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D-7071/2015

D-7071/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt D._______ in der gleichnamigen Oblast. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 30. November 2014 auf dem Landweg in unbekannter Richtung. Am 3. Dezember 2014 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am 10. Dezember 2014 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 9. Juni 2015 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer (Konkubinatspartner) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatstaat Probleme mit den ukrainischen Nationalisten gehabt, die gegen alles Russische gehetzt hätten. Er sei Reserveoffizier der ukrainischen Armee und habe als solcher zu Trainingszwecken bei einer sogenannten "Airsoft-Gruppe" mitgewirkt. An diesen Trainings seien auch ukrainische Nationalisten beteiligt gewesen, und diese hätten nach dem Ausbruch der Revolution in der Ukraine versucht, psychischen Druck auf ihn auszuüben. Bereits vor dem Konflikt auf der Krim sei er einmal, als er mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind auf der Strasse unterwegs gewesen sei, angepöbelt und bedroht worden, wobei ihm die Hand gebrochen worden sei. Deswegen seien sie am folgenden Tag nach Moskau gereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Dies sei jedoch durch die zuständige russische Behörde abgelehnt worden, und nach eineinhalb Monaten seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Dort sei die Situation in der Folge immer schlimmer geworden. Nach den Ereignissen auf der Krim habe die sogenannte antiterroristische Mobilisation begonnen, und als Reserveoffizier habe er mehrfach Vorladungen des Militärkommissariats erhalten, sich bei der Armee zu melden. Als ethnischer Russe habe er es aber abgelehnt, sich in den Bürgerkrieg schicken zu lassen. Einer seiner Freunde sei als Soldat in den Osten geschickt worden und dabei ums Leben gekommen. Deswegen sei er wieder nach Russland gereist, um dort erneut um Asyl zu ersuchen. Man habe ihm jedoch gesagt, es liege kein Asylgrund vor, da es an seinem Herkunftsort keine Kriegshandlungen gebe, und er habe Russland wieder verlassen müssen. Wegen seiner Weigerung, sich bei der Armee zu melden, habe schliesslich der ukrainische Sicherheitsdienst SBU versucht, ihn vorzuladen. Der Versuch dieser Vorladung sei jedoch an der Adresse seiner Eltern erfolgt, und er habe ihn deshalb nicht entgegennehmen können. Einem anderen Freund, der als Internet-Blogger gegen die ukrainische Regierung geschrieben habe, sei Sprengstoff in die Garage gesteckt worden, worauf dieser als angeblicher Terrorist verhaftet worden sei. Auch er selbst habe einen Internet-Blog betrieben, in dem er Texte veröffentlicht habe, die sich gegen den ukrainischen Nationalismus gerichtet hätten. Deswegen sei er im Internet durch Angehörige des sogenannten "Rechten Sektors" als Terrorist bezeichnet und bedroht worden. Leute des "Rechten Sektors" würden sowohl bei der ukrainischen Polizei als auch beim SBU arbeiten, und diese hätten ihm mit der Verhaftung gedroht. Auch habe es Todesdrohungen gegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würden ihm die Verhaftung oder die militärische Mobilisierung drohen. Hauptsächlich sorge er sich aber um die Zukunft seines Kindes. Er fürchte, dieses werde in den Schulen der Ukraine keine gute Ausbildung bekommen, sondern patriotisch indoktriniert werden. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel einen militärischen Ausweis, behördliche Vorladungen, ein Schreiben an die ukrainische Militärkommission, ein ärztliches Zeugnis, verschiedene Photographien, Auszüge aus dem Internet, politisches Propagandamaterial sowie weitere Dokumente zu den Akten. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. B.b Die Beschwerdeführerin (Konkubinatspartnerin) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe wegen seiner politischen Überzeugungen in der Ukraine Schwierigkeiten gehabt. Auch habe er zweimal Vorladungen erhalten, um zum Militärdienst eingezogen zu werden. Einmal, im Februar 2013, sei der Beschwerdeführer in ihrer Gegenwart angegriffen worden, wobei seine Hand gebrochen worden sei. Deswegen seien sie unverzüglich zusammen nach Russland gereist, um dort Zuflucht zu suchen. Jedoch sei ihnen durch das dortige Migrationsamt beschieden worden, sie würden nicht aus einem Kriegsgebiet stammen, weshalb sie nach Ablauf einer Frist von drei Monaten in die Ukraine hätten zurückkehren müssen. Ihr Partner sei in der Folge nochmals nach Russland gegangen, diesmal in eine andere Region, habe aber den gleichen Bescheid wie beim ersten Mal erhalten. C. Mit Verfügung vom 30. September 2015 (Datum der Eröffnung: 2. Oktober 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). D. Mit Eingabe vom 2. November 2015 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel Kopien zweier ukrainischer behördlicher Vorladungen, ein gerichtlicher Haftentlassungsbeschluss sowie verschiedene Photographien und Auszüge aus dem Internet eingereicht, jeweils mit teilweiser deutscher Übersetzung. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 10. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 25. November 2015 aufgefordert. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre finanzielle Unterstützungsbedürftigkeit, es sei ihnen die Leistung des Kostenvorschusses zu erlassen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 wurde das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt, und die Beschwerdeführenden wurden erneut aufgefordert, mit Frist bis zum 9. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. H. Mit Einzahlung vom 9. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Januar 2016 Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Januar 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden die Originale der beiden bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten ukrainischen behördlichen Vorladungen sowie ein Schreiben einer Drittperson mitsamt Übersetzung.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen aus, auch wenn sich der Beschwerdeführer in einem sozialen Netzwerk an einer politischen Diskussion im Internet beteiligt habe, weise er kein herausragendes politisches Profil auf. In solchen Diskussionsforen geäusserte Drohungen einzelner kämen keiner gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung gleich. Angriffe durch nationalistisch gesinnte Personen würden durch den ukrainischen Staat als kriminelle Akte geahndet, und entsprechend hätte sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden können. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass die russischsprachige Bevölkerung in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen des Landes systematisch verfolgt würde. Dem Beschwerdeführer stehe es auch frei, sich an einen anderen Ort in der Ukraine zu begeben, sollte er sich an seinem bisherigen Wohnort unwohl fühlen. Schliesslich stelle das Vorgehen der ukrainischen Militärbehörden, den Beschwerdeführer zum militärischen Dienst aufzubieten, eine legitime Handlung dar. Auch eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei daher asylrechtlich nicht von Belang.

E. 4.2 Dieser Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei wegen seines ethnisch-politischen Profils sowohl von Gewaltübergriffen Privater - welche dem ukrainischen Staat zuzurechnen seien - als auch von langer Freiheitsstrafe wegen Verweigerung der Mobilisierung durch die ukrainische Armee bedroht. Unter dem Vorwand angeblicher Sprengstoffdelikte und des Terrorismus drohe ihm die Verhaftung durch den SBU, wobei die Risiken unabwägbar seien und von langem Freiheitsentzug bis zu extralegaler Hinrichtung reichen würden. Zusätzlich zu den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wurde mit der Beschwerdeschrift behauptet, der Beschwerdeführer engagiere sich seit vielen Jahren in der "Ukrainischen Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats" und habe regelmässig an deren Prozessionen teilgenommen, mit welchen die russische Orthodoxie einen historisch begründeten Führungsanspruch gegenüber den konkurrierenden ukrainischen orthodoxen Kirchen geltend mache. Weiter sei der Beschwerdeführer Mitglied des "Bundes des Russischen Volkes" in D._______ gewesen, welcher unter anderem für ein monarchistisches und panslawisches Gedankengut eintrete. Diese Aktivitäten und Organisationen seien heute in der Ukraine verboten, und es sei mehrfach zu Angriffen auf Prozessionen und Kirchen der genannten religiösen Gruppierung gekommen. Um sich als Reserveoffizier fit zu halten, habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 bei einer "Airsoft-Gruppe" mitgewirkt. Dabei habe das Team, dem er sich angeschlossen habe, auf seiner Website den russischen Nationalhelden und Heiligen der russisch-orthodoxen Kirche Alexander Niewski sowie den "heiligen russischen Kalender" abgebildet. In einem politischen Diskussionsforum im Internet habe der Beschwerdeführer unter anderem den ukrainischen Nationalismus und die Mobilmachung der ukrainischen Armee kritisiert und dazu aufgerufen, die Teilnahme am Bürgerkrieg zu verweigern. Die Vorladungen zur Mobilisierung, die dem Beschwerdeführer selbst zugegangen seien, habe er missachtet; auch habe er an das ukrainische Militärkommissariat zweimal eine Erklärung geschickt, wonach er den Befehl verweigere. Aufgrund seines politischen Engagements sei der Beschwerdeführer in der Folge sowohl in sozialen Netzwerken im Internet als auch persönlich mehrmals von ukrainischen Nationalisten und Angehörigen des "Rechten Sektors" bedroht und eingeschüchtert worden. Dabei sei ihm gedroht worden, man werde ihn "aufspiessen" beziehungsweise "lynchen". Im engeren Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beziehungsweise in dessen "Airsoft-Team" habe es zwei Parallelfälle gegeben. So sei S., ein guter Freund mit ebenfalls panslawisch-russisch-orthodoxer Gesinnung, zunächst unter dem Vorwand angeblichen Sprengstoffbesitzes festgenommen, dann zwangsmobilisiert und an die Rebellenfront in der Region Slawjansk geschickt worden, wo dieser unter Umständen ums Leben gekommen sei, die eine extralegale Exekution durch den ukrainischen Geheimdienst vermuten liessen. Ein anderer prorussischer Freund, G., sei unter dem Verdacht des angeblichen Aufbaus einer Terrorgruppe verhaftet und schliesslich im Rahmen eines Gefangenenaustauschs nach Russland abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer fürchte, im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ein ähnliches Schicksal wie seine beiden Freunde zu erleiden.

E. 4.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass den Beschwerdeführenden selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsort D._______ in der Vergangenheit gewissen Behelligungen durch Angehörige ukrainisch-nationalistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist über die Begründung in der angefochtenen Verfügung hinaus auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine so genannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6). Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer Angehöriger einer russisch bzw. panslawisch-orthodox geprägten religiösen Bewegung sei, seiner Mitwirkung in einer militärsportlichen Gruppierung ("Airsoft-Gruppe") sowie seiner prorussischen Aktivitäten im Internet kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistische Gruppierungen in der Stadt D._______ könnte sich in der gesamten Ukraine auswirken. D._______ liegt in der nördlichen Ukraine westlich von Kiew, und in der gleichnamigen Oblast bilden ethnische Russen eine kleine Minderheit von weniger als zehn Prozent der Bevölkerung. Demgegenüber besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten in der östlichen Ukraine und zwar ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete in den Oblasten Luhansk und Donezk Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und der ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es besteht auch kein konkreter Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden könnten in der Oblast Charkiw aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staats betroffen sein.

E. 4.3.2 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden auch möglich sein wird, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Die Beschwerdeführenden sind jedoch jung und gesund und verfügen beide über eine sehr gute Ausbildung. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine nach eigenen Angaben ein universitäres Technikstudium absolviert, dabei in Automatik und der Verwaltung von Computersystemen abgeschlossen, später als Leiter eines Multimedia-Labors und zuletzt als selbständiger Webprogrammierer gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat an einer Hochschule Buchhaltung studiert und war anschliessend in der öffentlichen Verwaltung tätig. Es dürfte beiden daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine und innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren und ihres Kindes Lebensunterhalt sorgen können. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über einen gewissen finanziellen Rückhalt, indem die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen in D._______ eine Eigentumswohnung besitzt. Als sogenannte intern Vertriebene haben sie in ihrem Heimatstaat überdies Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs des Weiteren geltend, er habe als Reserveoffizier im Falle seiner Rückkehr mit der Einberufung zum Dienst in der staatlichen ukrainischen Armee zu rechnen. Dieser widersetze er sich jedoch, weshalb ihm nicht nur eine Haftstrafe wegen Dienstverweigerung drohe, sondern möglicherweise sogar eine extralegale Hinrichtung.

E. 4.4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss. Diese Rechtspraxis bleibt auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und 5.9, m.w.N.).

E. 4.4.2 Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme selbstredend nicht. Auch die Tatsache an sich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, sich im Hinblick auf eine allfällige Einberufung zum Dienst in der ukrainischen Armee beim Militärkommissariat zu melden, mehrfach durch die betreffende Behörde beziehungsweise den staatlichen Sicherheitsdienst SBU vorgeladen wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren argumentiert, die Aufforderung zur Mobilisierung durch das Militärkommissariat komme einer Verletzung der ukrainischen Verfassung gleich, so liegt es an ihm, dies gegenüber den zuständigen Behörden in seinem Heimatstaat auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Weiter lässt sich auch aus dem Hinweis auf zwei Drittpersonen, S. und G., in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers nichts ableiten. Soweit behauptet wird, S. sei nach seiner Einberufung zum Dienst in der ukrainischen Armee an der Front in der Region Slawjansk ums Leben gekommen, wobei eine extralegale Exekution durch den ukrainischen Geheimdienst zu vermuten sei, liegt kein nachvollziehbarer Grund zur Annahme vor, der behauptete Sachverhalt dessen Glaubhaftigkeit offengelassen werden kann könnte sich auf den Beschwerdeführer selbst auswirken. Gleiches gilt auch in Bezug auf G., der unter dem Verdacht des angeblichen Aufbaus einer Terrorgruppe verhaftet und schliesslich im Rahmen eines Gefangenenaustauschs nach Russland abgeschoben worden sei. Das mit Eingabe vom 12. Januar 2016 übermittelte Bestätigungsschreiben von G. enthält keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst. Die alleinige Tatsache der gemeinsamen Zugehörigkeit zur gleichen russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft oder zu einer militärsportlichen Gruppierung lässt in keiner Weise den Schluss zu, der Beschwerdeführer könnte einer vergleichbaren Gefährdung ausgesetzt sein wie - angeblich bestimmte Drittpersonen, so namentlich S. und G.

E. 4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene persönliche Asylgründe geltend machte, sondern ausschliesslich auf die Schwierigkeiten ihres Konkubinatspartners sowie auf die allgemeine Situation in der Ukraine hinwies, die in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht angespannt sei.

E. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Ukraine ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).

E. 6.3.2 In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang zum einen geltend gemacht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen der fortdauernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatlichen Verfolgungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeichnen. Zum anderen wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich am Limit ihrer Ressourcen. Jedoch werden weder irgendwelche konkrete Angaben zu allfälligen konkreten gesundheitlichen Problemen gemacht, noch sind solche aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, womit keine Veranlassung besteht, auf diesen Gesichtspunkt weiter einzugehen.

E. 6.3.3 Andere Gründe, welche die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine in Frage stellen könnten, sind weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den vorinstanzlichen Akten zu ersehen. Hingegen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat wirtschaftlich in vergleichsweise gesicherten Verhältnissen lebten. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage ausgeführt wurde, ob den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der verfügbaren innerstaatlichen Schutzalternative zugemutet werden kann (E. 4.3.2), verfügen sie beide über akademische Ausbildungen und entsprechende Berufserfahrungen als IT-Fachmann beziehungsweise als Buchhalterin. Weiter besitzt die Beschwerdeführerin in D._______ eine Eigentumswohnung, und als sogenannte intern Vertriebene haben die Beschwerdeführenden in der Ukraine Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen. Nicht nur ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in beruflicher Hinsicht wieder werden integrieren können, sondern sie verfügen in ihrem Heimatstaat auch über eine gewisse finanzielle und soziale Absicherung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen.

E. 6.3.4 Im vorliegenden Fall ist ausserdem besonders festzuhalten, dass auch unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls keine sonstigen konkreten Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.

E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7071/2015mel Urteil vom 22. Dezember 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], und deren Kind C._______, geboren am [...], Ukraine, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt D._______ in der gleichnamigen Oblast. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 30. November 2014 auf dem Landweg in unbekannter Richtung. Am 3. Dezember 2014 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am 10. Dezember 2014 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 9. Juni 2015 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer (Konkubinatspartner) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatstaat Probleme mit den ukrainischen Nationalisten gehabt, die gegen alles Russische gehetzt hätten. Er sei Reserveoffizier der ukrainischen Armee und habe als solcher zu Trainingszwecken bei einer sogenannten "Airsoft-Gruppe" mitgewirkt. An diesen Trainings seien auch ukrainische Nationalisten beteiligt gewesen, und diese hätten nach dem Ausbruch der Revolution in der Ukraine versucht, psychischen Druck auf ihn auszuüben. Bereits vor dem Konflikt auf der Krim sei er einmal, als er mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind auf der Strasse unterwegs gewesen sei, angepöbelt und bedroht worden, wobei ihm die Hand gebrochen worden sei. Deswegen seien sie am folgenden Tag nach Moskau gereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Dies sei jedoch durch die zuständige russische Behörde abgelehnt worden, und nach eineinhalb Monaten seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Dort sei die Situation in der Folge immer schlimmer geworden. Nach den Ereignissen auf der Krim habe die sogenannte antiterroristische Mobilisation begonnen, und als Reserveoffizier habe er mehrfach Vorladungen des Militärkommissariats erhalten, sich bei der Armee zu melden. Als ethnischer Russe habe er es aber abgelehnt, sich in den Bürgerkrieg schicken zu lassen. Einer seiner Freunde sei als Soldat in den Osten geschickt worden und dabei ums Leben gekommen. Deswegen sei er wieder nach Russland gereist, um dort erneut um Asyl zu ersuchen. Man habe ihm jedoch gesagt, es liege kein Asylgrund vor, da es an seinem Herkunftsort keine Kriegshandlungen gebe, und er habe Russland wieder verlassen müssen. Wegen seiner Weigerung, sich bei der Armee zu melden, habe schliesslich der ukrainische Sicherheitsdienst SBU versucht, ihn vorzuladen. Der Versuch dieser Vorladung sei jedoch an der Adresse seiner Eltern erfolgt, und er habe ihn deshalb nicht entgegennehmen können. Einem anderen Freund, der als Internet-Blogger gegen die ukrainische Regierung geschrieben habe, sei Sprengstoff in die Garage gesteckt worden, worauf dieser als angeblicher Terrorist verhaftet worden sei. Auch er selbst habe einen Internet-Blog betrieben, in dem er Texte veröffentlicht habe, die sich gegen den ukrainischen Nationalismus gerichtet hätten. Deswegen sei er im Internet durch Angehörige des sogenannten "Rechten Sektors" als Terrorist bezeichnet und bedroht worden. Leute des "Rechten Sektors" würden sowohl bei der ukrainischen Polizei als auch beim SBU arbeiten, und diese hätten ihm mit der Verhaftung gedroht. Auch habe es Todesdrohungen gegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würden ihm die Verhaftung oder die militärische Mobilisierung drohen. Hauptsächlich sorge er sich aber um die Zukunft seines Kindes. Er fürchte, dieses werde in den Schulen der Ukraine keine gute Ausbildung bekommen, sondern patriotisch indoktriniert werden. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel einen militärischen Ausweis, behördliche Vorladungen, ein Schreiben an die ukrainische Militärkommission, ein ärztliches Zeugnis, verschiedene Photographien, Auszüge aus dem Internet, politisches Propagandamaterial sowie weitere Dokumente zu den Akten. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. B.b Die Beschwerdeführerin (Konkubinatspartnerin) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe wegen seiner politischen Überzeugungen in der Ukraine Schwierigkeiten gehabt. Auch habe er zweimal Vorladungen erhalten, um zum Militärdienst eingezogen zu werden. Einmal, im Februar 2013, sei der Beschwerdeführer in ihrer Gegenwart angegriffen worden, wobei seine Hand gebrochen worden sei. Deswegen seien sie unverzüglich zusammen nach Russland gereist, um dort Zuflucht zu suchen. Jedoch sei ihnen durch das dortige Migrationsamt beschieden worden, sie würden nicht aus einem Kriegsgebiet stammen, weshalb sie nach Ablauf einer Frist von drei Monaten in die Ukraine hätten zurückkehren müssen. Ihr Partner sei in der Folge nochmals nach Russland gegangen, diesmal in eine andere Region, habe aber den gleichen Bescheid wie beim ersten Mal erhalten. C. Mit Verfügung vom 30. September 2015 (Datum der Eröffnung: 2. Oktober 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). D. Mit Eingabe vom 2. November 2015 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel Kopien zweier ukrainischer behördlicher Vorladungen, ein gerichtlicher Haftentlassungsbeschluss sowie verschiedene Photographien und Auszüge aus dem Internet eingereicht, jeweils mit teilweiser deutscher Übersetzung. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 10. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 25. November 2015 aufgefordert. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre finanzielle Unterstützungsbedürftigkeit, es sei ihnen die Leistung des Kostenvorschusses zu erlassen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 wurde das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt, und die Beschwerdeführenden wurden erneut aufgefordert, mit Frist bis zum 9. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. H. Mit Einzahlung vom 9. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Januar 2016 Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Januar 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden die Originale der beiden bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten ukrainischen behördlichen Vorladungen sowie ein Schreiben einer Drittperson mitsamt Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen aus, auch wenn sich der Beschwerdeführer in einem sozialen Netzwerk an einer politischen Diskussion im Internet beteiligt habe, weise er kein herausragendes politisches Profil auf. In solchen Diskussionsforen geäusserte Drohungen einzelner kämen keiner gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung gleich. Angriffe durch nationalistisch gesinnte Personen würden durch den ukrainischen Staat als kriminelle Akte geahndet, und entsprechend hätte sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden können. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass die russischsprachige Bevölkerung in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen des Landes systematisch verfolgt würde. Dem Beschwerdeführer stehe es auch frei, sich an einen anderen Ort in der Ukraine zu begeben, sollte er sich an seinem bisherigen Wohnort unwohl fühlen. Schliesslich stelle das Vorgehen der ukrainischen Militärbehörden, den Beschwerdeführer zum militärischen Dienst aufzubieten, eine legitime Handlung dar. Auch eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei daher asylrechtlich nicht von Belang. 4.2 Dieser Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei wegen seines ethnisch-politischen Profils sowohl von Gewaltübergriffen Privater - welche dem ukrainischen Staat zuzurechnen seien - als auch von langer Freiheitsstrafe wegen Verweigerung der Mobilisierung durch die ukrainische Armee bedroht. Unter dem Vorwand angeblicher Sprengstoffdelikte und des Terrorismus drohe ihm die Verhaftung durch den SBU, wobei die Risiken unabwägbar seien und von langem Freiheitsentzug bis zu extralegaler Hinrichtung reichen würden. Zusätzlich zu den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wurde mit der Beschwerdeschrift behauptet, der Beschwerdeführer engagiere sich seit vielen Jahren in der "Ukrainischen Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats" und habe regelmässig an deren Prozessionen teilgenommen, mit welchen die russische Orthodoxie einen historisch begründeten Führungsanspruch gegenüber den konkurrierenden ukrainischen orthodoxen Kirchen geltend mache. Weiter sei der Beschwerdeführer Mitglied des "Bundes des Russischen Volkes" in D._______ gewesen, welcher unter anderem für ein monarchistisches und panslawisches Gedankengut eintrete. Diese Aktivitäten und Organisationen seien heute in der Ukraine verboten, und es sei mehrfach zu Angriffen auf Prozessionen und Kirchen der genannten religiösen Gruppierung gekommen. Um sich als Reserveoffizier fit zu halten, habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 bei einer "Airsoft-Gruppe" mitgewirkt. Dabei habe das Team, dem er sich angeschlossen habe, auf seiner Website den russischen Nationalhelden und Heiligen der russisch-orthodoxen Kirche Alexander Niewski sowie den "heiligen russischen Kalender" abgebildet. In einem politischen Diskussionsforum im Internet habe der Beschwerdeführer unter anderem den ukrainischen Nationalismus und die Mobilmachung der ukrainischen Armee kritisiert und dazu aufgerufen, die Teilnahme am Bürgerkrieg zu verweigern. Die Vorladungen zur Mobilisierung, die dem Beschwerdeführer selbst zugegangen seien, habe er missachtet; auch habe er an das ukrainische Militärkommissariat zweimal eine Erklärung geschickt, wonach er den Befehl verweigere. Aufgrund seines politischen Engagements sei der Beschwerdeführer in der Folge sowohl in sozialen Netzwerken im Internet als auch persönlich mehrmals von ukrainischen Nationalisten und Angehörigen des "Rechten Sektors" bedroht und eingeschüchtert worden. Dabei sei ihm gedroht worden, man werde ihn "aufspiessen" beziehungsweise "lynchen". Im engeren Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beziehungsweise in dessen "Airsoft-Team" habe es zwei Parallelfälle gegeben. So sei S., ein guter Freund mit ebenfalls panslawisch-russisch-orthodoxer Gesinnung, zunächst unter dem Vorwand angeblichen Sprengstoffbesitzes festgenommen, dann zwangsmobilisiert und an die Rebellenfront in der Region Slawjansk geschickt worden, wo dieser unter Umständen ums Leben gekommen sei, die eine extralegale Exekution durch den ukrainischen Geheimdienst vermuten liessen. Ein anderer prorussischer Freund, G., sei unter dem Verdacht des angeblichen Aufbaus einer Terrorgruppe verhaftet und schliesslich im Rahmen eines Gefangenenaustauschs nach Russland abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer fürchte, im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ein ähnliches Schicksal wie seine beiden Freunde zu erleiden. 4.3 4.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass den Beschwerdeführenden selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsort D._______ in der Vergangenheit gewissen Behelligungen durch Angehörige ukrainisch-nationalistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist über die Begründung in der angefochtenen Verfügung hinaus auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine so genannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6). Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer Angehöriger einer russisch bzw. panslawisch-orthodox geprägten religiösen Bewegung sei, seiner Mitwirkung in einer militärsportlichen Gruppierung ("Airsoft-Gruppe") sowie seiner prorussischen Aktivitäten im Internet kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistische Gruppierungen in der Stadt D._______ könnte sich in der gesamten Ukraine auswirken. D._______ liegt in der nördlichen Ukraine westlich von Kiew, und in der gleichnamigen Oblast bilden ethnische Russen eine kleine Minderheit von weniger als zehn Prozent der Bevölkerung. Demgegenüber besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten in der östlichen Ukraine und zwar ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete in den Oblasten Luhansk und Donezk Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und der ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es besteht auch kein konkreter Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden könnten in der Oblast Charkiw aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staats betroffen sein. 4.3.2 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden auch möglich sein wird, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Die Beschwerdeführenden sind jedoch jung und gesund und verfügen beide über eine sehr gute Ausbildung. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine nach eigenen Angaben ein universitäres Technikstudium absolviert, dabei in Automatik und der Verwaltung von Computersystemen abgeschlossen, später als Leiter eines Multimedia-Labors und zuletzt als selbständiger Webprogrammierer gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat an einer Hochschule Buchhaltung studiert und war anschliessend in der öffentlichen Verwaltung tätig. Es dürfte beiden daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine und innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren und ihres Kindes Lebensunterhalt sorgen können. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über einen gewissen finanziellen Rückhalt, indem die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen in D._______ eine Eigentumswohnung besitzt. Als sogenannte intern Vertriebene haben sie in ihrem Heimatstaat überdies Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs des Weiteren geltend, er habe als Reserveoffizier im Falle seiner Rückkehr mit der Einberufung zum Dienst in der staatlichen ukrainischen Armee zu rechnen. Dieser widersetze er sich jedoch, weshalb ihm nicht nur eine Haftstrafe wegen Dienstverweigerung drohe, sondern möglicherweise sogar eine extralegale Hinrichtung. 4.4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss. Diese Rechtspraxis bleibt auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und 5.9, m.w.N.). 4.4.2 Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme selbstredend nicht. Auch die Tatsache an sich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, sich im Hinblick auf eine allfällige Einberufung zum Dienst in der ukrainischen Armee beim Militärkommissariat zu melden, mehrfach durch die betreffende Behörde beziehungsweise den staatlichen Sicherheitsdienst SBU vorgeladen wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren argumentiert, die Aufforderung zur Mobilisierung durch das Militärkommissariat komme einer Verletzung der ukrainischen Verfassung gleich, so liegt es an ihm, dies gegenüber den zuständigen Behörden in seinem Heimatstaat auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Weiter lässt sich auch aus dem Hinweis auf zwei Drittpersonen, S. und G., in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers nichts ableiten. Soweit behauptet wird, S. sei nach seiner Einberufung zum Dienst in der ukrainischen Armee an der Front in der Region Slawjansk ums Leben gekommen, wobei eine extralegale Exekution durch den ukrainischen Geheimdienst zu vermuten sei, liegt kein nachvollziehbarer Grund zur Annahme vor, der behauptete Sachverhalt dessen Glaubhaftigkeit offengelassen werden kann könnte sich auf den Beschwerdeführer selbst auswirken. Gleiches gilt auch in Bezug auf G., der unter dem Verdacht des angeblichen Aufbaus einer Terrorgruppe verhaftet und schliesslich im Rahmen eines Gefangenenaustauschs nach Russland abgeschoben worden sei. Das mit Eingabe vom 12. Januar 2016 übermittelte Bestätigungsschreiben von G. enthält keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst. Die alleinige Tatsache der gemeinsamen Zugehörigkeit zur gleichen russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft oder zu einer militärsportlichen Gruppierung lässt in keiner Weise den Schluss zu, der Beschwerdeführer könnte einer vergleichbaren Gefährdung ausgesetzt sein wie - angeblich bestimmte Drittpersonen, so namentlich S. und G. 4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene persönliche Asylgründe geltend machte, sondern ausschliesslich auf die Schwierigkeiten ihres Konkubinatspartners sowie auf die allgemeine Situation in der Ukraine hinwies, die in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht angespannt sei. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Ukraine ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 6.3.2 In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang zum einen geltend gemacht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen der fortdauernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatlichen Verfolgungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeichnen. Zum anderen wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich am Limit ihrer Ressourcen. Jedoch werden weder irgendwelche konkrete Angaben zu allfälligen konkreten gesundheitlichen Problemen gemacht, noch sind solche aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, womit keine Veranlassung besteht, auf diesen Gesichtspunkt weiter einzugehen. 6.3.3 Andere Gründe, welche die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine in Frage stellen könnten, sind weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den vorinstanzlichen Akten zu ersehen. Hingegen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat wirtschaftlich in vergleichsweise gesicherten Verhältnissen lebten. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage ausgeführt wurde, ob den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der verfügbaren innerstaatlichen Schutzalternative zugemutet werden kann (E. 4.3.2), verfügen sie beide über akademische Ausbildungen und entsprechende Berufserfahrungen als IT-Fachmann beziehungsweise als Buchhalterin. Weiter besitzt die Beschwerdeführerin in D._______ eine Eigentumswohnung, und als sogenannte intern Vertriebene haben die Beschwerdeführenden in der Ukraine Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen. Nicht nur ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in beruflicher Hinsicht wieder werden integrieren können, sondern sie verfügen in ihrem Heimatstaat auch über eine gewisse finanzielle und soziale Absicherung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen. 6.3.4 Im vorliegenden Fall ist ausserdem besonders festzuhalten, dass auch unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls keine sonstigen konkreten Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli Versand: