Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 16. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Schweizerische Generalkonsulat in C._______ und ersuchte um einen Termin für ihre Schwester (vorliegend: die Gesuchstellerin), welche sie - weil diese krank sei - in die Schweiz einladen wolle. Sie fügte einen Arztbericht bei. B. Am 30. Juli 2014 reichte die Gesuchstellerin beim Generalkonsulat einen Antrag für ein humanitäres Visum ein. C. Am 4. August 2014 wies das Generalkonsulat in C._______ den Visaantrag ab: Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen, ferner habe die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Weiterhin wurde angemerkt, dass der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei, weshalb auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. Diese Verfügung wurde von einer Cousine der Gesuchstellerin am 16. September 2014 entgegengenommen. D. Mit Einsprache vom 7. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Neubeurteilung des Visaantrags. Das Gesuch der Schwester sei nicht umfassend geprüft worden, obwohl es umfassend dokumentiert gewesen sei. Die Gründe für die Antragstellung seien plausibel dargelegt worden, die Gesuchstellerin lebe in einer kritischen humanitären Situation. Die Beschwerdeführerin schilderte das Krankheitsbild ihrer Schwester, welche an Schizophrenie leide und führte aus, dass sich deren Gesundheitszustand seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien verschlechtert habe. Die Schwester sei nach der Antragstellung nach Syrien zurückgekehrt, sie habe nicht allein in der Türkei bleiben können, weil sie dort keinen Zugang zur nötigen medizinischen Behandlung gehabt hätte und die Sprache nicht könne. Sie bedürfe einer Begleitung bei der Therapie. All dies könne die Beschwerdeführerin in der Schweiz ermöglichen. Die Beschwerdeführerin reichte weitere Unterlagen zum Beleg ihrer finanziellen Unterstützungsbereitschaft ein sowie einen Arztbericht, datierend vom 30. September 2014, der eine Behandlung im Ausland empfiehlt. E. Am 20. Oktober 2014 bestätigte das BFM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 150.- zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, dass eine summarische Prüfung ergeben habe, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige vorlägen, noch für die Erteilung eines humanitären oder ordentlichen Visums. F. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 27. Oktober 2014 rechtzeitig den Kostenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 12. November 2014 (eröffnet am 14. November 2014) wies das BFM die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid ab, erlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auf und verrechnete diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss. H. Am 5. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids des BFM vom 12. November 2014 sowie der Erteilung einer Einreisebewilligung an ihre Schwester. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich vorliegend nach Art. 49 VwVG.
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ergeht in Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge-währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
E. 5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzes-änderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.
E. 5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 5.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
E. 5.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90- tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass die betreffende Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
E. 6.1 Zur Begründung der Abweisung führte die Vorinstanz aus, dass die fristgerechte Rückreise vorliegend nicht gesichert sei und die Antragstellerin nicht unmittelbar gefährdet sei, weil sie Aufenthalt in einem Drittland habe nehmen können, wo sie sicher gewesen sei. Sie habe sich aus der Türkei wieder nach Syrien begeben, obwohl keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung und Schikanen betroffen gewesen sei. Auch ihr Gesundheitszustand rechtfertige die Erteilung eines humanitären Visums nicht. Die Gesuchstellerin habe sich gemäss den eingereichten Arztberichten nach Therapieende im Jahr 2010 erst wieder zum Arzt begeben, als ihr Visumsantrag abgelehnt worden sei, was am effektiven Reisegrund zweifeln lasse. Schliesslich komme auch eine erleichterte Einreisebewilligung nach der (inzwischen aufgehobenen) Weisung vom 4. September 2014 nicht in Betracht, da der Antrag verspätet sei und die Beschwerdeführerin nur als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sie nicht als Garantin hätte auftreten können.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Gesuchstellerin unter Depressionen leide und schon mehrere Selbstmordversuche unternommen habe. Sie leide unter Panikattacken und könne kein normales Leben führen. Nach erfolgreicher Therapie habe sie angesichts der schwierigen Umstände im Bürgerkrieg einen Rückfall erlitten und sei auf ärztliche Hilfe angewiesen. In der Türkei habe sie keinen Zugang zur nötigen ärztlichen Versorgung gehabt, sie könne auch die Sprache nicht. Sie bedürfe einer Begleitung bei der Therapie, all das könne die Beschwerdeführerin ihrer Schwester in der Schweiz ermöglichen, sie sei auch bereit, alle Kosten zu tragen. Schliesslich sei die Situation für eine alleinstehende syrische Flüchtlingsfrau in der männlich geprägten türkischen Gesellschaft sehr schwierig, wie auch allgemein die Lebenssituation von syrischen Flüchtlingen in der Türkei äusserst prekär sei. Die Flüchtlinge seien unerwünscht und stiessen auf Ablehnung. Der Gesundheitszustand der traumatisierten Gesuchstellerin könne sich unter diesen Umständen nicht verbessern.
E. 7.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin nur vage Angaben geliefert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellerin nach Ablauf des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es kann deshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM verwiesen werden. Die Vorinstanz hat ungeachtet der finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten, dass die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht fällt. Auch für die Anwendung Weisungen für die erleichterte Visaerteilung an Familienangehörige vom 4. September 2014 ist vorliegend kein Raum, da der Antrag weit nach dem Geltungszeitraum der Weisungen gestellt wurde. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind.
E. 7.3 Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele von ihnen in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesuchstellerin sei psychisch sehr krank und könne weder in der Türkei noch in Syrien adäquat behandelt werden. Als alleinstehende Frau sei sie in der Türkei schutzlos gewesen. Zur Bestätigung reicht sie die Bestätigung eines Facharztes für neurologische Erkrankungen ein, mit Übersetzung (vgl. act. 12). Dieser ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin an Schizophrenie leidet und mit Medikamenten behandelt wurde. Weil diese Therapie nicht anschlage, müsse die Gesuchstellerin in einer Spezialklinik im Ausland behandelt werden. Es wird aber nicht begründet, warum die Medikamente nicht anschlagen. Der Bericht datiert vom 30. September 2014, wurde demnach nach der Abweisung des Visaantrags erstellt. Es muss angenommen werden, dass die Gesuchstellerin entsprechend in Syrien untersucht wurde. Demnach muss sie zu diesem Zeitpunkt auch Zugang zu den im Bericht genannten Medikamenten (gehabt) haben, welche tatsächlich bei der Behandlung von Schizophrenie zur Anwendung kommen. Entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin hat die Gesuchstellerin in Syrien offenbar die nötigen Medikamente erhalten können. Auch in der Schweiz wird Schizophrenie vorwiegend medikamentös und mittels Antidepressiva behandelt (vgl. dazu den Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums OBSAN Nr. 52, Psychische Gesundheit in der Schweiz, Monitoring 2012, S. 4 der Zusammenfassung, Inanspruchnahme, www.obsan.admin.ch/bfs/obsan/de/index/05/04.html?publicationID=-4724, abgerufen am 16.12.2014). Darüber hinaus scheint die Gesuchstellerin - entgegen der Angaben in der Beschwerde - nicht alleine und auf sich gestellt in der Türkei gewesen zu sein. Ihr ablehnender Entscheid wurde am 16. September 2014 von ihrer "Cousine" unterzeichnet und entgegengenommen. Bereits auf dem Antrag ist auch vermerkt, dass die Gesuchstellerin in der Türkei bei Verwandten wohnte (vgl. act. 18). Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin sich in der Türkei in relativer Sicherheit befand. Die in der Beschwerde gelieferte Begründung, weshalb sie trotzdem nach Syrien zurückkehren musste, scheint unter diesen Umständen nicht sehr nachvollziehbar.
E. 7.5 Das Visagesuch wurde von Anfang an mit der Schizophrenie-Erkrankung der Gesuchstellerin begründet. Dieses Leiden war bereits bei der Antragstellung bekannt und die Vorinstanz hat sich im Einspracheverfahren auch damit auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch unsorgfältig behandelt worden wäre. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die Vorinstanz - zum Schluss, dass die Gesuchstellerin nicht darzulegen vermochte, sie sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Unklar ist, warum die Gesuchstellerin wieder nach Syrien zurückgekehrt ist, dies kann jedoch offen gelassen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie Medikamente auch in Syrien erhalten kann, was aus dem Arztzeugnis vom 30. September 2014 hervorgeht.
E. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.7 In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7130/2014 Urteil vom 6. Januar 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zu Gunsten vonB._______, (...), Syrien; Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / (...). Sachverhalt: A. Am 16. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Schweizerische Generalkonsulat in C._______ und ersuchte um einen Termin für ihre Schwester (vorliegend: die Gesuchstellerin), welche sie - weil diese krank sei - in die Schweiz einladen wolle. Sie fügte einen Arztbericht bei. B. Am 30. Juli 2014 reichte die Gesuchstellerin beim Generalkonsulat einen Antrag für ein humanitäres Visum ein. C. Am 4. August 2014 wies das Generalkonsulat in C._______ den Visaantrag ab: Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen, ferner habe die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Weiterhin wurde angemerkt, dass der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei, weshalb auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. Diese Verfügung wurde von einer Cousine der Gesuchstellerin am 16. September 2014 entgegengenommen. D. Mit Einsprache vom 7. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Neubeurteilung des Visaantrags. Das Gesuch der Schwester sei nicht umfassend geprüft worden, obwohl es umfassend dokumentiert gewesen sei. Die Gründe für die Antragstellung seien plausibel dargelegt worden, die Gesuchstellerin lebe in einer kritischen humanitären Situation. Die Beschwerdeführerin schilderte das Krankheitsbild ihrer Schwester, welche an Schizophrenie leide und führte aus, dass sich deren Gesundheitszustand seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien verschlechtert habe. Die Schwester sei nach der Antragstellung nach Syrien zurückgekehrt, sie habe nicht allein in der Türkei bleiben können, weil sie dort keinen Zugang zur nötigen medizinischen Behandlung gehabt hätte und die Sprache nicht könne. Sie bedürfe einer Begleitung bei der Therapie. All dies könne die Beschwerdeführerin in der Schweiz ermöglichen. Die Beschwerdeführerin reichte weitere Unterlagen zum Beleg ihrer finanziellen Unterstützungsbereitschaft ein sowie einen Arztbericht, datierend vom 30. September 2014, der eine Behandlung im Ausland empfiehlt. E. Am 20. Oktober 2014 bestätigte das BFM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 150.- zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, dass eine summarische Prüfung ergeben habe, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige vorlägen, noch für die Erteilung eines humanitären oder ordentlichen Visums. F. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 27. Oktober 2014 rechtzeitig den Kostenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 12. November 2014 (eröffnet am 14. November 2014) wies das BFM die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid ab, erlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auf und verrechnete diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss. H. Am 5. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids des BFM vom 12. November 2014 sowie der Erteilung einer Einreisebewilligung an ihre Schwester. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich vorliegend nach Art. 49 VwVG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Urteil ergeht in Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge-währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzes-änderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. 5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 5.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90- tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass die betreffende Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 6. 6.1 Zur Begründung der Abweisung führte die Vorinstanz aus, dass die fristgerechte Rückreise vorliegend nicht gesichert sei und die Antragstellerin nicht unmittelbar gefährdet sei, weil sie Aufenthalt in einem Drittland habe nehmen können, wo sie sicher gewesen sei. Sie habe sich aus der Türkei wieder nach Syrien begeben, obwohl keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung und Schikanen betroffen gewesen sei. Auch ihr Gesundheitszustand rechtfertige die Erteilung eines humanitären Visums nicht. Die Gesuchstellerin habe sich gemäss den eingereichten Arztberichten nach Therapieende im Jahr 2010 erst wieder zum Arzt begeben, als ihr Visumsantrag abgelehnt worden sei, was am effektiven Reisegrund zweifeln lasse. Schliesslich komme auch eine erleichterte Einreisebewilligung nach der (inzwischen aufgehobenen) Weisung vom 4. September 2014 nicht in Betracht, da der Antrag verspätet sei und die Beschwerdeführerin nur als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sie nicht als Garantin hätte auftreten können. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Gesuchstellerin unter Depressionen leide und schon mehrere Selbstmordversuche unternommen habe. Sie leide unter Panikattacken und könne kein normales Leben führen. Nach erfolgreicher Therapie habe sie angesichts der schwierigen Umstände im Bürgerkrieg einen Rückfall erlitten und sei auf ärztliche Hilfe angewiesen. In der Türkei habe sie keinen Zugang zur nötigen ärztlichen Versorgung gehabt, sie könne auch die Sprache nicht. Sie bedürfe einer Begleitung bei der Therapie, all das könne die Beschwerdeführerin ihrer Schwester in der Schweiz ermöglichen, sie sei auch bereit, alle Kosten zu tragen. Schliesslich sei die Situation für eine alleinstehende syrische Flüchtlingsfrau in der männlich geprägten türkischen Gesellschaft sehr schwierig, wie auch allgemein die Lebenssituation von syrischen Flüchtlingen in der Türkei äusserst prekär sei. Die Flüchtlinge seien unerwünscht und stiessen auf Ablehnung. Der Gesundheitszustand der traumatisierten Gesuchstellerin könne sich unter diesen Umständen nicht verbessern. 7. 7.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin nur vage Angaben geliefert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellerin nach Ablauf des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es kann deshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM verwiesen werden. Die Vorinstanz hat ungeachtet der finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten, dass die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht fällt. Auch für die Anwendung Weisungen für die erleichterte Visaerteilung an Familienangehörige vom 4. September 2014 ist vorliegend kein Raum, da der Antrag weit nach dem Geltungszeitraum der Weisungen gestellt wurde. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. 7.3 Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele von ihnen in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesuchstellerin sei psychisch sehr krank und könne weder in der Türkei noch in Syrien adäquat behandelt werden. Als alleinstehende Frau sei sie in der Türkei schutzlos gewesen. Zur Bestätigung reicht sie die Bestätigung eines Facharztes für neurologische Erkrankungen ein, mit Übersetzung (vgl. act. 12). Dieser ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin an Schizophrenie leidet und mit Medikamenten behandelt wurde. Weil diese Therapie nicht anschlage, müsse die Gesuchstellerin in einer Spezialklinik im Ausland behandelt werden. Es wird aber nicht begründet, warum die Medikamente nicht anschlagen. Der Bericht datiert vom 30. September 2014, wurde demnach nach der Abweisung des Visaantrags erstellt. Es muss angenommen werden, dass die Gesuchstellerin entsprechend in Syrien untersucht wurde. Demnach muss sie zu diesem Zeitpunkt auch Zugang zu den im Bericht genannten Medikamenten (gehabt) haben, welche tatsächlich bei der Behandlung von Schizophrenie zur Anwendung kommen. Entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin hat die Gesuchstellerin in Syrien offenbar die nötigen Medikamente erhalten können. Auch in der Schweiz wird Schizophrenie vorwiegend medikamentös und mittels Antidepressiva behandelt (vgl. dazu den Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums OBSAN Nr. 52, Psychische Gesundheit in der Schweiz, Monitoring 2012, S. 4 der Zusammenfassung, Inanspruchnahme, www.obsan.admin.ch/bfs/obsan/de/index/05/04.html?publicationID=-4724, abgerufen am 16.12.2014). Darüber hinaus scheint die Gesuchstellerin - entgegen der Angaben in der Beschwerde - nicht alleine und auf sich gestellt in der Türkei gewesen zu sein. Ihr ablehnender Entscheid wurde am 16. September 2014 von ihrer "Cousine" unterzeichnet und entgegengenommen. Bereits auf dem Antrag ist auch vermerkt, dass die Gesuchstellerin in der Türkei bei Verwandten wohnte (vgl. act. 18). Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin sich in der Türkei in relativer Sicherheit befand. Die in der Beschwerde gelieferte Begründung, weshalb sie trotzdem nach Syrien zurückkehren musste, scheint unter diesen Umständen nicht sehr nachvollziehbar. 7.5 Das Visagesuch wurde von Anfang an mit der Schizophrenie-Erkrankung der Gesuchstellerin begründet. Dieses Leiden war bereits bei der Antragstellung bekannt und die Vorinstanz hat sich im Einspracheverfahren auch damit auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch unsorgfältig behandelt worden wäre. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die Vorinstanz - zum Schluss, dass die Gesuchstellerin nicht darzulegen vermochte, sie sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Unklar ist, warum die Gesuchstellerin wieder nach Syrien zurückgekehrt ist, dies kann jedoch offen gelassen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie Medikamente auch in Syrien erhalten kann, was aus dem Arztzeugnis vom 30. September 2014 hervorgeht. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.7 In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: