Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 10. April 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen, wo er bis am 22. August 2015 geblieben sei, und Italien am 3. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. September 2015 wurde er summarisch befragt und am 19. Juni 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er für die Milizen beziehungsweise den Militärdienst registriert worden und habe zwei Wochen später ein schriftliches Aufgebot erhalten. Daraufhin habe er sich zunächst in der Einöde versteckt. Weil er nichts mehr zu essen gehabt habe, habe er nach Hause zurückkehren müssen. In diesem Moment seien die Soldaten gekommen und hätten ihn mitgenommen. Als sie ihn abgeführt hätten, habe er aber fliehen können und sei ausgereist. B. Mit Verfügung vom 27. November 2018 - eröffnet am 28. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatierung bekannt. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde erneut Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt und die Instruktionsrichterin gab Gelegenheit, eine Replik einzureichen. I. Mit Replik vom 19. Februar 2019 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Im April 2019 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er sei an der Befragung zwar nicht zu seinen Asylgründen befragt worden, habe aber trotzdem verschiedene Aussagen zu diesen gemacht. Diese hätten sich sowohl bereits innerhalb der Befragung, dann auch innerhalb der Anhörung wie auch zwischen der Befragung und der Anhörung widersprochen und seien zudem fast ausnahmslos unsubstantiiert gewesen. An der Befragung habe er zuerst ausgesagt, am (...) April eine Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben, wisse aber nicht in welchem Jahr. Danach habe er den Zeitpunkt auf zwei Monate vor der Befragung (15. September 2019) konkretisiert. Damit konfrontiert, dass er somit vor dem Erhalt der Vorladung ausgereist wäre, habe er den Erhalt auf zwei Monate vor der Ausreise ([...] April 2014) beziehungsweise auf den April 2015 datiert, was weiter widersprüchlich sei. Darauf angesprochen, habe er den Erhalt auf den April 2014 korrigiert, was wiederum zur Aussage im Widerspruch stehe, er habe die Vorladung zwei Monate vor der Ausreise erhalten. Auch bezüglich der Übergabe der Vorladung habe er sich widersprochen, indem er an der Befragung angegeben habe, dass er zu Hause von drei Soldaten eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, an der Anhörung hingegen gesagt habe, er sei von den Milizen registriert worden und seine Mutter habe deren Vorladung entgegengenommen. So sei es an der Befragung offensichtlich um einen Einzug in den Militärdienst gegangen, während es sich in der Anhörung um eine Einberufung zum Dienst bei den bewaffneten Milizen gehandelt habe. Zudem habe er an der Anhörung zunächst nicht erwähnt, dass er, nachdem er sich versteckt habe, noch einmal nach Hause zurückgekehrt und dabei festgenommen worden sei. Warum er somit das zentralste Element seiner Asylbegründung an der Befragung und zu Beginn der Anhörung nicht erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Weiter habe er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Suchen nach ihm gemacht. So habe er an der Befragung und der ersten Beschreibung an der Anhörung nicht angegeben, dass er vor Erhalt des Papiers bereits auf dem Feld und auch nach seiner Flucht aus den Händen der Milizen gesucht worden sei. Diese Liste der Vorfälle habe er später durch eine Suche nach ihm zu Hause beziehungsweise auf dem Feld nach Erhalt der Vorladung ergänzt, wobei er wiederum die Suche nach der Flucht aus den Händen der Milizen nicht mehr erwähnt habe. Auch betreffend seine Identitätspapiere hätten sich Ungereimtheiten ergeben. In der Befragung habe er angegeben, er habe im Jahr 2014 eine eritreische Identitätskarte erhalten, sei damit ausgereist und habe diese auf der Reise in Libyen verloren. An der Anhörung habe er gesagt, er habe nie über eine eritreische Identitätskarte verfügt, sondern nur eine Einwohnerbestätigung besessen, welche sein Identitätsausweis gewesen sei. Weiter fehle es seinen Schilderungen der relevanten Ereignisse durchgehend an Detailreichtum, an Substanz, an Genauigkeit und an Realkennzeichen. So habe er nicht verständlich darlegen können, wie er bei den Milizen registriert worden sei. Auch die Vorladung habe er nicht nachvollziehbar beschreiben können, obwohl er sie selber in den Händen gehalten habe. Gemäss seinen Aussagen habe dieses Dokument neben seinem Namen keinerlei Hinweise wie Beschreibungen, Aufforderung, Zeit, Ort oder sonstige Informationen beinhaltet, womit es auch keinen wirklichen Sinn gemacht habe, dass ihm dieses Dokument abgegeben worden sei. Auch seine Beschreibungen zu den Momenten, als er zu Hause gefasst und mitgenommen worden sei und er später aus den Händen der Milizen habe fliehen können, seien oberflächlich, ohne persönliche Betroffenheit geblieben und er habe nur mehrfach wiederholt, dass er einfach davongerannt sei und sie hinter ihm geschossen hätten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach darauf angesprochen worden, wie die Verständigung zwischen ihm und der Dolmetscherin sei, und er habe dabei angegeben, er würde diese verstehen und es gebe keine Probleme, was er schlussendlich mit der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls nach der Rückübersetzung ebenfalls nochmals bestätigt habe. Ohne im Detail darauf einzugehen, dass auch die Beschreibung seiner Ausreisesituation und die Ausreise selber unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sei, sei die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM stelle in seinem Entscheid richtig fest, dass er an der Befragung nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Die dort unter anderer Rubrik gemachten Aussagen setze es nun aber bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit dennoch in Bezug zu den Vorbringen an der direkten Anhörung. Auch aus den wenigen Aussagen an der Befragung gehe klar hervor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil ihm der Einzug in den militärischen Dienst gedroht habe, wobei er in diesem Zusammenhang ein schriftliches Dokument erhalten habe und er letztlich von den Behörden deswegen aufgesucht und mitgenommen worden sei, ihm dann aber erfolgreich die Flucht gelungen sei. Er müsse einräumen, dass er in Bezug auf Zahlen und Daten kein gutes Gedächtnis habe. Als ihm nun jemand den Entscheid erklärt habe, habe er feststellen müssen, dass seine Antwort an der Befragung, wonach er im April 2014 aus Eritrea ausgereist sei, nicht zutreffend sei. Dies sei vielmehr anfangs Juni 2014 gewesen. Er habe an der Befragung seines Wissens gesagt, er sei so um den 4. Tag des 6. Monats ausgereist. Die Vorladung, das Papier für den Militärdienst, habe er zwei Wochen zuvor erhalten. Die Milizen seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seiner Mutter, da er nicht daheim gewesen sei, dieses Dokument gegeben. Als sie ihn damals nicht gefunden hätten, hätten sie ihn auf dem Feld gesucht. Auch bei der dritten Suche in der Gegend hätten sie ihn nicht auffinden können. Beim vierten Mal hätten sie ihn dann beim Essen zuhause vorgefunden und verhaftet. Bei der Durchsicht der Protokolle lasse sich feststellen, dass er die Fragen nicht immer auf Anhieb verstanden und deshalb habe nachfragen müssen. Er habe die Schule erst später begonnen, eine Zeit lang unterbrochen und bereits in der 5. Klasse abgebrochen. Dies habe sich auf die Art und Weise ausgewirkt, wie er über Ereignisse und zeitliche Geschehnisse berichten könne.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, entgegen der Aussagen in der Beschwerdeschrift, sei es nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer an der Befragung von der Mitnahme und der Flucht aus den Händen der Behörden gesprochen habe, was er jedoch mit Bestimmtheit getan hätte, wenn sich dieses Ereignis so abgespielt hätte. Durch seine Aussage in der Beschwerde, wonach er tatsächlich Anfang Juni 2014 ausgereist sei, nachdem er zwei Wochen vorher eine militärische Vorladung erhalten habe, ergäben sich weitere Ungereimtheiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit Zahlen und Daten tatsächlich Mühe bekunden sollte, wäre es bei solch relevanten Zeitangaben wie der Zeitspanne zwischen dem Erhalt der Vorladung und der Ausreise, nicht zu derart grossen Unterschieden gekommen, indem in der Beschwerde von zwei Wochen gesprochen werde, während an der Befragung zuerst von zwei Monaten und später von zwei Tagen gesprochen worden sei.
E. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer zunächst noch einmal auf die Verständnisschwierigkeiten an der Anhörung hin. Dies habe auch die Hilfswerksvertretung so im Protokoll vermerkt. Demnach sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er nicht alle Fragen verstanden habe, weshalb demzufolge auch seine Antworten einer relativierten Würdigung bedürften. Den Aussagen an der Befragung zu den Ausreisegründen komme angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung generell für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Im Hauptpunkt spreche das SEM an, er habe an der Befragung nicht erwähnt, dass er im Rahmen der Suche zwecks Einzug in den militärischen Dienst zuhause von drei Milizen mitgenommen worden sei und ihm dann die Flucht gelungen sei. Dem Protokoll der Befragung könne dies tatsächlich nicht entnommen werden. In diesem Sinne sei dieses Sachverhaltselement in der Beschwerdeeingabe tatsächlich nicht ganz korrekt dargestellt worden. Bezüglich seiner dortigen Vorbringen sei indessen darauf hinzuweisen, dass diese bei den Fragen nach der letzten ausgeübten Tätigkeit gemacht worden seien. Er habe somit nicht davon ausgehen können und müssen, dass es hier bereits um die Asylgründe im Konkreten gehe. Ansonsten wäre es auch seitens des SEM angebracht gewesen, ihm dies so zu erläutern und ergänzende Fragen zu stellen, was indessen nicht geschehen sei. Dies sei umso stossender, als er unter der Rubrik «Gesuchsgründe» nicht die Gelegenheit gehabt habe, in der freien Rede Aussagen zu machen, sondern lediglich gefragt worden sei, ob seine Verfolgung in Bezug zu seiner geschlechtlichen Identität stehe. Auch seien ihm keine Zusatzfragen zu seinen Asylgründen gestellt worden. Ihm sei somit keine weitere Gelegenheit geboten worden, mögliche weitere Geschehnisse, wie beispielsweise die in der direkten Anhörung erwähnte Festnahme und Flucht zu erwähnen. Bezüglich dem vorinstanzlichen Vorhalt im Zusammenhang mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen sei es offensichtlich, dass er diesbezüglich grosse Mühe bekunde. Nicht zuletzt deshalb habe er wohl - so gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor - auch an einigen Stellen versucht, sich mit Gesten und den Händen auszudrücken. Auch der Sachbearbeiterin müssten diese Schwierigkeit aufgefallen sein, habe sie doch auch versucht, ihm mittels Skizzierung eines Zeitstrahls die Fragestellungen näher zu bringen. Im Lichte dieser Darlegungen bedürfe es angesichts seiner vorgebrachten persönlichen Voraussetzungen einer relativierten Betrachtungsweise.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Wie in der Beschwerde richtig festgehalten, lässt sich dem Protokoll der Anhörung entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zuweilen Mühe hatte, die Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Oftmals fragte er nach und forderte die Dolmetscherin auf, ihm die Fragen zu erklären. In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer dies mit seinem niedrigen Bildungsstand. Nichtsdestotrotz lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verständnisschwierigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe insgesamt vollständig darzulegen. Den Verständnisschwierigkeiten ist aber bei der Glaubhaftigkeitsprüfung adäquat Rechnung zu tragen.
E. 5.3 Im Weiteren gilt es vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der Befragung nicht direkt zu den Asylgründen befragt wurde. Die Ausführungen zum Erhalt der Vorladung machte er bei der Frage nach seiner letzten Arbeitstätigkeit. Er erhielt keine Gelegenheit, sich in freier Rede zu seinen Asylgründen zu äussern und es wurden ihm diesbezüglich keine Zusatzfragen gestellt. Damit sind seine Aussagen an der Befragung zum Erhalt der Vorladung nur mit Zurückhaltung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu verwerten. Mit Nachdruck gilt es dabei festzuhalten, dass ihm nicht - wie dies in der Verfügung und anschliessend auch in der Vernehmlassung so festgehalten - vorgeworfen werden kann, er habe die Festnahme und damit das zentralste Element seiner Asylbegründung an der Befragung nicht erwähnt. Da eine Befragung zu den Asylgründen nicht stattfand, gab es für den Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung, bei der Frage nach seiner letzten Arbeitstätigkeit über die Festnahme zu berichten. Immerhin gilt es der Vollständigkeit halber jedoch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die Festnahme und die Flucht aus den Händen der Milizen auch zu Beginn der Anhörung zunächst nicht erwähnte.
E. 5.4 Dies gesagt, sind die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers die oben genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, zu bestätigen. Dabei ist insbesondere auf die ausgeprägte Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung hinzuweisen. Dies betrifft einerseits den Inhalt der Vorladung, wobei auffallend ist, dass diese neben seinem Namen keinerlei weiteren Hinweise enthalten haben solle. Insbesondere blieb andererseits aber auch die Beschreibung seiner Festnahme und der darauffolgenden Flucht gänzlich substanzlos und realitätsfern (vgl. A17 F94 ff. und F130 ff.) Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird.
E. 5.5 Bestätigt werden die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers durch verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen. So trifft es zu, dass er, wenn auch bei der Frage nach seiner letzten Arbeitstätigkeit, an der Befragung widersprüchliche Aussagen zum Erhalt der Vorladung gemacht hat. Dabei hat er sich nicht einfach im Datum widersprochen, sondern hat dieses auf Vorhalt der Widersprüche immer angepasst und so vier verschiedene Zeitpunkte genannt, welche aber allesamt zeitlich nicht mit seinen übrigen Aussagen in Einklang zu bringen sind. Somit kann von einem diametralen Widerspruch in Bezug auf das Datum der Vorladung, und somit zu einem zentralen Element seiner Asylbegründung, ausgegangen werden. Wenn er nun in der Beschwerde ausführt, dass seine Antwort an der Befragung, wonach er im April 2014 aus Eritrea ausgereist sei, nicht zutreffend sei und dies vielmehr im Juni 2014 gewesen sei, ist diese erneute Anpassung des Sachverhaltes nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu werten, zumal dadurch, wie vom SEM erwähnt, neue Ungereimtheiten entstehen. Dass er an der Befragung, wie in der Beschwerde behauptet, gesagt habe, er sei so um den 4. Tag des 6. Monats ausgereist, vermag angesichts der klaren Protokollierung des 10. April 2014 als Ausreisedatum nicht zu überzeugen, zumal er dieses Datum an der Befragung zweimal nannte (vgl. A6 S. 4 und 5). Auch der Hinweis in der Beschwerde und der Replik, wonach der Beschwerdeführer bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen grosse Mühe habe, vermag die vorliegenden Widersprüche nicht überzeugend zu erklären.
E. 5.6 Der Vorwurf in der Verfügung, an der Befragung sei es um einen Einzug in den Militärdienst gegangen, an der Anhörung aber um eine Einberufung zum Dienst bei den bewaffneten Milizen, scheint dem Gericht kaum nachvollziehbar. Angesichts der Verhältnisse in Eritrea ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Vorladung zum Militärdienst gesprochen hat, zuweilen aber die Begriffe vermischte. Bei der Frage F126 erklärte er differenziert, dass bei den Milizen die alten Leute dienen würden, zu denen er offensichtlich nicht gehört. Nichtsdestotrotz bleiben hier Unklarheiten bestehen, welche die Aussagen des Beschwerdeführers in Frage stellen. Es gilt hier aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, an der Anhörung auch anderenorts Schwierigkeiten hatte, die Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Relevant scheint dem Gericht hier eher, dass der Beschwerdeführer an der Befragung klar aussagte, er habe die Vorladung selber bei sich zu Hause erhalten, an der Anhörung hingegen angab, seine Mutter habe die Vorladung entgegengenommen. Insgesamt können diese Aussagen an der Befragung aber wiederum nur bedingt gegen den Beschwerdeführer verwendet werden, weil er sie nicht anlässlich einer Befragung zu den Asylgründen machte und somit nicht unbedingt von einer ausführlichen und bedachten Erzählweise ausgegangen werden kann.
E. 5.7 Weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich durch die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Suchen nach ihm und betreffend seine Identitätspapiere. Die vorinstanzlichen Erwägungen können diesbezüglich bestätigt und zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Wenn er in der Beschwerde den Ablauf der Suchen noch einmal darlegt, vermag dies die entstandenen Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. Zu den Identitätspapieren sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung zwar aus, er habe an der Befragung die Wohnsitzbestätigung gemeint. Er wurde aber an der Befragung explizit nach der Identitätskarte gefragt und weiss offenbar zwischen der Wohnsitzbestätigung und der Identitätskarte zu differenzieren (vgl. A6 S. 5 und A17 F13 f.).
E. 5.8 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Es liegt somit kein Kontakt zu den Behörden vor, aus dem erkennbar würde, dass der Beschwerdeführer hätte rekrutiert werden sollen. Deshalb hat der Beschwerdeführer auch keine Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion zu befürchten hat (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass hier keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zur Annahme solcher Anknüpfungspunkte vermag der Schulabbruch und die Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter nicht auszureichen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 9.4.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten.
E. 9.4.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 9.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
E. 9.5.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 9.5.2.1 Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und volljähriger Mann, spreche die Landessprache Tigrinya und habe in der Heimat bereits gewisse Berufserfahrung sammeln können. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea hätten verschiedene Familienangehörige in der Heimat gelebt, und mit Hilfe von Verwandten habe er auch die Kosten seiner Ausreise finanzieren können. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation im Heimatstaat als gesichert angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass seine Mutter zusammen mit drei noch jüngeren Geschwistern in Eritrea in sehr bescheidenen Verhältnissen leben würde. Sein Vater sei im Militär und könne nur von Zeit zu Zeit kurz nachhause. Er selber habe weder einen ordentlichen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Im Falle einer Rückkehr müsse er umgehend in den Militärdienst und könnte seiner Mutter nicht auf dem zu bewirtschaftenden Landstück helfen. Des Weiteren würden seine alleinstehende Schwester und ihre Tochter auch hier in der Schweiz leben. Seine Schwester sei wie Familie für ihn und eine Trennung wäre sehr schmerzlich.
E. 9.5.2.2 Die Erwägungen des SEM sind zu stützen. Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine besonderen Umstände im Sinne obiger Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer hat zwar die Schule abgebrochen, es bleibt jedoch unklar zu welchem Zeitpunkt, da er diesbezüglich ungenaue Angaben machte, indem er aussagte, dies sei in der fünften Klasse, aber erst im Alter vor 21 Jahren und kurz vor der Ausreise gewesen (vgl. A17 F28 ff.). Durch die Bewirtschaftung des Landstückes der Familie konnte er praktische Erfahrung in der Landwirtschaft sammeln. Dass der Vater im Militärdienst und die Mutter mit den Geschwistern in bescheidenen Verhältnissen lebt, vermag an dieser Beurteilung ebenso wenig zu ändern wie ein allfälliger zukünftiger Einzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst. Auch die Anwesenheit seiner Schwester und deren Tochter in der Schweiz kann nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, auch wenn dem Beschwerdeführer die Trennung verständlicherweise schwerfällt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Sie weist in der Replik einen Aufwand von 4 Stunden (inkl. Verfassen der Replik, Besprechungen, Aktenstudium, Abklärungen etc.) an Fr. 180.- (exkl. Mehrwertsteuer) und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- und damit einen Gesamtbetrag von Fr. 829.25 aus. Dieser Aufwand scheint dem Gericht angemessen. Nach ständiger Praxis werden jedoch keine pauschal geltend gemachten Spesen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Nach dem Gesagten ist das Honorar insgesamt auf Fr. 775.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 775.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7241/2018 Urteil vom 20. Juli 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 10. April 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen, wo er bis am 22. August 2015 geblieben sei, und Italien am 3. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. September 2015 wurde er summarisch befragt und am 19. Juni 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er für die Milizen beziehungsweise den Militärdienst registriert worden und habe zwei Wochen später ein schriftliches Aufgebot erhalten. Daraufhin habe er sich zunächst in der Einöde versteckt. Weil er nichts mehr zu essen gehabt habe, habe er nach Hause zurückkehren müssen. In diesem Moment seien die Soldaten gekommen und hätten ihn mitgenommen. Als sie ihn abgeführt hätten, habe er aber fliehen können und sei ausgereist. B. Mit Verfügung vom 27. November 2018 - eröffnet am 28. November 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche ihm amtlich beigeordnet werden solle. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatierung bekannt. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde erneut Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt und die Instruktionsrichterin gab Gelegenheit, eine Replik einzureichen. I. Mit Replik vom 19. Februar 2019 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Im April 2019 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er sei an der Befragung zwar nicht zu seinen Asylgründen befragt worden, habe aber trotzdem verschiedene Aussagen zu diesen gemacht. Diese hätten sich sowohl bereits innerhalb der Befragung, dann auch innerhalb der Anhörung wie auch zwischen der Befragung und der Anhörung widersprochen und seien zudem fast ausnahmslos unsubstantiiert gewesen. An der Befragung habe er zuerst ausgesagt, am (...) April eine Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben, wisse aber nicht in welchem Jahr. Danach habe er den Zeitpunkt auf zwei Monate vor der Befragung (15. September 2019) konkretisiert. Damit konfrontiert, dass er somit vor dem Erhalt der Vorladung ausgereist wäre, habe er den Erhalt auf zwei Monate vor der Ausreise ([...] April 2014) beziehungsweise auf den April 2015 datiert, was weiter widersprüchlich sei. Darauf angesprochen, habe er den Erhalt auf den April 2014 korrigiert, was wiederum zur Aussage im Widerspruch stehe, er habe die Vorladung zwei Monate vor der Ausreise erhalten. Auch bezüglich der Übergabe der Vorladung habe er sich widersprochen, indem er an der Befragung angegeben habe, dass er zu Hause von drei Soldaten eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, an der Anhörung hingegen gesagt habe, er sei von den Milizen registriert worden und seine Mutter habe deren Vorladung entgegengenommen. So sei es an der Befragung offensichtlich um einen Einzug in den Militärdienst gegangen, während es sich in der Anhörung um eine Einberufung zum Dienst bei den bewaffneten Milizen gehandelt habe. Zudem habe er an der Anhörung zunächst nicht erwähnt, dass er, nachdem er sich versteckt habe, noch einmal nach Hause zurückgekehrt und dabei festgenommen worden sei. Warum er somit das zentralste Element seiner Asylbegründung an der Befragung und zu Beginn der Anhörung nicht erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Weiter habe er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Suchen nach ihm gemacht. So habe er an der Befragung und der ersten Beschreibung an der Anhörung nicht angegeben, dass er vor Erhalt des Papiers bereits auf dem Feld und auch nach seiner Flucht aus den Händen der Milizen gesucht worden sei. Diese Liste der Vorfälle habe er später durch eine Suche nach ihm zu Hause beziehungsweise auf dem Feld nach Erhalt der Vorladung ergänzt, wobei er wiederum die Suche nach der Flucht aus den Händen der Milizen nicht mehr erwähnt habe. Auch betreffend seine Identitätspapiere hätten sich Ungereimtheiten ergeben. In der Befragung habe er angegeben, er habe im Jahr 2014 eine eritreische Identitätskarte erhalten, sei damit ausgereist und habe diese auf der Reise in Libyen verloren. An der Anhörung habe er gesagt, er habe nie über eine eritreische Identitätskarte verfügt, sondern nur eine Einwohnerbestätigung besessen, welche sein Identitätsausweis gewesen sei. Weiter fehle es seinen Schilderungen der relevanten Ereignisse durchgehend an Detailreichtum, an Substanz, an Genauigkeit und an Realkennzeichen. So habe er nicht verständlich darlegen können, wie er bei den Milizen registriert worden sei. Auch die Vorladung habe er nicht nachvollziehbar beschreiben können, obwohl er sie selber in den Händen gehalten habe. Gemäss seinen Aussagen habe dieses Dokument neben seinem Namen keinerlei Hinweise wie Beschreibungen, Aufforderung, Zeit, Ort oder sonstige Informationen beinhaltet, womit es auch keinen wirklichen Sinn gemacht habe, dass ihm dieses Dokument abgegeben worden sei. Auch seine Beschreibungen zu den Momenten, als er zu Hause gefasst und mitgenommen worden sei und er später aus den Händen der Milizen habe fliehen können, seien oberflächlich, ohne persönliche Betroffenheit geblieben und er habe nur mehrfach wiederholt, dass er einfach davongerannt sei und sie hinter ihm geschossen hätten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach darauf angesprochen worden, wie die Verständigung zwischen ihm und der Dolmetscherin sei, und er habe dabei angegeben, er würde diese verstehen und es gebe keine Probleme, was er schlussendlich mit der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls nach der Rückübersetzung ebenfalls nochmals bestätigt habe. Ohne im Detail darauf einzugehen, dass auch die Beschreibung seiner Ausreisesituation und die Ausreise selber unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sei, sei die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM stelle in seinem Entscheid richtig fest, dass er an der Befragung nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Die dort unter anderer Rubrik gemachten Aussagen setze es nun aber bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit dennoch in Bezug zu den Vorbringen an der direkten Anhörung. Auch aus den wenigen Aussagen an der Befragung gehe klar hervor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil ihm der Einzug in den militärischen Dienst gedroht habe, wobei er in diesem Zusammenhang ein schriftliches Dokument erhalten habe und er letztlich von den Behörden deswegen aufgesucht und mitgenommen worden sei, ihm dann aber erfolgreich die Flucht gelungen sei. Er müsse einräumen, dass er in Bezug auf Zahlen und Daten kein gutes Gedächtnis habe. Als ihm nun jemand den Entscheid erklärt habe, habe er feststellen müssen, dass seine Antwort an der Befragung, wonach er im April 2014 aus Eritrea ausgereist sei, nicht zutreffend sei. Dies sei vielmehr anfangs Juni 2014 gewesen. Er habe an der Befragung seines Wissens gesagt, er sei so um den 4. Tag des 6. Monats ausgereist. Die Vorladung, das Papier für den Militärdienst, habe er zwei Wochen zuvor erhalten. Die Milizen seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seiner Mutter, da er nicht daheim gewesen sei, dieses Dokument gegeben. Als sie ihn damals nicht gefunden hätten, hätten sie ihn auf dem Feld gesucht. Auch bei der dritten Suche in der Gegend hätten sie ihn nicht auffinden können. Beim vierten Mal hätten sie ihn dann beim Essen zuhause vorgefunden und verhaftet. Bei der Durchsicht der Protokolle lasse sich feststellen, dass er die Fragen nicht immer auf Anhieb verstanden und deshalb habe nachfragen müssen. Er habe die Schule erst später begonnen, eine Zeit lang unterbrochen und bereits in der 5. Klasse abgebrochen. Dies habe sich auf die Art und Weise ausgewirkt, wie er über Ereignisse und zeitliche Geschehnisse berichten könne. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, entgegen der Aussagen in der Beschwerdeschrift, sei es nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer an der Befragung von der Mitnahme und der Flucht aus den Händen der Behörden gesprochen habe, was er jedoch mit Bestimmtheit getan hätte, wenn sich dieses Ereignis so abgespielt hätte. Durch seine Aussage in der Beschwerde, wonach er tatsächlich Anfang Juni 2014 ausgereist sei, nachdem er zwei Wochen vorher eine militärische Vorladung erhalten habe, ergäben sich weitere Ungereimtheiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit Zahlen und Daten tatsächlich Mühe bekunden sollte, wäre es bei solch relevanten Zeitangaben wie der Zeitspanne zwischen dem Erhalt der Vorladung und der Ausreise, nicht zu derart grossen Unterschieden gekommen, indem in der Beschwerde von zwei Wochen gesprochen werde, während an der Befragung zuerst von zwei Monaten und später von zwei Tagen gesprochen worden sei. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer zunächst noch einmal auf die Verständnisschwierigkeiten an der Anhörung hin. Dies habe auch die Hilfswerksvertretung so im Protokoll vermerkt. Demnach sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er nicht alle Fragen verstanden habe, weshalb demzufolge auch seine Antworten einer relativierten Würdigung bedürften. Den Aussagen an der Befragung zu den Ausreisegründen komme angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung generell für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Im Hauptpunkt spreche das SEM an, er habe an der Befragung nicht erwähnt, dass er im Rahmen der Suche zwecks Einzug in den militärischen Dienst zuhause von drei Milizen mitgenommen worden sei und ihm dann die Flucht gelungen sei. Dem Protokoll der Befragung könne dies tatsächlich nicht entnommen werden. In diesem Sinne sei dieses Sachverhaltselement in der Beschwerdeeingabe tatsächlich nicht ganz korrekt dargestellt worden. Bezüglich seiner dortigen Vorbringen sei indessen darauf hinzuweisen, dass diese bei den Fragen nach der letzten ausgeübten Tätigkeit gemacht worden seien. Er habe somit nicht davon ausgehen können und müssen, dass es hier bereits um die Asylgründe im Konkreten gehe. Ansonsten wäre es auch seitens des SEM angebracht gewesen, ihm dies so zu erläutern und ergänzende Fragen zu stellen, was indessen nicht geschehen sei. Dies sei umso stossender, als er unter der Rubrik «Gesuchsgründe» nicht die Gelegenheit gehabt habe, in der freien Rede Aussagen zu machen, sondern lediglich gefragt worden sei, ob seine Verfolgung in Bezug zu seiner geschlechtlichen Identität stehe. Auch seien ihm keine Zusatzfragen zu seinen Asylgründen gestellt worden. Ihm sei somit keine weitere Gelegenheit geboten worden, mögliche weitere Geschehnisse, wie beispielsweise die in der direkten Anhörung erwähnte Festnahme und Flucht zu erwähnen. Bezüglich dem vorinstanzlichen Vorhalt im Zusammenhang mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen sei es offensichtlich, dass er diesbezüglich grosse Mühe bekunde. Nicht zuletzt deshalb habe er wohl - so gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor - auch an einigen Stellen versucht, sich mit Gesten und den Händen auszudrücken. Auch der Sachbearbeiterin müssten diese Schwierigkeit aufgefallen sein, habe sie doch auch versucht, ihm mittels Skizzierung eines Zeitstrahls die Fragestellungen näher zu bringen. Im Lichte dieser Darlegungen bedürfe es angesichts seiner vorgebrachten persönlichen Voraussetzungen einer relativierten Betrachtungsweise. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Wie in der Beschwerde richtig festgehalten, lässt sich dem Protokoll der Anhörung entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zuweilen Mühe hatte, die Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Oftmals fragte er nach und forderte die Dolmetscherin auf, ihm die Fragen zu erklären. In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer dies mit seinem niedrigen Bildungsstand. Nichtsdestotrotz lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verständnisschwierigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe insgesamt vollständig darzulegen. Den Verständnisschwierigkeiten ist aber bei der Glaubhaftigkeitsprüfung adäquat Rechnung zu tragen. 5.3 Im Weiteren gilt es vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der Befragung nicht direkt zu den Asylgründen befragt wurde. Die Ausführungen zum Erhalt der Vorladung machte er bei der Frage nach seiner letzten Arbeitstätigkeit. Er erhielt keine Gelegenheit, sich in freier Rede zu seinen Asylgründen zu äussern und es wurden ihm diesbezüglich keine Zusatzfragen gestellt. Damit sind seine Aussagen an der Befragung zum Erhalt der Vorladung nur mit Zurückhaltung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu verwerten. Mit Nachdruck gilt es dabei festzuhalten, dass ihm nicht - wie dies in der Verfügung und anschliessend auch in der Vernehmlassung so festgehalten - vorgeworfen werden kann, er habe die Festnahme und damit das zentralste Element seiner Asylbegründung an der Befragung nicht erwähnt. Da eine Befragung zu den Asylgründen nicht stattfand, gab es für den Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung, bei der Frage nach seiner letzten Arbeitstätigkeit über die Festnahme zu berichten. Immerhin gilt es der Vollständigkeit halber jedoch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die Festnahme und die Flucht aus den Händen der Milizen auch zu Beginn der Anhörung zunächst nicht erwähnte. 5.4 Dies gesagt, sind die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers die oben genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, zu bestätigen. Dabei ist insbesondere auf die ausgeprägte Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung hinzuweisen. Dies betrifft einerseits den Inhalt der Vorladung, wobei auffallend ist, dass diese neben seinem Namen keinerlei weiteren Hinweise enthalten haben solle. Insbesondere blieb andererseits aber auch die Beschreibung seiner Festnahme und der darauffolgenden Flucht gänzlich substanzlos und realitätsfern (vgl. A17 F94 ff. und F130 ff.) Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird. 5.5 Bestätigt werden die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers durch verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen. So trifft es zu, dass er, wenn auch bei der Frage nach seiner letzten Arbeitstätigkeit, an der Befragung widersprüchliche Aussagen zum Erhalt der Vorladung gemacht hat. Dabei hat er sich nicht einfach im Datum widersprochen, sondern hat dieses auf Vorhalt der Widersprüche immer angepasst und so vier verschiedene Zeitpunkte genannt, welche aber allesamt zeitlich nicht mit seinen übrigen Aussagen in Einklang zu bringen sind. Somit kann von einem diametralen Widerspruch in Bezug auf das Datum der Vorladung, und somit zu einem zentralen Element seiner Asylbegründung, ausgegangen werden. Wenn er nun in der Beschwerde ausführt, dass seine Antwort an der Befragung, wonach er im April 2014 aus Eritrea ausgereist sei, nicht zutreffend sei und dies vielmehr im Juni 2014 gewesen sei, ist diese erneute Anpassung des Sachverhaltes nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu werten, zumal dadurch, wie vom SEM erwähnt, neue Ungereimtheiten entstehen. Dass er an der Befragung, wie in der Beschwerde behauptet, gesagt habe, er sei so um den 4. Tag des 6. Monats ausgereist, vermag angesichts der klaren Protokollierung des 10. April 2014 als Ausreisedatum nicht zu überzeugen, zumal er dieses Datum an der Befragung zweimal nannte (vgl. A6 S. 4 und 5). Auch der Hinweis in der Beschwerde und der Replik, wonach der Beschwerdeführer bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen grosse Mühe habe, vermag die vorliegenden Widersprüche nicht überzeugend zu erklären. 5.6 Der Vorwurf in der Verfügung, an der Befragung sei es um einen Einzug in den Militärdienst gegangen, an der Anhörung aber um eine Einberufung zum Dienst bei den bewaffneten Milizen, scheint dem Gericht kaum nachvollziehbar. Angesichts der Verhältnisse in Eritrea ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Vorladung zum Militärdienst gesprochen hat, zuweilen aber die Begriffe vermischte. Bei der Frage F126 erklärte er differenziert, dass bei den Milizen die alten Leute dienen würden, zu denen er offensichtlich nicht gehört. Nichtsdestotrotz bleiben hier Unklarheiten bestehen, welche die Aussagen des Beschwerdeführers in Frage stellen. Es gilt hier aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, an der Anhörung auch anderenorts Schwierigkeiten hatte, die Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Relevant scheint dem Gericht hier eher, dass der Beschwerdeführer an der Befragung klar aussagte, er habe die Vorladung selber bei sich zu Hause erhalten, an der Anhörung hingegen angab, seine Mutter habe die Vorladung entgegengenommen. Insgesamt können diese Aussagen an der Befragung aber wiederum nur bedingt gegen den Beschwerdeführer verwendet werden, weil er sie nicht anlässlich einer Befragung zu den Asylgründen machte und somit nicht unbedingt von einer ausführlichen und bedachten Erzählweise ausgegangen werden kann. 5.7 Weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich durch die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Suchen nach ihm und betreffend seine Identitätspapiere. Die vorinstanzlichen Erwägungen können diesbezüglich bestätigt und zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Wenn er in der Beschwerde den Ablauf der Suchen noch einmal darlegt, vermag dies die entstandenen Unstimmigkeiten nicht auszuräumen. Zu den Identitätspapieren sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung zwar aus, er habe an der Befragung die Wohnsitzbestätigung gemeint. Er wurde aber an der Befragung explizit nach der Identitätskarte gefragt und weiss offenbar zwischen der Wohnsitzbestätigung und der Identitätskarte zu differenzieren (vgl. A6 S. 5 und A17 F13 f.). 5.8 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Es liegt somit kein Kontakt zu den Behörden vor, aus dem erkennbar würde, dass der Beschwerdeführer hätte rekrutiert werden sollen. Deshalb hat der Beschwerdeführer auch keine Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion zu befürchten hat (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6. Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass hier keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zur Annahme solcher Anknüpfungspunkte vermag der Schulabbruch und die Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter nicht auszureichen.
7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.4.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. 9.4.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 9.5.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.5.2.1 Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und volljähriger Mann, spreche die Landessprache Tigrinya und habe in der Heimat bereits gewisse Berufserfahrung sammeln können. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea hätten verschiedene Familienangehörige in der Heimat gelebt, und mit Hilfe von Verwandten habe er auch die Kosten seiner Ausreise finanzieren können. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation im Heimatstaat als gesichert angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass seine Mutter zusammen mit drei noch jüngeren Geschwistern in Eritrea in sehr bescheidenen Verhältnissen leben würde. Sein Vater sei im Militär und könne nur von Zeit zu Zeit kurz nachhause. Er selber habe weder einen ordentlichen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Im Falle einer Rückkehr müsse er umgehend in den Militärdienst und könnte seiner Mutter nicht auf dem zu bewirtschaftenden Landstück helfen. Des Weiteren würden seine alleinstehende Schwester und ihre Tochter auch hier in der Schweiz leben. Seine Schwester sei wie Familie für ihn und eine Trennung wäre sehr schmerzlich. 9.5.2.2 Die Erwägungen des SEM sind zu stützen. Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine besonderen Umstände im Sinne obiger Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer hat zwar die Schule abgebrochen, es bleibt jedoch unklar zu welchem Zeitpunkt, da er diesbezüglich ungenaue Angaben machte, indem er aussagte, dies sei in der fünften Klasse, aber erst im Alter vor 21 Jahren und kurz vor der Ausreise gewesen (vgl. A17 F28 ff.). Durch die Bewirtschaftung des Landstückes der Familie konnte er praktische Erfahrung in der Landwirtschaft sammeln. Dass der Vater im Militärdienst und die Mutter mit den Geschwistern in bescheidenen Verhältnissen lebt, vermag an dieser Beurteilung ebenso wenig zu ändern wie ein allfälliger zukünftiger Einzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst. Auch die Anwesenheit seiner Schwester und deren Tochter in der Schweiz kann nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, auch wenn dem Beschwerdeführer die Trennung verständlicherweise schwerfällt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Sie weist in der Replik einen Aufwand von 4 Stunden (inkl. Verfassen der Replik, Besprechungen, Aktenstudium, Abklärungen etc.) an Fr. 180.- (exkl. Mehrwertsteuer) und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- und damit einen Gesamtbetrag von Fr. 829.25 aus. Dieser Aufwand scheint dem Gericht angemessen. Nach ständiger Praxis werden jedoch keine pauschal geltend gemachten Spesen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Nach dem Gesagten ist das Honorar insgesamt auf Fr. 775.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 775.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: