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D-7317/2024

D-7317/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 8. Juli 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört, am 15. Juli 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 20. Juli 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. C. In der Asylanhörung machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Port-au-Prince, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, zuletzt im Quartier C._______. Er habe ein Sekundardiplom und habe auch mit der Universität angefangen, diese jedoch nicht abschliessen können. Er habe sein eigenes Business gehabt, wo er Schuhe verkauft habe. Am 15. Juni 2021 sei er von einer Bande namens «400 Mawozo» in Port-au-Prince, im Quartier D._______, entführt worden. Die Bande habe von seiner Familie 200'000 USD verlangt, um ihn zu befreien. Als er entführt worden sei, habe sein Cousin dies der DCPJ (Zentraldirektion der Kriminalpolizei) gemeldet und diese hätten ihm empfohlen, direkt mit der Bande zu verhandeln. Seine Mutter habe dann 50'000 USD bezahlt, woraufhin er am 30. Juni 2021 freigelassen worden sei. Nach seiner Rückkehr hätten Personen in der Nachbarschaft angefangen, ihm Fragen zu seiner Entführung zu stellen. Um diesen Fragen aus dem Weg zu gehen, habe er sich aus der Region entfernt und sei am 2. Juli 2021 nach E._______ gegangen. Am 12. Juli 2021 sei er nach Santo Domingo, von wo er am 17. Juli 2021 in Richtung Türkei ausgereist sei. Dort habe er sich bis März 2022 aufgehalten. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (eröffnet am 29. Oktober 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. G. Am 11. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 setzte der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung erging am 23. Dezember 2024, wobei die Vorinstanz ohne inhaltliche Stellungnahme vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt. J. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Entführung des Beschwerdeführers beruhe nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das Vorgehen der Bande verfolge nicht das Ziel, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen. Es lasse sich vielmehr schliessen, dass der Entführung ein finanzielles Motiv zugrunde gelegen und er lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. So habe er angegeben, vor diesem Vorfall keine Probleme mit den Banden oder den Behörden gehabt zu haben. Den Akten seien keine Hinweise auf risikoschärfende Faktoren zu entnehmen, welche eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 AsylG begründen würden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Sicherheitslage habe sich seit der Ermordung des Präsidenten Jovenel Moïse im Jahr 2021 kontinuierlich verschlechtert. Dies würde so in Berichten der UNO sowie humanitären Organisationen berichtet. Im August 2023 seien die haitianische Menschenrechtsorganisation und die internationalen Organisationen davon ausgegangen, dass Banden fast das gesamte Stadtgebiet von Port-au-Prince kontrollieren würden. Ebenso weite sich die Bandengewalt im Jahr 2023 auf andere Teile des Landes aus. Entführt würden dabei Personen, die Zugang zu finanziellen Ressourcen hätten. Zivilgesellschaftliche Organisationen würden sich besorgt darüber äussern, dass Menschen, die nach Haiti ausgewiesen würden, von kriminellen Banden entführt oder erpresst werden könnten, da diese glaubten, dass Rückkehrende über Geld verfügen würden. Er, der Beschwerdeführer, habe während seiner Entführung die Hölle auf Erden erlebt. Er habe keinen Zugang zu Hygiene gehabt und nur sporadisch Nahrung erhalten. Zudem sei er misshandelt und bedroht worden. Die Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Sodann weise er ein erhöhtes Risikoprofil auf, zumal er über ausreichende finanzielle Ressourcen verfüge. Aus den Berichten internationaler Organisationen werde ersichtlich, dass er als Einwohner der Oberschicht einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre. Er werde aufgrund seiner erstmaligen Entführung und der hohen Summen, welche für ihn bezahlt worden seien, als vermögender Einwohner eingestuft. Auch sein Status als Rückkehrender verschärfe sein Risiko, erneut Opfer einer Entführung zu werden. Aufgrund der Bekanntheit seines Cousins als Polizist und der Bekanntheit der Telefonnummer seines Cousins werde es für die Bande namens «400 Mawozo» ein Leichtes sein, ihn bei einer möglichen Rückkehr nach Haiti wieder aufzuspüren. Seine Nachbarn hätten um die Entführung gewusst, was zusätzlich zu seiner leichten Auffindbarkeit beitragen werde. Es würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, weil sich die Bandengewalt insbesondere im Nordwesten ausweite und die südwestliche Halbinsel aufgrund des Erdbebens vom 14. August 2021 grosse Verwüstungen verzeichne.

E. 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland der Oberschicht anzugehören und als solcher zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ist vorweg festzuhalten, dass er dies erstmals in der Beschwerde erwähnt. In der Anhörung selbst gab er noch explizit an, der Mittelklasse zugehörig zu sein (vgl. SEM-act. A7/14 F32). Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Oberschicht angehört.

E. 5.1.2 Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Oberschicht, kann jedoch vorliegend nicht auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation geschlossen werden. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen voraus. Erstens müssen die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund teilen, der nicht verändert werden kann, beziehungsweise Merkmale besitzen, die so bedeutsam für die Identität sind, dass auf sie nicht verzichtet werden kann («geschütztes Merkmal»). Zweitens muss die Gruppe im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, weil sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet wird («abgrenzbare Identität»). Diese restriktive Auslegung folgt dem Willen der Vertragsstaaten, den Anwendungsbereich der FK nicht ausufern zu lassen, weshalb der Tatbestand der sozialen Gruppe als Auffanggrund nicht dazu führen darf, dass jede beliebige Gruppierung unter den Schutz der Konvention fällt (vgl. zur bestimmten sozialen Gruppe insbesondere das Urteil des BVGer D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 7, vgl. auch EMARK 2006/32 E. 8.7.1).

E. 5.1.3 Ein blosser hoher sozialer Status oder die Zugehörigkeit zur Oberschicht erfüllt diese Kriterien in der Regel nicht, da diesen Merkmalen die erforderliche Unabänderlichkeit fehlt und den Personen die gesellschaftliche Stigmatisierung als andersartige Gruppe mangelt. Massgeblich ist vielmehr, dass die Gruppe gerade wegen ihrer spezifischen Identität Diskriminierung durch die Gesellschaft erfährt. Fehlt diese von der Verfolgung losgelöste, gesellschaftlich wahrgenommene Sonderstellung, liegt kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund vor, selbst wenn Personen der Oberschicht Ziel von Kriminalität oder Entführungen werden. In Haiti gehören Entführungen durch kriminelle Banden zur Tagesordnung (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Kampfansage an Bandenkriminalität in Haiti, SWP-Aktuell 2026/A 23, 11.05.2026, https://www.swp-berlin.org/publikation/kampfansage-an-bandenkriminalitaet-in-haiti, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Auch gemäss den Ausführungen in der Beschwerde werden dabei Personen entführt, die Zugang zu finanziellen Ressourcen haben sollen sowie Personen, die zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort sind (vgl. Beschwerde, S. 7, Ziff. 23). Der Grund der geltend gemachten Verfolgung basiert somit - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - primär auf einem finanziellen Motiv, der inhärenten wirtschaftlichen Lukrativität der Entführung von Personen der Oberschicht respektive von Personen mit (mutmasslichem) Zugang zu finanziellen Ressourcen. Entsprechend fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund.

E. 5.2 Im Weiteren fehlt es auch an einer zielgerichteten individuellen Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat sich in der Anhörung selbst mehrmals als blosses Zufallsopfer bezeichnet und auch nie eine Verbindung zu seinem vermeintlichen sozialen Status (oder demjenigen seiner Mutter) hergestellt, sondern vielmehr gesagt, was ihm passiert sei, passiere jedem (vgl. SEM-act. A7/14 F63-F65, F78, F95-F96, F100, F125-F126). Folglich ist auch nicht von einer zielgerichteten individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3 Das SEM führt in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus, gemäss aktueller Analyse bleibe die Sicherheitslage in Haiti zwar angespannt, es liege jedoch keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückkehr von haitianischen Staatsangehörigen auszugehen sei. Es würden im vorliegenden Fall auch keine persönlichen Gründe gegen seine Rückkehr sprechen. Er sei ein gesunder, junger Mann im arbeitsfähigen Alter. Er habe die Schule abgeschlossen und besitze ein Sekundardiplom. In Haiti würden sich zwar nur Tanten und Cousins befinden, zu denen er keinen engen Kontakt habe, jedoch habe er angegeben, weiterhin in Kontakt mit Freunden zu sein. In Haiti sei er zwar nie einer offiziellen Arbeit nachgegangen, jedoch habe er sein eigenes Business gehabt, wo er Schuhe verkauft habe, und es sei ihm als alleinstehendem Mann finanziell gut gegangen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Haiti über die erforderlichen Fähigkeiten, Ressourcen und Netzwerke verfüge, um sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Aus diesen Gründen sei auch das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der von Gewalt betroffenen Gemeinden rund um Port-au-Prince zu bejahen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, im Urteil F-3829/2022 vom 17. Mai 2024 anerkenne das Bundesverwaltungsgericht die sich kontinuierlich verschlechternde Menschenrechtslage in Haiti und qualifiziere sie als derart gravierend, dass es die Verweigerung der Einreisebewilligung eines Mädchens in die Schweiz aufgehoben und das SEM angewiesen habe, ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung zu gewähren. Ein von der Vorinstanz selbst zitierter Bericht besage, dass die haitischen Sicherheitskräfte keine nennenswerten Erfolge in der Rückeroberung der durch Banden besetzten Gebiete hätten verzeichnen können. Zur Unterstützung der haitianischen Ordnungshüter hätten zwei Kontingente von ausländischen Sicherheitskräften ins Land geholt werden sollen. Dabei von einer Stabilisierung zu sprechen, welche den Wegweisungsvollzug als zumutbar erscheinen lasse, verkenne die Realität. Erschwerend komme hinzu, dass alle Rückkehrenden über den internationalen Flughafen in Port-au-Prince einfliegen müssten. Damit würden alle Rückkehrenden sich bei der Landung direkt in die Hände der Banden in und rund um Port-au-Prince begeben. Der Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und habe seit seiner Geburt in Port-au-Prince gelebt. Es bestehe keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Sicherheitslage in Haiti und insbesondere in Port-au-Prince seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung (25. Oktober 2024) erheblich verschlechtert hat. So wurde im August 2025 ein Ausnahmezustand wegen Bandengewalt verhängt (vgl. Swissinfo, 09.08.2025, https://www.swissinfo.ch/ger/haiti-verh%c3%a4ngt-ausnahmezustand-wegen-bandengewalt/89809277?nab=0, zuletzt abgerufen 16.06.2026). Die Situation ist jüngst wieder eskaliert (vgl. IKRK, Haiti: Eskalation der bewaffneten Gewalt in Port-au-Prince verhindert Zugang zu Rettungsdiensten, 02.04.2026, https://www.icrc.org/de/artikel/haiti-eskalierende-bewaffnete-gewalt-schneidet-menschen-von-lebensrettenden-diensten-ab; Médecins sans frontiers, 29.04.2026, https://www.doctorswithoutborders.ca/haiti-the-country-has-become-a-far-more-dangerous-place-to-live-or-seek-medical-care/, beide zuletzt abgerufen 16.06.2026). Im Jahr 2023 wurden über 8'400 Menschen bei bewaffneten Auseinandersetzungen getötet (United Nations Integrated Office in Haiti, Quarterly Report on the human rights situation in Haiti, October - December 2023, https://binuh.unmissions.org/sites/default/files/quarterly_report_on_the_human_rights_situation_in_haiti_oct_-_dec_2023.pdf, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Im Jahr 2024 waren es über 5'600 Menschen (Amnesty International, Gang violence and unrest in Haiti, https://www.amnesty.org/en/projects/gang-violence-in-haiti/, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Im Jahr 2025 waren es bereits über 9'000 Menschen (vgl. SRF, Armut, marodierende Banden - und ein bisschen Hoffnung in Haiti, https://www.srf.ch/news/international/krisenstaat-in-der-karibik-armut-marodierende-banden-und-ein-bisschen-hoffnung-in-haiti, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Gemäss Angaben von Human Rights Watch existieren 1.4 Millionen interne Vertriebene in Haiti. Weiter sei die Hälfte (5.7 Millionen) der Bevölkerung von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen und mehr als 6 Millionen auf dringende humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. Human Rights Watch, Events of 2025, Haiti, https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/haiti, zuletzt abgerufen 16.06.2026). Auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen befasste sich jüngst mit der Situation in Haiti und hat eine «Gang Suppression Force» etabliert (vgl. UNSC, 30.09.2025, S/RES/2793 [2025]). Der Sicherheitsrat von Haiti hat sich zudem kürzlich aufgelöst, was weitere negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben und das Machtvakuum vergrössern könnte (vgl. Südostschweiz, Politische Krise in Haiti: Übergangsrat löst sich auf, 07.02.2026, https://www.suedostschweiz.ch/politik/port-au-prince-politische-krise-in-haiti-uebergangsrat-loest-sich-auf, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Bezüglich der Gang-Kriminalität und der bewaffneten Auseinandersetzung mit der Regierung stuft War Watch den Konflikt in Haiti als nicht-internationalen bewaffneten Konflikt ein (vgl. War Watch, https://warwatch.ch/situations/non-international-armed-conflict-in-haiti/, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). ACLED stuft den Konflikt als «extrem» ein, er sei tödlicher als der Krieg in der Ukraine (vgl. ACLED, Conflict Index, https://acleddata.com/series/acled-conflict-index>, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Es stellt sich deshalb offenkundig die Frage, ob aktuell in Haiti - zumindest in der Hauptstadt Port-au-Prince, wo die Gangs über 90% der Viertel eingenommen haben - eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.

E. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen erneut, insbesondere betreffend die Situation in Port-au-Prince, einer erneuten Überprüfung unterzieht.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16 S. 1468). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts - etwa bezüglich des Bestehens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Unterliegens ein reduzierter Anteil der Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und gestützt auf die Akten weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - praxisgemäss hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 7. Januar 2025 eine Honorarnote ein, in welcher ein Stundenansatz von Fr. 250.- veranschlagt wird und ein Zeitaufwand von 707 Minuten. Dieser Zeitaufwand erscheint zu hoch und ist auf maximal 8 Stunden zu kürzen. Zudem wurden Auslagen von Fr. 20.- geltend gemacht. Demnach ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.- (inkl. Anteil Auslagen) auszurichten.

E. 8.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Folglich ist dem Rechtsvertreter für den weiteren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 610.- (inklusive Anteil Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung vom 25. Oktober 2024 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'010.- auszurichten.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Said, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 610.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

r Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7317/2024 Urteil vom 25. Juni 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Haiti, vertreten durch MLaw El Uali Said, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 8. Juli 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört, am 15. Juli 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 20. Juli 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. C. In der Asylanhörung machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Port-au-Prince, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, zuletzt im Quartier C._______. Er habe ein Sekundardiplom und habe auch mit der Universität angefangen, diese jedoch nicht abschliessen können. Er habe sein eigenes Business gehabt, wo er Schuhe verkauft habe. Am 15. Juni 2021 sei er von einer Bande namens «400 Mawozo» in Port-au-Prince, im Quartier D._______, entführt worden. Die Bande habe von seiner Familie 200'000 USD verlangt, um ihn zu befreien. Als er entführt worden sei, habe sein Cousin dies der DCPJ (Zentraldirektion der Kriminalpolizei) gemeldet und diese hätten ihm empfohlen, direkt mit der Bande zu verhandeln. Seine Mutter habe dann 50'000 USD bezahlt, woraufhin er am 30. Juni 2021 freigelassen worden sei. Nach seiner Rückkehr hätten Personen in der Nachbarschaft angefangen, ihm Fragen zu seiner Entführung zu stellen. Um diesen Fragen aus dem Weg zu gehen, habe er sich aus der Region entfernt und sei am 2. Juli 2021 nach E._______ gegangen. Am 12. Juli 2021 sei er nach Santo Domingo, von wo er am 17. Juli 2021 in Richtung Türkei ausgereist sei. Dort habe er sich bis März 2022 aufgehalten. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (eröffnet am 29. Oktober 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. G. Am 11. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 setzte der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung erging am 23. Dezember 2024, wobei die Vorinstanz ohne inhaltliche Stellungnahme vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt. J. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Entführung des Beschwerdeführers beruhe nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Das Vorgehen der Bande verfolge nicht das Ziel, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen. Es lasse sich vielmehr schliessen, dass der Entführung ein finanzielles Motiv zugrunde gelegen und er lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. So habe er angegeben, vor diesem Vorfall keine Probleme mit den Banden oder den Behörden gehabt zu haben. Den Akten seien keine Hinweise auf risikoschärfende Faktoren zu entnehmen, welche eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 AsylG begründen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Sicherheitslage habe sich seit der Ermordung des Präsidenten Jovenel Moïse im Jahr 2021 kontinuierlich verschlechtert. Dies würde so in Berichten der UNO sowie humanitären Organisationen berichtet. Im August 2023 seien die haitianische Menschenrechtsorganisation und die internationalen Organisationen davon ausgegangen, dass Banden fast das gesamte Stadtgebiet von Port-au-Prince kontrollieren würden. Ebenso weite sich die Bandengewalt im Jahr 2023 auf andere Teile des Landes aus. Entführt würden dabei Personen, die Zugang zu finanziellen Ressourcen hätten. Zivilgesellschaftliche Organisationen würden sich besorgt darüber äussern, dass Menschen, die nach Haiti ausgewiesen würden, von kriminellen Banden entführt oder erpresst werden könnten, da diese glaubten, dass Rückkehrende über Geld verfügen würden. Er, der Beschwerdeführer, habe während seiner Entführung die Hölle auf Erden erlebt. Er habe keinen Zugang zu Hygiene gehabt und nur sporadisch Nahrung erhalten. Zudem sei er misshandelt und bedroht worden. Die Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Sodann weise er ein erhöhtes Risikoprofil auf, zumal er über ausreichende finanzielle Ressourcen verfüge. Aus den Berichten internationaler Organisationen werde ersichtlich, dass er als Einwohner der Oberschicht einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre. Er werde aufgrund seiner erstmaligen Entführung und der hohen Summen, welche für ihn bezahlt worden seien, als vermögender Einwohner eingestuft. Auch sein Status als Rückkehrender verschärfe sein Risiko, erneut Opfer einer Entführung zu werden. Aufgrund der Bekanntheit seines Cousins als Polizist und der Bekanntheit der Telefonnummer seines Cousins werde es für die Bande namens «400 Mawozo» ein Leichtes sein, ihn bei einer möglichen Rückkehr nach Haiti wieder aufzuspüren. Seine Nachbarn hätten um die Entführung gewusst, was zusätzlich zu seiner leichten Auffindbarkeit beitragen werde. Es würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, weil sich die Bandengewalt insbesondere im Nordwesten ausweite und die südwestliche Halbinsel aufgrund des Erdbebens vom 14. August 2021 grosse Verwüstungen verzeichne. 5. 5.1 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland der Oberschicht anzugehören und als solcher zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ist vorweg festzuhalten, dass er dies erstmals in der Beschwerde erwähnt. In der Anhörung selbst gab er noch explizit an, der Mittelklasse zugehörig zu sein (vgl. SEM-act. A7/14 F32). Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Oberschicht angehört. 5.1.2 Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Oberschicht, kann jedoch vorliegend nicht auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation geschlossen werden. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen voraus. Erstens müssen die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund teilen, der nicht verändert werden kann, beziehungsweise Merkmale besitzen, die so bedeutsam für die Identität sind, dass auf sie nicht verzichtet werden kann («geschütztes Merkmal»). Zweitens muss die Gruppe im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, weil sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet wird («abgrenzbare Identität»). Diese restriktive Auslegung folgt dem Willen der Vertragsstaaten, den Anwendungsbereich der FK nicht ausufern zu lassen, weshalb der Tatbestand der sozialen Gruppe als Auffanggrund nicht dazu führen darf, dass jede beliebige Gruppierung unter den Schutz der Konvention fällt (vgl. zur bestimmten sozialen Gruppe insbesondere das Urteil des BVGer D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 7, vgl. auch EMARK 2006/32 E. 8.7.1). 5.1.3 Ein blosser hoher sozialer Status oder die Zugehörigkeit zur Oberschicht erfüllt diese Kriterien in der Regel nicht, da diesen Merkmalen die erforderliche Unabänderlichkeit fehlt und den Personen die gesellschaftliche Stigmatisierung als andersartige Gruppe mangelt. Massgeblich ist vielmehr, dass die Gruppe gerade wegen ihrer spezifischen Identität Diskriminierung durch die Gesellschaft erfährt. Fehlt diese von der Verfolgung losgelöste, gesellschaftlich wahrgenommene Sonderstellung, liegt kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund vor, selbst wenn Personen der Oberschicht Ziel von Kriminalität oder Entführungen werden. In Haiti gehören Entführungen durch kriminelle Banden zur Tagesordnung (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Kampfansage an Bandenkriminalität in Haiti, SWP-Aktuell 2026/A 23, 11.05.2026, https://www.swp-berlin.org/publikation/kampfansage-an-bandenkriminalitaet-in-haiti, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Auch gemäss den Ausführungen in der Beschwerde werden dabei Personen entführt, die Zugang zu finanziellen Ressourcen haben sollen sowie Personen, die zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort sind (vgl. Beschwerde, S. 7, Ziff. 23). Der Grund der geltend gemachten Verfolgung basiert somit - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - primär auf einem finanziellen Motiv, der inhärenten wirtschaftlichen Lukrativität der Entführung von Personen der Oberschicht respektive von Personen mit (mutmasslichem) Zugang zu finanziellen Ressourcen. Entsprechend fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund. 5.2 Im Weiteren fehlt es auch an einer zielgerichteten individuellen Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat sich in der Anhörung selbst mehrmals als blosses Zufallsopfer bezeichnet und auch nie eine Verbindung zu seinem vermeintlichen sozialen Status (oder demjenigen seiner Mutter) hergestellt, sondern vielmehr gesagt, was ihm passiert sei, passiere jedem (vgl. SEM-act. A7/14 F63-F65, F78, F95-F96, F100, F125-F126). Folglich ist auch nicht von einer zielgerichteten individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Das SEM führt in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus, gemäss aktueller Analyse bleibe die Sicherheitslage in Haiti zwar angespannt, es liege jedoch keine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückkehr von haitianischen Staatsangehörigen auszugehen sei. Es würden im vorliegenden Fall auch keine persönlichen Gründe gegen seine Rückkehr sprechen. Er sei ein gesunder, junger Mann im arbeitsfähigen Alter. Er habe die Schule abgeschlossen und besitze ein Sekundardiplom. In Haiti würden sich zwar nur Tanten und Cousins befinden, zu denen er keinen engen Kontakt habe, jedoch habe er angegeben, weiterhin in Kontakt mit Freunden zu sein. In Haiti sei er zwar nie einer offiziellen Arbeit nachgegangen, jedoch habe er sein eigenes Business gehabt, wo er Schuhe verkauft habe, und es sei ihm als alleinstehendem Mann finanziell gut gegangen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Haiti über die erforderlichen Fähigkeiten, Ressourcen und Netzwerke verfüge, um sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Aus diesen Gründen sei auch das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der von Gewalt betroffenen Gemeinden rund um Port-au-Prince zu bejahen. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, im Urteil F-3829/2022 vom 17. Mai 2024 anerkenne das Bundesverwaltungsgericht die sich kontinuierlich verschlechternde Menschenrechtslage in Haiti und qualifiziere sie als derart gravierend, dass es die Verweigerung der Einreisebewilligung eines Mädchens in die Schweiz aufgehoben und das SEM angewiesen habe, ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung zu gewähren. Ein von der Vorinstanz selbst zitierter Bericht besage, dass die haitischen Sicherheitskräfte keine nennenswerten Erfolge in der Rückeroberung der durch Banden besetzten Gebiete hätten verzeichnen können. Zur Unterstützung der haitianischen Ordnungshüter hätten zwei Kontingente von ausländischen Sicherheitskräften ins Land geholt werden sollen. Dabei von einer Stabilisierung zu sprechen, welche den Wegweisungsvollzug als zumutbar erscheinen lasse, verkenne die Realität. Erschwerend komme hinzu, dass alle Rückkehrenden über den internationalen Flughafen in Port-au-Prince einfliegen müssten. Damit würden alle Rückkehrenden sich bei der Landung direkt in die Hände der Banden in und rund um Port-au-Prince begeben. Der Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und habe seit seiner Geburt in Port-au-Prince gelebt. Es bestehe keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Sicherheitslage in Haiti und insbesondere in Port-au-Prince seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung (25. Oktober 2024) erheblich verschlechtert hat. So wurde im August 2025 ein Ausnahmezustand wegen Bandengewalt verhängt (vgl. Swissinfo, 09.08.2025, https://www.swissinfo.ch/ger/haiti-verh%c3%a4ngt-ausnahmezustand-wegen-bandengewalt/89809277?nab=0, zuletzt abgerufen 16.06.2026). Die Situation ist jüngst wieder eskaliert (vgl. IKRK, Haiti: Eskalation der bewaffneten Gewalt in Port-au-Prince verhindert Zugang zu Rettungsdiensten, 02.04.2026, https://www.icrc.org/de/artikel/haiti-eskalierende-bewaffnete-gewalt-schneidet-menschen-von-lebensrettenden-diensten-ab; Médecins sans frontiers, 29.04.2026, https://www.doctorswithoutborders.ca/haiti-the-country-has-become-a-far-more-dangerous-place-to-live-or-seek-medical-care/, beide zuletzt abgerufen 16.06.2026). Im Jahr 2023 wurden über 8'400 Menschen bei bewaffneten Auseinandersetzungen getötet (United Nations Integrated Office in Haiti, Quarterly Report on the human rights situation in Haiti, October - December 2023, https://binuh.unmissions.org/sites/default/files/quarterly_report_on_the_human_rights_situation_in_haiti_oct_-_dec_2023.pdf, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Im Jahr 2024 waren es über 5'600 Menschen (Amnesty International, Gang violence and unrest in Haiti, https://www.amnesty.org/en/projects/gang-violence-in-haiti/, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Im Jahr 2025 waren es bereits über 9'000 Menschen (vgl. SRF, Armut, marodierende Banden - und ein bisschen Hoffnung in Haiti, https://www.srf.ch/news/international/krisenstaat-in-der-karibik-armut-marodierende-banden-und-ein-bisschen-hoffnung-in-haiti, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Gemäss Angaben von Human Rights Watch existieren 1.4 Millionen interne Vertriebene in Haiti. Weiter sei die Hälfte (5.7 Millionen) der Bevölkerung von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen und mehr als 6 Millionen auf dringende humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. Human Rights Watch, Events of 2025, Haiti, https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/haiti, zuletzt abgerufen 16.06.2026). Auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen befasste sich jüngst mit der Situation in Haiti und hat eine «Gang Suppression Force» etabliert (vgl. UNSC, 30.09.2025, S/RES/2793 [2025]). Der Sicherheitsrat von Haiti hat sich zudem kürzlich aufgelöst, was weitere negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben und das Machtvakuum vergrössern könnte (vgl. Südostschweiz, Politische Krise in Haiti: Übergangsrat löst sich auf, 07.02.2026, https://www.suedostschweiz.ch/politik/port-au-prince-politische-krise-in-haiti-uebergangsrat-loest-sich-auf, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Bezüglich der Gang-Kriminalität und der bewaffneten Auseinandersetzung mit der Regierung stuft War Watch den Konflikt in Haiti als nicht-internationalen bewaffneten Konflikt ein (vgl. War Watch, https://warwatch.ch/situations/non-international-armed-conflict-in-haiti/, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). ACLED stuft den Konflikt als «extrem» ein, er sei tödlicher als der Krieg in der Ukraine (vgl. ACLED, Conflict Index, https://acleddata.com/series/acled-conflict-index>, zuletzt abgerufen am 16.06.2026). Es stellt sich deshalb offenkundig die Frage, ob aktuell in Haiti - zumindest in der Hauptstadt Port-au-Prince, wo die Gangs über 90% der Viertel eingenommen haben - eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen erneut, insbesondere betreffend die Situation in Port-au-Prince, einer erneuten Überprüfung unterzieht. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16 S. 1468). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts - etwa bezüglich des Bestehens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Unterliegens ein reduzierter Anteil der Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und gestützt auf die Akten weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - praxisgemäss hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 7. Januar 2025 eine Honorarnote ein, in welcher ein Stundenansatz von Fr. 250.- veranschlagt wird und ein Zeitaufwand von 707 Minuten. Dieser Zeitaufwand erscheint zu hoch und ist auf maximal 8 Stunden zu kürzen. Zudem wurden Auslagen von Fr. 20.- geltend gemacht. Demnach ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.- (inkl. Anteil Auslagen) auszurichten. 8.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Folglich ist dem Rechtsvertreter für den weiteren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 610.- (inklusive Anteil Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung vom 25. Oktober 2024 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'010.- auszurichten.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali Said, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 610.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: