opencaselaw.ch

D-7341/2008

D-7341/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7341/2008 {T 0/2} Urteil vom 16. November 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Guinea, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Guinea am 1. Februar 2008 verliess, im Auto via D._______, E._______ und F._______ nach G._______ gelangte, nach einem zehntägigen Aufenthalt in G._______ mit dem Schiff nach H._______ weiterreiste, ihre Reise nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt im Zug fortsetzte und am 15. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 15. April 2008 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 18. April 2008 im I._______ befragt sowie am 29. Juli 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, sie habe bei ihrer Schwester B. und deren Familie in J._______ gelebt, dass ihr Schwager, der in der Militärverwaltung gearbeitet und Löhne an die Militärangehörigen ausbezahlt habe, eines Tages nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, dass in der Folge Militärangehörige mehrmals zu Hause nach ihm gesucht hätten, weil sie ihn verdächtigt hätten, ihre Löhne unterschlagen zu haben, dass sie eines Nachts wieder vorbei gekommen seien, um Geld zu suchen und die Adresse des Schwagers herauszufinden, und dabei die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und deren Kinder vergewaltigt hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 - eröffnet am 23. Oktober 2008 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und wenig substanziiert erweisen würden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung angegeben habe, der Überfall der Militärs auf das Haus ihrer Schwester B. sei am 22. Januar 2008 erfolgt, weshalb sie am 1. Februar 2008 ihr Heimatland verlassen habe, hingegen bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, diese Ereignisse hätten sich im Januar 2007 zugetragen und sie habe im Februar 2007 ihr Heimatland verlassen, dass sie weiter bei der Erstbefragung geltend gemacht habe, die Militärs hätten sie und die Familie von B. nach der Vergewaltigung aus dem Haus gebracht und sie habe sich von der Familie von B. getrennt und sei zu einer Freundin gegangen, wogegen sie bei der Bundesbefragung vorgebracht habe, sie habe vorgegeben, die Toilette aufsuchen zu müssen, weshalb sie ein Militärangehöriger, den sie aus dem nahe gelegenen Militärlager wiedererkannt habe, vors Haus begleitet und ihr zur Flucht über die hinter dem Haus befindliche Mauer verholfen habe, dass sie ausserdem divergierende Angaben zum Aufenthaltsort ihrer Familienmitglieder - währenddessen sie durch die Militärs befragt worden sei - gemacht habe, dass die Aussagen zu den behaupteten Übergriffen der Militärs gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder wenig differenziert und stereotyp ausgefallen seien und nicht den Eindruck erweckt hätten, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung des Durchgangszentrums Rugen (datiert vom 10. November 2008) zu den Akten gereicht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 16. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis insgesamt zu bestätigen sein dürften, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, ihren Aufenthalt in H._______ aus Furcht vor einer allfälligen Rückschaffung vor den schweizerischen Behörden verheimlicht zu haben, ansonsten würden sämtliche anlässlich der Direktbefragung gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen, dass es nur deshalb zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, weil sie bei der Erstbefragung völlig durcheinander und überfordert gewesen und sie noch nie von weissen Männern befragt worden sei, dass in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 dazu ausgeführt wurde, diese Vorbringen dürften als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten und nicht ansatzweise geeignet sein, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, da sich insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten Gefährdungssituation in allgemeinen, unsubstanziierten und detailarmen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen würden, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben habe, sich im Jahre 2008 einen Monat lang in H._______ aufgehalten zu haben, in der Beschwerde indessen geltend mache, sie habe sich dort von März 2007 bis Dezember 2007 aufgehalten, was Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen lasse, dass das Vorbringen in der Beschwerde, sie sei bei der ersten Befragung überfordert und nicht fähig gewesen, genaue Aussagen zu machen, in Anbetracht der grossen zeitlichen Differenz in den Angaben zu ihrem H._______aufenthalt nicht überzeugen dürfte, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Empfangsstelle in der Lage gewesen sei, die angebliche Vergewaltigung - ein Umstand, der aufgrund der damit verbundenen Gefühle von Schuld und Scham und der vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen weitaus schwieriger geltend gemacht werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17) -, vorzubringen, obwohl sie von weissen Männern befragt worden sei, dass auch den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen seien, inwiefern die Beschwerdeführerin - auch in Gegenwart von weissen Männern - gehindert gewesen wäre, wahrheitsgemäss ihren längeren Aufenthalt in H._______ anzugeben, dass auf die Erklärung in der Beschwerde, die Übergriffe der Militärs würden für die Beschwerdeführerin ein schreckliches Ereignis darstellen und sie verstehe nicht, weshalb es so wichtig sei, dies bis ins Detail zu erklären, da sie sich schlecht dabei fühle, nicht weiter einzugehen sein dürfte, da - selbst wenn die geltend gemachten Übergriffe und die Vergewaltigung stattgefunden hätten - nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführerin aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt worden sein soll oder eine solche Verfolgung befürchten müsste (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.3 S. 358 f.), dass gemäss ihren Aussagen die Militärangehörigen nämlich auf der Suche nach ihrem Schwager gewesen seien, der verdächtigt worden sei, Löhne unterschlagen zu haben, was nicht auf einen der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe schliessen lassen dürfte, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis insgesamt zu bestätigen und auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sein dürfte, dass der Kostenvorschuss am 16. Dezember 2008 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung nach Guinea undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend erweisen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Guinea zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die nach vor zutreffende Argumentation in der vorerwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass seit Erlass dieser Zwischenverfügung keine Gründe eingetreten sind oder geltend gemacht werden, die eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung rechtfertigen würden, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, ihre Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5984/2006 vom 21. Oktober 2009), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die zwanzigjährige Beschwerdeführerin den Akten zufolge gesund ist und aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen auch davon auszugehen ist, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, weshalb es ihr möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: