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D-7317/2018

D-7317/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihr Heimatland im (...), reiste am 12. März 2016 in die Schweiz und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 24. März 2016 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 16. August 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Jahr (...) inhaftiert worden, weil sie sich geweigert habe, anlässlich der (...) gemeinsam mit einem Mann einen (...). Die Aufführung sei vom College organisiert worden, an welchem sie damals Schülerin gewesen sei. Sie habe den Verantwortlichen erklärt, dass sie anständig erzogen worden und nicht gewillt sei, solche Kleider zu tragen und vor Tausenden von Menschen entlang der Strassen von D._______ einen E._______ aufzuführen. Aus diesem Grund habe sie bereits die Proben zu diesem E._______ verweigert. Dem F._______, zu dem sie aufgrund ihrer Verweigerung gebracht worden sei, habe sie angeboten, stattdessen G._______ vorzutragen oder bei anderen Aktivitäten mitzuwirken. Sie sei als Verräterin bezeichnet worden, welche die Feier des H._______ verweigern würde, weshalb sie gemeinsam mit anderen, die sich dem H._______ verweigert hätten, ins Gefängnis I._______ gebracht worden sei. Nach (...) Monaten sei sie ins Gefängnis J._______ nach K._______ verlegt worden. Dort habe sie unter schlimmen Bedingungen leben müssen, so sei sie von den Führern bedroht und schikaniert worden. Später sei sie an verschiedenen Orten als L._______ eingesetzt worden. Dank der Intervention ihres M._______ sei sie nach (...) Monaten aus der Haft entlassen worden. Ab (...) habe sie Nationaldienst in einem Büro des T._______ in N._______ leisten müssen. Für diese Arbeit sei sie überqualifiziert gewesen, man habe ihr aber in Aussicht gestellt, nach Ablauf von (...) Jahren die von ihr gewünschte Stelle - (...) - antreten zu dürfen, weshalb sie die (...) Jahre dort geduldig absolviert habe. Nach Ablauf besagter Zeit sei ihr jedoch der in Aussicht gestellte Wechsel verweigert und ihr mitgeteilt worden, dass sie diese Arbeit auf unbestimmte Zeit fortzuführen habe. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Nach (...) Wochen sei sie zu Hause von Soldaten aufgesucht worden, welche ihr die Mitteilung überbracht hätten, dass ihr, sollte sie nicht zu ihrer Arbeitsstelle zurückkehren, wegen Desertion eine Gefängnisstrafe drohe. Aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung habe sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden. Den Gefängnisaufenthalt habe sie anlässlich der BzP nicht angegeben, weil sie befürchtet habe, die eritreischen Behörden könnten davon erfahren und sie deswegen in weitere Schwierigkeiten geraten könnte. Bis zur Anhörung seien indessen zwei Jahre vergangen und zwischenzeitlich wisse sie, dass sie den schweizerischen Behörden vertrauen könne, weshalb sie das Vorgefallene im Rahmen der Anhörung habe erzählen können. C. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten O._______ (...), den sie auf der Flucht kennengelernt habe, sowie den beiden in der Schweiz geborenen Kindern B._______ (geboren am [...]) und C._______ (geboren am [...]) in einem Haushalt. Das SEM hat beide Dossiers unter N (...) zusammengelegt, indessen die Verfahren separat behandelt. D. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 23. November 2018 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) anzuerkennen. Gestützt auf ihre Flüchtlingseigenschaft sei ihr eine Jahresaufenthaltsbewillligung (B-Ausweis) zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung (F-Ausweis) zu erteilen. Sodann ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Feststellung eines Aufenthaltsrechts während des laufenden Verfahrens, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2018. G. Mit einer als Beschwerdeergänzung bezeichneten Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin drei fremdsprachige Beweismittel mit deutscher Übersetzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG), die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und die angefochtene Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Sodann forderte sie die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Am 1. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Kantons P._______ vom (...) zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 erneut zugestellt, ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und gegebenenfalls einer Beschwerdeergänzung gewährt. L. Am 19. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, vom (...) bis zum (...) inhaftiert gewesen zu sein, weil sie sich geweigert habe, am H._______ einen E._______ der Q._______ in einem (...) aufzuführen. Diese Haft habe sie bei der BzP nicht erwähnt und auch die damals gestellte Frage, ob sie jemals verhaftet worden sei, verneint. Stattdessen habe sie bei der BzP dargelegt, dass sie nach Beendigung der Schule in R._______ nicht direkt zum College gegangen sei, sondern eine (...) Pause gemacht habe, nachdem ihr entsprechender Antrag bewilligt worden sei. Erst (...) habe sie dann mit dem Studium begonnen. Die verspätete Geltendmachung der Haft und ihre widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum zwischen (...) und (...) habe sie damit begründet, bei der BzP Angst gehabt zu haben, die Regierung in Eritrea könnte etwas davon erfahren. Sie habe damals noch nicht gewusst, ob sie den Schweizer Behörden trauen könne. Diese Begründung sei nicht überzeugend. Zum einen sei sie bereits bei der BzP über die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden informiert und darüber aufgeklärt worden, dass die Behörden in ihrem Heimatstaat keine Kenntnis von ihren Aussagen erhalten würden. Zum anderen sei nicht plausibel, dass sie zwar Angst gehabt haben wolle, von ihrer Haftzeit zu erzählen, zugleich jedoch offen über ihre Tätigkeit beim T._______ gesprochen habe, obwohl sie dort Zugang zu wichtigen Dokumenten gehabt und befürchtet habe, dass sie im Fall einer Rückkehr verdächtigt werden könnte, Informationen über Soldaten herausgegeben zu haben. Die geltend gemachte Haft könne daher nicht geglaubt werden. Sodann habe sie im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu den Umständen der geltend gemachten Desertion gemacht. Einerseits habe sie erklärt, mit beiden Soldaten persönlich gesprochen zu haben und dass ihr diese ein Schreiben überreicht hätten, andererseits habe sie berichtet, dass eine Verwandte die Tür geöffnet habe und sie von den Soldaten zwar gesehen worden sei, sich jedoch nicht zu erkennen gegeben habe. Nach Vorhalt der beiden abweichenden Darstellungen sei es ihr nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen, weshalb die behaupteten Vorkommnisse - unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sowie die angebliche Suche nach ihr - als unglaubhaft zu werten seien. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, so sei insbesondere denkbar, dass sie regulär aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. Ferner sei auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft, so habe sie zeitlich abweichende Angaben zur Grenzüberquerung gemacht. Einerseits habe sie erklärt, die Grenze in einer Nacht überquert zu haben und anderseits zu Protokoll gegeben, die Grenzüberquerung habe zwei Nächte gedauert. Angesichts der Gefährlichkeit einer illegalen Grenzüberquerung dürfte auch knapp (...) Jahre nach der Ausreise noch in Erinnerung geblieben sein, ob sie für die Grenzüberquerung eine oder zwei Nächte benötigt habe und folglich tagsüber irgendwo in der Einöde habe pausieren und sich verstecken müssen. Die eingereichten Dokumente und Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Sie seien lediglich geeignet, die Angaben zu ihrer Identität, ihrer Ausbildung sowie zur grundsätzlichen Absolvierung des Militärdienstes zu stützen, jedoch seien sie nicht geeignet, die behauptete Haft, das unerlaubte Entfernen aus dem Nationaldienst sowie eine illegale Ausreise zu belegen.

E. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten. Es spiele eine untergeordnete Rolle, ob nun die Verwandte der Beschwerdeführerin oder sie selbst den Soldaten die Türe geöffnet habe und ob sie mit den Soldaten gesprochen habe oder nicht. Fakt sei, dass die Soldaten den Auftrag gehabt hätten, sie zu Hause abzuholen. Ebenfalls sei Fakt, dass der Beschwerdeführerin ein Schreiben überreicht worden sei, indem ihr mit Haftstrafe auf unbestimmte Zeit gedroht worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie gesucht werde und ihr mit einer Haftstrafe gedroht worden sei. Im Rahmen ihrer Arbeit im S._______ habe sie mit vertraulichen Informationen zu tun gehabt und habe deswegen mit besonderen Repressalien zu rechnen, falls sie nach Eritrea zurückreisen müsste. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sie auch die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht, so sei nicht relevant, ob die Grenzüberquerung eine oder zwei Nächte gedauert habe. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie auf unbestimmte Zeit inhaftiert werde, was mit Art. 3 und 4 EMRK nicht vereinbar sei. Sollte sie nicht inhaftiert werden, würde ihr lebenslänglicher Nationaldienst drohen. Entgegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 sei sie der Ansicht, dass der lebenslängliche Militärdienst eine Zwangsarbeit und somit eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder, ihren Partner und Vater der gemeinsamen Kinder, mit denen sie gemeinsam in einem Haushalt lebe. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration der gesamten Familie sei eine Rückführung in ihr Heimatland nicht zumutbar.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, gebe aber trotzdem zu folgenden Bemerkungen Anlass: Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung darzulegen. In der BzP habe sie lediglich vermutet, es könne im Fall einer Rückkehr nach Eritrea sein, dass sie verdächtigt werde, Informationen über die Soldaten herausgegeben zu haben. In der Anhörung habe sie ebenfalls nur allgemein angegeben, die eritreischen Behörden würden wissen, dass sie ihre Geschichte hier erzählt und alle Geheimnisse offenbart habe. Auch in der Beschwerdeschrift werde nicht näher ausgeführt, worauf konkret die geltend gemachte Befürchtung gründe. Eine begründete Furcht lasse sich auch nicht unmittelbar aus der behaupteten früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim T._______ ableiten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von ihr geltend gemachten Arbeiten und die Informationen über (...) in besonderem Masse vertraulich sein könnten. Sodann würden auch ihre Aussagen, wonach nur ungebildete Soldaten dort gearbeitet hätten und sie selbst für diese Arbeit überqualifiziert gewesen sei, nicht dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin mit hoch vertraulichen Aufgaben betraut gewesen sei und sie Zugang zu besonders sensiblen Informationen gehabt habe. Da die geltend gemachten Vorfluchtgründe (Haft, Desertion) und die illegale Ausreise nicht glaubhaft seien, sei eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden allein aufgrund ihrer früheren Tätigkeit beim T._______ und der Tatsache, dass sie illegal ausgereist sei und in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, nicht wahrscheinlich.

E. 3.4 In ihrer Replik vom 19. Februar 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie in Eritrea für das T._______ tätig gewesen sei und mit vertraulichen Informationen gearbeitet habe. Sie habe mit entsprechenden Beweismitteln glaubhaft dargelegt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit Repressalien rechnen müsse. Sodann lebe sie mit ihrem Partner O._______ und den zwei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt und sie wolle ihren Kindern stabile und sichere Verhältnisse gewährleisten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu widerlegen.

E. 5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass den von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Haftvorbringen weder auf Beschwerdeebene noch im Rahmen der Replik etwas entgegengehalten wird. Es ist deshalb auf die diesbezüglichen und vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 5.2.3 In der Beschwerde wird indessen an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion festgehalten. Zu den von der Vorinstanz zahlreich festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Sachvortrag wird auf Beschwerdeebene entgegnet, es ändere nichts an der Sache, ob nun eine Verwandte oder die Beschwerdeführerin selbst den Soldaten die Türe geöffnet habe. Ebenso spiele es nur eine untergeordnete Rolle, ob sie mit den Soldaten zuhause gesprochen habe oder nicht. Fakt sei, dass die Soldaten den Auftrag gehabt hätten, die Beschwerdeführerin zu Hause abzuholen. Diese pauschalen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene lassen - insbesondere in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Ereignisse - eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der ausführlichen rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz vermissen. So hat das SEM unter Verweis auf zahlreich festgestellte Unstimmigkeiten und Widersprüche ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die behauptete Desertion beziehungsweise die geltend gemachte behördliche Suche nach ihr den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und belässt es dabei, in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festzuhalten. Damit gelingt es ihr indessen nicht, die festgestellten Widersprüche auszuräumen. Im Rahmen der Kurzbefragung hat die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie persönlich mit den Soldaten gesprochen habe, explizit bejaht, sodann den angeblichen Dialog mit den Soldaten geschildert und erklärt, dass ihr von diesen ein Schreiben übergeben worden sei. In Widerspruch dazu erklärte sie im Rahmen der Anhörung, dass die Tür von einer Verwandten geöffnet worden sei und sie sich nicht zu erkennen gegeben habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte die Beschwerdeführern, sie habe nie gesagt, dass sie persönlich mit den Soldaten gesprochen habe und gab diesbezüglich zu Protokoll «was hätten sie mit mir zu besprechen gehabt?». Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt hat, weshalb sie sich grundsätzlich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat (vgl. A4/15 S. 12 und A31/26 S. 26). Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche als untergeordnet zu werten seien beziehungsweise keine Rolle spielten, ist als unbeholfener Erklärungsversuch für die aktenkundigen Widersprüche in ihren Kernvorbringen zu werten und nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. Nach dem Gesagten dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Es erübrigen sich sodann Ausführungen zu den eingereichten Dokumenten (Schreiben des T._______ Eritrea sowie ein Bestätigungsschreiben der Nationaldienst-Mitgliedschaft), da diese lediglich in Kopie eingereicht wurden und denen aufgrund der leichten Manipulationsmöglichkeiten kaum Beweiswert zukommt. Es gelingt der Beschwerdeführerin damit nicht, die geltend gemachte Desertion sowie die behördliche Suche nach ihr glaubhaft darzutun.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihr zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der eritreischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 5.4 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie aus dem Militärdienst desertiert oder aus anderen Gründen in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist auch nicht davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen.

E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge aufgegeben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 5.5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. E. 3.2). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang, wie in E. 7.1 dargelegt, geltend, es bestehe für sie die erhebliche Gefahr dass sie bei einer Rückkehr eine Einziehung in den eritreischen Militärdienst zu gewärtigen hätte.

E. 7.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. In diesem Zusammenhang wies das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Militärdienst komme, und führte dabei namentlich aus, dass Frauen im Falle einer Geburt zunehmend vom Dienst befreit würden (vgl. a.a.O. E. 13.3 i.V.m. E.12.5). Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3).

E. 7.2.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist (vgl. E. 3.2.3.). Sie gehört damit der Kategorie der Personen an, die ihren Militärdienst vor ihrer Ausreise bereits abgeleistet haben. Bei dieser Personengruppe hat das Bundesverwaltungsgericht - wie unter E. 6.2.3. vorstehend ausgeführt - die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst einberufen zu werden, nicht als hoch eingestuft. Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen würde. Dies umso weniger, als sie zwischenzeitlich Mutter von zwei Kindern geworden ist und Mütter in Eritrea heute weitgehend vom Militärdienst befreit sind (vgl. Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteil publiziert]; D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4). Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre(n). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im bereits zitierten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (E. 17.2). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, so verfügt sie über (...). Gemäss ihren eigenen Angaben leben in Eritrea (...). Sodann verfügt auch ihr Lebenspartner über eine gute Ausbildung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, womit die wirtschaftliche Existenz der Familie als gewährleistet erachtet werden kann. Da die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder mit Urteil (...) vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen wird, und dieser mithin ebenfalls verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, kann sie zudem mit ihrem Partner nach Eritrea zurückkehren und dürfte von diesem sowohl in wirtschaftlicher als auch in familiärer Hinsicht auf entsprechende Unterstützung zählen dürfen.

E. 7.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea geboren ist und dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Von einer Entwurzelung kann in diesem Fall nicht gesprochen werden, dies auch unter Berücksichtigung des vor Ort vorhandenen familiären Umfelds. Allfällige Bemühungen zum Erhalt einer Wohnung und einer Arbeitsstelle sind ihr durchaus zuzumuten.

E. 7.3.5 Entgegen der abweichenden Ansicht auf Beschwerdeebene sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der mittlerweile zwei kleinen Kinder der Beschwerdeführerin und ihrem Partner entgegenstehen würde. Die Kinder sind zwar in der Schweiz geboren. Das ältere Kind ist bald (...) und das jüngere ist (...) Jahre alt. Damit befinden sich beide Kinder noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Mit ihnen zusammen wird die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückkehren.

E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7317/2018 Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihr Heimatland im (...), reiste am 12. März 2016 in die Schweiz und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 24. März 2016 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 16. August 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Jahr (...) inhaftiert worden, weil sie sich geweigert habe, anlässlich der (...) gemeinsam mit einem Mann einen (...). Die Aufführung sei vom College organisiert worden, an welchem sie damals Schülerin gewesen sei. Sie habe den Verantwortlichen erklärt, dass sie anständig erzogen worden und nicht gewillt sei, solche Kleider zu tragen und vor Tausenden von Menschen entlang der Strassen von D._______ einen E._______ aufzuführen. Aus diesem Grund habe sie bereits die Proben zu diesem E._______ verweigert. Dem F._______, zu dem sie aufgrund ihrer Verweigerung gebracht worden sei, habe sie angeboten, stattdessen G._______ vorzutragen oder bei anderen Aktivitäten mitzuwirken. Sie sei als Verräterin bezeichnet worden, welche die Feier des H._______ verweigern würde, weshalb sie gemeinsam mit anderen, die sich dem H._______ verweigert hätten, ins Gefängnis I._______ gebracht worden sei. Nach (...) Monaten sei sie ins Gefängnis J._______ nach K._______ verlegt worden. Dort habe sie unter schlimmen Bedingungen leben müssen, so sei sie von den Führern bedroht und schikaniert worden. Später sei sie an verschiedenen Orten als L._______ eingesetzt worden. Dank der Intervention ihres M._______ sei sie nach (...) Monaten aus der Haft entlassen worden. Ab (...) habe sie Nationaldienst in einem Büro des T._______ in N._______ leisten müssen. Für diese Arbeit sei sie überqualifiziert gewesen, man habe ihr aber in Aussicht gestellt, nach Ablauf von (...) Jahren die von ihr gewünschte Stelle - (...) - antreten zu dürfen, weshalb sie die (...) Jahre dort geduldig absolviert habe. Nach Ablauf besagter Zeit sei ihr jedoch der in Aussicht gestellte Wechsel verweigert und ihr mitgeteilt worden, dass sie diese Arbeit auf unbestimmte Zeit fortzuführen habe. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Nach (...) Wochen sei sie zu Hause von Soldaten aufgesucht worden, welche ihr die Mitteilung überbracht hätten, dass ihr, sollte sie nicht zu ihrer Arbeitsstelle zurückkehren, wegen Desertion eine Gefängnisstrafe drohe. Aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung habe sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden. Den Gefängnisaufenthalt habe sie anlässlich der BzP nicht angegeben, weil sie befürchtet habe, die eritreischen Behörden könnten davon erfahren und sie deswegen in weitere Schwierigkeiten geraten könnte. Bis zur Anhörung seien indessen zwei Jahre vergangen und zwischenzeitlich wisse sie, dass sie den schweizerischen Behörden vertrauen könne, weshalb sie das Vorgefallene im Rahmen der Anhörung habe erzählen können. C. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten O._______ (...), den sie auf der Flucht kennengelernt habe, sowie den beiden in der Schweiz geborenen Kindern B._______ (geboren am [...]) und C._______ (geboren am [...]) in einem Haushalt. Das SEM hat beide Dossiers unter N (...) zusammengelegt, indessen die Verfahren separat behandelt. D. Mit Verfügung vom 21. November 2018 - eröffnet am 23. November 2018 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) anzuerkennen. Gestützt auf ihre Flüchtlingseigenschaft sei ihr eine Jahresaufenthaltsbewillligung (B-Ausweis) zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung (F-Ausweis) zu erteilen. Sodann ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Feststellung eines Aufenthaltsrechts während des laufenden Verfahrens, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2018. G. Mit einer als Beschwerdeergänzung bezeichneten Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin drei fremdsprachige Beweismittel mit deutscher Übersetzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG), die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und die angefochtene Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Sodann forderte sie die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Am 1. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Kantons P._______ vom (...) zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 erneut zugestellt, ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und gegebenenfalls einer Beschwerdeergänzung gewährt. L. Am 19. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Rahmen der Anhörung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, vom (...) bis zum (...) inhaftiert gewesen zu sein, weil sie sich geweigert habe, am H._______ einen E._______ der Q._______ in einem (...) aufzuführen. Diese Haft habe sie bei der BzP nicht erwähnt und auch die damals gestellte Frage, ob sie jemals verhaftet worden sei, verneint. Stattdessen habe sie bei der BzP dargelegt, dass sie nach Beendigung der Schule in R._______ nicht direkt zum College gegangen sei, sondern eine (...) Pause gemacht habe, nachdem ihr entsprechender Antrag bewilligt worden sei. Erst (...) habe sie dann mit dem Studium begonnen. Die verspätete Geltendmachung der Haft und ihre widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum zwischen (...) und (...) habe sie damit begründet, bei der BzP Angst gehabt zu haben, die Regierung in Eritrea könnte etwas davon erfahren. Sie habe damals noch nicht gewusst, ob sie den Schweizer Behörden trauen könne. Diese Begründung sei nicht überzeugend. Zum einen sei sie bereits bei der BzP über die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden informiert und darüber aufgeklärt worden, dass die Behörden in ihrem Heimatstaat keine Kenntnis von ihren Aussagen erhalten würden. Zum anderen sei nicht plausibel, dass sie zwar Angst gehabt haben wolle, von ihrer Haftzeit zu erzählen, zugleich jedoch offen über ihre Tätigkeit beim T._______ gesprochen habe, obwohl sie dort Zugang zu wichtigen Dokumenten gehabt und befürchtet habe, dass sie im Fall einer Rückkehr verdächtigt werden könnte, Informationen über Soldaten herausgegeben zu haben. Die geltend gemachte Haft könne daher nicht geglaubt werden. Sodann habe sie im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu den Umständen der geltend gemachten Desertion gemacht. Einerseits habe sie erklärt, mit beiden Soldaten persönlich gesprochen zu haben und dass ihr diese ein Schreiben überreicht hätten, andererseits habe sie berichtet, dass eine Verwandte die Tür geöffnet habe und sie von den Soldaten zwar gesehen worden sei, sich jedoch nicht zu erkennen gegeben habe. Nach Vorhalt der beiden abweichenden Darstellungen sei es ihr nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen, weshalb die behaupteten Vorkommnisse - unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sowie die angebliche Suche nach ihr - als unglaubhaft zu werten seien. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, so sei insbesondere denkbar, dass sie regulär aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. Ferner sei auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft, so habe sie zeitlich abweichende Angaben zur Grenzüberquerung gemacht. Einerseits habe sie erklärt, die Grenze in einer Nacht überquert zu haben und anderseits zu Protokoll gegeben, die Grenzüberquerung habe zwei Nächte gedauert. Angesichts der Gefährlichkeit einer illegalen Grenzüberquerung dürfte auch knapp (...) Jahre nach der Ausreise noch in Erinnerung geblieben sein, ob sie für die Grenzüberquerung eine oder zwei Nächte benötigt habe und folglich tagsüber irgendwo in der Einöde habe pausieren und sich verstecken müssen. Die eingereichten Dokumente und Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Sie seien lediglich geeignet, die Angaben zu ihrer Identität, ihrer Ausbildung sowie zur grundsätzlichen Absolvierung des Militärdienstes zu stützen, jedoch seien sie nicht geeignet, die behauptete Haft, das unerlaubte Entfernen aus dem Nationaldienst sowie eine illegale Ausreise zu belegen. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten. Es spiele eine untergeordnete Rolle, ob nun die Verwandte der Beschwerdeführerin oder sie selbst den Soldaten die Türe geöffnet habe und ob sie mit den Soldaten gesprochen habe oder nicht. Fakt sei, dass die Soldaten den Auftrag gehabt hätten, sie zu Hause abzuholen. Ebenfalls sei Fakt, dass der Beschwerdeführerin ein Schreiben überreicht worden sei, indem ihr mit Haftstrafe auf unbestimmte Zeit gedroht worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie gesucht werde und ihr mit einer Haftstrafe gedroht worden sei. Im Rahmen ihrer Arbeit im S._______ habe sie mit vertraulichen Informationen zu tun gehabt und habe deswegen mit besonderen Repressalien zu rechnen, falls sie nach Eritrea zurückreisen müsste. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sie auch die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht, so sei nicht relevant, ob die Grenzüberquerung eine oder zwei Nächte gedauert habe. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie auf unbestimmte Zeit inhaftiert werde, was mit Art. 3 und 4 EMRK nicht vereinbar sei. Sollte sie nicht inhaftiert werden, würde ihr lebenslänglicher Nationaldienst drohen. Entgegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 sei sie der Ansicht, dass der lebenslängliche Militärdienst eine Zwangsarbeit und somit eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder, ihren Partner und Vater der gemeinsamen Kinder, mit denen sie gemeinsam in einem Haushalt lebe. Aufgrund der fortgeschrittenen Integration der gesamten Familie sei eine Rückführung in ihr Heimatland nicht zumutbar. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, gebe aber trotzdem zu folgenden Bemerkungen Anlass: Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung darzulegen. In der BzP habe sie lediglich vermutet, es könne im Fall einer Rückkehr nach Eritrea sein, dass sie verdächtigt werde, Informationen über die Soldaten herausgegeben zu haben. In der Anhörung habe sie ebenfalls nur allgemein angegeben, die eritreischen Behörden würden wissen, dass sie ihre Geschichte hier erzählt und alle Geheimnisse offenbart habe. Auch in der Beschwerdeschrift werde nicht näher ausgeführt, worauf konkret die geltend gemachte Befürchtung gründe. Eine begründete Furcht lasse sich auch nicht unmittelbar aus der behaupteten früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim T._______ ableiten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von ihr geltend gemachten Arbeiten und die Informationen über (...) in besonderem Masse vertraulich sein könnten. Sodann würden auch ihre Aussagen, wonach nur ungebildete Soldaten dort gearbeitet hätten und sie selbst für diese Arbeit überqualifiziert gewesen sei, nicht dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin mit hoch vertraulichen Aufgaben betraut gewesen sei und sie Zugang zu besonders sensiblen Informationen gehabt habe. Da die geltend gemachten Vorfluchtgründe (Haft, Desertion) und die illegale Ausreise nicht glaubhaft seien, sei eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden allein aufgrund ihrer früheren Tätigkeit beim T._______ und der Tatsache, dass sie illegal ausgereist sei und in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, nicht wahrscheinlich. 3.4 In ihrer Replik vom 19. Februar 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie in Eritrea für das T._______ tätig gewesen sei und mit vertraulichen Informationen gearbeitet habe. Sie habe mit entsprechenden Beweismitteln glaubhaft dargelegt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit Repressalien rechnen müsse. Sodann lebe sie mit ihrem Partner O._______ und den zwei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt und sie wolle ihren Kindern stabile und sichere Verhältnisse gewährleisten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu widerlegen. 5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass den von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Haftvorbringen weder auf Beschwerdeebene noch im Rahmen der Replik etwas entgegengehalten wird. Es ist deshalb auf die diesbezüglichen und vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.2.3 In der Beschwerde wird indessen an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion festgehalten. Zu den von der Vorinstanz zahlreich festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Sachvortrag wird auf Beschwerdeebene entgegnet, es ändere nichts an der Sache, ob nun eine Verwandte oder die Beschwerdeführerin selbst den Soldaten die Türe geöffnet habe. Ebenso spiele es nur eine untergeordnete Rolle, ob sie mit den Soldaten zuhause gesprochen habe oder nicht. Fakt sei, dass die Soldaten den Auftrag gehabt hätten, die Beschwerdeführerin zu Hause abzuholen. Diese pauschalen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene lassen - insbesondere in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Ereignisse - eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der ausführlichen rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz vermissen. So hat das SEM unter Verweis auf zahlreich festgestellte Unstimmigkeiten und Widersprüche ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die behauptete Desertion beziehungsweise die geltend gemachte behördliche Suche nach ihr den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und belässt es dabei, in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festzuhalten. Damit gelingt es ihr indessen nicht, die festgestellten Widersprüche auszuräumen. Im Rahmen der Kurzbefragung hat die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie persönlich mit den Soldaten gesprochen habe, explizit bejaht, sodann den angeblichen Dialog mit den Soldaten geschildert und erklärt, dass ihr von diesen ein Schreiben übergeben worden sei. In Widerspruch dazu erklärte sie im Rahmen der Anhörung, dass die Tür von einer Verwandten geöffnet worden sei und sie sich nicht zu erkennen gegeben habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte die Beschwerdeführern, sie habe nie gesagt, dass sie persönlich mit den Soldaten gesprochen habe und gab diesbezüglich zu Protokoll «was hätten sie mit mir zu besprechen gehabt?». Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt hat, weshalb sie sich grundsätzlich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat (vgl. A4/15 S. 12 und A31/26 S. 26). Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche als untergeordnet zu werten seien beziehungsweise keine Rolle spielten, ist als unbeholfener Erklärungsversuch für die aktenkundigen Widersprüche in ihren Kernvorbringen zu werten und nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. Nach dem Gesagten dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Es erübrigen sich sodann Ausführungen zu den eingereichten Dokumenten (Schreiben des T._______ Eritrea sowie ein Bestätigungsschreiben der Nationaldienst-Mitgliedschaft), da diese lediglich in Kopie eingereicht wurden und denen aufgrund der leichten Manipulationsmöglichkeiten kaum Beweiswert zukommt. Es gelingt der Beschwerdeführerin damit nicht, die geltend gemachte Desertion sowie die behördliche Suche nach ihr glaubhaft darzutun. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihr zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der eritreischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.4 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie aus dem Militärdienst desertiert oder aus anderen Gründen in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist auch nicht davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge aufgegeben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. E. 3.2). Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang, wie in E. 7.1 dargelegt, geltend, es bestehe für sie die erhebliche Gefahr dass sie bei einer Rückkehr eine Einziehung in den eritreischen Militärdienst zu gewärtigen hätte. 7.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. In diesem Zusammenhang wies das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Militärdienst komme, und führte dabei namentlich aus, dass Frauen im Falle einer Geburt zunehmend vom Dienst befreit würden (vgl. a.a.O. E. 13.3 i.V.m. E.12.5). Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.2.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist (vgl. E. 3.2.3.). Sie gehört damit der Kategorie der Personen an, die ihren Militärdienst vor ihrer Ausreise bereits abgeleistet haben. Bei dieser Personengruppe hat das Bundesverwaltungsgericht - wie unter E. 6.2.3. vorstehend ausgeführt - die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst einberufen zu werden, nicht als hoch eingestuft. Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen würde. Dies umso weniger, als sie zwischenzeitlich Mutter von zwei Kindern geworden ist und Mütter in Eritrea heute weitgehend vom Militärdienst befreit sind (vgl. Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteil publiziert]; D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4). Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre(n). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im bereits zitierten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (E. 17.2). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 7.3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, so verfügt sie über (...). Gemäss ihren eigenen Angaben leben in Eritrea (...). Sodann verfügt auch ihr Lebenspartner über eine gute Ausbildung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, womit die wirtschaftliche Existenz der Familie als gewährleistet erachtet werden kann. Da die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder mit Urteil (...) vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen wird, und dieser mithin ebenfalls verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, kann sie zudem mit ihrem Partner nach Eritrea zurückkehren und dürfte von diesem sowohl in wirtschaftlicher als auch in familiärer Hinsicht auf entsprechende Unterstützung zählen dürfen. 7.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea geboren ist und dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Von einer Entwurzelung kann in diesem Fall nicht gesprochen werden, dies auch unter Berücksichtigung des vor Ort vorhandenen familiären Umfelds. Allfällige Bemühungen zum Erhalt einer Wohnung und einer Arbeitsstelle sind ihr durchaus zuzumuten. 7.3.5 Entgegen der abweichenden Ansicht auf Beschwerdeebene sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug der mittlerweile zwei kleinen Kinder der Beschwerdeführerin und ihrem Partner entgegenstehen würde. Die Kinder sind zwar in der Schweiz geboren. Das ältere Kind ist bald (...) und das jüngere ist (...) Jahre alt. Damit befinden sich beide Kinder noch in einem Alter, in dem weiterhin die Eltern die Hauptbezugspersonen darstellen. Mit ihnen zusammen wird die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückkehren. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey