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D-7086/2009

D-7086/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: auf Beschwerdeebene eingereichtes, in Tigrinya und in arabischer Sprache abgefasstes Dokument) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7086/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 11. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), eigenen Angaben zufolge Eritrea, vertreten durch Kathrin Stutz, c/o Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 21. Juni 2009 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin nach der Überführung ins B._______ dort am 1. Juli 2009 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie am 3. Juli 2009 von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise auch gelebt, dass ihre Eltern jedoch ethnische Tigrinya seien und zwischen den Jahren 1998 und 2000 in ihre Heimat Eritrea zurückgekehrt seien, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bei einer Tante mütterlicherseits in Addis Abeba zurückgelassen worden sei, dass sie in der Folge bei dieser Tante aufgewachsen sei, dass sie im September 2008 erfahren habe, dass ihr Vater in Eritrea verstorben sei, dass der Ehemann ihrer Tante Mitglied der politischen Gruppierung "Genbot Sebat" sei und dieser sie - die Beschwerdeführerin - gezwungen habe, am 26. Oktober 2008 in der Schule Flugblätter zu verteilen, dass sie am 29. Oktober 2008 - zusammen mit ihrer Tante, ihrem Onkel und ihrem Cousin - wegen dieser politischen Aktivitäten festgenommen worden sei, dass sie auf dem Polizeiposten verhört, aber auch geschlagen und vergewaltigt worden sei, dass sie zweimal vor ein Gericht gebracht worden sei und man sie beim zweiten Mal, anfangs April 2009, gegen Bezahlung einer Kaution durch eine Bekannte ihrer Tante freigelassen habe, dass sie in der Folge rund eine Woche bei ihrer Bürgin gewohnt habe, bevor sie zusammen mit ihrem Cousin, der ebenfalls gegen Kaution freigelassen worden sei, auf dem Landweg in den Sudan geflohen sei, dass sie nach rund zweimonatigem Aufenthalt in Khartum auf dem Luftweg nach Frankreich gereist sei, von wo aus sie am 21. Juni 2009 in einem Personenwagen in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die Kopie einer angeblich ihrer Mutter gehörenden eritreischen Identitätskarte zu den Akten reichte und behauptete, sie sei mit ihr nicht zustehenden Dokumenten nach Europa gereist, welche ihr Schlepper jeweils für sie vorgewiesen habe, dass das BFM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 9. Juli 2009 dem Kanton Zürich zuwies, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2009 aufforderte, die genauen Adressen ihrer Aufenthaltsorte in Addis Abeba bekannt zu geben, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Schreiben 24. September 2009 diesbezüglich Stellung nahm und dabei erklärte, ihre Verwandten lebten heute nicht mehr im Haus, in dem sie zwischen 1999 und 2009 gewohnt habe, dass das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 antragsgemäss Akteneinsicht gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 - eröffnet am 14. Oktober 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 13. November 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 Beschwerde einreichte und beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft oder - eventualiter - die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - nebst einer am 11. November 2009 vom C._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein auf den 14. Oktober 2009 datiertes, in Tigrinya und in arabischer Sprache gehaltenes Schreiben zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 3. Dezember 2009 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Dezember 2009 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2009 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2009 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur Amharisch und wenig Englisch, nicht aber Tigrinya spreche, obwohl ihre Eltern wie auch ihre Tante, bei der sie seit der Rückkehr ihrer Eltern nach Eritrea aufgewachsen sei, angeblich ethnische Tigrinya aus Eritrea seien, und angesichts des Umstandes, dass sie bezüglich der Adressen ihrer Angehörigen in Äthiopien und in Eritrea nur ausweichende und teilweise auch widersprüchlich Angaben habe machen können, erscheine die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Äthiopierin ohne eritreische Abstammung, dass das BFM dabei berechtigterweise darauf hinwies, die anlässlich der Befragungen abgegebenen Erklärungsversuche wirkten konstruiert und könnten deshalb nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch keinerlei eigene Ausweispapiere eingereicht habe und die Kopie einer angeblich ihrer Mutter gehörenden Identitätskarte zu keiner anderen Beurteilung führen könne, zumal Kopien aufgrund ihrer Manipulierbarkeit eine verminderte Beweistauglichkeit aufwiesen, dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Haft seien als unrealistisch einzustufen und die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu den von ihr verteilten Flugblättern oder zur Partei, deren Mitglied ihr Onkel angeblich gewesen sei, zu machen, dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte, in Tigrinya und in arabischer Sprache gehaltene Dokument nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal derartige Dokumente ohne Weiteres gegen entsprechendes Entgelt erworben werden können, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (Zürich), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin sei äthiopischer Herkunft, dass es im Übrigen auch nicht Sache der Asylbehörden wäre, nach allfälligen Wegeweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr ganzes Leben verbracht hat - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22), dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine gute Schulbildung sowie über ein verwandtschaftliches Netz in Addis Abeba (Tante und Onkel; vgl. Vorakten A11 S. 3) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: auf Beschwerdeebene eingereichtes, in Tigrinya und in arabischer Sprache abgefasstes Dokument) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: