Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus G._______ (Provinz H._______) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 zusammen mit ihren drei älteren Kindern. Nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei gelangten sie über mehrere europäische Staaten am 2. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 11. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.b Am 3. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre vormalige Rechtsvertreterin sinngemäss um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids respektive um Wiederaufnahme und Durchführung des nationalen Asylverfahrens. Das SEM verlangte daraufhin mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 - unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - einen Gebührenvorschuss. Diese Zwischenverfügung fochten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht an. C.c Am 10. Oktober 2016 hob das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 22. Dezember 2015 auf und hielt fest, dass das Asylverfahren wiederaufgenommen werde und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in der Schweiz geprüft würden. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren D-5164/2016 am 17. Oktober 2016 als gegenstandlos geworden ab. D. Am 17. Februar 2017 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. E. E.a Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe von (...) bis (...) als Reinigungs- respektive Hilfskraft im Armee-Camp der Amerikaner gearbeitet. Im Jahr 2004 sei er bei einem Raketenangriff während seiner Arbeit verletzt worden. Daraufhin sei er in seinem Quartier als Mitarbeiter der Amerikaner bekannt gewesen. Im Jahr 2006 oder 2007 sei er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner bedroht worden; Terroristen hätten "Verräter" an ihre Hausfassade geschrieben. Sie seien deshalb in das in einem anderen Quartier (I._______) gelegene (...) umgezogen, wo er wegen der Nähe zum amerikanischen Stützpunkt und einem Lager des irakischen Militärs sicher gewesen sei. Das Quartier habe er nicht verlassen, da er befürchtet habe, von Terroristen erkannt zu werden. Als dann der Islamische Staat (IS) im (...) 2014 G._______ erobert habe, seien sie über Syrien in die Türkei geflohen, weil sie befürchtet hätten, dass er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner vom IS sofort getötet würde. Der Beschwerdeführer brachte zusätzlich vor, dass etwa anfangs Januar 2017 sein Cousin J._______, der ebenfalls für die Amerikaner gearbeitet habe, bei einem Checkpoint der al-Mahdi-Armee, einer Truppe der al-Hashd ash-Sha'bi (Milizenbündnis aus mehrheitlich schiitischen Milizen, auch bekannt als Volksmobilmachungskräfte; Anmerkung des Gerichts), kontrolliert und wegen der durch einschlägige Dokumente auf dessen Mobiltelefon belegten Arbeitstätigkeit für die amerikanischen Truppen während sechs Tagen festgehalten worden sei. Sein Cousin sei gefoltert und zur Preisgabe der Namen derer, die mit ihm bei den Amerikanern gearbeitet hätten - und somit seines Namens - gezwungen worden. Die Freilassung seines Cousins sei unter der Bedingung erfolgt, dass er für die al-Mahdi-Armee als Spion arbeite. Er (der Beschwerdeführer) befürchte nun, bei einer Rückkehr in den Irak für die al-Hashd ash-Sha'bi arbeiten zu müssen, ansonsten er ins Gefängnis gebracht oder getötet würde. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. E.b Die Beschwerdeführenden reichten bis zur respektive anlässlich der Anhörungen - neben Identitäts- und sonstigen Dokumenten - folgende Unterlagen zur Untermauerung ihrer Asylgründe zu den vorinstanzlichen Akten: eine Fotografie des Beschwerdeführers mit zwei Ärzten der U.S. Army sowie mehrere Dokumente betreffend die Arbeit des genannten Cousins für die amerikanischen Truppen (in Kopie bzw. als Fotografien). F. F.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zum Beleg seiner Tätigkeit für die amerikanischen Behörden im Irak und zu den vorgebrachten Asylgründen Beweismittel einzureichen. F.b Mit Eingaben vom 15. März und 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch die vormalige Rechtsvertreterin Belege für seine Bemühungen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen, ein. Ausserdem reichte er eine Fotografie eines fremdsprachigen Schreibens (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) zu den vorinstanzlichen Akten, welches er erhalten habe, weil er im Jahr 2004 aufgrund seiner Verletzungen bei der U.S. Army Schadenersatz beantragt habe. G. Am (...) 2017 gebar die Beschwerdeführerin das Kind F._______. H. Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am 28. November 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. I.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. I.b Der Beschwerdeschrift lag - neben Kopien von vorinstanzlichen Aktenstücken und ärztlichen Dokumenten - ein Schreiben der Koordination Hilfswerksvertretung HEKS bei. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung zu den Akten, gemäss welcher sie - entgegen ihren Angaben, wonach es sich dabei um eine Fürsorgebestätigung handle - bis zum damaligen Zeitpunkt nicht durch die Sozialen Dienste der Stadt K._______ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden seien. J. Am 27. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 trat die Instruktionsrichterin auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht ein. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen nicht ausgewiesener Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführenden - unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 29. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. L. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine am selben Tag von der zuständigen Fürsorgestelle ([...]) ausgestellte Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit (in Kopie; Original am 23. Januar 2018 beim Gericht eingegangen) ein und baten das Gericht darum, den Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu überprüfen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. M. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin - unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. Februar 2018 bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihnen amtlich beigeordnet werden soll. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert derselben Frist ein. N. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht - unter Einreichung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht - um seine Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter. O. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. P. Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 23. Februar 2018 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2018 gewährten Replikrecht Gebrauch. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 wurde der bis anhin ausgebliebene Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG (SR 142.31) nachgeholt. Das Gesuch wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Konkret bemängeln die Beschwerdeführenden die Abwesenheit der Hilfswerkvertretung bei ihren Anhörungen. Sie vertreten die Ansicht, dass das SEM die Anhörungen wegen deren Nichterscheinens hätte verschieben müssen, da ohne deren Anwesenheit ein fairer Ablauf der Anhörungen nicht gewährleistet werden könne. Es liege eine schwerwiegende Rechtsverletzung vor, welche - zusammen mit den weiteren Rechtsverletzungen (vgl. E. 3.3 nachstehend) - zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse.
E. 3.2.2 Vorliegend wurden die Anhörungstermine der zuständigen Koordinationsstelle (Schweizerische Flüchtlingshilfe resp. Koordination Hilfswerksvertretung HEKS) rechtzeitig mitgeteilt (vgl. Akten SEM B17/2 S. 2), indes nahm die Hilfswerkvertretung aus persönlichen Gründen an den Anhörungen nicht teil (vgl. das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben der Koordination Hilfswerkvertretung HEKS). Die Anhörungen entfalten daher gleichwohl volle Rechtswirkung (vgl. aArt. 30 Abs. 3 AsylG, aArt. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). In diesem Sinne hat auch die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) entschieden, dass die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Es müsse aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d). Vorliegen kann ein konkreter mit der Abwesenheit der Hilfswerkvertretung verbundener Nachteil für die Beschwerdeführenden nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführenden auch nicht konkretisiert, inwiefern die Anhörungen nicht fair abgelaufen wären. Nach dem Gesagten liegt diesbezüglich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine (schwerwiegende) Rechtsverletzung vor.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Replik, dass in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Festnahme seines Cousins durch die al-Mahdi-Armee und seine Aussagen zur daraus resultierende Gefährdung für ihn selbst nicht gewürdigt worden seien. Gemäss Ausführungen in der Replik liege eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts vor, welche - auch aufgrund der geltenden kognitionsrechtlichen Grundsätze in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren - nicht geheilt werden könne. Weiter habe die Vorinstanz offensichtlich keine rechtsgenüglichen Abklärungen betreffend die schiitischen Milizen, deren Machtposition sie verkenne, und die Verfolgung des Beschwerdeführers durch diese getätigt.
E. 3.3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 3.3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3.3 In der angefochtenen Verfügung findet sich in der Tat kein Hinweis auf die in der Anhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme seines Cousins durch die al-Mahdi-Armee, die Preisgabe seines Namens durch diesen und die angeblich daraus resultierende Gefährdung für ihn selbst (vgl. B18/22 F141 ff., 159 ff.). Dies stellt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bezüglich der Frage der Asylrelevanz der vom SEM nicht berücksichtigten Vorbringen volle Kognition zu. Diese Voraussetzung zur (ausnahmsweisen) Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist mithin gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-87/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4.4 m.w.H.). Das SEM zeigte in der Vernehmlassung sodann ausführlich auf, weshalb es das zuvor nicht beurteilte Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylbeachtlich erachte. Alleine der Umstand, dass es dabei einer anderen Linie folgte, als von den Beschwerdeführern vertreten, und es mithin aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung des entsprechenden Vorbringens gelangte, als von ihnen verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Den Beschwerdeführenden wurde vom Bundesverwaltungsgericht ferner die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche sie mit ihrer Replik nutzten. Eine Rückweisung der Sache an das SEM würde folglich - sofern die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als schwerwiegend zu bezeichnen ist - zu einem formalistischen Leerlauf führen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Heilung als erfüllt zu erachten, weshalb die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt erkannt werden kann.
E. 3.4 Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass ein Zusammenhang zwischen der angeblichen Bedrohung im Jahr 2006/2007 durch Terroristen und der Ausreise der Beschwerdeführenden konstruiert erscheine. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach dieser Bedrohung unbehelligt am neuen Wohnort hätten leben können, lasse eine geltend gemachte gezielte Verfolgung unwahrscheinlich erscheinen. Vielmehr würden die ausbleibenden weiteren Massnahmen nach ihrem Wegzug darauf hinweisen, dass sie sich dem Zugriff ihrer möglichen Verfolger erfolgreich entzogen hätten und die Verfolgung somit als abgeschlossen betrachtet werden könne. In diesem Sinne sei die geltend gemachte Bedrohung nicht in kausalem Zusammenhang mit ihrer Ausreise zu sehen und daher gemäss Art. 3 AsylG nicht asylbeachtlich. Im Übrigen würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens angezeigt erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin diese Episode in der BzP nicht erwähnt habe und auch die Aussagen des Beschwerdeführers dazu in der Anhörung äusserst knapp ausgefallen seien. Was die befürchtete Verfolgung durch den IS betreffe, so hätten die Beschwerdeführenden G._______ verlassen, ehe sie in Kontakt mit den neuen Besatzern geraten seien. Eine konkrete Verfolgung hätten sie an keiner Stelle geltend gemacht. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Angestellter der amerikanischen Armee einem gewissen Risiko ausgesetzt gewesen sei, in das Visier des IS zu geraten. Allerdings erscheine eine Verfolgung durch den IS aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeiten für die amerikanische Armee alleine als zu wenig begründet. Hinzu komme, dass G._______ inzwischen vom IS befreit worden sei und demnach seiner Furcht vor einer Verfolgung durch den IS die Grundlage entzogen worden sei. Aus diesem Grund erscheine eine Verfolgung in seiner Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder absehbar noch wahrscheinlich.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass seit dem Sturz des "Saddam-Regimes" im Irak heftige religiöse und ethnische Konflikte herrschen würden. Sie hätten durch ihre vom SEM nicht berücksichtigten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Festnahme seines Cousins durch die al-Hashd ash-Sha'bi und Preisgabe seines Namens diesen gegenüber eine persönliche Verfolgung bewiesen. Die schiitischen Milizen seien dem iranischen Regime gegenüber sehr loyal, würden Amerikaner hassen und besonders die Sunniten verfolgen, welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten. Auch die Gefahr, vom IS oder Terroristen überall verfolgt und bedroht zu werden, sei für Personen, welche mit der US-Armee zusammengearbeitet hätten, besonders gross. Ihr Verbleib im (...) sei sodann quasi "wie ein Gefängnis" für sie gewesen.
E. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Irak als ehemaliger Mitarbeiter der Amerikaner ebenfalls ins Visier der schiitischen Milizen zu geraten, beruhe allein auf den Aussagen seines Cousins. Es würden weder in den Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift Hinweise aufgezeigt, die auf eine tatsächliche oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in absehbarer Zeit schliessen lassen würden. Die erwähnten Ereignisse seien ausserdem erfolgt, nachdem die Beschwerdeführenden den Irak bereits verlassen hätten. Aus dieser Sicht erscheine das Vorbringen nicht ausreichend begründet, um als asylbeachtlich erachtet werden zu können. Hinzu komme, dass die schiitischen Milizen der al-Hashd ash-Sha'bi in der Region G._______ nur einen Machtfaktor unter vielen darstellen würden. Die wichtigsten Einflussgrössen seien derzeit die kurdischen Peshmerga- und Zerevanikräfte, die irakischen Armee- und Polizeikräfte sowie verschiedene andere Untergruppierungen, die alle um Einfluss in der Region konkurrieren würden. Die al-Mahdi-Truppen (besser bekannt als Sadristen oder Friedensgruppen [Saraya al-Salam]) würden eine Untergruppierung der al-Hashd ash-Sha'bi darstellen und sich wiederum in zahlreiche Untergruppierungen aufgliedern, von denen einzelne in der Region um G._______ aktiv zu sein scheinen. In Anbetracht ihrer insgesamt geringen Zahl und Zersplitterung könne davon ausgegangen werden, dass sie keine bedeutende Einflussgrösse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden darstellen würden, zumal sie auch in Konflikt mit den grösseren Milizen stehen würden, von denen sie als unliebsame Konkurrenz wahrgenommen würden. Folglich sei nicht anzunehmen, dass diese Gruppierung in der Lage oder gewillt wäre, ihre beschränkten Ressourcen in die Verfolgung von Einzelpersonen zu investieren, die angeblich und vor einiger Zeit für die amerikanischen Truppen gearbeitet haben sollen. In diese Richtung weise auch der Umstand, dass der Cousin des Beschwerdeführers sich dem Zugriff dieser Gruppierung ohne Weiteres durch eine Rückkehr in das Flüchtlingscamp habe entziehen können. Insgesamt erscheine somit auch dieses Vorbringen als zu wenig begründet, als dass daraus ein Anspruch auf Asyl abgeleitet werden könne.
E. 5.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, aufgrund der Informationen in zahlreichen Berichten und Zeitungsartikeln könne festgehalten werden, dass die schiitischen Milizen durch den Rückzug der irakischen Armee aus dem Kampf gegen den IS mehr und mehr an Macht hinzugewonnen hätten. Sie hätten zahlreiche Kriegsverbrechen gegen die sunnitische Zivilbevölkerung begangen und willkürliche Inhaftierungen, Folter sowie Hinrichtungen zu verantworten, welche von der irakischen Regierung, unter deren Leitung sie mittlerweile stehen würden, nicht geahndet worden seien. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak seitens der schiitischen Milizen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unfaires Gerichtsverfahren, eine mehrjährige Gefängnisstrafe oder den Tod zu erwarten habe, zumal aus seinen Aussagen hervorgehe, dass sie es auf Personen abgesehen hätten, welche für die amerikanische Regierung gearbeitet hätten. Vor allem als Sunnite würde er noch härter bestraft werden und die Wahrscheinlichkeit, dass er nicht mehr aus dem Gefängnis entlassen werden würde, sei sehr hoch. Weitergehend wird auf die Replik verwiesen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzuhalten, dass - auch unter Berücksichtigung seiner Bemühungen, Beweismittel hierfür zu beschaffen - gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die amerikanischen Truppen, aus welcher er seine Gefährdung ableitet, bestehen. So erstaunt es etwa, dass er eben gerade nur Beweismittel zur Arbeit seines Cousins für die Amerikaner, nicht jedoch solche für seine eigene entsprechende Tätigkeit einreichen konnte (vgl. B18/22 F104). Seine unsubstanziierte Erklärung, wonach er alle seine Papiere vernichtet habe, als er bedroht worden sei (vgl. B18/22 F105), vermag angesichts dessen, dass er gemäss seinen Aussagen nach der im Jahr 2006 oder 2007 angeblich erfolgten Drohung noch bis (...) weiter für die Amerikaner gearbeitet haben und im (...) in Sicherheit gewesen sein soll (vgl. A6/14 Ziff. 1.17.05; B18/22 F83 und 92), nicht vollständig zu überzeugen. Eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich indes, da auch bei Wahrunterstellung seiner behaupteten Tätigkeit für die Amerikaner die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind.
E. 6.2 Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch Terroristen, die im Jahr 2006 oder 2007 "Verräter" an die Hausfassade der Beschwerdeführenden geschrieben haben sollen, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens auch für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel bestehen, ist das SEM zurecht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass diese Bedrohung nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Irak zu sehen und daher nicht asylbeachtlich ist. Dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Ausreise weitere Verfolgungsmassnahmen befürchtet und deshalb gemäss seinen Ausführungen in der BzP das Quartier I._______ - und nicht, wie sinngemäss in der Beschwerde vorgebracht, das angeblich durch einen Checkpoint gesicherte (...) (vgl. B18/22 F83) - kaum verlassen haben soll (vgl. A6/14 1.17.05 [S. 5] und 7.02), ändert nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung. In Bezug auf die im Zeitpunkt der Ausreise befürchtete Verfolgung durch den IS hat das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann insbesondere zu Recht angeführt, dass die Beschwerdeführenden keine konkrete Verfolgung geltend gemacht hätten und dass der entsprechenden Furcht des Beschwerdeführers angesichts dessen, dass G._______ inzwischen vom IS befreit worden sei, die Grundlage entzogen worden sei. In Übereinstimmung mit dem SEM erscheint eine (gezielte) Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat durch seine angeblichen vormaligen Verfolger oder den IS auch zum heutigen Zeitpunkt weder absehbar noch wahrscheinlich. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, wonach die Gefahr besonders gross sei, vom IS oder Terroristen wegen vormaliger Zusammenarbeit mit der US-Armee "überall" verfolgt zu werden, ist nicht geeignet, zu einer vom SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer leitet schliesslich seine angebliche Gefährdung durch die schiitischen Milizen der al-Hashd ash-Sha'bi respektive die al-Mahdi-Truppen einzig aus der Behauptung ab, dass letztere ihn als ehemaligen Arbeiter für die Amerikaner registriert hätten und sein Name sich nun bei den Checkpoints befinde (vgl. B18/22 F141 und 175). Es bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich asylrelevante Verfolgungsmassnahmen durch die al-Mahdi-Truppen zu befürchten hätte. Sein Cousin, der seinen Namen den al-Mahdi-Truppen verraten haben soll, soll seinen Aussagen zufolge zwar wegen eigener ehemaliger Tätigkeit für die Amerikaner im Rahmen einer Kontrolle an einem Checkpoint festgenommen und während der Festnahme geschlagen worden sein. Jedoch wurde er nach sechs Tagen freigelassen und konnte sich in der Folge ohne Weiteres dem Zugriff dieser Gruppierung durch eine Rückkehr ins Flüchtlingslager entziehen (vgl. B18/22 F167 f.). Dieses Vorgehen der al-Mahdi-Truppen spricht gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber Personen, die vor Jahren als Hilfskraft für die amerikanischen Truppen arbeiteten. Daran ändert der Umstand, dass sich sein Cousin angeblich verpflichten musste, als Spion für die al-Mahdi-Truppen tätig zu sein, nichts. Der Beschwerdeführer brachte denn auch an keiner Stelle konkret respektive in substanziierter Weise vor, dass sein Cousin später tatsächlich von den al-Mahdi-Truppen im Hinblick auf allfällige Spitzeltätigkeiten kontaktiert oder in diesem Zusammenhang gesucht worden wäre (vgl. B18/22 F141, 162 f., 169).
E. 6.3.2 Ein entsprechendes Verfolgungsinteresse schiitischer Milizen lässt sich auch nicht den generellen Ausführungen in der Replik entnehmen, die sich im Wesentlichen auf Erklärungen zur Beteiligung solcher Milizen an der Offensive gegen den IS und in diesem Rahmen begangene Übergriffe beschränken. Gemäss Ausführungen in der Replik habe es sich bei diesen Übergriffen häufig um Racheakte unmittelbar nach Kämpfen gegen den IS gehandelt, wobei aber meistens als Motiv für schwere Verbrechen schon der Verdacht genügt habe, dass die lokale sunnitische Bevölkerung die Jihadisten unterstützt hätten. Es ist mithin nicht ersichtlich, gestützt auf welche Quellen in der Replik davon ausgegangen wird, dass eine (ehemalige) Tätigkeit für die Amerikaner (aktuell) zu einem unfairen Gerichtsverfahren sowie einer mehrjährigen beziehungsweise lebenslänglichen Gefängnisstrafe oder gar zum Tod durch die schiitischen Milizen führen soll.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer - rein hypothetischen - Rückkehr in den Irak aufgrund seiner behaupteten vormaligen Tätigkeiten für die amerikanischen Truppen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der al-Mahdi-Truppen ausgesetzt wäre. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der (neusten) Analyse der European Asylum Support Office (EASO), gemäss welcher es in jüngster Zeit keine Berichte über die gezielte Verfolgung von Personen aufgrund ihrer Verbindungen zu westlichen Streitkräften, Organisationen oder Unternehmen gegeben habe, weshalb im Allgemeinen davon ausgegangen werde, dass Personen mit einem solchen Profil derzeit keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten (EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 78 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf den aktuellen Einfluss der al-Mahdi-Truppen respektive der Saraya al-Salam in der Region G._______ einzugehen.
E. 6.4 Zusammenfassend vermögen die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden - sofern überhaupt glaubhaft - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit hat das SEM der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in ihrer Herkunftsregion Rechnung getragen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht weiter auf die in den vorinstanzlichen Akten liegenden respektive mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Unterlagen einzugehen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.2 Soweit Beschwerdeführende - wie vorliegend - zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt haben, ist ihnen grundsätzlich eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, auch wenn sie mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 f.). Vorliegend brachten die Beschwerdeführenden die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits in ihrer Laienbeschwerde vor, weshalb ihnen diesbezüglich keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht auszurichten.
E. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Verfügung vom 5. Juli 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennoten zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren, die erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift erfolgte Mandatierung und die teilweise unnötigen Wiederholungen in der Replik ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 500.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7219/2017 Urteil vom 20. Oktober 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus G._______ (Provinz H._______) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 zusammen mit ihren drei älteren Kindern. Nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei gelangten sie über mehrere europäische Staaten am 2. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 11. November 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.b Am 3. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre vormalige Rechtsvertreterin sinngemäss um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids respektive um Wiederaufnahme und Durchführung des nationalen Asylverfahrens. Das SEM verlangte daraufhin mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 - unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - einen Gebührenvorschuss. Diese Zwischenverfügung fochten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht an. C.c Am 10. Oktober 2016 hob das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 22. Dezember 2015 auf und hielt fest, dass das Asylverfahren wiederaufgenommen werde und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in der Schweiz geprüft würden. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren D-5164/2016 am 17. Oktober 2016 als gegenstandlos geworden ab. D. Am 17. Februar 2017 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. E. E.a Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe von (...) bis (...) als Reinigungs- respektive Hilfskraft im Armee-Camp der Amerikaner gearbeitet. Im Jahr 2004 sei er bei einem Raketenangriff während seiner Arbeit verletzt worden. Daraufhin sei er in seinem Quartier als Mitarbeiter der Amerikaner bekannt gewesen. Im Jahr 2006 oder 2007 sei er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner bedroht worden; Terroristen hätten "Verräter" an ihre Hausfassade geschrieben. Sie seien deshalb in das in einem anderen Quartier (I._______) gelegene (...) umgezogen, wo er wegen der Nähe zum amerikanischen Stützpunkt und einem Lager des irakischen Militärs sicher gewesen sei. Das Quartier habe er nicht verlassen, da er befürchtet habe, von Terroristen erkannt zu werden. Als dann der Islamische Staat (IS) im (...) 2014 G._______ erobert habe, seien sie über Syrien in die Türkei geflohen, weil sie befürchtet hätten, dass er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner vom IS sofort getötet würde. Der Beschwerdeführer brachte zusätzlich vor, dass etwa anfangs Januar 2017 sein Cousin J._______, der ebenfalls für die Amerikaner gearbeitet habe, bei einem Checkpoint der al-Mahdi-Armee, einer Truppe der al-Hashd ash-Sha'bi (Milizenbündnis aus mehrheitlich schiitischen Milizen, auch bekannt als Volksmobilmachungskräfte; Anmerkung des Gerichts), kontrolliert und wegen der durch einschlägige Dokumente auf dessen Mobiltelefon belegten Arbeitstätigkeit für die amerikanischen Truppen während sechs Tagen festgehalten worden sei. Sein Cousin sei gefoltert und zur Preisgabe der Namen derer, die mit ihm bei den Amerikanern gearbeitet hätten - und somit seines Namens - gezwungen worden. Die Freilassung seines Cousins sei unter der Bedingung erfolgt, dass er für die al-Mahdi-Armee als Spion arbeite. Er (der Beschwerdeführer) befürchte nun, bei einer Rückkehr in den Irak für die al-Hashd ash-Sha'bi arbeiten zu müssen, ansonsten er ins Gefängnis gebracht oder getötet würde. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. E.b Die Beschwerdeführenden reichten bis zur respektive anlässlich der Anhörungen - neben Identitäts- und sonstigen Dokumenten - folgende Unterlagen zur Untermauerung ihrer Asylgründe zu den vorinstanzlichen Akten: eine Fotografie des Beschwerdeführers mit zwei Ärzten der U.S. Army sowie mehrere Dokumente betreffend die Arbeit des genannten Cousins für die amerikanischen Truppen (in Kopie bzw. als Fotografien). F. F.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zum Beleg seiner Tätigkeit für die amerikanischen Behörden im Irak und zu den vorgebrachten Asylgründen Beweismittel einzureichen. F.b Mit Eingaben vom 15. März und 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch die vormalige Rechtsvertreterin Belege für seine Bemühungen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen, ein. Ausserdem reichte er eine Fotografie eines fremdsprachigen Schreibens (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) zu den vorinstanzlichen Akten, welches er erhalten habe, weil er im Jahr 2004 aufgrund seiner Verletzungen bei der U.S. Army Schadenersatz beantragt habe. G. Am (...) 2017 gebar die Beschwerdeführerin das Kind F._______. H. Mit Verfügung vom 22. November 2017 - eröffnet am 28. November 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. I.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. I.b Der Beschwerdeschrift lag - neben Kopien von vorinstanzlichen Aktenstücken und ärztlichen Dokumenten - ein Schreiben der Koordination Hilfswerksvertretung HEKS bei. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung zu den Akten, gemäss welcher sie - entgegen ihren Angaben, wonach es sich dabei um eine Fürsorgebestätigung handle - bis zum damaligen Zeitpunkt nicht durch die Sozialen Dienste der Stadt K._______ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden seien. J. Am 27. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 trat die Instruktionsrichterin auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht ein. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen nicht ausgewiesener Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführenden - unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 29. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. L. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine am selben Tag von der zuständigen Fürsorgestelle ([...]) ausgestellte Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit (in Kopie; Original am 23. Januar 2018 beim Gericht eingegangen) ein und baten das Gericht darum, den Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu überprüfen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. M. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin - unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. Februar 2018 bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihnen amtlich beigeordnet werden soll. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert derselben Frist ein. N. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht - unter Einreichung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht - um seine Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter. O. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. P. Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 23. Februar 2018 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2018 gewährten Replikrecht Gebrauch. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 wurde der bis anhin ausgebliebene Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG (SR 142.31) nachgeholt. Das Gesuch wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Konkret bemängeln die Beschwerdeführenden die Abwesenheit der Hilfswerkvertretung bei ihren Anhörungen. Sie vertreten die Ansicht, dass das SEM die Anhörungen wegen deren Nichterscheinens hätte verschieben müssen, da ohne deren Anwesenheit ein fairer Ablauf der Anhörungen nicht gewährleistet werden könne. Es liege eine schwerwiegende Rechtsverletzung vor, welche - zusammen mit den weiteren Rechtsverletzungen (vgl. E. 3.3 nachstehend) - zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. 3.2.2 Vorliegend wurden die Anhörungstermine der zuständigen Koordinationsstelle (Schweizerische Flüchtlingshilfe resp. Koordination Hilfswerksvertretung HEKS) rechtzeitig mitgeteilt (vgl. Akten SEM B17/2 S. 2), indes nahm die Hilfswerkvertretung aus persönlichen Gründen an den Anhörungen nicht teil (vgl. das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben der Koordination Hilfswerkvertretung HEKS). Die Anhörungen entfalten daher gleichwohl volle Rechtswirkung (vgl. aArt. 30 Abs. 3 AsylG, aArt. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). In diesem Sinne hat auch die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) entschieden, dass die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Es müsse aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d). Vorliegen kann ein konkreter mit der Abwesenheit der Hilfswerkvertretung verbundener Nachteil für die Beschwerdeführenden nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführenden auch nicht konkretisiert, inwiefern die Anhörungen nicht fair abgelaufen wären. Nach dem Gesagten liegt diesbezüglich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine (schwerwiegende) Rechtsverletzung vor. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Replik, dass in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Festnahme seines Cousins durch die al-Mahdi-Armee und seine Aussagen zur daraus resultierende Gefährdung für ihn selbst nicht gewürdigt worden seien. Gemäss Ausführungen in der Replik liege eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts vor, welche - auch aufgrund der geltenden kognitionsrechtlichen Grundsätze in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren - nicht geheilt werden könne. Weiter habe die Vorinstanz offensichtlich keine rechtsgenüglichen Abklärungen betreffend die schiitischen Milizen, deren Machtposition sie verkenne, und die Verfolgung des Beschwerdeführers durch diese getätigt. 3.3.2 3.3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3.3 In der angefochtenen Verfügung findet sich in der Tat kein Hinweis auf die in der Anhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme seines Cousins durch die al-Mahdi-Armee, die Preisgabe seines Namens durch diesen und die angeblich daraus resultierende Gefährdung für ihn selbst (vgl. B18/22 F141 ff., 159 ff.). Dies stellt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bezüglich der Frage der Asylrelevanz der vom SEM nicht berücksichtigten Vorbringen volle Kognition zu. Diese Voraussetzung zur (ausnahmsweisen) Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist mithin gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-87/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4.4 m.w.H.). Das SEM zeigte in der Vernehmlassung sodann ausführlich auf, weshalb es das zuvor nicht beurteilte Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylbeachtlich erachte. Alleine der Umstand, dass es dabei einer anderen Linie folgte, als von den Beschwerdeführern vertreten, und es mithin aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung des entsprechenden Vorbringens gelangte, als von ihnen verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Den Beschwerdeführenden wurde vom Bundesverwaltungsgericht ferner die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche sie mit ihrer Replik nutzten. Eine Rückweisung der Sache an das SEM würde folglich - sofern die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als schwerwiegend zu bezeichnen ist - zu einem formalistischen Leerlauf führen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Heilung als erfüllt zu erachten, weshalb die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt erkannt werden kann. 3.4 Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass ein Zusammenhang zwischen der angeblichen Bedrohung im Jahr 2006/2007 durch Terroristen und der Ausreise der Beschwerdeführenden konstruiert erscheine. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach dieser Bedrohung unbehelligt am neuen Wohnort hätten leben können, lasse eine geltend gemachte gezielte Verfolgung unwahrscheinlich erscheinen. Vielmehr würden die ausbleibenden weiteren Massnahmen nach ihrem Wegzug darauf hinweisen, dass sie sich dem Zugriff ihrer möglichen Verfolger erfolgreich entzogen hätten und die Verfolgung somit als abgeschlossen betrachtet werden könne. In diesem Sinne sei die geltend gemachte Bedrohung nicht in kausalem Zusammenhang mit ihrer Ausreise zu sehen und daher gemäss Art. 3 AsylG nicht asylbeachtlich. Im Übrigen würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens angezeigt erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin diese Episode in der BzP nicht erwähnt habe und auch die Aussagen des Beschwerdeführers dazu in der Anhörung äusserst knapp ausgefallen seien. Was die befürchtete Verfolgung durch den IS betreffe, so hätten die Beschwerdeführenden G._______ verlassen, ehe sie in Kontakt mit den neuen Besatzern geraten seien. Eine konkrete Verfolgung hätten sie an keiner Stelle geltend gemacht. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Angestellter der amerikanischen Armee einem gewissen Risiko ausgesetzt gewesen sei, in das Visier des IS zu geraten. Allerdings erscheine eine Verfolgung durch den IS aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeiten für die amerikanische Armee alleine als zu wenig begründet. Hinzu komme, dass G._______ inzwischen vom IS befreit worden sei und demnach seiner Furcht vor einer Verfolgung durch den IS die Grundlage entzogen worden sei. Aus diesem Grund erscheine eine Verfolgung in seiner Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder absehbar noch wahrscheinlich. 5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass seit dem Sturz des "Saddam-Regimes" im Irak heftige religiöse und ethnische Konflikte herrschen würden. Sie hätten durch ihre vom SEM nicht berücksichtigten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Festnahme seines Cousins durch die al-Hashd ash-Sha'bi und Preisgabe seines Namens diesen gegenüber eine persönliche Verfolgung bewiesen. Die schiitischen Milizen seien dem iranischen Regime gegenüber sehr loyal, würden Amerikaner hassen und besonders die Sunniten verfolgen, welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten. Auch die Gefahr, vom IS oder Terroristen überall verfolgt und bedroht zu werden, sei für Personen, welche mit der US-Armee zusammengearbeitet hätten, besonders gross. Ihr Verbleib im (...) sei sodann quasi "wie ein Gefängnis" für sie gewesen. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Irak als ehemaliger Mitarbeiter der Amerikaner ebenfalls ins Visier der schiitischen Milizen zu geraten, beruhe allein auf den Aussagen seines Cousins. Es würden weder in den Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift Hinweise aufgezeigt, die auf eine tatsächliche oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in absehbarer Zeit schliessen lassen würden. Die erwähnten Ereignisse seien ausserdem erfolgt, nachdem die Beschwerdeführenden den Irak bereits verlassen hätten. Aus dieser Sicht erscheine das Vorbringen nicht ausreichend begründet, um als asylbeachtlich erachtet werden zu können. Hinzu komme, dass die schiitischen Milizen der al-Hashd ash-Sha'bi in der Region G._______ nur einen Machtfaktor unter vielen darstellen würden. Die wichtigsten Einflussgrössen seien derzeit die kurdischen Peshmerga- und Zerevanikräfte, die irakischen Armee- und Polizeikräfte sowie verschiedene andere Untergruppierungen, die alle um Einfluss in der Region konkurrieren würden. Die al-Mahdi-Truppen (besser bekannt als Sadristen oder Friedensgruppen [Saraya al-Salam]) würden eine Untergruppierung der al-Hashd ash-Sha'bi darstellen und sich wiederum in zahlreiche Untergruppierungen aufgliedern, von denen einzelne in der Region um G._______ aktiv zu sein scheinen. In Anbetracht ihrer insgesamt geringen Zahl und Zersplitterung könne davon ausgegangen werden, dass sie keine bedeutende Einflussgrösse in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden darstellen würden, zumal sie auch in Konflikt mit den grösseren Milizen stehen würden, von denen sie als unliebsame Konkurrenz wahrgenommen würden. Folglich sei nicht anzunehmen, dass diese Gruppierung in der Lage oder gewillt wäre, ihre beschränkten Ressourcen in die Verfolgung von Einzelpersonen zu investieren, die angeblich und vor einiger Zeit für die amerikanischen Truppen gearbeitet haben sollen. In diese Richtung weise auch der Umstand, dass der Cousin des Beschwerdeführers sich dem Zugriff dieser Gruppierung ohne Weiteres durch eine Rückkehr in das Flüchtlingscamp habe entziehen können. Insgesamt erscheine somit auch dieses Vorbringen als zu wenig begründet, als dass daraus ein Anspruch auf Asyl abgeleitet werden könne. 5.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, aufgrund der Informationen in zahlreichen Berichten und Zeitungsartikeln könne festgehalten werden, dass die schiitischen Milizen durch den Rückzug der irakischen Armee aus dem Kampf gegen den IS mehr und mehr an Macht hinzugewonnen hätten. Sie hätten zahlreiche Kriegsverbrechen gegen die sunnitische Zivilbevölkerung begangen und willkürliche Inhaftierungen, Folter sowie Hinrichtungen zu verantworten, welche von der irakischen Regierung, unter deren Leitung sie mittlerweile stehen würden, nicht geahndet worden seien. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak seitens der schiitischen Milizen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unfaires Gerichtsverfahren, eine mehrjährige Gefängnisstrafe oder den Tod zu erwarten habe, zumal aus seinen Aussagen hervorgehe, dass sie es auf Personen abgesehen hätten, welche für die amerikanische Regierung gearbeitet hätten. Vor allem als Sunnite würde er noch härter bestraft werden und die Wahrscheinlichkeit, dass er nicht mehr aus dem Gefängnis entlassen werden würde, sei sehr hoch. Weitergehend wird auf die Replik verwiesen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzuhalten, dass - auch unter Berücksichtigung seiner Bemühungen, Beweismittel hierfür zu beschaffen - gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die amerikanischen Truppen, aus welcher er seine Gefährdung ableitet, bestehen. So erstaunt es etwa, dass er eben gerade nur Beweismittel zur Arbeit seines Cousins für die Amerikaner, nicht jedoch solche für seine eigene entsprechende Tätigkeit einreichen konnte (vgl. B18/22 F104). Seine unsubstanziierte Erklärung, wonach er alle seine Papiere vernichtet habe, als er bedroht worden sei (vgl. B18/22 F105), vermag angesichts dessen, dass er gemäss seinen Aussagen nach der im Jahr 2006 oder 2007 angeblich erfolgten Drohung noch bis (...) weiter für die Amerikaner gearbeitet haben und im (...) in Sicherheit gewesen sein soll (vgl. A6/14 Ziff. 1.17.05; B18/22 F83 und 92), nicht vollständig zu überzeugen. Eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich indes, da auch bei Wahrunterstellung seiner behaupteten Tätigkeit für die Amerikaner die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. 6.2 Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch Terroristen, die im Jahr 2006 oder 2007 "Verräter" an die Hausfassade der Beschwerdeführenden geschrieben haben sollen, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens auch für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel bestehen, ist das SEM zurecht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, dass diese Bedrohung nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Irak zu sehen und daher nicht asylbeachtlich ist. Dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Ausreise weitere Verfolgungsmassnahmen befürchtet und deshalb gemäss seinen Ausführungen in der BzP das Quartier I._______ - und nicht, wie sinngemäss in der Beschwerde vorgebracht, das angeblich durch einen Checkpoint gesicherte (...) (vgl. B18/22 F83) - kaum verlassen haben soll (vgl. A6/14 1.17.05 [S. 5] und 7.02), ändert nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung. In Bezug auf die im Zeitpunkt der Ausreise befürchtete Verfolgung durch den IS hat das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann insbesondere zu Recht angeführt, dass die Beschwerdeführenden keine konkrete Verfolgung geltend gemacht hätten und dass der entsprechenden Furcht des Beschwerdeführers angesichts dessen, dass G._______ inzwischen vom IS befreit worden sei, die Grundlage entzogen worden sei. In Übereinstimmung mit dem SEM erscheint eine (gezielte) Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat durch seine angeblichen vormaligen Verfolger oder den IS auch zum heutigen Zeitpunkt weder absehbar noch wahrscheinlich. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, wonach die Gefahr besonders gross sei, vom IS oder Terroristen wegen vormaliger Zusammenarbeit mit der US-Armee "überall" verfolgt zu werden, ist nicht geeignet, zu einer vom SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer leitet schliesslich seine angebliche Gefährdung durch die schiitischen Milizen der al-Hashd ash-Sha'bi respektive die al-Mahdi-Truppen einzig aus der Behauptung ab, dass letztere ihn als ehemaligen Arbeiter für die Amerikaner registriert hätten und sein Name sich nun bei den Checkpoints befinde (vgl. B18/22 F141 und 175). Es bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich asylrelevante Verfolgungsmassnahmen durch die al-Mahdi-Truppen zu befürchten hätte. Sein Cousin, der seinen Namen den al-Mahdi-Truppen verraten haben soll, soll seinen Aussagen zufolge zwar wegen eigener ehemaliger Tätigkeit für die Amerikaner im Rahmen einer Kontrolle an einem Checkpoint festgenommen und während der Festnahme geschlagen worden sein. Jedoch wurde er nach sechs Tagen freigelassen und konnte sich in der Folge ohne Weiteres dem Zugriff dieser Gruppierung durch eine Rückkehr ins Flüchtlingslager entziehen (vgl. B18/22 F167 f.). Dieses Vorgehen der al-Mahdi-Truppen spricht gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber Personen, die vor Jahren als Hilfskraft für die amerikanischen Truppen arbeiteten. Daran ändert der Umstand, dass sich sein Cousin angeblich verpflichten musste, als Spion für die al-Mahdi-Truppen tätig zu sein, nichts. Der Beschwerdeführer brachte denn auch an keiner Stelle konkret respektive in substanziierter Weise vor, dass sein Cousin später tatsächlich von den al-Mahdi-Truppen im Hinblick auf allfällige Spitzeltätigkeiten kontaktiert oder in diesem Zusammenhang gesucht worden wäre (vgl. B18/22 F141, 162 f., 169). 6.3.2 Ein entsprechendes Verfolgungsinteresse schiitischer Milizen lässt sich auch nicht den generellen Ausführungen in der Replik entnehmen, die sich im Wesentlichen auf Erklärungen zur Beteiligung solcher Milizen an der Offensive gegen den IS und in diesem Rahmen begangene Übergriffe beschränken. Gemäss Ausführungen in der Replik habe es sich bei diesen Übergriffen häufig um Racheakte unmittelbar nach Kämpfen gegen den IS gehandelt, wobei aber meistens als Motiv für schwere Verbrechen schon der Verdacht genügt habe, dass die lokale sunnitische Bevölkerung die Jihadisten unterstützt hätten. Es ist mithin nicht ersichtlich, gestützt auf welche Quellen in der Replik davon ausgegangen wird, dass eine (ehemalige) Tätigkeit für die Amerikaner (aktuell) zu einem unfairen Gerichtsverfahren sowie einer mehrjährigen beziehungsweise lebenslänglichen Gefängnisstrafe oder gar zum Tod durch die schiitischen Milizen führen soll. 6.3.3 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer - rein hypothetischen - Rückkehr in den Irak aufgrund seiner behaupteten vormaligen Tätigkeiten für die amerikanischen Truppen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der al-Mahdi-Truppen ausgesetzt wäre. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der (neusten) Analyse der European Asylum Support Office (EASO), gemäss welcher es in jüngster Zeit keine Berichte über die gezielte Verfolgung von Personen aufgrund ihrer Verbindungen zu westlichen Streitkräften, Organisationen oder Unternehmen gegeben habe, weshalb im Allgemeinen davon ausgegangen werde, dass Personen mit einem solchen Profil derzeit keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten (EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 78 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf den aktuellen Einfluss der al-Mahdi-Truppen respektive der Saraya al-Salam in der Region G._______ einzugehen. 6.4 Zusammenfassend vermögen die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden - sofern überhaupt glaubhaft - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit hat das SEM der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in ihrer Herkunftsregion Rechnung getragen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht weiter auf die in den vorinstanzlichen Akten liegenden respektive mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Unterlagen einzugehen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Soweit Beschwerdeführende - wie vorliegend - zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt haben, ist ihnen grundsätzlich eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, auch wenn sie mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 f.). Vorliegend brachten die Beschwerdeführenden die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits in ihrer Laienbeschwerde vor, weshalb ihnen diesbezüglich keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht auszurichten. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Verfügung vom 5. Juli 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennoten zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren, die erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift erfolgte Mandatierung und die teilweise unnötigen Wiederholungen in der Replik ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 500.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: