Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein damals noch minderjähriger Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) - suchte am 1. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. November 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2017 - jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung (respektive Vertrauensperson [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E.5.3.5]) - zusammengefasst vor, er habe in Sri Lanka seit Januar 2017 bei einem Jugendverein mitgemacht, dessen "Mitglieder" sich jeweils zum Lesen in einer Bibliothek respektive zum Spielen auf dem Sportplatz vor der Bibliothek getroffen hätten. Am 14. Oktober 2017 habe er mit anderen "Vereinsmitgliedern" an einer Demonstration gegen den Präsidenten teilgenommen. Vier Tage später seien er und zwei seiner Kollegen deswegen in der Bibliothek von zwei Geheimdienstmitarbeitern kurz befragt und dann verhaftet worden. Sie seien zirka eine Woche lang in einem Armeecamp festgehalten und mehrmals zu den Gründen der Demonstrationsteilnahme verhört worden, wobei sie auch geschlagen worden seien. Bei der Freilassung sei ihnen gesagt worden, sie dürften niemandem etwas von der Haft erzählen, ansonsten man ihnen Drogenhandel unterschieben und sie unter diesem Vorwand erschiessen würde. Sie hätten sich fortan jeden Mittwoch im Camp melden und Unterschrift leisten müssen. Er habe dies ein beziehungsweise zwei Mal getan und habe dabei Zwangsarbeit verrichten müssen. Da sein Leib und Leben bedroht gewesen sei, habe seine Mutter seine Ausreise organisiert. Am (...) 2017 habe er Sri Lanka über den Flughafen Colombo mit einer Schlepperin sowie einem falschen Reisepass verlassen. Er sei über Dubai und Mailand in die Schweiz gelangt. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise mehrmals aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Geburtsurkunde und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Seine Identitätskarte habe die Schlepperin ihm abgenommen. C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Dezember 2017 Stellung. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 - ausgehändigt am selben Tag - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 14. Dezember 2017 orientierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 27. Dezember 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Weiter ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeschrift lagen zwei Bestätigungsschreiben zu den Asylgründen des Beschwerdeführers (je als Scan-Kopie), ein Zeitungsartikel sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei. G. Am 29. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren nicht ein. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, bis zum 24. Januar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vorinstanz reichte am 16. Januar 2018 ihre Stellungnahme ein. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer von seinem mit Verfügung vom 17. Januar 2018 gewährten Replikrecht insofern Gebrauch, als er ein ärztliches Bestätigungsschreiben aus Sri Lanka vom 18. Dezember 2017 (als Scan-Kopie) zu den Akten reichte.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Obwohl keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Beschwerdeführer auch die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beantragt. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, geht das Gericht somit davon aus, die Beschwerde richte sich gegen alle Dispositiv-Ziffern der angefochtenen Verfügung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung zunächst diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers (betreffend Kleidung der Demonstranten, Dauer der Befragung vor der Festnahme, Zeitpunkt und Durchführungsort von Verhören während der Haft, Anzahl seiner Meldungen im Camp nach seiner Freilassung, zeitlicher Verlauf der letzten Tage vor der Ausreise) an. Zudem hielt es fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert ausgefallen. So habe er weder den Verlauf der Demonstration aus seiner Sicht noch die angebliche Haft ([...]) konkret (und differenziert) zu schildern vermocht. Schliesslich seien seine Aussagen auch logisch nicht nachvollziehbar. Beispielsweise habe er keine Angaben dazu machen können, was mit seinen Kollegen in Haft passiert sei, und ob seine Kollegen im Verein beziehungsweise andere Demonstrationsteilnehmer ebenfalls Probleme bekommen hätten, obwohl dies eine Person, die wirklich in seiner Lage gewesen wäre, abgeklärt oder auf andere Art erfahren hätte. Es würde auch nicht dem Verhalten einer Person in seiner Lage entsprechen, mit den ebenfalls verhörten Kollegen in der Zelle nicht über das Erlebte zu sprechen, obwohl dies erlaubt gewesen wäre. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörden ihn derart intensiv verfolgen sollten, obwohl er lediglich an einer Demonstration teilgenommen habe. Seine Vorbringen zu den Problemen mit den Behörden im Jahr 2017 würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Für den detaillierten Inhalt der diesbezüglichen Erwägungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Weiter prüfte das SEM, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gegebenenfalls aufgrund anderer Risikofaktoren eine begründete Frucht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Es führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, weder er noch sonst jemand in seiner näheren Familie habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Anmerkung des Gerichts) unterstützt oder sich politisch betätigt. Er habe auch nicht geltend gemacht, er beziehungsweise seine Familie habe je Probleme mit den Behörden gehabt. Allein die Behauptung, er sei ein junger Tamile, vermöge zum heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz zu entfalten. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis (...) 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Das SEM befasste sich schliesslich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf. Dazu führte es aus, es seien darin keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe lediglich einige Aussagen der Anhörung wiederholt, ohne konkret auf die Argumente des SEM einzugehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeschrift seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe und ergänzt, dass der Vereinsanführer geflüchtet und jetzt in Qatar sei. Ausserdem brachte er zusammengefasst vor, sein Vater und dessen Bruder seien während des Bürgerkrieges LTTE-Mitglieder gewesen. Er habe dies an der Anhörung bewusst nicht erwähnt, weil der Angst um seinen Vater gehabt habe, der von Juni 2009 bis 2012 krank gewesen und immer noch in medizinischer Behandlung sei. Mit dem Einfluss seines Vaters sei er bei der TNA (Tamil National Alliance; Anmerkung des Gerichts) und beim Jugendverein aktiv gewesen. Seit Juli 2016 habe er an verschiedenen Protestaktionen des Jugendvereins teilgenommen. Er habe wegen seinen politischen Aktivitäten und seiner Kontakte mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern, wobei er sich selber als solches bezeichne, Angst, von der Polizei festgenommen zu werden, von der er auch schon gewarnt worden sei. Am 27. November 2016 sei sein Freund D._______ von der Polizei verhört worden; dabei seien auch Fragen zu ihm (dem Beschwerdeführer) gestellt worden. Er habe in Sri Lanka nirgends in Sicherheit leben können. Die Regierung glaube, dass er geheime Informationen zu Waffenverstecken habe. Mit der Zeit habe er unter Verfolgungswahn gelitten und es sei ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen. Die Sachverhaltsdarstellung auf der angefochtenen Verfügung sei nach dem Gesagten lediglich eine unvollständige und damit unrichtige Zusammenfassung seiner Darlegungen. Bei einer vollständigen und richtigen Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts komme man zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt seien. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei ausserdem schon deshalb unzumutbar (sic!), weil er aus einem Gebiet stamme, für das ein erhöhter Anfangsverdacht bestehe. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden es deshalb nicht bei einem blossen Background-Check belassen, sondern vertiefte Abklärungen, verbunden mit einer Festnahme und Inhaftierung, vornehmen. Weitergehend wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die nachträglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung ausdrücklich erklärt, niemand in seiner Familie habe etwas mit den LTTE zu tun gehabt, und er selbst sei politisch auch nicht tätig gewesen, bis er an der Demonstration im Oktober 2017 teilgenommen habe. Er sei sogar erst seit Anfang 2017 Mitglied des Jugendvereins gewesen, wohingegen er nun auf Beschwerdeebene vorbringe, er habe schon im Juli 2016 an Protestaktionen dieser Gruppierung teilgenommen. Seine Behauptung, er habe mit dem Zurückhalten dieser Information seinen kranken Vater schonen wollen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sich an der Situation des Vaters nichts geändert habe und kein konkreter Zusammenhang zwischen diesen beiden Punkten ersichtlich sei. Was die eigene Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE betreffe, so sei dies schon darum nicht möglich, weil er beim Ende der LTTE im Jahr 2009 erst (...) Jahre alt gewesen sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer diese neu aufgestellten Behauptungen nicht weiter substanziiert. Aus den Akten würden auch keine Hinweise dafür hervorgehen, dass er bereits in Sri Lanka unter Verfolgungswahn und anderen gesundheitlichen Problemen gelitten habe, wie er nun behaupte, und es würden keine Arztberichte vorliegen. Er habe an der BzP vielmehr erklärt, es gehe ihm gut. Den eingereichten Bestätigungen der Eltern des Beschwerdeführers und eines Anwaltes komme kein Beweiswert zu, da sie als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien. Im Übrigen werde auf die Erwägungen (in der Verfügung) verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.4 In seiner Eingabe vom 30. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer nur geltend, er sei in Sri Lanka wegen der Folterungen durch das Militär von einem Arzt behandelt worden, wofür er eine Bestätigung einreiche.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und insgesamt schlüssig dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen wegen einer angeblichen Demonstrationsteilnahme im Oktober 2017 - obwohl er auch diverse Sachverhaltselemente seiner Asylbegründung an der BzP und der Anhörung übereinstimmend schilderte - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hervorzuheben sind insbesondere die Ausführungen zur Unsubstanziiertheit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung (vgl. dazu Akten SEM A 18 F159 ff.). In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Zwar macht der Beschwerdeführer erstmals eine Angabe zum Schicksal des Vereinsanführers. Diese Angabe ist allerdings unsubstanziiert und nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Abgesehen davon schildert der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nur nochmals seine angeblich im Oktober 2017 erlebten Probleme, wobei seine Ausführungen teilweise im Widerspruch zu seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren stehen (vgl. etwa A 18 F103, 110). Der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel vermag zwar die Demonstration vom 14. Oktober 2017 zu belegen, nicht jedoch die Demonstrationsteilnahme und die behaupteten nachfolgenden Probleme des Beschwerdeführers. Die der Beschwerde ebenfalls beiliegenden Bestätigungsschreiben liegen nur als Scan-Kopien vor und sind darüber hinaus - wie bereits das SEM in der Vernehmlassung anführte - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihnen kaum Beweiswert zukommt. Das Gleiche gilt für das ärztliche Bestätigungsschreiben, das mit Eingabe vom 30. Januar 2018 zu den Akten gereicht wurde, wobei diesbezüglich anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle geltend machte, er habe sich nach seiner angeblichen Inhaftierung in ärztliche Behandlung begeben müssen. Im Gegenteil erwähnte er an der Anhörung einmal, sie (die Geheimdienstbeamten) hätten ihnen (in der Haft) nichts Grosses angetan (vgl. A 18 F112). Die in Aussicht gestellte Nachreichung der Originaldokumente ist nach dem Gesagten nicht abzuwarten.
E. 5.2 Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass diese als unbegründet nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Damit ist auch klar, dass die Sachverhaltsfeststellung durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten liegen im Falle des Beschwerdeführers keine im Hinblick auf eine Rückkehr zu beachtenden stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Mit seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der illegalen Ausreise sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich über keine Reise- respektive Identitätspapiere verfügen soll (vgl. A 13 S. 6), sind vorliegend - wenn überhaupt - höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich teilweise offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, nichts zu ändern.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.3.3)
E. 8.3.3 Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, mithin aus dem Distrikt Jaffna, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Aufgrund seiner Angaben ist zudem davon auszugehen, dass neben seinen Eltern und seiner Schwester weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. A 13 S. 5). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kann er demnach auf ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Er verfügt ausserdem über eine solide Schulbildung (vgl. A 13 S. 4) und konnte vor seiner Ausreise aus Sri Lanka eine Privatschule besuchen (vgl. A 13 S. 4 f.), woraus - wie bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt - zu schliessen ist, dass seine Familie gut situiert ist. Ferner ist der Beschwerdeführer jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund. Seine in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, die er vor der Ausreise in Sri Lanka gehabt haben soll, sind nicht glaubhaft, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7358/2017 Urteil vom 27. Februar 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein damals noch minderjähriger Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) - suchte am 1. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. November 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2017 - jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung (respektive Vertrauensperson [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E.5.3.5]) - zusammengefasst vor, er habe in Sri Lanka seit Januar 2017 bei einem Jugendverein mitgemacht, dessen "Mitglieder" sich jeweils zum Lesen in einer Bibliothek respektive zum Spielen auf dem Sportplatz vor der Bibliothek getroffen hätten. Am 14. Oktober 2017 habe er mit anderen "Vereinsmitgliedern" an einer Demonstration gegen den Präsidenten teilgenommen. Vier Tage später seien er und zwei seiner Kollegen deswegen in der Bibliothek von zwei Geheimdienstmitarbeitern kurz befragt und dann verhaftet worden. Sie seien zirka eine Woche lang in einem Armeecamp festgehalten und mehrmals zu den Gründen der Demonstrationsteilnahme verhört worden, wobei sie auch geschlagen worden seien. Bei der Freilassung sei ihnen gesagt worden, sie dürften niemandem etwas von der Haft erzählen, ansonsten man ihnen Drogenhandel unterschieben und sie unter diesem Vorwand erschiessen würde. Sie hätten sich fortan jeden Mittwoch im Camp melden und Unterschrift leisten müssen. Er habe dies ein beziehungsweise zwei Mal getan und habe dabei Zwangsarbeit verrichten müssen. Da sein Leib und Leben bedroht gewesen sei, habe seine Mutter seine Ausreise organisiert. Am (...) 2017 habe er Sri Lanka über den Flughafen Colombo mit einer Schlepperin sowie einem falschen Reisepass verlassen. Er sei über Dubai und Mailand in die Schweiz gelangt. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise mehrmals aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Geburtsurkunde und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Seine Identitätskarte habe die Schlepperin ihm abgenommen. C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Dezember 2017 Stellung. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 - ausgehändigt am selben Tag - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 14. Dezember 2017 orientierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 27. Dezember 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Weiter ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeschrift lagen zwei Bestätigungsschreiben zu den Asylgründen des Beschwerdeführers (je als Scan-Kopie), ein Zeitungsartikel sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei. G. Am 29. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren nicht ein. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, bis zum 24. Januar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vorinstanz reichte am 16. Januar 2018 ihre Stellungnahme ein. J. Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer von seinem mit Verfügung vom 17. Januar 2018 gewährten Replikrecht insofern Gebrauch, als er ein ärztliches Bestätigungsschreiben aus Sri Lanka vom 18. Dezember 2017 (als Scan-Kopie) zu den Akten reichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Obwohl keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Beschwerdeführer auch die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beantragt. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, geht das Gericht somit davon aus, die Beschwerde richte sich gegen alle Dispositiv-Ziffern der angefochtenen Verfügung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung zunächst diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers (betreffend Kleidung der Demonstranten, Dauer der Befragung vor der Festnahme, Zeitpunkt und Durchführungsort von Verhören während der Haft, Anzahl seiner Meldungen im Camp nach seiner Freilassung, zeitlicher Verlauf der letzten Tage vor der Ausreise) an. Zudem hielt es fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert ausgefallen. So habe er weder den Verlauf der Demonstration aus seiner Sicht noch die angebliche Haft ([...]) konkret (und differenziert) zu schildern vermocht. Schliesslich seien seine Aussagen auch logisch nicht nachvollziehbar. Beispielsweise habe er keine Angaben dazu machen können, was mit seinen Kollegen in Haft passiert sei, und ob seine Kollegen im Verein beziehungsweise andere Demonstrationsteilnehmer ebenfalls Probleme bekommen hätten, obwohl dies eine Person, die wirklich in seiner Lage gewesen wäre, abgeklärt oder auf andere Art erfahren hätte. Es würde auch nicht dem Verhalten einer Person in seiner Lage entsprechen, mit den ebenfalls verhörten Kollegen in der Zelle nicht über das Erlebte zu sprechen, obwohl dies erlaubt gewesen wäre. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörden ihn derart intensiv verfolgen sollten, obwohl er lediglich an einer Demonstration teilgenommen habe. Seine Vorbringen zu den Problemen mit den Behörden im Jahr 2017 würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Für den detaillierten Inhalt der diesbezüglichen Erwägungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Weiter prüfte das SEM, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gegebenenfalls aufgrund anderer Risikofaktoren eine begründete Frucht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Es führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, weder er noch sonst jemand in seiner näheren Familie habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Anmerkung des Gerichts) unterstützt oder sich politisch betätigt. Er habe auch nicht geltend gemacht, er beziehungsweise seine Familie habe je Probleme mit den Behörden gehabt. Allein die Behauptung, er sei ein junger Tamile, vermöge zum heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz zu entfalten. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis (...) 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Das SEM befasste sich schliesslich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf. Dazu führte es aus, es seien darin keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe lediglich einige Aussagen der Anhörung wiederholt, ohne konkret auf die Argumente des SEM einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeschrift seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe und ergänzt, dass der Vereinsanführer geflüchtet und jetzt in Qatar sei. Ausserdem brachte er zusammengefasst vor, sein Vater und dessen Bruder seien während des Bürgerkrieges LTTE-Mitglieder gewesen. Er habe dies an der Anhörung bewusst nicht erwähnt, weil der Angst um seinen Vater gehabt habe, der von Juni 2009 bis 2012 krank gewesen und immer noch in medizinischer Behandlung sei. Mit dem Einfluss seines Vaters sei er bei der TNA (Tamil National Alliance; Anmerkung des Gerichts) und beim Jugendverein aktiv gewesen. Seit Juli 2016 habe er an verschiedenen Protestaktionen des Jugendvereins teilgenommen. Er habe wegen seinen politischen Aktivitäten und seiner Kontakte mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern, wobei er sich selber als solches bezeichne, Angst, von der Polizei festgenommen zu werden, von der er auch schon gewarnt worden sei. Am 27. November 2016 sei sein Freund D._______ von der Polizei verhört worden; dabei seien auch Fragen zu ihm (dem Beschwerdeführer) gestellt worden. Er habe in Sri Lanka nirgends in Sicherheit leben können. Die Regierung glaube, dass er geheime Informationen zu Waffenverstecken habe. Mit der Zeit habe er unter Verfolgungswahn gelitten und es sei ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen. Die Sachverhaltsdarstellung auf der angefochtenen Verfügung sei nach dem Gesagten lediglich eine unvollständige und damit unrichtige Zusammenfassung seiner Darlegungen. Bei einer vollständigen und richtigen Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts komme man zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt seien. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei ausserdem schon deshalb unzumutbar (sic!), weil er aus einem Gebiet stamme, für das ein erhöhter Anfangsverdacht bestehe. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden es deshalb nicht bei einem blossen Background-Check belassen, sondern vertiefte Abklärungen, verbunden mit einer Festnahme und Inhaftierung, vornehmen. Weitergehend wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die nachträglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung ausdrücklich erklärt, niemand in seiner Familie habe etwas mit den LTTE zu tun gehabt, und er selbst sei politisch auch nicht tätig gewesen, bis er an der Demonstration im Oktober 2017 teilgenommen habe. Er sei sogar erst seit Anfang 2017 Mitglied des Jugendvereins gewesen, wohingegen er nun auf Beschwerdeebene vorbringe, er habe schon im Juli 2016 an Protestaktionen dieser Gruppierung teilgenommen. Seine Behauptung, er habe mit dem Zurückhalten dieser Information seinen kranken Vater schonen wollen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sich an der Situation des Vaters nichts geändert habe und kein konkreter Zusammenhang zwischen diesen beiden Punkten ersichtlich sei. Was die eigene Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE betreffe, so sei dies schon darum nicht möglich, weil er beim Ende der LTTE im Jahr 2009 erst (...) Jahre alt gewesen sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer diese neu aufgestellten Behauptungen nicht weiter substanziiert. Aus den Akten würden auch keine Hinweise dafür hervorgehen, dass er bereits in Sri Lanka unter Verfolgungswahn und anderen gesundheitlichen Problemen gelitten habe, wie er nun behaupte, und es würden keine Arztberichte vorliegen. Er habe an der BzP vielmehr erklärt, es gehe ihm gut. Den eingereichten Bestätigungen der Eltern des Beschwerdeführers und eines Anwaltes komme kein Beweiswert zu, da sie als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien. Im Übrigen werde auf die Erwägungen (in der Verfügung) verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In seiner Eingabe vom 30. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer nur geltend, er sei in Sri Lanka wegen der Folterungen durch das Militär von einem Arzt behandelt worden, wofür er eine Bestätigung einreiche. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und insgesamt schlüssig dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen wegen einer angeblichen Demonstrationsteilnahme im Oktober 2017 - obwohl er auch diverse Sachverhaltselemente seiner Asylbegründung an der BzP und der Anhörung übereinstimmend schilderte - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hervorzuheben sind insbesondere die Ausführungen zur Unsubstanziiertheit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung (vgl. dazu Akten SEM A 18 F159 ff.). In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Zwar macht der Beschwerdeführer erstmals eine Angabe zum Schicksal des Vereinsanführers. Diese Angabe ist allerdings unsubstanziiert und nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Abgesehen davon schildert der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nur nochmals seine angeblich im Oktober 2017 erlebten Probleme, wobei seine Ausführungen teilweise im Widerspruch zu seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren stehen (vgl. etwa A 18 F103, 110). Der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel vermag zwar die Demonstration vom 14. Oktober 2017 zu belegen, nicht jedoch die Demonstrationsteilnahme und die behaupteten nachfolgenden Probleme des Beschwerdeführers. Die der Beschwerde ebenfalls beiliegenden Bestätigungsschreiben liegen nur als Scan-Kopien vor und sind darüber hinaus - wie bereits das SEM in der Vernehmlassung anführte - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihnen kaum Beweiswert zukommt. Das Gleiche gilt für das ärztliche Bestätigungsschreiben, das mit Eingabe vom 30. Januar 2018 zu den Akten gereicht wurde, wobei diesbezüglich anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle geltend machte, er habe sich nach seiner angeblichen Inhaftierung in ärztliche Behandlung begeben müssen. Im Gegenteil erwähnte er an der Anhörung einmal, sie (die Geheimdienstbeamten) hätten ihnen (in der Haft) nichts Grosses angetan (vgl. A 18 F112). Die in Aussicht gestellte Nachreichung der Originaldokumente ist nach dem Gesagten nicht abzuwarten. 5.2 Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass diese als unbegründet nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Damit ist auch klar, dass die Sachverhaltsfeststellung durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5.3 Nach dem Gesagten liegen im Falle des Beschwerdeführers keine im Hinblick auf eine Rückkehr zu beachtenden stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Mit seiner Herkunft aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der illegalen Ausreise sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich über keine Reise- respektive Identitätspapiere verfügen soll (vgl. A 13 S. 6), sind vorliegend - wenn überhaupt - höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich teilweise offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.3.3) 8.3.3 Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, mithin aus dem Distrikt Jaffna, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Aufgrund seiner Angaben ist zudem davon auszugehen, dass neben seinen Eltern und seiner Schwester weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. A 13 S. 5). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kann er demnach auf ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Er verfügt ausserdem über eine solide Schulbildung (vgl. A 13 S. 4) und konnte vor seiner Ausreise aus Sri Lanka eine Privatschule besuchen (vgl. A 13 S. 4 f.), woraus - wie bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt - zu schliessen ist, dass seine Familie gut situiert ist. Ferner ist der Beschwerdeführer jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund. Seine in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, die er vor der Ausreise in Sri Lanka gehabt haben soll, sind nicht glaubhaft, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: