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D-1773/2014

D-1773/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1773/2014 Urteil vom 27. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - am 14. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in seinem Heimatland verfolgt, weil er die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (nachfolgend: KDPI) unterstützt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, wobei sie unter anderem ausführte, dass weder sein politisches Engagement noch die angeblich daraus resultierenden Verfolgungshandlungen geglaubt werden könnten, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2010 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen vorbrachte, es würden neue erhebliche Beweismittel (unter anderem zu seiner Identität und im Zusammenhang mit seiner Gefährdung) vorliegen, dass er zudem auf seine psychischen Beschwerden hinwies, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Au­gust 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. September 2010 Beschwerde erhob, dass er im Beschwerdeverfahren erstmals konkrete exilpolitische Tätigkeiten geltend machte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6967/2010 vom 18. Mai 2012 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, dass es bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hauptsächlich ausführte, aus den eingereichten Beweismitteln sei nicht abzuleiten, dass es sich bei ihm um einen besonders engagierten und exponierten Regimegegner handle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2013 erneut ein Asylgesuch beim BFM einreichte und dabei im Wesentlichen seine bereits im ersten Asylgesuch geschilderten Ausreisegründe wiederholte sowie auf sein exilpolitisches Engagement verwies, dass er - unter Aufzählung seiner Tätigkeiten - geltend machte, er sei (entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts) mehr als nur ein Teilnehmer bei den kurdischen Versammlungen und werde daher von der iranischen Regierung als Staatsfeind betrachtet, dass er weiter vorbrachte, er leide seit Jahren an einer Hautkrankheit und habe nach wie vor psychische Beschwerden, dass er sich mit Schreiben vom 5. und 16. Juli 2013 erneut an das BFM wandte, dass beim BFM am 16. sowie am 26. Juli 2013 ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______, bei welchem der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beschwerden in Behandlung ist, einging, dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben vom 3. März 2014 über sein exilpolitisches Engagement der letzten Monate informierte, dass bezüglich der Einzelheiten auf die Akten und die nachstehenden Ausführungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel zu den Akten reichte, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2014 - eröffnet am 28. März 2014 - in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits zwei Verfahren erfolglos durchlaufen, ohne seither in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, dass er seine politischen Tätigkeiten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2012 fortgeführt habe, dass zwar bekannt sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden, dass allerdings das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon ausgehe, dass sich die iranischen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden - auf Personen konzentrieren würden, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden, wie beispielsweise Per­so­nen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen, dass das Verlesen von Schriftgut der KDPI (Gedichte, Lieder und Botschaften der Partei) gemäss den Beweismitteln ausschliesslich an parteieigenen Veranstaltungen in kleinem Rahmen stattgefunden habe, dass diese Tätigkeiten mit Nennung seines Namens und Abbildungen zwar in Internetplattformen publiziert worden seien, dazu aber festzustellen sei, dass er dadurch bestenfalls seine Teilnahme an solchen Veranstaltungen belegen könne, dass diese Beweismittel darüber hinaus keine Hinweise dafür enthalten würden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ins Augenmerk der iranischen Behörden gelangt wäre, geschweige denn, deswegen bei einer Rückkehr mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müsste, dass auch seine organisatorische und kontrollierende Rolle bei Veranstaltungen der KDPI Schweiz kein Risikoprofil zu begründen vermöge, da es sich dabei hauptsächlich um einen administrativen, internen Posten handle, ohne dass er dadurch in besonderer Weise nach Aussen erkennbar als ernstzunehmender Regimegegner erscheinen würde, dass dieses Vorbringen zudem bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Wiedererwägungsverfahren geprüft worden sei, dass die Bestätigungsschreiben der KDPI als Gefälligkeitsschreiben zu wer­ten seien, dass bezüglich dieser Schreiben hervorzuheben sei, dass keine besondere Funktion des Beschwerdeführers genannt werde, sondern er vielmehr lediglich als aktives Mitglied der KDPI betitelt werde, dass er die angebliche Teilnahme an der Menschenrechtskonferenz in Genf im Juni 2012 nicht mit einschlägigen Beweismitteln zu begründen vermöge, dass zudem auch diese Teilnahme, wäre sie denn tatsächlich erfolgt, nichts an der Einschätzung seines Profils ändern würde, dass somit diese Aussagen und Beweismittel an der früheren Beurteilung seines Profils nichts zu ändern vermöchten, dass seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen, dass seine Tätigkeiten vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz seien und sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iranern abheben würden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen habe, dass somit festzustellen sei, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu den gesundheitlichen Vorbringen des Be­schwerdeführers unter anderem festhielt, dass diese bereits im vorangehenden Verfahren bekannt und somit Gegenstand der Prüfung seines Gesuchs gewesen seien, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen die medizinische Be­handlung im Iran grundsätzlich gegeben sei und auch psychische Beschwerden behandelt werden könnten, dass zudem die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen und der ärztlichen Schreiben vorwiegend auf die unsichere Situation in der Schweiz und die schwierigen Zustände in der zugewiesenen Unterkunft zurückzuführen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der negative Entscheid des BFM vom 26. März 2014 sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Behörden seien anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, zudem seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei als Folge davon in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 22. April 2014 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbestände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden, dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der Schweiz durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits zwei Verfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann - in Übereinstimmung mit dem BFM - davon ausgeht, dass im zu beurteilenden Fall keine Hinweise im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2012 Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer zwar weiterhin exilpolitisch aktiv war, die geltend gemachten Tätigkeiten aber - wie bereits vom BFM festgestellt - an der früheren Beurteilung seines Profils nichts zu ändern vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen weitestgehend auf die nicht zu beanstandenden vor­instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer­den kann, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass zwei der eingereichten Bestätigungsschreiben nicht - wie von der Vorinstanz ausgeführt - von der KDPI, sondern von der "Association for Human Rights in Kurdistan of Iran-Geneva" (KMMK-G) sind, dass diese Feststellung allerdings nichts an den vor­instanzlichen Ausführungen ändert, wonach diese Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu qua­lifizieren sind, dass es sich beim Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei durch seine exilpolitischen Aktivitäten von den iranischen Behörden identifiziert worden und stelle daher in deren Augen eine Gefahr für den islamischen Staat dar, lediglich um eine von der Einschätzung der Vorinstanz (und des Gerichts) abweichende Auffassung einer möglichen Gefährdung handelt, zumal für dieses Vorbringen (neben der Aufzählung seiner exilpolitischen Tätigkeiten) keine kon­kreten Anhaltspunkte vorgebracht wer­den, dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, illegal ausgereiste Personen seien bei der Wiedereinreise in den Iran besonders gefährdet, da sie verhaftet und die Gründe für die illegale Ausreise überprüft würden, dass daher im Falle des Beschwerdeführers, der kein Ausreisevisum vor­weisen könne, ein grosses Risiko bestehe, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran von den Behörden aufgegriffen und seine vergangenen politischen Aktivitäten respektive seine Verurteilung ans Licht kom­men würden und er so Opfer einer unmenschlichen Behandlung würde, dass dieses Beschwerdevorbringen bereits im Wiedererwägungsverfahren hätte vorgebracht werden können und zudem mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass die Ausreisegründe des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sind, dass zudem festzuhalten ist, dass Personen aus dem Iran gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6681/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.3.4), dass sodann weder die in der angefochtenen Verfügung nicht explizit genannten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Schreiben von Texten, Gedichten und Liedern) noch die übrigen Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Kopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der KDPI vom 2. April 2014 und ein Gutachten von Amnesty International vom 18. Juni 2012, welches sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer bezieht) geeignet sind, eine Änderung der vor­instanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch - sofern aus den Akten ersichtlich - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass insbesondere weder seine psychischen Beschwerden noch seine Hautkrankheit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass somit der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 900.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 22. April 2014 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: