Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Das SEM wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der französischen Behörden zum Übernahmeersuchen gemäss deren Schreiben am 26. Oktober 2018 und nicht am 27. November 2018 erfolgte.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6965/2018 Urteil vom 19. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Sahin Necmettin, OFFICE AVANTI, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am (...) 2018 in Frankreich aufgegriffen worden war, dass am 14. September 2018 - im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei mit einem gefälschten Pass von der Türkei nach C._______ und dann am (...) 2018 nach Paris geflogen, dass er dort mehrere Tage am Flughafen festgehalten worden sei, dabei sei ihm der gefälschte Pass abgenommen und er am (...) 2018 freigelassen worden, dass er Ende Januar oder anfangs Februar 2018 von Marseille aus illegal mit einem Schiff nach Algerien gereist und von dort am gleichen Tag weiter in den Libanon und anschliessend nach Armenien geflogen sei, dass er hierfür einen (weiteren) gefälschten Reisepass benützt habe, dass er nach drei Monaten in Armenien nach Russland geflogen sei, wo er sich dreieinhalb bis vier Monate aufgehalten habe, dass er von Russland aus in einem LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an seine Ausführungen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für sein Asylgesuch und einer Rückkehr dorthin gewährt wurde, und er zusammengefasst geltend machte, es sei angesichts seines Aufenthaltes ausserhalb des Dublin-Raums juristisch nicht möglich, ihn nach Frankreich zu schicken, dass er ausserdem in der Türkei gesucht würde und Frankreich für politisch aktive Personen wie ihn nicht sicher sei, dass er sich schon in der Primarschule mit der direkten Demokratie in der Schweiz auseinandergesetzt habe, die Schweiz sich an internationale Verträge halten würde, und er deshalb die Schweiz vorziehe, dass weitergehend auf das betreffende Gesprächsprotokoll in den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner behaupteten Wiederausreise aus dem Dublin-Raum den gefälschten Reisepass, zwei Kassenbelege (von McDonald's und Burger King) aus Russland und 200 Rubel zu den Akten reichte, dass er sodann durch seine Rechtsvertretung zwei Formulare "Medizinische Informationen" vom 27. September 2018 und 15. Oktober 2018 einreichte, dass diesen zu entnehmen ist, dass bei ihm Anpassungsstörungen (das Vollbild der posttraumatischen Belastungsstörung sei aktuell nicht erfüllt) und Vitaminmängel festgestellt wurden, und er weiter an chronischen (...)schmerzen und einem (...) leide; zudem habe er eine Penizillinallergie, dass das SEM die französischen Behörden am 15. Oktober 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 26. Oktober 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass das SEM am 29. November 2018 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zustellte und diese tags darauf dazu Stellung nahm, dass es mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass mit der Beschwerde weitere Beweismittel (zwei Hotelreservationsbestätigungen, eine Flugbuchungsbestätigung, Fotografien - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - einer Wohnsitzbescheinigung und des Reisepasses seines Kollegen D._______ sowie ein Screenshot einer E-Mail von D._______) zu den Akten gereicht wurden, die seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums belegen würden, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2018 (in elektronischer Form) und der gefälschte Reisepass am 17. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Gericht am 11. Dezember 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 in Frankreich illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste und dort gemäss "Eurodac"-Treffer am (...) 2018 erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass aufgrund dessen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Frankreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, jedenfalls solange er das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht - wie von ihm geltend gemacht - für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen anführte, der eingereichte Reisepass könne nicht als Nachweis der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum gesehen werden, da es sich um eine Totalfälschung handle und nicht auszuschliessen sei, dass er diesen mitsamt den Stempeln beschafft habe, dass im Rahmen der internen Ausweisprüfung denn auch erhebliche Unterschiede zwischen dem im vorgelegten Pass vorhandenen libanesischen Einreisestempel und einem echten libanesischen Einreisestempel (Abstände und Schreibfehler) festgestellt worden seien, dass aufgrund dieser Auffälligkeiten und im Lichte des Umstands, dass es sich beim vorgelegten Pass nachweislich um eine Totalfälschung handle, davon auszugehen sei, dass auch die Stempel gefälscht seien, dass sich allein aus seinen Aussagen bezüglich seiner Weiterreise aus Frankreich kein Nachweis eines Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums ableiten lasse, dass den eingereichten Kassenbelege aus Russland keinerlei Beweiskraft zukomme, da sie nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermöchten, dass der Beschwerdeführer am besagten Datum tatsächlich in persona in Russland anwesend gewesen sei, dass dasselbe für die Banknoten gelte, da nicht eindeutig nachvollzogen werden könne, wie und wo diese in seinen Besitz gelangt seien, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, seinen geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen, dass sich das Gericht - nach Prüfung der Akten - vollumfänglich diesen vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst, dass die Beschwerdevorbringen, wobei es sich zu einem Grossteil um eine Wiedergabe der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf handelt, die vom SEM im Entscheid (implizit) berücksichtigt wurden, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern bei der Abklärung zum libanesischen Stempel ein Missverständnis vorliegen oder ein Fehler passiert sein soll, dass die entsprechende Abklärung - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - durch eine interne Stelle des SEM erfolgte und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitergehende Information in diesem Zusammenhang hat, zumal wesentliche Interessen die Geheimhaltung des Namens der die Abklärung durchführenden Person erfordern, dass im Übrigen die vom SEM angeführten Feststellungen (insb. fehlender Abstand zwischen zwei Wörtern) ohne Weiteres überprüfbar sind, dass das SEM sodann die übrigen Stempel - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht als mit den jeweiligen Originalen übereinstimmend erkannte, sondern sich dazu zu Recht nicht äusserte, dass es diese zu Recht auch keiner Echtheitsanalyse unterzog, dass selbst wenn die übrigen Stempel mit den jeweiligen Originalstempeln übereinstimmen würden, davon auszugehen ist, dass diese ebenfalls gefälscht sind, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der Beschaffung mehrerer gefälschter Reisepässe erheblich beeinträchtigt ist und daran auch der Umstand nichts ändert, dass er von Anfang an erklärte, es handle sich beim abgegebenen Reisepass um ein gefälschtes Dokument, dass diese Einschätzung dadurch bestätigt wird, dass im gefälschten Reisepass ein Stempel mit Datum 1. Februar 2018 mit kyrillischen Zeichen enthalten ist, was sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Einklang bringen lässt, dass die zwei mit der Beschwerde eingereichten Hotelbuchungsbestätigungen (je für drei Nächte in einem Hotel in Armenien resp. in Russland) höchstens belegen, dass die entsprechenden Hotels für eine Person mit dem Namen E._______, auf welchen auch der gefälschte Reisepass lautet, gebucht wurden, nicht jedoch dass sich der Beschwerdeführer zum jeweiligen Zeitpunkt darin aufhielt, dass analog dasselbe für die Flugbuchungsbestätigung gilt, dass diesen Belegen im Übrigen angesichts der Tatsachen, dass sie leicht fälschbar sind, und sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht wurden, was aber zu erwarten gewesen wäre, ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt, dass auch die fremdsprachige E-Mail eines Kollegen des Beschwerdeführers (D._______), in welchem dieser bestätige, dass der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum zwei Tage bei ihm in Moskau gewohnt habe, nicht geeignet ist, eine vom SEM abweichende Einschätzung herbeizuführen, zumal diese E-Mail als Gefälligkeitsschreiben (mit entsprechend geringem Beweiswert) zu qualifizieren ist, dass daher auf das Einholen einer Übersetzung dieser E-Mail (wie auch der übrigen D._______ betreffenden Dokumente) verzichtet werden konnte, dass in der Beschwerdeschrift zwar angeführt wurde, der Beschwerdeführer sei daran, sich weitere Belege zu beschaffen, dass deren Eingang allerdings bereits deshalb nicht abzuwarten ist, weil die Belege nicht näher bezeichnet wurden, dass im Übrigen allfälligen weiteren Belegen angesichts der erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommen dürfte, dass sich die französischen Behörden - obwohl das SEM im Übernahmeersuchen unter Beilage von Kopien des gefälschten Passes respektive der darin enthaltenen Stempel auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederausreise aus dem Dublin-Raum hinwies - nicht auf das Erlöschen ihrer Zuständigkeit beriefen, sondern ihre Zustimmung zur Übernahme explizit erteilten, ohne Nachweise für eine Ausreise des Beschwerdeführers zu bringen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM in diesem Zusammenhang sowie im Hinblick auf Art. 29 Dublin-III-VO darauf hinzuweisen ist, dass die Zustimmung der französischen Behörden gemäss deren Schreiben am 26. Oktober 2018 und nicht am 27. November 2018 erfolgte, dass nach dem Gesagten nichts für das Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs wegen eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums spricht, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, in Frankreich seien politisch aktive Personen wie er nicht sicher und er werde in der Türkei gesucht, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass er in der Beschwerde sodann explizit die Anwendung der Souveränitätsklausel forderte, dass er jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass den in den Akten liegenden türkischen Gerichtsdokumenten bei dieser Sachlage keine Relevanz zukommt, dass er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wurde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass es auch - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Das SEM wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der französischen Behörden zum Übernahmeersuchen gemäss deren Schreiben am 26. Oktober 2018 und nicht am 27. November 2018 erfolgte.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: