Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7138/2014/pjn Urteil vom 17. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Kind, B._______, geboren (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2013 von Sudan über Libyen und ein ihr unbekanntes Land reiste und am 21. Juli 2013 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 19. August 2013 das Kind der Beschwerdeführerin geboren wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 6. August 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie, dass sie in D._______ (Eritrea) geboren, mit ihrer alleinerziehenden Mutter jedoch bereits im Alter von (...) Monaten nach E._______ (Äthiopien) ins Quartier (...) gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrem (...). Altersjahr aufgehalten habe, dass sie und ihre Mutter aus Äthiopien ausgewiesen worden seien, weshalb sie sich in den Sudan begeben hätten, dass sie im Quartier F._______ in G._______ gewohnt hätten, wo ihre Mutter bei einer äthiopischen Staatsangehörigen als Haushälterin gearbeitet habe, dass ihre Mutter nach Krankheit verstorben sei, als die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt gewesen sei, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter bei der Frau, bei welcher ihre Mutter als Haushälterin gearbeitet habe, gewohnt und ebenfalls als Haushälterin gearbeitet habe und diese zu ihrer Pflegemutter geworden sei, dass sie ihren Freund, der äthiopischer Staatsangehöriger sei, kennengelernt habe und von ihm schwanger geworden sei und deshalb bei der Pflegemutter habe ausziehen müssen, dass sie für die Reise in die Schweiz 3 500 Dollar bezahlt habe und das Geld nicht gereicht habe, um auch die Reise für ihren Freund zu finanzieren, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. November 2014 - eröffnet am 8. November 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Beschwerdeführerin ausser Amharisch keine weiteren Sprachen spreche, was nicht einsichtig sei, zumal sie geltend mache, eritreische Staatsangehörige zu sein und die ersten (...) Jahre ihres Lebens mit ihrer eritreischen Mutter verbracht zu haben, dass es realitätsfremd erscheine und nicht geglaubt werden könne, dass ihre Mutter in Äthiopien Amharisch gelernt und mit der Beschwerdeführerin in dieser Sprache kommuniziert habe und dass sie trotz des (...)-jährigen Aufenthalts im Sudan ausser ihrer Pflegemutter und ihrem Freund niemanden kenne, dass es keine konzise Erklärung dafür gebe, dass sie kein Tigrinya sprechen könne und sich deshalb ihre geltend gemachte eritreische Staatsbürgerschaft als unglaubhaft erweise, dass sie sich zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit widersprüchlich geäussert habe, indem sie bei der BzP geltend gemacht habe, dem Volk der Tigrinya anzugehören, während sie bei der Anhörung gesagt habe, sie sei Angehörige der Volksgruppe Tigre, dass ihre Angaben zu ihrem (...)-jährigen Aufenthalt im Sudan generell als unsubstanziiert zu qualifizieren seien, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Wohnort näher zu beschreiben und ausweichend geantwortet habe, indem sie behauptet habe, das Haus kaum verlassen zu haben sowie nur manchmal spazieren gegangen zu sein, dass sie auf die Frage, was sie bei den Spaziergängen gesehen habe, lediglich eine Kirche erwähnt habe und auch keinerlei Strassennamen habe angeben können, dass zusammenfassend weder die ethnische Herkunft aus Eritrea noch der Aufenthalt im Sudan und insbesondere die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handle, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftmachung nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) erweise, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen habe und heute in Äthiopien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche, dass sich überdies aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthalt im Sudan gemacht sowie keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, womit es der Vorinstanz verunmöglicht werde, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person finde, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls eine Person - wie vorliegend - ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in formeller Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, dass die Beschwerdeführerin weder äthiopische Staatsbürgerin sei, noch äthiopische Papiere besitze und deshalb keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt in Äthiopien habe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden E-3430/2010 vom 23. September 2010 und E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 festgehalten habe, dass die Stellung der Frau in Äthiopien schlecht sei und selbst in Addis Abeba kaum Schutzeinrichtungen vorhanden seien, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für Frauen erschwert sei, insbesondere wenn sie - wie die Beschwerdeführerin - über keine gute Bildung verfügen würden, dass die Wiedereingliederung alleinstehender Frauen nur möglich sei, wenn sie zudem über genügend finanzielle Mittel und ein familiäres Netz verfügen würden, dass sich die Beschwerdeführerin als ungebildete, alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind in einer äusserst vulnerablen Situation befinde und über kein Beziehungsnetz und keine finanzielle Mittel verfüge, dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien deshalb weder zumutbar noch möglich sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie von der Sozialhilfe abhängig seien und deshalb um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass durch die blosse Teilanfechtung der Verfügung vom 6. November 2014 die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind, womit vorliegend einzig die Frage der Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs Gegenstand des Verfahrens bildet, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungsvollzugshindernisse - wie das BFM zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, wobei diese Abklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9; Art. 8 AsylG), dass es nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.), dass in diesem Zusammenhang das BFM zu Recht feststellte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihren Aufenthalten in Drittstaaten seien unglaubhaft und auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, sondern sich in ihrer Beschwerde vorwiegend darauf beschränkt, ihre Vorbringen zu wiederholen, dass insbesondere die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe mit ihr von klein an Amharisch gesprochen, weil die Mutter sich dadurch eine bessere Integration der Beschwerdeführerin in Äthiopien erhofft habe, unglaubhaft ist, dass die Ausführung, sie habe an Eritrea keine Erinnerungen mehr und den Kontakt zu anderen Eritreern nicht gesucht, da sie ausser mit ihrer Pflegemutter und ihrem Freund kaum Kontakt mit anderen Menschen gehabt habe, ebenfalls als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten ist, dass die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen haben, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 ), dass es der Beschwerdeführerin angesichts der oberflächlichen und unsubstanziierten Aussagen über ihre Aufenthalte in Eritrea, Äthiopien und im Sudan nicht gelungen ist, ihre Herkunft sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden, glaubhaft darzulegen, dass insbesondere auch die Schilderungen betreffend die Organisation der Flucht und den Fluchtweg vage und sehr detailarm ausgefallen sind (vgl. act. A18/13 F35 ff.; A4/11 5.02), dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entziehen, dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, dass den Beschwerdeführenden daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: