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D-4380/2018

D-4380/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (Vater) und seine beiden Söhne sind ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie. Am 3. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mit seinem älteren Sohn B._______ und seiner damaligen Konkubinatspartnerin (heutigen Ehefrau) D._______ - diese unter ihrem damaligen Namen E._______ - erstmals in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers, des Sohnes B._______ und von D._______ aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 ab. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 2. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, den Sohn B._______ und D._______ unter der Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch" ein weiteres Mal um Asyl. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene Berichte und Medienartikel zur politischen Situation in der Ukraine, ein Auszug aus dem ukrainischen Strafgesetzbuch, Auszüge aus dem Internet sowie Ausdrucke aus "Facebook"-Profilen eingereicht. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters ein. F. Am [...] wurde der Sohn C._______ geboren. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM unter anderem weitere Berichte und Medienartikel zur politischen Situation in der Ukraine, ein Schreiben seiner Rechtsvertreterin an seinen Rechtsanwalt in der Ukraine, zwei Schreiben des betreffenden Rechtsanwalts sowie ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Sohn B._______. H. Am 7. März 2018 ging dem SEM ein weiteres ärztliches Zeugnis betreffend den Sohn B._______ zu. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts in Bezug auf den Sohn B._______ auf. J. Am 4. April 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu dessen neuen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung gab der Beschwerdeführer eine ukrainische behördliche Suchanzeige sowie vier Bestätigungsschreiben von Drittpersonen zu den Verfahrensakten. K. Mit Schreiben an das SEM vom 12. April 2018 und ergänzender Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 30. April 2018 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend den Sohn B._______ eingereicht. L. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Datum der Eröffnung: 29. Juni 2018) lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) unter Einschluss der Söhne B._______ und C._______ ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. M. Mit separater Verfügung vom 28. Juni 2018 lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch von D._______ ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2018 (Datum des Poststempels: 29. Juli 2018) erhoben die Beschwerdeführer gegen die sie betreffende Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit dem von D._______ ebenfalls anhängig gemachten Verfahren. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem verschiedene Berichte und Medienartikel zur politischen Situation in der Ukraine sowie die Kopie eines Schreibens des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers in der Ukraine mitsamt deutscher Übersetzung eingereicht. O. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. August 2018 wurde das Original des letztgenannten Schreibens nachgereicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Weiter wurde den Beschwerdeführern unter anderem mitgeteilt, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit demjenigen von D._______ (Verfahren D-4534/2018) koordiniert durchgeführt. Q. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wurde den Beschwerdeführern in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. September 2018 reichten die Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. T. Mit Eingaben vom 15. und vom 27. November 2018 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Schreiben und verschiedene E-Mails im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Rechtsvertreterin und F._______, Vorsitzender der [...], sowie insgesamt fünf Zeitungsartikel zu Vorfällen in der Ukraine. U. Am 24. Januar 2019 schloss der Beschwerdeführer mit D._______ die Ehe. V. Mit Eingaben vom 21. Januar und vom 13. Mai 2019 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den Entwicklungen der politischen Lage in der Ukraine und reichte diesbezüglich weitere Berichte und Medienartikel ein. Zudem übermittelte sie Kopien eines Briefwechsels des ukrainischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers mit der [...] in der Ukraine. W. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 2. September 2019 wurde ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Beschwerdeführer und den Sohn B._______ eingereicht. X. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2020 wurden - jeweils mitsamt deutscher Übersetzung - Originalschreiben und Kopien eines Briefwechsels des ukrainischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers mit einer Polizeibehörde und einem Gericht in der Ukraine sowie ein Schreiben des genannten Rechtsanwalts an die Rechtsvertreterin eingereicht. Zudem wurden ein weiteres ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Sohn B._______ sowie die Kopie eines Schreibens der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde übermittelt. Y. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2020 wurden vier weitere ärztliche Zeugnisse, welche sich unter anderem zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie des Sohnes B._______ äussern, sowie Kopien zweier Schreiben der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereicht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das vorliegende Urteil erfolgt koordiniert mit dem gleichzeitig ergehenden Entscheid im Verfahren D-4534/2018 betreffend D._______.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 5.1 Anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz im ersten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in der Stadt G._______ in der gleichnamigen Oblast, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, Probleme mit den ukrainischen Nationalisten gehabt, die gegen alles Russische gehetzt hätten. Er sei Reserveoffizier der ukrainischen Armee und habe als solcher zu Trainingszwecken bei einer sogenannten "Airsoft-Gruppe" mit der Bezeichnung "[...]" mitgewirkt. An diesen Trainings seien auch ukrainische Nationalisten beteiligt gewesen, und diese hätten nach dem Ausbruch der Revolution in der Ukraine im November 2013 versucht, psychischen Druck auf ihn auszuüben. Bereits vor dem ukrainisch-russischen Konflikt auf der Krim sei er einmal, als er mit D._______ und dem älteren Sohn B._______ auf der Strasse unterwegs gewesen sei, angepöbelt und bedroht worden, wobei ihm die Hand gebrochen worden sei. Deswegen seien sie am folgenden Tag nach Moskau gereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Dies sei jedoch durch die zuständige russische Behörde abgelehnt worden, und nach eineinhalb Monaten seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Dort sei die Situation in der Folge immer schlimmer geworden. Nach den Ereignissen auf der Krim habe die sogenannte antiterroristische Mobilisation begonnen, und als Reserveoffizier habe er mehrfach Vorladungen des Militärkommissariats erhalten, sich bei der Armee zu melden. Als ethnischer Russe habe er es aber abgelehnt, sich in den Bürgerkrieg schicken zu lassen. Einer seiner Freunde sei als Soldat in den Osten geschickt worden und dabei ums Leben gekommen. Deswegen sei er wieder - diesmal alleine - nach Russland gereist, um dort erneut um Asyl zu ersuchen. Man habe ihm jedoch gesagt, es liege kein Asylgrund vor, da es an seinem Herkunftsort keine Kriegshandlungen gebe, und er habe Russland wieder verlassen müssen. Wegen seiner Weigerung, sich bei der Armee zu melden, habe schliesslich der ukrainische Sicherheitsdienst SBU (Sluschba bespeky Ukrajiny; Sicherheitsdienst der Ukraine) versucht, ihn vorzuladen. Der Versuch dieser Vorladung sei jedoch an der Adresse seiner Eltern erfolgt, und er habe ihn deshalb nicht entgegennehmen können. Einem anderen Freund namens H._______, der als Internet-Blogger gegen die ukrainische Regierung geschrieben habe, sei Sprengstoff in die Garage gelegt worden, worauf dieser als angeblicher Terrorist verhaftet worden sei. Auch er selbst habe einen Internet-Blog betrieben, in dem er Texte veröffentlicht habe, die sich gegen den ukrainischen Nationalismus gerichtet hätten. Deswegen sei er im Internet durch Angehörige des sogenannten "Rechten Sektors" als Terrorist bezeichnet und bedroht worden. Leute des "Rechten Sektors" würden sowohl bei der ukrainischen Polizei als auch beim SBU arbeiten, und diese hätten ihm mit der Verhaftung gedroht. Auch habe es Todesdrohungen gegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würden ihm die Verhaftung oder die militärische Mobilisierung drohen. Hauptsächlich sorge er sich aber um die Zukunft seines Sohnes B._______. Er fürchte, dieser werde in den Schulen der Ukraine keine gute Ausbildung bekommen, sondern patriotisch indoktriniert werden. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel einen militärischen Ausweis, behördliche Vorladungen, ein Schreiben an die ukrainische Militärkommission, ein ärztliches Zeugnis, verschiedene Fotografien, Auszüge aus dem Internet, politisches Propagandamaterial sowie weitere Dokumente zu den Akten.

E. 5.2.1 Im Rahmen seines mit Eingabe an das SEM vom 2. März 2017 gestellten erneuten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer - soweit nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht - durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen Folgendes vor. Bei einer Rückkehr in die Ukraine werde er mit grösster Wahrscheinlichkeit für achtzehn Monate in die Armee eingezogen oder in Haft gesetzt, nachdem er durch das Militärkommissariat bereits erfolglos vorgeladen worden sei. Aufgrund eines grossen Mangels an Offizieren in der Armee werde in der Ukraine die Mobilisierung von Reserveoffizieren diskutiert. Für ihn bedeute dies, dass er im Falle einer Rückkehr in die Ukraine mit grösster Wahrscheinlichkeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Nichteinrückens in den Militärdienst zu gewärtigen habe. Er sei in der Vergangenheit mehrmals aufgefordert worden, in den Wehrdienst einzurücken, habe dem aber nicht Folge geleistet. Stattdessen habe er der Behörde geantwortet, er erachte das Aufgebot als widerrechtlich. In der Ukraine würden von allen beteiligten Konfliktparteien Menschenrechtsverletzungen begangen, und Soldaten der ukrainischen Armee würden gezwungen, sich systematisch an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen. Somit müsste sich der Beschwerdeführer entweder zwangshalber an völkerrechtswidrigen Taten beteiligen oder er würde, sollte er der Aufforderung zur Leistung des Wehrdiensts nicht nachkommen, von den ukrainischen Behörden verurteilt und inhaftiert. Beides komme einer asylrelevanten Verfolgung gleich. Ferner habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass die Zustände in ukrainischen Gefängnissen gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Ausserdem habe er zwei wesentliche Aspekte seiner politischen Aktivitäten in der Ukraine, die für sein Gefährdungsprofil relevant seien, gegenüber den Schweizer Behörden bislang nicht erwähnt. Er sei nämlich seit dem Jahr 2006 beziehungsweise 2007 als Administrator und Redaktor der Websites "[...]" und "[...]" sowie seit 2008 als stellvertretender Leiter der "[...]" der Stadt G._______ tätig gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die Organisationen "[...]" und "[...]" sei er den Behörden in der Ukraine und dortigen rechtsnationalen Kreisen als "Russe" bekannt. Seine Bedrohung durch politische Verfolgung aus ethnisch-national aufgeladenen Gründen erscheine angesichts seiner öffentlich sichtbaren Gesinnung und Aktivitäten in einem deutlich anderen Licht, als sich aus den bisherigen Akten ergebe. Im Jahr 2015, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe, habe er erfahren, dass Mitglieder der Sektion G._______ der "[...]" durch den Geheimdienst SBU zu Verhören vorgeladen worden seien, obwohl diese Abteilung bereits Ende 2012 aufgelöst worden sei. Ein Mitglied der "[...]", mit dem er sich hie und da ausgetauscht habe, sei seit über einem halben Jahr nicht mehr erreichbar, und über dessen Verbleib sei nichts bekannt. Die Websites "[...]" und "[...]" seien in der Ukraine zeitweise als terroristisch eingestuft gewesen. Seine eigenen Aktivitäten seien dem SBU deshalb mit Sicherheit bekannt. Er habe bei einer Rückkehr in die Ukraine das gleiche Schicksal zu erwarten wie jene, welche die Politik der neuen ukrainischen Machthaber nicht unterstützen würden, die durch einen Staatsstreich an die Macht gekommen seien. Ein Beispiel dafür sei der Fall zweier als Separatisten bezeichneter Personen, die im Internet einen Fernsehkanal namens "Novorossija TV" hätten gründen wollen. Wer die neuen Machthaber im Internet, im Fernsehen, in den Sozialen Medien oder anderweitig kritisiere, werde als Terrorist oder Separatist etikettiert. Mit Unterstützung des SBU würden über "vertrauensunwürdige" Bürger Informationen gesammelt und im Internet verbreitet, und es sei zu gewalttätigen Angriffen, Morden und Entführungen gekommen. Am 27. oder 28. November 2014 habe sich ein Mitarbeiter des SBU bei den Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib erkundigt und verlangt, dass er sich persönlich beim SBU in G._______ melde. Am 17. September 2015 sei er durch den SBU in G._______ zudem schriftlich vorgeladen worden. Weil er nicht erschienen sei, habe der SBU in G._______ am 29. September 2015 schliesslich seinen Vater vorgeladen. In der Folge seien seine Eltern nach Weissrussland geflohen. Die zunehmende Intensität der Verfolgung mutmasslicher "Separatisten" in der Ukraine lasse befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bekanntheit bei den Behörden sowie in einschlägigen Kreisen - Angehörigen der politischen Rechten und Informanten des SBU - im Falle seiner Rückkehr auch bei einer Wohnsitznahme an einem anderen Ort als G._______ aufgespürt und entweder behördlich oder durch Dritte verfolgt würde. Die herrschende politische Stimmung in der Ukraine lasse dabei auch den Schutzwillen der Behörden nicht als gegeben erachten. So werbe etwa der SBU mit Plakaten dafür, potentielle Separatisten zu eruieren und zu denunzieren. Allgemein habe sich die Lage in der Ukraine seit dem Jahr 2016 verschärft. Es werde von schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen insbesondere durch den Inlandgeheimdienst SBU berichtet, und es gebe mehrere Tausend politische Gefangene. Dabei sei beiden Seiten des innerstaatlichen Konflikts vorgeworfen worden, für die willkürliche Gefangennahme von Zivilpersonen, für Geheimgefängnisse und Folter verantwortlich zu sein. Es dränge sich deshalb eine Änderung des ursprünglichen Asylentscheids auch wegen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK auf.

E. 5.2.2 Mit weiteren schriftlichen Eingaben seiner Rechtsvertreterin an das SEM machte der Beschwerdeführer in Bezug auf sein neues Asylgesuch zusätzliche Vorbringen. So wird mit Eingabe vom 1. Mai 2017 unter Einreichung eines Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers ausgeführt, der SBU habe bei seinen Eltern im Februar 2015 eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei Utensilien gefunden, die unter anderem auch durch die russischen Spezialeinsatzkommandos verwendet würden. Der Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer solche Ausrüstungsgegenstände im Rahmen seines Trainings in der erwähnten "Airsoft-Gruppe" genutzt habe. Der Fund sei geeignet, eine politisch motivierte Verfolgung auszulösen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 wird im Wesentlichen mitgeteilt, es werde im Internet gegen den Beschwerdeführer Hetze betrieben. So sei in einem ukrainischen Internet-Magazin namens "[...]" über angebliche separatistische Umtriebe in der Stadt G._______ berichtet worden, wobei er namentlich als regelmässiger Teilnehmer von russisch-orthodoxen religiösen Prozessionen erwähnt worden sei. Am 1. August 2017 sei in G._______ der Journalist und Blogger I._______ festgenommen worden, der ein Bekannter des Beschwerdeführers sei. Der Genannte habe sich als Journalist verschiedener Medien, darunter der russischen Nachrichtenagentur "Russland heute" ("Rossija Sewodnja") kritisch zu den politischen Ereignissen in der Ukraine geäussert. Der Beschwerdeführer sei früher mit I._______ in der "Vereinigung der orthodoxen Bürger der Stadt G._______" aktiv gewesen, wobei sie unter anderem Lektionen zu historischen Themen gegeben und traditionelle Umzüge durchgeführt hätten. Zwar habe der Beschwerdeführer mit I._______ seit 2014 keinen Kontakt mehr gehabt und sei auf diesen erst wieder durch die Medienberichte nach dessen Verhaftung aufmerksam geworden. Jedoch würden die ukrainischen Behörden I._______ der Vorbereitung eines Staatsstreichs und des Terrorismus beschuldigen, weil dieser für russische Medienagenturen gearbeitet habe und ähnliche Websites administriere wie der Beschwerdeführer. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit I._______s Rechtsanwalt namens J._______ Kontakt aufgenommen und diesen um eine Stellungnahme zu seiner eigenen Situation gebeten. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2017 habe J._______ eine entsprechende Antwort übermittelt. Daraus gehe hervor, dass die ukrainischen Behörden eine Kampagne gegen Journalisten, Blogger und Andersdenkende führen und die Bestrafung von Journalisten als Terroristen beabsichtigen würden, weshalb auch der Beschwerdeführer präventiv festgenommen werden könnte. Auch sei es möglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer militärischen Mobilisierung zur Teilnahme an antiterroristischen Operationen eingezogen werde. Die Menschenrechtslage in der Ukraine habe sich insbesondere für Journalisten, Blogger, Regimegegner und Häftlinge weiter verschlechtert.

E. 5.2.3 Anlässlich der im zweiten Asylverfahren durchgeführten Anhörung vom 4. April 2018 gab der Beschwerdeführer - soweit nicht bereits in den soeben erwähnten schriftlichen Eingaben geltend gemacht - im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Bei seiner Anhörung im ersten Asylverfahren habe er von seiner Arbeit als Administrator und Redaktor zweier Websites nichts erzählt, weil man in Europa damals eine russophobe Einstellung und ein positives Verhältnis gegenüber den neuen Machthabern in der Ukraine gehabt habe. Zu dieser Tätigkeit wolle er präzisieren, dass er als Administrator und blosser Redaktor nicht darüber entscheide, welche Artikel auf den beiden Portalen veröffentlicht würden, sondern dies sei die alleinige Kompetenz des Chefredaktors. Er selbst habe die Aufgabe übernommen, die Portale im Internet zu plazieren, und sei für die Programmierung und das Design zuständig. Auch im Unterschied zu I._______, der selbst für russische Internetportale arbeite, wirke er selbst nur indirekt für diese, indem er als Redaktor der erwähnten (implizit: ukrainischen) Portale tätig sei. Jedoch habe er I._______ nach dessen Verhaftung unterstützen wollen. Von I._______ habe er schliesslich erfahren, dass dieser durch den Untersuchungsrichter unter Druck gesetzt werde, gegen ihn (den Beschwerdeführer) auszusagen. Auch von K._______ habe er die Information erhalten, dass der SBU an ihm (dem Beschwerdeführer) interessiert sei. Des Weiteren habe er von einem Mann, der beim SBU arbeite, erfahren, dass ihm Gefahr drohe. Zudem habe es in der pro-ukrainischen Presse Berichte gegeben, wonach er mit den Terroristen in den neuen Republiken der Ukraine - den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk - in Verbindung stehe und diese unterstütze. Er habe auf "Wikipedia" einige Artikel verfasst, in welchen er I._______ als politischen Gefangenen bezeichnet habe, und entsprechende Informationen an die Vereinten Nationen sowie an das Europäische Parlament weitergeleitet. J._______ habe ihm in der Folge mitgeteilt, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Strafverfahren laufe. Jedoch sei er von J._______ nicht darüber orientiert worden, aufgrund welcher Vorwürfe dieses Strafverfahren eröffnet worden sei.

E. 5.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2018 kam das SEM im Wesentlichen zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs mehrheitlich Asylgründe geltend gemacht, die er bereits im ersten Asylverfahren und mit der betreffenden Beschwerde vorgebracht habe. Aufgrund seiner pro-russischen Einstellung und Aktivitäten sei kein exponiertes politisches Profil seiner Person erkennbar. Seine Befürchtungen, in der Ukraine einer asylrechtlich relevanten Gefährdung und möglichen Verletzungen seiner Menschenrechte ausgesetzt zu werden, würden sich auf blosse subjektive Annahmen stützen.

E. 5.4 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird - soweit nicht bereits gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht - im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der am 7. August 2014 in G._______ festgenommene K._______ sei ein Freund des Beschwerdeführers, ebenfalls pro-russisch eingestellt und sei Organisator und Kommandant des "Airsoft-Teams" gewesen, in welchem der Beschwerdeführer mitgewirkt habe. K._______ sei von den ukrainischen Sicherheitsbehörden unter dem Verdacht des Aufbaus einer terroristischen Vereinigung festgenommen worden, jedoch später im Rahmen eines Gefangenenaustausches freigelassen worden und so nach Russland gelangt. Gegen den Beschwerdeführer sei in der Ukraine ein Strafverfahren hängig, das die gleiche Nummer wie das damalige Verfahren gegen K._______ trage. Es sei daher anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in gleicher Weise wie K._______ die Vorbereitung "terroristischer Akte" vorgeworfen werden sollte. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich im ersten Asylverfahren ein Schreiben von K._______ eingereicht habe, sei diese Tatsache im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 unerwähnt geblieben. Aufgrund des in der Ukraine laufenden Strafverfahrens drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Inhaftierung aus politischen Gründen. Auch drohe dem Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal wie anderen pro-russischen beziehungsweise pazifistischen Journalisten und Oppositionellen wie beispielsweise I._______ sowie anderen politischen Gefangenen, die ausserdem Opfer von Gewalt und Todesdrohungen geworden seien. Diese Gefährdung sei unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Ukraine und anhand der aktuellen Quellenlage zu beurteilen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben seines ukrainischen Rechtsanwalts, J._______, und von F._______, Vorsitzender der [...], sowie durch die weiteren vorgelegten Beweismittel gestützt. Zuletzt habe J._______ im Auftrag des Beschwerdeführers am 3. Januar 2020 die Hauptabteilung der Nationalpolizei der Oblast G._______ und das Kreisgericht [...] der Stadt G._______ um Auskunft darüber ersucht, was gegen den Beschwerdeführer vorliege. Aus den Antwortschreiben der Nationalpolizei und des Kreisgerichts gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 1. August 2014 ein Strafverfahren gestützt auf Art. 258-3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs (betreffend Gründung einer terroristischen Organisation) hängig sei, wobei dieses Verfahren die gleiche Nummer trage wie jenes gegen K._______. Der im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer durch den SBU in der genannten Strafsache als Verdächtiger vorgeladen worden sei, sei im Urteil D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 unerwähnt geblieben. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer seien nach wie vor aktuell, indem er weiterhin polizeilich gesucht werde.

E. 5.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und aller im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel ist der Einschätzung des SEM, wonach eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, im Ergebnis zu folgen. Zwar ist zunächst festzuhalten, dass journalistisch tätige Personen in der Ukraine, die über die innerstaatlichen Konflikte - aus welcher politischen Perspektive auch immer - berichten, erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei es auch wiederholt zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass trotz der ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers auf den verschiedenen Verfahrensstufen nicht nachvollziehbar ist, weshalb er in der Ukraine in vergleichbarer Weise gefährdet sein soll wie die von ihm erwähnten prominenten pro-russischen Journalisten und Aktivisten. So sind, wie er anlässlich seiner Anhörung im zweiten Asylverfahren selbst ausgeführt hat, seine eigenen Tätigkeiten zugunsten zweier pro-russischer Internetportale nicht mit der journalistischen Arbeit von I._______ zu vergleichen. Während dieser in professioneller Funktion unter anderem für die international bekannte, staatlich finanzierte russische Nachrichtenagentur "Russland heute" ("Rossija Sewodnja"; ehemals auch unter der Bezeichnung "Russia Today") arbeitete, beschränkte sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf eine ehrenamtliche Mitarbeit bei lokalen ukrainischen Internetportalen. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen keinerlei redaktionelle Verantwortung für die Inhalte dieser Portale gehabt habe, sondern in erster Linie für die Programmierung und das Design zuständig gewesen sei. Von einer politischen Exponierung, wie sie in Bezug auf I._______ aufgrund dessen beruflicher journalistischer Tätigkeit anzunehmen ist, kann im Falle des Beschwerdeführers somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Gestützt auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist alsdann zwar nicht auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer beim Kreisgericht [...] der Stadt G._______ seit dem 1. August 2014 ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren hängig ist, das möglicherweise unter der gleichen Verfahrensnummer geführt wird wie jenes gegen K._______. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass K._______ gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits vor einiger Zeit aus der Haft entlassen und nach Russland abgeschoben worden sei. Zum anderen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er im vorliegenden Verfahren selbst betont hat, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Ukraine zu beurteilen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass als Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom 21. April 2019, der folgenden Amtsübernahme von Wolodymyr Selenskyj als Staatspräsident am 20. Mai 2019 sowie den nationalen Parlamentswahlen vom 21. Juli 2019 - bei welchen die Partei des Staatspräsidenten Selenskyj die absolute Mehrheit errang - in der Ukraine ein Regimewechsel erfolgt ist. Auch wenn dessen längerfristige Auswirkungen auf die Konflikte sowohl im ukrainischen innerstaatlichen Bereich als auch im Verhältnis mit Russland noch unklar sind, ist jedenfalls festzustellen, dass sich der derzeitige Staatspräsident Selenskyj ausdrücklich für eine politische Entspannung und für eine Versöhnung zwischen den Volksgruppen der Ukraine einsetzt. So hat sich die ukrainische Regierung seit dem Regimewechsel für einen Sonderstatus der Regionen Donezk und Luhansk ausgesprochen und mit den dortigen pro-russischen Separatisten eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet (vgl. bspw. Florian Hassel, Luhansk und Donezk bekommen Sonderstatus, Süddeutsche Zeitung [on-line] vom 2. Oktober 2019, <https://www.sueddeutsche.de/politik/russland-ukraine-ostukraine-konflikt-1.4625093>, abgerufen am 15. Juni 2020). Auch angesichts dieser politischen Entwicklungen unter der Regierung von Staatspräsident Selenskyj ist nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn zurückgehend auf im Jahr 2014 erhobene behördliche Vorwürfe noch ein Strafverfahren gegen ihn hängig sein sollte - aufgrund seiner Betätigungen zugunsten pro-russischer Internetportale im Falle einer Rückkehr in die Ukraine - und zwar in seine Herkunftsregion, die Oblast G._______ - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Wie bereits im Urteil D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 ausgeführt wurde, ist ausserdem selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsort G._______ in der Vergangenheit Behelligungen durch Angehörige ukrainisch-nationalistischer Gruppierungen und durch lokale Behörden ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (vgl. a.a.O. E. 4.3.1). Dabei ist erneut auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine sogenannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6). Es ist kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistische Gruppierungen sowie Massnahmen lokaler Behörden in der Stadt G._______ zur Einschüchterung des Beschwerdeführers mit den Mitteln einer Strafuntersuchung könnten sich in der gesamten Ukraine auswirken. Dieser Schluss ist - ungeachtet der Frage nach der Echtheit der diesbezüglich im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zu ziehen, gegen den Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsort G._______ seit dem Jahr 2014 ein Strafverfahren hängig. Selbst wenn lokale Behörden in der Oblast G._______ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer russisch geprägten religiösen Bewegung, seiner Mitwirkung in einer pro-russisch ausgerichteten militärsportlichen Gruppierung ("Airsoft-Gruppe") sowie seiner pro-russischen Aktivitäten im Internet mit strafrechtlichen Mitteln vorgegangen wären und ein entsprechendes Verfahren nach wie vor hängig sein sollte, wäre nicht zuletzt angesichts der politischen Entwicklungen in der Ukraine seit dem Regimewechsel des Jahres 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er aus diesem Grund auch ausserhalb seiner Herkunftsregion mit asylrechtlich erheblichen behördlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. G._______ liegt in der nördlichen Ukraine westlich von Kiew, und in der gleichnamigen Oblast bilden ethnische Russen eine kleine Minderheit von weniger als zehn Prozent der Bevölkerung. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte in der östlichen Ukraine und zwar ausserhalb der immer noch umstrittenen Gebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und der ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es besteht auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte in der Oblast Charkiw aufgrund seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staats betroffen sein.

E. 5.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr in die Ukraine drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Nichteinrückens in den militärischen Dienst, nachdem er der mehrmaligen Aufforderung, in den Wehrdienst einzurücken, nicht Folge geleistet habe. In diesem Zusammenhang wurde bereits mit dem Urteil D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt (vgl. a.a.O. E. 4.4). Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und E. 5.9 betreffend die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG). Auch unter Berücksichtigung der im zweiten Asylverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen besteht kein begründeter Anlass, zu einer anderen Einschätzung als mit dem Urteil vom 22. Dezember 2016 zu gelangen. Vielmehr sind die damals in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu bestätigen. Demnach sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme selbstredend nicht. Auch der geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, sich im Hinblick auf eine allfällige Einberufung zum Dienst in der ukrainischen Armee beim Militärkommissariat zu melden, mehrfach durch die betreffende Behörde beziehungsweise den staatlichen Sicherheitsdienst SBU vorgeladen worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Falle einer künftigen Dienstleistung in der ukrainischen Armee würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu gezwungen, sich an völkerrechtlich verbotenen Kriegshandlungen zu beteiligen, so ist auch diesem Argument nicht zu folgen. Aus der blossen Verpflichtung, sich als Reserveoffizier - der zum heutigen Zeitpunkt 45 Jahre alt ist und seine obligatorische Dienstpflicht in der ukrainischen Armee bereits vor längerer Zeit abgeleistet hat - zur Verfügung zu halten, lässt sich nicht auf einen bevorstehenden Einsatz im bewaffneten Konflikt in den umstrittenen Gebieten der östlichen Ukraine schliessen.

E. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Details der im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner beiden Söhne zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2).

E. 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.1 Mit Eingaben vom 2. September 2019 und vom 10. Juli 2020 wurden zwei ärztliche Zeugnisse eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16. August 2019 sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Mai 2020 eingereicht, die sich neben dem Sohn B._______ auch zur psychisch-gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers äussern. Weil im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, insbesondere auf das Kindeswohl und die medizinische Situation der beiden Söhne B._______ und C._______ abzustellen ist, erübrigt es sich, auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers näher einzugehen.

E. 7.5.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H).

E. 7.5.3 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl des älteren Sohnes B._______ einzugehen, wobei seiner gesundheitlichen Situation eine entscheidende Rolle zukommt. Dabei ist ausserdem im Sinne einer Gesamtwürdigung auch der gesundheitlichen Situation der Mutter des Kindes, D._______, Rechnung zu tragen, welche in einem separat geführten Verfahren eingehend beurteilt worden ist.

E. 7.5.4 Betreffend den Sohn B._______ ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen Folgendes. Aus einem Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 5. Mai 2017 geht hervor, es bestehe eine familiär stark belastende Situation. B._______ zeige typische Symptome einer psychogenen Störung mit Verunsicherung seines Entwicklungsalters, Enuresis (Bettnässen), Schlafstörungen und Autoaggression. Er regrediere, und seine Entwicklung sei beeinträchtigt. Es bestehe ein Zusammenhang mit dem familiären Stress des Asylverfahrens, der wiederholt wechselnden Wohnsituation, der Erkrankung und den Hospitalisationen seiner Mutter. Einem weiteren Bericht der gleichen Fachärztin vom 11. April 2018 ist zu entnehmen, dass B._______ im März 2017 durch seine Kinderärztin zur Abklärung und Behandlung zugewiesen worden sei, weil er im damaligen Alter von vier Jahren zunehmend Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Nach einer vorübergehenden Besserung im Jahr 2017 und geglücktem Eintritt in den Kindergarten befinde er sich aufgrund einer Zunahme kindertypischer Stresssymptome wie Einnässen, Schlafstörungen und Autoaggression seit Januar 2018 in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Es sei eine Anpassungsstörung mit regressiven Symptomen (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.23) zu diagnostizieren. Bei einer zusätzlichen Destabilisierung, etwa durch eine unfreiwillige Rückkehr ins Herkunftsland der Eltern oder aufgrund der Entwicklung des Familiensystems, sei zu erwarten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Kindes deutlich verschlechtern werde. Aus einem ärztlichen Zeugnis eines weiteren Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16. August 2019 geht im Wesentlichen hervor, B._______ befinde sich nach wie vor in therapeutischer Behandlung, deren Weiterführung dringend indiziert sei. Es liege eine Symptomatik vor, die auf eine kindliche Traumatisierung schliessen lasse, bei möglicher Gefährdung des Kindeswohls und einer grossen Schädigung der Persönlichkeitsentwicklung. Einem ärztlichen Zeugnis des gleichen Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 13. Dezember 2019 ist zu entnehmen, B._______ besuche mittlerweile die Schule in einer deutschsprachigen Klasse und spreche sehr gut Deutsch, wobei er diese Sprache auch mit seinen Freunden beim Tanzen und im Schwimmkurs verwende. Auch die Traumatherapie werde auf Deutsch durchgeführt. Eine Rückführung in die Ukraine würde eine Entwurzelung bedeuten, welche auf den Siebenjährigen einen pathogenen beziehungsweise krankmachenden Effekt hätte. Die Fortsetzung der therapeutischen Behandlung sei weiterhin dringend indiziert. In einem Schreiben vom 14. Mai 2020, welches eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Mutter behandelt, an die zuständige kantonale Migrationsbehörde richtete, wird ausgeführt, es drohe eine Hospitalisierung der Mutter, was unweigerlich negative Auswirkungen auf die beiden Kinder hätte. Der Vater sei nicht mehr in der Lage, die Situation alleine zu bewältigen, und auch diesen betreffend könne eine plötzliche Hospitalisierung nicht mehr ausgeschlossen werden, nachdem er sich notfallmässig beim Psychiater gemeldet habe. Das Risiko von Angstkrisen, suizidalen Krisen und anderen Gesundheitsgefährdungen sei für die ganze Familie sehr hoch. Das Kindeswohl sei in dieser Situation sehr gefährdet. Aus einem weiteren ärztlichen Zeugnis des zuvor genannten Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15. Mai 2020 geht hervor, die Familie sei am 11. Mai 2020 in ein Rückkehrzentrum verlegt worden, und seither habe sich der Zustand von B._______ wie auch seiner Eltern nochmals deutlich verschlechtert. Er zeige eine massive Unruhe, rede immer wieder über den Tod, schrecke nachts ständig auf und könne kaum mehr beruhigt werden. In der aktuellen Situation leide das Kindeswohl massiv, der Gesundheitszustand von B._______ sei sehr besorgniserregend. Eine sofortige Einweisung in die kinderpsychiatrische Klinik werde nur deshalb nicht durchgeführt, weil die Trennung von den Eltern auf das Kind vermutlich eine weitere traumatisierende Wirkung hätte. Der Besuch des Schulunterrichts sei in diesem Zustand nicht möglich, und B._______ sei für die nächsten Wochen krankgeschrieben. Schliesslich geht aus einem ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik für Kinderheilkunde L._______ vom 5. Juni 2020 im Wesentlichen hervor, B._______ leide an einer Enuresis beziehungsweise Harninkontinenz, welche keine organische Ursachen habe, sondern auf eine traumatische psychosoziale Situation zurückzuführen sei.

E. 7.5.5 Die Frage, ob im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat das Kindeswohl ausreichend gewahrt werden könnte, lässt sich im vorliegenden Fall nur unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen zwischen der gesundheitlichen Situation von B._______ - sowie künftig möglicherweise auch seines Bruders C._______ - und der Mutter angemessen beurteilen. Wie sich im betreffenden Verfahren erwiesen hat, leidet die Mutter der beiden Kinder, D._______, an einer schweren Depression, einer Persönlichkeitsveränderung sowie einer therapieresistenten posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich seit Dezember 2014 in - teilweise stationärer klinischer - psychotherapeutischer Behandlung. Über diese Zusammenfassung der gesundheitlichen Lage der Mutter hinaus ist ausserdem festzustellen, dass in einem ihre Person betreffenden ärztlichen Bericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. April 2018 unter anderem festgehalten wurde, ihre Situation habe auch massive und bereits auffällige psychische Folgen für den älteren Sohn B._______. Der jüngere Sohn C._______ befinde sich in einer Bindung mit einer "emotional toten Mutter", und seine künftige psychische Entwicklung weise sehr schlechte Prognosen auf. Es sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der ganzen Familie indiziert.

E. 7.5.6 Angesichts der vorliegenden Einschätzungen aus ärztlicher Sicht ist von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass sich im Falle einer Rückkehr in die Ukraine - ungeachtet der Frage, welche psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten dort tatsächlich verfügbar wären - die bereits heute gravierende gesundheitliche Situation der Mutter weiter verschlechtern würde. Dabei müsste mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass sich die psychische Erkrankung der Mutter auf B._______, dessen normale kindliche Entwicklung bereits heute stark gefährdet ist, in zusätzlicher Weise negativ auswirken würde. Zudem ist auch für das jüngere Kind C._______, bezüglich dessen noch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, die Möglichkeit einer entsprechenden Gefährdung offenkundig gegeben. Im Übrigen befindet sich B._______ seit über fünfeinhalb Jahren in der Schweiz, was unter dem Aspekt der Entwurzelung im Heimatstaat eine weitere Belastung darstellt. Vor dem Hintergrund der psychisch-medizinischen Situation der Mutter, der zu erwartenden negativen Auswirkungen dieser gesundheitlichen Lage auf das Kindeswohl wie auch der erwähnten weiteren Aspekte der kindlichen Entwicklung muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für die Kinder B._______ und C._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Situation verbunden wäre, die mit dem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigenden Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Dementsprechend ist der Vollzug der Wegweisung für die Kinder B._______ und C._______ in die Ukraine im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar zu erachten. Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG sind keine aktenkundig.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit im Eventualantrag die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahmen beantragt werden; im Übrigen ist sie abzuweisen. Dementsprechend sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG und den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit - da sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat - keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird die Parteientschädigung daher auf Fr. 500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4380/2018 law/scm Urteil vom 25. August 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], sowie dessen Kinder B._______, geboren am [...], und C._______, geboren am [...], Ukraine, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Vater) und seine beiden Söhne sind ukrainische Staatsangehörige russischer Ethnie. Am 3. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mit seinem älteren Sohn B._______ und seiner damaligen Konkubinatspartnerin (heutigen Ehefrau) D._______ - diese unter ihrem damaligen Namen E._______ - erstmals in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers, des Sohnes B._______ und von D._______ aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 ab. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 2. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, den Sohn B._______ und D._______ unter der Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch" ein weiteres Mal um Asyl. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene Berichte und Medienartikel zur politischen Situation in der Ukraine, ein Auszug aus dem ukrainischen Strafgesetzbuch, Auszüge aus dem Internet sowie Ausdrucke aus "Facebook"-Profilen eingereicht. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters ein. F. Am [...] wurde der Sohn C._______ geboren. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM unter anderem weitere Berichte und Medienartikel zur politischen Situation in der Ukraine, ein Schreiben seiner Rechtsvertreterin an seinen Rechtsanwalt in der Ukraine, zwei Schreiben des betreffenden Rechtsanwalts sowie ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Sohn B._______. H. Am 7. März 2018 ging dem SEM ein weiteres ärztliches Zeugnis betreffend den Sohn B._______ zu. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts in Bezug auf den Sohn B._______ auf. J. Am 4. April 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu dessen neuen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung gab der Beschwerdeführer eine ukrainische behördliche Suchanzeige sowie vier Bestätigungsschreiben von Drittpersonen zu den Verfahrensakten. K. Mit Schreiben an das SEM vom 12. April 2018 und ergänzender Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 30. April 2018 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend den Sohn B._______ eingereicht. L. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 (Datum der Eröffnung: 29. Juni 2018) lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) unter Einschluss der Söhne B._______ und C._______ ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. M. Mit separater Verfügung vom 28. Juni 2018 lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch von D._______ ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2018 (Datum des Poststempels: 29. Juli 2018) erhoben die Beschwerdeführer gegen die sie betreffende Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit dem von D._______ ebenfalls anhängig gemachten Verfahren. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem verschiedene Berichte und Medienartikel zur politischen Situation in der Ukraine sowie die Kopie eines Schreibens des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers in der Ukraine mitsamt deutscher Übersetzung eingereicht. O. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. August 2018 wurde das Original des letztgenannten Schreibens nachgereicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Weiter wurde den Beschwerdeführern unter anderem mitgeteilt, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit demjenigen von D._______ (Verfahren D-4534/2018) koordiniert durchgeführt. Q. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wurde den Beschwerdeführern in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. September 2018 reichten die Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. T. Mit Eingaben vom 15. und vom 27. November 2018 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Schreiben und verschiedene E-Mails im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Rechtsvertreterin und F._______, Vorsitzender der [...], sowie insgesamt fünf Zeitungsartikel zu Vorfällen in der Ukraine. U. Am 24. Januar 2019 schloss der Beschwerdeführer mit D._______ die Ehe. V. Mit Eingaben vom 21. Januar und vom 13. Mai 2019 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den Entwicklungen der politischen Lage in der Ukraine und reichte diesbezüglich weitere Berichte und Medienartikel ein. Zudem übermittelte sie Kopien eines Briefwechsels des ukrainischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers mit der [...] in der Ukraine. W. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 2. September 2019 wurde ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Beschwerdeführer und den Sohn B._______ eingereicht. X. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2020 wurden - jeweils mitsamt deutscher Übersetzung - Originalschreiben und Kopien eines Briefwechsels des ukrainischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers mit einer Polizeibehörde und einem Gericht in der Ukraine sowie ein Schreiben des genannten Rechtsanwalts an die Rechtsvertreterin eingereicht. Zudem wurden ein weiteres ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Sohn B._______ sowie die Kopie eines Schreibens der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde übermittelt. Y. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2020 wurden vier weitere ärztliche Zeugnisse, welche sich unter anderem zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie des Sohnes B._______ äussern, sowie Kopien zweier Schreiben der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das vorliegende Urteil erfolgt koordiniert mit dem gleichzeitig ergehenden Entscheid im Verfahren D-4534/2018 betreffend D._______. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz im ersten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in der Stadt G._______ in der gleichnamigen Oblast, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, Probleme mit den ukrainischen Nationalisten gehabt, die gegen alles Russische gehetzt hätten. Er sei Reserveoffizier der ukrainischen Armee und habe als solcher zu Trainingszwecken bei einer sogenannten "Airsoft-Gruppe" mit der Bezeichnung "[...]" mitgewirkt. An diesen Trainings seien auch ukrainische Nationalisten beteiligt gewesen, und diese hätten nach dem Ausbruch der Revolution in der Ukraine im November 2013 versucht, psychischen Druck auf ihn auszuüben. Bereits vor dem ukrainisch-russischen Konflikt auf der Krim sei er einmal, als er mit D._______ und dem älteren Sohn B._______ auf der Strasse unterwegs gewesen sei, angepöbelt und bedroht worden, wobei ihm die Hand gebrochen worden sei. Deswegen seien sie am folgenden Tag nach Moskau gereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Dies sei jedoch durch die zuständige russische Behörde abgelehnt worden, und nach eineinhalb Monaten seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Dort sei die Situation in der Folge immer schlimmer geworden. Nach den Ereignissen auf der Krim habe die sogenannte antiterroristische Mobilisation begonnen, und als Reserveoffizier habe er mehrfach Vorladungen des Militärkommissariats erhalten, sich bei der Armee zu melden. Als ethnischer Russe habe er es aber abgelehnt, sich in den Bürgerkrieg schicken zu lassen. Einer seiner Freunde sei als Soldat in den Osten geschickt worden und dabei ums Leben gekommen. Deswegen sei er wieder - diesmal alleine - nach Russland gereist, um dort erneut um Asyl zu ersuchen. Man habe ihm jedoch gesagt, es liege kein Asylgrund vor, da es an seinem Herkunftsort keine Kriegshandlungen gebe, und er habe Russland wieder verlassen müssen. Wegen seiner Weigerung, sich bei der Armee zu melden, habe schliesslich der ukrainische Sicherheitsdienst SBU (Sluschba bespeky Ukrajiny; Sicherheitsdienst der Ukraine) versucht, ihn vorzuladen. Der Versuch dieser Vorladung sei jedoch an der Adresse seiner Eltern erfolgt, und er habe ihn deshalb nicht entgegennehmen können. Einem anderen Freund namens H._______, der als Internet-Blogger gegen die ukrainische Regierung geschrieben habe, sei Sprengstoff in die Garage gelegt worden, worauf dieser als angeblicher Terrorist verhaftet worden sei. Auch er selbst habe einen Internet-Blog betrieben, in dem er Texte veröffentlicht habe, die sich gegen den ukrainischen Nationalismus gerichtet hätten. Deswegen sei er im Internet durch Angehörige des sogenannten "Rechten Sektors" als Terrorist bezeichnet und bedroht worden. Leute des "Rechten Sektors" würden sowohl bei der ukrainischen Polizei als auch beim SBU arbeiten, und diese hätten ihm mit der Verhaftung gedroht. Auch habe es Todesdrohungen gegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würden ihm die Verhaftung oder die militärische Mobilisierung drohen. Hauptsächlich sorge er sich aber um die Zukunft seines Sohnes B._______. Er fürchte, dieser werde in den Schulen der Ukraine keine gute Ausbildung bekommen, sondern patriotisch indoktriniert werden. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel einen militärischen Ausweis, behördliche Vorladungen, ein Schreiben an die ukrainische Militärkommission, ein ärztliches Zeugnis, verschiedene Fotografien, Auszüge aus dem Internet, politisches Propagandamaterial sowie weitere Dokumente zu den Akten. 5.2 5.2.1 Im Rahmen seines mit Eingabe an das SEM vom 2. März 2017 gestellten erneuten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer - soweit nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht - durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen Folgendes vor. Bei einer Rückkehr in die Ukraine werde er mit grösster Wahrscheinlichkeit für achtzehn Monate in die Armee eingezogen oder in Haft gesetzt, nachdem er durch das Militärkommissariat bereits erfolglos vorgeladen worden sei. Aufgrund eines grossen Mangels an Offizieren in der Armee werde in der Ukraine die Mobilisierung von Reserveoffizieren diskutiert. Für ihn bedeute dies, dass er im Falle einer Rückkehr in die Ukraine mit grösster Wahrscheinlichkeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Nichteinrückens in den Militärdienst zu gewärtigen habe. Er sei in der Vergangenheit mehrmals aufgefordert worden, in den Wehrdienst einzurücken, habe dem aber nicht Folge geleistet. Stattdessen habe er der Behörde geantwortet, er erachte das Aufgebot als widerrechtlich. In der Ukraine würden von allen beteiligten Konfliktparteien Menschenrechtsverletzungen begangen, und Soldaten der ukrainischen Armee würden gezwungen, sich systematisch an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen. Somit müsste sich der Beschwerdeführer entweder zwangshalber an völkerrechtswidrigen Taten beteiligen oder er würde, sollte er der Aufforderung zur Leistung des Wehrdiensts nicht nachkommen, von den ukrainischen Behörden verurteilt und inhaftiert. Beides komme einer asylrelevanten Verfolgung gleich. Ferner habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass die Zustände in ukrainischen Gefängnissen gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Ausserdem habe er zwei wesentliche Aspekte seiner politischen Aktivitäten in der Ukraine, die für sein Gefährdungsprofil relevant seien, gegenüber den Schweizer Behörden bislang nicht erwähnt. Er sei nämlich seit dem Jahr 2006 beziehungsweise 2007 als Administrator und Redaktor der Websites "[...]" und "[...]" sowie seit 2008 als stellvertretender Leiter der "[...]" der Stadt G._______ tätig gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die Organisationen "[...]" und "[...]" sei er den Behörden in der Ukraine und dortigen rechtsnationalen Kreisen als "Russe" bekannt. Seine Bedrohung durch politische Verfolgung aus ethnisch-national aufgeladenen Gründen erscheine angesichts seiner öffentlich sichtbaren Gesinnung und Aktivitäten in einem deutlich anderen Licht, als sich aus den bisherigen Akten ergebe. Im Jahr 2015, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe, habe er erfahren, dass Mitglieder der Sektion G._______ der "[...]" durch den Geheimdienst SBU zu Verhören vorgeladen worden seien, obwohl diese Abteilung bereits Ende 2012 aufgelöst worden sei. Ein Mitglied der "[...]", mit dem er sich hie und da ausgetauscht habe, sei seit über einem halben Jahr nicht mehr erreichbar, und über dessen Verbleib sei nichts bekannt. Die Websites "[...]" und "[...]" seien in der Ukraine zeitweise als terroristisch eingestuft gewesen. Seine eigenen Aktivitäten seien dem SBU deshalb mit Sicherheit bekannt. Er habe bei einer Rückkehr in die Ukraine das gleiche Schicksal zu erwarten wie jene, welche die Politik der neuen ukrainischen Machthaber nicht unterstützen würden, die durch einen Staatsstreich an die Macht gekommen seien. Ein Beispiel dafür sei der Fall zweier als Separatisten bezeichneter Personen, die im Internet einen Fernsehkanal namens "Novorossija TV" hätten gründen wollen. Wer die neuen Machthaber im Internet, im Fernsehen, in den Sozialen Medien oder anderweitig kritisiere, werde als Terrorist oder Separatist etikettiert. Mit Unterstützung des SBU würden über "vertrauensunwürdige" Bürger Informationen gesammelt und im Internet verbreitet, und es sei zu gewalttätigen Angriffen, Morden und Entführungen gekommen. Am 27. oder 28. November 2014 habe sich ein Mitarbeiter des SBU bei den Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib erkundigt und verlangt, dass er sich persönlich beim SBU in G._______ melde. Am 17. September 2015 sei er durch den SBU in G._______ zudem schriftlich vorgeladen worden. Weil er nicht erschienen sei, habe der SBU in G._______ am 29. September 2015 schliesslich seinen Vater vorgeladen. In der Folge seien seine Eltern nach Weissrussland geflohen. Die zunehmende Intensität der Verfolgung mutmasslicher "Separatisten" in der Ukraine lasse befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bekanntheit bei den Behörden sowie in einschlägigen Kreisen - Angehörigen der politischen Rechten und Informanten des SBU - im Falle seiner Rückkehr auch bei einer Wohnsitznahme an einem anderen Ort als G._______ aufgespürt und entweder behördlich oder durch Dritte verfolgt würde. Die herrschende politische Stimmung in der Ukraine lasse dabei auch den Schutzwillen der Behörden nicht als gegeben erachten. So werbe etwa der SBU mit Plakaten dafür, potentielle Separatisten zu eruieren und zu denunzieren. Allgemein habe sich die Lage in der Ukraine seit dem Jahr 2016 verschärft. Es werde von schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen insbesondere durch den Inlandgeheimdienst SBU berichtet, und es gebe mehrere Tausend politische Gefangene. Dabei sei beiden Seiten des innerstaatlichen Konflikts vorgeworfen worden, für die willkürliche Gefangennahme von Zivilpersonen, für Geheimgefängnisse und Folter verantwortlich zu sein. Es dränge sich deshalb eine Änderung des ursprünglichen Asylentscheids auch wegen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK auf. 5.2.2 Mit weiteren schriftlichen Eingaben seiner Rechtsvertreterin an das SEM machte der Beschwerdeführer in Bezug auf sein neues Asylgesuch zusätzliche Vorbringen. So wird mit Eingabe vom 1. Mai 2017 unter Einreichung eines Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers ausgeführt, der SBU habe bei seinen Eltern im Februar 2015 eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei Utensilien gefunden, die unter anderem auch durch die russischen Spezialeinsatzkommandos verwendet würden. Der Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer solche Ausrüstungsgegenstände im Rahmen seines Trainings in der erwähnten "Airsoft-Gruppe" genutzt habe. Der Fund sei geeignet, eine politisch motivierte Verfolgung auszulösen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 wird im Wesentlichen mitgeteilt, es werde im Internet gegen den Beschwerdeführer Hetze betrieben. So sei in einem ukrainischen Internet-Magazin namens "[...]" über angebliche separatistische Umtriebe in der Stadt G._______ berichtet worden, wobei er namentlich als regelmässiger Teilnehmer von russisch-orthodoxen religiösen Prozessionen erwähnt worden sei. Am 1. August 2017 sei in G._______ der Journalist und Blogger I._______ festgenommen worden, der ein Bekannter des Beschwerdeführers sei. Der Genannte habe sich als Journalist verschiedener Medien, darunter der russischen Nachrichtenagentur "Russland heute" ("Rossija Sewodnja") kritisch zu den politischen Ereignissen in der Ukraine geäussert. Der Beschwerdeführer sei früher mit I._______ in der "Vereinigung der orthodoxen Bürger der Stadt G._______" aktiv gewesen, wobei sie unter anderem Lektionen zu historischen Themen gegeben und traditionelle Umzüge durchgeführt hätten. Zwar habe der Beschwerdeführer mit I._______ seit 2014 keinen Kontakt mehr gehabt und sei auf diesen erst wieder durch die Medienberichte nach dessen Verhaftung aufmerksam geworden. Jedoch würden die ukrainischen Behörden I._______ der Vorbereitung eines Staatsstreichs und des Terrorismus beschuldigen, weil dieser für russische Medienagenturen gearbeitet habe und ähnliche Websites administriere wie der Beschwerdeführer. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit I._______s Rechtsanwalt namens J._______ Kontakt aufgenommen und diesen um eine Stellungnahme zu seiner eigenen Situation gebeten. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2017 habe J._______ eine entsprechende Antwort übermittelt. Daraus gehe hervor, dass die ukrainischen Behörden eine Kampagne gegen Journalisten, Blogger und Andersdenkende führen und die Bestrafung von Journalisten als Terroristen beabsichtigen würden, weshalb auch der Beschwerdeführer präventiv festgenommen werden könnte. Auch sei es möglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer militärischen Mobilisierung zur Teilnahme an antiterroristischen Operationen eingezogen werde. Die Menschenrechtslage in der Ukraine habe sich insbesondere für Journalisten, Blogger, Regimegegner und Häftlinge weiter verschlechtert. 5.2.3 Anlässlich der im zweiten Asylverfahren durchgeführten Anhörung vom 4. April 2018 gab der Beschwerdeführer - soweit nicht bereits in den soeben erwähnten schriftlichen Eingaben geltend gemacht - im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Bei seiner Anhörung im ersten Asylverfahren habe er von seiner Arbeit als Administrator und Redaktor zweier Websites nichts erzählt, weil man in Europa damals eine russophobe Einstellung und ein positives Verhältnis gegenüber den neuen Machthabern in der Ukraine gehabt habe. Zu dieser Tätigkeit wolle er präzisieren, dass er als Administrator und blosser Redaktor nicht darüber entscheide, welche Artikel auf den beiden Portalen veröffentlicht würden, sondern dies sei die alleinige Kompetenz des Chefredaktors. Er selbst habe die Aufgabe übernommen, die Portale im Internet zu plazieren, und sei für die Programmierung und das Design zuständig. Auch im Unterschied zu I._______, der selbst für russische Internetportale arbeite, wirke er selbst nur indirekt für diese, indem er als Redaktor der erwähnten (implizit: ukrainischen) Portale tätig sei. Jedoch habe er I._______ nach dessen Verhaftung unterstützen wollen. Von I._______ habe er schliesslich erfahren, dass dieser durch den Untersuchungsrichter unter Druck gesetzt werde, gegen ihn (den Beschwerdeführer) auszusagen. Auch von K._______ habe er die Information erhalten, dass der SBU an ihm (dem Beschwerdeführer) interessiert sei. Des Weiteren habe er von einem Mann, der beim SBU arbeite, erfahren, dass ihm Gefahr drohe. Zudem habe es in der pro-ukrainischen Presse Berichte gegeben, wonach er mit den Terroristen in den neuen Republiken der Ukraine - den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk - in Verbindung stehe und diese unterstütze. Er habe auf "Wikipedia" einige Artikel verfasst, in welchen er I._______ als politischen Gefangenen bezeichnet habe, und entsprechende Informationen an die Vereinten Nationen sowie an das Europäische Parlament weitergeleitet. J._______ habe ihm in der Folge mitgeteilt, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Strafverfahren laufe. Jedoch sei er von J._______ nicht darüber orientiert worden, aufgrund welcher Vorwürfe dieses Strafverfahren eröffnet worden sei. 5.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2018 kam das SEM im Wesentlichen zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs mehrheitlich Asylgründe geltend gemacht, die er bereits im ersten Asylverfahren und mit der betreffenden Beschwerde vorgebracht habe. Aufgrund seiner pro-russischen Einstellung und Aktivitäten sei kein exponiertes politisches Profil seiner Person erkennbar. Seine Befürchtungen, in der Ukraine einer asylrechtlich relevanten Gefährdung und möglichen Verletzungen seiner Menschenrechte ausgesetzt zu werden, würden sich auf blosse subjektive Annahmen stützen. 5.4 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird - soweit nicht bereits gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht - im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der am 7. August 2014 in G._______ festgenommene K._______ sei ein Freund des Beschwerdeführers, ebenfalls pro-russisch eingestellt und sei Organisator und Kommandant des "Airsoft-Teams" gewesen, in welchem der Beschwerdeführer mitgewirkt habe. K._______ sei von den ukrainischen Sicherheitsbehörden unter dem Verdacht des Aufbaus einer terroristischen Vereinigung festgenommen worden, jedoch später im Rahmen eines Gefangenenaustausches freigelassen worden und so nach Russland gelangt. Gegen den Beschwerdeführer sei in der Ukraine ein Strafverfahren hängig, das die gleiche Nummer wie das damalige Verfahren gegen K._______ trage. Es sei daher anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in gleicher Weise wie K._______ die Vorbereitung "terroristischer Akte" vorgeworfen werden sollte. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich im ersten Asylverfahren ein Schreiben von K._______ eingereicht habe, sei diese Tatsache im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 unerwähnt geblieben. Aufgrund des in der Ukraine laufenden Strafverfahrens drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Inhaftierung aus politischen Gründen. Auch drohe dem Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal wie anderen pro-russischen beziehungsweise pazifistischen Journalisten und Oppositionellen wie beispielsweise I._______ sowie anderen politischen Gefangenen, die ausserdem Opfer von Gewalt und Todesdrohungen geworden seien. Diese Gefährdung sei unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Ukraine und anhand der aktuellen Quellenlage zu beurteilen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben seines ukrainischen Rechtsanwalts, J._______, und von F._______, Vorsitzender der [...], sowie durch die weiteren vorgelegten Beweismittel gestützt. Zuletzt habe J._______ im Auftrag des Beschwerdeführers am 3. Januar 2020 die Hauptabteilung der Nationalpolizei der Oblast G._______ und das Kreisgericht [...] der Stadt G._______ um Auskunft darüber ersucht, was gegen den Beschwerdeführer vorliege. Aus den Antwortschreiben der Nationalpolizei und des Kreisgerichts gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 1. August 2014 ein Strafverfahren gestützt auf Art. 258-3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs (betreffend Gründung einer terroristischen Organisation) hängig sei, wobei dieses Verfahren die gleiche Nummer trage wie jenes gegen K._______. Der im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer durch den SBU in der genannten Strafsache als Verdächtiger vorgeladen worden sei, sei im Urteil D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 unerwähnt geblieben. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer seien nach wie vor aktuell, indem er weiterhin polizeilich gesucht werde. 5.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und aller im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel ist der Einschätzung des SEM, wonach eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, im Ergebnis zu folgen. Zwar ist zunächst festzuhalten, dass journalistisch tätige Personen in der Ukraine, die über die innerstaatlichen Konflikte - aus welcher politischen Perspektive auch immer - berichten, erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei es auch wiederholt zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass trotz der ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers auf den verschiedenen Verfahrensstufen nicht nachvollziehbar ist, weshalb er in der Ukraine in vergleichbarer Weise gefährdet sein soll wie die von ihm erwähnten prominenten pro-russischen Journalisten und Aktivisten. So sind, wie er anlässlich seiner Anhörung im zweiten Asylverfahren selbst ausgeführt hat, seine eigenen Tätigkeiten zugunsten zweier pro-russischer Internetportale nicht mit der journalistischen Arbeit von I._______ zu vergleichen. Während dieser in professioneller Funktion unter anderem für die international bekannte, staatlich finanzierte russische Nachrichtenagentur "Russland heute" ("Rossija Sewodnja"; ehemals auch unter der Bezeichnung "Russia Today") arbeitete, beschränkte sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf eine ehrenamtliche Mitarbeit bei lokalen ukrainischen Internetportalen. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen keinerlei redaktionelle Verantwortung für die Inhalte dieser Portale gehabt habe, sondern in erster Linie für die Programmierung und das Design zuständig gewesen sei. Von einer politischen Exponierung, wie sie in Bezug auf I._______ aufgrund dessen beruflicher journalistischer Tätigkeit anzunehmen ist, kann im Falle des Beschwerdeführers somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Gestützt auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist alsdann zwar nicht auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer beim Kreisgericht [...] der Stadt G._______ seit dem 1. August 2014 ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren hängig ist, das möglicherweise unter der gleichen Verfahrensnummer geführt wird wie jenes gegen K._______. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass K._______ gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits vor einiger Zeit aus der Haft entlassen und nach Russland abgeschoben worden sei. Zum anderen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er im vorliegenden Verfahren selbst betont hat, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Ukraine zu beurteilen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass als Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom 21. April 2019, der folgenden Amtsübernahme von Wolodymyr Selenskyj als Staatspräsident am 20. Mai 2019 sowie den nationalen Parlamentswahlen vom 21. Juli 2019 - bei welchen die Partei des Staatspräsidenten Selenskyj die absolute Mehrheit errang - in der Ukraine ein Regimewechsel erfolgt ist. Auch wenn dessen längerfristige Auswirkungen auf die Konflikte sowohl im ukrainischen innerstaatlichen Bereich als auch im Verhältnis mit Russland noch unklar sind, ist jedenfalls festzustellen, dass sich der derzeitige Staatspräsident Selenskyj ausdrücklich für eine politische Entspannung und für eine Versöhnung zwischen den Volksgruppen der Ukraine einsetzt. So hat sich die ukrainische Regierung seit dem Regimewechsel für einen Sonderstatus der Regionen Donezk und Luhansk ausgesprochen und mit den dortigen pro-russischen Separatisten eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet (vgl. bspw. Florian Hassel, Luhansk und Donezk bekommen Sonderstatus, Süddeutsche Zeitung [on-line] vom 2. Oktober 2019, , abgerufen am 15. Juni 2020). Auch angesichts dieser politischen Entwicklungen unter der Regierung von Staatspräsident Selenskyj ist nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn zurückgehend auf im Jahr 2014 erhobene behördliche Vorwürfe noch ein Strafverfahren gegen ihn hängig sein sollte - aufgrund seiner Betätigungen zugunsten pro-russischer Internetportale im Falle einer Rückkehr in die Ukraine - und zwar in seine Herkunftsregion, die Oblast G._______ - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Wie bereits im Urteil D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 ausgeführt wurde, ist ausserdem selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsort G._______ in der Vergangenheit Behelligungen durch Angehörige ukrainisch-nationalistischer Gruppierungen und durch lokale Behörden ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (vgl. a.a.O. E. 4.3.1). Dabei ist erneut auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine sogenannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6). Es ist kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistische Gruppierungen sowie Massnahmen lokaler Behörden in der Stadt G._______ zur Einschüchterung des Beschwerdeführers mit den Mitteln einer Strafuntersuchung könnten sich in der gesamten Ukraine auswirken. Dieser Schluss ist - ungeachtet der Frage nach der Echtheit der diesbezüglich im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zu ziehen, gegen den Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsort G._______ seit dem Jahr 2014 ein Strafverfahren hängig. Selbst wenn lokale Behörden in der Oblast G._______ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer russisch geprägten religiösen Bewegung, seiner Mitwirkung in einer pro-russisch ausgerichteten militärsportlichen Gruppierung ("Airsoft-Gruppe") sowie seiner pro-russischen Aktivitäten im Internet mit strafrechtlichen Mitteln vorgegangen wären und ein entsprechendes Verfahren nach wie vor hängig sein sollte, wäre nicht zuletzt angesichts der politischen Entwicklungen in der Ukraine seit dem Regimewechsel des Jahres 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er aus diesem Grund auch ausserhalb seiner Herkunftsregion mit asylrechtlich erheblichen behördlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. G._______ liegt in der nördlichen Ukraine westlich von Kiew, und in der gleichnamigen Oblast bilden ethnische Russen eine kleine Minderheit von weniger als zehn Prozent der Bevölkerung. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte in der östlichen Ukraine und zwar ausserhalb der immer noch umstrittenen Gebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und der ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es besteht auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte in der Oblast Charkiw aufgrund seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staats betroffen sein. 5.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr in die Ukraine drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Nichteinrückens in den militärischen Dienst, nachdem er der mehrmaligen Aufforderung, in den Wehrdienst einzurücken, nicht Folge geleistet habe. In diesem Zusammenhang wurde bereits mit dem Urteil D-7071/2015 vom 22. Dezember 2016 ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt (vgl. a.a.O. E. 4.4). Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und E. 5.9 betreffend die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG). Auch unter Berücksichtigung der im zweiten Asylverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen besteht kein begründeter Anlass, zu einer anderen Einschätzung als mit dem Urteil vom 22. Dezember 2016 zu gelangen. Vielmehr sind die damals in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu bestätigen. Demnach sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme selbstredend nicht. Auch der geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, sich im Hinblick auf eine allfällige Einberufung zum Dienst in der ukrainischen Armee beim Militärkommissariat zu melden, mehrfach durch die betreffende Behörde beziehungsweise den staatlichen Sicherheitsdienst SBU vorgeladen worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Falle einer künftigen Dienstleistung in der ukrainischen Armee würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu gezwungen, sich an völkerrechtlich verbotenen Kriegshandlungen zu beteiligen, so ist auch diesem Argument nicht zu folgen. Aus der blossen Verpflichtung, sich als Reserveoffizier - der zum heutigen Zeitpunkt 45 Jahre alt ist und seine obligatorische Dienstpflicht in der ukrainischen Armee bereits vor längerer Zeit abgeleistet hat - zur Verfügung zu halten, lässt sich nicht auf einen bevorstehenden Einsatz im bewaffneten Konflikt in den umstrittenen Gebieten der östlichen Ukraine schliessen. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Details der im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner beiden Söhne zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). 7.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Mit Eingaben vom 2. September 2019 und vom 10. Juli 2020 wurden zwei ärztliche Zeugnisse eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16. August 2019 sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Mai 2020 eingereicht, die sich neben dem Sohn B._______ auch zur psychisch-gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers äussern. Weil im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, insbesondere auf das Kindeswohl und die medizinische Situation der beiden Söhne B._______ und C._______ abzustellen ist, erübrigt es sich, auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers näher einzugehen. 7.5.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H). 7.5.3 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl des älteren Sohnes B._______ einzugehen, wobei seiner gesundheitlichen Situation eine entscheidende Rolle zukommt. Dabei ist ausserdem im Sinne einer Gesamtwürdigung auch der gesundheitlichen Situation der Mutter des Kindes, D._______, Rechnung zu tragen, welche in einem separat geführten Verfahren eingehend beurteilt worden ist. 7.5.4 Betreffend den Sohn B._______ ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen Folgendes. Aus einem Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 5. Mai 2017 geht hervor, es bestehe eine familiär stark belastende Situation. B._______ zeige typische Symptome einer psychogenen Störung mit Verunsicherung seines Entwicklungsalters, Enuresis (Bettnässen), Schlafstörungen und Autoaggression. Er regrediere, und seine Entwicklung sei beeinträchtigt. Es bestehe ein Zusammenhang mit dem familiären Stress des Asylverfahrens, der wiederholt wechselnden Wohnsituation, der Erkrankung und den Hospitalisationen seiner Mutter. Einem weiteren Bericht der gleichen Fachärztin vom 11. April 2018 ist zu entnehmen, dass B._______ im März 2017 durch seine Kinderärztin zur Abklärung und Behandlung zugewiesen worden sei, weil er im damaligen Alter von vier Jahren zunehmend Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Nach einer vorübergehenden Besserung im Jahr 2017 und geglücktem Eintritt in den Kindergarten befinde er sich aufgrund einer Zunahme kindertypischer Stresssymptome wie Einnässen, Schlafstörungen und Autoaggression seit Januar 2018 in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Es sei eine Anpassungsstörung mit regressiven Symptomen (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.23) zu diagnostizieren. Bei einer zusätzlichen Destabilisierung, etwa durch eine unfreiwillige Rückkehr ins Herkunftsland der Eltern oder aufgrund der Entwicklung des Familiensystems, sei zu erwarten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Kindes deutlich verschlechtern werde. Aus einem ärztlichen Zeugnis eines weiteren Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16. August 2019 geht im Wesentlichen hervor, B._______ befinde sich nach wie vor in therapeutischer Behandlung, deren Weiterführung dringend indiziert sei. Es liege eine Symptomatik vor, die auf eine kindliche Traumatisierung schliessen lasse, bei möglicher Gefährdung des Kindeswohls und einer grossen Schädigung der Persönlichkeitsentwicklung. Einem ärztlichen Zeugnis des gleichen Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 13. Dezember 2019 ist zu entnehmen, B._______ besuche mittlerweile die Schule in einer deutschsprachigen Klasse und spreche sehr gut Deutsch, wobei er diese Sprache auch mit seinen Freunden beim Tanzen und im Schwimmkurs verwende. Auch die Traumatherapie werde auf Deutsch durchgeführt. Eine Rückführung in die Ukraine würde eine Entwurzelung bedeuten, welche auf den Siebenjährigen einen pathogenen beziehungsweise krankmachenden Effekt hätte. Die Fortsetzung der therapeutischen Behandlung sei weiterhin dringend indiziert. In einem Schreiben vom 14. Mai 2020, welches eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Mutter behandelt, an die zuständige kantonale Migrationsbehörde richtete, wird ausgeführt, es drohe eine Hospitalisierung der Mutter, was unweigerlich negative Auswirkungen auf die beiden Kinder hätte. Der Vater sei nicht mehr in der Lage, die Situation alleine zu bewältigen, und auch diesen betreffend könne eine plötzliche Hospitalisierung nicht mehr ausgeschlossen werden, nachdem er sich notfallmässig beim Psychiater gemeldet habe. Das Risiko von Angstkrisen, suizidalen Krisen und anderen Gesundheitsgefährdungen sei für die ganze Familie sehr hoch. Das Kindeswohl sei in dieser Situation sehr gefährdet. Aus einem weiteren ärztlichen Zeugnis des zuvor genannten Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15. Mai 2020 geht hervor, die Familie sei am 11. Mai 2020 in ein Rückkehrzentrum verlegt worden, und seither habe sich der Zustand von B._______ wie auch seiner Eltern nochmals deutlich verschlechtert. Er zeige eine massive Unruhe, rede immer wieder über den Tod, schrecke nachts ständig auf und könne kaum mehr beruhigt werden. In der aktuellen Situation leide das Kindeswohl massiv, der Gesundheitszustand von B._______ sei sehr besorgniserregend. Eine sofortige Einweisung in die kinderpsychiatrische Klinik werde nur deshalb nicht durchgeführt, weil die Trennung von den Eltern auf das Kind vermutlich eine weitere traumatisierende Wirkung hätte. Der Besuch des Schulunterrichts sei in diesem Zustand nicht möglich, und B._______ sei für die nächsten Wochen krankgeschrieben. Schliesslich geht aus einem ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik für Kinderheilkunde L._______ vom 5. Juni 2020 im Wesentlichen hervor, B._______ leide an einer Enuresis beziehungsweise Harninkontinenz, welche keine organische Ursachen habe, sondern auf eine traumatische psychosoziale Situation zurückzuführen sei. 7.5.5 Die Frage, ob im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat das Kindeswohl ausreichend gewahrt werden könnte, lässt sich im vorliegenden Fall nur unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen zwischen der gesundheitlichen Situation von B._______ - sowie künftig möglicherweise auch seines Bruders C._______ - und der Mutter angemessen beurteilen. Wie sich im betreffenden Verfahren erwiesen hat, leidet die Mutter der beiden Kinder, D._______, an einer schweren Depression, einer Persönlichkeitsveränderung sowie einer therapieresistenten posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich seit Dezember 2014 in - teilweise stationärer klinischer - psychotherapeutischer Behandlung. Über diese Zusammenfassung der gesundheitlichen Lage der Mutter hinaus ist ausserdem festzustellen, dass in einem ihre Person betreffenden ärztlichen Bericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. April 2018 unter anderem festgehalten wurde, ihre Situation habe auch massive und bereits auffällige psychische Folgen für den älteren Sohn B._______. Der jüngere Sohn C._______ befinde sich in einer Bindung mit einer "emotional toten Mutter", und seine künftige psychische Entwicklung weise sehr schlechte Prognosen auf. Es sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der ganzen Familie indiziert. 7.5.6 Angesichts der vorliegenden Einschätzungen aus ärztlicher Sicht ist von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass sich im Falle einer Rückkehr in die Ukraine - ungeachtet der Frage, welche psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten dort tatsächlich verfügbar wären - die bereits heute gravierende gesundheitliche Situation der Mutter weiter verschlechtern würde. Dabei müsste mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass sich die psychische Erkrankung der Mutter auf B._______, dessen normale kindliche Entwicklung bereits heute stark gefährdet ist, in zusätzlicher Weise negativ auswirken würde. Zudem ist auch für das jüngere Kind C._______, bezüglich dessen noch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, die Möglichkeit einer entsprechenden Gefährdung offenkundig gegeben. Im Übrigen befindet sich B._______ seit über fünfeinhalb Jahren in der Schweiz, was unter dem Aspekt der Entwurzelung im Heimatstaat eine weitere Belastung darstellt. Vor dem Hintergrund der psychisch-medizinischen Situation der Mutter, der zu erwartenden negativen Auswirkungen dieser gesundheitlichen Lage auf das Kindeswohl wie auch der erwähnten weiteren Aspekte der kindlichen Entwicklung muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für die Kinder B._______ und C._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Situation verbunden wäre, die mit dem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigenden Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Dementsprechend ist der Vollzug der Wegweisung für die Kinder B._______ und C._______ in die Ukraine im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar zu erachten. Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG sind keine aktenkundig.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit im Eventualantrag die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahmen beantragt werden; im Übrigen ist sie abzuweisen. Dementsprechend sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG und den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit - da sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat - keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird die Parteientschädigung daher auf Fr. 500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: