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D-7080/2023

D-7080/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-31 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland am 29. No- vember 2019 zusammen mit seiner Mutter, C._______ (N […]), und ge- langte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er um Asyl nachsuchte. Am

5. Dezember 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung. A.b Am 6. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Dabei wies auf gesundheitliche Probleme hin und gab an, dass (…) sei. Weil er seine Mutter pflege, leide er wegen Überbelastung unter Schmer- zen im Rücken und im rechten Knie. Wegen der Kälte habe er Risse an seinen Händen, die bluten würden. A.d Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 in An- wesenheit seiner Rechtsvertretung im Rahmen von Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Er sagte, er habe seine Heimat verlassen, weil seine Mutter krank sei. Seit seinem (…) Altersjahr «passe er auf sie auf». Aus diesem Grund habe er nur die Schule abschliessen und keine weitere Ausbildung machen können. Früher habe seine Mutter noch (…), ihr Zustand habe sich langsam verschlechtert. Sie hätten mehrere Briefe an Behörden verschickt und um Hilfe gebeten. Entweder hätten sie keine Antwort erhalten oder man habe ihnen Hilfe versprochen, die nicht geleistet worden sei. Sie seien mehrmals bei der Frau des Präsidenten gewesen und man habe ihnen ge- sagt, wohin sie anrufen könnten, aber es sei nichts geschehen. Für die Operation (…) habe man viel Geld verlangt. Falls er operiert würde, wäre er während sieben oder acht Monaten pflegebedürftig. Er habe niemanden, der ihn und seine Mutter pflegen könnte. Er habe an Protesten teilgenom- men, um gehört zu werden und Hilfe zu erhalten. In Aserbaidschan werde jeder verfolgt, der pro-testiere. Man suche ihn, weil er an einem Protest

D-7080/2023 Seite 3 gegen die Regierung teilgenommen habe. Seit dem Jahr 2018 sei er Mit- glied der Partei «Azerbaycan Gelecek Partisi» (AGP; «Aserbaidschan der Zukunft») und habe ungefähr alle zwei oder drei Wochen an Protesten teil- genommen. Im Oktober 2019 sei er während zehn Tagen festgehalten wor- den. Insgesamt sei er dreimal festgenommen und jeweils zehn Tage lang festgehalten worden. Eingangs der Befragung gab der Beschwerdeführer Video-Aufnahmen und Kopien mehrerer Beweismittel ab (YouTube-Videos von Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, Interview seiner Mutter, Bestätigung ei- nes Spitalaufenthalts vom 29. Mai 2019, Suchbefehl vom 3. Dezember 2019, zwei Gerichtsentscheide vom 14. April 2018 und 19. Oktober 2019, Schreiben der AGP vom 8. Mai 2017, Bericht über die von ihm erlittenen Verletzungen vom 8. Oktober 2019, Polizeivorladung für den 29. Novem- ber 2019). A.e Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte beim SEM am

24. Januar 2020 beziehungsweise 6. Februar 2020 ärztliche Kurzberichte vom 22. Januar 2020 beziehungsweise 3. Februar 2020 ein. A.f Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 in Anwe- senheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend gab er an, er sei von seinem zweiten Lebensjahr bis im Jahr 2004 in D._______ (Russland) aufgewachsen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise aus Aserbaidschan in B._______ gelebt. Die Schulen habe er in Russland und in Aserbaidschan besucht und abgeschlossen. Seit 2007 habe er auf seine Mutter «aufgepasst», finanziell seien sie von Verwandten unterstützt wor- den. Da bei ihm eine Invalidität zweiten Grades festgestellt worden sei, habe er eine Rente von 60 Manat erhalten, die später auf 130 Manat erhöht worden sei. Bei seiner Mutter sei eine Invalidität ersten Grades festgestellt worden, sie habe eine Rente von 170 und später von 200 Manat erhalten. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Beschwerdefüh- rer aus, ein Arzt habe seine Invalidität bestätigt und ab 2007 habe er eine Rente erhalten. Die (…) habe unterschiedliche Auswirkungen auf seine (…). Eine Operation hätte viel Geld gekostet. Seit 2007 oder 2008 seien sie jeden Sommer an einen Kurort gegangen, wo man Therapien be- komme. In der Schweiz habe er Medikamente erhalten und werde mit Mas- sagen behandelt. Hätte er in Aserbaidschan (…) operieren lassen, wäre er sieben bis acht Monate selbst pflegebe-dürftig gewesen. Wenn er

D-7080/2023 Seite 4 jemanden gehabt hätte, der seine Mutter gepflegt hätte, hätte er die Ope- ration durchführen lassen. Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist angesichts des Gegen- standes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3 hiernach) auf das Protokoll der Anhörung (vgl. SEM-act. […]-23/25) und die angefoch- tene Verfügung (vgl. Ziff. I 2 und 3) zu verwiesen. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 2. März 2020 mit, sein Asyl- gesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizini- schen Probleme weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.h Mit Schreiben vom 3. März 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertre- tung dem SEM mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren des Beschwerdeführers sei beendet. A.i Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2020 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. A.j Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 in An- wesenheit seiner Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen an. Auf die Original-Beweismittel angesprochen, die er sich habe zusenden lassen wollen, sagte er, diese seien verschickt worden. Er habe indessen nur einen leeren Umschlag erhalten. Sein Bruder habe ihm versichert, dass er die Unterlagen geschickt habe. In Aserbaidschan habe er die Original- Dokumente erhalten, er habe sie aber nicht mitgenommen, weil ihm gesagt worden sei, dass sie ihm weggenommen werden könnten. Auf Nachfrage sagte er, sein Bruder und er hätten seine Mutter gemeinsam gepflegt. Er kümmere mich seit 13 Jahren um sie. Sein älterer Bruder könne sich nicht so um die Mutter kümmern, wie er es getan haben. Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist angesichts des Gegen- standes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3 hiernach) auf das Protokoll der ergänzenden Anhörung (vgl. SEM-act. 1057881-32/16) und die angefochtene Verfügung (vgl. Ziff. I 2 und 3) zu verwiesen. A.k Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 teilte die heutige Rechtsvertre- tung dem SEM mit, sie werde fortan die rechtlichen Interessen des Be- schwerdeführers im Asylverfahren vertreten. Es werde darum ersucht, dass bald eine Entscheidung getroffen werde. Zudem werde um

D-7080/2023 Seite 5 vorgängige Akteneinsicht ersucht, sollte ein negativer Entscheid in Erwä- gung gezogen werden. A.l Das SEM teilte der Rechtsvertretung am 22. März 2023 mit, es benö- tige einen aktuellen ausführlichen ärztlichen Bericht bezüglich der gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers, und setzte zur Einreichung desselben Frist. A.m Am 24. April 2023 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. April 2023 ein. Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM denselben Bericht am 9. Mai 2023. A.n Das SEM wandte sich am 5. Mai 2023 zwecks Erhalts von Auskünften über die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und der Behandelbarkeit der Krankheit seiner Mutter an die Schweizeri- sche Botschaft in Baku (nachfolgend: Botschaft). A.o Am 1. Juni 2023 übermittelte die Botschaft das Ergebnis ihrer Abklä- rungen. A.p Das SEM setzte den Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 von der Bot- schaftsabklärung in Kenntnis und legte eine Kopie seiner Anfrage vom

5. Mai 2023 bei. Der Bericht der Botschaft vom 1. Juni 2023 enthalte An- gaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb er nicht offengelegt werden könne. Deshalb werde ihm der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 17. Juli 2023 eventuell zur Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG oder zum massgeblichen Abstützen auf gefälschte oder verfälschte Be- weismittel gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG schriftlich zu äussern. A.q Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 17. Juli 2023 eine Stellungnahme ein. In dieser wurde beantragt, es sei ihm im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das rechtliche Gehör in einer weiteren Verfügung mit erneuter Fristansetzung genügend zu gewähren, indem ihm mindestens die anonymisierte Version der Bot- schaftsabklärung bekannt gegeben werde. Zudem wurde beantragt, dass im Asylentscheid des SEM auf die in der Stellungnahme geltend gemachte Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG eingegangen und begründet werde, warum dem Beschwerdeführer aufgrund der Bekanntgabe seiner Asyl-

D-7080/2023 Seite 6 gründe im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung keine Gefährdung entstanden sei. A.r Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte das SEM dem Beschwerde- führer die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen zu. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist. A.s Mit Eingabe vom 30. August 2023 nahm die Rechtsvertretung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Stellung. B. Mit Verfügung vom 22. November 2023 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen -Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom

22. November 2023 sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Be- schwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Mutter zu koordinieren, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

D-7080/2023 Seite 7 Der Beschwerde lagen eine Anordnung Psychotherapie vom 29. Novem- ber 2023 und eine Unterstützungsbestätigung vom 6. Dezember 2023 für den Beschwerdeführer bei. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü- gung vom 3. Januar 2024 mit, dass die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gutgeheissen würden. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren stellte er in Aussicht, dass die Beschwerden des Beschwerdefüh- rers und seiner Mutter (Verfahren D-7079/2023) koordiniert behandelt wür- den. E. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom

31. Januar 2024 eine Kostennote vom gleichen Tag und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ von 5. Januar 2024 ein. F. Am 2. Februar 2024 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Ver- nehmlassung an das SEM. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 zur Be- schwerde Stellung. H. In der Replik vom 21. Februar 2024 nahm die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung und hielt vollum- fänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-7080/2023 Seite 8 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge- biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. No- vember 2023 sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter wird die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer- deführer beantragt. Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung aus der Schweiz werden keine Anträge gestellt. Gegenstand des Beschwerdever- fahrens bildet mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist bezie- hungsweise, ob die angefochtene Verfügung – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) – aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist.

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides unter anderem aus, im Arztbericht des (…) vom 21. April 2023 würden dem Beschwerde- führer eine (…), eine (…), Muskelverspannungen (…), eine Belastungssi- tuation durch die tägliche Pflege der Mutter und (…) attestiert. Er leide seit Geburt an (…) und in seiner Kindheit sei (…) entfernt worden. Gemäss Arztbericht nehme er diverse Medikamente ein, die in Aserbaidschan er- hältlich seien. Die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in Aserbaidschan sei zumutbar, auch wenn das Gesundheitssystem diverse Mängel aufweise. Es sei nachvollziehbar, dass er durch die Pflege seiner Mutter, die ebenfalls nach Aserbaidschan weggewiesen werde, unablässig gefordert sei. Er habe dort Verwandte, insbesondere lebe auch sein Bruder

D-7080/2023 Seite 9 dort. Diese Personen könnten ihn und seine Mutter bei einer Rückkehr in die Heimat unterstützen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer küm- mere sich trotz eigener Invalidität seit 2007 um seine Mutter, die an den Rollstuhl gebunden sei. Aufgrund der graduellen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands der Mutter erhöhe sich auch die Betreuungs- und Pfle- gebedürftigkeit graduell. Heute sei die Mutter auf eine dauernde und inten- sive Betreuung und Pflege angewiesen. Er habe sich – wie seine Mutter – lediglich durch die Kumulation von verschiedenen Hilfestellungen über Wasser halten können. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er eine Invali- denrente von monatlich zirka Fr. 66.– erhalten. Er habe keine Ausbildung und sei noch nie einer Arbeit nachgegangen. Zu seiner Mutter bestehe ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis, bei einer möglichen Rückkehr könnte er sich nicht über Wasser halten. Auf alle diese Punkte sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe die Zumutbarkeit der Wegweisung lediglich damit begründet, dass die Medikamente, die er brauche, in Aserbaidschan erhältlich seien, und sein Bruder ihn bei der Betreuung seiner Mutter un- terstützen könne. Diese Argumentation sei unvollständig und unzureichend und verletze klar den Grundsatz der Begründungspflicht. Der Beschwerde- führer leide unter der medizinischen Situation seiner Mutter und seit dem negativen Asylentscheid gehe es ihm psychisch schlecht. Er fürchte sich sehr vor einer Rückkehr nach Aserbaidschan, wo er erneut mit den äus- serst harten Lebensbedingungen und der dauernden alleinigen Pflege sei- ner Mutter konfrontiert wäre. Gemäss Bundesgericht könne aufgrund körperlicher oder geistiger Behin- derungen und schwerwiegender Krankheiten ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren. Denkbar sei dies bei einem schwer erkrankten Elternteil, bei dem die Be- treuung durch ein in der Schweiz lebendes erwachsenes Kind als unab- dingbar erscheine. Bei Bejahung eines solchen Abhängigkeitsverhältnis- ses bestehe für die betreuende Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Die Vorinstanz unterlasse es, das effektive Vorhandensein oder Fehlen eines speziellen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu begründen und die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen.

E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es erachte eine Koordina- tion der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter

D-7080/2023 Seite 10 als richtig. Die grundsätzliche Frage, ob das Schweizer Gesundheits- und Sozialsystem zuständig sei für Personen, die seit vielen Jahren krank seien und aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz Asyl beantragten, sei aus Sicht des SEM zu verneinen.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, es gehe beim vorliegenden Asylgesuch nicht darum, aufgrund einer grundsätzlichen Haltung einen Entscheid zu fällen. Dem SEM sei nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) verpflichtet, bei einer möglichen Rückweisung den Wegwei- sungsvollzug auf seine Zumutbarkeit zu prüfen und die Schlussfolgerun- gen schlüssig zu begründen. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefähr- dung vorliege, müssten immer die individuellen Umstände des Einzelfalls als Ganzes gewürdigt werden. Es gehe nicht an, ein Asylgesuch aufgrund einer grundsätzlichen Haltung abzuweisen. Diese Vorgehensweise ver- letze mehrere Rechtsgrundsätze und sei willkürlich.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG hat das SEM die vorläufige Aufnahme einer ausländischen Person anzuordnen, falls der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegwei- sung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), nicht zumut- bar kann er sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat kon- kret gefährdet wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 5.2 Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kann der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückfüh- rung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Däne- mark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.).

E. 5.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizi- nischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland

D-7080/2023 Seite 11 nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand- lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 5.4 Die schweizerischen Asylbehörden haben bei der Prüfung der Durch- führbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 83 AIG, in dessen Abs. 4 das Vorliegen einer medizinischen Notlage aus- drücklich als möglicher Grund für das Vorliegen einer konkreten Gefähr- dung aufgeführt wird, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen kann, zu beachten und die dazu entwickelte Rechtsprechung zu berück- sichtigen. Die in der Vernehmlassung angesprochene Frage, ob das Schweizer Gesundheits- und Sozialsystem zuständig sei für Personen, die seit vielen Jahren krank seien und aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz Asyl beantragten, ändert weder etwas an der beschriebenen Ge- setzes- beziehungsweise Rechtslage noch der Pflicht des SEM, diese zu beachten.

E. 6 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele- vanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Mit dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26–35 VwVG konkre- tisierten Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Be- hörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich

D-7080/2023 Seite 12 ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich er- wähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-7079/2023 vom heutigen Tag betreffend die Mutter des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Das Gericht erachtet es als unabdingbar, dass weitere Abklärungen bezüglich der Be- handelbarkeit der bei der Mutter diagnostizierten Erkrankungen, des Zu- gangs zu den für sie notwendigen Therapien und Medikamenten sowie der Finanzierbarkeit der medizinisch benötigten Behandlungen und ihres Le- bensbedarfs vorgenommen werden.

E. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer sowohl in Aserbaidschan als auch in der Schweiz zusammen mit seiner Mutter lebte und für einen grossen Teil ihrer Betreuung verantwortlich war und ist, hat das Urteil in Sachen seiner Mutter direkte Auswirkungen auf die in seinem Beschwerdeverfahren zu beurtei- lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.

E. 7.2.2 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung des Beschwerdeführers ist eine Gesamtschau der medizinischen Be- dürfnisse seiner selbst und seiner Mutter vorzunehmen. Ebenso wie im Verfahren seiner Mutter wird auch bezüglich seiner Person festzustellen sein, welcher Medikamente und Therapien er derzeit und zukünftig bedarf. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die benötigten Medikamente und Therapien in seinem Heimatland verfügbar beziehungsweise erhältlich sind und welche monatlichen Kosten er dafür persönlich übernehmen müsste. Sollten die notwendigen Medikamente und Therapien nicht oder nur teilweise erhältlich sein beziehungsweise vom Beschwerdeführer zu- sätzlich zu den Lebenshaltungskosten nicht oder nur teilweise finanziert werden können, müssten die behandelnden Ärzte sich in einem einzuho- lenden ärztlichen Bericht dazu äussern, welche Folgen eine unzureichende medizinische/therapeutische Behandlung hinsichtlich des weiteren Ver- laufs seines Gesundheitszustands hätte. Nach rechtsgenüglicher Abklä- rung der Sachverhaltsfragen ist unter Einbezug der Ergebnisse der Abklä- rungen im Verfahren seiner Mutter die rechtliche Beurteilung vorzuneh-

D-7080/2023 Seite 13 men, ob der Vollzug der angeordneten Wegweisung im Sinne der zu be- achtenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen durchführbar ist oder nicht. Im Rahmen dieser Beurteilung wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis aufgrund von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen besteht (vgl. E. 4.2).

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be- schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert.

E. 8.2 Vorliegend hat das SEM in Zusammenschau mit dem Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers den für die Beurteilung der Durchführbar- keit des Wegweisungsvollzugs relevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüg- lich abgeklärt. Es bedarf weiterer Abklärungen bezüglich der medikamen- tösen und therapeutischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers, des Zu- gangs zu den für ihn notwendigen Therapien und Medikamenten sowie der Finanzierbarkeit der medizinisch benötigten Behandlungen und seines Le- bensbedarfs. Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren den Sachverhalt ergänzend festzustellen, sich mit den skizzierten Fragestellun- gen zu befassen und seine Verfügung mit der erforderlichen Begründungs- dichte zu motivieren haben. Dabei wird es bei der Beurteilung der Durch- führbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegebenenfalls das Vorliegen eines im Sinne von Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden besonderen Abhängig- keitsverhältnisses zu prüfen haben.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 22. November 2023 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sach- verhalt bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollstän- dig festzustellen und eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.

D-7080/2023 Seite 14

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Ver- fahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin reichte am 31. Januar 2024 für ihre Bemühungen in den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter eine Kos- tennote in der Höhe von Fr. 3240.– ein. Sie wies einen Aufwand von insge- samt 16 Stunden (Stundenansatz Fr. 200. sowie Auslagen von Fr. 40.– aus. Angesichts des Umfangs der Akten (drei Befragungen, zahlreiche ärztliche Berichte) und der konsultierten Länderinformationen erscheinen sowohl der geltend gemachte Aufwand als auch die Auslagen angemes- sen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Rechtsvertreterin nach dem 31. Januar 2024 (Kenntnisnahme Vernehmlassung und Verfassen Replik, Einreichen Sprechstundenbericht) für die beiden Beschwerdeverfahren ein weiterer Aufwand von insgesamt Fr. 210.– entstanden ist. Der gesamte Aufwand für beide Beschwerdever- fahren beträgt somit Fr. 3450.–. Dem Beschwerdeführer ist demnach zu- lasten der Vorinstanz eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 1725.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7080/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 22. November 2023 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den rechtserhebli- chen Sachverhalt bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vollständig festzustellen und eine Neubeurteilung der Sache vorzu- nehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung Fr. 1725.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7080/2023 law/bah Urteil vom 31. Oktober 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland am 29. November 2019 zusammen mit seiner Mutter, C._______ (N [...]), und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er um Asyl nachsuchte. Am 5. Dezember 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 6. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch. Dabei wies auf gesundheitliche Probleme hin und gab an, dass (...) sei. Weil er seine Mutter pflege, leide er wegen Überbelastung unter Schmerzen im Rücken und im rechten Knie. Wegen der Kälte habe er Risse an seinen Händen, die bluten würden. A.d Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung im Rahmen von Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Er sagte, er habe seine Heimat verlassen, weil seine Mutter krank sei. Seit seinem (...) Altersjahr «passe er auf sie auf». Aus diesem Grund habe er nur die Schule abschliessen und keine weitere Ausbildung machen können. Früher habe seine Mutter noch (...), ihr Zustand habe sich langsam verschlechtert. Sie hätten mehrere Briefe an Behörden verschickt und um Hilfe gebeten. Entweder hätten sie keine Antwort erhalten oder man habe ihnen Hilfe versprochen, die nicht geleistet worden sei. Sie seien mehrmals bei der Frau des Präsidenten gewesen und man habe ihnen gesagt, wohin sie anrufen könnten, aber es sei nichts geschehen. Für die Operation (...) habe man viel Geld verlangt. Falls er operiert würde, wäre er während sieben oder acht Monaten pflegebedürftig. Er habe niemanden, der ihn und seine Mutter pflegen könnte. Er habe an Protesten teilgenommen, um gehört zu werden und Hilfe zu erhalten. In Aserbaidschan werde jeder verfolgt, der pro-testiere. Man suche ihn, weil er an einem Protest gegen die Regierung teilgenommen habe. Seit dem Jahr 2018 sei er Mitglied der Partei «Azerbaycan Gelecek Partisi» (AGP; «Aserbaidschan der Zukunft») und habe ungefähr alle zwei oder drei Wochen an Protesten teilgenommen. Im Oktober 2019 sei er während zehn Tagen festgehalten worden. Insgesamt sei er dreimal festgenommen und jeweils zehn Tage lang festgehalten worden. Eingangs der Befragung gab der Beschwerdeführer Video-Aufnahmen und Kopien mehrerer Beweismittel ab (YouTube-Videos von Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, Interview seiner Mutter, Bestätigung eines Spitalaufenthalts vom 29. Mai 2019, Suchbefehl vom 3. Dezember 2019, zwei Gerichtsentscheide vom 14. April 2018 und 19. Oktober 2019, Schreiben der AGP vom 8. Mai 2017, Bericht über die von ihm erlittenen Verletzungen vom 8. Oktober 2019, Polizeivorladung für den 29. November 2019). A.e Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte beim SEM am 24. Januar 2020 beziehungsweise 6. Februar 2020 ärztliche Kurzberichte vom 22. Januar 2020 beziehungsweise 3. Februar 2020 ein. A.f Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend gab er an, er sei von seinem zweiten Lebensjahr bis im Jahr 2004 in D._______ (Russland) aufgewachsen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise aus Aserbaidschan in B._______ gelebt. Die Schulen habe er in Russland und in Aserbaidschan besucht und abgeschlossen. Seit 2007 habe er auf seine Mutter «aufgepasst», finanziell seien sie von Verwandten unterstützt worden. Da bei ihm eine Invalidität zweiten Grades festgestellt worden sei, habe er eine Rente von 60 Manat erhalten, die später auf 130 Manat erhöht worden sei. Bei seiner Mutter sei eine Invalidität ersten Grades festgestellt worden, sie habe eine Rente von 170 und später von 200 Manat erhalten. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, ein Arzt habe seine Invalidität bestätigt und ab 2007 habe er eine Rente erhalten. Die (...) habe unterschiedliche Auswirkungen auf seine (...). Eine Operation hätte viel Geld gekostet. Seit 2007 oder 2008 seien sie jeden Sommer an einen Kurort gegangen, wo man Therapien bekomme. In der Schweiz habe er Medikamente erhalten und werde mit Massagen behandelt. Hätte er in Aserbaidschan (...) operieren lassen, wäre er sieben bis acht Monate selbst pflegebe-dürftig gewesen. Wenn er jemanden gehabt hätte, der seine Mutter gepflegt hätte, hätte er die Operation durchführen lassen. Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3 hiernach) auf das Protokoll der Anhörung (vgl. SEM-act. [...]-23/25) und die angefochtene Verfügung (vgl. Ziff. I 2 und 3) zu verwiesen. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 2. März 2020 mit, sein Asylgesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.h Mit Schreiben vom 3. März 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren des Beschwerdeführers sei beendet. A.i Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2020 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. A.j Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen an. Auf die Original-Beweismittel angesprochen, die er sich habe zusenden lassen wollen, sagte er, diese seien verschickt worden. Er habe indessen nur einen leeren Umschlag erhalten. Sein Bruder habe ihm versichert, dass er die Unterlagen geschickt habe. In Aserbaidschan habe er die Original-Dokumente erhalten, er habe sie aber nicht mitgenommen, weil ihm gesagt worden sei, dass sie ihm weggenommen werden könnten. Auf Nachfrage sagte er, sein Bruder und er hätten seine Mutter gemeinsam gepflegt. Er kümmere mich seit 13 Jahren um sie. Sein älterer Bruder könne sich nicht so um die Mutter kümmern, wie er es getan haben. Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3 hiernach) auf das Protokoll der ergänzenden Anhörung (vgl. SEM-act. 1057881-32/16) und die angefochtene Verfügung (vgl. Ziff. I 2 und 3) zu verwiesen. A.k Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 teilte die heutige Rechtsvertretung dem SEM mit, sie werde fortan die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vertreten. Es werde darum ersucht, dass bald eine Entscheidung getroffen werde. Zudem werde um vorgängige Akteneinsicht ersucht, sollte ein negativer Entscheid in Erwägung gezogen werden. A.l Das SEM teilte der Rechtsvertretung am 22. März 2023 mit, es benötige einen aktuellen ausführlichen ärztlichen Bericht bezüglich der gesund-heitlichen Probleme des Beschwerdeführers, und setzte zur Einreichung desselben Frist. A.m Am 24. April 2023 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. April 2023 ein. Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM denselben Bericht am 9. Mai 2023. A.n Das SEM wandte sich am 5. Mai 2023 zwecks Erhalts von Auskünften über die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und der Behandelbarkeit der Krankheit seiner Mutter an die Schweizerische Botschaft in Baku (nachfolgend: Botschaft). A.o Am 1. Juni 2023 übermittelte die Botschaft das Ergebnis ihrer Abklärungen. A.p Das SEM setzte den Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und legte eine Kopie seiner Anfrage vom 5. Mai 2023 bei. Der Bericht der Botschaft vom 1. Juni 2023 enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb er nicht offengelegt werden könne. Deshalb werde ihm der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 17. Juli 2023 eventuell zur Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG oder zum massgeblichen Abstützen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG schriftlich zu äussern. A.q Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 17. Juli 2023 eine Stellungnahme ein. In dieser wurde beantragt, es sei ihm im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das rechtliche Gehör in einer weiteren Verfügung mit erneuter Fristansetzung genügend zu gewähren, indem ihm mindestens die anonymisierte Version der Botschaftsabklärung bekannt gegeben werde. Zudem wurde beantragt, dass im Asylentscheid des SEM auf die in der Stellungnahme geltend gemachte Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG eingegangen und begründet werde, warum dem Beschwerdeführer aufgrund der Bekanntgabe seiner Asyl-gründe im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung keine Gefährdung entstanden sei. A.r Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen zu. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist. A.s Mit Eingabe vom 30. August 2023 nahm die Rechtsvertretung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Stellung. B. Mit Verfügung vom 22. November 2023 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen -Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. November 2023 sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Mutter zu koordinieren, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Anordnung Psychotherapie vom 29. November 2023 und eine Unterstützungsbestätigung vom 6. Dezember 2023 für den Beschwerdeführer bei. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2024 mit, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gutgeheissen würden. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihm MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren stellte er in Aussicht, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Mutter (Verfahren D-7079/2023) koordiniert behandelt würden. E. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 eine Kostennote vom gleichen Tag und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ von 5. Januar 2024 ein. F. Am 2. Februar 2024 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 zur Beschwerde Stellung. H. In der Replik vom 21. Februar 2024 nahm die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung und hielt vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. November 2023 sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter wird die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführer beantragt. Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung aus der Schweiz werden keine Anträge gestellt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungsweise, ob die angefochtene Verfügung - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) - aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides unter anderem aus, im Arztbericht des (...) vom 21. April 2023 würden dem Beschwerdeführer eine (...), eine (...), Muskelverspannungen (...), eine Belastungssituation durch die tägliche Pflege der Mutter und (...) attestiert. Er leide seit Geburt an (...) und in seiner Kindheit sei (...) entfernt worden. Gemäss Arztbericht nehme er diverse Medikamente ein, die in Aserbaidschan erhältlich seien. Die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in Aserbaidschan sei zumutbar, auch wenn das Gesundheitssystem diverse Mängel aufweise. Es sei nachvollziehbar, dass er durch die Pflege seiner Mutter, die ebenfalls nach Aserbaidschan weggewiesen werde, unablässig gefordert sei. Er habe dort Verwandte, insbesondere lebe auch sein Bruder dort. Diese Personen könnten ihn und seine Mutter bei einer Rückkehr in die Heimat unterstützen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer kümmere sich trotz eigener Invalidität seit 2007 um seine Mutter, die an den Rollstuhl gebunden sei. Aufgrund der graduellen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter erhöhe sich auch die Betreuungs- und Pfle-gebedürftigkeit graduell. Heute sei die Mutter auf eine dauernde und intensive Betreuung und Pflege angewiesen. Er habe sich - wie seine Mutter - lediglich durch die Kumulation von verschiedenen Hilfestellungen über Wasser halten können. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er eine Invalidenrente von monatlich zirka Fr. 66.- erhalten. Er habe keine Ausbildung und sei noch nie einer Arbeit nachgegangen. Zu seiner Mutter bestehe ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis, bei einer möglichen Rückkehr könnte er sich nicht über Wasser halten. Auf alle diese Punkte sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe die Zumutbarkeit der Wegweisung lediglich damit begründet, dass die Medikamente, die er brauche, in Aserbaidschan erhältlich seien, und sein Bruder ihn bei der Betreuung seiner Mutter unterstützen könne. Diese Argumentation sei unvollständig und unzureichend und verletze klar den Grundsatz der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer leide unter der medizinischen Situation seiner Mutter und seit dem negativen Asylentscheid gehe es ihm psychisch schlecht. Er fürchte sich sehr vor einer Rückkehr nach Aserbaidschan, wo er erneut mit den äusserst harten Lebensbedingungen und der dauernden alleinigen Pflege seiner Mutter konfrontiert wäre. Gemäss Bundesgericht könne aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen und schwerwiegender Krankheiten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren. Denkbar sei dies bei einem schwer erkrankten Elternteil, bei dem die Betreuung durch ein in der Schweiz lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheine. Bei Bejahung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses bestehe für die betreuende Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Die Vorinstanz unterlasse es, das effektive Vorhandensein oder Fehlen eines speziellen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu begründen und die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es erachte eine Koordination der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter als richtig. Die grundsätzliche Frage, ob das Schweizer Gesundheits- und Sozialsystem zuständig sei für Personen, die seit vielen Jahren krank seien und aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz Asyl beantragten, sei aus Sicht des SEM zu verneinen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, es gehe beim vorliegenden Asylgesuch nicht darum, aufgrund einer grundsätzlichen Haltung einen Entscheid zu fällen. Dem SEM sei nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) verpflichtet, bei einer möglichen Rückweisung den Wegwei-sungsvollzug auf seine Zumutbarkeit zu prüfen und die Schlussfolgerungen schlüssig zu begründen. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefährdung vorliege, müssten immer die individuellen Umstände des Einzelfalls als Ganzes gewürdigt werden. Es gehe nicht an, ein Asylgesuch aufgrund einer grundsätzlichen Haltung abzuweisen. Diese Vorgehensweise verletze mehrere Rechtsgrundsätze und sei willkürlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG hat das SEM die vorläufige Aufnahme einer ausländischen Person anzuordnen, falls der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), nicht zumutbar kann er sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 5.2 Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kann der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). 5.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-handlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 5.4 Die schweizerischen Asylbehörden haben bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 83 AIG, in dessen Abs. 4 das Vorliegen einer medizinischen Notlage ausdrücklich als möglicher Grund für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung aufgeführt wird, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen kann, zu beachten und die dazu entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die in der Vernehmlassung angesprochene Frage, ob das Schweizer Gesundheits- und Sozialsystem zuständig sei für Personen, die seit vielen Jahren krank seien und aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz Asyl beantragten, ändert weder etwas an der beschriebenen Gesetzes- beziehungsweise Rechtslage noch der Pflicht des SEM, diese zu beachten.

6. Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Mit dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierten Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) korreliert die Pflicht der Behör-den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-7079/2023 vom heutigen Tag betreffend die Mutter des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Das Gericht erachtet es als unabdingbar, dass weitere Abklärungen bezüglich der Behandelbarkeit der bei der Mutter diagnostizierten Erkrankungen, des Zugangs zu den für sie notwendigen Therapien und Medikamenten sowie der Finanzierbarkeit der medizinisch benötigten Behandlungen und ihres Lebensbedarfs vorgenommen werden. 7.2 7.2.1 Da der Beschwerdeführer sowohl in Aserbaidschan als auch in der Schweiz zusammen mit seiner Mutter lebte und für einen grossen Teil ihrer Betreuung verantwortlich war und ist, hat das Urteil in Sachen seiner Mutter direkte Auswirkungen auf die in seinem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. 7.2.2 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ist eine Gesamtschau der medizinischen Bedürfnisse seiner selbst und seiner Mutter vorzunehmen. Ebenso wie im Verfahren seiner Mutter wird auch bezüglich seiner Person festzustellen sein, welcher Medikamente und Therapien er derzeit und zukünftig bedarf. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die benötigten Medikamente und Therapien in seinem Heimatland verfügbar beziehungsweise erhältlich sind und welche monatlichen Kosten er dafür persönlich übernehmen müsste. Sollten die notwendigen Medikamente und Therapien nicht oder nur teilweise erhältlich sein beziehungsweise vom Beschwerdeführer zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten nicht oder nur teilweise finanziert werden können, müssten die behandelnden Ärzte sich in einem einzuholenden ärztlichen Bericht dazu äussern, welche Folgen eine unzureichende medizinische/therapeutische Behandlung hinsichtlich des weiteren Verlaufs seines Gesundheitszustands hätte. Nach rechtsgenüglicher Abklärung der Sachverhaltsfragen ist unter Einbezug der Ergebnisse der Abklärungen im Verfahren seiner Mutter die rechtliche Beurteilung vorzuneh-men, ob der Vollzug der angeordneten Wegweisung im Sinne der zu beachtenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen durchführbar ist oder nicht. Im Rahmen dieser Beurteilung wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen besteht (vgl. E. 4.2). 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. 8.2 Vorliegend hat das SEM in Zusammenschau mit dem Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers den für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es bedarf weiterer Abklärungen bezüglich der medikamentösen und therapeutischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers, des Zugangs zu den für ihn notwendigen Therapien und Medikamenten sowie der Finanzierbarkeit der medizinisch benötigten Behandlungen und seines Lebensbedarfs. Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren den Sachverhalt ergänzend festzustellen, sich mit den skizzierten Fragestellungen zu befassen und seine Verfügung mit der erforderlichen Begründungsdichte zu motivieren haben. Dabei wird es bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegebenenfalls das Vorliegen eines im Sinne von Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu prüfen haben.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 22. November 2023 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollständig festzustellen und eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin reichte am 31. Januar 2024 für ihre Bemühungen in den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3240.- ein. Sie wies einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden (Stundenansatz Fr. 200. sowie Auslagen von Fr. 40.- aus. Angesichts des Umfangs der Akten (drei Befragungen, zahlreiche ärztliche Berichte) und der konsultierten Länderinformationen erscheinen sowohl der geltend gemachte Aufwand als auch die Auslagen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Rechtsvertreterin nach dem 31. Januar 2024 (Kenntnisnahme Vernehmlassung und Verfassen Replik, Einreichen Sprechstundenbericht) für die beiden Beschwerdeverfahren ein weiterer Aufwand von insgesamt Fr. 210.- entstanden ist. Der gesamte Aufwand für beide Beschwerdeverfahren beträgt somit Fr. 3450.-. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten der Vorinstanz eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 1725.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 22. November 2023 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollständig festzustellen und eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung Fr. 1725.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: