Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2019 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 16. Januar 2019 wurde er von der Flughafenpolizei zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Januar 2019 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Familienangehörigen seien seit den 1990er-Jahren Zeugen Jehovas. Er selber sei ein Jünger gewesen und habe keine besondere Funktion bei den Versammlungen gehabt (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 8). Im April 2017 habe ein russisches Gericht die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation eingestuft. Das Urteil sei im Sommer 2017 vom Obergericht bestätigt worden. Seitdem seien Versammlungen und Lesungen der religiösen Schriften verboten. Die Zeugen Jehovas könnten sich nur noch in kleinen Gruppen privat treffen (vgl. A16 S. 8). Es bestehe ein grosses Risiko, jederzeit verhaftet zu werden. Ihm selber sei zwar nie etwas zugestossen. Aber sein Stiefvater habe seine Stelle als Busfahrer verloren, weil er aus religiösen Gründen keine Nikolausverkleidung habe tragen wollen (vgl. A16 S. 16). Im Weiteren könne er einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst aus religiösen Gründen nicht Folge leisten. In Russland erlaube das am 25. Juli 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz Nr. 113 zwar einen Alternativdienst aus religiösen Gründen, jedoch gelte dieses für ihn als Angehörigen der verbotenen Religion der Zeugen Jehovas nicht. Er habe zwar versucht, aus medizinischen Gründen von der Dienstpflicht freigestellt zu werden und sei so im Mai 2018 in die Rekrutierungskategorie B4 eingestuft worden, was trotzdem Militärdienst bedeute. Die nach der medizinischen Abklärung vorgesehene Anhörung bei der Militärkommission habe er absichtlich verpasst, weil ihm bei dieser ein Dokument ausgehändigt worden wäre, wonach er als Krimineller gelte, wenn er die Einberufung ignoriere (vgl. A16 S. 11). In diesem Zusammenhang habe er Schwierigkeiten gehabt, seinen Inland- und den Reisepass ausstellen zu lassen, da hierzu eine Bescheinigung der Armee notwendig gewesen sei. Seine Mutter habe im Juli 2018 den Militärbehörden mitgeteilt, dass ihr Sohn eine dringliche Augenoperation in Deutschland habe und dadurch erreicht, dass die Behörden eine solche Bescheinigung ausgestellt hätten, was eine Fristverlängerung für die Einberufung bis im Herbst 2018 bedeutet habe (vgl. A16 S. 12). Den Inlandpass habe er schliesslich erneuern können, weil für den Rekrutierungsprozess ohnehin ein gültiges Identitätsdokument nötig gewesen sei. Am 17. September 2018 sei er zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und zwei Halbgeschwistern in die Ukraine gereist, wo er erfolglos versucht habe, ein französisches Visum zu erhalten. Nach seiner Rückkehr nach Russland am 22. September 2018 sei er am 14. Oktober 2018 erneut nach B.______ gereist, wo er sich drei Monate lang bei seiner Schwester aufgehalten und ein Praktikum als Kellner absolviert habe. Bei der Ausreise im Oktober 2018 sei er davon überzeugt gewesen, keine militärische Vorladung erhalten zu haben (vgl. A16 S. 12). Während seiner Anwesenheit in B._______habe er von Nachbarn erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Trotzdem sei er nach Ablauf des visumsfreien 90-tägigen Aufenthalts in der Ukraine im Januar 2019 erneut nach Russland zurückgekehrt und am 13. Januar 2019 mit der Swiss nach Zürich geflogen. Den Weiterflug nach Serbien habe er nicht angetreten, sondern am Flughafen um Asyl ersucht. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (Eröffnung am 2. Februar 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit teilweise in russischer Sprache verfasster Eingabe vom 7. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer über die Flughafenpolizei unter Beilage eines USB-Sticks und weiteren zahlreichen Dokumenten (Beilagen 1-6) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die entsprechenden Teile der Beschwerde sowie die Beilagen zu dieser seien von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er sei unverzüglich aus der Transitzone des Flughafens Zürich zu entlassen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren. E. Die vorab per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten gingen am 11. Februar 2019 im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Am 14. Februar 2019 traf die vom zuständigen Instruktionsrichter veranlasste Übersetzung des in russischer Sprache verfassten Teils der Beschwerde beim Gericht ein; am 20. Februar 2019 wurde die gerichtsinterne Übersetzung der zahlreichen Beschwerdebeilagen in russischer Sprache abgeschlossen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Urteil N AKPI-238 vom 20. April 2017 des Obersten Gerichts der Russischen Föderation, in welchem die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation eingestuft und verboten worden seien, nach wie vor Gültigkeit habe. Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften, Missionierungen oder öffentliche Handlungen der Zeugen Jehovas würden von den russischen Behörden aufgrund des genannten Urteils grundsätzlich verfolgt. Indessen bestünden keine Hinweise dafür, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften beziehungsweise Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen würden, von Repressionen betroffen seien. So sei auch dem Beschwerdeführer zwischen April 2017 und seiner endgültigen Ausreise im Januar 2019 nie etwas zugestossen. Auch aus dem Umfeld des Beschwerdeführers habe niemand Behelligungen erfahren. Der Beschwerdeführer habe denn auch auf die Frage, weshalb er erst über eineinhalb Jahre nach dem Gerichtsentscheid vom April 2017 ausgereist sei, lediglich angegeben, keinen Reisepass gehabt zu haben, was nicht auf eine akute Gefährdungssituation schliessen lasse. Es gebe keine objektiven Hinweise, die auf eine aktuelle oder künftige Verfolgung schliessen liessen. Von einer Kollektivverfolgung der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation könne aufgrund des Gesagten nicht gesprochen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3). Daher werde einem Mitglied der Zeugen Jehovas die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt, wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss verschiedenen Quellen der Staatspräsident Vladimir Putin das Verbot der Zeugen Jehovas als unsinnig erachte. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, trotz seiner religiösen Gesinnung, die ihm das Tragen einer Waffe verbiete, Militärdienst leisten zu müssen, sei festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspreche, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetze. Der Einwand des Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen seiner Militärdienstpflicht nicht nachkommen zu wollen, sei nicht asylrelevant. Im Weiteren gebe es in Russland verschiedene legale Möglichkeiten, den Wehrdienst zu umgehen. Ein Grossteil der Wehrpflichtigen mache von der Möglichkeit Gebrauch, den Wehrdienst aufzuschieben, wobei die Aufschiebung in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führe. Auch bestehe die Möglichkeit, ein Gesuch um Zivildienst einzureichen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser nicht alle Möglichkeiten, seiner Dienstpflicht zu entgehen, ausgeschöpft habe (vgl. A16 S. 15). Angesichts der fehlenden Asylrelevanz bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit, die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, indessen sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten enthielten. So habe der Beschwerdeführer zwar alle allgemeinen Fragen über die Zeugen Jehovas beantworten können, indessen wiesen die sonstigen Angaben wenige Realkennzeichen auf. Auch habe der Beschwerdeführer keine (tauglichen) Beweismittel sowohl bezüglich seiner Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas als auch hinsichtlich seiner Wehrdienstpflicht eingereicht. Die in Kopie eingereichten militärischen Vorladungen zeigten einzig auf, dass der Beschwerdeführer zwecks Abklärungen vor den Militärbehörden habe erscheinen müssen. Daher entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer möglicherweise von der Wehrdienstpflicht befreit worden sei. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht in der Lage gewesen, überzeugend zu erklären, wie er als angeblicher Dienstverweigerer einen Inland- sowie einen Auslandpass erhalten habe. Was den Inlandpass betreffe, habe der Beschwerdeführer angegeben, zur Erlangung eines solchen sei eine Bescheinigung des Militärs nötig gewesen. Obwohl er ohne gültigen Pass eine solche Bescheinigung nicht hätte erhalten dürfen, hätten ihm die Militärbehörden trotzdem ein solches Dokument ausgestellt, so dass er einen neuen Inlandpass habe beantragen können (vgl. A16 S. 9). Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Erlangung des Auslandpasses seien wenig plausibel. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Mutter habe die Militärbehörden aufgesucht und erklärt, dass ihr Sohn in Deutschland eine Augenoperation geplant habe; so habe sie die zur Ausstellung des Auslandpasses notwendige Bescheinigung erhalten (vgl. A16 S. 9 und 12). Im Weiteren sei erstaunlich, dass der angeblich im Dezember 2017 beantragte Inlandpass bereits am 22. November 2017 ausgestellt worden sei (vgl. A16 S. 9). Auch sei die Tatsache, dass der Auslandpass am 13. April 2018 ausgestellt worden sei, mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Juni 2018 einen Antrag um Ausstellung gestellt, seine Mutter die Militärbehörden im Juli 2018 aufgesucht und er den Reisepass im September 2018 erhalten habe (vgl. A16 S. 9), nicht vereinbar. Schliesslich erstaune, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich akuter Gefährdungssituation in Russland im September 2018 sowie im Januar 2019 von der Ukraine wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Seine Erklärung, wonach er keine andere Wahl gehabt habe (vgl. A16 S. 12), vermöge nicht zu überzeugen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Reise in die Schweiz nicht von der Ukraine aus angetreten habe, sondern zuerst nach Moskau zurückgekehrt sei, um von dort aus in die Schweiz zu fliegen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach russische Staatsangehörige ohne Visum nicht von B.______ aus in Staaten der EU fliegen könnten (vgl. A16 S. 13), sei nicht überzeugend.
E. 4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von 5 Tagen und der Tatsache, dass ihm im Transitbereich des Flughafens der Kontakt zur Aussenwelt nahezu verunmöglicht werde, könne er keinen Anwalt beiziehen, der ihm bei der Ausarbeitung der Beschwerde behilflich sei. In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas der Schweiz (Beilage Nr. 1) ergebe sich, dass er am 30. Juni 2012 in Russland als Zeuge Jehovas getauft worden und mit einer russischen Versammlung in der Schweiz verbunden sei. Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach er nie missioniert habe, sei nicht zutreffend und wohl auf die unpräzise Übersetzung zurückzuführen. Zwar habe er nie als Missionar gedient, jedoch gehöre es zum Selbstverständnis der Zeugen Jehovas, bei jeder Gelegenheit Gespräche mit Mitmenschen über biblische Themen zu führen, wobei diese Predigttätigkeit alle aktiven Zeugen Jehovas ausführten. Entgegen der Auffassung des SEM würden in Russland auch Zeugen Jehovas ohne besondere Stellung verhaftet werden (vgl. Beilage Nr. 3). Zurzeit seien 106 Angehörige der Zeugen Jehovas entweder in Untersuchungshaft oder stünden unter Hausarrest (Quelle: https://www.jw-russia.org/en/prisoners.html). Auch wenn Präsident Vladimir Putin sein Unverständnis für die Verfolgung von Zeugen Jehovas zum Ausdruck gebracht habe, sei am 6. Februar 2019 ein Zeuge Jehovas, der in seiner Verteidigung auf die Worte Putins Bezug genommen habe, wegen der Teilnahme an Gottesdiensten erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (Quellen: http://www.jw-russia.org/news/19013016-588.html, Beilage 6). Im Weiteren werde er, der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht zum Zivildienst zugelassen und damit gegenüber anderen Religionen diskriminiert. Am 20. Dezember 2017 habe "War Resisters' International" von sechs Zeugen Jehovas in verschiedenen Teilen Russlands berichtet, die wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht zum Zivildienst zugelassen worden seien (https: www.wri-irg.org/en/story/2017/problems-alternative-service-jehovas-witnesses-after-ban, Beilage 5). Am 13. September 2018 sei ein weiterer Fall von Verweigerung des Zivildienstes wegen Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas bekannt geworden (https://hrwf.eu/russia-jehovas-witness-draftee-defends-right-to-conscientious-objection, Beilage 5). Was die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erlangung des Inland- und des Auslandpasses beziehungsweise der Reisen von Russland in die Ukraine und zurück beträfen, sei festzuhalten, dass er die russische Grenze ungehindert habe passieren können, weil er sich in der Zeit des Grenzübertritts nicht an den Aktivitäten der Zeugen Jehovas beteiligt gehabt habe und alle Reisen nicht in der Einberufungsperiode (im Herbst vom 1. Oktober - 1. Januar, im Frühling vom 1. April - 15. Juli) stattgefunden hätten. Der im September 2017 bestellte Inlandpass sei im November 2017 erstellt gewesen, jedoch habe er ihn aus Furcht, rekrutiert zu werden, erst nach Ablauf der Einberufungsperiode Ende Dezember 2017 abgeholt. Den Auslandpass habe er am 6. März 2018 bestellt und nach Intervention seiner Mutter bei den Militärbehörden und der Erlangung der nötigen Auskunft erst im September 2018 abholen können. 5.5.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, aufgrund seines Aufenthaltes im Transitbereich des Flughafens könne er keinen Anwalt beziehen, der ihm bei der Ausarbeitung der Beschwerde behilflich sei, ist darauf hinzuweisen, dass Kommunikationsmöglichkeiten im Transitbereich zur Verfügung gestellt werden und dem Beschwerdeführer wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Dem Beschwerdeführer ist es dann auch offensichtlich gelungen, selbständig jemanden zu organisieren, der ihm bei der Abfassung einer rechtsgenüglichen Beschwerde behilflich gewesen ist. 5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Zeugen Jehovas nicht zweifelsfrei feststeht. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Fragen über die Zeugen Jehovas durchwegs zutreffend beantworten konnte, indessen die Schilderung seiner eigenen religiösen Tätigkeit unbestimmt ausgefallen ist (vgl. A16 S. 8). Die Beweiskraft der mit der Beschwerde lediglich in Kopie eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung der Zeugen Jehovas der Schweiz ist aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen. 5.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ist die geltend gemachte Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas als nicht asylrelevant zu erachten. Unbestrittenermassen werden Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften, Missionierungen oder öffentlichen Handlungen der Zeugen Jehovas von den russischen Behörden grundsätzlich verfolgt. Von einer Kollektivverfolgung der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation kann indessen nicht gesprochen werden. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften beziehungsweise Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von Repressionen betroffen sind. So ist auch dem Beschwerdeführer zwischen April 2017 und seiner endgültigen Ausreise im Januar 2019 nie etwas zugestossen und auch aus dem Umfeld des Beschwerdeführers habe niemand Behelligungen erfahren. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird, was vorliegend zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung in der Beschwerde, wonach entgegen der Auffassung des SEM in Russland auch Zeugen Jehovas ohne besondere Stellung verhaftet werden würden, nichts zu ändern, ist eine Verhaftung doch umso wahrscheinlicher, desto aktiver ein Mitglied der Zeugen Jehova auch öffentlich in Erscheinung tritt, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr an grösseren Versammlungen von Zeugen Jehovas teilzunehmen, und schilderte auch keine anderen besonderen religiösen Tätigkeiten (vgl. A16 S. 8). Was den mit der Beschwerde unkommentiert eingereichten USB-Stick betrifft, so sind die darin enthaltenen Videosequenzen, welche mehrere TV-Berichte zeigen, mangels hinreichenden persönlichen Sachzusammenhangs mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde eingereichten Auszüge aus dem Internet, welche die allgemeine Situation der Zeugen Jehovas und die Verhaftung einzelner Mitglieder zum Gegenstand haben. 5.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht zum Zivildienst zugelassen und damit gegenüber anderen Religionen diskriminiert zu werden. Hierzu ist festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt. Im Weiteren besteht in Russland die Möglichkeit, ein Gesuch um Zivildienst einzureichen. Zwar wird, wie sich aus den eingereichten Auszügen aus dem Internet ergibt, davon berichtet, dass drei von sechs jungen Zeugen Jehovas bisher behördliche Ablehnungsentscheide erhalten hätten, während der endgültige Entscheid der Militärbehörden bezüglich der übrigen drei noch ausstehe (vgl. Beilage 5). Indessen ist daraus nicht ersichtlich, ob die genannten Ablehnungsentscheide tatsächlich aufgrund der religiösen Zugehörigkeit der Betroffenen erfolgten. Im Weiteren ergibt sich aus einem weiteren Bericht in Beilage 5, dass ein Wehrdienstpflichtiger, welcher angegeben habe, ein Zeuge Jehovas zu sein, nach den Feststellungen der zuständigen Berufungskommission nicht aus religiösen Gründen nicht zum zivilen Ersatzdienst zugelassen worden sei, sondern aus formellen Gründen (verspätet eingereichtes Gesuch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass Gesuche von Angehörigen der Zeugen Jehovas um Zivildienst stets abgelehnt werden. Schliesslich spricht der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von der Möglichkeit und dem Vorhaben, mit Unterstützung einer entsprechenden Organisation vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. A16 S. 11), ohne dieses in der Folge verwirklicht zu haben (vgl. A16 S. 16). 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers, welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Ausbildung und Erfahrung.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen.
E. 10 Da die Beschwerdebegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos erschienen und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-700/2019 Urteil vom 26. Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2019 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 16. Januar 2019 wurde er von der Flughafenpolizei zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Januar 2019 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Familienangehörigen seien seit den 1990er-Jahren Zeugen Jehovas. Er selber sei ein Jünger gewesen und habe keine besondere Funktion bei den Versammlungen gehabt (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 8). Im April 2017 habe ein russisches Gericht die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation eingestuft. Das Urteil sei im Sommer 2017 vom Obergericht bestätigt worden. Seitdem seien Versammlungen und Lesungen der religiösen Schriften verboten. Die Zeugen Jehovas könnten sich nur noch in kleinen Gruppen privat treffen (vgl. A16 S. 8). Es bestehe ein grosses Risiko, jederzeit verhaftet zu werden. Ihm selber sei zwar nie etwas zugestossen. Aber sein Stiefvater habe seine Stelle als Busfahrer verloren, weil er aus religiösen Gründen keine Nikolausverkleidung habe tragen wollen (vgl. A16 S. 16). Im Weiteren könne er einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst aus religiösen Gründen nicht Folge leisten. In Russland erlaube das am 25. Juli 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz Nr. 113 zwar einen Alternativdienst aus religiösen Gründen, jedoch gelte dieses für ihn als Angehörigen der verbotenen Religion der Zeugen Jehovas nicht. Er habe zwar versucht, aus medizinischen Gründen von der Dienstpflicht freigestellt zu werden und sei so im Mai 2018 in die Rekrutierungskategorie B4 eingestuft worden, was trotzdem Militärdienst bedeute. Die nach der medizinischen Abklärung vorgesehene Anhörung bei der Militärkommission habe er absichtlich verpasst, weil ihm bei dieser ein Dokument ausgehändigt worden wäre, wonach er als Krimineller gelte, wenn er die Einberufung ignoriere (vgl. A16 S. 11). In diesem Zusammenhang habe er Schwierigkeiten gehabt, seinen Inland- und den Reisepass ausstellen zu lassen, da hierzu eine Bescheinigung der Armee notwendig gewesen sei. Seine Mutter habe im Juli 2018 den Militärbehörden mitgeteilt, dass ihr Sohn eine dringliche Augenoperation in Deutschland habe und dadurch erreicht, dass die Behörden eine solche Bescheinigung ausgestellt hätten, was eine Fristverlängerung für die Einberufung bis im Herbst 2018 bedeutet habe (vgl. A16 S. 12). Den Inlandpass habe er schliesslich erneuern können, weil für den Rekrutierungsprozess ohnehin ein gültiges Identitätsdokument nötig gewesen sei. Am 17. September 2018 sei er zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und zwei Halbgeschwistern in die Ukraine gereist, wo er erfolglos versucht habe, ein französisches Visum zu erhalten. Nach seiner Rückkehr nach Russland am 22. September 2018 sei er am 14. Oktober 2018 erneut nach B.______ gereist, wo er sich drei Monate lang bei seiner Schwester aufgehalten und ein Praktikum als Kellner absolviert habe. Bei der Ausreise im Oktober 2018 sei er davon überzeugt gewesen, keine militärische Vorladung erhalten zu haben (vgl. A16 S. 12). Während seiner Anwesenheit in B._______habe er von Nachbarn erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Trotzdem sei er nach Ablauf des visumsfreien 90-tägigen Aufenthalts in der Ukraine im Januar 2019 erneut nach Russland zurückgekehrt und am 13. Januar 2019 mit der Swiss nach Zürich geflogen. Den Weiterflug nach Serbien habe er nicht angetreten, sondern am Flughafen um Asyl ersucht. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (Eröffnung am 2. Februar 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit teilweise in russischer Sprache verfasster Eingabe vom 7. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer über die Flughafenpolizei unter Beilage eines USB-Sticks und weiteren zahlreichen Dokumenten (Beilagen 1-6) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die entsprechenden Teile der Beschwerde sowie die Beilagen zu dieser seien von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er sei unverzüglich aus der Transitzone des Flughafens Zürich zu entlassen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren. E. Die vorab per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten gingen am 11. Februar 2019 im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Am 14. Februar 2019 traf die vom zuständigen Instruktionsrichter veranlasste Übersetzung des in russischer Sprache verfassten Teils der Beschwerde beim Gericht ein; am 20. Februar 2019 wurde die gerichtsinterne Übersetzung der zahlreichen Beschwerdebeilagen in russischer Sprache abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Urteil N AKPI-238 vom 20. April 2017 des Obersten Gerichts der Russischen Föderation, in welchem die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation eingestuft und verboten worden seien, nach wie vor Gültigkeit habe. Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften, Missionierungen oder öffentliche Handlungen der Zeugen Jehovas würden von den russischen Behörden aufgrund des genannten Urteils grundsätzlich verfolgt. Indessen bestünden keine Hinweise dafür, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften beziehungsweise Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen würden, von Repressionen betroffen seien. So sei auch dem Beschwerdeführer zwischen April 2017 und seiner endgültigen Ausreise im Januar 2019 nie etwas zugestossen. Auch aus dem Umfeld des Beschwerdeführers habe niemand Behelligungen erfahren. Der Beschwerdeführer habe denn auch auf die Frage, weshalb er erst über eineinhalb Jahre nach dem Gerichtsentscheid vom April 2017 ausgereist sei, lediglich angegeben, keinen Reisepass gehabt zu haben, was nicht auf eine akute Gefährdungssituation schliessen lasse. Es gebe keine objektiven Hinweise, die auf eine aktuelle oder künftige Verfolgung schliessen liessen. Von einer Kollektivverfolgung der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation könne aufgrund des Gesagten nicht gesprochen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3). Daher werde einem Mitglied der Zeugen Jehovas die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt, wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss verschiedenen Quellen der Staatspräsident Vladimir Putin das Verbot der Zeugen Jehovas als unsinnig erachte. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, trotz seiner religiösen Gesinnung, die ihm das Tragen einer Waffe verbiete, Militärdienst leisten zu müssen, sei festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspreche, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetze. Der Einwand des Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen seiner Militärdienstpflicht nicht nachkommen zu wollen, sei nicht asylrelevant. Im Weiteren gebe es in Russland verschiedene legale Möglichkeiten, den Wehrdienst zu umgehen. Ein Grossteil der Wehrpflichtigen mache von der Möglichkeit Gebrauch, den Wehrdienst aufzuschieben, wobei die Aufschiebung in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führe. Auch bestehe die Möglichkeit, ein Gesuch um Zivildienst einzureichen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser nicht alle Möglichkeiten, seiner Dienstpflicht zu entgehen, ausgeschöpft habe (vgl. A16 S. 15). Angesichts der fehlenden Asylrelevanz bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit, die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, indessen sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten enthielten. So habe der Beschwerdeführer zwar alle allgemeinen Fragen über die Zeugen Jehovas beantworten können, indessen wiesen die sonstigen Angaben wenige Realkennzeichen auf. Auch habe der Beschwerdeführer keine (tauglichen) Beweismittel sowohl bezüglich seiner Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas als auch hinsichtlich seiner Wehrdienstpflicht eingereicht. Die in Kopie eingereichten militärischen Vorladungen zeigten einzig auf, dass der Beschwerdeführer zwecks Abklärungen vor den Militärbehörden habe erscheinen müssen. Daher entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer möglicherweise von der Wehrdienstpflicht befreit worden sei. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht in der Lage gewesen, überzeugend zu erklären, wie er als angeblicher Dienstverweigerer einen Inland- sowie einen Auslandpass erhalten habe. Was den Inlandpass betreffe, habe der Beschwerdeführer angegeben, zur Erlangung eines solchen sei eine Bescheinigung des Militärs nötig gewesen. Obwohl er ohne gültigen Pass eine solche Bescheinigung nicht hätte erhalten dürfen, hätten ihm die Militärbehörden trotzdem ein solches Dokument ausgestellt, so dass er einen neuen Inlandpass habe beantragen können (vgl. A16 S. 9). Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Erlangung des Auslandpasses seien wenig plausibel. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Mutter habe die Militärbehörden aufgesucht und erklärt, dass ihr Sohn in Deutschland eine Augenoperation geplant habe; so habe sie die zur Ausstellung des Auslandpasses notwendige Bescheinigung erhalten (vgl. A16 S. 9 und 12). Im Weiteren sei erstaunlich, dass der angeblich im Dezember 2017 beantragte Inlandpass bereits am 22. November 2017 ausgestellt worden sei (vgl. A16 S. 9). Auch sei die Tatsache, dass der Auslandpass am 13. April 2018 ausgestellt worden sei, mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Juni 2018 einen Antrag um Ausstellung gestellt, seine Mutter die Militärbehörden im Juli 2018 aufgesucht und er den Reisepass im September 2018 erhalten habe (vgl. A16 S. 9), nicht vereinbar. Schliesslich erstaune, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich akuter Gefährdungssituation in Russland im September 2018 sowie im Januar 2019 von der Ukraine wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Seine Erklärung, wonach er keine andere Wahl gehabt habe (vgl. A16 S. 12), vermöge nicht zu überzeugen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Reise in die Schweiz nicht von der Ukraine aus angetreten habe, sondern zuerst nach Moskau zurückgekehrt sei, um von dort aus in die Schweiz zu fliegen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach russische Staatsangehörige ohne Visum nicht von B.______ aus in Staaten der EU fliegen könnten (vgl. A16 S. 13), sei nicht überzeugend. 4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von 5 Tagen und der Tatsache, dass ihm im Transitbereich des Flughafens der Kontakt zur Aussenwelt nahezu verunmöglicht werde, könne er keinen Anwalt beiziehen, der ihm bei der Ausarbeitung der Beschwerde behilflich sei. In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas der Schweiz (Beilage Nr. 1) ergebe sich, dass er am 30. Juni 2012 in Russland als Zeuge Jehovas getauft worden und mit einer russischen Versammlung in der Schweiz verbunden sei. Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach er nie missioniert habe, sei nicht zutreffend und wohl auf die unpräzise Übersetzung zurückzuführen. Zwar habe er nie als Missionar gedient, jedoch gehöre es zum Selbstverständnis der Zeugen Jehovas, bei jeder Gelegenheit Gespräche mit Mitmenschen über biblische Themen zu führen, wobei diese Predigttätigkeit alle aktiven Zeugen Jehovas ausführten. Entgegen der Auffassung des SEM würden in Russland auch Zeugen Jehovas ohne besondere Stellung verhaftet werden (vgl. Beilage Nr. 3). Zurzeit seien 106 Angehörige der Zeugen Jehovas entweder in Untersuchungshaft oder stünden unter Hausarrest (Quelle: https://www.jw-russia.org/en/prisoners.html). Auch wenn Präsident Vladimir Putin sein Unverständnis für die Verfolgung von Zeugen Jehovas zum Ausdruck gebracht habe, sei am 6. Februar 2019 ein Zeuge Jehovas, der in seiner Verteidigung auf die Worte Putins Bezug genommen habe, wegen der Teilnahme an Gottesdiensten erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (Quellen: http://www.jw-russia.org/news/19013016-588.html, Beilage 6). Im Weiteren werde er, der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht zum Zivildienst zugelassen und damit gegenüber anderen Religionen diskriminiert. Am 20. Dezember 2017 habe "War Resisters' International" von sechs Zeugen Jehovas in verschiedenen Teilen Russlands berichtet, die wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht zum Zivildienst zugelassen worden seien (https: www.wri-irg.org/en/story/2017/problems-alternative-service-jehovas-witnesses-after-ban, Beilage 5). Am 13. September 2018 sei ein weiterer Fall von Verweigerung des Zivildienstes wegen Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas bekannt geworden (https://hrwf.eu/russia-jehovas-witness-draftee-defends-right-to-conscientious-objection, Beilage 5). Was die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erlangung des Inland- und des Auslandpasses beziehungsweise der Reisen von Russland in die Ukraine und zurück beträfen, sei festzuhalten, dass er die russische Grenze ungehindert habe passieren können, weil er sich in der Zeit des Grenzübertritts nicht an den Aktivitäten der Zeugen Jehovas beteiligt gehabt habe und alle Reisen nicht in der Einberufungsperiode (im Herbst vom 1. Oktober - 1. Januar, im Frühling vom 1. April - 15. Juli) stattgefunden hätten. Der im September 2017 bestellte Inlandpass sei im November 2017 erstellt gewesen, jedoch habe er ihn aus Furcht, rekrutiert zu werden, erst nach Ablauf der Einberufungsperiode Ende Dezember 2017 abgeholt. Den Auslandpass habe er am 6. März 2018 bestellt und nach Intervention seiner Mutter bei den Militärbehörden und der Erlangung der nötigen Auskunft erst im September 2018 abholen können. 5.5.1 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, aufgrund seines Aufenthaltes im Transitbereich des Flughafens könne er keinen Anwalt beziehen, der ihm bei der Ausarbeitung der Beschwerde behilflich sei, ist darauf hinzuweisen, dass Kommunikationsmöglichkeiten im Transitbereich zur Verfügung gestellt werden und dem Beschwerdeführer wohl auch Adressen von Rechtsberatungsstellen zugänglich gemacht worden sind (vgl. Art. 7 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich [SR 142.311.23]). Dem Beschwerdeführer ist es dann auch offensichtlich gelungen, selbständig jemanden zu organisieren, der ihm bei der Abfassung einer rechtsgenüglichen Beschwerde behilflich gewesen ist. 5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Zeugen Jehovas nicht zweifelsfrei feststeht. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Fragen über die Zeugen Jehovas durchwegs zutreffend beantworten konnte, indessen die Schilderung seiner eigenen religiösen Tätigkeit unbestimmt ausgefallen ist (vgl. A16 S. 8). Die Beweiskraft der mit der Beschwerde lediglich in Kopie eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung der Zeugen Jehovas der Schweiz ist aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen. 5.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ist die geltend gemachte Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas als nicht asylrelevant zu erachten. Unbestrittenermassen werden Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften, Missionierungen oder öffentlichen Handlungen der Zeugen Jehovas von den russischen Behörden grundsätzlich verfolgt. Von einer Kollektivverfolgung der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation kann indessen nicht gesprochen werden. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften beziehungsweise Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von Repressionen betroffen sind. So ist auch dem Beschwerdeführer zwischen April 2017 und seiner endgültigen Ausreise im Januar 2019 nie etwas zugestossen und auch aus dem Umfeld des Beschwerdeführers habe niemand Behelligungen erfahren. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird, was vorliegend zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung in der Beschwerde, wonach entgegen der Auffassung des SEM in Russland auch Zeugen Jehovas ohne besondere Stellung verhaftet werden würden, nichts zu ändern, ist eine Verhaftung doch umso wahrscheinlicher, desto aktiver ein Mitglied der Zeugen Jehova auch öffentlich in Erscheinung tritt, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr an grösseren Versammlungen von Zeugen Jehovas teilzunehmen, und schilderte auch keine anderen besonderen religiösen Tätigkeiten (vgl. A16 S. 8). Was den mit der Beschwerde unkommentiert eingereichten USB-Stick betrifft, so sind die darin enthaltenen Videosequenzen, welche mehrere TV-Berichte zeigen, mangels hinreichenden persönlichen Sachzusammenhangs mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde eingereichten Auszüge aus dem Internet, welche die allgemeine Situation der Zeugen Jehovas und die Verhaftung einzelner Mitglieder zum Gegenstand haben. 5.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht zum Zivildienst zugelassen und damit gegenüber anderen Religionen diskriminiert zu werden. Hierzu ist festzuhalten, dass es nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspricht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem ist ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem Aufgebot widersetzt. Im Weiteren besteht in Russland die Möglichkeit, ein Gesuch um Zivildienst einzureichen. Zwar wird, wie sich aus den eingereichten Auszügen aus dem Internet ergibt, davon berichtet, dass drei von sechs jungen Zeugen Jehovas bisher behördliche Ablehnungsentscheide erhalten hätten, während der endgültige Entscheid der Militärbehörden bezüglich der übrigen drei noch ausstehe (vgl. Beilage 5). Indessen ist daraus nicht ersichtlich, ob die genannten Ablehnungsentscheide tatsächlich aufgrund der religiösen Zugehörigkeit der Betroffenen erfolgten. Im Weiteren ergibt sich aus einem weiteren Bericht in Beilage 5, dass ein Wehrdienstpflichtiger, welcher angegeben habe, ein Zeuge Jehovas zu sein, nach den Feststellungen der zuständigen Berufungskommission nicht aus religiösen Gründen nicht zum zivilen Ersatzdienst zugelassen worden sei, sondern aus formellen Gründen (verspätet eingereichtes Gesuch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass Gesuche von Angehörigen der Zeugen Jehovas um Zivildienst stets abgelehnt werden. Schliesslich spricht der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von der Möglichkeit und dem Vorhaben, mit Unterstützung einer entsprechenden Organisation vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. A16 S. 11), ohne dieses in der Folge verwirklicht zu haben (vgl. A16 S. 16). 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers, welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Ausbildung und Erfahrung. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen russischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. 10. Da die Beschwerdebegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos erschienen und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: