Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der aus C._______, aus der zum damaligen Jugoslawien gehörenden Provinz Montenegro stammende Beschwerdeführer muslimischer Ethnie seinen Heimatstaat am 12. April 1994 auf dem Landweg. Über Italien sei er am 14. April 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 20. April 1994 wurde er mit Verfügung vom 21. April 1994 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 11. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen aus, er sei am 19. März respektive 19. Mai 1991 in die Kaserne der jugoslawischen Volksarmee in D._______ (Kroatien) eingerückt und habe insgesamt während sechseinhalb Monaten Militärdienst geleistet. Im Herbst 1991 habe die kroatische Armee ihre Kaserne erobert und die Soldaten gefangen genommen. Sie hätten sich ergeben und sämtliche Soldaten seien daraufhin während eines Tages festgehalten worden. Nachdem man sie freigelassen und ihnen eine entsprechende Bestätigung ausgehändigt gehabt habe, sei er über E._______ nach Hause zurückgekehrt und habe sich bei den Militärbehörden nicht mehr gemeldet. Daraufhin sei er nach fünf bis sechs Tagen von der serbischen Polizei gesucht worden, da er den Militärdienst nicht beendet habe. In der Folge habe ihn die Polizei alle zwei bis drei Wochen erfolglos zu Hause gesucht. Während dieser Zeit habe er sich bei Verwandten und im Wald versteckt gehalten und sei schliesslich ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 1994 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Vom Vollzug der Wegweisung wurde jedoch aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgesehen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, weil keine Anhaltspunkte bestünden, einer möglichen Bestrafung wegen Desertion liege eine asylbeachtliche Motivation zugrunde. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 gestützt auf Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) betreffend die vorläufige Aufnahme von Refraktären und Deserteuren aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens mit Ausnahme von Kroatien, Slowenien und Mazedonien, als unzumutbar zu erachten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Urteil des F._______ vom Y._______ wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und Versuchs dazu sowie mehrfachen widerrechtlichen Aneignens und Missbrauchs von Kontrollschildern zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. D. Mit Verfügung des BFF vom 27. Februar 1997 wurde die mit Verfügung vom 5. Juli 1994 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben, die zuständige Fremdenpolizeibehörde mit der Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist beauftragt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer gefährde durch sein Verhalten - dieser sei am Z._______ wegen Vergewaltigung verhaftet worden und vorgängig wiederholt wegen verschiedener Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.0] in Polizei- und Untersuchungshaft gewesen - die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so dass der Bundesratsbeschluss keine Anwendung mehr finde und die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG aufzuheben sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am V._______ heiratete der Beschwerdeführer eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, welcher mit Verfügung des Bundesamtes vom W._______ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und gleichzeitig Asyl gewährt wurde. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 1998 - unterzeichnet von der Ehefrau des Beschwerdeführers - ersuchte dieser um Einbezug in den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau gemäss Art. 3 AsylG. G. Mit Urteil des G._______ vom X._______ wurde der Beschwerdeführer der Vergewaltigung, des Diebstahls und der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch schuldig gesprochen und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die vom F._______ mit Urteil vom Y._______ bedingt ausgesprochene Strafe von 14 Monaten Gefängnis wurde mit dem erwähnten Urteil des Kreisgerichts widerrufen. H. Am 1. November 1998 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers H._______ zur Welt. I. Mit Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 wurde das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt. J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2000 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und dem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau stattzugeben. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 4. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Februar 2000 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. L. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2000 wies dieser auf die Mittellosigkeit seines Mandanten und daraus folgend auf dessen objektive Unmöglichkeit, der Forderung betreffend Zahlung eines Kostenvorschusses nachzukommen, hin. Er (der Rechtsvertreter) sei daher gezwungen, der Forderung aus seiner privaten Kasse nachzukommen. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2000 einbezahlt. M. Am 12. Januar 2001 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers I._______ und am 14. März 2003 J._______ zur Welt. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 wurde die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel eingeladen. O. In seinem Schreiben vom 22. April 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einerseits um Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung unter Einräumung eines Rechts zur Stellungnahme, sobald diese vorliege, und andererseits um die Möglichkeit zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme zur Situation der Familie des Beschwerdeführers. P. Mit Eingabe vom 26. April 2007 (Datum Poststempel) reichte die Fremdenpolizei der Stadt Biel Kopien von vier provisorischen Stellenantrittsbewilligungen des Beschwerdeführers zu den Akten. Q. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und dieser gleichzeitig aufgefordert, bis zum 18. Mai 2007 eine Stellungnahme zur heutigen Situation der Familie einzureichen. S. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme - unter Beilage diverser Beweismittel - ins Recht. Auf den Inhalt dieser Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es lägen vorliegend besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegenstehen würden. Die Begehung eines mit Zuchthaus bedrohten Delikts (Verbrechen) ziehe in der Regel die Asylunwürdigkeit nach sich. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, schliesse die Asylunwürdigkeit jedoch nicht aus. Vorliegend seien insbesondere die Schwere der Tat (Vergewaltigung) zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal in schwerwiegender Weise delinquiert habe. Selbst die bedingte Vorstrafe habe den Beschwerdeführer nicht davon abgebracht, weiter zu delinquieren. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Probezeit und dann darauf folgend erst noch während des hängigen Verfahrens erneut straffällig geworden sei, ergebe sich zudem das Problem der Wiederholungsgefahr. Das Familienleben sei auch im Heimatland (Montenegro) des Beschwerdeführers realisierbar, zumal er eine andere Staatsangehörigkeit als seine Frau (Bosnien und Herzegowina) besitze. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, einem mehrheitlich muslimisch besiedelten Gebiet; die Ehefrau sei bosnische Staatsangehörige muslimischer Ethnie.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe sowie seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2007 entgegen, er sei wegen in den Jahren 1995 bis 1997 begangener Delikte (u.a. Vergewaltigung, Diebstahl und Entwendung eines PW's zum Gebrauch, jedoch keine Drogendelikte) zu insgesamt 38 Monaten Gefängnis (abzüglich 318 Tage Untersuchungshaft) verurteilt worden. Vom Q._______ bis R._______ sei er in Haft gewesen. Er habe sich in der Haft anständig und unauffällig verhalten, weshalb er denn auch am S._______ vorzeitig aus dem Vollzug entlassen worden sei und nun bei seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern wohne. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, welche er am V._______ geehelicht habe, habe sein Leben grundsätzlich verändert. Trotz der psychisch starken Belastung (Angst vor drohender Ausschaffung; keine Möglichkeit, einer bezahlten Arbeit nachzugehen) habe er sich seit der Haftentlassung vollumfänglich korrekt verhalten, seine Frau beim Führen des Haushaltes und der Betreuung der Kinder unterstützt und mancherlei Kontakte geknüpft - nicht zuletzt auch durch die freiwillige Übernahme von Hauswartdiensten im Wohnblock -, habe im Jahre 2003 einen Intensiv-Deutschkurs besucht und auf Alkoholkonsum völlig verzichtet. Die Familie habe seit der Haftentlassung keine Schulden gemacht und er werde die noch ausstehenden Gerichtsgebühren bezahlen, sobald er einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Ohne seine Delikte bagatellisieren zu wollen, sei festzustellen, dass er seine Strafe ohne Widerstände verbüsst habe, einsichtig sei und sich aufgrund der Beziehung zu seiner Frau und den Kindern positiv entwickelt und unter schwierigsten sozialen Bedingungen bewährt habe. Weiter sei anzuführen, dass er in seiner Heimat wegen der seinerzeitigen Desertion nach wie vor polizeilich gesucht werde und bei einer Ausweisung mit Sanktionen unbestimmter Härte rechnen müsste. Seine Ehefrau sei wegen ihrer traumatischen Kriegserfahrungen nicht imstande, im ehemaligen Kriegsgebiet zu leben, dem sie habe entfliehen können. Zudem sei keineswegs sicher, ob seine Ehefrau als muslimische Bosnierin von den Behörden in Montenegro überhaupt ins Land hinein- und im Falle einer tatsächlichen Einreise dann auch in Ruhe gelassen würde. Unter diesen Umständen sei die Chance einer Resozialisierung seiner Person in Montenegro nicht gegeben und ein Familienleben in seinem Heimatland sei weder als realisierbar noch als zumutbar zu erachten.
E. 4 Der Beschwerdeführer heiratete nach seiner Einreise in die Schweiz eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, welche mit Verfügung des BFF vom W._______ als Flüchtling anerkannt worden war. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt mittlerweile in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Massgebend für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ist die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene revidierte Asylrecht sieht zusätzlich vor, dass ein solcher Einbezug erst nach der Feststellung erfolgen kann, dass der Einzubeziehende die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig - beziehungsweise originär - erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Das BFF lehnte mit Verfügung vom 5. Juli 1994 das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig ab. Damit steht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt.
E. 5.1 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor von Art. 3 Abs. 3 aAsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wurden.
E. 5.2 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern er dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Ein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Gatten oder der Gattin und die anschliessende Gewährung von Asyl sind demnach nur in den Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 vorliegen und eine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden hat. Jedoch ist insbesondere bei der nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat kein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft mehr möglich. In diesen Fällen steht den Betroffenen die Möglichkeit offen, entweder selbst befürchtete Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen oder sich um eine ordentliche fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht in diesen Fällen ohnehin Anspruch auf eine Anwesenheitsregelung des Ehegatten des Flüchtlings und ihrer minderjährigen Kinder (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 ff.).
E. 5.3 Materiellrechtlich haben mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die bis dahin geltenden Bestimmungen keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neuerung ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Halten sich somit die das Familienasyl beantragenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung durch Flucht weg. Jedoch bleibt es für eine Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass der Ehegatte mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94, EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a und 3b S. 88 f.).
E. 6.1 Vorliegend ist in Anwendung der oben in E. 5.2 und 5.3 dargelegten Regelung festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht mit seiner Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte, zumal er diese den Akten zufolge erst in der Schweiz kennenlernte und am 5. März 1998 heiratete, somit eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft in der Schweiz folgerichtig auch nicht angestrebt werden konnte. Daher bestand vorliegend - gemäss dem dem Familienasyl zugrunde liegenden Kerngedanken - zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft, weshalb es an den Voraussetzungen zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau mangelt.
E. 6.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, können weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene von Art. 17 und 23 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) im Asylverfahren ergänzend angewandt werden; die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Familiennachzug ist gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen von der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und b S. 44 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und verfügt demnach über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), welcher von den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden zu prüfen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit etwas anderer Begründung (für den Umfang der rechtlichen Regelung ist jedoch allein das Dispositiv massgebend), das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 17. Februar 2000 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7268/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2008 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Montenegro, vertreten durch Josef Kaufmann, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl; Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der aus C._______, aus der zum damaligen Jugoslawien gehörenden Provinz Montenegro stammende Beschwerdeführer muslimischer Ethnie seinen Heimatstaat am 12. April 1994 auf dem Landweg. Über Italien sei er am 14. April 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 20. April 1994 wurde er mit Verfügung vom 21. April 1994 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 11. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen aus, er sei am 19. März respektive 19. Mai 1991 in die Kaserne der jugoslawischen Volksarmee in D._______ (Kroatien) eingerückt und habe insgesamt während sechseinhalb Monaten Militärdienst geleistet. Im Herbst 1991 habe die kroatische Armee ihre Kaserne erobert und die Soldaten gefangen genommen. Sie hätten sich ergeben und sämtliche Soldaten seien daraufhin während eines Tages festgehalten worden. Nachdem man sie freigelassen und ihnen eine entsprechende Bestätigung ausgehändigt gehabt habe, sei er über E._______ nach Hause zurückgekehrt und habe sich bei den Militärbehörden nicht mehr gemeldet. Daraufhin sei er nach fünf bis sechs Tagen von der serbischen Polizei gesucht worden, da er den Militärdienst nicht beendet habe. In der Folge habe ihn die Polizei alle zwei bis drei Wochen erfolglos zu Hause gesucht. Während dieser Zeit habe er sich bei Verwandten und im Wald versteckt gehalten und sei schliesslich ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 1994 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Vom Vollzug der Wegweisung wurde jedoch aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgesehen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, weil keine Anhaltspunkte bestünden, einer möglichen Bestrafung wegen Desertion liege eine asylbeachtliche Motivation zugrunde. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 1991 gestützt auf Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) betreffend die vorläufige Aufnahme von Refraktären und Deserteuren aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens mit Ausnahme von Kroatien, Slowenien und Mazedonien, als unzumutbar zu erachten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Urteil des F._______ vom Y._______ wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und Versuchs dazu sowie mehrfachen widerrechtlichen Aneignens und Missbrauchs von Kontrollschildern zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. D. Mit Verfügung des BFF vom 27. Februar 1997 wurde die mit Verfügung vom 5. Juli 1994 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben, die zuständige Fremdenpolizeibehörde mit der Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist beauftragt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer gefährde durch sein Verhalten - dieser sei am Z._______ wegen Vergewaltigung verhaftet worden und vorgängig wiederholt wegen verschiedener Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.0] in Polizei- und Untersuchungshaft gewesen - die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so dass der Bundesratsbeschluss keine Anwendung mehr finde und die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG aufzuheben sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am V._______ heiratete der Beschwerdeführer eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, welcher mit Verfügung des Bundesamtes vom W._______ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und gleichzeitig Asyl gewährt wurde. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 1998 - unterzeichnet von der Ehefrau des Beschwerdeführers - ersuchte dieser um Einbezug in den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau gemäss Art. 3 AsylG. G. Mit Urteil des G._______ vom X._______ wurde der Beschwerdeführer der Vergewaltigung, des Diebstahls und der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch schuldig gesprochen und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die vom F._______ mit Urteil vom Y._______ bedingt ausgesprochene Strafe von 14 Monaten Gefängnis wurde mit dem erwähnten Urteil des Kreisgerichts widerrufen. H. Am 1. November 1998 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers H._______ zur Welt. I. Mit Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 wurde das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt. J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2000 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und dem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau stattzugeben. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 4. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Februar 2000 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. L. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2000 wies dieser auf die Mittellosigkeit seines Mandanten und daraus folgend auf dessen objektive Unmöglichkeit, der Forderung betreffend Zahlung eines Kostenvorschusses nachzukommen, hin. Er (der Rechtsvertreter) sei daher gezwungen, der Forderung aus seiner privaten Kasse nachzukommen. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2000 einbezahlt. M. Am 12. Januar 2001 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers I._______ und am 14. März 2003 J._______ zur Welt. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 wurde die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel eingeladen. O. In seinem Schreiben vom 22. April 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einerseits um Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung unter Einräumung eines Rechts zur Stellungnahme, sobald diese vorliege, und andererseits um die Möglichkeit zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme zur Situation der Familie des Beschwerdeführers. P. Mit Eingabe vom 26. April 2007 (Datum Poststempel) reichte die Fremdenpolizei der Stadt Biel Kopien von vier provisorischen Stellenantrittsbewilligungen des Beschwerdeführers zu den Akten. Q. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und dieser gleichzeitig aufgefordert, bis zum 18. Mai 2007 eine Stellungnahme zur heutigen Situation der Familie einzureichen. S. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme - unter Beilage diverser Beweismittel - ins Recht. Auf den Inhalt dieser Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es lägen vorliegend besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegenstehen würden. Die Begehung eines mit Zuchthaus bedrohten Delikts (Verbrechen) ziehe in der Regel die Asylunwürdigkeit nach sich. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, schliesse die Asylunwürdigkeit jedoch nicht aus. Vorliegend seien insbesondere die Schwere der Tat (Vergewaltigung) zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal in schwerwiegender Weise delinquiert habe. Selbst die bedingte Vorstrafe habe den Beschwerdeführer nicht davon abgebracht, weiter zu delinquieren. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Probezeit und dann darauf folgend erst noch während des hängigen Verfahrens erneut straffällig geworden sei, ergebe sich zudem das Problem der Wiederholungsgefahr. Das Familienleben sei auch im Heimatland (Montenegro) des Beschwerdeführers realisierbar, zumal er eine andere Staatsangehörigkeit als seine Frau (Bosnien und Herzegowina) besitze. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, einem mehrheitlich muslimisch besiedelten Gebiet; die Ehefrau sei bosnische Staatsangehörige muslimischer Ethnie. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe sowie seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2007 entgegen, er sei wegen in den Jahren 1995 bis 1997 begangener Delikte (u.a. Vergewaltigung, Diebstahl und Entwendung eines PW's zum Gebrauch, jedoch keine Drogendelikte) zu insgesamt 38 Monaten Gefängnis (abzüglich 318 Tage Untersuchungshaft) verurteilt worden. Vom Q._______ bis R._______ sei er in Haft gewesen. Er habe sich in der Haft anständig und unauffällig verhalten, weshalb er denn auch am S._______ vorzeitig aus dem Vollzug entlassen worden sei und nun bei seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern wohne. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, welche er am V._______ geehelicht habe, habe sein Leben grundsätzlich verändert. Trotz der psychisch starken Belastung (Angst vor drohender Ausschaffung; keine Möglichkeit, einer bezahlten Arbeit nachzugehen) habe er sich seit der Haftentlassung vollumfänglich korrekt verhalten, seine Frau beim Führen des Haushaltes und der Betreuung der Kinder unterstützt und mancherlei Kontakte geknüpft - nicht zuletzt auch durch die freiwillige Übernahme von Hauswartdiensten im Wohnblock -, habe im Jahre 2003 einen Intensiv-Deutschkurs besucht und auf Alkoholkonsum völlig verzichtet. Die Familie habe seit der Haftentlassung keine Schulden gemacht und er werde die noch ausstehenden Gerichtsgebühren bezahlen, sobald er einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Ohne seine Delikte bagatellisieren zu wollen, sei festzustellen, dass er seine Strafe ohne Widerstände verbüsst habe, einsichtig sei und sich aufgrund der Beziehung zu seiner Frau und den Kindern positiv entwickelt und unter schwierigsten sozialen Bedingungen bewährt habe. Weiter sei anzuführen, dass er in seiner Heimat wegen der seinerzeitigen Desertion nach wie vor polizeilich gesucht werde und bei einer Ausweisung mit Sanktionen unbestimmter Härte rechnen müsste. Seine Ehefrau sei wegen ihrer traumatischen Kriegserfahrungen nicht imstande, im ehemaligen Kriegsgebiet zu leben, dem sie habe entfliehen können. Zudem sei keineswegs sicher, ob seine Ehefrau als muslimische Bosnierin von den Behörden in Montenegro überhaupt ins Land hinein- und im Falle einer tatsächlichen Einreise dann auch in Ruhe gelassen würde. Unter diesen Umständen sei die Chance einer Resozialisierung seiner Person in Montenegro nicht gegeben und ein Familienleben in seinem Heimatland sei weder als realisierbar noch als zumutbar zu erachten. 4. Der Beschwerdeführer heiratete nach seiner Einreise in die Schweiz eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, welche mit Verfügung des BFF vom W._______ als Flüchtling anerkannt worden war. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt mittlerweile in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Massgebend für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ist die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene revidierte Asylrecht sieht zusätzlich vor, dass ein solcher Einbezug erst nach der Feststellung erfolgen kann, dass der Einzubeziehende die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig - beziehungsweise originär - erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Das BFF lehnte mit Verfügung vom 5. Juli 1994 das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig ab. Damit steht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt. 5. 5.1 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor von Art. 3 Abs. 3 aAsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wurden. 5.2 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern er dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Ein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Gatten oder der Gattin und die anschliessende Gewährung von Asyl sind demnach nur in den Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 vorliegen und eine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden hat. Jedoch ist insbesondere bei der nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat kein automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft mehr möglich. In diesen Fällen steht den Betroffenen die Möglichkeit offen, entweder selbst befürchtete Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen oder sich um eine ordentliche fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht in diesen Fällen ohnehin Anspruch auf eine Anwesenheitsregelung des Ehegatten des Flüchtlings und ihrer minderjährigen Kinder (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 ff.). 5.3 Materiellrechtlich haben mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die bis dahin geltenden Bestimmungen keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neuerung ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Halten sich somit die das Familienasyl beantragenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung durch Flucht weg. Jedoch bleibt es für eine Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass der Ehegatte mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94, EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a und 3b S. 88 f.). 6. 6.1 Vorliegend ist in Anwendung der oben in E. 5.2 und 5.3 dargelegten Regelung festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht mit seiner Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte, zumal er diese den Akten zufolge erst in der Schweiz kennenlernte und am 5. März 1998 heiratete, somit eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft in der Schweiz folgerichtig auch nicht angestrebt werden konnte. Daher bestand vorliegend - gemäss dem dem Familienasyl zugrunde liegenden Kerngedanken - zum Zeitpunkt der Flucht keine Familiengemeinschaft, weshalb es an den Voraussetzungen zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau mangelt. 6.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, können weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene von Art. 17 und 23 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) im Asylverfahren ergänzend angewandt werden; die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Familiennachzug ist gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen von der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und b S. 44 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und verfügt demnach über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), welcher von den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden zu prüfen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 6.3 Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit etwas anderer Begründung (für den Umfang der rechtlichen Regelung ist jedoch allein das Dispositiv massgebend), das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 17. Februar 2000 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: