderheitenproblematik". Das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die aktuelle Lage nicht berücksichtigt und sich in seiner Vernehmlassung nicht mit der "schrecklichen Tatsache" auseinandergesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin "Realkennzeichen von schwerer minderheitenbedingter Vergewaltigung" beziehungsweise von "brutalster Vergewaltigung" aufweise. Er beantragte die gerichtliche Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Fachpersonen. M. In einem weiteren Schriftenwechsel liess sich die Vorinstanz am 15. Juli 2010 zur Frage der Familieneinheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG vernehmen. Die Beschwerdeführerin könne nach Abschluss des Asylverfahrens bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbwilligung für sich und ihr Kind einreichen. Den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne sie allenfalls auch in ihrem Heimatstaat abwarten. N. Mit Replik vom 2. August 2010 (Poststempel: 4. August 2010) machte der Rechtsvertreter geltend, eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat sei keinesfalls problemlos möglich, weil sich die Familienbande und damit der Bezug zur Schweiz durch den langen Aufenthalt und die Heirat verstärkt hätten. Sie sei damit einverstanden, dass das Beschwerdeverfahren sistiert werde, bis das kantonale Migrationsamt auf Verfahrensüberweisung hin die vom Bund zugesicherte Aufenthaltsbewilligung ausgefertigt habe. O. Eine Anfrage des Gerichts beim Migrationsamt des Kantons X._______ am 25. August 2010 ergab, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat am [...] 2007 bei diesem Amt mehrere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihr Kind gestellt hat. Auf das Gesuch vom 28. November 2008 trat das Amt mit Schreiben vom 5. Februar 2009 mit der Begründung nicht ein, gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG könne nach Einreichen eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach dessen rechtskräftiger Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch darauf. Neben dem laufenden Asylverfahren bestehe grundsätzlich kein Raum für ein fremdenpolizeiliches Verfahren. Auf ein weiteres, von einer Rechtsanwältin am 18. Juni 2009 gestelltes Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. Juli 2009 mit derselben Begründung ebenfalls nicht ein. Weiter wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie und ihr Kind im Falle eines Rückzugs der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde die Schweiz verlassen müssten, weil die in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 22. Januar 2001 angeordnete Wegweisung dann rechtskräftig würde. Nach erfolgter Ausreise könnten sie ein Gesuch um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs stellen; den Entscheid über das Begehren müssten sie im Ausland abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32)]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der während des Verfahrens geborene Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, bei den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um nicht asylrelevante Übergriffe Dritter; aus den äusserst unsubstanziiert und pauschal geschilderten Drohungen und den zwei abgelehnten Visumsanträgen schloss das BFM zudem, die Beschwerdeführerin sei ausgereist, um in der Schweiz zu heiraten. Diese Auffassung ist im Ergebnis zu teilen. 4.2 Zwar können Übergriffe Dritter - so sie denn stattgefunden hätten - entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus dem Staat zuzurechnen und daher unter Umständen asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Der Argumentation des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin könne als Mitglied einer ethnischen Minderheit bei den staatlichen Behörden in Kosovo keinen Schutz erhalten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des Kosovo Police Service und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich ist auf die Lagebeurteilung zu verweisen, welche die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch in der Quintessenz als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10). Die Beschwerdeführerin vermochte zudem nicht glaubhaft darzulegen, dass sie sich überhaupt um Schutz vor den angeblichen Drohungen bemüht hat. Anlässlich der BzP gab sie an, sich an die KFOR gewandt zu haben (A1/10 S. 5). Bei der Anhörung sagte sie in Abweichung zu den Schilderungen im EVZ, nicht die KFOR um Schutz gebeten zu haben, sondern die Polizei (A22/9 S. 3). Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung gab sie an, sie sei nicht zur Polizei gegangen, sondern zur KFOR (A22/9 S. 6). Die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Vernehmlassungsstufe sind demnach nicht zu beanstanden, und die Argumentation des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die aktuelle Lage der Minderheiten nicht berücksichtigt habe (vgl. Sachverhalt Bst. M), erweist sich daher als unbegründet. 4.3 Die Schilderungen der angeblichen Drohungen des ehemaligen Freundes der Beschwerdeführerin sind in der Tat derart unsubstanziiert und auch widersprüchlich ausgefallen, dass sie als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert werden müssen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, angemessen detaillierte Angaben zur Beziehung zu ihrem Ex-Freund (A22/9 S. 3 f.) und seiner Familie (A22/9 S. 4) sowie den nach der Trennung angeblich einsetzenden Drohungen zu machen (A22/9 S. 5 f.). Auch ihre Erklärungsversuche, weshalb sie erst nach einer sechsmonatigen Beziehung gemerkt haben will, dass ihr Freund Albaner und nicht Bosnier sei (A22/9 S. 5), vermögen nicht zu überzeugen. Fragen nach der Häufigkeit der Drohungen beantwortete sie ungenau und widersprüchlich - in der BzP mit "oft" oder "non-stop" (A1/10 S. 5), in der Anhörung mit "mehrmals" oder "manchmal" (A22/9 S. 5). Fragen nach dem konkreten Inhalt der Drohungen vermochte sie ebenfalls nur sehr pauschal zu beantworten: "Ich hörte, dass er überall über mich spricht, er würde mir Probleme machen" (A1/10 S. 5); "Er wollte nicht, dass ich weggehe, er wolle mich heiraten, er würde mich entführen" (A1/10 S. 4); "Er hat dann angefangen, mir zu drohen und meiner Familie" (A22/9 S. 3). Im Weiteren war sie nicht in der Lage anzugeben, wann sie zum letzten Mal mit ihm gesprochen haben will und zu welchem Zeitpunkt vor ihrer Ausreise er sie zum letzten Mal bedroht haben soll (A1/10 S. 5; A22/9 S. 6). Zu den konkreten Umständen der Drohungen vermochte sie nur anzugeben, er habe einmal direkt ihr gegenüber gedroht, sie umzubringen, und mehrmals über Freunde (A22/9 S. 5). Als sie ihn das letzte Mal getroffen haben will - den Zeitpunkt vermochte sie nicht zu nennen - habe er schon gewusst, dass sie bereits einen andern Freund habe, worauf er gesagt habe, das gehe nicht, sie gehöre ihm. Sie sei dann nach Hause gegangen und habe ihn nicht mehr gesehen (A22/9 S. 6). Ihre anlässlich der BzP gemachte Aussage, sie habe sich nicht mehr im Freien bewegen können, weil er sie verfolgt habe (A1/10 S. 4), lässt sich sodann nicht mit den übrigen Schilderungen vereinbaren, aus welchen zu schliessen ist, dass die beiden sich auch nach dem angeblichen Abbruch der Beziehung im Oktober 2005 wiederholt gesehen beziehungsweise getroffen haben (A22/9 S. 5). Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geäusserte Verdacht, das Ausreisemotiv der Beschwerdeführerin seien nicht die Drohungen des ehemaligen Freundes gewesen, sondern die bevorstehende Heirat in der Schweiz, erweist sich sodann als offensichtlich begründet. Der Rechtsvertreter bestreitet in der Eingabe vom 20. Februar 2007 die bevorstehende Heirat seiner Mandantin als Ausreisemotiv und setzt sich damit offensichtlich in Widerspruch nicht nur zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern auch zu seinen eigenen Handlungen. Er stellte nämlich bereits am 15. Dezember 2006, mithin vier Tage nach ihrer Einreise, ein Gesuch um Zuteilung der Beschwerdeführerin an den Kanton X._______, den Wohnkanton ihres zukünftigen Ehemannes, und gab an, die beiden würden bereits im Konkubinat leben (A5/8 S. 1) Die Beschwerdeführerin selbst gab bereits in der BzP an, ihr zukünftiger Ehemann habe ihre Reise in die Schweiz finanziert (A1/10 S. 6). Am 12. Januar 2007 stellte der zukünftige Ehemann ein Gesuch um Familienzusammenführung, in dem er schrieb, er habe bereits alle erforderlichen Papiere für die Eheschliessung vorbereitet. In ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. Januar 2007 schrieb die Beschwerdeführerin, sie wolle ihren zukünftigen Ehemann so rasch als möglich heiraten. Ihr Reisepass wurde vom Zivilstandsamt W._______ am 13. Februar 2007 im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens sichergestellt (A36/4 S. 1). Anlässlich der BzP am 18. Dezember 2006 hatte die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihren Pass auf dem Weg in die Schweiz verloren zu haben (A1/10 S. 3 und 6). 4.4 Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und den Eingaben im Rahmen des Schriftenwechsels sind ebenfalls nicht geeignet, die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften. Der Rechtsvertreter machte unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin habe "in Serbien" als Mitglied einer ethnischen Minderheit täglich Demütigungen erlebt (Beschwerde vom 20. Februar 2007), und sie weise "Realkennzeichen von schwerster minderheitenbedingter Vergewaltigung" auf (Replik vom 7. April 2009, wobei offen bleibt, ob die behaupteten Misshandlungen physischer oder psychischer Art gewesen sein sollen). Diese Aussagen sind in keiner Weise mit denjenigen der Beschwerdeführerin zu vereinbaren. Diese bestätigte anlässlich der BzP ausdrücklich, nur verbal (vom Ex-Freund) bedroht worden zu sein (A22/9 S. 6) und - von diesen Drohungen abgesehen - nie Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen gehabt zu haben (A1/10 S. 5). 4.5 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern Gutachten zur Statusfrage in Kosovo und zur Minderheitenthematik einerseits sowie zur Person der Beschwerdeführerin andererseits zu einem andern Ergebnis führen sollten, und inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. M). Die entsprechenden Anträge in der Replik vom 7. April 2009 sind daher abzuweisen. 4.6 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder dass sie begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie sogleich zu erörtern sein wird - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen respektive ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3928/2008 vom 7. Juli 2008 E. 2.2 f.). Gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - nämlich das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht - verfügt (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen). Die dem Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung entspricht praxisgemäss nicht einem gefestigten Anwesenheitsrecht im oben beschriebenen Sinn und verleiht daher den Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (EMARK 2002 Nr. 7 E. 5b.bb S. 48 f.; 2001 Nr. 21 E. 8c.bb S. 174). Die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde hat über die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden (vgl. Sachverhalt Bst. O) und dabei das Bestehen eines Anspruchs (implizit) verneint. Demnach haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177 f.). Den Beschwerdeführenden bleibt es indes unbenommen, sich nach Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörden erneut (vgl. Sachverhalt Bst. O am Ende und das dort aufgezeigte Verfahren) um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. 5.2.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die asylrechtliche Wegweisung durch die Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm oder ihr Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Rückkehr nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1), ist im vorliegenden Zusammenhang der Aspekt von Art. 8 EMRK nicht weiter zu prüfen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Die Sicherheitslage in Kosovo hat sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin und ihr zweijähriges Kind gehören der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK schon in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime ("Bosniaken") in Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, trifft auch aus heutiger Sicht noch zu. Darüber hinaus ist im Übrigen aufgrund der verbesserten Lage davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (ausser in den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien (vgl. vorstehende Urteilserwägung E. 6.3.2) individuell überprüft wurden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen Muslime gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu Grunde lag, noch verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich zur Lage anderer Minderheiten in Kosovo als noch sicherer erweist. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in Z._______ im Bezirk Y._______, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist (vgl. A1/10 S. 1 und A22/9 S. 2). Die Beschwerdeführenden vermochten nicht darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin selbst hat nie konkret geltend gemacht, als Angehörige der bosniakischen Minderheit in Kosovo diskriminiert oder behelligt worden zu sein. Die teils unklaren, jedenfalls unsubstanziierten Ausführungen ihres Rechtsvertreters auf Beschwerdeebene müssen daher als nachgeschoben bezeichnet werden und sind unbeachtlich (vgl. Sachverhalt Bst. G und M sowie die vorstehenden Urteilserwägungen E. 4.2 S. 10 und E. 4.4 S. 11). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aufgrund der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar. 6.3.4 Die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen in der Region gewährleistet, ebenso der Zugang zu Schulen sowie medizinischen Versorgungseinrichtungen. Nach wie vor ist jedoch die wirtschaftliche Situation sowie die Arbeitsmarktlage für die Angehörigen aller Ethnien als eher schwierig zu bezeichnen. In der Replik vom 2. August 2007 bringt der Rechtsvertreter lediglich vor, eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat sei keinesfalls problemlos möglich. 6.3.5 In den Akten finden sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Weder bei der Beschwerdeführerin, welche jung ist und über eine achtjährige Schulbildung verfügt (A22/9 S. 2), noch bei ihrem Kind sind gesundheitliche Probleme aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist sodann nicht eine alleinerziehende Mutter, sondern eine verheiratete Frau, deren Ehemann und Vater des gemeinsamen Kindes mit einer B-Bewilligung in der Schweiz wohnhaft ist. Ihr Ehemann C._______ - ein slawischer Muslim - stammt aus dem Dorf U._______ im Bezirk Y._______, in dem er mit seinen Eltern bis zur Ausreise in die Schweiz lebte; ein Bruder wohnt in T._______ (vgl. beigezogene Akten N [...] der Vorinstanz das Asylverfahren des Ehemannes betreffend, A1/8 S. 1 f. und A6/12 S. 4). Die Beschwerdeführerin kann daher in ihrer Heimat nicht nur auf ihre eigenen Verwandten zurückgreifen - ihre Grossmutter, bei der sie aufgewachsen ist, sowie vier Tanten mütterlicherseits (vgl. A1/10 S. 3) - sondern auch auf die Familie ihres Ehemannes; sie verfügt somit in ihrer Herkunftsregion Y._______ über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz und mehrere Wohnmöglichkeiten. Was ihre wirtschaftliche Situation betrifft, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr von ihrem in der Schweiz erwerbstätigen Ehemann beziehungsweise Vater finanzielle Unterstützung erhalten und daher nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. 6.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden somit auch als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche selbst über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ihr Kind zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 19. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 19. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: