Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7289/2009 {T 0/2} Urteil vom 18. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Guinea, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im April 2009 sein Heimatland Guinea verliess, via D._______ nach E._______ gelangte, nach einem fünfmonatigen Aufenthalt auf dem Seeweg Richtung F._______ weiterreiste, von wo aus er nach einem zweimonatigen Aufenthalt auf dem Landweg via G._______ am 28. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 30. September 2009 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 im H._______ befragt sowie am 13. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, seit seinem vierten Altersjahr beziehungsweise seit dem Tod seiner Mutter habe er in D._______ bei seinem Onkel gelebt und sei erst im Januar 2009 in sein Heimatdorf in Guinea zurückgekehrt, um seine Brüder sowie seinen Vater in der Viehwirtschaft zu unterstützen, dass im April 2009 drei Unbekannte - bei denen es sich, wie später bekannt geworden sei, um Militärangehörige gehandelt habe - zwei ihrer Kühe getötet hätten und sie gerade dabei gewesen seien, die Tiere zu häuten, als er und sein Bruder dazugekommen seien und die Täter zum Verlassen aufgefordert hätten, dass es dabei zwischen seinem Bruder und den Tätern zu einem Schusswechsel gekommen sei, wobei sein Bruder getötet worden sei, dass er ins Nachbardorf geflüchtet sei und einer Familie von diesem Vorfall berichtet habe, worauf sein Vater von der Familie über die Tat informiert worden sei, dass er in der Folge von den Behörden beschuldigt worden sei, auf die Militärangehörigen geschossen zu haben, weshalb sich die Behörden bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, den Vater festgenommen und gedroht hätten, diesen nicht freizulassen, bis sein Sohn zurückgekommen sei, dass ihm sein Vater habe ausrichten lassen, nicht mehr nach Hause zu kommen und dass es ihm lieber sei, er würde anstelle seines Sohnes getötet. dass er sich vor diesem Hintergrund entschlossen habe, Guinea zu verlassen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2009 - eröffnet am 10. November 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Problemen im Zusammenhang mit dem Schusswechsel seines Bruders mit Militärs und dem Nachfragen der Behörden nach dem Beschwerdeführer zu Hause nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG handle, dass diese Suche im Zusammenhang mit der Aufklärung der Beteiligung des Beschwerdeführers an einem gemeinrechtlichen Delikt stehe, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass somit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug sodann durchführbar sei, dass im Übrigen darauf zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer auch wieder in den D._______ zurückkehren könne, wo er die meiste Zeit seines Lebens verbracht habe, und die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft - sowohl Guinea als auch D._______ seien deren Mitglieder - unter den Mitgliedsländern den freien Personenverkehr gewähre, was die ungehinderte Einreise nach D._______ sicherstelle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass weiter beantragt wurde, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass mit Eingabe vom 24. November 2009 eine undatierte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Zentrums für Asylsuchende I._______ zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Einschätzung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, beizupflichten ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und anführt, bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er verhaftet und trotz seiner Unschuld verurteilt, dass er in Guinea kein faires Gerichtsverfahren, sondern einen Racheakt des Militärs zu erwarten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen lediglich erklärte, die Behörden hätten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, dass sodann sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er trotz seiner Unschuld verurteilt würde, als unbelegte Behauptung zu qualifizieren ist, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer - unabhängig deren Glaubhaftigkeit - dem legitimen behördlichen Anspruch entspricht, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, und die Legitimität solcher Massnahmen selbst dann gewahrt bleibt, wenn sie auf falschen Beschuldigungen beruhen würde, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen allenfalls falsche Anschuldigungen zur Wehr zu setzen, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass von vornherein auf ein nicht korrektes Gerichtsverfahren zu schliessen wäre, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen ist, dass auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Vorfall mit den Militärangehörigen als unglaubhaft erweisen, weshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung aufgrund einer Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea auszuschliessen ist, dass er zum Beispiel nicht substanziiert darlegte, wie der am Boden liegende Bruder aus einer Entfernung von 100 bis 150 m am Kopf getroffen werden konnte (vgl. A8/15, S. 9), dass er einerseits aussagte, zwei Unbekannte hätten zwei Kühe getötet (vgl. A8/15, S. 6), andererseits aber auch zu Protokoll gab, es seien drei Täter gewesen (vgl. A4/9, S. 4 f., A8/15, S. 8), dass zudem nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände sehen konnte, dass sein Bruder einen der Unbekannten am Bein traf (vgl. A4/9, S. 5), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen (vgl. A8/15, S. 12), dass er dennoch in der Lage ist, in der Beschwerde anzugeben, sein Vater sei noch immer im Gefängnis und die Behörden hätten festgestellt, dass für das vom Bruder benutzte Gewehr kein Waffenschein gelöst worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht angibt, inwiefern es ihm gelungen sei, mit Angehörigen in Kontakt zu treten, weshalb die erwähnten Vorbringen nicht glaubhaft sind, dass es sich aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigt, weitere unglaubhafte Sachverhaltselemente anzuführen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5984/2006 vom 21. Oktober 2009), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer, der über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, sowohl in seinem Heimatland Guinea wie auch in D._______ - wo er aufgewachsen sei und den grössten Teil seines Lebens verbracht habe und wo seine Ehefrau leben soll - über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass ihm auch die Möglichkeit der Rückkehr nach D._______ offen steht, wo er seit seinem vierten Lebensjahr bis 2009 gelebt haben will, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: