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D-6964/2010

D-6964/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus F._______ (Provinz Daikondi), reichte am 4. Februar 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, in seiner Heimat von vier Paschtunen aufgrund von Landstreitigkeiten mit dem Tod bedroht worden zu sein. Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen. B. Am 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei brachte er vor, sich zwischenzeitlich in Österreich aufgehalten zu haben. Neue Asylgründe machte er keine geltend. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich seit dem letzten Asylgesuch in der Schweiz in Österreich und Deutschland aufgehalten. Erneut machte er keine neuen Asylgründe geltend, sondern brachte lediglich die beim ersten Asylgesuch geltend gemachten Gründe vor. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. Am 23. August 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein viertes Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 6. September 2010 im EVZ G._______ befragt (Kurzbefragung) und am 16. September 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen zu Protokoll, nach der Abweisung seines dritten Asylgesuchs habe er sich erneut nach Österreich begeben, wo man ihn inhaftiert habe, bevor er in die Schweiz zurückgewiesen worden sei. Seine Asylgründe seien noch immer dieselben wie im ersten Asylgesuch, neue habe er keine. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem die Kopie einer "Klageschrift von 2008" sowie einen Identitätsausweis zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. September 2010 - eröffnet am 20. September 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das am 4. April (recte: Februar) 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 29. April 2009 rechtskräftig abgeschlossen. Zwei weitere Asylverfahren seien am 6. November 2009 und am 4. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 24. September 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 sei in den Wegweisungsvollzugspunkten (Dispositivziffern 3 und 4) aufzuheben und es sei festzustellen, dass für ihn der Vollzug einer Wegweisung in sein Heimatland nicht zumutbar sei, weshalb ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen mehrere Berichte zur Situation in Afghanistan sowie eine Honorarnote bei. G. Mit Instruktionsverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich gemäss der Rechtsbegehren sowie der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer (mangels Anfechtung) keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Provinz Daikondi). Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.

E. 5.3.4 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).

E. 5.3.5 Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. September 2010 machte der junge Beschwerdeführer geltend, sein Bruder und zwei seiner Schwestern hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Kabul gelebt (Akten BFM D 2/10, S. 3). Ob es sich bei seinen in Kabul wohnhaften Schwestern lediglich um Halbschwestern oder um Schwestern handelt, kann vorliegend bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung letztlich offen gelassen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er bei seinen Schwestern in Kabul sehr unwillkommen wäre, da sie verheiratet seien, überzeugt schon deshalb nicht, da im Kulturkreis des Beschwerdeführers in aller Regel eine grosse familiäre Verbundenheit herrscht, weswegen anzunehmen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Kabul von den Familien seiner Schwestern unterstützt. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Rahmen des ersten Asylgesuchs vorbrachte, der Mann einer seiner Schwestern in Kabul sei sein Cousin (Akten BFM A 23/9, S. 5). Auch aufgrund dieser nahen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mann seiner Schwester ist anzunehmen, dass von einem tragfähigen sozialen Netz auszugehen ist. Beim Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, dass er schon seit längerer Zeit keine Nachrichten mehr aus Afghanistan erhalten habe, so dass nicht als gesichert angesehen werden könne, dass seine beiden Schwestern noch immer in Kabul wohnen würden, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nichts über den aktuellen Verbleib seines Bruders wisse. Mangels anderweitiger verlässlicher Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass zwei Schwestern, ein Bruder sowie ein Cousin des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul leben, womit der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration in dieser Stadt behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul zu Beginn bei seinen Verwandten wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Eigenen Angaben zufolge verfügt der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung als Bodenleger. Bezüglich des Einwandes in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Stotterns bei der Arbeitssuche benachteiligt sei, ist festzuhalten, dass das Stottern des Beschwerdeführers diesen zwar eventuell im sozialen Verkehr, nicht aber bei der Arbeit als Bodenleger behindert, weshalb davon auszugehen ist, er werde nicht nur wie früher in der Provinz Daikondi, sondern auch in Kabul in der Lage sein, sich beruflich zu integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Dari auch fliessend Farsi spricht. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise vertraut ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bewirken (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien sein Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6964/2010 Urteil vom 29. Juli 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus F._______ (Provinz Daikondi), reichte am 4. Februar 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, in seiner Heimat von vier Paschtunen aufgrund von Landstreitigkeiten mit dem Tod bedroht worden zu sein. Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen. B. Am 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei brachte er vor, sich zwischenzeitlich in Österreich aufgehalten zu haben. Neue Asylgründe machte er keine geltend. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich seit dem letzten Asylgesuch in der Schweiz in Österreich und Deutschland aufgehalten. Erneut machte er keine neuen Asylgründe geltend, sondern brachte lediglich die beim ersten Asylgesuch geltend gemachten Gründe vor. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. Am 23. August 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein viertes Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 6. September 2010 im EVZ G._______ befragt (Kurzbefragung) und am 16. September 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen zu Protokoll, nach der Abweisung seines dritten Asylgesuchs habe er sich erneut nach Österreich begeben, wo man ihn inhaftiert habe, bevor er in die Schweiz zurückgewiesen worden sei. Seine Asylgründe seien noch immer dieselben wie im ersten Asylgesuch, neue habe er keine. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem die Kopie einer "Klageschrift von 2008" sowie einen Identitätsausweis zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. September 2010 - eröffnet am 20. September 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das am 4. April (recte: Februar) 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 29. April 2009 rechtskräftig abgeschlossen. Zwei weitere Asylverfahren seien am 6. November 2009 und am 4. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 24. September 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 sei in den Wegweisungsvollzugspunkten (Dispositivziffern 3 und 4) aufzuheben und es sei festzustellen, dass für ihn der Vollzug einer Wegweisung in sein Heimatland nicht zumutbar sei, weshalb ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen mehrere Berichte zur Situation in Afghanistan sowie eine Honorarnote bei. G. Mit Instruktionsverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

4. Die Beschwerde richtet sich gemäss der Rechtsbegehren sowie der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer (mangels Anfechtung) keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 5.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Provinz Daikondi). Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. 5.3.4. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc). 5.3.5. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. September 2010 machte der junge Beschwerdeführer geltend, sein Bruder und zwei seiner Schwestern hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Kabul gelebt (Akten BFM D 2/10, S. 3). Ob es sich bei seinen in Kabul wohnhaften Schwestern lediglich um Halbschwestern oder um Schwestern handelt, kann vorliegend bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung letztlich offen gelassen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er bei seinen Schwestern in Kabul sehr unwillkommen wäre, da sie verheiratet seien, überzeugt schon deshalb nicht, da im Kulturkreis des Beschwerdeführers in aller Regel eine grosse familiäre Verbundenheit herrscht, weswegen anzunehmen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Kabul von den Familien seiner Schwestern unterstützt. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Rahmen des ersten Asylgesuchs vorbrachte, der Mann einer seiner Schwestern in Kabul sei sein Cousin (Akten BFM A 23/9, S. 5). Auch aufgrund dieser nahen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mann seiner Schwester ist anzunehmen, dass von einem tragfähigen sozialen Netz auszugehen ist. Beim Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, dass er schon seit längerer Zeit keine Nachrichten mehr aus Afghanistan erhalten habe, so dass nicht als gesichert angesehen werden könne, dass seine beiden Schwestern noch immer in Kabul wohnen würden, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nichts über den aktuellen Verbleib seines Bruders wisse. Mangels anderweitiger verlässlicher Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass zwei Schwestern, ein Bruder sowie ein Cousin des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul leben, womit der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration in dieser Stadt behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul zu Beginn bei seinen Verwandten wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Eigenen Angaben zufolge verfügt der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung als Bodenleger. Bezüglich des Einwandes in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Stotterns bei der Arbeitssuche benachteiligt sei, ist festzuhalten, dass das Stottern des Beschwerdeführers diesen zwar eventuell im sozialen Verkehr, nicht aber bei der Arbeit als Bodenleger behindert, weshalb davon auszugehen ist, er werde nicht nur wie früher in der Provinz Daikondi, sondern auch in Kabul in der Lage sein, sich beruflich zu integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Dari auch fliessend Farsi spricht. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise vertraut ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bewirken (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien sein Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: