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D-7168/2009

D-7168/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie - sein Heimatland am 18. März 1990 und reiste am 22. März 1990 via Italien illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Seine Ehefrau und die Kinder gelangten am 25. November 1990 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichten. Mit Verfügung vom 4. November 1992 wies das BFF die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 1993 ab, weshalb die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. A.b Am 20. Februar 1995 reiste der Beschwerdeführer allein in die Schweiz ein und suchte am 22. Februar 1995 erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. April 1995 entschied das BFF dieses Asylgesuch ebenfalls negativ und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die ARK wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 1997 erneut ab, womit die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde. A.c Am 26. Juni 2007 reiste der Beschwerdeführer wiederum ohne seine Familie in die Schweiz ein, lebte illegal bei seinem Bruder in M._______ und arbeitete für diesen, bevor er am 23. Juni 2008 ein drittes Asylgesuch einreichte. Am 9. Juli 2008 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ und am 8. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, während seines letzten Aufenthaltes in seiner Heimat habe er sich wegen eines Bauprojektes verschuldet, weil er bei diversen Privatpersonen Kredite aufgenommen habe, die er anschliessend nicht absprachegemäss habe tilgen können. Die Kreditgeber seien hierüber ungehalten gewesen und zwei bis drei von ihnen hätten ihren Unmut mit Drohungen ihm gegenüber ausgedrückt, woraufhin er sich zur Ausreise in die Schweiz entschieden habe, um dort das Geld für die Schuldentilgung zu verdienen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein von der UNMIK ausgestelltes Reisedokument und Unterlagen betreffend das Bauprojekt zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 - eröffnet am 9. November 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 23. Juni 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, der Bundesrat habe den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Daher trete das Bundesamt auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht ein, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründe die Einreise in die Schweiz im Wesentlichen mit seiner finanziellen Situation. Er wolle hier arbeiten, um in seiner Heimat die Schulden tilgen zu können. Dieses Vorbringen beinhalte jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb es nicht asylrelevant sei. Im Weiteren drängten sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen auf, insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei von zwei oder drei Personen wegen seiner Schulden bedroht worden. Zwischen den anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen gemachten Angaben bestünden zahlreiche wesentliche Widersprüche. Beispielsweise würden nicht nur die Anzahl der bedrohenden Personen und der Zeitpunkt der letzten Bedrohung, sondern auch die Anzahl der Bedrohungen erheblich variieren. Darüber hinaus würden sich kaum Übereinstimmungen in den Schilderungen der jeweiligen Bedrohungssituationen finden. Ein weiteres Eingehen auf die Widersprüche sei vorliegend jedoch obsolet, da die entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant wären. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nämlich nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Kosovo sei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet. Der Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Mit der UNMIK und der EU existierten im Kosovo zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ausgeführt, er habe darauf verzichtet, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus den Akten würden sich nach alldem keine Hinweise ergeben, wonach die - widerlegbare - Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umgestossen werden könnte, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 16. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten der ersten beiden Asylverfahren (Akten A1 ff. und B1 ff.) sowie in die Akte C10 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akten der ersten beiden Asylverfahren (Akten A1 ff. und B1 ff.) sowie der Akte C10 zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch vom 23. Juni 2008 sei einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Akteneinsichtsgesuchs seines Rechtsvertreters an das BFM vom 12. November 2009 einreichen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde den Entscheid in der Schweiz abwarten könne; über die weiteren Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen und erneut beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer zweiten Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass weder die Akteneinsicht gewährt noch eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt werden sollten, sei die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und insbesondere zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass am 4. Februar 2010 zwei Personen aus dem Kosovo beim Bruder des Beschwerdeführers in M._______ erschienen seien. Bei einer der beiden Personen handle es sich um B._______, einer der Kreditgeber des Beschwerdeführers. Sie hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und damit gedroht, dessen Familie im Kosovo aus dem Haus zu vertreiben, falls er ihren Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Übrigen wurde auf die bisherigen Eingaben verwiesen und festgehalten, dass nach der Rückweisung an die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen - insbesondere die Durchführung einer ergänzenden Anhörung - vorgenommen werden müssten. Im Verlauf dieser Anhörung werde der Beschwerdeführer zwingend zum Vorfall vom 4. Februar 2010 zu befragen sein. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden und die Sache nicht zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden, werde ausdrücklich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Ausführungen betreffend die jüngsten Probleme sowie zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel ersucht.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

E. 3.2 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 wurde geltend gemacht, der vorliegende Fall sei dadurch geprägt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 zum dritten Mal gezwungen gewesen sei, in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens um Schutz zu suchen. Es sei somit offensichtlich, dass die neuen Probleme betreffend das dritte Asylgesuch unter Einbezug der früheren Probleme des Beschwerdeführers in seiner Heimat hätten berücksichtigt werden müssen. Das BFM habe dies jedoch in der angefochtenen Verfügung offensichtlich unterlassen, da es mit keinem Wort inhaltlich Bezug auf die Vorbringen in den ersten Asylgesuchen genommen habe. Mit Schreiben vom 12. November 2009 habe der unterzeichnende Rechtsanwalt das BFM darum ersucht, ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten betreffend alle drei Asylverfahren zu gewähren. Im Weiteren sei ausdrücklich die Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Akte C10) beantragt worden. Die entsprechende Akteneinsicht sei indessen bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht gewährt worden. Die zwingende Notwendigkeit der Gewährung der Akteneinsicht ergebe sich insbesondere daraus, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme nicht erfasst habe. So habe er im Wesentlichen geschildert, im Kosovo mit dem Tod bedroht worden zu sein. Die Bedroher seien so einflussreich, dass sie ihn sogar in der Schweiz bedroht hätten. Er selber sei früher Polizist gewesen. Weiter arbeiteten seine Schwester und sein Sohn bei der Polizei. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden, da er andernfalls die Ermordung seines Sohnes und seiner Schwester riskiert hätte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2008; C9, S. 7). Daraus ergebe sich die Bedeutung der Akten der früheren Asylverfahren. Es sei davon auszugehen, dass die Akten betreffend die ersten beiden Asylverfahren Informationen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Polizei im Kosovo enthielten. Aus seinen Aussagen sei nämlich zu schliessen, dass er früher unter serbischer Herrschaft bei der Polizei gedient haben müsse (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Juli 2008; C1, S. 6). Da das BFM in der angefochtenen Verfügung der fehlenden Anrufung des Polizeischutzes eine grosse Bedeutung beigemessen habe, würden sich diese Akten offensichtlich als entscheidrelevant erweisen. Hinzu komme, dass das BFM zum Entscheidzeitpunkt offensichtlich im Besitz der Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens gewesen sei, weshalb die Einsicht in die entsprechenden Akten zwingend zu gewähren sei.

E. 4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer dem BFM Beweismittel eingereicht, die unter der Akte C10 paginiert worden seien. Das BFM habe es jedoch unterlassen, diese Dokumente - auch nur mit einem Wort - zu würdigen. Abgesehen von der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Nichtbeachtung der Akten habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, zumal die Einsicht in diese Akten ausdrücklich beantragt worden sei.

E. 4.1.3 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sei festzuhalten, dass es sich erstens bei der Nichtgewährung der vollständigen Akteneinsicht um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs handle. Zweitens verletze das BFM das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise, indem es die eingereichten Beweismittel mit keinem Wort gewürdigt habe. Drittens bestehe eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs darin, dass das BFM im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei. Weiter habe das BFM nicht erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer eben gerade wegen der Tätigkeit seiner Schwester und seines Bruders für die Polizei - sowie wegen seiner früheren Tätigkeit - nicht möglich gewesen sei, sich an die Polizei zu wenden. Viertens habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, indem es angebliche Unklarheiten als Widersprüche beurteilt habe, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren.

E. 4.2 In casu hat das BFM der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2009 praxisgemäss Kopien der Akten des hängigen Verfahrens beigelegt (vgl. C12; Ausgangsstempel vom 2. November 2009). Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 wurde gemäss Rückschein dem Beschwerdeführer am 9. November 2009 eröffnet; im damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Im hängigen Verfahren gewährte das BFM somit vollständige Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 12. November 2009 (Fax) ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten sämtlicher drei Asylverfahren. Mit Schreiben vom 16. November 2009 gewährte das BFM beschränkte Einsicht in die Akten sämtlicher Asylverfahren (vgl. C14; Ausgangsstempel vom 16. November 2009). Da die Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 datiert und gemäss Poststempel an diesem Tag verschickt wurde, ist davon auszugehen, dass sich das Schreiben des BFM vom 16. November 2009 und die Beschwerdeschrift kreuzten. Infolgedessen war es dem Rechtsvertreter nicht möglich, vor der Beschwerdeeinreichung auch Einsicht in die Akten der abgeschlossenen Asylverfahren zu nehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte er indessen mit Eingabe vom 25. November 2009 von sich aus eine Beschwerdeergänzung ein, weshalb das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung als gegenstandslos geworden zu betrachten ist.

E. 4.3.1 In der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2009 wurde gerügt, dass die vom BFM gewährte Akteneinsicht weiterhin unvollständig sei. Namentlich sei die Einsicht in die Entscheide der schweizerischen Asylbehörden verweigert worden. Dabei falle auf, dass beispielsweise die Akten B12/4 und B23/11 fälschlicherweise mit dem Buchstaben "D" paginiert worden seien. Diesbezüglich sei jedoch offensichtlich, dass es sich nicht um unwesentliche Akten gehandelt habe. Ohne Einsicht in diese Akten sei es unmöglich, sich zu den Zusammenhängen zwischen dem dritten Asylgesuch und den früheren Asylgesuchen zu äussern. Somit sei es auch unmöglich, sich ein Bild zu den Voraussetzungen des Nichteintretensgrundes der mangelnden Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (recte: Art. 34 Abs. 1 AsylG) zu machen. Im Weiteren ergebe sich aus dem Aktenverzeichnis des zweiten Asylgesuchs, dass offensichtlich eine Dokumentenanalyse oder Ähnliches durchgeführt worden sei (Akten B7/8, B8/2, B9/2). Auch diesbezüglich hätte zumindest die Einsicht in die Akte B9/2 gewährt werden müssen, damit es möglich gewesen wäre, sich ein Bild über die entsprechenden Abklärungen des BFM zu machen. Die mangelhafte Gewährung der Akteneinsicht sei nicht nachvollziehbar und unzulässig, da der unterzeichnende Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12. November 2009 ausdrücklich verlangt habe, dass ihm auch diejenigen Akten zuzustellen seien, die "meinem Mandanten allenfalls früher zugestellt worden seien".

E. 4.3.2 Darüber hinaus ergebe sich aus der mangelhaften Akteneinsicht des BFM, dass schwere Fehler bei der Paginierung der Akten unterlaufen seien. So sei dem Beschwerdeführer keine einzige Akte betreffend das erste Asylgesuch aus dem Jahr 1990 zugestellt worden. Vielmehr beträfen die Akten A1 ff. das Asylgesuch des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1998. Während dieser Umstand in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden sei, seien die Akten zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht paginiert worden. Daraus ergebe sich erstens die zwingende Notwendigkeit der Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Zweitens sei es aufgrund dieser schweren Fehler zwingend notwendig, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 3.4). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter mit dem Einwand in der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2009, die Akten B12/4 und B23/11 seien fälschlicherweise mit dem Buchstaben "D" paginiert worden, verkennt, dass der Buchstabe "D" dem Aktenverzeichnis des BFM zufolge für unwesentliche oder bekannte Akte steht. Dabei ist es offensichtlich, dass das BFM die besagten Akten mit "D" paginierte, weil es diese nicht etwa als unwesentliche Akten erachtet hätte, sondern es sich dabei um dem Beschwerdeführer bekannte Akten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens (Verfügung des BFF vom 24. April 1995 [B12/4] und Urteil der ARK vom 18. Februar 1997 [B23/11]) handelt. Auch wenn grundsätzlich Einsicht in Akten zu gewähren ist, deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist oder von denen sie bereits einmal Kopien erhalten hat, können - nebst trölerischen oder rechtsmissbräuchlichen Gesuchen - wichtige Gründe gegen die Einsicht sprechen (vgl. Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler {Hrsg}, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17 S. 388 f.). Diese liegen in casu vor, durfte doch das Bundesamt auf eine nochmalige Einsicht in die vorgenannten, dem Beschwerdeführer bereits bekannten Dokumente verzichten, weil die vorliegend angefochtene Verfügung sich in der (negativen) Begründung gar nicht auf die früheren Verfahren abstützt und somit vom BFM nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 18 E. 5). Diese Betrachtungsweise gilt gleichermassen für die Dokumente B7/8, B8/2 und B9/2: Dabei handelt es sich um Akten des bereits abgeschlossenen, zweiten Asylverfahrens. Mit Schreiben des BFF vom 11. Mai 1995 (vgl. B15) wurde damals die Einsicht in die Akten B7/8 und B8/2 verweigert. Beim Aktenstück B7/8 (Festnahme-Rapport) handelt es sich laut Aktenverzeichnis des BFF um eine kantonale Akte, weshalb sich der Beschwerdeführer zwecks Einsichtnahme im zweiten Asylverfahren an die entsprechende kantonale Behörde hätte wenden können. Die Akte B8/2 (Analyse des BFF der Vorladung vom 30. August 1994) stellt demgegenüber ein Dokument dar, dessen Geheimhaltung aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen geboten war und weiterhin ist, und bei der Akte B9/2 (Gewährung rechtliches Gehör hinsichtlich Dokumentenanalyse) handelt es sich um ein dem Beschwerdeführer seit dem zweiten Asylverfahren bekanntes Aktenstück. Auch diese Dokumente wurden im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet.

E. 4.4.2 Gemäss Schreiben des BFM vom 16. November 2009 (vgl. C14) wurde dem Beschwerdeführer namentlich ebenfalls in die Aktenstücke 3/1, A7/13, A8/11 und A10/1 keine Einsicht gewährt. Da die Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht paginiert wurden und es sich bei den vorgenannten Dokumenten offensichtlich um Akten des Asylverfahrens seines Sohnes handelt, ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2009 die Akten des Sohnes, statt diejenigen seines eigenen Verfahrens, aushändigte. Obwohl sich die Rüge, dem Beschwerdeführer sei keine einzige Akte betreffend sein erstes Asylgesuch aus dem Jahr 1990 zugestellt worden, bei dieser Sachlage als begründet erweist, ist festzuhalten, dass das BFM dessen ungeachtet nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens zu gewähren. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 1992 die negative Verfügung des BFF eröffnet und mit Schreiben des BFF vom 17. November 1992 bereits Einsicht in die damaligen Akten der Vorinstanz gewährt, anderseits wies die ARK mit Urteil vom 27. August 1993 eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Dies muss dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt gewesen sein und er hätte die entsprechenden Dokumente im eigenen Interesse aufbewahren müssen. Entscheidwesentlich ist in diesem Zusammenhang indes, dass im hängigen Verfahren die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf Akten aus dem ersten Asylverfahren abstützte, sondern ihr Nichteintreten damit begründet, der Bundesrat habe den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Demzufolge liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor.

E. 4.5.1 Bei der Abfassung der Begründung ihrer Entscheide muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256, EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264).

E. 4.5.1.1 Vorliegend hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seinen Kreditgebern bedroht worden, erwähnte aber nicht, dass es sich dabei um Todesdrohungen gehandelt haben soll. Da indes auch eine Drohung gegen die physische Integrität einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt und somit zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen kann, vermag die Nichterwähnung der Todesdrohungen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht nach sich zu ziehen. Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohungen - in Übereinstimmung mit dem BFM und wie in diesem Urteil noch zu zeigen sein wird - ohnehin als widersprüchlich bzw. unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb die ausdrückliche Erwähnung der Drohungen gegen das Leben an der Einschätzung des BFM nichts geändert hätte.

E. 4.5.1.2 Wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist, ist demnach die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9). Im heutigen Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Dritte nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3299/2006 vom 19. September 2008 E. 6.4). Bei dieser Sachlage war das BFM nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung die Gründe für die Nichtanrufung der Polizei einzeln zu erwähnen, weshalb es auch diesbezüglich die Begründungspflicht nicht verletzte.

E. 4.5.1.3 Da sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasste, war eine zusätzliche detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Beweismitteln zum Bauprojekt (vgl. C10) nicht erforderlich. Dies umso weniger als aus einem Bauprojekt ohnehin keine Verfolgung ableitbar ist. Infolgedessen erweist sich die Rüge, das BFM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, als unbegründet.

E. 4.5.2 Schliesslich erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer zu den Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind (vgl. Urteile der ARK vom 27. August 1993 und vom 18. Februar 1997), weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wurde im Weiteren eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 AsylG gerügt, da vorliegend gestützt auf die Akten offensichtlich Hinweise auf Verfolgung bestünden. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und widerspruchsfrei erklärt, dass er von mächtigen Privatpersonen bedroht werde, wobei die Bedrohungen bis in die Schweiz reichten und er die Polizei nicht um Schutz habe ersuchen können, ohne seine Verwandten an Leib und Leben zu gefährden. Das BFM habe erstens aktenwidrig und unter Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Einreise in die Schweiz mit seiner finanziellen Situation begründet. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausdrücklich erklärt, dass er mit dem Tod bedroht werde. Die finanzielle Situation sei vielmehr einer der Gründe für die Bedrohungen gewesen. Bereits daraus ergebe sich, dass das Argument der fehlenden Asylrelevanz nicht stichhaltig sei. Zweitens habe das BFM im Hinblick auf die angebliche fehlende Asylrelevanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe darauf verzichtet, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Argumentation habe sich das BFM in aktenwidriger Weise nicht mit den Gründen für den angeblichen "Verzicht" befasst. Der Beschwerdeführer habe wiederholt und nachvollziehbar geschildert, dass er aus Angst vor einer Gefahr für seine Schwester und seinen Sohn die Polizei nicht habe anrufen können. Es stehe somit fest - oder hätte vom BFM mindestens geprüft werden müssen - dass der Beschwerdeführer faktisch gar keinen Schutz in Anspruch nehmen könne. Ausserdem decke sich die Annahme des BFM betreffend die angebliche Möglichkeit zur Schutzgewährung durch die Behörden im Kosovo nicht mit der tatsächlich herrschenden Situation. Weiter habe das BFM verkannt, dass gemäss neuster Praxis der schweizerischen Asylbehörden auch eine nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein könne. Bereits aus diesen falschen Argumenten zur "fehlenden Asylrelevanz" gehe hervor, dass das BFM zwingend auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.

E. 5.2 Darüber hinaus erweise sich die Argumentation des BFM betreffend die angeblichen Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers als aktenwidrig. Obwohl es ohne genaue Aktenangabe des BFM praktisch unmöglich sei, auf einen derart pauschalen Vorwurf der Unglaubhaftigkeit Stellung zu nehmen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen übereinstimmend erklärt habe, er sei von B._______ und C._______ bedroht worden, wobei es sich offensichtlich um zwei Personen handle (vgl. C1, S. 5; C9, S. 6 F51, S. 7 F60). Es sei somit nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gekommen sei, dass Widersprüche hinsichtlich der Anzahl Personen bestünden. Zum Zeitpunkt der letzten Bedrohung wurde in der Beschwerde ausgeführt, es sei offensichtlich, dass das BFM bei der BzP falsche Daten erfasst habe. So sei beispielsweise wiederholt erwähnt worden, der Beschwerdeführer habe seine Heimat am 24. Juni 2008 (recte: 24. Juni 2007) verlassen und sei am 26. Juni 2008 (recte: 26. Juni 2007) in die Schweiz eingereist (vgl. C1, S. 1 und 6), während gleichzeitig das Asylgesuch auf den 23. Juni 2008 erfasst worden sei (vgl. C1, S. 6). Auch aus der Akte C2, S. 1 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt am 23. Juni 2008 ausgefüllt habe. Es sei klar, dass aufgrund der fehlerhaften Protokollierung durch das BFM je nach "Berechnung" des Datums die letzte Drohung mehrere oder nur wenige Tage vor der Ausreise aus dem Kosovo stattgefunden haben müsse. Daraus entscheidrelevante Widersprüche zu konstruieren, sei offensichtlich willkürlich. Auch die angeblichen Widersprüche betreffend die Anzahl der Bedrohungen wirke konstruiert. Die Bedrohung durch die beiden Verfolger habe einen anhaltenden Zustand dargestellt. Dabei sei es sogar zu einem Besuch von B._______ beim Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. C9, S. 8) gekommen. Der angebliche Unterschied bei der Aufzählung der Bedrohungen von zwei oder drei Mal lasse sich ohne Weiteres erklären, zumal es das BFM unterlassen habe nachzufragen, ob der Beschwerdeführer die Drohungen in der Schweiz dazu gezählt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die angeblichen Widersprüche - auch zu den angeblich unterschiedlichen Schilderungen der Bedrohungssituation - konstruiert wirken würden. Es sei offensichtlich, dass solche angebliche und aktenwidrige Widersprüche keinesfalls ausreichten, um das Fehlen von Verfolgungshinweisen zu begründen. Auch deshalb stehe fest, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend materiell hätte prüfen müssen.

E. 5.3 Aus dem Gesagten ergebe sich, dass das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei und es somit unterlassen habe, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Darüber hinaus ergebe sich aus der aktenwidrigen und willkürlichen Annahme des Fehlens von Hinweisen auf Verfolgung gleichzeitig die Verletzung von Art. 7 AsylG. Dasselbe gelte auch betreffend die Verletzung von Art. 3 AsylG.

E. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2009 liess der Beschwerdeführer geltend machen, aus den Akten seines zweiten Asylverfahrens aus dem Jahr 1995 gehe hervor, dass er bereits damals seine Probleme mit der Polizei ausführlich geschildert habe. Er habe für die Polizei (Polizeireserve) gearbeitet. Weiter ergebe sich aus dem zweiten Asylgesuch, dass er von der Polizei vorgeladen und verhört worden sei (vgl. B5, S. 2). Eine weitere Besonderheit im vorliegenden Verfahren sei darin zu sehen, dass er bereits im Jahr 1995 geschildert habe, es sei bei den Abklärungen durch die Polizei um die Tatsache gegangen, ob und wie viel Geld er von seinem Lohneinkommen für politische Zwecke habe abgeben müssen (vgl. B5, S. 2). Es ziehe sich somit als roter Faden durch sein Leben, dass er erstens Probleme mit der Polizei gehabt habe und zweitens von anderen Personen zur Zahlung von Geldbeträgen verpflichtet worden sei. Bereits aufgrund der vorliegenden Akten gehe eindeutig hervor, dass seine früheren Probleme mit der Polizei zwingend Auswirkungen auf seine Situation vor der Flucht im Jahr 2007 gehabt haben müssten. Es sei offensichtlich, dass das BFM beim dritten Asylverfahren zwingend auf die früheren Asylverfahren hätte Bezug nehmen müssen, zumal es im Besitz der entsprechenden Akten gewesen sei. So hätte sich die Vorinstanz insbesondere zwingend ausführlich dazu äussern müssen, weshalb ihm trotz seiner Probleme mit der Polizei habe zugemutet werden können, sich an diese zu wenden und ob es ihm wirklich möglich gewesen wäre, effektiven Schutz von der Polizei zu erlangen.

E. 6 Hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorweg auf dessen im EVZ am 9. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 8. Dezember 2008 zu verweisen.

E. 7 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).

E. 7.1 Vorliegend ist die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt, da der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist und der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf den Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG gelangt praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).

E. 7.2.1 Im vorliegenden Fall sind zahlreiche Widersprüche zwischen den bei der Kurzbefragung im EVZ und der direkten Bundesanhörung gemachten Äusserungen festzustellen. So machte der Beschwerdeführer im EVZ beispielsweise geltend, er sei von B._______ und C._______ je drei Mal bedroht worden (vgl. C1, S. 5), wohingegen er bei der Bundesanhörung angab, er sei von B._______ fünf oder sechs Mal bedroht worden (vgl. C9, F55), und das letzte Mal, als er von irgendeinem Schuldner bedroht worden sei, sei etwa zehn Tage oder eine Woche vor seiner Ausreise gewesen (vgl. C9, F69). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, B._______ habe ihn zwei Tage und C._______ einen Monat vor seiner Ausreise bedroht (vgl. C1, S. 5). Demgegenüber nannte er bei der Bundesanhörung neben B._______ und C._______ zusätzlich D._______ als dritten Bedroher (vgl. C9, F65). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl übereinstimmende Angaben gemacht hätte, falls er tatsächlich bedroht worden wäre. Dies umso mehr, als seine Kreditgeber ihn mit dem Tode bedroht haben sollen (vgl. C1, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere sein Erklärungsversuch, der Widerspruch hinsichtlich der Anzahl Drohungen sei darauf zurückzuführen, dass er im EVZ aufgrund des Todes seines Vaters durcheinander und sehr traurig gewesen sei (vgl. C9, F75), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zum Zeitpunkt der letzten Drohung vor seiner Ausreise nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er irrtümlicherweise davon ausging, das BFM habe falsche Daten protokolliert. Es steht nämlich zweifellos fest, dass das BFM im Befragungsprotokoll (vgl. C1, S. 1 und S. 6) zutreffend den 24. Juni 2007 als Ausreise- bzw. den 26. Juni 2007 als Einreisedatum erfasste.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus zu Protokoll, die Kreditgeber hätten auch seine Familie bedroht (vgl. C9, F54). Er habe Angst und mache sich Sorgen, dass ihr etwas zustossen könnte (vgl. C9, F64). Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau und die beiden älteren Kinder bereits früher in der Schweiz waren und um Asyl nachsuchten (vgl. Verfügung des BFF vom 4. November 1992 und Urteil der ARK vom 27. August 1993), ist indessen davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers erneut in die Schweiz gekommen wäre, sollte sie im Kosovo tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt sein.

E. 7.2.3 Schliesslich informierte sein Bruder das BFM mit Schreiben vom 3. November 2009, dass er den Beschwerdeführer unterstützen könne. Da er in M._______ mehrere Gebäude und Unternehmen besitze, seien Unterkunft und Integration des Beschwerdeführers gewährleistet. Ausserdem sei dessen finanzielle Unabhängigkeit sichergestellt, da er in seinem Restaurant für einen guten Lohn arbeiten könne. Angesichts dieser Solidarität ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das für die Tilgung seiner Schulden erforderliche Geld von seinem Bruder ausleihen würde, wären er und seine Familie tatsächlich bedroht. Da die Rückzahlung der Schulden anscheinend von der ganzen Familie verlangt wird (vgl. C9, F62), ist vor dem Hintergrund der traditionell starken albanischen Familienbande schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Bruder des Beschwerdeführers nicht auch daran beteiligen sollte.

E. 7.3 In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vorliegen. Demnach erübrigt es sich, eine Frist zur Einreichung einer zweiten Beschwerdeergänzung und weiterer Ausführungen betreffend den angeblichen Vorfall vom 4. Februar 2010 (vgl. Bst. F des Sachverhalts) sowie zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.

E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin als einzigen Grund für seine Ausreise Probleme mit Drittpersonen nannte. Wie bereits ausgeführt wurde, ist in solchen Fällen die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen (vgl. E. 4.3.1.2). Im heutigen Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Dritte nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3299/2006 vom 19. September 2008 E. 6.4). Obwohl staatlicher Schutz somit vorhanden gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen, statt sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Als Grund für die Nichtanrufung der Behörden gab er an, es sei ihm peinlich gewesen zuzugeben, dass er Schulden habe (vgl. C9, F56). Angesichts der Schwere der angeblichen Todesdrohungen ist dieses Argument jedoch nicht geeignet, das Versäumnis der Einreichung einer Strafanzeige zu entschuldigen. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, er sei früher selbst Polizist gewesen und habe vermeiden wollen, dass sein Sohn und seine Schwester, die bei der Polizei arbeiten würden, umgebracht würden (vgl. C9, F57 und F59), vermag nicht zu überzeugen, zumal er aufgrund der familiären Kontakte zur Polizei erst recht auf deren Unterstützung hätte zählen können. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei der Militärpolizei Gefreiter war, nicht jedoch bei der Zivilpolizei arbeitete (vgl. Urteil der ARK vom 18. Februar 1997, E. 6). Da sein Dienst bei der Militärpolizei ohnehin spätestens seit 1984 beendet ist (vgl. a.a.O.), ist nicht davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt, mithin 26 Jahre später, deswegen noch etwelche Behelligungen zu befürchten hat. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind des Weiteren keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach die staatlichen Behörden im Falle einer Anzeige tatsächlich allfällige Vergeltungsmassnahmen ergreifen würden. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge müsse dieser früher unter serbischer Herrschaft bei der Polizei gedient haben (vgl. C1, S. 6). Damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Denunziation als Verräter betrachtet würde und die Polizei eine allfällige Strafanzeige unberücksichtigt liesse. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Argumentation erst auf Rechtsmittelebene vorbrachte, weshalb sie nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu betrachten ist. Im Übrigen würde sein Sohn heute nicht bei der Polizei arbeiten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein Verräter wäre.

E. 7.5 In Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ergeben sich insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie den übrigen Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können; sämtliche Beweisanträge werden abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Er verfügt im Kosovo über Berufserfahrung als Elektriker und arbeitete dort ausserdem in einem Lebensmittelladen, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich erneut in seiner Heimat niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus besitzt er Kenntnisse der serbischen, italienischen und französischen Sprache, und verfügt im Kosovo über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau mit Kindern, Schwestern), das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Somit sollte dem Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7168/2009 {T 0/2} Urteil vom 28. Oktober 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie - sein Heimatland am 18. März 1990 und reiste am 22. März 1990 via Italien illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Seine Ehefrau und die Kinder gelangten am 25. November 1990 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichten. Mit Verfügung vom 4. November 1992 wies das BFF die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 1993 ab, weshalb die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. A.b Am 20. Februar 1995 reiste der Beschwerdeführer allein in die Schweiz ein und suchte am 22. Februar 1995 erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. April 1995 entschied das BFF dieses Asylgesuch ebenfalls negativ und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die ARK wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 1997 erneut ab, womit die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde. A.c Am 26. Juni 2007 reiste der Beschwerdeführer wiederum ohne seine Familie in die Schweiz ein, lebte illegal bei seinem Bruder in M._______ und arbeitete für diesen, bevor er am 23. Juni 2008 ein drittes Asylgesuch einreichte. Am 9. Juli 2008 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ und am 8. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, während seines letzten Aufenthaltes in seiner Heimat habe er sich wegen eines Bauprojektes verschuldet, weil er bei diversen Privatpersonen Kredite aufgenommen habe, die er anschliessend nicht absprachegemäss habe tilgen können. Die Kreditgeber seien hierüber ungehalten gewesen und zwei bis drei von ihnen hätten ihren Unmut mit Drohungen ihm gegenüber ausgedrückt, woraufhin er sich zur Ausreise in die Schweiz entschieden habe, um dort das Geld für die Schuldentilgung zu verdienen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein von der UNMIK ausgestelltes Reisedokument und Unterlagen betreffend das Bauprojekt zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 - eröffnet am 9. November 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 23. Juni 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, der Bundesrat habe den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Daher trete das Bundesamt auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht ein, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründe die Einreise in die Schweiz im Wesentlichen mit seiner finanziellen Situation. Er wolle hier arbeiten, um in seiner Heimat die Schulden tilgen zu können. Dieses Vorbringen beinhalte jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb es nicht asylrelevant sei. Im Weiteren drängten sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen auf, insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei von zwei oder drei Personen wegen seiner Schulden bedroht worden. Zwischen den anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen gemachten Angaben bestünden zahlreiche wesentliche Widersprüche. Beispielsweise würden nicht nur die Anzahl der bedrohenden Personen und der Zeitpunkt der letzten Bedrohung, sondern auch die Anzahl der Bedrohungen erheblich variieren. Darüber hinaus würden sich kaum Übereinstimmungen in den Schilderungen der jeweiligen Bedrohungssituationen finden. Ein weiteres Eingehen auf die Widersprüche sei vorliegend jedoch obsolet, da die entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant wären. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nämlich nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Kosovo sei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet. Der Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Mit der UNMIK und der EU existierten im Kosovo zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ausgeführt, er habe darauf verzichtet, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus den Akten würden sich nach alldem keine Hinweise ergeben, wonach die - widerlegbare - Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umgestossen werden könnte, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 16. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten der ersten beiden Asylverfahren (Akten A1 ff. und B1 ff.) sowie in die Akte C10 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akten der ersten beiden Asylverfahren (Akten A1 ff. und B1 ff.) sowie der Akte C10 zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch vom 23. Juni 2008 sei einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Akteneinsichtsgesuchs seines Rechtsvertreters an das BFM vom 12. November 2009 einreichen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde den Entscheid in der Schweiz abwarten könne; über die weiteren Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen und erneut beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer zweiten Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass weder die Akteneinsicht gewährt noch eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt werden sollten, sei die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und insbesondere zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass am 4. Februar 2010 zwei Personen aus dem Kosovo beim Bruder des Beschwerdeführers in M._______ erschienen seien. Bei einer der beiden Personen handle es sich um B._______, einer der Kreditgeber des Beschwerdeführers. Sie hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und damit gedroht, dessen Familie im Kosovo aus dem Haus zu vertreiben, falls er ihren Forderungen nicht nachkommen sollte. Im Übrigen wurde auf die bisherigen Eingaben verwiesen und festgehalten, dass nach der Rückweisung an die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen - insbesondere die Durchführung einer ergänzenden Anhörung - vorgenommen werden müssten. Im Verlauf dieser Anhörung werde der Beschwerdeführer zwingend zum Vorfall vom 4. Februar 2010 zu befragen sein. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden und die Sache nicht zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden, werde ausdrücklich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Ausführungen betreffend die jüngsten Probleme sowie zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 4.1.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 wurde geltend gemacht, der vorliegende Fall sei dadurch geprägt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 zum dritten Mal gezwungen gewesen sei, in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens um Schutz zu suchen. Es sei somit offensichtlich, dass die neuen Probleme betreffend das dritte Asylgesuch unter Einbezug der früheren Probleme des Beschwerdeführers in seiner Heimat hätten berücksichtigt werden müssen. Das BFM habe dies jedoch in der angefochtenen Verfügung offensichtlich unterlassen, da es mit keinem Wort inhaltlich Bezug auf die Vorbringen in den ersten Asylgesuchen genommen habe. Mit Schreiben vom 12. November 2009 habe der unterzeichnende Rechtsanwalt das BFM darum ersucht, ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten betreffend alle drei Asylverfahren zu gewähren. Im Weiteren sei ausdrücklich die Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Akte C10) beantragt worden. Die entsprechende Akteneinsicht sei indessen bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht gewährt worden. Die zwingende Notwendigkeit der Gewährung der Akteneinsicht ergebe sich insbesondere daraus, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme nicht erfasst habe. So habe er im Wesentlichen geschildert, im Kosovo mit dem Tod bedroht worden zu sein. Die Bedroher seien so einflussreich, dass sie ihn sogar in der Schweiz bedroht hätten. Er selber sei früher Polizist gewesen. Weiter arbeiteten seine Schwester und sein Sohn bei der Polizei. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden, da er andernfalls die Ermordung seines Sohnes und seiner Schwester riskiert hätte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2008; C9, S. 7). Daraus ergebe sich die Bedeutung der Akten der früheren Asylverfahren. Es sei davon auszugehen, dass die Akten betreffend die ersten beiden Asylverfahren Informationen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Polizei im Kosovo enthielten. Aus seinen Aussagen sei nämlich zu schliessen, dass er früher unter serbischer Herrschaft bei der Polizei gedient haben müsse (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Juli 2008; C1, S. 6). Da das BFM in der angefochtenen Verfügung der fehlenden Anrufung des Polizeischutzes eine grosse Bedeutung beigemessen habe, würden sich diese Akten offensichtlich als entscheidrelevant erweisen. Hinzu komme, dass das BFM zum Entscheidzeitpunkt offensichtlich im Besitz der Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens gewesen sei, weshalb die Einsicht in die entsprechenden Akten zwingend zu gewähren sei. 4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer dem BFM Beweismittel eingereicht, die unter der Akte C10 paginiert worden seien. Das BFM habe es jedoch unterlassen, diese Dokumente - auch nur mit einem Wort - zu würdigen. Abgesehen von der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Nichtbeachtung der Akten habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, zumal die Einsicht in diese Akten ausdrücklich beantragt worden sei. 4.1.3 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sei festzuhalten, dass es sich erstens bei der Nichtgewährung der vollständigen Akteneinsicht um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs handle. Zweitens verletze das BFM das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise, indem es die eingereichten Beweismittel mit keinem Wort gewürdigt habe. Drittens bestehe eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs darin, dass das BFM im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden sei. Weiter habe das BFM nicht erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer eben gerade wegen der Tätigkeit seiner Schwester und seines Bruders für die Polizei - sowie wegen seiner früheren Tätigkeit - nicht möglich gewesen sei, sich an die Polizei zu wenden. Viertens habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, indem es angebliche Unklarheiten als Widersprüche beurteilt habe, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. 4.2 In casu hat das BFM der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2009 praxisgemäss Kopien der Akten des hängigen Verfahrens beigelegt (vgl. C12; Ausgangsstempel vom 2. November 2009). Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 wurde gemäss Rückschein dem Beschwerdeführer am 9. November 2009 eröffnet; im damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Im hängigen Verfahren gewährte das BFM somit vollständige Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 12. November 2009 (Fax) ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten sämtlicher drei Asylverfahren. Mit Schreiben vom 16. November 2009 gewährte das BFM beschränkte Einsicht in die Akten sämtlicher Asylverfahren (vgl. C14; Ausgangsstempel vom 16. November 2009). Da die Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 datiert und gemäss Poststempel an diesem Tag verschickt wurde, ist davon auszugehen, dass sich das Schreiben des BFM vom 16. November 2009 und die Beschwerdeschrift kreuzten. Infolgedessen war es dem Rechtsvertreter nicht möglich, vor der Beschwerdeeinreichung auch Einsicht in die Akten der abgeschlossenen Asylverfahren zu nehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte er indessen mit Eingabe vom 25. November 2009 von sich aus eine Beschwerdeergänzung ein, weshalb das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung als gegenstandslos geworden zu betrachten ist. 4.3 4.3.1 In der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2009 wurde gerügt, dass die vom BFM gewährte Akteneinsicht weiterhin unvollständig sei. Namentlich sei die Einsicht in die Entscheide der schweizerischen Asylbehörden verweigert worden. Dabei falle auf, dass beispielsweise die Akten B12/4 und B23/11 fälschlicherweise mit dem Buchstaben "D" paginiert worden seien. Diesbezüglich sei jedoch offensichtlich, dass es sich nicht um unwesentliche Akten gehandelt habe. Ohne Einsicht in diese Akten sei es unmöglich, sich zu den Zusammenhängen zwischen dem dritten Asylgesuch und den früheren Asylgesuchen zu äussern. Somit sei es auch unmöglich, sich ein Bild zu den Voraussetzungen des Nichteintretensgrundes der mangelnden Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (recte: Art. 34 Abs. 1 AsylG) zu machen. Im Weiteren ergebe sich aus dem Aktenverzeichnis des zweiten Asylgesuchs, dass offensichtlich eine Dokumentenanalyse oder Ähnliches durchgeführt worden sei (Akten B7/8, B8/2, B9/2). Auch diesbezüglich hätte zumindest die Einsicht in die Akte B9/2 gewährt werden müssen, damit es möglich gewesen wäre, sich ein Bild über die entsprechenden Abklärungen des BFM zu machen. Die mangelhafte Gewährung der Akteneinsicht sei nicht nachvollziehbar und unzulässig, da der unterzeichnende Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12. November 2009 ausdrücklich verlangt habe, dass ihm auch diejenigen Akten zuzustellen seien, die "meinem Mandanten allenfalls früher zugestellt worden seien". 4.3.2 Darüber hinaus ergebe sich aus der mangelhaften Akteneinsicht des BFM, dass schwere Fehler bei der Paginierung der Akten unterlaufen seien. So sei dem Beschwerdeführer keine einzige Akte betreffend das erste Asylgesuch aus dem Jahr 1990 zugestellt worden. Vielmehr beträfen die Akten A1 ff. das Asylgesuch des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1998. Während dieser Umstand in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden sei, seien die Akten zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht paginiert worden. Daraus ergebe sich erstens die zwingende Notwendigkeit der Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Zweitens sei es aufgrund dieser schweren Fehler zwingend notwendig, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 3.4). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter mit dem Einwand in der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2009, die Akten B12/4 und B23/11 seien fälschlicherweise mit dem Buchstaben "D" paginiert worden, verkennt, dass der Buchstabe "D" dem Aktenverzeichnis des BFM zufolge für unwesentliche oder bekannte Akte steht. Dabei ist es offensichtlich, dass das BFM die besagten Akten mit "D" paginierte, weil es diese nicht etwa als unwesentliche Akten erachtet hätte, sondern es sich dabei um dem Beschwerdeführer bekannte Akten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens (Verfügung des BFF vom 24. April 1995 [B12/4] und Urteil der ARK vom 18. Februar 1997 [B23/11]) handelt. Auch wenn grundsätzlich Einsicht in Akten zu gewähren ist, deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist oder von denen sie bereits einmal Kopien erhalten hat, können - nebst trölerischen oder rechtsmissbräuchlichen Gesuchen - wichtige Gründe gegen die Einsicht sprechen (vgl. Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler {Hrsg}, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17 S. 388 f.). Diese liegen in casu vor, durfte doch das Bundesamt auf eine nochmalige Einsicht in die vorgenannten, dem Beschwerdeführer bereits bekannten Dokumente verzichten, weil die vorliegend angefochtene Verfügung sich in der (negativen) Begründung gar nicht auf die früheren Verfahren abstützt und somit vom BFM nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 18 E. 5). Diese Betrachtungsweise gilt gleichermassen für die Dokumente B7/8, B8/2 und B9/2: Dabei handelt es sich um Akten des bereits abgeschlossenen, zweiten Asylverfahrens. Mit Schreiben des BFF vom 11. Mai 1995 (vgl. B15) wurde damals die Einsicht in die Akten B7/8 und B8/2 verweigert. Beim Aktenstück B7/8 (Festnahme-Rapport) handelt es sich laut Aktenverzeichnis des BFF um eine kantonale Akte, weshalb sich der Beschwerdeführer zwecks Einsichtnahme im zweiten Asylverfahren an die entsprechende kantonale Behörde hätte wenden können. Die Akte B8/2 (Analyse des BFF der Vorladung vom 30. August 1994) stellt demgegenüber ein Dokument dar, dessen Geheimhaltung aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen geboten war und weiterhin ist, und bei der Akte B9/2 (Gewährung rechtliches Gehör hinsichtlich Dokumentenanalyse) handelt es sich um ein dem Beschwerdeführer seit dem zweiten Asylverfahren bekanntes Aktenstück. Auch diese Dokumente wurden im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet. 4.4.2 Gemäss Schreiben des BFM vom 16. November 2009 (vgl. C14) wurde dem Beschwerdeführer namentlich ebenfalls in die Aktenstücke 3/1, A7/13, A8/11 und A10/1 keine Einsicht gewährt. Da die Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht paginiert wurden und es sich bei den vorgenannten Dokumenten offensichtlich um Akten des Asylverfahrens seines Sohnes handelt, ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2009 die Akten des Sohnes, statt diejenigen seines eigenen Verfahrens, aushändigte. Obwohl sich die Rüge, dem Beschwerdeführer sei keine einzige Akte betreffend sein erstes Asylgesuch aus dem Jahr 1990 zugestellt worden, bei dieser Sachlage als begründet erweist, ist festzuhalten, dass das BFM dessen ungeachtet nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens zu gewähren. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 1992 die negative Verfügung des BFF eröffnet und mit Schreiben des BFF vom 17. November 1992 bereits Einsicht in die damaligen Akten der Vorinstanz gewährt, anderseits wies die ARK mit Urteil vom 27. August 1993 eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Dies muss dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt gewesen sein und er hätte die entsprechenden Dokumente im eigenen Interesse aufbewahren müssen. Entscheidwesentlich ist in diesem Zusammenhang indes, dass im hängigen Verfahren die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf Akten aus dem ersten Asylverfahren abstützte, sondern ihr Nichteintreten damit begründet, der Bundesrat habe den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Demzufolge liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor. 4.5 4.5.1 Bei der Abfassung der Begründung ihrer Entscheide muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256, EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). 4.5.1.1 Vorliegend hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seinen Kreditgebern bedroht worden, erwähnte aber nicht, dass es sich dabei um Todesdrohungen gehandelt haben soll. Da indes auch eine Drohung gegen die physische Integrität einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt und somit zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen kann, vermag die Nichterwähnung der Todesdrohungen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht nach sich zu ziehen. Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohungen - in Übereinstimmung mit dem BFM und wie in diesem Urteil noch zu zeigen sein wird - ohnehin als widersprüchlich bzw. unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb die ausdrückliche Erwähnung der Drohungen gegen das Leben an der Einschätzung des BFM nichts geändert hätte. 4.5.1.2 Wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist, ist demnach die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9). Im heutigen Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Dritte nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3299/2006 vom 19. September 2008 E. 6.4). Bei dieser Sachlage war das BFM nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung die Gründe für die Nichtanrufung der Polizei einzeln zu erwähnen, weshalb es auch diesbezüglich die Begründungspflicht nicht verletzte. 4.5.1.3 Da sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasste, war eine zusätzliche detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Beweismitteln zum Bauprojekt (vgl. C10) nicht erforderlich. Dies umso weniger als aus einem Bauprojekt ohnehin keine Verfolgung ableitbar ist. Infolgedessen erweist sich die Rüge, das BFM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, als unbegründet. 4.5.2 Schliesslich erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer zu den Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind (vgl. Urteile der ARK vom 27. August 1993 und vom 18. Februar 1997), weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wurde im Weiteren eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 AsylG gerügt, da vorliegend gestützt auf die Akten offensichtlich Hinweise auf Verfolgung bestünden. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und widerspruchsfrei erklärt, dass er von mächtigen Privatpersonen bedroht werde, wobei die Bedrohungen bis in die Schweiz reichten und er die Polizei nicht um Schutz habe ersuchen können, ohne seine Verwandten an Leib und Leben zu gefährden. Das BFM habe erstens aktenwidrig und unter Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Einreise in die Schweiz mit seiner finanziellen Situation begründet. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausdrücklich erklärt, dass er mit dem Tod bedroht werde. Die finanzielle Situation sei vielmehr einer der Gründe für die Bedrohungen gewesen. Bereits daraus ergebe sich, dass das Argument der fehlenden Asylrelevanz nicht stichhaltig sei. Zweitens habe das BFM im Hinblick auf die angebliche fehlende Asylrelevanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe darauf verzichtet, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Argumentation habe sich das BFM in aktenwidriger Weise nicht mit den Gründen für den angeblichen "Verzicht" befasst. Der Beschwerdeführer habe wiederholt und nachvollziehbar geschildert, dass er aus Angst vor einer Gefahr für seine Schwester und seinen Sohn die Polizei nicht habe anrufen können. Es stehe somit fest - oder hätte vom BFM mindestens geprüft werden müssen - dass der Beschwerdeführer faktisch gar keinen Schutz in Anspruch nehmen könne. Ausserdem decke sich die Annahme des BFM betreffend die angebliche Möglichkeit zur Schutzgewährung durch die Behörden im Kosovo nicht mit der tatsächlich herrschenden Situation. Weiter habe das BFM verkannt, dass gemäss neuster Praxis der schweizerischen Asylbehörden auch eine nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein könne. Bereits aus diesen falschen Argumenten zur "fehlenden Asylrelevanz" gehe hervor, dass das BFM zwingend auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. 5.2 Darüber hinaus erweise sich die Argumentation des BFM betreffend die angeblichen Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers als aktenwidrig. Obwohl es ohne genaue Aktenangabe des BFM praktisch unmöglich sei, auf einen derart pauschalen Vorwurf der Unglaubhaftigkeit Stellung zu nehmen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen übereinstimmend erklärt habe, er sei von B._______ und C._______ bedroht worden, wobei es sich offensichtlich um zwei Personen handle (vgl. C1, S. 5; C9, S. 6 F51, S. 7 F60). Es sei somit nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gekommen sei, dass Widersprüche hinsichtlich der Anzahl Personen bestünden. Zum Zeitpunkt der letzten Bedrohung wurde in der Beschwerde ausgeführt, es sei offensichtlich, dass das BFM bei der BzP falsche Daten erfasst habe. So sei beispielsweise wiederholt erwähnt worden, der Beschwerdeführer habe seine Heimat am 24. Juni 2008 (recte: 24. Juni 2007) verlassen und sei am 26. Juni 2008 (recte: 26. Juni 2007) in die Schweiz eingereist (vgl. C1, S. 1 und 6), während gleichzeitig das Asylgesuch auf den 23. Juni 2008 erfasst worden sei (vgl. C1, S. 6). Auch aus der Akte C2, S. 1 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt am 23. Juni 2008 ausgefüllt habe. Es sei klar, dass aufgrund der fehlerhaften Protokollierung durch das BFM je nach "Berechnung" des Datums die letzte Drohung mehrere oder nur wenige Tage vor der Ausreise aus dem Kosovo stattgefunden haben müsse. Daraus entscheidrelevante Widersprüche zu konstruieren, sei offensichtlich willkürlich. Auch die angeblichen Widersprüche betreffend die Anzahl der Bedrohungen wirke konstruiert. Die Bedrohung durch die beiden Verfolger habe einen anhaltenden Zustand dargestellt. Dabei sei es sogar zu einem Besuch von B._______ beim Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. C9, S. 8) gekommen. Der angebliche Unterschied bei der Aufzählung der Bedrohungen von zwei oder drei Mal lasse sich ohne Weiteres erklären, zumal es das BFM unterlassen habe nachzufragen, ob der Beschwerdeführer die Drohungen in der Schweiz dazu gezählt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die angeblichen Widersprüche - auch zu den angeblich unterschiedlichen Schilderungen der Bedrohungssituation - konstruiert wirken würden. Es sei offensichtlich, dass solche angebliche und aktenwidrige Widersprüche keinesfalls ausreichten, um das Fehlen von Verfolgungshinweisen zu begründen. Auch deshalb stehe fest, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend materiell hätte prüfen müssen. 5.3 Aus dem Gesagten ergebe sich, dass das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei und es somit unterlassen habe, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Darüber hinaus ergebe sich aus der aktenwidrigen und willkürlichen Annahme des Fehlens von Hinweisen auf Verfolgung gleichzeitig die Verletzung von Art. 7 AsylG. Dasselbe gelte auch betreffend die Verletzung von Art. 3 AsylG. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2009 liess der Beschwerdeführer geltend machen, aus den Akten seines zweiten Asylverfahrens aus dem Jahr 1995 gehe hervor, dass er bereits damals seine Probleme mit der Polizei ausführlich geschildert habe. Er habe für die Polizei (Polizeireserve) gearbeitet. Weiter ergebe sich aus dem zweiten Asylgesuch, dass er von der Polizei vorgeladen und verhört worden sei (vgl. B5, S. 2). Eine weitere Besonderheit im vorliegenden Verfahren sei darin zu sehen, dass er bereits im Jahr 1995 geschildert habe, es sei bei den Abklärungen durch die Polizei um die Tatsache gegangen, ob und wie viel Geld er von seinem Lohneinkommen für politische Zwecke habe abgeben müssen (vgl. B5, S. 2). Es ziehe sich somit als roter Faden durch sein Leben, dass er erstens Probleme mit der Polizei gehabt habe und zweitens von anderen Personen zur Zahlung von Geldbeträgen verpflichtet worden sei. Bereits aufgrund der vorliegenden Akten gehe eindeutig hervor, dass seine früheren Probleme mit der Polizei zwingend Auswirkungen auf seine Situation vor der Flucht im Jahr 2007 gehabt haben müssten. Es sei offensichtlich, dass das BFM beim dritten Asylverfahren zwingend auf die früheren Asylverfahren hätte Bezug nehmen müssen, zumal es im Besitz der entsprechenden Akten gewesen sei. So hätte sich die Vorinstanz insbesondere zwingend ausführlich dazu äussern müssen, weshalb ihm trotz seiner Probleme mit der Polizei habe zugemutet werden können, sich an diese zu wenden und ob es ihm wirklich möglich gewesen wäre, effektiven Schutz von der Polizei zu erlangen. 6. Hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorweg auf dessen im EVZ am 9. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 8. Dezember 2008 zu verweisen. 7. Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 7.1 Vorliegend ist die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt, da der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist und der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf den Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG gelangt praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). 7.2 7.2.1 Im vorliegenden Fall sind zahlreiche Widersprüche zwischen den bei der Kurzbefragung im EVZ und der direkten Bundesanhörung gemachten Äusserungen festzustellen. So machte der Beschwerdeführer im EVZ beispielsweise geltend, er sei von B._______ und C._______ je drei Mal bedroht worden (vgl. C1, S. 5), wohingegen er bei der Bundesanhörung angab, er sei von B._______ fünf oder sechs Mal bedroht worden (vgl. C9, F55), und das letzte Mal, als er von irgendeinem Schuldner bedroht worden sei, sei etwa zehn Tage oder eine Woche vor seiner Ausreise gewesen (vgl. C9, F69). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, B._______ habe ihn zwei Tage und C._______ einen Monat vor seiner Ausreise bedroht (vgl. C1, S. 5). Demgegenüber nannte er bei der Bundesanhörung neben B._______ und C._______ zusätzlich D._______ als dritten Bedroher (vgl. C9, F65). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl übereinstimmende Angaben gemacht hätte, falls er tatsächlich bedroht worden wäre. Dies umso mehr, als seine Kreditgeber ihn mit dem Tode bedroht haben sollen (vgl. C1, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere sein Erklärungsversuch, der Widerspruch hinsichtlich der Anzahl Drohungen sei darauf zurückzuführen, dass er im EVZ aufgrund des Todes seines Vaters durcheinander und sehr traurig gewesen sei (vgl. C9, F75), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation zum Zeitpunkt der letzten Drohung vor seiner Ausreise nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er irrtümlicherweise davon ausging, das BFM habe falsche Daten protokolliert. Es steht nämlich zweifellos fest, dass das BFM im Befragungsprotokoll (vgl. C1, S. 1 und S. 6) zutreffend den 24. Juni 2007 als Ausreise- bzw. den 26. Juni 2007 als Einreisedatum erfasste. 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus zu Protokoll, die Kreditgeber hätten auch seine Familie bedroht (vgl. C9, F54). Er habe Angst und mache sich Sorgen, dass ihr etwas zustossen könnte (vgl. C9, F64). Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau und die beiden älteren Kinder bereits früher in der Schweiz waren und um Asyl nachsuchten (vgl. Verfügung des BFF vom 4. November 1992 und Urteil der ARK vom 27. August 1993), ist indessen davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers erneut in die Schweiz gekommen wäre, sollte sie im Kosovo tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt sein. 7.2.3 Schliesslich informierte sein Bruder das BFM mit Schreiben vom 3. November 2009, dass er den Beschwerdeführer unterstützen könne. Da er in M._______ mehrere Gebäude und Unternehmen besitze, seien Unterkunft und Integration des Beschwerdeführers gewährleistet. Ausserdem sei dessen finanzielle Unabhängigkeit sichergestellt, da er in seinem Restaurant für einen guten Lohn arbeiten könne. Angesichts dieser Solidarität ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das für die Tilgung seiner Schulden erforderliche Geld von seinem Bruder ausleihen würde, wären er und seine Familie tatsächlich bedroht. Da die Rückzahlung der Schulden anscheinend von der ganzen Familie verlangt wird (vgl. C9, F62), ist vor dem Hintergrund der traditionell starken albanischen Familienbande schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Bruder des Beschwerdeführers nicht auch daran beteiligen sollte. 7.3 In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vorliegen. Demnach erübrigt es sich, eine Frist zur Einreichung einer zweiten Beschwerdeergänzung und weiterer Ausführungen betreffend den angeblichen Vorfall vom 4. Februar 2010 (vgl. Bst. F des Sachverhalts) sowie zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin als einzigen Grund für seine Ausreise Probleme mit Drittpersonen nannte. Wie bereits ausgeführt wurde, ist in solchen Fällen die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen (vgl. E. 4.3.1.2). Im heutigen Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Dritte nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3299/2006 vom 19. September 2008 E. 6.4). Obwohl staatlicher Schutz somit vorhanden gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen, statt sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Als Grund für die Nichtanrufung der Behörden gab er an, es sei ihm peinlich gewesen zuzugeben, dass er Schulden habe (vgl. C9, F56). Angesichts der Schwere der angeblichen Todesdrohungen ist dieses Argument jedoch nicht geeignet, das Versäumnis der Einreichung einer Strafanzeige zu entschuldigen. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, er sei früher selbst Polizist gewesen und habe vermeiden wollen, dass sein Sohn und seine Schwester, die bei der Polizei arbeiten würden, umgebracht würden (vgl. C9, F57 und F59), vermag nicht zu überzeugen, zumal er aufgrund der familiären Kontakte zur Polizei erst recht auf deren Unterstützung hätte zählen können. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei der Militärpolizei Gefreiter war, nicht jedoch bei der Zivilpolizei arbeitete (vgl. Urteil der ARK vom 18. Februar 1997, E. 6). Da sein Dienst bei der Militärpolizei ohnehin spätestens seit 1984 beendet ist (vgl. a.a.O.), ist nicht davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt, mithin 26 Jahre später, deswegen noch etwelche Behelligungen zu befürchten hat. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind des Weiteren keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach die staatlichen Behörden im Falle einer Anzeige tatsächlich allfällige Vergeltungsmassnahmen ergreifen würden. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge müsse dieser früher unter serbischer Herrschaft bei der Polizei gedient haben (vgl. C1, S. 6). Damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Denunziation als Verräter betrachtet würde und die Polizei eine allfällige Strafanzeige unberücksichtigt liesse. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Argumentation erst auf Rechtsmittelebene vorbrachte, weshalb sie nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu betrachten ist. Im Übrigen würde sein Sohn heute nicht bei der Polizei arbeiten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein Verräter wäre. 7.5 In Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ergeben sich insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie den übrigen Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können; sämtliche Beweisanträge werden abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Er verfügt im Kosovo über Berufserfahrung als Elektriker und arbeitete dort ausserdem in einem Lebensmittelladen, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich erneut in seiner Heimat niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus besitzt er Kenntnisse der serbischen, italienischen und französischen Sprache, und verfügt im Kosovo über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau mit Kindern, Schwestern), das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Somit sollte dem Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: