Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im August 2009 und gelangte am 25. September 2009 in die Schweiz, wo sie am 28. September 2009 um Asyl nachsuchte. Dazu wurde sie am 16. Oktober 2009 im Transitzentrum B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 5. November 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Aufgrund ihrer geltend gemachten Minderjährigkeit wurde am 13. Oktober 2009 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode 'Greulich und Pyle' durchgeführt, die ergab, dass die Beschwerdeführerin ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 18 Jahren oder mehr aufweise. Die Vorinstanz ging unter anderem gestützt auf dieses Ergebnis für das weitere Verfahren von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aus. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 - eröffnet am 12. November 2009 - wies das BFM die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton C._______ zu. D. Mit Beschwerde vom 18. November 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der angefochtene Zuweisungsentscheid aufzuheben und sie dem Kanton D._______ zuzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Aufhebung des ihr unberechtigterweise in der angefochtenen Verfügung zugeschriebenen Geburtsdatums. Zur Begründung wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie das ihr zugesprochene Geburtsdatum bestreite und tatsächlich erst sechzehn Jahre alt sei. Die Vorinstanz habe ohne Begründung ihr Alter abgeändert, wodurch sie auch der ihr aufgrund ihrer Minderjährigkeit zustehenden Rechte verlustig gegangen sei, was eine Verletzung von Art. 13 EMRK bedeute. Ihre Schwester, E._______, lebe mit ihrer Familie im Kanton D._______ und sie - die Beschwerdeführerin - verfüge über keine anderen Familienangehörigen in der Schweiz. Da sie minderjährig sei, habe sie das Recht, mit ihrer Familie (nachfolgend: Schwester), deren Unterstützung sie bedürfe, zusammen zu sein. Als junge alleinstehende Frau in einem fremden Land benötige sie den Schutz ihrer Schwester, zumal sie bisher nie ohne diese gelebt habe und nicht alleine leben könne. Ausserdem habe sie gesundheitliche Probleme (Probleme beim Wasserlösen, Schmerzen im Unterleib), weswegen sie auch deshalb auf die Pflege und Unterstützung ihrer Schwester angewiesen sei. Aus diesen Gründen bestehe eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Der Beschwerde lagen eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons D._______ betreffend E._______, gültig bis 7. Februar 2010, sowie ein Passierschein, ausgestellt für die Beschwerdeführerin, in Kopie bei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2010 (Poststem-pel) machte die Beschwerdeführerin von der ihr gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
E. 1.4 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/47 E. 1.3.3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 10. November 2009 mit der Begründung angefochten, sie sei minderjährig, weshalb sie ein Recht darauf habe, mit ihrer Schwester im selben Kanton zu wohnen. Zudem bestehe zwischen ihr und ihrer im Kanton D._______ wohnhaften Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb vorliegend der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sei. Diese Rüge ist zulässig, weshalb diesbezüglich - soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind - auf die Beschwerde einzutreten ist. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - namentlich soweit die Pflicht zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen sowie die Pflicht zur Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend - indem sie geltend macht, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit auf die Betreuung durch ihre Schwester E._______ angewiesen sei. Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit, als sie auch in materieller Hinsicht zulässigerweise Beschwerde erhebt, nämlich in Bezug auf die Nichtberücksichtigung ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu ihrer in F._______ lebenden Schwester - die ihr angesichts ihres jungen Alters und ihrer gesundheitlichen Beschwerden zur Seite stehen könnte - im Rahmen des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.3.4). Damit erweist sich die formelle Rüge als zulässig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten ist. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift die Aufhebung ihres in der angefochtenen Verfügung zugeschriebenen Geburtsdatums. Mangels Anfechtbarkeit dieser Feststellung der Vorinstanz kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Überprüfungskompetenz zu, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die erhobenen Rügen zulässig sind (E. 1.4).
E. 1.6 Das vorliegende Urteil ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Wie in E. 1.4 hiervor erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer in F._______ lebenden Schwester sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung.
E. 3.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs aus-macht -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u. a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 3.3.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.
E. 3.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, sie habe zu ihrer Schwester in die Schweiz kommen wollen. Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin nochmals geltend, dass sie hier in der Schweiz bei ihrer Schwester bleiben wolle. Die Beschwerdeführerin ersuchte demnach bereits vor dem Zuweisungsentscheid der Vorinstanz zumindest sinngemäss um eine Zuteilung in den Kanton D._______.
E. 3.3.3 Die Begründung des BFM in seinem in der Folge erlassenen Zuweisungsentscheid vom 10. November 2009 lautet wie folgt: "Das (...) BFM hat betreffend A._______ (...) in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG verfügt: 1. Der/Die oben genannte/n Asylbewerber/innen wird/werden dem Kanton C._______ zugewiesen. (...)."
E. 3.3.4 Diese Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des vorliegenden Falles den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das BFM hat mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung zu ihrer Schwester in den Kanton D._______ konkret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie (vgl. dazu nachfolgende E. 4.2) vorgenommen hat. Auch wenn es sich bei der Frage der Kantonszuteilung angesichts des in zeitlicher Hinsicht lediglich vorübergehenden Charakters der Massnahme für die Dauer des Asylverfahrens nicht um einen erheblichen Eingriff handelt, wäre im Rahmen der Entscheidbegründung zumindest eine einlässlichere Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses notwendig gewesen, welche eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt hätte. Der blosse Verweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung im Rahmen einer Formular-verfügung - welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuweisung sprechen würden - ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3).
E. 3.3.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Kurzbefragung darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Angaben bezüglich ihres Alters widersprüchlich seien und dass sie während des Asylverfahrens als volljährig behandelt werde. Ausserdem sei darauf hingewiesen worden, dass die Aussagen zur angeblich in F._______ lebenden leiblichen Schwester nicht mit den Aussagen der angeblichen Schwester übereinstimmen würden. Schliesslich wurde in der Vernehmlassung festgehalten, dass deshalb kein motivierter Zu-weisungsentscheid ergangen sei, da die Beschwerdeführerin während der Kurzbefragung nicht erwähnt habe, dass sie dem Kanton ihrer angeblichen Schwester zugeteilt werden wolle. Angesichts dieser Ergänzung, der der Beschwerdeführerin dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher sie mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2010 Gebrauch gemacht hat - und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 10. November 2009 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgende E. 7).
E. 4.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht, und ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht eine schützenswerte Familieneinheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in F._______ lebenden angeblichen Schwester E._______ verneint hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei im Asylrecht am geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Gerichts ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise zu Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. Diesbezüglich hielt das Gericht fest, dass der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG grundsätzlich demjenigen entspricht, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (a.a.O., insbesondere E. 4.1. mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Von der Vorinstanz werden die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie noch minderjährig sei und es sich bei E._______ um ihre leibliche Schwester handle, in Zweifel gezogen. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich minderjährig ist, beziehungsweise ob es sich bei E._______ tatsächlich um ihre leibliche Schwester handelt, wie das von ihr geltend gemacht wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst wenn man diese Vorbringen als wahr erachtet, die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Schwester E._______ nicht unter den Schutz der Kernfamilie fällt, da unter dieser nur die Ehegatten und deren minderjährige Kinder sowie die in dauernder eheänlicher Gemeinschaft lebenden Personen zu verstehen sind. Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, sich auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m Art. 38 AsylV 1 zu berufen, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei E._______ um ihre leibliche Schwester handelt, da ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ vorliegend nicht zu bejahen ist. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie als junge alleinstehende Frau in einem fremden Land den Schutz ihrer Familie benötige, ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, sie sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei ihrer Schwester zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden. Das gilt selbst dann, wenn man - entgegen der Vorinstanz - von der Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums (...) ausgeht, zumal sie auch in diesem Fall zum heutigen Zeitpunkt fast siebzehn Jahre alt wäre, ein Alter in dem sie ihre Angelegenheiten durchaus alleine regeln könnte. Dies insbesondere unter der Berücksichtigung, dass es der Beschwerdeführerin auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon oder gelegentlichen Besuchen regen Kontakt mit ihrer angeblichen Schwester E._______ zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch vom Durchgangszentrum, wo sie untergebracht ist, eine gewisse Betreuung beziehungsweise Unterstützung erhält. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Probleme beim Wasserlösen, Schmerzen im Unterleib) ist zunächst festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin trotz Zumutbarkeit und der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, weshalb nicht erwiesen ist, dass sie tatsächlich an diesen Beschwerden leidet. Aber selbst wenn das der Fall sein sollte, führt dies nicht dazu, dass sie notwendigerweise auf die physische Anwesenheit ihrer angeblichen Schwester angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihr leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201), da die erforderliche medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin nicht zwingend durch E._______ gewährt werden muss, sondern auch durch Dritte erbracht werden kann. Zudem handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen nicht um Beschwerden, die eine intensive Betreuung durch eine Drittperson erfordern, weshalb die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihrer angeblichen Schwester umso weniger angezeigt ist. Schliesslich ist ein Abhängigkeitsverhältnis auch deshalb zu verneinen, da die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Schwester E._______ vor ihrer Ankunft in der Schweiz jahrelang kaum Kontakt hatte (act. A 12/13, S. 6). Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 10. Januar 2010 einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern.
E. 6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5).
E. 7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist der Beschwerdeführerin schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihrer Rechtsvertreterin, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens mandatiert wurde, und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.-- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7199/2009 {T 0/2} Urteil vom 25. Januar 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren angeblich (...), Somalia, vertreten durch Karine Povlakic, Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im August 2009 und gelangte am 25. September 2009 in die Schweiz, wo sie am 28. September 2009 um Asyl nachsuchte. Dazu wurde sie am 16. Oktober 2009 im Transitzentrum B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 5. November 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Aufgrund ihrer geltend gemachten Minderjährigkeit wurde am 13. Oktober 2009 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode 'Greulich und Pyle' durchgeführt, die ergab, dass die Beschwerdeführerin ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 18 Jahren oder mehr aufweise. Die Vorinstanz ging unter anderem gestützt auf dieses Ergebnis für das weitere Verfahren von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aus. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 - eröffnet am 12. November 2009 - wies das BFM die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton C._______ zu. D. Mit Beschwerde vom 18. November 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der angefochtene Zuweisungsentscheid aufzuheben und sie dem Kanton D._______ zuzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Aufhebung des ihr unberechtigterweise in der angefochtenen Verfügung zugeschriebenen Geburtsdatums. Zur Begründung wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie das ihr zugesprochene Geburtsdatum bestreite und tatsächlich erst sechzehn Jahre alt sei. Die Vorinstanz habe ohne Begründung ihr Alter abgeändert, wodurch sie auch der ihr aufgrund ihrer Minderjährigkeit zustehenden Rechte verlustig gegangen sei, was eine Verletzung von Art. 13 EMRK bedeute. Ihre Schwester, E._______, lebe mit ihrer Familie im Kanton D._______ und sie - die Beschwerdeführerin - verfüge über keine anderen Familienangehörigen in der Schweiz. Da sie minderjährig sei, habe sie das Recht, mit ihrer Familie (nachfolgend: Schwester), deren Unterstützung sie bedürfe, zusammen zu sein. Als junge alleinstehende Frau in einem fremden Land benötige sie den Schutz ihrer Schwester, zumal sie bisher nie ohne diese gelebt habe und nicht alleine leben könne. Ausserdem habe sie gesundheitliche Probleme (Probleme beim Wasserlösen, Schmerzen im Unterleib), weswegen sie auch deshalb auf die Pflege und Unterstützung ihrer Schwester angewiesen sei. Aus diesen Gründen bestehe eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Der Beschwerde lagen eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons D._______ betreffend E._______, gültig bis 7. Februar 2010, sowie ein Passierschein, ausgestellt für die Beschwerdeführerin, in Kopie bei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2010 (Poststem-pel) machte die Beschwerdeführerin von der ihr gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). 1.4 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/47 E. 1.3.3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 10. November 2009 mit der Begründung angefochten, sie sei minderjährig, weshalb sie ein Recht darauf habe, mit ihrer Schwester im selben Kanton zu wohnen. Zudem bestehe zwischen ihr und ihrer im Kanton D._______ wohnhaften Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb vorliegend der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sei. Diese Rüge ist zulässig, weshalb diesbezüglich - soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind - auf die Beschwerde einzutreten ist. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - namentlich soweit die Pflicht zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen sowie die Pflicht zur Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend - indem sie geltend macht, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit auf die Betreuung durch ihre Schwester E._______ angewiesen sei. Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit, als sie auch in materieller Hinsicht zulässigerweise Beschwerde erhebt, nämlich in Bezug auf die Nichtberücksichtigung ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu ihrer in F._______ lebenden Schwester - die ihr angesichts ihres jungen Alters und ihrer gesundheitlichen Beschwerden zur Seite stehen könnte - im Rahmen des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.3.4). Damit erweist sich die formelle Rüge als zulässig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten ist. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift die Aufhebung ihres in der angefochtenen Verfügung zugeschriebenen Geburtsdatums. Mangels Anfechtbarkeit dieser Feststellung der Vorinstanz kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Überprüfungskompetenz zu, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die erhobenen Rügen zulässig sind (E. 1.4). 1.6 Das vorliegende Urteil ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wie in E. 1.4 hiervor erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer in F._______ lebenden Schwester sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung. 3.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs aus-macht -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u. a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.3 3.3.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist. 3.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, sie habe zu ihrer Schwester in die Schweiz kommen wollen. Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin nochmals geltend, dass sie hier in der Schweiz bei ihrer Schwester bleiben wolle. Die Beschwerdeführerin ersuchte demnach bereits vor dem Zuweisungsentscheid der Vorinstanz zumindest sinngemäss um eine Zuteilung in den Kanton D._______. 3.3.3 Die Begründung des BFM in seinem in der Folge erlassenen Zuweisungsentscheid vom 10. November 2009 lautet wie folgt: "Das (...) BFM hat betreffend A._______ (...) in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG verfügt: 1. Der/Die oben genannte/n Asylbewerber/innen wird/werden dem Kanton C._______ zugewiesen. (...)." 3.3.4 Diese Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des vorliegenden Falles den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das BFM hat mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung zu ihrer Schwester in den Kanton D._______ konkret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie (vgl. dazu nachfolgende E. 4.2) vorgenommen hat. Auch wenn es sich bei der Frage der Kantonszuteilung angesichts des in zeitlicher Hinsicht lediglich vorübergehenden Charakters der Massnahme für die Dauer des Asylverfahrens nicht um einen erheblichen Eingriff handelt, wäre im Rahmen der Entscheidbegründung zumindest eine einlässlichere Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses notwendig gewesen, welche eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt hätte. Der blosse Verweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung im Rahmen einer Formular-verfügung - welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuweisung sprechen würden - ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3). 3.3.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Kurzbefragung darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Angaben bezüglich ihres Alters widersprüchlich seien und dass sie während des Asylverfahrens als volljährig behandelt werde. Ausserdem sei darauf hingewiesen worden, dass die Aussagen zur angeblich in F._______ lebenden leiblichen Schwester nicht mit den Aussagen der angeblichen Schwester übereinstimmen würden. Schliesslich wurde in der Vernehmlassung festgehalten, dass deshalb kein motivierter Zu-weisungsentscheid ergangen sei, da die Beschwerdeführerin während der Kurzbefragung nicht erwähnt habe, dass sie dem Kanton ihrer angeblichen Schwester zugeteilt werden wolle. Angesichts dieser Ergänzung, der der Beschwerdeführerin dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme - von welcher sie mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2010 Gebrauch gemacht hat - und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 10. November 2009 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgende E. 7). 4. 4.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht, und ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht eine schützenswerte Familieneinheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in F._______ lebenden angeblichen Schwester E._______ verneint hat. 4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei im Asylrecht am geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der Vorgängerorganisation des Gerichts ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise zu Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. Diesbezüglich hielt das Gericht fest, dass der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG grundsätzlich demjenigen entspricht, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (a.a.O., insbesondere E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). 5. Von der Vorinstanz werden die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie noch minderjährig sei und es sich bei E._______ um ihre leibliche Schwester handle, in Zweifel gezogen. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich minderjährig ist, beziehungsweise ob es sich bei E._______ tatsächlich um ihre leibliche Schwester handelt, wie das von ihr geltend gemacht wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst wenn man diese Vorbringen als wahr erachtet, die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Schwester E._______ nicht unter den Schutz der Kernfamilie fällt, da unter dieser nur die Ehegatten und deren minderjährige Kinder sowie die in dauernder eheänlicher Gemeinschaft lebenden Personen zu verstehen sind. Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, sich auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m Art. 38 AsylV 1 zu berufen, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei E._______ um ihre leibliche Schwester handelt, da ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ vorliegend nicht zu bejahen ist. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie als junge alleinstehende Frau in einem fremden Land den Schutz ihrer Familie benötige, ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, sie sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei ihrer Schwester zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden. Das gilt selbst dann, wenn man - entgegen der Vorinstanz - von der Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums (...) ausgeht, zumal sie auch in diesem Fall zum heutigen Zeitpunkt fast siebzehn Jahre alt wäre, ein Alter in dem sie ihre Angelegenheiten durchaus alleine regeln könnte. Dies insbesondere unter der Berücksichtigung, dass es der Beschwerdeführerin auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon oder gelegentlichen Besuchen regen Kontakt mit ihrer angeblichen Schwester E._______ zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch vom Durchgangszentrum, wo sie untergebracht ist, eine gewisse Betreuung beziehungsweise Unterstützung erhält. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Probleme beim Wasserlösen, Schmerzen im Unterleib) ist zunächst festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin trotz Zumutbarkeit und der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, weshalb nicht erwiesen ist, dass sie tatsächlich an diesen Beschwerden leidet. Aber selbst wenn das der Fall sein sollte, führt dies nicht dazu, dass sie notwendigerweise auf die physische Anwesenheit ihrer angeblichen Schwester angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihr leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201), da die erforderliche medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin nicht zwingend durch E._______ gewährt werden muss, sondern auch durch Dritte erbracht werden kann. Zudem handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen nicht um Beschwerden, die eine intensive Betreuung durch eine Drittperson erfordern, weshalb die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihrer angeblichen Schwester umso weniger angezeigt ist. Schliesslich ist ein Abhängigkeitsverhältnis auch deshalb zu verneinen, da die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Schwester E._______ vor ihrer Ankunft in der Schweiz jahrelang kaum Kontakt hatte (act. A 12/13, S. 6). Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 10. Januar 2010 einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern. 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). 7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist der Beschwerdeführerin schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihrer Rechtsvertreterin, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens mandatiert wurde, und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.-- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: