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D-7199/2010

D-7199/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-17 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 an die schweizeri­sche Botschaft in Co­lombo (Eingang Botschaft: 3. März 2006) ersuchte der Beschwer­defüh­rer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. Zur Begründung machte er in besagter Eingabe sowie in einer ei­des­stattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 (vorinstanzliche Akte A 1/12) im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus X._______ zu stammen. Sein Vater sei am 20. Juni 1990 durch unbe­kannte Per­sonen aus ethnischen Motiven erschossen worden. Auf­grund dieses Vorfalls habe seine schwangere Mutter ihr Kind verloren. Auch mehrere Onkel seien ums Leben ge­kommen. Am [...] sei er bei einer Bom­benexplosion schwer verletzt worden und habe sich zweimal operieren lassen müssen. An den er­littenen Verletzungen, welche ihn beim wei­teren Schulbesuch behindert hätten, leide er noch heute. Die Sicher­heitslage vor Ort sei sehr prekär. Am 2. Januar 2006 seien fünf Stu­denten in X._______ umgebracht wor­den. Auch er sei immer wieder in lebensgefährliche Situationen geraten. Im Weiteren legte er dar, nicht in der Lage zu sein, alles im Detail schrift­lich festzuhalten, wes­halb er um eine Anhörung ersuche. Der Eingabe bezie­hungsweise (auch) der eidesstattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 lagen ein Geburtsschein, ein Polizeiprotokoll betreffend die Bomben­explosion, ärztliche Unterlagen und Dokumente betreffend die fre­quentierte Schule, eine Vermisstanzeige der Mutter des Beschwerdefüh­rers, dessen Vater betreffend, eine Bestätigung für die Teil­nahme an einem Pfadfinderanlass, eine Schadensmeldung an die Be­hörden wegen der Tsunami-Katastrophe, vier Auszüge aus dem Sterbere­gister und ein weiteres Polizeiprotokoll im Zusammenhang mit einem To­desfall bei. B. Ergänzend reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Affidavit) vom 23. März 2006 ein. Darin führte er aus, seine Familie stamme zwar aus X._______, habe aber 1985 vorübergehend nach Y._______ fliehen müs­sen. Dort sei er geboren worden. Bei Kontrollen seiner ID-Karte werde er entsprechend verdächtigt, aus dem Norden zu stammen. Er sei wiederholt durch die Sicherheitskräfte angehalten und behelligt worden. Die Narben seiner Wunden machten ihn aus der Optik der Sicherheits­kräfte als Tamilen zusätzlich verdächtig. Er sei nicht in der Lage, ohne Furcht seine Ausbildung fortzusetzen. Ausserdem habe er unter der Tsu­nami-Katastrophe gelitten. Im Weiteren wiederholte beziehungsweise präzi­sierte er seine bisherigen Angaben. C. Mit Verfügung vom 28. März 2007 verweigerte das BFM die Bewilli­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Be­schwerdefüh­rers ab. Dabei ging es davon aus, gestützt auf die beste­hende Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beur­teilt werden. Er sei zwar im Rahmen von Round-Ups vorübergehend festgehal­ten, aber in der Folge wieder bedingungslos freigelassen wor­den. Insgesamt bestünden somit - auch in Berücksichtigung der ihm wider­fahrenen, zeitlich indes schon weit zurückliegenden tragi­schen Ereig­nisse - keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen, und die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens im Heimatland sei gegeben. Die eingereichten Beweismit­tel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohne­hin für glaubhaft erach­teten Vorkommnisse bestätigten. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylge­währung. Zur Be­gründung wurde geltend gemacht, dass eine paramili­tärische Gruppe, welche für den Tod des Vaters (des Beschwerdefüh­rers) verantwortlich sei, nun auch ihm nach dem Leben trachte. Aus diesem Grund sei er unter­getaucht. Ferner liess der Beschwerdeführer um Fristeinräumung zwecks Zusendung von Beweismitteln ersuchen. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2007 machte die Mutter des Be­schwerdeführers erneut auf die prekäre Situation ihres Sohnes aufmerk­sam. Wegen seiner Verletzungen wecke er bei Round-Ups je­weils den Arg­wohn der Behörden. Aufgrund der Verfolgung durch eine paramilitäri­sche Gruppe lebe er jetzt im Exil. Der ergänzenden Rechts­schrift lagen die bereits eingereichte Eingabe vom 17. Mai 2007 in Ko­pie, eine eidesstatt­liche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 und ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 23. Mai 2007 bei. Ge­mäss Letzterem sei der Beschwerdeführer durch die Si­cherheitskräfte sehr schlecht behandelt worden. Mitglieder einer para­militärischen Gruppie­rung hätten gezielt nach ihm gesucht, weshalb er sich an verschie­denen Orten versteckt halte. F. Nachdem das BFM bei der Einladung zur Vernehmlassung am 22. Juli 2008 auf Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsge­richts BVGE 2007/30 hingewiesen worden war, hielt es im Rahmen des Schriften­wechsels mit Stellungnahme vom 13. August 2008 an seinen Vor­brin­gen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer ver­sucht habe, seine angeblichen Schwierigkeiten überspitzt darzustellen, um dem Asylgesuch möglichst viel Gewicht zu verleihen. Im Weiteren habe in Anbetracht des klaren und vollständigen Sachver­halts kein Anlass für eine Anhörung bestanden. Ausserdem sei festzu­halten, dass sich der Be­schwerdeführer gemäss Aktenlage nicht in ei­ner asylrelevanten Verfol­gungsgefahr befinde. Überdies habe seine Mutter wiederholt angegeben, er befinde sich im Exil; er sei demnach bereits ausgereist oder habe eine in­nerstaatliche Aufenthaltsalternati­ve wahrgenommen. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Ge­hörs würde mithin in materieller Hinsicht zu keinem anderen Entscheid führen. G. Mit Urteil vom 19. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Die Verfügung vom 28. März 2007 wurde aufgehoben und das BFM ange­wiesen, den rechtserhebli­chen Sachverhalt vollstän­dig festzustellen beziehungsweise das rechtliche Gehör zu ge­währen und in der Sache neu zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben, da angesichts der wenig substanzi­ierten schriftlichen Eingaben des Be­schwerdeführers zur Begründung des Asylgesuchs der rechtserhebli­che Sachverhalt als nicht erstellt bezeich­net werden müsse und der Beschwerdeführer ex­plizit um einen Anhörungs­termin für eine detailliertere Darlegung sei­ner Asylgründe er­sucht habe. Zudem sei namentlich das aktuelle Aus­mass allfälliger behördli­cher Verfolgungen völlig im Unklaren. Überdies sei ungewiss, inwie­weit allenfalls nach wie vor sichtbare Narben seine Gefährdung zu ak­zentuieren vermöchten. Die Feststellung, dass der Sachverhalt als nicht genügend erstellt zu betrachten sei, führe indessen nicht dazu, dem Beschwerde­führer die Einrei­se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilli­gen. Aus dem Umstand, wonach er bisher nicht befragt respek­tive ihm das rechtli­che Gehör nicht gewährt worden sei, könne nicht geschlos­sen werden, ihm müsse zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli­chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Ak­ten ergäben sich seine Person betreffend nicht genügend konkrete Anhalts­punkte für die An­nahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshand­lungen nicht zumut­bar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Dies nicht zuletzt auch des­halb, weil sein genauer aktueller Aufenthalt und die dortigen Lebensum­stände mit Unwägbarkeiten behaftet seien. H. Am 11. Mai 2009 hörte die zuständige Person der Botschaft in Co­lombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei konkreti­sierte er die bisherigen Vorbringen und machte Angaben zu seinen Aufent­haltsorten in den letzten Jahren. Im Juni 2006 sei er wegen Drohun­gen sicherheitshalber nach Z._______ gereist, wo er sich bis Februar 2008 aufgehalten habe. Im November 2008 seien er und der Onkel - mut­masslich durch Armeeangehörige in Zivil - wegen vermuteter LTTE-Un­terstützung erneut gewarnt worden. Entgegen der Aufforderung des On­kels, aus Sicherheitsgründen wieder nach Z._______ zu fliehen, sei er in Sri Lanka geblieben. Am 18. Januar 2009 sei der erwähnte Onkel umge­bracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei politisch nicht aktiv gewe­sen. Da er in der Landwirtschaft des besagten Onkels gearbeitet habe, sei er indes auch der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden. Möglicher­weise sei er auch in den Fokus der Thamil Makkal Vidudal Puligal (TMVP) geraten. Einen Monat nach dem Tod des Onkels hätten ihn Unbe­kannte während seiner Abwesenheit im dortigen Haus gesucht. Im Ap­ril 2009 sei eine seiner Tanten mit LTTE-Vergangenheit vorübergehend inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung hätten sich Unbekannte bei ihr nach ihm erkundigt. Am 25. April 2009 hätten Unbekannte im Haus des Onkels nach ihm gefragt. Am 28. April 2009 sei er auch an einer ande­ren Adresse gesucht worden. Da er befürchte, wie mehrere seiner An­gehörigen respektive Ver­wandten umgebracht zu werden, sei er auf den Schutz der Schweiz an­gewiesen. I. Das Anhörungsprotokoll samt Begleitschreiben der Botschaft ging beim BFM am 18. Mai 2009 ein. Die Botschaft übermittelte der Vorinstanz fer­ner zwei Eingaben des Beschwerdeführers (bestehend zum einen aus ei­nem Polizeidokument und zwei Artikeln aus dem Internet und zum ande­ren aus einer beglaubigten Erklärung vom 4. Mai 2009). J. Mit Eingabe seiner Mutter vom 25. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer ko­pierte Seiten seines Reisepasses und Unterlagen betreffend den getöte­ten Onkel sowie die erwähnte Tante zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verweigerte das BFM die Bewilli­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Be­schwer­defüh­rers ab. Zur Begründung führte es aus, der Verlust der Angehö­rigen und Verwandten des Beschwerdeführers im Verlaufe des be­waffneten Konflikts sowie die von ihm angeführten persönlichen Nachteile und Schwierigkeiten seien äusserst bedauerlich. Die von ihm gel­tend gemachte Furcht vor einer erneuten Verfolgung durch den srilanki­schen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebe­achtlichen Bedrohung im aktuellen Zeitpunkt nicht zu begrün­den. Nach dem Ende des Bürgerkrieges habe sich die Lage vor Ort und na­mentlich im Osten des Landes - seiner Herkunftsregion - massgeblich be­ruhigt. Insbesondere sei die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführun­gen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in einem absehbaren Zeitraum mit ei­nem gezielten Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden oder sei­tens tamilischer Organisationen rechnen müsse. Die eingereichten Beweis­mit­tel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohne­hin für glaubhaft erachteten Vorkommnisse bestätigten. L. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 (Eingang Botschaft) machte der Beschwerde­führer geltend, den vorinstanzlichen Entscheid am 14. Juni 2010 erhalten zu haben. Wegen Übersetzungsprobleme benötige er eine einmonatige Fristerstreckung zur Beschwerdeverbesserung. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Begleitschreiben vom 20. September 2010 weitergeleitet (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Oktober 2010). M. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2010 forderte das Bundesverwal­tungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Be­schwer­de­verbesserung nachzureichen. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2010 eröffnet. N. Mit Eingabe vom 29. November 2010 (Eingang Bundesverwaltungsge­richt) stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht. Am 3. Dezember 2010 setzte ihm das Bundesverwaltungsge­richt eine entsprechende Frist an. In der Folge übermittelte der Beschwer­deführer dem Bundesverwaltungsgericht ein kirchliches Bestäti­gungs­schrei­ben vom 18. Januar 2011 und ein ärztliches Dokument (Medikation).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man­gels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 (Eingang Botschaft) machte der Beschwerdeführer geltend, den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Mai 2010 am 14. Juni 2010 erhalten zu ha­ben. Dies Angaben lassen sich mit den vorliegenden Akten vereinba­ren, weshalb ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden kann. Auch die Beschwerdeverbesserung ging innert der angesetzten Frist ein.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italieni­sche (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus pro­zessökonomi­schen Gründen ist vorliegend indes auf die Nach­forde­rung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingaben zu ver­zichten.

E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge­hö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 6.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen.

E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur ab­ge­wichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga­nisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Vorliegend hat das BFM nach Kassation seiner Verfügung vom 28. März 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2009 den Be­schwerdeführer am 11. Mai 2009 befragen lassen. Den oben genannten Anforderungen an das rechtliche Gehör ist nunmehr Rechnung getragen worden.

E. 8.1 Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tötung von An­gehörigen und Verwandten für glaubhaft erachtet. Auch wenn die gel­tend gemachten Umstände der Tötungsdelikte letztlich nicht in allen Punk­ten überprüft werden können, ist diese Sichtweise grundsätzlich zu tei­len. Das BFM erwägt aber zu Recht, dass das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers, welcher gemäss seinen Aussagen politisch nicht ak­tiv war, aktuell nicht auf eine konkret drohende und für die Einreise in die Schweiz relevante Gefährdung hindeutet. So hat er in seiner letzten Ein­gabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. respektive 28. Ja­nuar 2011) als Beweismittel ein wenig aussagekräftiges Schreiben eines Pastors vom 18. Januar 2011 beigelegt. Darin werden im Wesentlichen le­diglich die bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals er­wähnt. Eine konkret drohende und einreiserelevante Gefahr in Sri Lanka ist so aber erneut nicht hinreichend dargetan. Auch das ärztliche Doku­ment rechtfertigt offensichtlich keine andere Einschätzung. Vielmehr ist ge­mäss Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Kriegsende ohne grössere Einschränkungen vor Ort leben konnte. Zwar verursachen die Narben seiner Verletzungen möglicherweise nach wie vor ge­wisse Nachfragen seitens der Sicherheitskräfte anlässlich von Kontrol­len. Nachdem er aber auf Beschwerdeebene solche aktuellen allfälligen Ein­griffe nicht konkretisiert und überdies bereits bei der Anhörung ausge­sagt hatte, durch die Sicherheitskräfte nie festgenommen oder inhaftiert wor­den zu sein (A 12/19 S. 14), erscheint eine akute Gefährdung wie­derum nicht als beachtlich wahrscheinlich. Die Vorinstanz weist zudem auf eine Verbesserung der Sicherheitslage namentlich im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit Ende des Bürgerkriegs hin. Es dürfte zutref­fen, dass gewisse Gewaltdelikte inzwischen zurückgegangen sind, auch wenn namentlich die TMVP wohl kaum bereits generell als gewaltfreie politi­sche Partei bezeichnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer von dieser Gruppierung mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung droht, sind nach dem Gesag­ten indes nicht zu erkennen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er nach einem Aufenthalt in Z._______ vom Juni 2006 bis Februar 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, ohne dass er dies nachvollziehbar begründen konnte. Darüber hinaus hat er trotz der angeblichen Gefährdung in Sri Lanka darauf verzichtet, im Herbst 2008 gestützt auf ein entsprechendes Visum erneut in Z._______ Zuflucht zu suchen (A 12/19 S. 4 f.). Vor die­sem Hintergrund ist schliesslich auch die vom BFM vorgenommene Würdigung der im vorinstanzlichen Ver­fahren eingereichten Beweismittel zu bestätigen, da die Dokumente eine aktuell konkret drohende Gefahr für den Beschwer­deführer nicht hinreichend zu belegen vermögen.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vor und ge­langte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher­heitslage seit Januar 2006 ins­gesamt, insbesondere aber in Colombo kon­tinu­ierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Feb­ruar 2008 hatte sich der be­waffnete Konflikt zwischen der Re­gie­rung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letz­ten von der LTTE kontrollierten Gebie­tes im Raum Mullaitivu wur­de am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für be­endet er­klärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilanki­schen Be­hörden - namentlich im Grossraum Colom­bo - die Sicherheitsmass­nahmen noch nicht aufgehoben. Daher laufen gerade junge Män­ner Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Si­cher­heits­personal ei­ner minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öf­ters auch für einge­hen­dere Ab­klä­rungen auf den Posten mit­genommen oder in ein Ar­mee­camp be­ordert zu werden. Diese so ge­nannten "Anti-Terrormass­nah­men" werden im Raum Colombo - un­besehen der Rü­gen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen be­fürch­tete Infilt­rationen tamili­scher Se­paratisten angewandt. Diesen Mass­nahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im gan­zen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt in­des aufgrund man­gelnder Intensität kein Verfol­gungscharakter im Sin­ne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend ver­mögen die weiteren Aus­führungen des Be­schwerdeführers in den Einga­ben zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Asylgewährung zu füh­ren. Anzufügen bleibt, dass er bei der Befragung zu Protokoll gab, ohne Probleme nach Co­lombo gelangt zu sein (A 12/19 S. 14). Er vermag mithin nicht substanzi­iert dar­zutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ge­fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen ein­zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu än­dern vermö­gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7199/2010/wif Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren [...], Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N [...]. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 an die schweizeri­sche Botschaft in Co­lombo (Eingang Botschaft: 3. März 2006) ersuchte der Beschwer­defüh­rer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. Zur Begründung machte er in besagter Eingabe sowie in einer ei­des­stattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 (vorinstanzliche Akte A 1/12) im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus X._______ zu stammen. Sein Vater sei am 20. Juni 1990 durch unbe­kannte Per­sonen aus ethnischen Motiven erschossen worden. Auf­grund dieses Vorfalls habe seine schwangere Mutter ihr Kind verloren. Auch mehrere Onkel seien ums Leben ge­kommen. Am [...] sei er bei einer Bom­benexplosion schwer verletzt worden und habe sich zweimal operieren lassen müssen. An den er­littenen Verletzungen, welche ihn beim wei­teren Schulbesuch behindert hätten, leide er noch heute. Die Sicher­heitslage vor Ort sei sehr prekär. Am 2. Januar 2006 seien fünf Stu­denten in X._______ umgebracht wor­den. Auch er sei immer wieder in lebensgefährliche Situationen geraten. Im Weiteren legte er dar, nicht in der Lage zu sein, alles im Detail schrift­lich festzuhalten, wes­halb er um eine Anhörung ersuche. Der Eingabe bezie­hungsweise (auch) der eidesstattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 lagen ein Geburtsschein, ein Polizeiprotokoll betreffend die Bomben­explosion, ärztliche Unterlagen und Dokumente betreffend die fre­quentierte Schule, eine Vermisstanzeige der Mutter des Beschwerdefüh­rers, dessen Vater betreffend, eine Bestätigung für die Teil­nahme an einem Pfadfinderanlass, eine Schadensmeldung an die Be­hörden wegen der Tsunami-Katastrophe, vier Auszüge aus dem Sterbere­gister und ein weiteres Polizeiprotokoll im Zusammenhang mit einem To­desfall bei. B. Ergänzend reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Affidavit) vom 23. März 2006 ein. Darin führte er aus, seine Familie stamme zwar aus X._______, habe aber 1985 vorübergehend nach Y._______ fliehen müs­sen. Dort sei er geboren worden. Bei Kontrollen seiner ID-Karte werde er entsprechend verdächtigt, aus dem Norden zu stammen. Er sei wiederholt durch die Sicherheitskräfte angehalten und behelligt worden. Die Narben seiner Wunden machten ihn aus der Optik der Sicherheits­kräfte als Tamilen zusätzlich verdächtig. Er sei nicht in der Lage, ohne Furcht seine Ausbildung fortzusetzen. Ausserdem habe er unter der Tsu­nami-Katastrophe gelitten. Im Weiteren wiederholte beziehungsweise präzi­sierte er seine bisherigen Angaben. C. Mit Verfügung vom 28. März 2007 verweigerte das BFM die Bewilli­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Be­schwerdefüh­rers ab. Dabei ging es davon aus, gestützt auf die beste­hende Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beur­teilt werden. Er sei zwar im Rahmen von Round-Ups vorübergehend festgehal­ten, aber in der Folge wieder bedingungslos freigelassen wor­den. Insgesamt bestünden somit - auch in Berücksichtigung der ihm wider­fahrenen, zeitlich indes schon weit zurückliegenden tragi­schen Ereig­nisse - keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen, und die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens im Heimatland sei gegeben. Die eingereichten Beweismit­tel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohne­hin für glaubhaft erach­teten Vorkommnisse bestätigten. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylge­währung. Zur Be­gründung wurde geltend gemacht, dass eine paramili­tärische Gruppe, welche für den Tod des Vaters (des Beschwerdefüh­rers) verantwortlich sei, nun auch ihm nach dem Leben trachte. Aus diesem Grund sei er unter­getaucht. Ferner liess der Beschwerdeführer um Fristeinräumung zwecks Zusendung von Beweismitteln ersuchen. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2007 machte die Mutter des Be­schwerdeführers erneut auf die prekäre Situation ihres Sohnes aufmerk­sam. Wegen seiner Verletzungen wecke er bei Round-Ups je­weils den Arg­wohn der Behörden. Aufgrund der Verfolgung durch eine paramilitäri­sche Gruppe lebe er jetzt im Exil. Der ergänzenden Rechts­schrift lagen die bereits eingereichte Eingabe vom 17. Mai 2007 in Ko­pie, eine eidesstatt­liche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 und ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 23. Mai 2007 bei. Ge­mäss Letzterem sei der Beschwerdeführer durch die Si­cherheitskräfte sehr schlecht behandelt worden. Mitglieder einer para­militärischen Gruppie­rung hätten gezielt nach ihm gesucht, weshalb er sich an verschie­denen Orten versteckt halte. F. Nachdem das BFM bei der Einladung zur Vernehmlassung am 22. Juli 2008 auf Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsge­richts BVGE 2007/30 hingewiesen worden war, hielt es im Rahmen des Schriften­wechsels mit Stellungnahme vom 13. August 2008 an seinen Vor­brin­gen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer ver­sucht habe, seine angeblichen Schwierigkeiten überspitzt darzustellen, um dem Asylgesuch möglichst viel Gewicht zu verleihen. Im Weiteren habe in Anbetracht des klaren und vollständigen Sachver­halts kein Anlass für eine Anhörung bestanden. Ausserdem sei festzu­halten, dass sich der Be­schwerdeführer gemäss Aktenlage nicht in ei­ner asylrelevanten Verfol­gungsgefahr befinde. Überdies habe seine Mutter wiederholt angegeben, er befinde sich im Exil; er sei demnach bereits ausgereist oder habe eine in­nerstaatliche Aufenthaltsalternati­ve wahrgenommen. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Ge­hörs würde mithin in materieller Hinsicht zu keinem anderen Entscheid führen. G. Mit Urteil vom 19. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Die Verfügung vom 28. März 2007 wurde aufgehoben und das BFM ange­wiesen, den rechtserhebli­chen Sachverhalt vollstän­dig festzustellen beziehungsweise das rechtliche Gehör zu ge­währen und in der Sache neu zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben, da angesichts der wenig substanzi­ierten schriftlichen Eingaben des Be­schwerdeführers zur Begründung des Asylgesuchs der rechtserhebli­che Sachverhalt als nicht erstellt bezeich­net werden müsse und der Beschwerdeführer ex­plizit um einen Anhörungs­termin für eine detailliertere Darlegung sei­ner Asylgründe er­sucht habe. Zudem sei namentlich das aktuelle Aus­mass allfälliger behördli­cher Verfolgungen völlig im Unklaren. Überdies sei ungewiss, inwie­weit allenfalls nach wie vor sichtbare Narben seine Gefährdung zu ak­zentuieren vermöchten. Die Feststellung, dass der Sachverhalt als nicht genügend erstellt zu betrachten sei, führe indessen nicht dazu, dem Beschwerde­führer die Einrei­se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilli­gen. Aus dem Umstand, wonach er bisher nicht befragt respek­tive ihm das rechtli­che Gehör nicht gewährt worden sei, könne nicht geschlos­sen werden, ihm müsse zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli­chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Ak­ten ergäben sich seine Person betreffend nicht genügend konkrete Anhalts­punkte für die An­nahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshand­lungen nicht zumut­bar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Dies nicht zuletzt auch des­halb, weil sein genauer aktueller Aufenthalt und die dortigen Lebensum­stände mit Unwägbarkeiten behaftet seien. H. Am 11. Mai 2009 hörte die zuständige Person der Botschaft in Co­lombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei konkreti­sierte er die bisherigen Vorbringen und machte Angaben zu seinen Aufent­haltsorten in den letzten Jahren. Im Juni 2006 sei er wegen Drohun­gen sicherheitshalber nach Z._______ gereist, wo er sich bis Februar 2008 aufgehalten habe. Im November 2008 seien er und der Onkel - mut­masslich durch Armeeangehörige in Zivil - wegen vermuteter LTTE-Un­terstützung erneut gewarnt worden. Entgegen der Aufforderung des On­kels, aus Sicherheitsgründen wieder nach Z._______ zu fliehen, sei er in Sri Lanka geblieben. Am 18. Januar 2009 sei der erwähnte Onkel umge­bracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei politisch nicht aktiv gewe­sen. Da er in der Landwirtschaft des besagten Onkels gearbeitet habe, sei er indes auch der LTTE-Unterstützung verdächtigt worden. Möglicher­weise sei er auch in den Fokus der Thamil Makkal Vidudal Puligal (TMVP) geraten. Einen Monat nach dem Tod des Onkels hätten ihn Unbe­kannte während seiner Abwesenheit im dortigen Haus gesucht. Im Ap­ril 2009 sei eine seiner Tanten mit LTTE-Vergangenheit vorübergehend inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung hätten sich Unbekannte bei ihr nach ihm erkundigt. Am 25. April 2009 hätten Unbekannte im Haus des Onkels nach ihm gefragt. Am 28. April 2009 sei er auch an einer ande­ren Adresse gesucht worden. Da er befürchte, wie mehrere seiner An­gehörigen respektive Ver­wandten umgebracht zu werden, sei er auf den Schutz der Schweiz an­gewiesen. I. Das Anhörungsprotokoll samt Begleitschreiben der Botschaft ging beim BFM am 18. Mai 2009 ein. Die Botschaft übermittelte der Vorinstanz fer­ner zwei Eingaben des Beschwerdeführers (bestehend zum einen aus ei­nem Polizeidokument und zwei Artikeln aus dem Internet und zum ande­ren aus einer beglaubigten Erklärung vom 4. Mai 2009). J. Mit Eingabe seiner Mutter vom 25. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer ko­pierte Seiten seines Reisepasses und Unterlagen betreffend den getöte­ten Onkel sowie die erwähnte Tante zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verweigerte das BFM die Bewilli­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Be­schwer­defüh­rers ab. Zur Begründung führte es aus, der Verlust der Angehö­rigen und Verwandten des Beschwerdeführers im Verlaufe des be­waffneten Konflikts sowie die von ihm angeführten persönlichen Nachteile und Schwierigkeiten seien äusserst bedauerlich. Die von ihm gel­tend gemachte Furcht vor einer erneuten Verfolgung durch den srilanki­schen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebe­achtlichen Bedrohung im aktuellen Zeitpunkt nicht zu begrün­den. Nach dem Ende des Bürgerkrieges habe sich die Lage vor Ort und na­mentlich im Osten des Landes - seiner Herkunftsregion - massgeblich be­ruhigt. Insbesondere sei die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführun­gen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in einem absehbaren Zeitraum mit ei­nem gezielten Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden oder sei­tens tamilischer Organisationen rechnen müsse. Die eingereichten Beweis­mit­tel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohne­hin für glaubhaft erachteten Vorkommnisse bestätigten. L. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 (Eingang Botschaft) machte der Beschwerde­führer geltend, den vorinstanzlichen Entscheid am 14. Juni 2010 erhalten zu haben. Wegen Übersetzungsprobleme benötige er eine einmonatige Fristerstreckung zur Beschwerdeverbesserung. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Begleitschreiben vom 20. September 2010 weitergeleitet (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Oktober 2010). M. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2010 forderte das Bundesverwal­tungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Be­schwer­de­verbesserung nachzureichen. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2010 eröffnet. N. Mit Eingabe vom 29. November 2010 (Eingang Bundesverwaltungsge­richt) stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht. Am 3. Dezember 2010 setzte ihm das Bundesverwaltungsge­richt eine entsprechende Frist an. In der Folge übermittelte der Beschwer­deführer dem Bundesverwaltungsgericht ein kirchliches Bestäti­gungs­schrei­ben vom 18. Januar 2011 und ein ärztliches Dokument (Medikation). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man­gels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 (Eingang Botschaft) machte der Beschwerdeführer geltend, den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Mai 2010 am 14. Juni 2010 erhalten zu ha­ben. Dies Angaben lassen sich mit den vorliegenden Akten vereinba­ren, weshalb ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden kann. Auch die Beschwerdeverbesserung ging innert der angesetzten Frist ein. 2.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italieni­sche (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus pro­zessökonomi­schen Gründen ist vorliegend indes auf die Nach­forde­rung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingaben zu ver­zichten.

5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge­hö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen. 7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur ab­ge­wichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga­nisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Vorliegend hat das BFM nach Kassation seiner Verfügung vom 28. März 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2009 den Be­schwerdeführer am 11. Mai 2009 befragen lassen. Den oben genannten Anforderungen an das rechtliche Gehör ist nunmehr Rechnung getragen worden. 8. 8.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tötung von An­gehörigen und Verwandten für glaubhaft erachtet. Auch wenn die gel­tend gemachten Umstände der Tötungsdelikte letztlich nicht in allen Punk­ten überprüft werden können, ist diese Sichtweise grundsätzlich zu tei­len. Das BFM erwägt aber zu Recht, dass das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers, welcher gemäss seinen Aussagen politisch nicht ak­tiv war, aktuell nicht auf eine konkret drohende und für die Einreise in die Schweiz relevante Gefährdung hindeutet. So hat er in seiner letzten Ein­gabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. respektive 28. Ja­nuar 2011) als Beweismittel ein wenig aussagekräftiges Schreiben eines Pastors vom 18. Januar 2011 beigelegt. Darin werden im Wesentlichen le­diglich die bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals er­wähnt. Eine konkret drohende und einreiserelevante Gefahr in Sri Lanka ist so aber erneut nicht hinreichend dargetan. Auch das ärztliche Doku­ment rechtfertigt offensichtlich keine andere Einschätzung. Vielmehr ist ge­mäss Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Kriegsende ohne grössere Einschränkungen vor Ort leben konnte. Zwar verursachen die Narben seiner Verletzungen möglicherweise nach wie vor ge­wisse Nachfragen seitens der Sicherheitskräfte anlässlich von Kontrol­len. Nachdem er aber auf Beschwerdeebene solche aktuellen allfälligen Ein­griffe nicht konkretisiert und überdies bereits bei der Anhörung ausge­sagt hatte, durch die Sicherheitskräfte nie festgenommen oder inhaftiert wor­den zu sein (A 12/19 S. 14), erscheint eine akute Gefährdung wie­derum nicht als beachtlich wahrscheinlich. Die Vorinstanz weist zudem auf eine Verbesserung der Sicherheitslage namentlich im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit Ende des Bürgerkriegs hin. Es dürfte zutref­fen, dass gewisse Gewaltdelikte inzwischen zurückgegangen sind, auch wenn namentlich die TMVP wohl kaum bereits generell als gewaltfreie politi­sche Partei bezeichnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer von dieser Gruppierung mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung droht, sind nach dem Gesag­ten indes nicht zu erkennen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er nach einem Aufenthalt in Z._______ vom Juni 2006 bis Februar 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, ohne dass er dies nachvollziehbar begründen konnte. Darüber hinaus hat er trotz der angeblichen Gefährdung in Sri Lanka darauf verzichtet, im Herbst 2008 gestützt auf ein entsprechendes Visum erneut in Z._______ Zuflucht zu suchen (A 12/19 S. 4 f.). Vor die­sem Hintergrund ist schliesslich auch die vom BFM vorgenommene Würdigung der im vorinstanzlichen Ver­fahren eingereichten Beweismittel zu bestätigen, da die Dokumente eine aktuell konkret drohende Gefahr für den Beschwer­deführer nicht hinreichend zu belegen vermögen. 8.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vor und ge­langte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher­heitslage seit Januar 2006 ins­gesamt, insbesondere aber in Colombo kon­tinu­ierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Feb­ruar 2008 hatte sich der be­waffnete Konflikt zwischen der Re­gie­rung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letz­ten von der LTTE kontrollierten Gebie­tes im Raum Mullaitivu wur­de am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für be­endet er­klärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilanki­schen Be­hörden - namentlich im Grossraum Colom­bo - die Sicherheitsmass­nahmen noch nicht aufgehoben. Daher laufen gerade junge Män­ner Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Si­cher­heits­personal ei­ner minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öf­ters auch für einge­hen­dere Ab­klä­rungen auf den Posten mit­genommen oder in ein Ar­mee­camp be­ordert zu werden. Diese so ge­nannten "Anti-Terrormass­nah­men" werden im Raum Colombo - un­besehen der Rü­gen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen be­fürch­tete Infilt­rationen tamili­scher Se­paratisten angewandt. Diesen Mass­nahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im gan­zen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt in­des aufgrund man­gelnder Intensität kein Verfol­gungscharakter im Sin­ne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend ver­mögen die weiteren Aus­führungen des Be­schwerdeführers in den Einga­ben zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Asylgewährung zu füh­ren. Anzufügen bleibt, dass er bei der Befragung zu Protokoll gab, ohne Probleme nach Co­lombo gelangt zu sein (A 12/19 S. 14). Er vermag mithin nicht substanzi­iert dar­zutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ge­fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf­grund der vor­stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen ein­zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu än­dern vermö­gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: