opencaselaw.ch

D-7014/2016

D-7014/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die volljährigen Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie mit letztem Wohnsitz in E._______, Syrien, gemeinsam mit ihren beiden Kindern C._______ und D._______ ihren Heimatstaat Anfangs August 2015. Am 16. August 2015 reisten sie in die Schweiz ein und reichten am 17. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Asylgesuche ein. Am 20. August 2015 fanden im EVZ F._______ die Befragungen zur Person (BzP, SEM-Akten A6 und A7) statt. Am 28. Juni 2016 sowie am 6. Juli 2016 (Fortsetzung) wurden die Beschwerdeführenden in F._______ durch das SEM vertieft angehört (SEM-Akten A17 und A18). Zur Begründung seines Asylgesuches gab der volljährige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 an einer Demonstration teilgenommen habe, worauf man ihn befragt und von der Baath-Partei ausgeschlossen habe. Ende Mai oder Ende Juni 2015 sei er bei der syrischen Armee als Reservist eingetragen worden. Im Juni 2015 habe er mit der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) Probleme bekommen. Immer, wenn er sich gegen die Partei geäussert habe, sei er deswegen bedroht und aufgefordert worden, den Mund zu halten. Auch habe es mit der PYD aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der (...) Schwierigkeiten gegeben, worauf die Partei die Gewerkschaft aufgelöst habe. An Kontrollposten der PYD sei er oft belästigt und befragt worden und man habe ihn jeweils aufgefordert, Einsätze an den Kontrollposten zu leisten. Schliesslich habe ihn die PYD entführt und drei Tage lang festgehalten. Dabei habe man ihm mit Konsequenzen für seine Familie gedroht. Die volljährige Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, Anfangs Mai 2015 auf ihrem Arbeitsweg fast entführt worden zu sein. Sie habe sich zu einer Gruppe von Männern, welche sich zufällig in der Nähe aufgehalten hätten, retten können. Sie verdächtige eine Arbeitskollegin, gegenüber welcher sie sich einmal kritisch gegen das Regime geäussert habe, die Shabiba-Gruppe über ihre Äusserungen informiert zu haben. Zehn bis fünfzehn Tage nach dem Entführungsversuch habe ihr eine andere Arbeitskollegin per Facebook mitgeteilt, dass am Arbeitsplatz eine Vorladung auf sie warte und sie deswegen nicht mehr zur Arbeit kommen solle. Sie fürchte sich vor den Konsequenzen, weil sie ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen habe, und vor einer erneuten Entführung. Ebenfalls habe sie Angst um ihren Ehemann. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Sozialversicherungskarte, seinen Berufsausweis des (...), seinen Berufsausweis des (...), seinen Berufsausweis für (...) in G._______, einen militärischen Urlaubsschein vom (...) sowie eine Bestätigung betreffend den geleisteten Militärdienst vom (...) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie des Antwortschreibens (...), eine Kopie einer Bussgeldandrohung vom (...) sowie Ausdrucke zweier Fotos, welche angeblich die Bombardierung von G._______ zeigen würden, zu den Akten. B. Mit am 14. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 (SEM-Akte A24) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3 - 7). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Aufgebot des Beschwerdeführers als Reservist unglaubhaft sei, da diese angebliche Rekrutierung nur auf Hörensagen beruhe und solche Aussagen den Ansprüchen der Glaubhaftmachung kaum zu genügen vermögen würden. Der Beschwerdeführer habe nichts von der Existenz einer Reservistenkarte gewusst, als er nach militärischen Dokumenten und Möglichkeiten zur Aufbietung von Reservisten gefragt worden sei. Seine unsubstanziierten Aussagen bezüglich der Einberufung würden Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens wecken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum aktuellen Zeitpunkt sein Militärbüchlein nicht zu den Akten gereicht habe, vermehre diese Zweifel. Selbst wenn seine Einteilung als Reservist bewiesen werden könnte, bedeute dies jedoch noch lange nicht, dass auch ein konkretes Aufgebot zur Einrückung in die Armee erfolgt sei. Die eingereichten Dokumente würden die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nicht zu stützen vermögen, da solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Massnahmen der PYD seien aufgrund ihrer Art und Intensität nicht asylrelevant. Zwar habe die PYD den Beschwerdeführer wohl als unangenehmen Zeitgenossen wahrgenommen, dessen Meinung sei jedoch aufgrund seiner Parteilosigkeit keine ernstzunehmende Gefahr für die Partei gewesen. Schliesslich seien gemäss Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2 gemäss dem Gesetz für die obligatorische Dienstpflicht in den kurdischen Gebieten nur Männer zwischen 18 und 30 Jahren von der Zwangsrekrutierung betroffen, weswegen dieses Gesetz auf ihn nicht angewendet werden könne. Was den geschilderten Entführungsversuch der Beschwerdeführerin betreffe, sei beim Vergleich der BzP und der Anhörung eine deutliche Steigerung ihrer Erzählung erkennbar gewesen. So habe die zweite Schilderung den Eindruck einer kunstvoll ausgeschmückten und dramaturgisch erweiterten Geschichte erweckt. Beispiel dafür sei, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP noch Zweifel an der Wirklichkeit dieses Ereignisses gehegt habe, bei der Anhörung jedoch sogar einen Gegenstand in der Hand ihres potentiellen Entführers gesehen haben wolle. Auch die von ihr beschriebenen Ängste hätten übertrieben gewirkt. Ihre gesteigerten, spekulativen und erfahrungswidrigen Aussagen würden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens erwecken. Betreffend mutmassliches Motiv, Täterschaft und Zweck der Entführung hätten sich ihre Angaben grundsätzlich in Spekulationen erschöpft. Schliesslich habe sie anlässlich der BzP von einer Vorladung erzählt, die angeblich an ihrem Arbeitsplatz auf sie warte, diesen Umstand jedoch bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Selbst wenn der geschilderte Entführungsversuch der Wahrheit entsprechen sollte, sei dieses Vorbringen mangels Intensität und begründeter Furcht nicht asylrelevant. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor Problemen mit ihrem Arbeitgeber ([...] G._______) wegen Fernbleiben vom Arbeitsplatz handle es sich um rein arbeitsrechtliche Massnahmen, welche ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden werde dadurch verstärkt, dass sich ihre Angaben betreffend eine Reise in die Türkei im November 2014 nicht decken würden. So hätten sie betreffend Dauer und Reiseroute der Rückreise von Istanbul nach G._______ gänzlich unterschiedliche Angaben gemacht und anschliessend nicht feststellen können, wer von ihnen sich geirrt hatte. Aufgrund der damals in G._______ herrschenden Situation werde die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach G._______ grundsätzlich angezweifelt. So habe der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt von sich aus nie erwähnt und explizit erklärt, vor der Reise in die Schweiz noch nie im Ausland gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt seiner aufgrund seines Visum-Antrags in der Visumsdatenbank gespeicherten Fingerabdrücke habe er diese Reise zugegeben. Auch den Umstand, dass er bei dieser Reise von seiner Familie begleitet worden sei, habe er erst auf Vorhalt deren gespeicherten Fingerabdrücke zugegeben. Seine spontane Behauptung, alleine in Istanbul gewesen zu sein, müsse so interpretiert werden, dass er seine Rückkehr nach Syrien habe glaubhafter erscheinen lassen. Es könne jedoch ohnehin offengelassen werden, ob die Beschwerdeführenden wirklich nach G._______ zurückgekehrt seien, da ihre Asylvorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien. C. Mit Eingabe vom 14. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der (...) vom 25. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung in ihrer Beschwerde wird, soweit wesentlich für den Entscheid, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich der Erwägung 8.2 - einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG geltend. Wie nachfolgend aufgezeigt (E. 6.1 - 6.5) erweisen sich diese Rügen als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er von 2007 bis 2008 Militärdienst geleistet habe. Bis Ende Juni oder Anfangs Juli 2015 habe er als (...) gearbeitet. Seinen Lohn habe er jeweils erst gegen Abgabe einer schriftlichen Bestätigung des militärischen Rekrutierungsbüros erhalten, in welcher ersichtlich war, dass er gegenüber dem Militär keinerlei Verpflichtungen mehr habe. Da im Juni 2015 die Bestätigung des Militärs ausgeblieben sei, habe er auf Nachfrage nach dem Grund von einem Freund, welcher im zuständigen Rekrutierungsbüro gearbeitet habe, erfahren, dass sein Name als Reservist beim Militär eingetragen worden sei und er die Bestätigung deshalb nicht mehr erhalte. Der Freund habe ihm ausserdem empfohlen, nicht mehr von E._______ nach G._______ zu reisen, um die Kontrollposten des Regimes zu meiden. In Kriegszeiten würden oft Reservisten einberufen, was insbesondere Männer betreffe, welche den ordentlichen Militärdienst absolviert hätten. Die syrische Armee habe im Oktober 2014 die Mobilisierung der Reservisten an verschiedenen Orten im Land intensiviert. Was die Einberufung betreffe, erfolge der Aufruf zum Militärdienst jeweils individuell und schriftlich oder durch die Medien. Die Reservistenkarte, auf welche sich das SEM beziehe und von welcher er angeblich nichts gewusst habe, sei dasselbe wie das Militärbüchlein. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Kriterien für eine Glaubhaftmachung der geschilderten Einberufung in die Armee vorliegend nicht erfüllt sind. Eine angebliche Eintragung in die Reservistenliste, von welcher der Beschwerdeführer mündlich von einem Freund erfahren haben will, kommt aber noch lange keiner tatsächlichen Einberufung gleich. Diesbezüglich ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Einberufung in die Armee hätte glaubhaft machen können, wären seine Vorbringen somit als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss BVGE 2015/3 E. 5.9 (als Referenzurteil publiziert) vermag eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung drohen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Staatsangehörigen erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor, da der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand und auch nicht einer oppositionellen Familie entstammt. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet und vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten.

E. 6.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Probleme mit der PYD zu haben, ist vorliegend unbehilflich. So vermag auch die geschilderte Entführung keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar kritisch gegenüber der PYD geäussert, war jedoch politisch nicht aktiv und insbesondere keiner Partei zugehörig (SEM-Akten A17 F102 - 105, F236). Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr ernsthafter Nachteile für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel; YPG; gelten als bewaffneter Arm der syrisch-kurdischen PYD [Rûdaw [Erbil/Hewlêr], YPG Commander: Kurds Are Bulwark Against Islamic Extremism in Syria, 22.07.2013, http://rudaw.net/english/interview/22072013, abgerufen am 24.11.2016]), verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Hinweisen). Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Daran ändert auch die eingeführte Wehrdienstpflicht in den kurdischen Gebieten für alle männlichen Bürger zwischen 18 und 30 Jahren nichts (vgl. Urteil D-5329/2014 E. 5.3). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten erlittenen Nachteile bzw. befürchtete Verfolgung durch die PYD vermögen seine Flüchtlingseigenschaft daher ebenfalls nicht zu begründen.

E. 6.3 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entführungsversuch ist für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht relevant. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die Entführung lediglich ungenau schildern konnte. So konnte sie die Anzahl der Entführer nicht erkennen, keine Beschreibung des Entführers liefern und nicht angeben, ob der Entführer aus der Fahrer- oder der Beifahrertür des Autos, welches sie angeblich verfolgte, ausgestiegen war (vgl. SEM-Akte A18 F147 - F150). Sie bringt diesbezüglich lediglich Mutmassungen vor, welche die Glaubhaftigkeit des Ereignisses nicht zu stützen vermögen. Ob die Entführung trotz der von der Vorinstanz dargelegten Zweifel plausibel ist, kann jedoch offengelassen werden, da auch dieses Vorbringen mangels Intensität keine asylrechtlichen Nachteile zu begründen vermag. Ebenfalls unbeachtlich sind die von der Beschwerdeführerin geäusserten Konsequenzen des Arbeitgebers wegen ihres Fernbleibens vom Arbeitsplatz.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden haben sich am 4. November 2014 unzweifelhaft in Istanbul aufgehalten (SEM-Akte A17 F118, F125). Angesichts der Tatsache, dass sämtliche von ihnen aufgeführten Ausreisegründe keine begründeten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, ist irrelevant, ob und unter welchen Umständen sie anschliessend wieder nach Syrien zurückgekehrt sind.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz weder Art. 3 AsylG noch Art. 7 AsylG verletzt hat und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei ihren Vorbringen handelt es sich um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015 E.11.4). Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die zu den Akten gereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, eine Wegweisung verletze Art. 5 AsylG, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem rügen sie, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund von Unzulässigkeit nicht statthaft und wegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) unzumutbar, weswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

E. 8.2 Eine Verletzung von Art. 5 AsylG sowie der vorgebrachten völkerrechtlichen Normen wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. Auf das Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wird folglich in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteressens nicht eingetreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 10 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ungeachtet der von den Beschwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos worden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7014/2016 Urteil vom 30. November 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die volljährigen Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie mit letztem Wohnsitz in E._______, Syrien, gemeinsam mit ihren beiden Kindern C._______ und D._______ ihren Heimatstaat Anfangs August 2015. Am 16. August 2015 reisten sie in die Schweiz ein und reichten am 17. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Asylgesuche ein. Am 20. August 2015 fanden im EVZ F._______ die Befragungen zur Person (BzP, SEM-Akten A6 und A7) statt. Am 28. Juni 2016 sowie am 6. Juli 2016 (Fortsetzung) wurden die Beschwerdeführenden in F._______ durch das SEM vertieft angehört (SEM-Akten A17 und A18). Zur Begründung seines Asylgesuches gab der volljährige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 an einer Demonstration teilgenommen habe, worauf man ihn befragt und von der Baath-Partei ausgeschlossen habe. Ende Mai oder Ende Juni 2015 sei er bei der syrischen Armee als Reservist eingetragen worden. Im Juni 2015 habe er mit der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) Probleme bekommen. Immer, wenn er sich gegen die Partei geäussert habe, sei er deswegen bedroht und aufgefordert worden, den Mund zu halten. Auch habe es mit der PYD aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der (...) Schwierigkeiten gegeben, worauf die Partei die Gewerkschaft aufgelöst habe. An Kontrollposten der PYD sei er oft belästigt und befragt worden und man habe ihn jeweils aufgefordert, Einsätze an den Kontrollposten zu leisten. Schliesslich habe ihn die PYD entführt und drei Tage lang festgehalten. Dabei habe man ihm mit Konsequenzen für seine Familie gedroht. Die volljährige Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, Anfangs Mai 2015 auf ihrem Arbeitsweg fast entführt worden zu sein. Sie habe sich zu einer Gruppe von Männern, welche sich zufällig in der Nähe aufgehalten hätten, retten können. Sie verdächtige eine Arbeitskollegin, gegenüber welcher sie sich einmal kritisch gegen das Regime geäussert habe, die Shabiba-Gruppe über ihre Äusserungen informiert zu haben. Zehn bis fünfzehn Tage nach dem Entführungsversuch habe ihr eine andere Arbeitskollegin per Facebook mitgeteilt, dass am Arbeitsplatz eine Vorladung auf sie warte und sie deswegen nicht mehr zur Arbeit kommen solle. Sie fürchte sich vor den Konsequenzen, weil sie ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen habe, und vor einer erneuten Entführung. Ebenfalls habe sie Angst um ihren Ehemann. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Sozialversicherungskarte, seinen Berufsausweis des (...), seinen Berufsausweis des (...), seinen Berufsausweis für (...) in G._______, einen militärischen Urlaubsschein vom (...) sowie eine Bestätigung betreffend den geleisteten Militärdienst vom (...) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie des Antwortschreibens (...), eine Kopie einer Bussgeldandrohung vom (...) sowie Ausdrucke zweier Fotos, welche angeblich die Bombardierung von G._______ zeigen würden, zu den Akten. B. Mit am 14. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 (SEM-Akte A24) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3 - 7). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Aufgebot des Beschwerdeführers als Reservist unglaubhaft sei, da diese angebliche Rekrutierung nur auf Hörensagen beruhe und solche Aussagen den Ansprüchen der Glaubhaftmachung kaum zu genügen vermögen würden. Der Beschwerdeführer habe nichts von der Existenz einer Reservistenkarte gewusst, als er nach militärischen Dokumenten und Möglichkeiten zur Aufbietung von Reservisten gefragt worden sei. Seine unsubstanziierten Aussagen bezüglich der Einberufung würden Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens wecken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum aktuellen Zeitpunkt sein Militärbüchlein nicht zu den Akten gereicht habe, vermehre diese Zweifel. Selbst wenn seine Einteilung als Reservist bewiesen werden könnte, bedeute dies jedoch noch lange nicht, dass auch ein konkretes Aufgebot zur Einrückung in die Armee erfolgt sei. Die eingereichten Dokumente würden die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nicht zu stützen vermögen, da solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Massnahmen der PYD seien aufgrund ihrer Art und Intensität nicht asylrelevant. Zwar habe die PYD den Beschwerdeführer wohl als unangenehmen Zeitgenossen wahrgenommen, dessen Meinung sei jedoch aufgrund seiner Parteilosigkeit keine ernstzunehmende Gefahr für die Partei gewesen. Schliesslich seien gemäss Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2 gemäss dem Gesetz für die obligatorische Dienstpflicht in den kurdischen Gebieten nur Männer zwischen 18 und 30 Jahren von der Zwangsrekrutierung betroffen, weswegen dieses Gesetz auf ihn nicht angewendet werden könne. Was den geschilderten Entführungsversuch der Beschwerdeführerin betreffe, sei beim Vergleich der BzP und der Anhörung eine deutliche Steigerung ihrer Erzählung erkennbar gewesen. So habe die zweite Schilderung den Eindruck einer kunstvoll ausgeschmückten und dramaturgisch erweiterten Geschichte erweckt. Beispiel dafür sei, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP noch Zweifel an der Wirklichkeit dieses Ereignisses gehegt habe, bei der Anhörung jedoch sogar einen Gegenstand in der Hand ihres potentiellen Entführers gesehen haben wolle. Auch die von ihr beschriebenen Ängste hätten übertrieben gewirkt. Ihre gesteigerten, spekulativen und erfahrungswidrigen Aussagen würden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens erwecken. Betreffend mutmassliches Motiv, Täterschaft und Zweck der Entführung hätten sich ihre Angaben grundsätzlich in Spekulationen erschöpft. Schliesslich habe sie anlässlich der BzP von einer Vorladung erzählt, die angeblich an ihrem Arbeitsplatz auf sie warte, diesen Umstand jedoch bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Selbst wenn der geschilderte Entführungsversuch der Wahrheit entsprechen sollte, sei dieses Vorbringen mangels Intensität und begründeter Furcht nicht asylrelevant. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor Problemen mit ihrem Arbeitgeber ([...] G._______) wegen Fernbleiben vom Arbeitsplatz handle es sich um rein arbeitsrechtliche Massnahmen, welche ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden werde dadurch verstärkt, dass sich ihre Angaben betreffend eine Reise in die Türkei im November 2014 nicht decken würden. So hätten sie betreffend Dauer und Reiseroute der Rückreise von Istanbul nach G._______ gänzlich unterschiedliche Angaben gemacht und anschliessend nicht feststellen können, wer von ihnen sich geirrt hatte. Aufgrund der damals in G._______ herrschenden Situation werde die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach G._______ grundsätzlich angezweifelt. So habe der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt von sich aus nie erwähnt und explizit erklärt, vor der Reise in die Schweiz noch nie im Ausland gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt seiner aufgrund seines Visum-Antrags in der Visumsdatenbank gespeicherten Fingerabdrücke habe er diese Reise zugegeben. Auch den Umstand, dass er bei dieser Reise von seiner Familie begleitet worden sei, habe er erst auf Vorhalt deren gespeicherten Fingerabdrücke zugegeben. Seine spontane Behauptung, alleine in Istanbul gewesen zu sein, müsse so interpretiert werden, dass er seine Rückkehr nach Syrien habe glaubhafter erscheinen lassen. Es könne jedoch ohnehin offengelassen werden, ob die Beschwerdeführenden wirklich nach G._______ zurückgekehrt seien, da ihre Asylvorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien. C. Mit Eingabe vom 14. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der (...) vom 25. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung in ihrer Beschwerde wird, soweit wesentlich für den Entscheid, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich der Erwägung 8.2 - einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG geltend. Wie nachfolgend aufgezeigt (E. 6.1 - 6.5) erweisen sich diese Rügen als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er von 2007 bis 2008 Militärdienst geleistet habe. Bis Ende Juni oder Anfangs Juli 2015 habe er als (...) gearbeitet. Seinen Lohn habe er jeweils erst gegen Abgabe einer schriftlichen Bestätigung des militärischen Rekrutierungsbüros erhalten, in welcher ersichtlich war, dass er gegenüber dem Militär keinerlei Verpflichtungen mehr habe. Da im Juni 2015 die Bestätigung des Militärs ausgeblieben sei, habe er auf Nachfrage nach dem Grund von einem Freund, welcher im zuständigen Rekrutierungsbüro gearbeitet habe, erfahren, dass sein Name als Reservist beim Militär eingetragen worden sei und er die Bestätigung deshalb nicht mehr erhalte. Der Freund habe ihm ausserdem empfohlen, nicht mehr von E._______ nach G._______ zu reisen, um die Kontrollposten des Regimes zu meiden. In Kriegszeiten würden oft Reservisten einberufen, was insbesondere Männer betreffe, welche den ordentlichen Militärdienst absolviert hätten. Die syrische Armee habe im Oktober 2014 die Mobilisierung der Reservisten an verschiedenen Orten im Land intensiviert. Was die Einberufung betreffe, erfolge der Aufruf zum Militärdienst jeweils individuell und schriftlich oder durch die Medien. Die Reservistenkarte, auf welche sich das SEM beziehe und von welcher er angeblich nichts gewusst habe, sei dasselbe wie das Militärbüchlein. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Kriterien für eine Glaubhaftmachung der geschilderten Einberufung in die Armee vorliegend nicht erfüllt sind. Eine angebliche Eintragung in die Reservistenliste, von welcher der Beschwerdeführer mündlich von einem Freund erfahren haben will, kommt aber noch lange keiner tatsächlichen Einberufung gleich. Diesbezüglich ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Einberufung in die Armee hätte glaubhaft machen können, wären seine Vorbringen somit als nicht asylrelevant einzustufen. Gemäss BVGE 2015/3 E. 5.9 (als Referenzurteil publiziert) vermag eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung drohen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Staatsangehörigen erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor, da der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand und auch nicht einer oppositionellen Familie entstammt. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet und vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten. 6.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Probleme mit der PYD zu haben, ist vorliegend unbehilflich. So vermag auch die geschilderte Entführung keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar kritisch gegenüber der PYD geäussert, war jedoch politisch nicht aktiv und insbesondere keiner Partei zugehörig (SEM-Akten A17 F102 - 105, F236). Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr ernsthafter Nachteile für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel; YPG; gelten als bewaffneter Arm der syrisch-kurdischen PYD [Rûdaw [Erbil/Hewlêr], YPG Commander: Kurds Are Bulwark Against Islamic Extremism in Syria, 22.07.2013, http://rudaw.net/english/interview/22072013, abgerufen am 24.11.2016]), verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Hinweisen). Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Daran ändert auch die eingeführte Wehrdienstpflicht in den kurdischen Gebieten für alle männlichen Bürger zwischen 18 und 30 Jahren nichts (vgl. Urteil D-5329/2014 E. 5.3). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten erlittenen Nachteile bzw. befürchtete Verfolgung durch die PYD vermögen seine Flüchtlingseigenschaft daher ebenfalls nicht zu begründen. 6.3 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entführungsversuch ist für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht relevant. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die Entführung lediglich ungenau schildern konnte. So konnte sie die Anzahl der Entführer nicht erkennen, keine Beschreibung des Entführers liefern und nicht angeben, ob der Entführer aus der Fahrer- oder der Beifahrertür des Autos, welches sie angeblich verfolgte, ausgestiegen war (vgl. SEM-Akte A18 F147 - F150). Sie bringt diesbezüglich lediglich Mutmassungen vor, welche die Glaubhaftigkeit des Ereignisses nicht zu stützen vermögen. Ob die Entführung trotz der von der Vorinstanz dargelegten Zweifel plausibel ist, kann jedoch offengelassen werden, da auch dieses Vorbringen mangels Intensität keine asylrechtlichen Nachteile zu begründen vermag. Ebenfalls unbeachtlich sind die von der Beschwerdeführerin geäusserten Konsequenzen des Arbeitgebers wegen ihres Fernbleibens vom Arbeitsplatz. 6.4 Die Beschwerdeführenden haben sich am 4. November 2014 unzweifelhaft in Istanbul aufgehalten (SEM-Akte A17 F118, F125). Angesichts der Tatsache, dass sämtliche von ihnen aufgeführten Ausreisegründe keine begründeten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, ist irrelevant, ob und unter welchen Umständen sie anschliessend wieder nach Syrien zurückgekehrt sind. 6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz weder Art. 3 AsylG noch Art. 7 AsylG verletzt hat und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei ihren Vorbringen handelt es sich um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015 E.11.4). Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die zu den Akten gereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, eine Wegweisung verletze Art. 5 AsylG, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem rügen sie, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund von Unzulässigkeit nicht statthaft und wegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) unzumutbar, weswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 8.2 Eine Verletzung von Art. 5 AsylG sowie der vorgebrachten völkerrechtlichen Normen wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. Auf das Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wird folglich in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteressens nicht eingetreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

10. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ungeachtet der von den Beschwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos worden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: