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D-7287/2009

D-7287/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­mat­staat am 3. April 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 5. April 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge­such stellte. Dazu wurde er am 20. April 2006 summarisch befragt. Am 3. Mai 2006 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer - _______ - geltend, aus _______ zu stammen. Er habe von 1998 bis Novem­ber 1999 in _______ in einem Edelsteingeschäft und später als Geldwechs­ler gearbeitet. Im November 1999 sei er während eines Geld­transports auf offener Strasse in einer Rischka durch zwei Räuber überfal­len worden. Bei der Verfolgung der Täter habe ihn eine andere Rischka, deren Fahrer mit den Räubern respektive Dieben unter einer De­cke gestanden sei, gerammt. Im weiteren Verlauf der Verfolgung sei er durch besagten Fahrer zudem mit einem Messer verletzt worden. Er habe den Überfall der Polizei gemeldet. Es sei ein Verfahren eingeleitet wor­den, in dessen Verlauf er die beiden mittlerweile festgenommenen Diebe als Täter identifiziert habe. Der Rischka-Fahrer habe nicht festgenommen werden können. Dieser sowie die beiden eigentlichen Diebe respektive Räu­ber gehörten zur Mafia. In der Folge sei er zweimal telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Man habe ihn vor weiteren Gerichtsaussagen gewarnt. Etwa drei Wochen vor der Ausreise sei er in der Stadt erneut über­fallen worden. Die Täter hätten versucht, ihn in eine Rischka zu zer­ren und zu erdrosseln. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr müsse er wegen seiner belastenden Aussagen vor Ge­richt mit massiven Behelligungen durch Personen aus der Unterwelt rech­nen. A.c. Am 15. September 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergän­zend an. Er brachte vor, dass unbekannte Personen nach seiner Aus­reise im Juli 2006 zuhause nach ihm gesucht hätten. Seine Eltern hät­ten diesen gesagt, dass er nicht mehr in Sri Lanka sei. Die Unbekann­ten hätten ihnen aber nicht geglaubt und sie eingeschüchtert. Die Eltern hätten den Vorfall der Polizei gemeldet. Im Zusammenhang mit dem Gerichts­verfahren wegen des Raubes vom November 1999 gab er zu Protokoll, dass die beiden festgenommenen Täter zu sieben Jahren Haft verur­teilt worden seien. Eventuell seien sie bereits wieder freigekommen. Der dritte Täter sei wegen seiner Machtfülle nach wie vor auf freiem Fuss. Im er­wähnten Verfahren sei er als Zeuge aufgetreten. Er müsse insbeson­dere deshalb mit Repressalien rechnen, weil er versucht habe, auch eine Festnahme des dritten Täters zu bewirken. Im Verlaufe der Anhörung ging das BFM ferner auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit­tel ein. Gemäss einer amtsinternen Übersetzung eines von ihm eingereich­ten Beweismittels werde er als tatverdächtige Person und nicht als Hauptzeuge bezeichnet. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bisheri­gen Angaben grundsätzlich fest. A.d. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis A 18). B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 - eröffnet am 21. Oktober 2009 - lehnte das BFM das Asylge­such ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Zeugenaussagen in einem Gerichtsverfah­ren seien nicht glaubhaft. Er werde in den Gerichtsakten als Tatverdächtiger und nicht wie angegeben als Hauptzeuge bezeichnet. Dieses Sachverhaltselement habe er nicht geltend gemacht und erst auf Vorhalten anlässlich der ergänzenden Anhörung eingeräumt, es sei ver­sucht worden, ihm die Tat anzulasten. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Gerichtsakten angemessen zu substanziieren. Seine Angaben zum dritten, angeblich noch nicht gefass­ten Täter wirkten spekulativ. In Anbetracht weiterer Ungereimtheiten ent­stehe das Bild einer konstruierten Verfolgung, weshalb auf eine einge­hende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. November 2009 ersuchte der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht vorab um Ein­sicht in verschiedene Aktenstücke des vorin­stanzlichen Dossiers samt Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer­gänzung. Ferner beantragte er die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Rückwei­sung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Aufhebung des vorin­stanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner Flücht­lings­ei­genschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Aufhe­bung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivpunkten 4 und 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs sowie für den Fall einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachrei­chung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Rahmen der Begründung des Gesuchs um Einsicht in weitere Verfahrensakten machte er unter an­derem geltend, aufgrund der unsorgfältigen Dossierführung des BFM sei unklar, welche Beweismittel wann eingereicht respektive zu den Akten genommen worden seien. Auch sei fraglich, von welchen Unterlagen Übersetzungen existierten. Wegen mangelhafter Akten­edition sei aktuell eine Auseinandersetzung mit relevanten Fragen zu seiner Gefährdung nicht abschliessend möglich. Es liege aber auf der Hand, dass das BFM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Nach Gewährung der Akteneinsicht seien eventuell weitere Be­weisanträge erforderlich. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 forderte das Bundesver­waltungsgericht das BFM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Be­schwerde­führers zu behandeln. Für die Nachreichung einer Beschwerde­ergänzung wurde Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines Kos­ten­vorschusses wurde verzichtet. Betreffend Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 3. Dezember 2009 behandelte die Vorinstanz das Akteneinsichtsge­such des Beschwerdeführers. F. Mit ergänzender Eingabe vom 18. Dezember 2009 machte der Beschwer­deführer geltend, es sei unabdingbar, dass ihm auch Einsicht in die Akte A 21/1 (vom BFM veranlasste Übersetzung) gewährt werde. Es sei ihm ge­lungen, eine beglaubigte Fotokopie der nahezu vollständigen Gerichtsak­ten des Verfahrens vor dem _______ im Zusammen­hang mit dem Raubüberfall auf ihn zu besorgen. Eine englisch­sprachige Übersetzung liege ebenfalls vor. Daraus gehe hervor, dass er im von ihm erwähnten Verfahren durchgehend und gleichbleibend als Zeuge aufgeführt worden sei. Einer der Verurteilten habe das Urteil, wel­ches entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht nach der Aus­reise des Beschwerdeführers, sondern bereits im Verlaufe des Jahres 2004 gefällt worden sei, später erfolglos revisionsmässig angefochten. Ent­sprechend sei die vorin­stanzliche Übersetzung (A 21/1) in wesentli­chen Punkten unrichtig. Durch die nunmehr beigebrachten Gerichtsakten würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten bestätigt. Der Eingabe la­gen die erwähnten Gerichtsunterlagen und zwei Internet-Ausdrucke bei. Betreffend der ihm vom BFM nunmehr edierten drei Beweismittel er­suchte er um Fristansetzung zwecks Nachreichung einer Übersetzung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2010 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Es sei nicht bestritten, dass das vom Beschwerdefüh­rer erwähnte Gerichtsverfahren stattgefunden habe. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Bundesan­hörung beziehungsweise in den eingereichten Fragmenten der Ge­richtsunterlagen blieben indes bestehen. Er habe nicht glaubhaft ma­chen können, wegen des Verfahrens ernsthaft gefährdet zu sein. H. Am 13. Januar 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Be­schwerdeführer die beantragte Einsicht in die vorinstanzliche Akte A 21/1 sowie in die Vernehmlassung des BFM. Ferner wurde ihm Gelegenheit ein­geräumt, innert Frist eine Replik und allenfalls Übersetzungen der ihm vom BFM edierten drei Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer unter Hin­weis auf beiliegende Übersetzungen geltend, die vom BFM unter A 21/1 vorgenommene Übersetzung des Gerichtsdokuments (Beweismittel 2 gemäss A 18) sei falsch. Nach einer korrekten Übersetzung stehe nun fest, dass er als Zeuge und nicht als Beschuldigter vor Gericht erschienen sei. Das BFM sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Auf­grund einer Übersetzung der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren einge­reichten Anzeige seiner Eltern (Beweismittel drei gemäss A 18) seien zudem weitere Elemente, welche seine Gefährdung glaubhaft mach­ten, ersichtlich. Das BFM habe verkannt, dass nach Abschluss des Strafverfahrens in _______ von einem der Verurteilten ein Revi­sionsverfahren angestrengt worden sei, in dessen Verlauf es aktenkundig zur Bedrohung eines (anderen) Zeugen gekommen sei. Vor die­sem Hintergrund erscheine die Gefährdung des Beschwerdeführers vor Ort als realistisch. Von ei­ner hinreichenden Schutzgewährung durch den srilankischen Staat könne nicht ausgegangen werden. Der Eingabe lag ferner eine Kostennote bei. J. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 beantragte das BFM erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im ange­fochtenen Entscheid tatsächlich als Zeuge und nicht als Tatverdächtiger vor Gericht aufgetreten sei. Dies ändere aber nichts an der Beurteilung, wo­nach er die angebliche Gefährdung wegen des Gerichtsverfahrens nicht habe substanziieren können. Auch die Anzeige seiner Eltern sei nicht geeignet, die Bedrohung glaubhaft zu machen. K. In seiner Duplik vom 1. März 2010 hob der Beschwerdeführer erneut her­vor, dass die Vorinstanz die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin­gen gestützt auf eine fehlerhafte amtsinterne Übersetzung eines Be­weismit­tels begründet habe. Ferner sei die Behauptung des BFM, er könne aus der feststehenden Bedrohung eines anderen Belastungszeu­gen im Revisionsverfahren vor Ort nichts zu seinen Gunsten ableiten, ebenso wenig nachvollziehbar wie der vorinstanzliche Hinweis, beim Doku­ment, welches die Anzeige seiner Eltern belege, handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rah­men der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem An­spruch des Beschwerdeführers auf recht­liches Gehör ergeben, hinrei­chend nach­gekom­men ist.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon­k­retisiert. Demnach umfasst dieser Anspruch als Teil­aspekte einen An­spruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Ge­genpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener er­heblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittel­bar aus dem übergeordneten Verfassungs­recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.

E. 4.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschie­dener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Litera­tur Michele Albertini, Der ver­fassungsmässige An­spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staa­tes, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hot­telier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administra­tive, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl­mann, Allgemei­nes Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf/St. Gal­len 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungsverfahren und Ver­wal­tungsrechtspflege des Bun­des, 2. Aufl., Zü­rich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grund­rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zu­nächst - und für die Prozessparteien regel­mässig im Vordergrund ste­hend - gehört dazu das Recht auf vorgän­gige Äusserung und An­hörung, welches den Betroffe­nen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Parteien bildet ausser­dem als weiterer Teilge­halt des recht­li­chen Gehörs die Pflicht der Behö­den, die Vorbringen der Betroffenen sorg­fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rücksich­tigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG ge­setzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent­scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. Auer/Mal­inverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kom­men­tar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.). Die Be­gründung eines Ent­scheids soll der betroffenen Person die Tat­sachen und Rechtsnormen zur Kennt­nis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sach­gerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bern­hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis­kommentar VwVG, Zürich/Ba­sel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17).

E. 4.4 Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Offensichtlich ist eine Verlet­zung der Begründungspflicht, welche gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung erfolgte. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens immer wieder und im Wesentlichen übereinstimmend geltend gemacht, er sei in Sri Lanka gefährdet, weil er als Zeuge in einem Strafprozessverfahren ausgesagt, dabei zwei Täter identifiziert und sich auch die Feindschaft des dritten, wegen seiner Machtfülle nicht inhaftier­ten Mittäters zugezogen habe (A 10/12 S. 2 und 5 f.; A 17/16 Antworten 45, 92 und 97). Das BFM hielt seine Zeugenaussagen und die damit verbun­dene Gefährdung aber insbesondere mit dem Argument, er werde in den Gerichtsakten als Tatverdächtiger und nicht als Hauptzeuge bezeich­net, für unglaubhaft. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf eine amts­interne Übersetzung eines eingereichten Gerichtsdokuments (vgl. A 21/1). Dem Beschwerdeführer ist es aber im Rekursverfahren gelungen, die Falschheit der Übersetzung nachzuweisen. So räumt das BFM in der zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 nach einer Überprüfung der Übersetzung ein, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Gerichts­verfahren als Zeuge und nicht als Tatverdächtiger aufgetreten sei. Damit wird das offensichtlich zentrale Argument des BFM, die zu Proto­koll gegebenen Asylgründe stünden "im krassen Widerspruch zum In­halt der Beweismittel", hinfällig. Im Weiteren mag zutreffen, dass ge­wisse Aussagen des Beschwerdeführers nur bedingt Substanz aufweisen und von ihm auch bei allenfalls nicht perfekten Kenntnissen des Singhalesi­schen etwas genauere Angaben zu den ihn betreffenden Ge­richtsunterlagen hätten erwartet werden können. Diese Argumente, auf wel­che sich das BFM auch in den Vernehmlassungen fokussiert, erschei­nen aber kaum als schlüssig für die von der Vorinstanz geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Gefährdung. Es ist nämlich offensichtlich, dass der Be­schwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung, wo er mit der erwähn­ten falschen Übersetzung konfrontiert wurde, befragungsmässig in unzuläs­siger Weise in einen akuten Erklärungsnotstand gedrängt wurde, wo­rauf er plötzlich angab, schliesslich auch als Beschuldigter im Gerichts­verfahren involviert gewesen zu sein (A 17/16 Antworten 61 ff.). Das Zusatzargument des BFM, er habe den Umstand, wonach er als Be­schuldigter in den Akten erwähnt werde, erst auf (einen gemäss vorstehen­den Erwägungen sachlich falschen) Vorhalt bei der ergänzen­den Anhörung eingeräumt beziehungsweise nachgeschoben, ist somit ebenfalls offensichtlich untauglich für die Begründung der Unglaubhaftig­keit der Gefährdung. Generell ist mithin fraglich, ob zentrale Aussagen im besagten Protokoll für die Verneinung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen überhaupt herangezogen werden durften. Dabei kann auch auf die substanziierten Darlegungen in der Beschwerdeergänzung vom 18. Dezem­ber 2009 und die Eingabe vom 28. Januar 2010, welche sich auf die neu eingereichten Beweismittel (Übersetzungen) stützen, verwiesen wer­den. Entsprechend müssen sowohl die Sachverhaltsabklärung wie auch die Entscheidbegründung als offensichtlich mangelhaft bezeichnet wer­den. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid ausserdem auf eine ein­gehende Würdigung der bereits damals beigebrachten Beweismittel in Anbetracht der "dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen" verzichtet, die angebliche Unglaubhaftigkeit aber nach dem Gesagten mit unzutreffen­den Hauptargumenten begründet.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid un­ter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zu­stande gekommen ist.

E. 5.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­r­aufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög­lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stel­lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen­dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Vorliegend erscheint eine Heilung als ausgeschlossen. Die Verletzun­gen sowohl der Begründungspflicht wie auch der Untersuchungsmaxime wiegen schwer. Zudem ist eine substanziierte Auseinandersetzung des BFM mit zentralen Beschwerdevorbringen beziehungsweise der Rele­vanz der alten wie neuen Beweismittel für die geltend gemachte Gefähr­dung des Beschwerdeführers im Vernehmlassungsverfahren nur allenfalls ansatzweise erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Das BFM ist gehalten, allfällige Abklärungen vorzunehmen und ge­stützt auf den richtigen rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Ent­scheid zu fällen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par­teient­schädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu­sprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 28. Januar 2010 und der Eingabe vom 1. März 2010 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehr­wertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand von 33.75 Stunden (à Fr. 230.--) und Auslagen von Fr. 200.70 geltend, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 8'558.50 führen würde. Zwar trifft es zu, dass durch die falsche Sachverhaltsermittlung des BFM von einem relativ hohen zeitlichen Aufwand auszugehen ist. Der zeitliche Aufwand des in Asylfragen versierten Vertreters für die Eingaben vom 20. November 2009, 18. Dezember 2009, 28. Januar 2010 sowie 1. März 2010 in der Höhe von insgesamt 26 Stunden und 30 Minuten erscheint aber als zu hoch; überdies finden sich in den Eingaben sachlich nicht notwendige Wiederholungen. Die geforderte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'558.50 ist deshalb angemessen zu kürzen und auf insgesamt Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neu­beur­teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie­sen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desver­waltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5000.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7287/2009/wif Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­mat­staat am 3. April 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 5. April 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge­such stellte. Dazu wurde er am 20. April 2006 summarisch befragt. Am 3. Mai 2006 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer - _______ - geltend, aus _______ zu stammen. Er habe von 1998 bis Novem­ber 1999 in _______ in einem Edelsteingeschäft und später als Geldwechs­ler gearbeitet. Im November 1999 sei er während eines Geld­transports auf offener Strasse in einer Rischka durch zwei Räuber überfal­len worden. Bei der Verfolgung der Täter habe ihn eine andere Rischka, deren Fahrer mit den Räubern respektive Dieben unter einer De­cke gestanden sei, gerammt. Im weiteren Verlauf der Verfolgung sei er durch besagten Fahrer zudem mit einem Messer verletzt worden. Er habe den Überfall der Polizei gemeldet. Es sei ein Verfahren eingeleitet wor­den, in dessen Verlauf er die beiden mittlerweile festgenommenen Diebe als Täter identifiziert habe. Der Rischka-Fahrer habe nicht festgenommen werden können. Dieser sowie die beiden eigentlichen Diebe respektive Räu­ber gehörten zur Mafia. In der Folge sei er zweimal telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Man habe ihn vor weiteren Gerichtsaussagen gewarnt. Etwa drei Wochen vor der Ausreise sei er in der Stadt erneut über­fallen worden. Die Täter hätten versucht, ihn in eine Rischka zu zer­ren und zu erdrosseln. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle der Rückkehr müsse er wegen seiner belastenden Aussagen vor Ge­richt mit massiven Behelligungen durch Personen aus der Unterwelt rech­nen. A.c. Am 15. September 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergän­zend an. Er brachte vor, dass unbekannte Personen nach seiner Aus­reise im Juli 2006 zuhause nach ihm gesucht hätten. Seine Eltern hät­ten diesen gesagt, dass er nicht mehr in Sri Lanka sei. Die Unbekann­ten hätten ihnen aber nicht geglaubt und sie eingeschüchtert. Die Eltern hätten den Vorfall der Polizei gemeldet. Im Zusammenhang mit dem Gerichts­verfahren wegen des Raubes vom November 1999 gab er zu Protokoll, dass die beiden festgenommenen Täter zu sieben Jahren Haft verur­teilt worden seien. Eventuell seien sie bereits wieder freigekommen. Der dritte Täter sei wegen seiner Machtfülle nach wie vor auf freiem Fuss. Im er­wähnten Verfahren sei er als Zeuge aufgetreten. Er müsse insbeson­dere deshalb mit Repressalien rechnen, weil er versucht habe, auch eine Festnahme des dritten Täters zu bewirken. Im Verlaufe der Anhörung ging das BFM ferner auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit­tel ein. Gemäss einer amtsinternen Übersetzung eines von ihm eingereich­ten Beweismittels werde er als tatverdächtige Person und nicht als Hauptzeuge bezeichnet. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bisheri­gen Angaben grundsätzlich fest. A.d. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis A 18). B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 - eröffnet am 21. Oktober 2009 - lehnte das BFM das Asylge­such ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Zeugenaussagen in einem Gerichtsverfah­ren seien nicht glaubhaft. Er werde in den Gerichtsakten als Tatverdächtiger und nicht wie angegeben als Hauptzeuge bezeichnet. Dieses Sachverhaltselement habe er nicht geltend gemacht und erst auf Vorhalten anlässlich der ergänzenden Anhörung eingeräumt, es sei ver­sucht worden, ihm die Tat anzulasten. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Gerichtsakten angemessen zu substanziieren. Seine Angaben zum dritten, angeblich noch nicht gefass­ten Täter wirkten spekulativ. In Anbetracht weiterer Ungereimtheiten ent­stehe das Bild einer konstruierten Verfolgung, weshalb auf eine einge­hende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. November 2009 ersuchte der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht vorab um Ein­sicht in verschiedene Aktenstücke des vorin­stanzlichen Dossiers samt Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer­gänzung. Ferner beantragte er die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Rückwei­sung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Aufhebung des vorin­stanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner Flücht­lings­ei­genschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Aufhe­bung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivpunkten 4 und 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs sowie für den Fall einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachrei­chung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Rahmen der Begründung des Gesuchs um Einsicht in weitere Verfahrensakten machte er unter an­derem geltend, aufgrund der unsorgfältigen Dossierführung des BFM sei unklar, welche Beweismittel wann eingereicht respektive zu den Akten genommen worden seien. Auch sei fraglich, von welchen Unterlagen Übersetzungen existierten. Wegen mangelhafter Akten­edition sei aktuell eine Auseinandersetzung mit relevanten Fragen zu seiner Gefährdung nicht abschliessend möglich. Es liege aber auf der Hand, dass das BFM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Nach Gewährung der Akteneinsicht seien eventuell weitere Be­weisanträge erforderlich. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 forderte das Bundesver­waltungsgericht das BFM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Be­schwerde­führers zu behandeln. Für die Nachreichung einer Beschwerde­ergänzung wurde Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines Kos­ten­vorschusses wurde verzichtet. Betreffend Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 3. Dezember 2009 behandelte die Vorinstanz das Akteneinsichtsge­such des Beschwerdeführers. F. Mit ergänzender Eingabe vom 18. Dezember 2009 machte der Beschwer­deführer geltend, es sei unabdingbar, dass ihm auch Einsicht in die Akte A 21/1 (vom BFM veranlasste Übersetzung) gewährt werde. Es sei ihm ge­lungen, eine beglaubigte Fotokopie der nahezu vollständigen Gerichtsak­ten des Verfahrens vor dem _______ im Zusammen­hang mit dem Raubüberfall auf ihn zu besorgen. Eine englisch­sprachige Übersetzung liege ebenfalls vor. Daraus gehe hervor, dass er im von ihm erwähnten Verfahren durchgehend und gleichbleibend als Zeuge aufgeführt worden sei. Einer der Verurteilten habe das Urteil, wel­ches entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht nach der Aus­reise des Beschwerdeführers, sondern bereits im Verlaufe des Jahres 2004 gefällt worden sei, später erfolglos revisionsmässig angefochten. Ent­sprechend sei die vorin­stanzliche Übersetzung (A 21/1) in wesentli­chen Punkten unrichtig. Durch die nunmehr beigebrachten Gerichtsakten würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten bestätigt. Der Eingabe la­gen die erwähnten Gerichtsunterlagen und zwei Internet-Ausdrucke bei. Betreffend der ihm vom BFM nunmehr edierten drei Beweismittel er­suchte er um Fristansetzung zwecks Nachreichung einer Übersetzung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2010 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Es sei nicht bestritten, dass das vom Beschwerdefüh­rer erwähnte Gerichtsverfahren stattgefunden habe. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Bundesan­hörung beziehungsweise in den eingereichten Fragmenten der Ge­richtsunterlagen blieben indes bestehen. Er habe nicht glaubhaft ma­chen können, wegen des Verfahrens ernsthaft gefährdet zu sein. H. Am 13. Januar 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Be­schwerdeführer die beantragte Einsicht in die vorinstanzliche Akte A 21/1 sowie in die Vernehmlassung des BFM. Ferner wurde ihm Gelegenheit ein­geräumt, innert Frist eine Replik und allenfalls Übersetzungen der ihm vom BFM edierten drei Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer unter Hin­weis auf beiliegende Übersetzungen geltend, die vom BFM unter A 21/1 vorgenommene Übersetzung des Gerichtsdokuments (Beweismittel 2 gemäss A 18) sei falsch. Nach einer korrekten Übersetzung stehe nun fest, dass er als Zeuge und nicht als Beschuldigter vor Gericht erschienen sei. Das BFM sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Auf­grund einer Übersetzung der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren einge­reichten Anzeige seiner Eltern (Beweismittel drei gemäss A 18) seien zudem weitere Elemente, welche seine Gefährdung glaubhaft mach­ten, ersichtlich. Das BFM habe verkannt, dass nach Abschluss des Strafverfahrens in _______ von einem der Verurteilten ein Revi­sionsverfahren angestrengt worden sei, in dessen Verlauf es aktenkundig zur Bedrohung eines (anderen) Zeugen gekommen sei. Vor die­sem Hintergrund erscheine die Gefährdung des Beschwerdeführers vor Ort als realistisch. Von ei­ner hinreichenden Schutzgewährung durch den srilankischen Staat könne nicht ausgegangen werden. Der Eingabe lag ferner eine Kostennote bei. J. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 beantragte das BFM erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im ange­fochtenen Entscheid tatsächlich als Zeuge und nicht als Tatverdächtiger vor Gericht aufgetreten sei. Dies ändere aber nichts an der Beurteilung, wo­nach er die angebliche Gefährdung wegen des Gerichtsverfahrens nicht habe substanziieren können. Auch die Anzeige seiner Eltern sei nicht geeignet, die Bedrohung glaubhaft zu machen. K. In seiner Duplik vom 1. März 2010 hob der Beschwerdeführer erneut her­vor, dass die Vorinstanz die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin­gen gestützt auf eine fehlerhafte amtsinterne Übersetzung eines Be­weismit­tels begründet habe. Ferner sei die Behauptung des BFM, er könne aus der feststehenden Bedrohung eines anderen Belastungszeu­gen im Revisionsverfahren vor Ort nichts zu seinen Gunsten ableiten, ebenso wenig nachvollziehbar wie der vorinstanzliche Hinweis, beim Doku­ment, welches die Anzeige seiner Eltern belege, handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rah­men der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem An­spruch des Beschwerdeführers auf recht­liches Gehör ergeben, hinrei­chend nach­gekom­men ist. 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon­k­retisiert. Demnach umfasst dieser Anspruch als Teil­aspekte einen An­spruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Ge­genpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener er­heblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab­nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittel­bar aus dem übergeordneten Verfassungs­recht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 4.3. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht­lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener­massen eine Anzahl verschie­dener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Litera­tur Michele Albertini, Der ver­fassungsmässige An­spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staa­tes, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hot­telier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administra­tive, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl­mann, Allgemei­nes Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf/St. Gal­len 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungsverfahren und Ver­wal­tungsrechtspflege des Bun­des, 2. Aufl., Zü­rich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grund­rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zu­nächst - und für die Prozessparteien regel­mässig im Vordergrund ste­hend - gehört dazu das Recht auf vorgän­gige Äusserung und An­hörung, welches den Betroffe­nen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli­chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs­rechte der Parteien bildet ausser­dem als weiterer Teilge­halt des recht­li­chen Gehörs die Pflicht der Behö­den, die Vorbringen der Betroffenen sorg­fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rücksich­tigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG ge­setzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent­scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. Auer/Mal­inverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kom­men­tar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.). Die Be­gründung eines Ent­scheids soll der betroffenen Person die Tat­sachen und Rechtsnormen zur Kennt­nis bringen, die für die entschei­dende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent­scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sach­gerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bern­hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis­kommentar VwVG, Zürich/Ba­sel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17). 4.4. Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Offensichtlich ist eine Verlet­zung der Begründungspflicht, welche gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung erfolgte. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens immer wieder und im Wesentlichen übereinstimmend geltend gemacht, er sei in Sri Lanka gefährdet, weil er als Zeuge in einem Strafprozessverfahren ausgesagt, dabei zwei Täter identifiziert und sich auch die Feindschaft des dritten, wegen seiner Machtfülle nicht inhaftier­ten Mittäters zugezogen habe (A 10/12 S. 2 und 5 f.; A 17/16 Antworten 45, 92 und 97). Das BFM hielt seine Zeugenaussagen und die damit verbun­dene Gefährdung aber insbesondere mit dem Argument, er werde in den Gerichtsakten als Tatverdächtiger und nicht als Hauptzeuge bezeich­net, für unglaubhaft. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf eine amts­interne Übersetzung eines eingereichten Gerichtsdokuments (vgl. A 21/1). Dem Beschwerdeführer ist es aber im Rekursverfahren gelungen, die Falschheit der Übersetzung nachzuweisen. So räumt das BFM in der zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 nach einer Überprüfung der Übersetzung ein, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Gerichts­verfahren als Zeuge und nicht als Tatverdächtiger aufgetreten sei. Damit wird das offensichtlich zentrale Argument des BFM, die zu Proto­koll gegebenen Asylgründe stünden "im krassen Widerspruch zum In­halt der Beweismittel", hinfällig. Im Weiteren mag zutreffen, dass ge­wisse Aussagen des Beschwerdeführers nur bedingt Substanz aufweisen und von ihm auch bei allenfalls nicht perfekten Kenntnissen des Singhalesi­schen etwas genauere Angaben zu den ihn betreffenden Ge­richtsunterlagen hätten erwartet werden können. Diese Argumente, auf wel­che sich das BFM auch in den Vernehmlassungen fokussiert, erschei­nen aber kaum als schlüssig für die von der Vorinstanz geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Gefährdung. Es ist nämlich offensichtlich, dass der Be­schwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung, wo er mit der erwähn­ten falschen Übersetzung konfrontiert wurde, befragungsmässig in unzuläs­siger Weise in einen akuten Erklärungsnotstand gedrängt wurde, wo­rauf er plötzlich angab, schliesslich auch als Beschuldigter im Gerichts­verfahren involviert gewesen zu sein (A 17/16 Antworten 61 ff.). Das Zusatzargument des BFM, er habe den Umstand, wonach er als Be­schuldigter in den Akten erwähnt werde, erst auf (einen gemäss vorstehen­den Erwägungen sachlich falschen) Vorhalt bei der ergänzen­den Anhörung eingeräumt beziehungsweise nachgeschoben, ist somit ebenfalls offensichtlich untauglich für die Begründung der Unglaubhaftig­keit der Gefährdung. Generell ist mithin fraglich, ob zentrale Aussagen im besagten Protokoll für die Verneinung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen überhaupt herangezogen werden durften. Dabei kann auch auf die substanziierten Darlegungen in der Beschwerdeergänzung vom 18. Dezem­ber 2009 und die Eingabe vom 28. Januar 2010, welche sich auf die neu eingereichten Beweismittel (Übersetzungen) stützen, verwiesen wer­den. Entsprechend müssen sowohl die Sachverhaltsabklärung wie auch die Entscheidbegründung als offensichtlich mangelhaft bezeichnet wer­den. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid ausserdem auf eine ein­gehende Würdigung der bereits damals beigebrachten Beweismittel in Anbetracht der "dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen" verzichtet, die angebliche Unglaubhaftigkeit aber nach dem Gesagten mit unzutreffen­den Hauptargumenten begründet. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid un­ter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zu­stande gekommen ist. 5. 5.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­r­aufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög­lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stel­lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen­dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Vorliegend erscheint eine Heilung als ausgeschlossen. Die Verletzun­gen sowohl der Begründungspflicht wie auch der Untersuchungsmaxime wiegen schwer. Zudem ist eine substanziierte Auseinandersetzung des BFM mit zentralen Beschwerdevorbringen beziehungsweise der Rele­vanz der alten wie neuen Beweismittel für die geltend gemachte Gefähr­dung des Beschwerdeführers im Vernehmlassungsverfahren nur allenfalls ansatzweise erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Das BFM ist gehalten, allfällige Abklärungen vorzunehmen und ge­stützt auf den richtigen rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Ent­scheid zu fällen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par­teient­schädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu­sprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 28. Januar 2010 und der Eingabe vom 1. März 2010 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehr­wertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand von 33.75 Stunden (à Fr. 230.--) und Auslagen von Fr. 200.70 geltend, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 8'558.50 führen würde. Zwar trifft es zu, dass durch die falsche Sachverhaltsermittlung des BFM von einem relativ hohen zeitlichen Aufwand auszugehen ist. Der zeitliche Aufwand des in Asylfragen versierten Vertreters für die Eingaben vom 20. November 2009, 18. Dezember 2009, 28. Januar 2010 sowie 1. März 2010 in der Höhe von insgesamt 26 Stunden und 30 Minuten erscheint aber als zu hoch; überdies finden sich in den Eingaben sachlich nicht notwendige Wiederholungen. Die geforderte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'558.50 ist deshalb angemessen zu kürzen und auf insgesamt Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neu­beur­teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie­sen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desver­waltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5000.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: