Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller, ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Eth- nie, suchte am 6. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Gouvernement C._______) und habe eine schwierige Kindheit erlebt. Im Alter von etwa sieben Jahren sei er Opfer sexueller Gewalt durch zwei äl- tere Jugendliche geworden. Später sei er weitere drei Male von erwachse- nen Männern vergewaltigt worden; zuletzt am 23. April 2004. Als er zusam- men mit einem Onkel den Übergriff auf dem Polizeiposten habe melden wollen, sei er in Handschellen gelegt und geschlagen, dann aber mit der Aufforderung, sich am nächsten Tag wieder zu melden, freigelassen wor- den. Als er am 25. April 2004 auf den Polizeiposten gekommen sei, sei er festgenommen und ins Gefängnis von C._______ überführt worden, wo er einen Monat lang inhaftiert worden sei. Das Gerichtsverfahren sei schliess- lich im Jahr 2006 mit der Unterstützung seines Anwalts durch Bezahlung einer Geldstrafe von etwa Fr. 30.– abgeschlossen worden.
Der Gesuchsteller brachte weiter vor, einmal Probleme mit einem Polizis- ten gehabt zu haben, weil dieser gehört habe, dass er – der Gesuchsteller
– gesagt habe, er glaube nicht an die Existenz Gottes. Er sei erneut auf die Polizeistation gebracht worden, wo die Angelegenheit dank der Interven- tion eines Freundes schnell habe geklärt werden können. Sodann habe er sich wegen andauernder verbaler Schikanen durch einen Onkel und des- sen Sohn im Jahr 2012 an die Behörden von D._______ (Gouvernement C._______) gewandt. Später habe er erfahren, dass er in diesem Zusam- menhang wegen Falschaussage in seiner Abwesenheit zu einer viermona- tigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei; das Verfahren sei aber immer noch hängig. Ferner habe seine Familie seit 2013 versucht, ihn gegen sei- nen Willen mit einer Cousine zu verheiraten. Als er im Jahr 2019 genug Geld gespart habe, habe er Tunesien im Besitz eines von den französi- schen Behörden ausgestellten Visums in Richtung Frankreich verlassen und sei schliesslich am 5. August 2020 von dort her in die Schweiz gereist.
B. Mit Verfügung vom 30. April 2021 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D-7068/2024 Seite 3 C. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-2519/2021 vom 12. Juli 2024 abgewie- sen. D. Der Gesuchsteller gelangte mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 21. Oktober 2024 an das SEM und beantragte, seine Ange- legenheit sei aufgrund des Vorliegens neuer Beweismittel nochmals zu prüfen und er sei erneut anzuhören. E. Mit Schreiben vom 7. November 2024 stellte das SEM fest, der Gesuch- steller mache mit seiner Eingabe vom 21. Oktober 2024 keine sich nach dem BVGer-Urteil vom 12. Juli 2024 massgeblich veränderte Situation, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder eines Mehrfach- gesuchs zu prüfen wäre, geltend, sondern lege Beweismittel für bereits im Zeitpunkt des besagten BVGer-Urteils vorliegende Umstände vor, deren Prüfung nicht in die Zuständigkeit des SEM falle. Es überweise die Eingabe vom 21. Oktober 2024 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsge- richt zur allfälligen revisionsweisen Prüfung. Das Schreiben des SEM und Kopien teilweise unleserlicher Unterlagen gingen am 11. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 nahm die Instruktions- richterin die vom SEM überwiesene Eingabe vom 21. Oktober 2024 als (sinngemässes) Gesuch um Revision des Urteils D-2519/2021 entgegen. Sodann stellte sie fest, die Eingabe vom 21. Oktober 2024 genüge den An- forderungen an ein Revisionsgesuch nicht, da sie weder den Revisions- grund nenne noch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens sowie die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthalte. Der Gesuchsteller wurde – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall – aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen oder aber dem Bundesverwal- tungsgericht innert gleicher Frist mitzuteilen, falls er kein kostenpflichtiges Revisionsverfahren einleiten wolle. G. Am 21. November 2024 (Poststempel: 22. November 2024) – und somit
D-7068/2024 Seite 4 innert der angesetzten Frist – reichte der Gesuchsteller eine Revisionsver- besserung sowie eine Kopie eines Urteils des Berufungsgerichts C._______ vom 11. April 2019 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. In seiner Revisionsverbesserung beantragte er, das Beschwerdeurteil D- 2519/2021 vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und im wiederaufgenomme- nen Verfahren sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. H. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 20. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. Dezember 2024 bezahlt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2519/2021 vom 12. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
D-7068/2024 Seite 5
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121– 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge- nügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller macht in seiner Revisionsverbesserung vom 21. No- vember 2024 ausdrücklich den Revisionsgrund des nachträglichen Erfah- rens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismit- teln geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet.
E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache beziehungs- weise des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller bringt vor, es sei ihm erst "letzten Monat" gelungen, die neuen Beweismittel zu erlangen, wobei diese am 11. Oktober 2024 über- setzt worden seien. Ob allein diese Behauptung zum Nachweis der
D-7068/2024 Seite 6 Rechtzeitigkeit genügt, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die ge- suchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht erheblich ist ein Beweismittel, wenn es gar nicht geeignet ist, die zugrunde liegende Tatsa- che zu beweisen, ebenso wenn es bloss zu einer neuen Würdigung von Tatsachen führen soll, die bei der Erstbeurteilung bereits bekannt waren (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.51 m.w.H.).
E. 4.1 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend, er habe während des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz noch keinen Zugang zu den relevanten Akten des Strafverfahrens gehabt, da gegen ihn ein Haftbefehl vorgelegen habe. Das Strafverfahren gehe auf einen Streit mit seinem On- kel zurück, der sehr wütend auf ihn (den Gesuchsteller) zugekommen sei, ihn beschimpft und ihm mit Gefängnis gedroht habe. Anstelle des Onkels sei nun aber der Gesuchsteller verurteilt worden. Es sei ihm erst letzten Monat möglich gewesen, einen Anwalt zu engagieren, der ihm dabei ge- holfen habe, die Akten zu beschaffen und somit neue Beweise zu erlangen. Dadurch habe er die Details des Urteils erfahren und das Urteil dann über- setzen lassen. Das Urteil (des C._______) liefere keine nachvollziehbare Begründung, wieso dem Ankläger mehr Glaubwürdigkeit zugesprochen worden sei als dem Beschuldigten, und es sei auch nicht auf die Argumen- tationen des Anwalts eingegangen worden. Ausserdem habe das Verfah- ren in seiner Abwesenheit stattgefunden, was seine Verteidigungsmöglich- keit erheblich eingeschränkt und somit die Integrität des gesamten Verfah- rens gefährdet habe (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3 f.).
D-7068/2024 Seite 7
E. 4.2 Das als "Strafrechtliche Berufungsentscheidung" betitelte Dokument datiert zwar vom 11. April 2019 und somit aus dem Zeitraum vor Erlass des Beschwerdeurteils D-2519/2021 vom 12. Juli 2024. Allerdings ist ihm of- fensichtlich die Entscheidrelevanz abzusprechen. Der Gesuchsteller machte bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend, in Tunesien sei ge- gen ihn wegen des Streits mit seinem Onkel ein Strafverfahren hängig, wo- bei sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2021 (vgl. dort Ziff. I S. 4 und Ziff. II S. 5) als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil vom 12. Juli 2024 (vgl. Bst. A.f und E. 7.2) feststellten, diesem Umstand komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da dem Verfahren kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Aus den Eingaben des Gesuchstellers ergibt sich nicht, dass und inwiefern das neu eingereichte Beweismittel an dieser Feststellung etwas ändern soll. Allein die Behauptung des Gesuchstellers, der fragliche Gerichtsentscheid sei mit Verfahrensmängeln behaftet, vermag kein asylrechtlich relevantes Mo- tiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Damit hat der Gesuchsteller kein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eingereicht. Auf die Prüfung völkerrechtlicher Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage verzichtet werden.
E. 4.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Beweismittel überdies als verspätet vorgebracht beziehungsweise einge- reicht qualifiziert werden müsste. Mit seiner Behauptung, aufgrund des Vor- liegens eines Haftbefehls gegen ihn habe er erst jetzt einen Anwalt enga- gieren können, der ihm bei der Beschaffung der Unterlagen geholfen habe, vermag der Gesuchsteller nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar oder möglich gewesen sein soll, dieses Beweismittel schon viel früher zu besorgen. Dies gilt umso mehr, als er schon im or- dentlichen Verfahren vorgebracht hatte, es sei in seinem Heimatland ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Entsprechend werden revisionsweise keine überzeugenden Gründe dargelegt, wieso dem Gesuchsteller die Bei- bringung aus entschuldbaren Gründen nicht schon früher möglich gewe- sen wäre.
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts D-2519/2021 vom 12. Juli 2024 ist demzufolge abzuwei- sen.
D-7068/2024 Seite 8
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 16. Dezember 2024 geleistete Kostenvorschuss zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7068/2024 Seite 9
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7068/2024 Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Mazin Alasaad, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2519/2021 vom 12. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, suchte am 6. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Gouvernement C._______) und habe eine schwierige Kindheit erlebt. Im Alter von etwa sieben Jahren sei er Opfer sexueller Gewalt durch zwei ältere Jugendliche geworden. Später sei er weitere drei Male von erwachsenen Männern vergewaltigt worden; zuletzt am 23. April 2004. Als er zusammen mit einem Onkel den Übergriff auf dem Polizeiposten habe melden wollen, sei er in Handschellen gelegt und geschlagen, dann aber mit der Aufforderung, sich am nächsten Tag wieder zu melden, freigelassen worden. Als er am 25. April 2004 auf den Polizeiposten gekommen sei, sei er festgenommen und ins Gefängnis von C._______ überführt worden, wo er einen Monat lang inhaftiert worden sei. Das Gerichtsverfahren sei schliesslich im Jahr 2006 mit der Unterstützung seines Anwalts durch Bezahlung einer Geldstrafe von etwa Fr. 30.- abgeschlossen worden. Der Gesuchsteller brachte weiter vor, einmal Probleme mit einem Polizisten gehabt zu haben, weil dieser gehört habe, dass er - der Gesuchsteller - gesagt habe, er glaube nicht an die Existenz Gottes. Er sei erneut auf die Polizeistation gebracht worden, wo die Angelegenheit dank der Intervention eines Freundes schnell habe geklärt werden können. Sodann habe er sich wegen andauernder verbaler Schikanen durch einen Onkel und dessen Sohn im Jahr 2012 an die Behörden von D._______ (Gouvernement C._______) gewandt. Später habe er erfahren, dass er in diesem Zusammenhang wegen Falschaussage in seiner Abwesenheit zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei; das Verfahren sei aber immer noch hängig. Ferner habe seine Familie seit 2013 versucht, ihn gegen seinen Willen mit einer Cousine zu verheiraten. Als er im Jahr 2019 genug Geld gespart habe, habe er Tunesien im Besitz eines von den französischen Behörden ausgestellten Visums in Richtung Frankreich verlassen und sei schliesslich am 5. August 2020 von dort her in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 30. April 2021 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2519/2021 vom 12. Juli 2024 abgewiesen. D. Der Gesuchsteller gelangte mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 21. Oktober 2024 an das SEM und beantragte, seine Angelegenheit sei aufgrund des Vorliegens neuer Beweismittel nochmals zu prüfen und er sei erneut anzuhören. E. Mit Schreiben vom 7. November 2024 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller mache mit seiner Eingabe vom 21. Oktober 2024 keine sich nach dem BVGer-Urteil vom 12. Juli 2024 massgeblich veränderte Situation, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder eines Mehrfachgesuchs zu prüfen wäre, geltend, sondern lege Beweismittel für bereits im Zeitpunkt des besagten BVGer-Urteils vorliegende Umstände vor, deren Prüfung nicht in die Zuständigkeit des SEM falle. Es überweise die Eingabe vom 21. Oktober 2024 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen revisionsweisen Prüfung. Das Schreiben des SEM und Kopien teilweise unleserlicher Unterlagen gingen am 11. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 nahm die Instruktionsrichterin die vom SEM überwiesene Eingabe vom 21. Oktober 2024 als (sinngemässes) Gesuch um Revision des Urteils D-2519/2021 entgegen. Sodann stellte sie fest, die Eingabe vom 21. Oktober 2024 genüge den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht, da sie weder den Revisions-grund nenne noch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens sowie die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthalte. Der Gesuchsteller wurde - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen oder aber dem Bundesverwaltungsgericht innert gleicher Frist mitzuteilen, falls er kein kostenpflichtiges Revisionsverfahren einleiten wolle. G. Am 21. November 2024 (Poststempel: 22. November 2024) - und somit innert der angesetzten Frist - reichte der Gesuchsteller eine Revisionsverbesserung sowie eine Kopie eines Urteils des Berufungsgerichts C._______ vom 11. April 2019 mit deutscher Übersetzung zu den Akten. In seiner Revisionsverbesserung beantragte er, das Beschwerdeurteil D-2519/2021 vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Verfahren sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 20. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. Dezember 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-2519/2021 vom 12. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller macht in seiner Revisionsverbesserung vom 21. November 2024 ausdrücklich den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismitteln geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache beziehungsweise des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller bringt vor, es sei ihm erst "letzten Monat" gelungen, die neuen Beweismittel zu erlangen, wobei diese am 11. Oktober 2024 übersetzt worden seien. Ob allein diese Behauptung zum Nachweis der Rechtzeitigkeit genügt, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Nicht erheblich ist ein Beweismittel, wenn es gar nicht geeignet ist, die zugrunde liegende Tatsache zu beweisen, ebenso wenn es bloss zu einer neuen Würdigung von Tatsachen führen soll, die bei der Erstbeurteilung bereits bekannt waren (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.51 m.w.H.). 4. 4.1 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend, er habe während des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz noch keinen Zugang zu den relevanten Akten des Strafverfahrens gehabt, da gegen ihn ein Haftbefehl vorgelegen habe. Das Strafverfahren gehe auf einen Streit mit seinem Onkel zurück, der sehr wütend auf ihn (den Gesuchsteller) zugekommen sei, ihn beschimpft und ihm mit Gefängnis gedroht habe. Anstelle des Onkels sei nun aber der Gesuchsteller verurteilt worden. Es sei ihm erst letzten Monat möglich gewesen, einen Anwalt zu engagieren, der ihm dabei geholfen habe, die Akten zu beschaffen und somit neue Beweise zu erlangen. Dadurch habe er die Details des Urteils erfahren und das Urteil dann übersetzen lassen. Das Urteil (des C._______) liefere keine nachvollziehbare Begründung, wieso dem Ankläger mehr Glaubwürdigkeit zugesprochen worden sei als dem Beschuldigten, und es sei auch nicht auf die Argumentationen des Anwalts eingegangen worden. Ausserdem habe das Verfahren in seiner Abwesenheit stattgefunden, was seine Verteidigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt und somit die Integrität des gesamten Verfahrens gefährdet habe (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3 f.). 4.2 Das als "Strafrechtliche Berufungsentscheidung" betitelte Dokument datiert zwar vom 11. April 2019 und somit aus dem Zeitraum vor Erlass des Beschwerdeurteils D-2519/2021 vom 12. Juli 2024. Allerdings ist ihm offensichtlich die Entscheidrelevanz abzusprechen. Der Gesuchsteller machte bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend, in Tunesien sei gegen ihn wegen des Streits mit seinem Onkel ein Strafverfahren hängig, wobei sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2021 (vgl. dort Ziff. I S. 4 und Ziff. II S. 5) als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2024 (vgl. Bst. A.f und E. 7.2) feststellten, diesem Umstand komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da dem Verfahren kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Aus den Eingaben des Gesuchstellers ergibt sich nicht, dass und inwiefern das neu eingereichte Beweismittel an dieser Feststellung etwas ändern soll. Allein die Behauptung des Gesuchstellers, der fragliche Gerichtsentscheid sei mit Verfahrensmängeln behaftet, vermag kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Damit hat der Gesuchsteller kein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eingereicht. Auf die Prüfung völkerrechtlicher Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 4.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Beweismittel überdies als verspätet vorgebracht beziehungsweise eingereicht qualifiziert werden müsste. Mit seiner Behauptung, aufgrund des Vorliegens eines Haftbefehls gegen ihn habe er erst jetzt einen Anwalt engagieren können, der ihm bei der Beschaffung der Unterlagen geholfen habe, vermag der Gesuchsteller nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar oder möglich gewesen sein soll, dieses Beweismittel schon viel früher zu besorgen. Dies gilt umso mehr, als er schon im ordentlichen Verfahren vorgebracht hatte, es sei in seinem Heimatland ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Entsprechend werden revisionsweise keine überzeugenden Gründe dargelegt, wieso dem Gesuchsteller die Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht schon früher möglich gewesen wäre.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2519/2021 vom 12. Juli 2024 ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 16. Dezember 2024 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: