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D-6996/2008

D-6996/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6996/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 24. November 2008 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______, Eritrea, alias B._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2005 auf dem Luftweg verliess und am 19. Juli 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er im Rahmen der Summarbefragung seine Personalien mit _______ zu Protokoll gab, und darlegte, nie einen Reisepass besessen zu haben, dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, sein Vater stamme aus Somalia, weshalb er in Eritrea diskriminiert worden sei, dass er sich oppositionell betätigt habe und deshalb für zwei Monate inhaftiert und misshandelt worden sei, dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen, dass er vor dem 18. Juli 2005 nie im Ausland gewesen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. August 2005 das rechtliche Gehör im Hinblick auf den Erlass eines Entscheids gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte und er dabei einräumte, sein Heimatland früher als angegeben verlassen zu haben, dass ihm das BFM ferner vorhielt, unter anderer Identität erkennungsdienstlich erfasst worden zu sein, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. September 2005 in Anwendung der obenerwähnten Gesetzesbestimmung nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2005 ablehnte, soweit sie auf das Rechtsmittel eintrat, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim BFM am 11. Oktober 2006 eine als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter 2. Asylgesuch" bezeichnete Eingabe deponieren und das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf den Entscheid vom 5. September 2005, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liess, dass er zur Begründung geltend machte, er habe sich seit Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht nach Eritrea zurückbegeben, dass er aufgrund seines nunmehr langen Landesabwesenheit bei der Rückkehr generell unter dem Verdacht, sich der Opposition im Ausland angeschlossen zu haben, stehen würde und ein strenges Verhör zu gewärtigen hätte, dass ferner neue Belege für Menschenrechtsverletzungen in Eritrea vorlägen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von _______ Jahren als grundsätzlich diensttaugliche Person auch wegen der drohenden Einziehung in den Militärdienst verlassen habe, dass er im Falle seiner Rückkehr damit rechnen müsse, bei der Einreise festgenommen und in eine militärische Haftanstalt überstellt zu werden, wo eine lange Haftstrafe und Folter drohten, dass er sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zudem exilpolitisch betätigt habe, dass die ARK ihre Praxis bezüglich Eritrea geändert habe, was einen weiteren Wiedererwägungsgrund ausmache, dass die Vorinstanz die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Dienstverweigerung bisher nicht geprüft habe und die vorliegende Eingabe allenfalls als Revisionsgesuch der zuständigen Instanz zu überweisen sei, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, als Beleg für sein exilpolitisches Engagement einen Mitgliederausweis der Eritrean Democratic Party (EDP) beizubringen, dass das Dokument auch als Beweismittel für seine bereits vor der Einreise in die Schweiz bestehende oppositionelle Gesinnung anzusehen sei, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der EDP und damit verbundene Aktivitäten den heimatlichen Behörden bekannt sein oder demnächst zur Kenntnis gelangen dürften und ihm auch deswegen in Eritrea Haft und Folter drohten, zumal die Behörden auch gegen einfache Mitglieder der EDP vorgingen, dass der Beschwerdeführer somit aufgrund objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe sowie des Umstandes, wonach er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei, dass nach dem Gesagten ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien, dass der Eingabe nebst dem erwähnten Ausweis zwei Berichte von amnesty international (ai) Deutschland beilagen, dass das BFM diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm und den Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 zu seinen Asylgründen anhörte, dass er dabei unter anderem darlegte, in der Schweiz im Mai und November 2006 an zwei Versammlungen der EDP teilgenommen zu haben, dass er ferner Geld für seine Partei gesammelt habe, dass er als Beweismittel eine Quittung, eine Einladung zu einer Versammlung der EDP und ein Versammlungsprotokoll zu den Akten gab, dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Fristansetzung zur Stellungnahme am 26. September 2007 mitteilte, gemäss getroffenen Abklärungen sei sein Mandant am 9. Oktober 1989 unter der Identität _______in _______ (Drittland) eingereist, dass sein dort gestelltes Asylgesuch am 13. September 1993 abgelehnt und er am 27. Oktober 2004 abgeschoben worden sei, dass er im Besitz eines äthiopischen Reisepasses gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 einräumte, sich unter seinen wahren Personalien im erwähnten Zeitraum in _______ aufgehalten zu haben, dass er in _______geboren worden sei, heute jedoch aufgrund seiner Abstammung als Eritreer gelte, dass er im Jahre 2004 von _______ nach Eritrea abgeschoben, aber nicht zwangsweise rückgeführt worden sei, dass er aufgrund der nicht zwangsweisen Rückführung den eritreischen Behörden wahrheitswidrig habe angeben können, in _______ über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen und nur besuchshalber in Eritrea zu weilen, und so der Rekrutierung zum Militärdienst entgangen sei, dass er in der Schweiz aus Angst, bei Preisgabe der Identität nach _______ und von dort aus erneut nach Eritrea ausgeschafft zu werden, falsche Personalien angegeben habe, dass er damit rechnen müsse, in Anbetracht der jetzigen Fallumstände im Falle der Rückkehr zwangsrekrutiert zu werden, dass er als Belege für seine eritreische Staatsbürgerschaft eine ID-Karte und Passkopien zu den Akten reichte, dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine eritreische Taufurkunde deponierte, dass im Rahmen einer Lingua-Analyse die von ihm geltend gemachte eritreische Herkunft bestätigt wurde, dass das BFM am 18. September 2008 eine erneute Anhörung durchführte, dass er dabei den langjährigen Aufenthalt in _______ erneut bestätigte und unter anderem erwähnte, sich auch im August 2000 für zwei Wochen in Eritrea aufgehalten zu haben, dass er nach wie vor befürchte, im Falle der erzwungenen Rückkehr zwangsrekrutiert zu werden, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 - eröffnet am 6. Oktober 2008 - ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung unter anderem anführte, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2005 nur rund sechs Monate und bloss zu Besuchszwecken in Eritrea aufgehalten, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Behörden hätten ihn dort als Regimegegner beziehungsweise politischen Aktivisten registriert oder nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezielle Beobachtung gestellt, dass die blosse Mitgliedschaft bei der EDP, welche den Behörden vorliegend überdies nicht bekannt sein dürfte, nicht zu Verfolgungshandlungen durch den eritreischen Staat führe, und es ihm nicht gelungen sei, das Profil einer aus der Sicht der heimatlichen Behörden staatsgefährdend agierenden Person zu vermitteln, dass demnach keine relevanten subjektiven Nachfluchtgründe bestünden, dass er gemäss Aktenlage vor seiner Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden sei noch solchen geleistet oder desertiert habe, dass er sein Heimatland vielmehr legal verlassen habe und entsprechend keine begründete Furcht vor asylrelevanten diesbezüglichen Nachteilen bestehe, dass wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 3 (Anordnung der Wegweisung), die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung seiner Identität gemäss den eingereichten diesbezüglichen Dokumenten und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung ausführte, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei er wie jeder ernsthaft exilpolitisch aktive Eritreer bereits bei den heimatlichen Behörden diesbezüglich registriert, dass er Eritrea nur gestützt auf eine Falschaussage (Aufenthaltsrecht in _______) legal habe verlassen können, dass ihm eine solche Darlegung kaum ein zweites Mal geglaubt würde und er mit ernsthaften Behelligungen rechnen müsste, zumal er sich in der Zwischenzeit massgeblich politisch exponiert habe, dass ihm die erwähnte Täuschung der Behörden zudem als Refraktion angelastet werden könnte, dass seine mehrfach gestellten Asylgesuche als Ausdruck staatsfeinderlicher Gesinnung gewertet würden, dass insgesamt erhebliche Anhaltspunkte für eine relevante Gefährdung bestünden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine adäquate Gesamtwürdigung der Verfolgungssituation vorgenommen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass gemäss Rechtsbegehren die Verweigerung des Asyls nicht angefochten ist, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen seinen Heimatstaat legal und mit Hilfe seines Reisepasses im Juni 2005 verlassen hat, dass er geltend macht, (seither) exilpolitisch tätig geworden zu sein, aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Ausland und der gestellten Asylgesuche Repressionen ausgesetzt zu werden und Gefahr liefe, im Falle der Rückkehr als Refraktär behelligt zu werden, dass eine Person, welche sich darauf beruft, durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (vgl. Art. 54 AsylG), dass gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden, dass die Regierungspartei "Peoples Front for Democracy and Justice" (PFDJ) in Eritrea eine Ein-Parteien-Herrschaft ausübt und oppositionelle Gruppen innerhalb wie ausserhalb Eritreas nicht erlaubt sind, dass die Mitgliedschaft in solchen Organisationen aufgrund des sehr engen Zusammenhaltes der eritreischen Diaspora in den meisten Fällen die Teilnahme an Treffen und Kundgebungen der entsprechenden Gruppierung bedingt, dass die Gefahr, wonach exilpolitische Aktivitäten regierungstreuen Eritreern bekannt und gegebenenfalls weiterberichtet werden, demnach nicht zu unterschätzen ist, dass die Gefahr für die betroffene Person, durch die eritreischen Behörden entsprechend fichiert zu werden, in Berücksichtigung des Umfangs ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu analysieren ist, dass das diesbezügliche Engagement des Beschwerdeführers für die EDP als marginal und sein politisches Profil entgegen den nicht näher begründeten Beschwerdevorbringen sowie in Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel als bescheiden zu bezeichnen ist (vgl. B 8/9, Anworten 32, 36 ff. und 46), dass er zudem in der Schweiz unter einem falschen Namen exilpolitisch aktiv war, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der zweiten Anhörung vom 18. September 2008 keinerlei signifikanten (seitherigen) Aktivitäten geltend machte (B 28/8, Antwort 3), dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008), dass für eine begründete Verfolgungsfurcht konkrete Anhaltspunkte und nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit, wonach ein exilpolitisch aktiver Eritreer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde, ausschlaggebend sind, dass solche konkreten Anhaltspunkte nach dem Gesagten indes zu verneinen sind, dass auch die angeblich drohenden militärstrafrechtlichen Sanktionen oder Behelligungen wegen Landesabwesenheit nicht zu überzeugen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2000 für 16 Tage und von Oktober 2004 bis zum Juni 2005 im Heimatland aufgehalten haben soll, ohne dass er Behelligungen ausgesetzt gewesen oder zum Militärdienst aufgeboten worden wäre (vgl. B 28/8, Antworten 13 ff.), dass seine Angaben, während des zweiten Aufenthalts durch die Militärpolizei angehalten und zum Dienstantritt aufgefordert worden zu sein (B 28/8, Antwort 18), in Anbetracht des bisherigen Aussageverhaltens nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer vielmehr legal aus Eritrea ausreisen konnte und die Behörden offenbar von einem bestehenden Aufenthaltsrecht in _______ ausgehen, dass unter diesen Umständen Behelligungen wegen Refraktion oder auch wegen des langen Auslandaufenthaltes im Falle der Rückkehr praktisch ausgeschlossen werden können, dass allein die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten zu werden, offensichtlich nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gewertet werden kann, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die im Übrigen verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), entgegen den Beschwerdevorbringen eine umfassende Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellen und insofern keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, dass das BFM nach dem Gesagten das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend vom Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich Erwägungen zu allfälligen Vollzugshindernissen im aktuellen Zeitpunkt erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Feststellung der Identität des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten diesbezüglichen Dokumenten bei der Vorinstanz zu stellen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: