Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. November 2015 und sei auf dem Luftweg über Qatar in den Iran gereist, von wo aus er auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere, unbekannte Länder am 25. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei. Tags darauf stellte er einen Asylantrag. Am 9. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 26. September 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er stamme aus B._______, einem Vorort von C._______, in der Nordprovinz, wo nach wie vor seine Familie lebe. Er habe nach seinem Schulabschluss den (...)betrieb seines Vaters übernommen und sei im Jahr 2006 für zwei Jahre zum regionalen Leiter der Gewerkschaft der Branche ernannt worden. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 2006 für einen Monat lang ein LTTE-Training absolviert zu haben. Als Leiter der Gewerkschaft sei er für die Rekrutierung und Überwachung von Arbeitseinsätzen für die LTTE, wie das Ausheben von Schützengräben, eingesetzt worden. Im Weiteren sei er für die Organisation von Trauerfeiern für Gefallene und Hilfe beim Entladen von (...), die Waffen und Lebensmittel für LTTE brachten, verantwortlich gewesen. Im Jahr 2008 habe er wegen zunehmender Kampfhandlungen mit seiner Familie das Dorf verlassen, am (...) 2009 seien sie in das Flüchtlingslager (...) bei D._______ eingewiesen worden, wo er seine vergangenen Hilfstätigkeiten für die LTTE verheimlicht habe. Im (...) 2012 habe er - wie andere Dorfbewohner auch - eine Vorladung nach Colombo erhalten. Nach einer Befragung auf einem Polizeiposten habe eine Befragung durch das Criminal Investigation Department (CID) stattgefunden, bei der er mit dem Vorwurf, LTTE-Unterstützungsleistungen nicht gemeldet zu haben, konfrontiert worden sei. Im Jahr 2014 habe das CID begonnen, eine LTTE-Hütte neben seinem Betrieb zu untersuchen. Ihm sei vorgeworfen worden, (...) mit Waffen und Lebensmittel (...) zu haben. Man habe ihn danach zwei bis drei Mal pro Monat in das Büro des CID vorgeladen und zu seinen Tätigkeiten befragt. Im Oktober 2015 sei er dort fünf Tage lang festgehalten und verhört worden. Nach drei bis vier Tagen habe man begonnen, ihn zu misshandeln und zu schlagen. (...). Man habe von ihm verlangt, ein Schreiben auf Singhalesisch zu unterschreiben. Er habe angenommen, dass es sich dabei um ein Geständnis gehandelt habe, und habe sich geweigert zu unterschreiben. Er habe verlangt, dass man ihm Beweise vorlege, bevor er unterschreibe. Am Tag nach seiner Freilassung beziehungsweise am selben Abend habe er eine telefonische Aufforderung erhalten, erneut zum lokalen CID-Büro zu kommen, woraufhin er geflohen sei. Im Februar 2017 sei wiederholt nach ihm gefragt worden, woraufhin seine Ehefrau das Haus verlassen habe und aus dem Dorf weggezogen sei. Als Beweismittel legte er seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszuges sowie der Geburtsregisterauszüge seiner drei Kinder, seine IDP-Karte sowie die Kopie der IDP-Karte seiner Frau, ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 22. Juli 2016, ein Schreiben der Gewerkschaft vom 11. März 2006, ein Schreiben eines Provinzialrates vom 9. Juli 2016, sowie eine polizeiliche Vorladung im Original vom (...) vor. B. Mit Verfügung vom 28. November 2017 - eröffnet am 29. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Am 31. Januar 2018 wurde der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme geschickt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von widersprüchlichen und unlogischen Angaben nicht gelungen sei, eine Gefährdungssituation wegen seiner vergangenen LTTE-Unterstützung glaubhaft zu machen. Die Unterstützungstätigkeiten für die LTTE seien zwar glaubhaft wie auch die polizeiliche Vorladung vom (...) 2012, jedoch könne diese einen anderen Hintergrund gehabt haben, als von ihm angegeben. Unglaubhaft sei, dass er erst drei Jahre nach Kriegsende zu seinen Aktivitäten befragt worden sei und sich deshalb im (...) 2012 in einer Gefährdungssituation befunden habe. Angesichts der Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden sei unplausibel, dass ihn das CID damals freigelassen habe, obwohl es über detaillierte Kenntnisse zu seinen Aktivitäten verfügt haben solle. Im Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, dass er fünf Jahre nach Kriegsende im April 2014 aufgrund (...) erneut in den Fokus der Behörden geraten sei. Zudem habe er anlässlich der BzP widersprüchlich angegeben, er sei seit 2012 wiederholt behördlich bestellt und befragt worden, wobei er aber auf Vorhalt seiner vorangegangenen Angaben, zwischen 2012 und 2014 keine Probleme gehabt zu haben, die geltend gemachten Verfolgungshandlungen dahingehend korrigierte, dass er sie auf einen späteren Zeitpunkt verschob. Schliesslich falle ins Gewicht, dass seine Vorbringen zu den wiederholten Befragungen, welche angeblich ab April 2014 stattgefunden hätten, weitgehend substanzlos geblieben seien, wohingegen, er über die Befragung vom (...) 2012 zu detaillierten Angaben zum Datum und den Umständen der Befragung fähig gewesen sei. Insbesondere seien seine Angaben zum Schreiben, welches er im Oktober 2015 unterschreiben hätte sollen, auffallend vage und unplausibel geblieben. Schliesslich habe er auch widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitpunktes seiner Flucht gemacht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, am Tag nach seiner Entlassung aus der fünftägigen Haft erneut zu einer Befragung aufgeboten worden zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgesagt, kurz nach der Ankunft zuhause nach der Entlassung angerufen und für den nächsten Tag zur Einvernahme vorgeladen worden zu sein, weshalb er eineinhalb bis zwei Stunden nach der Entlassung seinen Wohnort verlassen habe. Im Weiteren stünden seine Angaben zu den wiederholten Befragungen und dem fluchtauslösenden mehrtägigen Verhör vom Oktober 2015 im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens des Provinzialrates, worin bestätigt werde, er sei nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingscamp in sein Dorf einmal für fünf Tage festgehalten und seither wiederholt mit Befragungen belästigt worden. Auf Vorhalt hin habe er anlässlich der Anhörung erklärt, dieses Schreiben sei auf der Grundlage der Angaben seiner Frau verfasst worden, wobei der Provinzialrat die Einzelheiten durcheinandergebracht habe. Sohin habe das Schreiben keinen Beweiswert und sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Schliesslich habe er seinen Angaben zufolge an offizieller Stelle einen Pass beantragen und mit diesem ausreisen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er von den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten gehabt habe. Aus diesen Gründen seien seine Vorbringen zur langjährigen Verfolgung durch den CID nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb es auch nicht möglich sei, sein Gefährdungsprofil vollumfänglich zu erfassen und die Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung abschliessend zu prüfen. Es liege in seiner Verantwortung, dass letztendlich nicht erfasst werden könne, mit welchen Problemen er bei Rückkehr zu rechnen habe, im Umkehrschluss sei davon auszugehen, dass er keine asylbeachtlichen Probleme zu befürchten habe. Auch stelle die im Raum stehende Befragung bei Rückkehr ohne Reisepapiere und das allfällig zu eröffnende Strafverfahren wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Da er trotz glaubhaftem Engagement für die LTTE weiterhin nach Kriegsende bis zur Ausreise jahrelang an seinem Wohnort habe leben können und die Behelligungen durch den CID nicht glaubhaft erscheinen, sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei Rückkehr im Fokus der Behörden stehen solle. Aus diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Bezug auf die vorinstanzliche Prüfung des Wegweisungsvollzugs kann auf E. 8.1 verwiesen werden.
E. 4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde zusammenfassend geltend gemacht, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft gewertet und die Risikofaktoren wegen seiner Herkunft aus dem Norden, seiner LTTE-Verbindung und seines längeren Auslandsaufenthalts unrichtig überprüft. Nachdem er 2006 bis 2008 verschiedene Aktivitäten für die LTTE ausgeführt habe, die er nach dem Krieg verschwiegen habe, sei es 2012 erstmals und danach ab 2014 mehrmals pro Monat zu Befragungen gekommen. Im Oktober 2015 sei er fünf Tage lang festgehalten, befragt, geschlagen und misshandelt worden, damit er ein Geständnis der ausgeführten Hilfstätigkeiten unterschreibe. Da er sich geweigert habe, sei er freigelassen worden und am selben Tag geflohen. Er habe die Vorkommnisse lückenlos, detailliert und ohne Widersprüche geschildert. Zu Unrecht halte es das SEM für unglaubhaft, dass er erst nach drei Jahren nach Kriegsende zu seinem Engagement befragt worden sei. Das SEM habe übersehen, dass die Behörden mit den Befragungen nicht schneller nachgekommen seien, weshalb das drei Jahre gedauert habe. Im Weiteren werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht entgegengehalten, er sei trotz des Verdachts im Jahr 2012 freigelassen worden, zumal die Behörden damals noch nicht über genügend Beweise verfügt hätten. So hätten sie die LTTE-Hütte neben seinem Grund erst im Jahr 2014 entdeckt. Im Jahr 2012 habe man ihm die Informationen über seine Unterstützungstätigkeit nur vorgehalten, um ihn einzuschüchtern, weil die Beweise noch fehlten. Dies erkläre auch das Vorgehen des CID im Oktober 2015, wonach man ein Geständnis des Beschwerdeführers habe erzwingen wollen. Das Fehlen der Beweise erkläre zudem, weshalb zwischen 2012 und 2014 keine Behördenkontakte erfolgt seien. Bei den Befragungen 2014 sei der Beschwerdeführer erstmals zu den Aktivitäten der (...) genutzten Hütte und den Waffenlieferungen, bei denen er geholfen habe, gefragt worden. Im Weiteren werde ihm zu Unrecht ein Widerspruch betreffend seine Angaben zum Fluchtzeitpunkt vorgehalten. Bei der Frage, ob der Anruf, bei dem er erneut zur Befragung aufgeboten worden sei, am Abend der Freilassung oder am nächsten Tag stattgefunden habe, seien keine diametral voneinander abweichende Aussagen zu erblicken. Zudem sei im Zweifel den Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung kein grosses Gewicht zuzumessen und nach der Vereinbarkeit der Abweichungen zu suchen. Der Beschwerdeführer habe zweimal ausgesagt, für den nächsten Tag einbestellt worden zu sein, der Unterschied liege allein im Zeitpunkt des Anrufes, jedoch nicht in der Darstellung des Geschehens. Schliesslich sei der Ansicht des SEM zu widersprechen, die Angaben zum Zeitraum nach 2014 seien nicht mehr so detailliert ausgefallen, wie zur Zeit davor. Er habe die Befragungen so detailliert wie möglich geschildert. Aufgrund der Anzahl habe er keine genauen Daten genannt, es sei einfacher, sich das Datum des Einzugs in ein Flüchtlingslager oder den Aufenthaltsort zu merken, als das Gesicht von immer wieder wechselnden Befragern. Es sei ihm entgegen dem SEM nicht entgegenzuhalten, dass er drei Jahre nach diesen Vorfällen keine Phantomzeichnung anfertigen könne. Zudem habe er sehr genaue Angaben zu den Befragern machen können, etwa sei ihm einer besonders im Gedächtnis geblieben, den er ohne Zögern beschrieben habe. Im Weiteren seien die Zweifel des SEM an der Aufforderung, ein Geständnis zu unterschreiben, nicht nachvollziehbar. Auch sei realistisch, dass er in einer Verhörsituation, in der er geschlagen und misshandelt worden sei, nicht um eine Übersetzung des zu unterschreibenden Papiers gebeten habe, weshalb er auch nicht verstanden habe, was dort gestanden habe. Im Weiteren habe er erklärt, weshalb er mit dem eigenen Pass habe ausreisen können und die Vorinstanz verkenne diesbezüglich das Ausmass der Korruption in Sri Lanka. Das SEM schätze sein Risikoprofil falsch ein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von den Behörden als gefährlich eingestuft werde, da er bereits in der Vergangenheit die LTTE unterstützt habe und nach wie vor über die entsprechende Logistik dazu verfüge. Die Hoffnung auf eine Entspannung der Lage habe sich auch acht Jahre nach dem Bürgerkrieg nicht erfüllt. Wie sich aus Zeitungsberichten, Berichten der SFH und dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 erschliessen lasse, werde nicht nur die allgemeine tamilische Bevölkerung eingeschüchtert und schikaniert, sondern seien auch nach wie vor drakonische Strafen und Haft gebräuchlich und würden ehemalige Mitglieder der LTTE beziehungsweise Personen mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE Ziel von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Nach einem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 2016 habe sich die Menschenrechtslage sogar verschlechtert. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der erhöhten Verfolgungsgefahr, die im genannten Referenzentscheid aufgeführt seien. Er habe die LTTE aktiv auf vielfältige Weise unterstützt, die vergangene Verbindung sei den Behörden inzwischen bekannt. Durch seinen Auslandsaufenthalt habe er sich weiter des politischen Aktivismus verdächtig gemacht. Dass er ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich in der Schweiz eine grosse Diaspora befinde, stelle einen schwerwiegenden Risikofaktor dar. Allein aufgrund seiner glaubhaften Verbindung zu den LTTE sowie seiner Herkunft aus dem Norden würde er bereits bei Einreise ins Visier geraten. Es sei möglich, dass er deshalb dem State Intelligence Service oder dem Terrorist Investigation Department für Verhöre überstellt werde. Diese könnten aufgrund des Zugangs zu elektronischen Registern sein Profil ausfindig machen, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass er bei Rückkehr aufgespürt werde, als sehr hoch einzustufen sei. Er würde dann in Haft oder in ein Rehabilitationszentrum verbracht. Aufgrund seiner vergangenen Unterstützungstätigkeit und dem Risiko, als tamilischer Rückkehrer Haft und Misshandlung ausgesetzt zu werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ohne detaillierte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich an seiner Einschätzung fest, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 5.1 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Überein-stimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2006 und 2008 Unterstützungsleistungen für die LTTE vorgenommen hat. Jedoch vermögen seine Asylvorbringen betreffend die Befragungen und Verhöre durch den CID ab dem Jahr 2014 in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Da gemäss den Angaben des Beschwerdeführers das CID seit der ebenfalls glaubhaft gemachten Vorladung durch die Polizei im Jahr 2012 über entsprechende Angaben zu seinen Unterstützungsleistungen, welche er verheimlicht habe, verfügt habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich das CID erst ab April 2014 und in verstärkter Form ab Juni 2015 für ihn interessiert haben soll. Diesbezüglich fällt vor allem ins Gewicht, dass seine Aussagen hinsichtlich der Befragungen im lokalen Büro des CID unsubstanziiert ausgefallen sind. Bereits aufgrund weitgehend fehlender Detailangaben entstehen Zweifel an den geltend gemachten Befragungen zur LTTE-Unterstützertätigkeit und dem vorgebrachten Verhör vom Oktober 2015. Zu Recht hat die Vorinstanz seine Angaben zu seinen Befragern als vage bezeichnet. Dabei fällt das ausweichende Antwortverhalten des Beschwerdeführers ins Gewicht, der zur Vorgehensweise und zum Ablauf des Verhörs vage Ausführungen machte, wobei - im Gegensatz zur vorangegangenen Anhörung, in der der Beschwerdeführer detailgetreue Angaben machte - das SEM immer wieder nachfragte, aber seine Antworten darauf zu keiner substanziierten Darstellung zu führen vermochten. So wurde der Beschwerdeführer gebeten zu schildern, was bei den wiederholten Vorladungen passiert sei (A16 F67). Dabei blieben die Antworten pauschal. Man habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeiten für die LTTE zuzugeben, und er habe immer nein gesagt. Auf Nachfrage hin sagte er aus, er sei von verschiedenen Personen befragt worden (F68). Auf weitere Nachfrage sagte er, er sei zunächst nur von einer Person befragt worden, ab 2015 seien es mehrere gewesen (F69). Auf zweifache Nachfrage hin, mehr Details preiszugeben, wie die Befrager ausgesehen hätten und wie er verhört worden sei, war der Beschwerdeführer nur zu sehr oberflächlichen Angaben imstande. In Kontrast zu seinem Aussageverhalten betreffend die Ereignisse von 2006 bis 2012, die er in flüssiger Art und Weise mit eigenen Details vorbrachte, erwecken seine pauschalen Angaben zu den Ereignissen ab 2014 den Eindruck, es handle sich um ein Konstrukt. Auch ist die Einschätzung des SEM, er weiche den Fragen aus, nicht zu beanstanden, da er auf die Frage nach der Verhörsprache zur Beschreibung der Befragung aufgrund der Vorladung aus dem Jahr 2012 wechselte (A16 F72). Seine Ausführungen zu den Vorkommnissen ab 2014, ohne diese trotz wiederholter Nachfragen zu umschreiben, erwecken nicht den Eindruck, dass er dies erlebt habe. Diese Zweifel erhärten sich aufgrund seiner vagen Ausführungen zum angeblich im Oktober 2015 verlangten Geständnis, über dessen Inhalt er keine Angaben machen konnte. Im Weiteren ist die Erwägung des SEM, dass der gesamte Geschehensablauf nicht plausibel erscheine, nicht zu beanstanden. Falls er tatsächlich im Flüchtlingslager zwischen Mai 2009 und September 2010 unerkannt geblieben wäre, erschliesst sich auch nicht, weshalb ihn ab 2012, fast eineinhalb Jahre nach Verlassen des Camps, das CID gesucht haben soll. Schliesslich beschränkten sich auch die Schilderungen der Haft vom Oktober 2015, der Räumlichkeiten und Personen auf wenige Sätze, die insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, er habe dies persönlich erlebt. Es ist dem SEM beizupflichten, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beamten des CID einen LTTE-Unterstützer, über dessen Aktivitäten sie bestens orientiert gewesen seien beziehungsweise dessen Verheimlichung der Aktivitäten und Umgehung der Rehabilitation ersichtlich gewesen wäre, nach einer kurzen Befragung im Jahr 2012 freigelassen haben sollen. Dies trifft auch auf die Entlassung aus der angeblichen Haft vom Oktober 2015 zu und steht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, es drohe ihm Haft, falls ihn das CID erwische. Im Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er im Oktober 2015, nachdem er sich einem Verhör des CID entzogen habe, den eigenen Pass habe beantragen wollen. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtgrundes spricht auch seine unbehelligt gebliebene Ausreise (...). Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Länderinformationen - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Seine Angaben, als ehemaliger LTTE-Unterstützer sei er nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager vom CID jahrelang verdächtigt worden, bis sie ihn schliesslich im Jahr 2015 verhaftet, eingesperrt und misshandelt hätten, vermögen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Demnach ist davon auszugehen, dass er nicht aufgrund einer gezielten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus Sri Lanka ausgereist ist.
E. 6.1 Unter Berücksichtigung der nachfolgend skizzierten Rechtsprechung gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von den Behörden noch als LTTE-Unterstützer wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risikofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine Eintragung in der "Stop-List" (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5). Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person von den sri-lankischen Behörden deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden kann. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich (vgl. ebd. E. 8.5.4).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern unterstützte diese, indem er von 2006 bis 2008 in logistische Aktivitäten involviert war. Allein daraus lässt sich - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - kein Risikoprofil begründen. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einmal im Jahr 2012 im Zuge einer Vorladung eines Polizeipostens in Colombo befragt worden ist. Auch dieses Vorbringen scheint hinsichtlich der vorgelegten Vorladung grundsätzlich als glaubhaft. Aus den Aussagen lässt sich erkennen, dass er nach einer Befragung wieder nach Hause entlassen wurde, woraus sich der Schluss ziehen lässt, dass die Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden eher von geringer Intensität gewesen sind, so dass diesem Element vorliegend auch kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden kann. Es tritt jedoch zu den anderen Elementen hinzu. Schliesslich lässt sich aus seinem Profil als LTTE-Unterstützer jedoch auch im Kontext seiner Vorbringen zur LTTE-Mitgliedschaft seiner Verwandten - seine (...) sei LTTE-Kämpferin gewesen, wie auch zwei seiner (Verwandten), die nach einer einjährigen Haft wieder freigekommen seien, und sein (Verwandter) wie auch zwei weitere (Verwandte) seien als Märtyrer gefallen sowie ein (Verwandter), ebenfalls LTTE-Kämpfer, sei verschwunden (A16 F100) - kein Verfolgungsinteresse erkennen. Es ist nicht auszuschliessen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden familiäre Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund dieser Verwandten sowie der Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann aber nicht angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten, oder über seine eigenen Unterstützungsleistungen, die er 2006 bis 2008 vorgenommen hatte, in Kenntnis waren. Im genannten Referenzurteil (vgl. E. 6.2. hiervor) wird davon ausgegangen, dass jene Personen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten, denen von den sri-lankischen Behörden das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus und eine Gefährdung des Einheitsstaates zugeschrieben werde, was beim Beschwerdeführer zu verneinen ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er auf einer "Stop-List" eingetragen war, da er mit eigenen Reisedokumenten ausreisen konnte. Zwar kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde, wenn auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen, da er im (...) 2012 von einem Polizeirevier vorgeladen wurde. Vorliegend sind aber die Ausführungen, dass seit April 2014 regelmässige Befragungen stattgefunden hätten und auch nach dem Verlassen seines Heimatlandes noch nach dem Beschwerdeführer gefragt beziehungsweise gesucht worden sei, unglaubhaft geblieben. Seine Angaben auf Beschwerdeebene, er werde wegen seiner Ausreise in politischer Hinsicht vom Heimatstaat als gefährlich eingestuft, hat er nicht zu untermauern vermocht. Auch in diesem Punkt reicht die Tatsache, dass er in die Schweiz ausgereist und sich hier für drei Jahre aufgehalten hat, nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. In Kumulation sämtlicher genannter Elemente kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist dem Beschwerdeführer daher kein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als anhaltender LTTE-Unterstützer wahrgenommen werden könnte, weshalb seine subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, nicht objektiv begründet ist.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen auf-geführten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, persönlich durchgeführte Tätigkeiten für die LTTE, in Sri Lanka aktenkundige lange zurückliegende Vorladung und Befragung, dreijährige Landesabwesenheit), im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden muss, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als potenzielle Bedrohung wahrnehmen würden (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Der Beschwerdeführer war aussagegemäss selbst kein Mitglied der LTTE. Seine fluchtauslösenden Gründe, insbesondere das intensivierte Interesse an ihm ab dem Jahr 2014, das zu über 30 Befragungen geführt haben soll, und das Verhör vom Oktober 2015, im Zuge dessen er fünf Tage lang festgehalten, geschlagen und misshandelt worden sei, sind unglaubhaft. Die Tatsache, dass mehrere Familienmitglieder ehemalige LTTE-Kämpfer gewesen sind und entsprechende Rehabilitationsmassnahmen über sich ergehen lassen mussten, reicht nicht aus, eine Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal davon auszugehen ist, dass er eigenen Angaben zufolge etwa auf die LTTE-Mitgliedschaft seiner (Verwandten) während der Verhöre nicht angesprochen worden ist (A16 F96). Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren a.a.O., E. 9.2.4). Das im genannten Referenzurteil festgestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen tamilischen Separatisten droht, ist daher nicht auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu übertragen.
E. 6.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr in seinen Heimatstaat sei auch zumutbar. Er sei gesund und in der Nordprovinz geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt und erfolgreich im Bereich der (...) tätig gewesen sei. Aufgrund intakter familiärer Beziehungen verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation und die (...) seien nach wie vor im Besitz seiner Familie, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, und ihm jene zumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Länderinformationen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Situation für die Tamilen habe sich nicht verbessert. Die allgemeine tamilische Bevölkerung werde eingeschüchtert und schikaniert, es seien darüber hinaus nach wie vor drakonische Strafen und Haft gebräuchlich und ehemalige Mitglieder der LTTE beziehungsweise Personen mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE seien Ziel von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Nach einem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 2016 habe sich die Menschenrechtslage sogar verschlechtert.
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Festzuhalten ist, dass sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst hat (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht auch eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O., E. 13.2 - 13.4). Betreffend den Norden, aus dem der Beschwerdeführer kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3.3).
E. 8.5.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden und verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat Schulbildung und Arbeitserfahrung und seine Familie ist nach wie vor im Besitz von (...), weshalb davon auszugehen ist, dass er dort eine geeignete Wohnsituation vorfinden und sich auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
E. 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich als Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2017 eine Honorarnote ein. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2537.- beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von insgesamt 11 Stunden geltend gemacht wurde, der in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erachten ist. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Im Weiteren ist die in der Kostennote geltend gemachte Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.- abzuziehen, die Kosten für die Übersetzung und die geltend gemachten Auslagen sind hingegen zu ersetzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 1740.- (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-rar von Fr. 1740.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7315/2017 Urteil vom 14. November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. November 2015 und sei auf dem Luftweg über Qatar in den Iran gereist, von wo aus er auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere, unbekannte Länder am 25. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei. Tags darauf stellte er einen Asylantrag. Am 9. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 26. September 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er stamme aus B._______, einem Vorort von C._______, in der Nordprovinz, wo nach wie vor seine Familie lebe. Er habe nach seinem Schulabschluss den (...)betrieb seines Vaters übernommen und sei im Jahr 2006 für zwei Jahre zum regionalen Leiter der Gewerkschaft der Branche ernannt worden. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 2006 für einen Monat lang ein LTTE-Training absolviert zu haben. Als Leiter der Gewerkschaft sei er für die Rekrutierung und Überwachung von Arbeitseinsätzen für die LTTE, wie das Ausheben von Schützengräben, eingesetzt worden. Im Weiteren sei er für die Organisation von Trauerfeiern für Gefallene und Hilfe beim Entladen von (...), die Waffen und Lebensmittel für LTTE brachten, verantwortlich gewesen. Im Jahr 2008 habe er wegen zunehmender Kampfhandlungen mit seiner Familie das Dorf verlassen, am (...) 2009 seien sie in das Flüchtlingslager (...) bei D._______ eingewiesen worden, wo er seine vergangenen Hilfstätigkeiten für die LTTE verheimlicht habe. Im (...) 2012 habe er - wie andere Dorfbewohner auch - eine Vorladung nach Colombo erhalten. Nach einer Befragung auf einem Polizeiposten habe eine Befragung durch das Criminal Investigation Department (CID) stattgefunden, bei der er mit dem Vorwurf, LTTE-Unterstützungsleistungen nicht gemeldet zu haben, konfrontiert worden sei. Im Jahr 2014 habe das CID begonnen, eine LTTE-Hütte neben seinem Betrieb zu untersuchen. Ihm sei vorgeworfen worden, (...) mit Waffen und Lebensmittel (...) zu haben. Man habe ihn danach zwei bis drei Mal pro Monat in das Büro des CID vorgeladen und zu seinen Tätigkeiten befragt. Im Oktober 2015 sei er dort fünf Tage lang festgehalten und verhört worden. Nach drei bis vier Tagen habe man begonnen, ihn zu misshandeln und zu schlagen. (...). Man habe von ihm verlangt, ein Schreiben auf Singhalesisch zu unterschreiben. Er habe angenommen, dass es sich dabei um ein Geständnis gehandelt habe, und habe sich geweigert zu unterschreiben. Er habe verlangt, dass man ihm Beweise vorlege, bevor er unterschreibe. Am Tag nach seiner Freilassung beziehungsweise am selben Abend habe er eine telefonische Aufforderung erhalten, erneut zum lokalen CID-Büro zu kommen, woraufhin er geflohen sei. Im Februar 2017 sei wiederholt nach ihm gefragt worden, woraufhin seine Ehefrau das Haus verlassen habe und aus dem Dorf weggezogen sei. Als Beweismittel legte er seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszuges sowie der Geburtsregisterauszüge seiner drei Kinder, seine IDP-Karte sowie die Kopie der IDP-Karte seiner Frau, ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 22. Juli 2016, ein Schreiben der Gewerkschaft vom 11. März 2006, ein Schreiben eines Provinzialrates vom 9. Juli 2016, sowie eine polizeiliche Vorladung im Original vom (...) vor. B. Mit Verfügung vom 28. November 2017 - eröffnet am 29. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Am 31. Januar 2018 wurde der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme geschickt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von widersprüchlichen und unlogischen Angaben nicht gelungen sei, eine Gefährdungssituation wegen seiner vergangenen LTTE-Unterstützung glaubhaft zu machen. Die Unterstützungstätigkeiten für die LTTE seien zwar glaubhaft wie auch die polizeiliche Vorladung vom (...) 2012, jedoch könne diese einen anderen Hintergrund gehabt haben, als von ihm angegeben. Unglaubhaft sei, dass er erst drei Jahre nach Kriegsende zu seinen Aktivitäten befragt worden sei und sich deshalb im (...) 2012 in einer Gefährdungssituation befunden habe. Angesichts der Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden sei unplausibel, dass ihn das CID damals freigelassen habe, obwohl es über detaillierte Kenntnisse zu seinen Aktivitäten verfügt haben solle. Im Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, dass er fünf Jahre nach Kriegsende im April 2014 aufgrund (...) erneut in den Fokus der Behörden geraten sei. Zudem habe er anlässlich der BzP widersprüchlich angegeben, er sei seit 2012 wiederholt behördlich bestellt und befragt worden, wobei er aber auf Vorhalt seiner vorangegangenen Angaben, zwischen 2012 und 2014 keine Probleme gehabt zu haben, die geltend gemachten Verfolgungshandlungen dahingehend korrigierte, dass er sie auf einen späteren Zeitpunkt verschob. Schliesslich falle ins Gewicht, dass seine Vorbringen zu den wiederholten Befragungen, welche angeblich ab April 2014 stattgefunden hätten, weitgehend substanzlos geblieben seien, wohingegen, er über die Befragung vom (...) 2012 zu detaillierten Angaben zum Datum und den Umständen der Befragung fähig gewesen sei. Insbesondere seien seine Angaben zum Schreiben, welches er im Oktober 2015 unterschreiben hätte sollen, auffallend vage und unplausibel geblieben. Schliesslich habe er auch widersprüchliche Angaben bezüglich des Zeitpunktes seiner Flucht gemacht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, am Tag nach seiner Entlassung aus der fünftägigen Haft erneut zu einer Befragung aufgeboten worden zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgesagt, kurz nach der Ankunft zuhause nach der Entlassung angerufen und für den nächsten Tag zur Einvernahme vorgeladen worden zu sein, weshalb er eineinhalb bis zwei Stunden nach der Entlassung seinen Wohnort verlassen habe. Im Weiteren stünden seine Angaben zu den wiederholten Befragungen und dem fluchtauslösenden mehrtägigen Verhör vom Oktober 2015 im Widerspruch zum Inhalt des Schreibens des Provinzialrates, worin bestätigt werde, er sei nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingscamp in sein Dorf einmal für fünf Tage festgehalten und seither wiederholt mit Befragungen belästigt worden. Auf Vorhalt hin habe er anlässlich der Anhörung erklärt, dieses Schreiben sei auf der Grundlage der Angaben seiner Frau verfasst worden, wobei der Provinzialrat die Einzelheiten durcheinandergebracht habe. Sohin habe das Schreiben keinen Beweiswert und sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Schliesslich habe er seinen Angaben zufolge an offizieller Stelle einen Pass beantragen und mit diesem ausreisen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er von den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten gehabt habe. Aus diesen Gründen seien seine Vorbringen zur langjährigen Verfolgung durch den CID nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb es auch nicht möglich sei, sein Gefährdungsprofil vollumfänglich zu erfassen und die Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung abschliessend zu prüfen. Es liege in seiner Verantwortung, dass letztendlich nicht erfasst werden könne, mit welchen Problemen er bei Rückkehr zu rechnen habe, im Umkehrschluss sei davon auszugehen, dass er keine asylbeachtlichen Probleme zu befürchten habe. Auch stelle die im Raum stehende Befragung bei Rückkehr ohne Reisepapiere und das allfällig zu eröffnende Strafverfahren wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Da er trotz glaubhaftem Engagement für die LTTE weiterhin nach Kriegsende bis zur Ausreise jahrelang an seinem Wohnort habe leben können und die Behelligungen durch den CID nicht glaubhaft erscheinen, sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei Rückkehr im Fokus der Behörden stehen solle. Aus diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Bezug auf die vorinstanzliche Prüfung des Wegweisungsvollzugs kann auf E. 8.1 verwiesen werden. 4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde zusammenfassend geltend gemacht, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft gewertet und die Risikofaktoren wegen seiner Herkunft aus dem Norden, seiner LTTE-Verbindung und seines längeren Auslandsaufenthalts unrichtig überprüft. Nachdem er 2006 bis 2008 verschiedene Aktivitäten für die LTTE ausgeführt habe, die er nach dem Krieg verschwiegen habe, sei es 2012 erstmals und danach ab 2014 mehrmals pro Monat zu Befragungen gekommen. Im Oktober 2015 sei er fünf Tage lang festgehalten, befragt, geschlagen und misshandelt worden, damit er ein Geständnis der ausgeführten Hilfstätigkeiten unterschreibe. Da er sich geweigert habe, sei er freigelassen worden und am selben Tag geflohen. Er habe die Vorkommnisse lückenlos, detailliert und ohne Widersprüche geschildert. Zu Unrecht halte es das SEM für unglaubhaft, dass er erst nach drei Jahren nach Kriegsende zu seinem Engagement befragt worden sei. Das SEM habe übersehen, dass die Behörden mit den Befragungen nicht schneller nachgekommen seien, weshalb das drei Jahre gedauert habe. Im Weiteren werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht entgegengehalten, er sei trotz des Verdachts im Jahr 2012 freigelassen worden, zumal die Behörden damals noch nicht über genügend Beweise verfügt hätten. So hätten sie die LTTE-Hütte neben seinem Grund erst im Jahr 2014 entdeckt. Im Jahr 2012 habe man ihm die Informationen über seine Unterstützungstätigkeit nur vorgehalten, um ihn einzuschüchtern, weil die Beweise noch fehlten. Dies erkläre auch das Vorgehen des CID im Oktober 2015, wonach man ein Geständnis des Beschwerdeführers habe erzwingen wollen. Das Fehlen der Beweise erkläre zudem, weshalb zwischen 2012 und 2014 keine Behördenkontakte erfolgt seien. Bei den Befragungen 2014 sei der Beschwerdeführer erstmals zu den Aktivitäten der (...) genutzten Hütte und den Waffenlieferungen, bei denen er geholfen habe, gefragt worden. Im Weiteren werde ihm zu Unrecht ein Widerspruch betreffend seine Angaben zum Fluchtzeitpunkt vorgehalten. Bei der Frage, ob der Anruf, bei dem er erneut zur Befragung aufgeboten worden sei, am Abend der Freilassung oder am nächsten Tag stattgefunden habe, seien keine diametral voneinander abweichende Aussagen zu erblicken. Zudem sei im Zweifel den Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung kein grosses Gewicht zuzumessen und nach der Vereinbarkeit der Abweichungen zu suchen. Der Beschwerdeführer habe zweimal ausgesagt, für den nächsten Tag einbestellt worden zu sein, der Unterschied liege allein im Zeitpunkt des Anrufes, jedoch nicht in der Darstellung des Geschehens. Schliesslich sei der Ansicht des SEM zu widersprechen, die Angaben zum Zeitraum nach 2014 seien nicht mehr so detailliert ausgefallen, wie zur Zeit davor. Er habe die Befragungen so detailliert wie möglich geschildert. Aufgrund der Anzahl habe er keine genauen Daten genannt, es sei einfacher, sich das Datum des Einzugs in ein Flüchtlingslager oder den Aufenthaltsort zu merken, als das Gesicht von immer wieder wechselnden Befragern. Es sei ihm entgegen dem SEM nicht entgegenzuhalten, dass er drei Jahre nach diesen Vorfällen keine Phantomzeichnung anfertigen könne. Zudem habe er sehr genaue Angaben zu den Befragern machen können, etwa sei ihm einer besonders im Gedächtnis geblieben, den er ohne Zögern beschrieben habe. Im Weiteren seien die Zweifel des SEM an der Aufforderung, ein Geständnis zu unterschreiben, nicht nachvollziehbar. Auch sei realistisch, dass er in einer Verhörsituation, in der er geschlagen und misshandelt worden sei, nicht um eine Übersetzung des zu unterschreibenden Papiers gebeten habe, weshalb er auch nicht verstanden habe, was dort gestanden habe. Im Weiteren habe er erklärt, weshalb er mit dem eigenen Pass habe ausreisen können und die Vorinstanz verkenne diesbezüglich das Ausmass der Korruption in Sri Lanka. Das SEM schätze sein Risikoprofil falsch ein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von den Behörden als gefährlich eingestuft werde, da er bereits in der Vergangenheit die LTTE unterstützt habe und nach wie vor über die entsprechende Logistik dazu verfüge. Die Hoffnung auf eine Entspannung der Lage habe sich auch acht Jahre nach dem Bürgerkrieg nicht erfüllt. Wie sich aus Zeitungsberichten, Berichten der SFH und dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 erschliessen lasse, werde nicht nur die allgemeine tamilische Bevölkerung eingeschüchtert und schikaniert, sondern seien auch nach wie vor drakonische Strafen und Haft gebräuchlich und würden ehemalige Mitglieder der LTTE beziehungsweise Personen mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE Ziel von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Nach einem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 2016 habe sich die Menschenrechtslage sogar verschlechtert. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der erhöhten Verfolgungsgefahr, die im genannten Referenzentscheid aufgeführt seien. Er habe die LTTE aktiv auf vielfältige Weise unterstützt, die vergangene Verbindung sei den Behörden inzwischen bekannt. Durch seinen Auslandsaufenthalt habe er sich weiter des politischen Aktivismus verdächtig gemacht. Dass er ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich in der Schweiz eine grosse Diaspora befinde, stelle einen schwerwiegenden Risikofaktor dar. Allein aufgrund seiner glaubhaften Verbindung zu den LTTE sowie seiner Herkunft aus dem Norden würde er bereits bei Einreise ins Visier geraten. Es sei möglich, dass er deshalb dem State Intelligence Service oder dem Terrorist Investigation Department für Verhöre überstellt werde. Diese könnten aufgrund des Zugangs zu elektronischen Registern sein Profil ausfindig machen, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass er bei Rückkehr aufgespürt werde, als sehr hoch einzustufen sei. Er würde dann in Haft oder in ein Rehabilitationszentrum verbracht. Aufgrund seiner vergangenen Unterstützungstätigkeit und dem Risiko, als tamilischer Rückkehrer Haft und Misshandlung ausgesetzt zu werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ohne detaillierte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich an seiner Einschätzung fest, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. 5. 5.1 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Überein-stimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2006 und 2008 Unterstützungsleistungen für die LTTE vorgenommen hat. Jedoch vermögen seine Asylvorbringen betreffend die Befragungen und Verhöre durch den CID ab dem Jahr 2014 in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Da gemäss den Angaben des Beschwerdeführers das CID seit der ebenfalls glaubhaft gemachten Vorladung durch die Polizei im Jahr 2012 über entsprechende Angaben zu seinen Unterstützungsleistungen, welche er verheimlicht habe, verfügt habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich das CID erst ab April 2014 und in verstärkter Form ab Juni 2015 für ihn interessiert haben soll. Diesbezüglich fällt vor allem ins Gewicht, dass seine Aussagen hinsichtlich der Befragungen im lokalen Büro des CID unsubstanziiert ausgefallen sind. Bereits aufgrund weitgehend fehlender Detailangaben entstehen Zweifel an den geltend gemachten Befragungen zur LTTE-Unterstützertätigkeit und dem vorgebrachten Verhör vom Oktober 2015. Zu Recht hat die Vorinstanz seine Angaben zu seinen Befragern als vage bezeichnet. Dabei fällt das ausweichende Antwortverhalten des Beschwerdeführers ins Gewicht, der zur Vorgehensweise und zum Ablauf des Verhörs vage Ausführungen machte, wobei - im Gegensatz zur vorangegangenen Anhörung, in der der Beschwerdeführer detailgetreue Angaben machte - das SEM immer wieder nachfragte, aber seine Antworten darauf zu keiner substanziierten Darstellung zu führen vermochten. So wurde der Beschwerdeführer gebeten zu schildern, was bei den wiederholten Vorladungen passiert sei (A16 F67). Dabei blieben die Antworten pauschal. Man habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeiten für die LTTE zuzugeben, und er habe immer nein gesagt. Auf Nachfrage hin sagte er aus, er sei von verschiedenen Personen befragt worden (F68). Auf weitere Nachfrage sagte er, er sei zunächst nur von einer Person befragt worden, ab 2015 seien es mehrere gewesen (F69). Auf zweifache Nachfrage hin, mehr Details preiszugeben, wie die Befrager ausgesehen hätten und wie er verhört worden sei, war der Beschwerdeführer nur zu sehr oberflächlichen Angaben imstande. In Kontrast zu seinem Aussageverhalten betreffend die Ereignisse von 2006 bis 2012, die er in flüssiger Art und Weise mit eigenen Details vorbrachte, erwecken seine pauschalen Angaben zu den Ereignissen ab 2014 den Eindruck, es handle sich um ein Konstrukt. Auch ist die Einschätzung des SEM, er weiche den Fragen aus, nicht zu beanstanden, da er auf die Frage nach der Verhörsprache zur Beschreibung der Befragung aufgrund der Vorladung aus dem Jahr 2012 wechselte (A16 F72). Seine Ausführungen zu den Vorkommnissen ab 2014, ohne diese trotz wiederholter Nachfragen zu umschreiben, erwecken nicht den Eindruck, dass er dies erlebt habe. Diese Zweifel erhärten sich aufgrund seiner vagen Ausführungen zum angeblich im Oktober 2015 verlangten Geständnis, über dessen Inhalt er keine Angaben machen konnte. Im Weiteren ist die Erwägung des SEM, dass der gesamte Geschehensablauf nicht plausibel erscheine, nicht zu beanstanden. Falls er tatsächlich im Flüchtlingslager zwischen Mai 2009 und September 2010 unerkannt geblieben wäre, erschliesst sich auch nicht, weshalb ihn ab 2012, fast eineinhalb Jahre nach Verlassen des Camps, das CID gesucht haben soll. Schliesslich beschränkten sich auch die Schilderungen der Haft vom Oktober 2015, der Räumlichkeiten und Personen auf wenige Sätze, die insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, er habe dies persönlich erlebt. Es ist dem SEM beizupflichten, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beamten des CID einen LTTE-Unterstützer, über dessen Aktivitäten sie bestens orientiert gewesen seien beziehungsweise dessen Verheimlichung der Aktivitäten und Umgehung der Rehabilitation ersichtlich gewesen wäre, nach einer kurzen Befragung im Jahr 2012 freigelassen haben sollen. Dies trifft auch auf die Entlassung aus der angeblichen Haft vom Oktober 2015 zu und steht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, es drohe ihm Haft, falls ihn das CID erwische. Im Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er im Oktober 2015, nachdem er sich einem Verhör des CID entzogen habe, den eigenen Pass habe beantragen wollen. Gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtgrundes spricht auch seine unbehelligt gebliebene Ausreise (...). Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Länderinformationen - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Seine Angaben, als ehemaliger LTTE-Unterstützer sei er nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager vom CID jahrelang verdächtigt worden, bis sie ihn schliesslich im Jahr 2015 verhaftet, eingesperrt und misshandelt hätten, vermögen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Demnach ist davon auszugehen, dass er nicht aufgrund einer gezielten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus Sri Lanka ausgereist ist. 6. 6.1 Unter Berücksichtigung der nachfolgend skizzierten Rechtsprechung gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von den Behörden noch als LTTE-Unterstützer wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risikofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine Eintragung in der "Stop-List" (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5). Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person von den sri-lankischen Behörden deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden kann. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich (vgl. ebd. E. 8.5.4). 6.3 Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern unterstützte diese, indem er von 2006 bis 2008 in logistische Aktivitäten involviert war. Allein daraus lässt sich - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - kein Risikoprofil begründen. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einmal im Jahr 2012 im Zuge einer Vorladung eines Polizeipostens in Colombo befragt worden ist. Auch dieses Vorbringen scheint hinsichtlich der vorgelegten Vorladung grundsätzlich als glaubhaft. Aus den Aussagen lässt sich erkennen, dass er nach einer Befragung wieder nach Hause entlassen wurde, woraus sich der Schluss ziehen lässt, dass die Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden eher von geringer Intensität gewesen sind, so dass diesem Element vorliegend auch kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden kann. Es tritt jedoch zu den anderen Elementen hinzu. Schliesslich lässt sich aus seinem Profil als LTTE-Unterstützer jedoch auch im Kontext seiner Vorbringen zur LTTE-Mitgliedschaft seiner Verwandten - seine (...) sei LTTE-Kämpferin gewesen, wie auch zwei seiner (Verwandten), die nach einer einjährigen Haft wieder freigekommen seien, und sein (Verwandter) wie auch zwei weitere (Verwandte) seien als Märtyrer gefallen sowie ein (Verwandter), ebenfalls LTTE-Kämpfer, sei verschwunden (A16 F100) - kein Verfolgungsinteresse erkennen. Es ist nicht auszuschliessen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden familiäre Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund dieser Verwandten sowie der Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann aber nicht angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten, oder über seine eigenen Unterstützungsleistungen, die er 2006 bis 2008 vorgenommen hatte, in Kenntnis waren. Im genannten Referenzurteil (vgl. E. 6.2. hiervor) wird davon ausgegangen, dass jene Personen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten, denen von den sri-lankischen Behörden das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus und eine Gefährdung des Einheitsstaates zugeschrieben werde, was beim Beschwerdeführer zu verneinen ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er auf einer "Stop-List" eingetragen war, da er mit eigenen Reisedokumenten ausreisen konnte. Zwar kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde, wenn auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen, da er im (...) 2012 von einem Polizeirevier vorgeladen wurde. Vorliegend sind aber die Ausführungen, dass seit April 2014 regelmässige Befragungen stattgefunden hätten und auch nach dem Verlassen seines Heimatlandes noch nach dem Beschwerdeführer gefragt beziehungsweise gesucht worden sei, unglaubhaft geblieben. Seine Angaben auf Beschwerdeebene, er werde wegen seiner Ausreise in politischer Hinsicht vom Heimatstaat als gefährlich eingestuft, hat er nicht zu untermauern vermocht. Auch in diesem Punkt reicht die Tatsache, dass er in die Schweiz ausgereist und sich hier für drei Jahre aufgehalten hat, nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. In Kumulation sämtlicher genannter Elemente kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist dem Beschwerdeführer daher kein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als anhaltender LTTE-Unterstützer wahrgenommen werden könnte, weshalb seine subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, nicht objektiv begründet ist. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen auf-geführten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, persönlich durchgeführte Tätigkeiten für die LTTE, in Sri Lanka aktenkundige lange zurückliegende Vorladung und Befragung, dreijährige Landesabwesenheit), im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden muss, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als potenzielle Bedrohung wahrnehmen würden (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Der Beschwerdeführer war aussagegemäss selbst kein Mitglied der LTTE. Seine fluchtauslösenden Gründe, insbesondere das intensivierte Interesse an ihm ab dem Jahr 2014, das zu über 30 Befragungen geführt haben soll, und das Verhör vom Oktober 2015, im Zuge dessen er fünf Tage lang festgehalten, geschlagen und misshandelt worden sei, sind unglaubhaft. Die Tatsache, dass mehrere Familienmitglieder ehemalige LTTE-Kämpfer gewesen sind und entsprechende Rehabilitationsmassnahmen über sich ergehen lassen mussten, reicht nicht aus, eine Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal davon auszugehen ist, dass er eigenen Angaben zufolge etwa auf die LTTE-Mitgliedschaft seiner (Verwandten) während der Verhöre nicht angesprochen worden ist (A16 F96). Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren a.a.O., E. 9.2.4). Das im genannten Referenzurteil festgestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen tamilischen Separatisten droht, ist daher nicht auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu übertragen. 6.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr in seinen Heimatstaat sei auch zumutbar. Er sei gesund und in der Nordprovinz geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt und erfolgreich im Bereich der (...) tätig gewesen sei. Aufgrund intakter familiärer Beziehungen verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation und die (...) seien nach wie vor im Besitz seiner Familie, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, und ihm jene zumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.2 Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Länderinformationen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Situation für die Tamilen habe sich nicht verbessert. Die allgemeine tamilische Bevölkerung werde eingeschüchtert und schikaniert, es seien darüber hinaus nach wie vor drakonische Strafen und Haft gebräuchlich und ehemalige Mitglieder der LTTE beziehungsweise Personen mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE seien Ziel von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Nach einem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom November 2016 habe sich die Menschenrechtslage sogar verschlechtert. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Festzuhalten ist, dass sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst hat (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht auch eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O., E. 13.2 - 13.4). Betreffend den Norden, aus dem der Beschwerdeführer kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3.3). 8.5.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden und verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat Schulbildung und Arbeitserfahrung und seine Familie ist nach wie vor im Besitz von (...), weshalb davon auszugehen ist, dass er dort eine geeignete Wohnsituation vorfinden und sich auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich als Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2017 eine Honorarnote ein. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2537.- beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von insgesamt 11 Stunden geltend gemacht wurde, der in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erachten ist. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Im Weiteren ist die in der Kostennote geltend gemachte Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.- abzuziehen, die Kosten für die Übersetzung und die geltend gemachten Auslagen sind hingegen zu ersetzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 1740.- (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-rar von Fr. 1740.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand: