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D-6967/2010

D-6967/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 22. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6967/2010 Urteil vom 18. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Region B._______ - am 14. Januar 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2009 mangels Einreichung eines Identitätsausweises in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 am 2. Juni 2009 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 dem BFM einen Personalausweis mit dem an ihn adressierten Zustellcouvert sowie ein Schreiben vom 13. August 2008 (Telefax-Kopie), gemäss welchem bestätigt wurde, dass er Sympathisant der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) sei, zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 betreffend die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 ein Gesuch um Wiedererwägung stellte und unter anderem die Kopie seiner Identitätskarte (Beilage 2), Fotos von seiner Lehrertätigkeit in seinem Heimatland (Beilage 3), die Kopie einer Urkunde der Schule (Beilage 4), ein Kündigungsschreiben der Bildungs- und Erziehungsdirektion der Stadt C._______ vom 11. Dezember 2009 (Beilage 5), die Kopie einer Gerichtsvorladung vom 9. März 2009 an die Eltern des Beschwerdeführers (Beilage 6) sowie einen Arztbericht vom 20. Januar 2010 von Dr. med. K. D._______, Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Beilage 7), als Beweismittel einreichte, dass der Beschwerdeführer insgesamt in seinem Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geltend machte, dass gemäss dem eingereichten Kündigungsschreiben der Beschwerdeführer durch ein Urteil des Disziplinargerichts für Mitarbeiter in E._______ verurteilt worden sei, weil er als Gönner und Sympathisant der schon aufgelösten Demokratischen Partei Kurdistans in Erscheinung getreten sei und Propaganda gegen die heilige islamische Republik betrieben habe, er folglich von seinem Amt suspendiert und ihm die Stelle gekündigt worden sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 Frist bis zum 16. März 2010 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- setzte und in materieller Hinsicht ausführte, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich zum Vornherein als aussichtslos, dass der Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- vom Beschwerdeführer am 16. März 2010 innert Frist beglichen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2010 seiner Rechtsvertreterin, die er während des rechtshängigen Verfahrens beauftragt hatte, mittels Einreichung einer Vollmacht vom 12. Mai 2010 dem BFM die Mandatsübernahme anzeigte und der Vorinstanz die Originale der Dokumente einreichte, welche dem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2010 in Kopie beigelegt waren, namentlich die schriftliche Vorladung vor dem erstinstanzlichen Gericht, die der Vater des Beschwerdeführers erhalten haben soll und der überdies gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits zweimal per Telefon vom Nachrichtendienst nach seinem Verbleib befragt worden sei, und ferner das Kündigungsschreiben, gemäss welchem das Amtsgericht der Bildungs- und Erziehungsdirektion ihn wegen politischen Engagements für die illegale Kurdisch-Demokratische Partei (KDP) entlassen habe, dass der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2010 mit der Eingabe vom 2. Juni 2010 bekräftigte, dass er von den iranischen Behörden gezielt gesucht werde und unmittelbarer Verfolgung ausgesetzt sei und, da überdies seinetwegen sein Vater belästigt, befragt und gerichtlich vorgeladen worden sei, man davon ausgehen könne, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer deshalb eine neue Überprüfung und Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und deren Stattgabe forderte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2010 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2010 in Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel gestützt auf Art. 66 ff. VwVG abwies und die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Nichteintretensentscheids vom 15. Mai 2009 verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. September 2010 (Datum Poststempel, Eingang: 27. September 2010) gegen die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, sodann sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und schliesslich sei ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2010 die aufschiebende Wirkung aufgehoben und folglich der Vollzug der Wegweisung nicht mehr ausgesetzt wurde, ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 22. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2011 die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. November 2010 samt Beilage (Kopie eines Haftbefehls) respektive 18. Mai 2011 inklusive Beilagen (Haftbefehl im Original, Übersetzung des Haftbefehls, fünf Fotos sowie ein Schreiben von Amnesty International vom 7. März 2011) dem BFM zur Kenntnis brachte und der Vorinstanz die Gelegenheit eröffnete, sich bis am 11. Juli 2011, über die eingereichten Dokumente zu äussern, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 im Wesentlichen ausführte, der nachgereichte Haftbefehl vermöge nichts an seiner Einschätzung zu ändern, demzufolge die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 25. August 2010 festhält und die Abweisung der Beschwerde vom 24. September 2010 beantragt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2011 dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben inklusive Beilage (Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Iranischen demokratischen Partei Kurdistan" mit Übersetzung) zukommen liess, dass mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 4. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 25. August 2010, mit welchem das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 3. Februar 2010 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls dar­stellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes­verwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2010 legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Wiedererwägungsgesuch auf einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassenen Nichteintretensentscheid des BFM bezieht, weshalb der Beschwerdeantrag auf Gewährung von Asyl eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt und somit auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder­erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Ver­waltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass in casu der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch mit dem Vorliegen "neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel" begründet hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2010 die mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Beweismittel als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erachtet hat, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung zu den eingereichten Beweismitteln angemerkt hat, dass zunächst einmal generell gewisse Zweifel an der Authentizität des Kündigungsschreibens der Bildungs- und Erziehungsdirektion der Stadt C._______ vom 11. Dezember 2009 bestehen würden und es überdies nicht nachvollziehbar sei, dass die zuständigen Behörden über ein Jahr nach Beendigung der Anstellung als Lehrer noch ein Kündigungsschreiben ausstellen sollten, dass das Kündigungsschreiben, falls es überhaupt authentisch sein sollte, bestenfalls beweise, dass der Beschwerdeführer seine Stelle als Lehrer verloren habe und aus dieser Tatsache alleine sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden, dass auch die neu eingereichte Gerichtsvorladung nicht geeignet sei, eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden zu belegen, da diese nämlich an seinen Vater adressiert worden sei und ebenfalls keinerlei Hinweise darauf enthalte, dass die Vorladung in irgendeinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehe, dass zudem - sollte sein Vater tatsächlich seinetwegen vorgeladen worden sein - ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb dies erst am 11. März 2009 geschehen sein soll und dass überdies das betreffende Dokument bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht oder zumindest erwähnt werden können, dass auch die restlichen Beweismittel nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen, das Bestätigungsschreiben seiner politischen Partei als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sei und die Identitätskarte, die Fotos und die Geschenkurkunde lediglich seine Identität beziehungsweise seine Lehrertätigkeit beweisen, jedoch ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten würden, dass das BFM zu den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten hat, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen die medizinische Behandlung im Iran grundsätzlich gegeben sei und auch psychische Beschwerden, insbesondere in den Grossstädten, behandelt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4390/2006 vom 27. August 2009, E. 6.2.3, mit Verweis auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse: Iran: Behandlung einer chronischen Depression, Bern, 20. November 2008, S. 2 ff.), dass zudem anzumerken sei, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten Arztberichten vorwiegend auf die unsichere Situation in der Schweiz und die schwierigen Umstände in der zugewiesenen Unterkunft zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (Verwaltungsbeschwerde) vom 24. September 2010 in erster Linie das Ablehnungsargument des BFM der fehlenden neuen erheblichen Dokumente als nicht nachvollziehbar erachtet, da er mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2010 unter anderem seinen Personalausweis eingereicht habe, dass er in seinem Wiedererwägungsgesuch zu den ihm im Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. Mai 2009 vorgeworfenen Widersprüchen logische, sehr detaillierte und nachvollziehbare Erklärungen abgegeben habe und, da gegen diese Erklärungen im Entscheid des BFM vom 25. August 2010 keine Einwände erhoben worden seien, folglich angenommen werden könne, dass seine Angaben glaubhaft geworden seien, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Kündigungsschreiben ein echtes behördliches Dokument sei und, falls das BFM an dessen Authentizität zweifle, es dieses vom Amtes wegen überprüfen sowie seine Falsifizierung feststellen lassen müsse und nicht mit Unterstellungen und Behauptungen seine Originalität in Frage stellen dürfe, dass es ausserdem die Regel sei, dass die staatliche Erziehungsdirektion ein solches Kündigungsschreiben erst ein Jahr nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausfertige, dass es eine Tatsache sei, dass er wegen seiner politischen Anschauung und Aktivitäten mit der kurdischen Oppositionspartei aus seinem Amt entlassen worden sei und zudem die iranischen Behörden über seine Aktivitäten mit der illegalen KDP informiert seien, gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden sei und ihm folglich eine unverhältnismässige und menschenrechtsverletzende Strafe drohe, dass der Beschwerdeführer überdies mit der eingereichten Gerichtsvorladung aufzeigen wollte, dass seinetwegen seine Familie, das heisst sein Vater, aber auch sein Bruder, Repressionen ausgesetzt und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden seien, dass das ganze Geschehen den Beschwerdeführer sowohl physisch als auch psychisch belaste und es dem BFM nicht klar erschienen sei, dass er die erlittenen Krankheiten aufgrund seiner Probleme im Iran bekommen habe, dass im Übrigen wohl bekannt sei, dass Khomeni vor mehr als 30 Jahren den Krieg gegen die Kurden als Jihad (Krieg für die Gottessache) angekündigt habe und seitdem unzählige Angriffe auf Kurden, darunter auch Zivilisten, durchgeführt worden seien, dass der Beschwerdeführer zur verfolgten Zielgruppe gehöre, deren Identität, Kultur und Sprache in seinem Heimatland keine Akzeptanz finde, und deshalb begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er weiterhin staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb seine geäusserten Befürchtungen durchaus als asylrelevant zu qualifizieren seien, dass er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Aktivitäten bei der illegalen Partei gezielt gesucht und bei seiner Rückkehr unmittelbarer Verfolgung und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden würde, dass sein Leben im Iran in Gefahr sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die geltenden Rechtsbestimmungen unzulässig sei, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Organen verfolgt werde, die Verfolgungsmassnahmen und drohenden Nachteile sich nicht nur auf lokale oder regionale Gebiete beschränken würden, sondern im ganzen Land aktuell seien, weshalb ihm keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde, dass sich zudem seine persönliche Situation langfristig betrachtet äusserst schwierig gestalte, da er ohne die Ausübung eines seiner Ausbildung entsprechenden Berufs, ohne Familie bei sich sowie aufgrund der fehlenden gesicherten Existenz sich nicht an anderen Orten in seinem Heimatland versteckt halten könne, folglich der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG unzumutbar sei, dass nach Prüfung der Akten, insbesondere der nach dem Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. Mai 2009 durch den Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, dass der Beschwerdeführer in erster Linie durch die nachträgliche Einreichung eines Personalausweises zwar seine Identität nachweist, dies allerdings nichts an der Tatsache ändert, dass er bis zur Einreichung der Verwaltungsbeschwerde vom 24. September 2010 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darstellen konnte, dass sodann die Annahme des Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufgrund der behaupteten fehlenden Einwände gegen seine angeblich sehr detaillierten und nachvollziehbaren Erklärungen aus seinem Gesuch um Wiedererwägung vom 3. Februar 2010 nicht zutrifft und überdies die Vorbringen aus dem Gesuch um Wiedererwägung vom 3. Februar 2010 nicht unmittelbar Gegenstand des in casu zu behandelnden Rechtsmittels darstellen, sondern lediglich soweit diese in der als ausserordentliches Rechtsmittel eingereichten Verwaltungsbeschwerde vom 24. September 2010 wieder aufgenommen wurden, dass - wie in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2010 vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten - das bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2010 eingereichte Kündigungsschreiben, auf welches sich der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 24. September 2010 besonders beruft, lediglich zu beweisen vermag, dass er bei der Direktion für Bildung und Erziehung angestellt war, jedoch nicht, dass eine asylrelevante Verfolgung wegen Unterstützung der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) vorliegt, weshalb folglich die Frage der Authentizität des Kündigungsschreibens offen bleiben kann, dass zudem der Umstand, dass das Kündigungsschreiben vom 11. Dezember 2009 datiert - demnach mehr als ein Jahr nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland verfasst wurde -, als deutlicher Hinweis dafür zu werten ist, dass der Beschwerdeführer das Dokument zum Zwecke der Beschwerdesache sich hat ausfertigen lassen, dass sich aufgrund der Akten, was die weiteren bereits mit dem Gesuch um Wiedererwägung vom 3. Februar 2010 der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Fotos von seiner Lehrertätigkeit, die Kopie einer Urkunde der Schule, die Kopie einer Gerichtsvorladung vom 9. März 2009 an seinen Vater sowie der Arztbericht vom 20. Januar 2010) betrifft, die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ausführungen als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2010 nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2010 mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Hindernisgründe im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung darzustellen vermöchten, dass folglich noch zu prüfen ist, ob zwischenzeitlich eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals eingetreten ist, dass der mit dem Schreiben vom 1. November 2010 und der Eingabe vom 18. Mai 2011 angeblich im Original eingereichte Haftbefehl vom 12. Oktober 2010 gegen den Beschwerdeführer keine solche Änderung der Sachlage zu bewirken vermag, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 zum nachgereichten Haftbefehl festgehalten hat, dass gemäss seinen gesicherten Erkenntnissen solche Dokumente im Iran leicht käuflich erwerbbar und daher nicht fälschungssicher seien und es sich zudem gar nicht um einen eigentlichen Haftbefehl, sondern um ein "Formular zu den Erscheinungsmerkmalen der gesuchten Person" handle, dass den Erkenntnissen des BFM beizupflichten ist, insbesondere da effektiv nicht nachvollziehbar ist, weshalb fast zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers die iranischen Behörden das betreffende Dokument mit einer seit nahezu zwei Jahren nicht mehr aktuellen Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers erstellen, weshalb die erheblichen Zweifel an der Authentizität des angeblichen Haftbefehls berechtigt sind, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2011 an diversen exilpolitischen Kundgebungen für die kurdische Angelegenheit teilgenommen hat und mehrere Fotos von diesen Kundgebungen sowie eine Bestätigung, die ihn als Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans in der Schweiz bezeichnet, eingereicht hat, dass er sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe geltend macht und diesbezüglich vorbringt, sein politisches Engagement in der Schweiz müsse ebenfalls berücksichtigt werden, da seine exilpolitischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den iranischen Behörden bekannt seien und er deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Behörden in seinem Heimatland und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein werde, dass aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten sowie der Teilnahme an den Kundgebungen in der Schweiz nicht abzuleiten ist, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Iraner eingesetzt beziehungsweise dass es sich bei ihm um einen besonders engagierten und exponierten Regimegegner handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen muss, dass demnach auch die mit den Beschwerdeergänzungen vom 18. Mai 2011 und 4. Juli 2011 eingereichten Beweismittel ebenfalls als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren sind, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Teilnahme an den genannten Kundgebungen in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen beziehungsweise darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass der Beschwerdeführer ferner mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde - soweit sie den Wegweisungsvollzug betreffen - verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung ebenfalls keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag, dass vorliegend die Rückkehr in den Iran weder als unzulässig noch als unzumutbar zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer den weitaus grösseren Teil seines Lebens in seiner Heimat verbrachte und sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2010 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG das BFM eine Gebühr erhebt, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses abgelehnt wird, dass vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 22. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 22. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro Versand: