Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben.
E. 2 Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (vorab per Telefax an das Dublin-Office; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben.
- Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (vorab per Telefax an das Dublin-Office; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7347/2009 {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], und deren Kinder B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], Armenien, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 15. Juni 2009 auf dem Luftweg verliessen, über Minsk nach Warschau gelangten und von dort, nach einigen Tagen Aufenthalt im Warteraum des Flughafens, mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg am 23. Juni 2009 schliesslich illegal in die Schweiz einreisten, wo sie am 26. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2009 ins Transitzentrum (TZ) Y._______ transferiert wurden, dass gemäss den sich bei den Akten befindlichen "Meldeformular: Medizinische Fälle" (Akten BFM A 6/2) sowie Arztabrechnungen die Tochter der Beschwerdeführerin bei Dr. med. P. J. wegen ihrer genetischen Mutationskrankheit und der Sohn wegen seiner in Armenien erfolgten Nierenoperation in Behandlung waren, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) im Rahmen der Anhörung zur Person und zu den Asylgründen im TZ Y._______ am 14. Juli 2009 unter anderem geltend machte, nebst anderen Problemen aufgrund der Gesundheit ihrer Kinder mit offiziellen Papieren (Pässe mit von Polen ausgestellten Visa) ausgereist zu sein, dass die Tochter am sogenannten "familiären Mittelmeerfieber" leide und beim Sohn "etwas an der Niere" nicht stimme, dass die Ausweispapiere irgendwo auf dem Weg von Polen in die Schweiz abhanden gekommen seien, dass in der Schweiz (Kanton X._______) eine Tante mütterlicherseits lebe, dass der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Polen (Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die polnischen Visa; Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass sie dabei präzisierend ausführte, über keine Verwandte oder Bekannte in Polen zu verfügen, dass vor zehn Jahren "Spezialisten aus der Schweiz" nach Armenien gekommen seien, um sich mit der Krankheit der Tochter zu befassen, dass man ihnen in Polen in medizinischer Hinsicht nicht weiterhelfen könne, dass nur die Krankheit der Tochter gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Polen spreche, wo sie niemanden, in der Schweiz aber wenigstens eine Tante habe, dass die Beschwerdeführenden in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen wurden, dass das BFM am 11. August 2009 an die zuständigen polnischen Behörden, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers richtete, dass Polen am 11. August 2009 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass die Beschwerdeführenden am 27. August und 9. September 2009 durch zwei verschiedene bevollmächtigte Rechtsvertretungen ein Gesuch um Kantonswechsel einreichen liessen, dass das BFM mit Schreiben vom 15. September 2009 die Beschwerdeführerin um Klärung des Mandatsverhältnisses ersuchte, dass gemäss Aktennotiz des BFM vom 9. Oktober 2009 der im Rubrum genannte Rechtsvertreter als alleiniger Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden anerkannt wurde, dass dieser in seiner Eingabe vom 9. September 2009 mit Verweis auf einen sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. P. J. vom 1. Juli 2009 zur Begründung im Wesentlichen auf die spezielle gesundheitliche Problematik der Kinder der Beschwerdeführerin (Tochter: Gen-Defekt; Sohn: Hydronephrose) hinwies, dass die Kinder auf regelmässige Arztbesuche angewiesen seien, dass hier in der Schweiz bei Arztterminen des einen Kindes das andere durch die Tante beaufsichtigt und betreut werden könne, dass ferner die Tante - mangels Fremdsprachenkenntnisse der Beschwerdeführerin - mit den Ärzten kommunizieren könne, dass ein Kantonswechsel zu einer Vereinfachung der Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und den Ärzten sowie den Behörden führen würde, dass im Übrigen zwischen der Tante und den Beschwerdeführenden eine enge verwandtschaftliche Beziehung bestehe, da sie in der Heimat lange Zeit zusammengelebt hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 - versehen mit dem Vermerk "Zu eröffnen durch die zuständige Behörde des Kantons W._______" - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz sofort zu verlassen und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden seien im Juni 2009 mit eigenen Pässen und polnischen Visa nach Polen eingereist, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und Polen am 11. August 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 VO Dublin - bis spätestens am 11. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, dass die Erklärung im Zusammenhang mit der speziellen Krankheit der Tochter eine Rückführung nach Polen nicht zu verhindern vermöge, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, man könne ihrer Tochter in Polen nicht helfen, eine unbelegte Behauptung darstelle, zumal sie in Polen nie medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, dass die Tante ferner nicht zur Kernfamilie zähle, die Beschwerdeführerin volljährig sei und sich aus den Akten keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen durchführbar sei und diesem keine triftigen Gründe entgegenstehen würden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit vorab per Fax übermittelter Eingabe vom 25. November 2009 (09.41 Uhr) gegen die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009, welche ihm gemäss Ausführungen in der Beschwerde am selben Tag (07.16 Uhr) D._______ des Kantons W._______ per Fax zugestellt worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass der Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen grober Verfahrensmängel und die Rückweisung der Sache ans BFM zur Neubeurteilung beantragte, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Polen abzusehen, dass die für "heute" (25. November 2009) um 10.30 Uhr angesetzte Rücküberstellung superprovisorisch zu stoppen sei, dass der zuständige Instruktionsrichter nach telefonischer Vorankündigung (10.15 Uhr) bei der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörde den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte (Telefax an das BFM [Dublin-Office], D._______ des Kantons W._______ sowie den Rechtsvertreter [Sendeberichte: 10.22 bis 10.24 Uhr]), dass gemäss Schreiben D._______ des Kantons W._______ vom 26. November 2009 die Beschwerdeführenden nicht mehr aus dem Flugzeug hätten aussteigen können, da die Türen bereits geschlossen gewesen seien und das Flugzeug zum Abflug bereitgestanden habe, dass ferner ausgeführt wurde, das Dublin-Office sei ersucht worden, die Beschwerdeführenden aus Polen zurückfliegen zu lassen, dass mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2009 (vorab per Telefax) das BFM angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden unverzüglich die Rückreise in die Schweiz zu ermöglichen respektive die hierzu erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, dass zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, telefonische Abklärungen hätten ergeben, dass das Ersuchen der zuständigen kantonalen Behörde um Organisation der Rückreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz bisher noch keinerlei Beachtung gefunden habe und sich eine Rückreise umso mehr rechtfertige, als eine summarische Aktenprüfung ergeben habe, dass das BFM sich kaum hinreichend mit den medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe dürfte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2009 dem Rechtsvertreter mitteilte, dass seinen Mandanten die Einreise gestützt auf Art. 56 VwVG bewilligt werde und sich diese auf der schweizerischen Vertretung in Polen zu melden hätten, damit ein Reispapier ausgestellt werden könne, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 (vorab per Telefax) das Bundesverwaltungsgericht über die momentane Situation der Beschwerdeführerenden informierte, dass er unter anderem ausführte, seine Mandantin lebe mit ihren beiden Kindern seit der Ankunft in Warschau auf der Strasse, dass sie weder Geld noch etwas zu Essen hätten und sich niemand um sie kümmere, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am Wochenende zusammengebrochen sei und notfallmässig ins Spital habe gebracht werden müssen, dass sie dort untersucht worden sei, der Arzt ihre Krankheit jedoch nicht gekannt und daher nicht gewusst habe, was zu tun sei, dass ferner die Schweizerische Vertretung in Warschau über das Wochenende geschlossen und es seiner Mandantin somit nicht mögliche gewesen sei, sich dort zu melden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 25. November 2009 per Fax eröffnet wurde und somit mit der Beschwerdeeingabe vom gleichen Tag die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass dem prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegengekommen beziehungsweise dieser sinngemäss gutgeheissen wurde, indem das BFM angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden unverzüglich die Rückreise in die Schweiz zu ermöglichen respektive die hierzu erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. November 2009), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte umfasst: einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG), dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.), dass dazu zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/ Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.), dass festzustellen ist, dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, dass der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Polen gewährt wurde, dass indessen das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht der Behörde ergänzt wird, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, ebd., Art. 32), dass die Beschwerdeführerin als hauptsächlichen Grund der Ausreise aus dem Heimatland die gesundheitliche Situation ihrer Kinder vorbrachte, dass den Akten jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der Kinder der Beschwerdeführerin irgendwelche Abklärungen getroffen hätte, dass eine Behandlung der Krankheiten der Kinder während ihres Aufenthaltes in der Schweiz aktenkundig ist (vgl. A 6/2 sowie Arztabrechnungen), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden insbesondere zur Begründung des Kantonswechselgesuch vom 9. September 2009 unter Hinweis auf einen sich bei den Akten befindlichen Arztbericht auf diesen Umstand hingewiesen hat, dass die Akten indes keine ärztlichen Unterlagen enthalten, dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragung im Transitzentrum Y._______ vom 14. Juli 2009 noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom gleichen Tag näher zu den gesundheitlichen Beschwerden ihrer Kinder befragt wurde, dass es das BFM unterliess, Abklärungen zu treffen, ob eine medizinische Versorgung der Krankheitsbilder der Kinder in Polen gewährleistet ist, dass der Beantwortung dieser Frage vor dem Hintergrund eines allfälligen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden dorthin aber massgebende und entscheidende Bedeutung zukommt, dass es das BFM im Übernahmeersuchen vom 11. August 2009 aus-serdem nicht für notwendig erachtete, die polnischen Behörden über die gesundheitliche Situation respektive mögliche medizinische Behandlung der Kinder der Beschwerdeführerin zu informieren, obschon das Dokument gerade für solche Zwecke eine separate Rubrik für Mitteilungen ("other useful information") enthält, dass die Vorinstanz mit ihrer befremdend anmutenden Begründung in der angefochtenen Verfügung (da die Beschwerdeführerin in Polen noch nie medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, bleibe die Angabe, man könne ihrer Tochter dort nicht helfen, eine unbelegte Behauptung) letztlich sogar implizit eingesteht, keine Abklärungen in diesem Zusammenhang getätigt zu haben, dass somit offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht beziehungsweise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss, dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss, deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann, dass aber eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift sowie daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist, dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1), dass im vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asylgesuch entschieden hat, ohne die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ihrer Kinder sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, insbesondere aber entscheidende und in diesem Zusammenhang massgebende Abklärungen eines Wegweisungsvollzugs nach Polen nicht tätigte, dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2009 beantragt wird, dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis auszuüben vermögen (u.a. angebliche Nichtaushändigung des Aktenstücks A 8/3; Berücksichtigung der Eingabe vom 9. September 2009 [Kantonswechselgesuch]; Eröffnungspraxis des BFM in Dublin-Verfahren; Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] Schutz der Familie gemäss Art. 8 EMRK respektive Fragen rund um den Begriff "Familienangehörige"), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], dass seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht wurde und auf die Nachforderung einer solchen durch das Gericht verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) den Beschwerdeführenden Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind, dass das BFM diesen Betrag den Beschwerdeführenden zu entrichten hat dass mit der Zusprechung einer vollen Parteientschädigung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (vorab per Telefax an das Dublin-Office; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: