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D-7137/2016

D-7137/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. August 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Februar 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe im März 2014 von der Polizei eine Vorladung erhalten, der sie am darauffolgenden Tag Folge geleistet und sich auf dem Polizeiposten gemeldet habe. Dort habe man ihr den Vorwurf gemacht, (...) geholfen zu haben, das Land zu verlassen und sie deshalb während zwei Tagen in Haft genommen. Ein Bekannter habe für sie gebürgt, worauf sie entlassen worden sei. Nach dem Vorfall habe man ihr zum Verlassen des Landes geraten. Allerdings habe sie Eritrea auch aufgrund der schlechten politischen Situation verlassen. In dieser Misere habe sie ihre beiden Kinder aufziehen müssen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, indessen wurde die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 17. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 21. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Beweismittel zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 15. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Kantons B._______ (datiert vom 22. November 2016) zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorinstanz stellte in den Schilderungen der Beschwerdeführerin zahlreiche Unstimmigkeiten fest und führte aus, aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben sowohl zum Bürgen als auch zur Aufenthaltsdauer im Gefängnis sowie angesichts ihrer nicht überzeugenden Erklärungsversuche seien ihre Vorbringen als unglaubhaft einzustufen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, sie habe auf alle ihr gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem was sie erlebt habe, entspreche. Ihre Angaben seien überaus fundiert, schlüssig und ausführlich ausgefallen. Sodann falle auf, dass sie während der Sachverhaltsschilderung immer wieder habe weinen müssen und von jeglichen Übertreibungen Abstand genommen habe, was untypisch sei bei einer angeblich konstruierten Geschichte und für ihre Glaubwürdigkeit spreche.

E. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. In den Aussagen der Beschwerdeführerin sind zahlreiche Unstimmigkeiten festzustellen. So sind unter anderem ihre Angaben bezüglich der behaupteten Inhaftierung divergierend ausgefallen. Anlässlich der Kurzbefragung gab sie zu Protokoll, während zwei Tagen in Haft gewesen zu sein. Demgegenüber sagte sie im Rahmen der Anhörung aus, ungefähr fünf beziehungsweise acht Tage im Gefängnis gewesen zu sein. Auf Vorhalt der divergierenden Angaben erklärte sie, nicht mehr zu wissen, was sie alles gesagt habe, so sei sie bei der ersten Anhörung in einer schlimmen Situation gewesen. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich eingewendet, die vom SEM festgestellten Widersprüche seien tatsachenwidrig, so gehe aus ihren Ausführungen mitnichten hervor, dass sie bereits nach zwei Tagen entlassen worden sei. Sodann würde eine Flucht keinen Sinn machen, sollte sie tatsächlich nach zwei Tagen bereits entlassen worden sein. Dieser Einwand hält einer Überprüfung der Akten nicht stand. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Rahmen der Kurzbefragung wiederholt explizit zu Protokoll gegeben, während zwei Tagen inhaftiert gewesen zu sein. So gab sie zu Protokoll «Ils m'ont emprisonnée et j'ai fait deux jours en prison» (vgl. A4/13 S. 10). Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als die anschliessende Aussage «Ensuite ils ont dit: "Comme tu as des contacts avec les passeurs.... c'est le prix à payer pour sortir de prison"» die Annahme zulassen könnte, die darauffolgenden Geschehnisse - Freilassung aufgrund Bürgschaft eines Bürgen - seien später erfolgt. Allerdings wird diese Unsicherheit, bedingt durch die etwas unpräzise Schilderung, ausgeräumt, nachdem sie zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung wiederholt, explizit und unmissverständlich zu Protokoll gab, sie sei während zwei Tagen inhaftiert gewesen («j'ai étée emprisonnée pour deux jours, ...»; vgl. A4/14 S. 10). Ihre Erklärung, wonach sie nicht mehr gewusst habe, was sie alles gesagt habe, und sie im Zeitpunkt der Kurzbefragung in einer schlimmen Situation gewesen sei (vgl. A12/22 S. 18), vermag die festgestellten Widersprüche nicht aufzulösen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in einem gesundheitlichen Zustand gewesen, der es ihr verunmöglicht hätte, die ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu und widerspruchsfrei zu beantworten. Zudem gab sie zu Protokoll, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, ausser C._______, weshalb sie aber keine medizinische Hilfe beantrage (vgl. A4/13 S. 11). Auch aus der Akte A1/2 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine medizinischen Probleme geltend gemacht hat. Ferner hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Zwar ist der Beschwerdeführerin die nicht vollständige Nennung sämtlicher Geschäftsbereiche des genannten Bürgen - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - nicht als Indiz der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzulasten, zumal es als naheliegend einzustufen wäre, dass eine abschliessende Nennung sämtlicher beruflicher Tätigkeiten eines Bürgen nicht im Rahmen der Kurzbefragung zu erfolgen hat. Indessen ist aber festzuhalten, dass die asylbegründenden Vorbringen streckenweise oberflächlich, stereotyp und substanzlos ausgefallen sind. Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen anlässlich der Anhörung einige Einzelheiten auf. Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere wenige Realkennzeichen auf - so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten - und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung erschöpfen sich in wenig substantiierten Angaben, welche nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin berichte über tatsächlich Erlebtes. Auch nach wiederholtem Nachfragen zur Schilderung des Gefängnisalltags sind ihre Aussagen insgesamt oberflächlich und substanzlos ausgefallen (vgl. A12/22 S. 14). Einschneidende Erlebnisse, welche zur Flucht geführt haben, bleiben erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als belastend empfundene Inhaftierung detailreich zu schildern vermag. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen.

E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nie im eritreischen Nationaldienst gewesen zu sein (vgl. A12/22 S. 3). Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen Desertion oder Dienstverweigerung ist somit auszuschliessen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).

E. 6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 6.4 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte behördliche Suche nach ihr glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).

E. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. November 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; 2009/51 E. 5.4 S. 748). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 24. November 2016 unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche auch erfolgte, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7137/2016 Urteil vom 15. April 2019 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. August 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Februar 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe im März 2014 von der Polizei eine Vorladung erhalten, der sie am darauffolgenden Tag Folge geleistet und sich auf dem Polizeiposten gemeldet habe. Dort habe man ihr den Vorwurf gemacht, (...) geholfen zu haben, das Land zu verlassen und sie deshalb während zwei Tagen in Haft genommen. Ein Bekannter habe für sie gebürgt, worauf sie entlassen worden sei. Nach dem Vorfall habe man ihr zum Verlassen des Landes geraten. Allerdings habe sie Eritrea auch aufgrund der schlechten politischen Situation verlassen. In dieser Misere habe sie ihre beiden Kinder aufziehen müssen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, indessen wurde die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 17. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 21. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Beweismittel zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 15. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Kantons B._______ (datiert vom 22. November 2016) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorinstanz stellte in den Schilderungen der Beschwerdeführerin zahlreiche Unstimmigkeiten fest und führte aus, aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben sowohl zum Bürgen als auch zur Aufenthaltsdauer im Gefängnis sowie angesichts ihrer nicht überzeugenden Erklärungsversuche seien ihre Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, sie habe auf alle ihr gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem was sie erlebt habe, entspreche. Ihre Angaben seien überaus fundiert, schlüssig und ausführlich ausgefallen. Sodann falle auf, dass sie während der Sachverhaltsschilderung immer wieder habe weinen müssen und von jeglichen Übertreibungen Abstand genommen habe, was untypisch sei bei einer angeblich konstruierten Geschichte und für ihre Glaubwürdigkeit spreche. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. In den Aussagen der Beschwerdeführerin sind zahlreiche Unstimmigkeiten festzustellen. So sind unter anderem ihre Angaben bezüglich der behaupteten Inhaftierung divergierend ausgefallen. Anlässlich der Kurzbefragung gab sie zu Protokoll, während zwei Tagen in Haft gewesen zu sein. Demgegenüber sagte sie im Rahmen der Anhörung aus, ungefähr fünf beziehungsweise acht Tage im Gefängnis gewesen zu sein. Auf Vorhalt der divergierenden Angaben erklärte sie, nicht mehr zu wissen, was sie alles gesagt habe, so sei sie bei der ersten Anhörung in einer schlimmen Situation gewesen. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich eingewendet, die vom SEM festgestellten Widersprüche seien tatsachenwidrig, so gehe aus ihren Ausführungen mitnichten hervor, dass sie bereits nach zwei Tagen entlassen worden sei. Sodann würde eine Flucht keinen Sinn machen, sollte sie tatsächlich nach zwei Tagen bereits entlassen worden sein. Dieser Einwand hält einer Überprüfung der Akten nicht stand. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Rahmen der Kurzbefragung wiederholt explizit zu Protokoll gegeben, während zwei Tagen inhaftiert gewesen zu sein. So gab sie zu Protokoll «Ils m'ont emprisonnée et j'ai fait deux jours en prison» (vgl. A4/13 S. 10). Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als die anschliessende Aussage «Ensuite ils ont dit: "Comme tu as des contacts avec les passeurs.... c'est le prix à payer pour sortir de prison"» die Annahme zulassen könnte, die darauffolgenden Geschehnisse - Freilassung aufgrund Bürgschaft eines Bürgen - seien später erfolgt. Allerdings wird diese Unsicherheit, bedingt durch die etwas unpräzise Schilderung, ausgeräumt, nachdem sie zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung wiederholt, explizit und unmissverständlich zu Protokoll gab, sie sei während zwei Tagen inhaftiert gewesen («j'ai étée emprisonnée pour deux jours, ...»; vgl. A4/14 S. 10). Ihre Erklärung, wonach sie nicht mehr gewusst habe, was sie alles gesagt habe, und sie im Zeitpunkt der Kurzbefragung in einer schlimmen Situation gewesen sei (vgl. A12/22 S. 18), vermag die festgestellten Widersprüche nicht aufzulösen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in einem gesundheitlichen Zustand gewesen, der es ihr verunmöglicht hätte, die ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu und widerspruchsfrei zu beantworten. Zudem gab sie zu Protokoll, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, ausser C._______, weshalb sie aber keine medizinische Hilfe beantrage (vgl. A4/13 S. 11). Auch aus der Akte A1/2 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine medizinischen Probleme geltend gemacht hat. Ferner hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Zwar ist der Beschwerdeführerin die nicht vollständige Nennung sämtlicher Geschäftsbereiche des genannten Bürgen - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - nicht als Indiz der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzulasten, zumal es als naheliegend einzustufen wäre, dass eine abschliessende Nennung sämtlicher beruflicher Tätigkeiten eines Bürgen nicht im Rahmen der Kurzbefragung zu erfolgen hat. Indessen ist aber festzuhalten, dass die asylbegründenden Vorbringen streckenweise oberflächlich, stereotyp und substanzlos ausgefallen sind. Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen anlässlich der Anhörung einige Einzelheiten auf. Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere wenige Realkennzeichen auf - so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten - und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung erschöpfen sich in wenig substantiierten Angaben, welche nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin berichte über tatsächlich Erlebtes. Auch nach wiederholtem Nachfragen zur Schilderung des Gefängnisalltags sind ihre Aussagen insgesamt oberflächlich und substanzlos ausgefallen (vgl. A12/22 S. 14). Einschneidende Erlebnisse, welche zur Flucht geführt haben, bleiben erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als belastend empfundene Inhaftierung detailreich zu schildern vermag. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nie im eritreischen Nationaldienst gewesen zu sein (vgl. A12/22 S. 3). Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen Desertion oder Dienstverweigerung ist somit auszuschliessen. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.4 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte behördliche Suche nach ihr glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). 6.5 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. November 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; 2009/51 E. 5.4 S. 748). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 24. November 2016 unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche auch erfolgte, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Regula Frey Versand: