opencaselaw.ch

D-1185/2019

D-1185/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7315/2017 vom 14. November 2018 abgewiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 28. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung. Er machte geltend, es würden neue erhebliche Tatsachen vorliegen. Er beantragte die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er, dass das Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung habe sowie auf die Auferlegung von Kosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zur Begründung machte er geltend, dass die eingereichten Dokumente seine Probleme ab dem Jahr 2012, welche ihn zur Ausreise aus Sri Lanka veranlasst hätten, beweisen würden, da sie zeigten, dass er noch heute in seinem Heimatland gesucht werde. Der Brief seiner Ehefrau, datiert vom 6. Dezember 2018, bestätige die Suche nach seiner Person. Die Ehefrau beschreibe, wie sie nach der Ausreise ihres Ehemannes vom Militär belästigt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten wissen wollen, wo sich der Ehemann befinde. Zudem hätten sie verlangt, dass er zurückkehre. Sechs Monate nach seiner Ausreise habe die Ehefrau das Familienhaus in B._______ verlassen und sei wegen der Belästigungen durch das Militär zunächst zu ihrer Mutter nach C._______ gegangen, indessen wieder nach B._______ zu Verwandten des Ehemannes zurückgekehrt, weil die Kinder dort in die Schule gingen. Auch dort werde sie vom Militär besucht, wie das nachgereichte undatierte Foto belege. Im Norden Sri Lankas sei die Militärpräsenz immer noch sehr hoch, und das Familienhaus des Beschwerdeführers sei von Sicherheitskräften umzingelt. Das Militär mische sich in die Tourismusbranche und Wirtschaftszweige, dominiere die Infrastruktur und besetze Boden. Zudem bestätige ein ehemaliges Mitglied der Sea Tigers (Anmerkung Gericht: Marineflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]), dass der Beschwerdeführer während des Krieges als (...) wichtige Dienstleistungen für die LTTE erbracht habe, wie dem ebenfalls beigelegten Brief entnommen werden könne. Dies sei indessen bisher vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten worden. Angesichts der hohen Militärpräsenz, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Krieg als (...) gearbeitet habe, und des Interessens der sri-lankischen Regierung, ein Wiederaufflammen der LTTE zu verhindern, sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und deren Interesse an ihm seit 2012 bis heute nicht abgebrochen sei. Zudem seien mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Märtyrertod gestorben. In diesem Kontext würden seine Vorbringen - entgegen der Argumentation des SEM in der Verfügung vom 28. November 2017 - glaubhaft erscheinen. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte seine Verfügung vom 28. November 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2019, um Gewährung von Asyl sowie eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein Wiedererwägungsgesuch liegt überdies vor, wenn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel eingereicht werden, auf die im Rahmen einer Revision nicht eingetreten werden kann.

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die neu eingereichten Beweismittel keine Gefährdung des Beschwerdeführers belegen könnten. Der Brief der Ehefrau weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und habe somit keine Beweiskraft. Das Schreiben eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes stelle ebenfalls ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft dar. Zudem seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 vom SEM gar nicht bezweifelt worden. Auf dem eingereichten Foto seien eine Frau in zivil und eine in Uniform abgebildet. Datum und Kontext seien offen, weshalb mit diesem Foto die geltend gemachte Suche nach der Person des Beschwerdeführers nicht belegt werden könne. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2017 zu beseitigen vermöchten.

E. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass mit weiteren Dokumenten die Suche nach seiner Person belegt werden könne. Zur bereits eingereichten Fotografie, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers und eine Polizistin abbilde, könnten zwei weitere Bilder zu den Akten gegeben werden, mit welchen die Ehefrau identifiziert werden könne. Überdies werde die Kopie eines Haftbefehls vom 26. November 2018 gegen den Beschwerdeführer nachgereicht. Dieser sei erlassen worden, weil der Beschwerdeführer nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei. Der Haftbefehl belege somit, dass er noch immer gesucht werde. Der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die neu eingereichten Beweismittel untauglich seien, müsse unter diesen Umständen widersprochen werden. So sei seine Ehefrau von den Sicherheitskräften aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt worden, was die eingereichte Fotografie, auf welcher sie und die Polizei abgebildet seien, zeige. Auch vor der regionalen Situation würden die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen. So würden sich im Norden Sri Lankas immer noch viele Militärangehörige befinden, und das Familienhaus des Beschwerdeführers sei von Sicherheitskräften umzingelt. Schliesslich habe ein ehemaliges Mitglied der Sea Tigers bestätigt, dass der Beschwerdeführe während des Krieges Dienstleistungen für die LTTE erbracht habe. Aus der Sicht der Sicherheitskräfte erscheine es naheliegend, dass der Beschwerdeführer als (...) und ehemaliger (...) mit grosser Wahrscheinlichkeit Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Zudem seien die zahlreichen Familienangehörigen, welche den Märtyrertod gestorben seien, zu berücksichtigen. Das SEM sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit weder auf den länderspezifischen noch auf den familiären Kontext eingegangen.

E. 7.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er könne die vom SEM in der Verfügung vom 28. November 2017 festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen mittels neuer Beweismittel entkräften.

E. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur das SEM die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren ab 2012 von den Sicherheitskräften wegen seiner im Krieg erbrachten Dienstleistungen zugunsten der LTTE belangt worden sei, als unglaubhaft betrachtet hat. Vielmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. November 2018 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er sei als Folge seiner LTTE-Unterstützung nach einem Aufenthalt im Flüchtlingslager vom Criminal Investigation Department (CID) während Jahren verdächtigt worden, bis er schliesslich im Jahr 2015 verhaftet, eingesperrt und misshandelt worden sei (vgl. Urteil D-7315/2017 E. 5). Somit steht rechtskräftig fest, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gelten.

E. 7.3 Überdies haben sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 28. November 2017 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7315/2017 vom 14. November 2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen muss. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die Situation in Sri Lanka und das verwandtschaftliche Umfeld des Beschwerdeführers in seine Beurteilung miteinfliessen lassen.

E. 7.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die nachträglich zu den Akten gegebenen Beweismittel nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Einschätzung umzustossen:

E. 7.4.1 Sowohl der Brief der Ehefrau als auch das Schreiben eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes weisen keinen grossen Beweiswert auf, weil Schreiben dieser Art auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein können. Aufgrund des Textes ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Gattin des Beschwerdeführers für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren erstellt wurde. Aufgrund der im ordentlichen Verfahren vorgenommenen rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermag das Schreiben die festgestellte Beurteilung nicht umzustossen.

E. 7.4.2 Darüber hinaus sind auch die nachträglich zu den Akten gegebenen Fotos, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Familie sowie eine Person in Uniform zeigen, nicht als geeignete Beweismittel zu betrachten, zumal aus der Fotografie, welche die Ehefrau und eine weibliche Person in Uniform zeigen soll, ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt, in welchem Zusammenhang, aus welchem Grund und wo sie entstanden sein soll. Die Fotografie vermag nicht zu belegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften aufgesucht wurde. Überdies wird von Seiten des Beschwerdeführers einerseits von Militärangehörigen und andererseits von der Polizei gesprochen, was widersprüchlich ist und somit nicht zu überzeugen vermag.

E. 7.4.3 Auch die nachgereichte Kopie eines Haftbefehls vom 26. November 2018 vermag die im ordentlichen Verfahren vorgenommene materielle Einschätzung nicht umzustossen. Zunächst ist festzustellen, dass Kopien von Beweismitteln keinen hohen Beweiswert aufweisen, weshalb das Beweismittel schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu belegen, der sich im vorangehenden ordentlichen Asylverfahren einerseits als unglaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant herausgestellt hat. Zudem machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben darüber, wie er zu diesem Beweismittel gekommen ist, was nicht überzeugt. Der Kopie des Haftbefehls kann entnommen werden, dass er vor Gericht hätte erscheinen müssen, was von ihm indessen gar nicht geltend gemacht wurde und somit ebenfalls Fragen aufwirft.

E. 7.5 Insgesamt ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen. Die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen als der im ordentlichen Verfahren und in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2019 vorgenommenen Einschätzung zu gelangen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit den neu eingereichten Beweismitteln einen wiedererwägungsweise relevanten Sachverhalt zu belegen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, gestützt auf welche die beantragte Asylgewährung oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren wäre.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 10 Da die Beschwerde aussichtslos ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1185/2019lan Urteil vom 21. März 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7315/2017 vom 14. November 2018 abgewiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 28. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung. Er machte geltend, es würden neue erhebliche Tatsachen vorliegen. Er beantragte die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er, dass das Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung habe sowie auf die Auferlegung von Kosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zur Begründung machte er geltend, dass die eingereichten Dokumente seine Probleme ab dem Jahr 2012, welche ihn zur Ausreise aus Sri Lanka veranlasst hätten, beweisen würden, da sie zeigten, dass er noch heute in seinem Heimatland gesucht werde. Der Brief seiner Ehefrau, datiert vom 6. Dezember 2018, bestätige die Suche nach seiner Person. Die Ehefrau beschreibe, wie sie nach der Ausreise ihres Ehemannes vom Militär belästigt worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten wissen wollen, wo sich der Ehemann befinde. Zudem hätten sie verlangt, dass er zurückkehre. Sechs Monate nach seiner Ausreise habe die Ehefrau das Familienhaus in B._______ verlassen und sei wegen der Belästigungen durch das Militär zunächst zu ihrer Mutter nach C._______ gegangen, indessen wieder nach B._______ zu Verwandten des Ehemannes zurückgekehrt, weil die Kinder dort in die Schule gingen. Auch dort werde sie vom Militär besucht, wie das nachgereichte undatierte Foto belege. Im Norden Sri Lankas sei die Militärpräsenz immer noch sehr hoch, und das Familienhaus des Beschwerdeführers sei von Sicherheitskräften umzingelt. Das Militär mische sich in die Tourismusbranche und Wirtschaftszweige, dominiere die Infrastruktur und besetze Boden. Zudem bestätige ein ehemaliges Mitglied der Sea Tigers (Anmerkung Gericht: Marineflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]), dass der Beschwerdeführer während des Krieges als (...) wichtige Dienstleistungen für die LTTE erbracht habe, wie dem ebenfalls beigelegten Brief entnommen werden könne. Dies sei indessen bisher vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten worden. Angesichts der hohen Militärpräsenz, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Krieg als (...) gearbeitet habe, und des Interessens der sri-lankischen Regierung, ein Wiederaufflammen der LTTE zu verhindern, sei es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und deren Interesse an ihm seit 2012 bis heute nicht abgebrochen sei. Zudem seien mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Märtyrertod gestorben. In diesem Kontext würden seine Vorbringen - entgegen der Argumentation des SEM in der Verfügung vom 28. November 2017 - glaubhaft erscheinen. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte seine Verfügung vom 28. November 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2019, um Gewährung von Asyl sowie eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein Wiedererwägungsgesuch liegt überdies vor, wenn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel eingereicht werden, auf die im Rahmen einer Revision nicht eingetreten werden kann. 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die neu eingereichten Beweismittel keine Gefährdung des Beschwerdeführers belegen könnten. Der Brief der Ehefrau weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und habe somit keine Beweiskraft. Das Schreiben eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes stelle ebenfalls ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft dar. Zudem seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 vom SEM gar nicht bezweifelt worden. Auf dem eingereichten Foto seien eine Frau in zivil und eine in Uniform abgebildet. Datum und Kontext seien offen, weshalb mit diesem Foto die geltend gemachte Suche nach der Person des Beschwerdeführers nicht belegt werden könne. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2017 zu beseitigen vermöchten. 6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass mit weiteren Dokumenten die Suche nach seiner Person belegt werden könne. Zur bereits eingereichten Fotografie, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers und eine Polizistin abbilde, könnten zwei weitere Bilder zu den Akten gegeben werden, mit welchen die Ehefrau identifiziert werden könne. Überdies werde die Kopie eines Haftbefehls vom 26. November 2018 gegen den Beschwerdeführer nachgereicht. Dieser sei erlassen worden, weil der Beschwerdeführer nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei. Der Haftbefehl belege somit, dass er noch immer gesucht werde. Der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die neu eingereichten Beweismittel untauglich seien, müsse unter diesen Umständen widersprochen werden. So sei seine Ehefrau von den Sicherheitskräften aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt worden, was die eingereichte Fotografie, auf welcher sie und die Polizei abgebildet seien, zeige. Auch vor der regionalen Situation würden die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen. So würden sich im Norden Sri Lankas immer noch viele Militärangehörige befinden, und das Familienhaus des Beschwerdeführers sei von Sicherheitskräften umzingelt. Schliesslich habe ein ehemaliges Mitglied der Sea Tigers bestätigt, dass der Beschwerdeführe während des Krieges Dienstleistungen für die LTTE erbracht habe. Aus der Sicht der Sicherheitskräfte erscheine es naheliegend, dass der Beschwerdeführer als (...) und ehemaliger (...) mit grosser Wahrscheinlichkeit Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Zudem seien die zahlreichen Familienangehörigen, welche den Märtyrertod gestorben seien, zu berücksichtigen. Das SEM sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit weder auf den länderspezifischen noch auf den familiären Kontext eingegangen. 7. 7.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er könne die vom SEM in der Verfügung vom 28. November 2017 festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen mittels neuer Beweismittel entkräften. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur das SEM die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren ab 2012 von den Sicherheitskräften wegen seiner im Krieg erbrachten Dienstleistungen zugunsten der LTTE belangt worden sei, als unglaubhaft betrachtet hat. Vielmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. November 2018 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er sei als Folge seiner LTTE-Unterstützung nach einem Aufenthalt im Flüchtlingslager vom Criminal Investigation Department (CID) während Jahren verdächtigt worden, bis er schliesslich im Jahr 2015 verhaftet, eingesperrt und misshandelt worden sei (vgl. Urteil D-7315/2017 E. 5). Somit steht rechtskräftig fest, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gelten. 7.3 Überdies haben sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 28. November 2017 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7315/2017 vom 14. November 2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen muss. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die Situation in Sri Lanka und das verwandtschaftliche Umfeld des Beschwerdeführers in seine Beurteilung miteinfliessen lassen. 7.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die nachträglich zu den Akten gegebenen Beweismittel nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Einschätzung umzustossen: 7.4.1 Sowohl der Brief der Ehefrau als auch das Schreiben eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes weisen keinen grossen Beweiswert auf, weil Schreiben dieser Art auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein können. Aufgrund des Textes ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Gattin des Beschwerdeführers für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren erstellt wurde. Aufgrund der im ordentlichen Verfahren vorgenommenen rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermag das Schreiben die festgestellte Beurteilung nicht umzustossen. 7.4.2 Darüber hinaus sind auch die nachträglich zu den Akten gegebenen Fotos, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Familie sowie eine Person in Uniform zeigen, nicht als geeignete Beweismittel zu betrachten, zumal aus der Fotografie, welche die Ehefrau und eine weibliche Person in Uniform zeigen soll, ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt, in welchem Zusammenhang, aus welchem Grund und wo sie entstanden sein soll. Die Fotografie vermag nicht zu belegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften aufgesucht wurde. Überdies wird von Seiten des Beschwerdeführers einerseits von Militärangehörigen und andererseits von der Polizei gesprochen, was widersprüchlich ist und somit nicht zu überzeugen vermag. 7.4.3 Auch die nachgereichte Kopie eines Haftbefehls vom 26. November 2018 vermag die im ordentlichen Verfahren vorgenommene materielle Einschätzung nicht umzustossen. Zunächst ist festzustellen, dass Kopien von Beweismitteln keinen hohen Beweiswert aufweisen, weshalb das Beweismittel schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu belegen, der sich im vorangehenden ordentlichen Asylverfahren einerseits als unglaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant herausgestellt hat. Zudem machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben darüber, wie er zu diesem Beweismittel gekommen ist, was nicht überzeugt. Der Kopie des Haftbefehls kann entnommen werden, dass er vor Gericht hätte erscheinen müssen, was von ihm indessen gar nicht geltend gemacht wurde und somit ebenfalls Fragen aufwirft. 7.5 Insgesamt ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen. Die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen als der im ordentlichen Verfahren und in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2019 vorgenommenen Einschätzung zu gelangen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit den neu eingereichten Beweismitteln einen wiedererwägungsweise relevanten Sachverhalt zu belegen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, gestützt auf welche die beantragte Asylgewährung oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren wäre.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

10. Da die Beschwerde aussichtslos ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: