Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 1. September 2023 lehnte das SEM das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-5285/2023 vom 30. Mai 2024 ab. B. B.a Mit als "Mehrfaches Asylgesuch" respektive "Wiedererwägungsge- such" bezeichneter Eingabe vom 20. September 2024 gelangte der Be- schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter und unter Bei- lage einer entsprechenden Vollmacht – erneut an das SEM. Zur Begrün- dung brachte er vor, er habe nach dem vorgenannten Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts Angst gehabt, in die Türkei zurückzukehren, da er zu- hause mehrmals von der Gendarmerie gesucht worden sei. Vor Kurzem habe er seinen türkischen Rechtsanwalt (B._______) kontaktiert und wisse daher mittlerweile, dass ein Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss ge- gen ihn hängig sei. Er werde der Mitgliedschaft in einer terroristischen Or- ganisation beschuldigt. Hierzu reichte er – seinen Angaben zufolge – ein Beschluss in sonstiger Sache vom 7. März 2024, ein Akteneinsichtsgesuch vom 13. März 2024 und ein Referenzschreiben seines türkischen Rechts- anwalts vom 11. Juni 2024 (je in Kopie) ein. B.b Mit Schreiben vom 26. September 2024 überwies das SEM diese Ein- gabe (samt Beilagen) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, es gelange nach einer summarischen Prüfung der Akten in Einklang mit dem SEM zum Schluss, dass in der Eingabe vom 20. Sep- tember 2024 keine Gründe geltend gemacht würden, die im Rahmen eines Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuchs (Art. 111b und Art. 111c AsylG [SR 142.31]) durch das SEM zu prüfen wären. Die Prüfung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuchs liege vorliegend beim Bundes- verwaltungsgericht. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist bis zum 9. beziehungsweise 10. Oktober 2024 zur Verbesserung seines Revi-
D-6952/2024 Seite 3 sionsgesuchs an, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist wer- de auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. B.d Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 frist- gerecht eine Revisionsverbesserung ein. Dieser lag eine Vollmacht für sei- nen türkischen Rechtsvertreter vom 10. Mai 2022 (in Kopie) bei. B.e In seiner Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 kam das Bundes- verwaltungsgericht (aufgrund einer summarischen Prüfung) zum Schluss, dass das Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen sei. Es verfügte daher, dass der Vollzug der Wegweisung nicht – wie vom Beschwerdefüh- rer beantragt – ausgesetzt werde und die mit Verfügung des SEM vom
1. September 2023 rechtskräftig verfügte Wegweisung vollstreckbar sei. Gleichzeitig wies es die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ab. Es forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.– einzu- zahlen, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf das Gesuch nicht eingetreten. B.f Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 zog der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – das Revisionsgesuch zurück. B.g Mit Abschreibungsentscheid vom 22. Oktober 2024 schrieb das Bun- desverwaltungsgericht das Revisionsverfahren als durch Rückzug gegen- standslos geworden ab. C. Mit als "Mehrfaches Asylgesuch" respektive "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 15. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdefüh- rer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erneut an das SEM. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 (recte: 9. Oktober
2024) erwähnt, dass eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht frag- lich sei, weil die gesetzliche Frist von 90 Tagen "verlaufen" sei. Aus diesem Grund sei das Revisionsgesuch zurückgezogen worden und seien die Vo- raussetzungen für das Wiedererwägungsgesuch erfüllt. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 – eröffnet am 31. Oktober 2024 – trat das SEM auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein und auferlegte die
D-6952/2024 Seite 4 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Oktober (recte: November) 2024 – handelnd durch seinen Rechtsvertre- ter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das "Mehrfache Asylgesuch" einzutreten und die Sache zur neuen Beurtei- lung an das SEM zurückzuweisen. Ausserdem sei der Wegweisungsvoll- zug vorsorglich auszusetzen und der rechtserhebliche Sachverhalt festzu- stellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres- sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-6952/2024 Seite 5
E. 4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch vom 15. Oktober 2024 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nicht- eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- teriellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 im Wesentli- chen aus, sie habe die Eingabe vom 20. September 2024 mit Schreiben vom 26. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, da die eingereichten Beweismittel vor dem Urteil D-5285/2023 vom 30. Mai 2024 entstanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge seine Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens anerkannt. Es habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je- doch unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Frist angesetzt. Dabei habe es ausgeführt, es sei nicht schlüssig nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei offen- sichtlich Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohe. In einer sum- marischen Prüfung habe sich das Bundesverwaltungsgericht daher mit den neuen Beweismitteln auseinandergesetzt. Es könne nun offensichtlich nicht angehen, dass sich das SEM mit denselben Vorbringen befassen müsse, welche bereits Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen seien, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht habe bezah- len wollen beziehungsweise können. Daher sei die funktionale Zuständig- keit nicht gegeben.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen (erneut) eingewendet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 9. Okto- ber 2024 erwähnt habe, es sei fraglich, ob es sich um eine Revision handle. Da mithin kaum mit Erfolg zu rechnen gewesen sei, sei ein zweites Wie- dererwägungsgesuch beim SEM eingereicht worden. Für die weitere Be- gründung wird auf die Beschwerde verwiesen.
E. 6.1 Das Gericht schliesst sich nach Prüfung der Akten vollumfänglich der vorinstanzlichen Einschätzung an. Der Beschwerdeführer beabsichtigte
D-6952/2024 Seite 6 mit seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 offensichtlich eine Prüfung sei- ner Eingabe vom 20. September 2024 durch das SEM. Letztere hatte das SEM am 26. September 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht überwiesen, welches in seiner Zwischenverfügung vom 3. Ok- tober 2024 seine Zuständigkeit ebenfalls anerkannte (vgl. ebenda E. 2. so- wie Bst. B.c vorstehend). In der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 hat es sodann – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – an keiner Stelle festgehalten, dass es fraglich sei, ob es sich um eine Revision handle. Dass es darin ausführte, es erscheine fraglich, ob das Revisions- gesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung der geltend gemachten Revisi- onsgründe eingereicht worden sei (vgl. entsprechendes Vorbringen in der Eingabe vom 15. Oktober 2024), ändert nichts an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der genannten Eingabe.
E. 6.2 Bezüglich des (ohne Übersetzung zu den Akten gereichten) Referenz- schreibens des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2024, welches nach dem Urteil D-5285/2023 vom 30. Mai 2024 datiert, wurde bereits im Überweisungsschreiben vom 26. September 2024 fest- gehalten, dieses beziehe sich auf die "Schreiben" (Dokumente) vom März
2024. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 angedeutet, dass diesem Schreiben keine eigenstän- dige Bedeutung zukommen dürfte (vgl. ebenda E. 3.2.). Zwar wurde in der Beschwerde gerügt, das SEM habe dieses Schreiben nicht zur Kenntnis genommen. Es wurde jedoch weder darin noch zuvor in der Eingabe vom
15. Oktober 2024 behauptet, geschweige denn aufgezeigt, dass und wes- halb diesem Anwaltsschreiben eigenständige Bedeutung hätte beigemes- sen werden müssen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht auf die als "Mehrfaches Asylgesuch" respektive "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 nicht eingetreten. Die wei- teren Beschwerdevorbringen, die sich auf Mutmassungen ("es sei höchst- wahrscheinlich eine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wor- den"), unbelegte Behauptungen ("es sei ein Haftbefehl erlassen worden") und allgemeine Ausführungen zur Situation in der Türkei beschränken, ver- mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.4 Bei dieser Sachlage und da in der Beschwerdeschrift dazu nichts aus- geführt wird kann die sich dem Gericht stellende Frage der Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Kostenauferlegung an seinen Rechtsvertreter) offenbleiben.
D-6952/2024 Seite 7
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf vorsorgliche Vollzugsaussetzung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er- weisen.
E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vor- stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6952/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6952/2024 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfach-/Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 1. September 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5285/2023 vom 30. Mai 2024 ab. B. B.a Mit als "Mehrfaches Asylgesuch" respektive "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 20. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter und unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - erneut an das SEM. Zur Begründung brachte er vor, er habe nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Angst gehabt, in die Türkei zurückzukehren, da er zuhause mehrmals von der Gendarmerie gesucht worden sei. Vor Kurzem habe er seinen türkischen Rechtsanwalt (B._______) kontaktiert und wisse daher mittlerweile, dass ein Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss gegen ihn hängig sei. Er werde der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation beschuldigt. Hierzu reichte er - seinen Angaben zufolge - ein Beschluss in sonstiger Sache vom 7. März 2024, ein Akteneinsichtsgesuch vom 13. März 2024 und ein Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 11. Juni 2024 (je in Kopie) ein. B.b Mit Schreiben vom 26. September 2024 überwies das SEM diese Eingabe (samt Beilagen) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es gelange nach einer summarischen Prüfung der Akten in Einklang mit dem SEM zum Schluss, dass in der Eingabe vom 20. September 2024 keine Gründe geltend gemacht würden, die im Rahmen eines Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuchs (Art. 111b und Art. 111c AsylG [SR 142.31]) durch das SEM zu prüfen wären. Die Prüfung der Eingabe unter dem Aspekt eines Revisionsgesuchs liege vorliegend beim Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist bis zum 9. beziehungsweise 10. Oktober 2024 zur Verbesserung seines Revisionsgesuchs an, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. B.d Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 fristgerecht eine Revisionsverbesserung ein. Dieser lag eine Vollmacht für seinen türkischen Rechtsvertreter vom 10. Mai 2022 (in Kopie) bei. B.e In seiner Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 kam das Bundesverwaltungsgericht (aufgrund einer summarischen Prüfung) zum Schluss, dass das Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen sei. Es verfügte daher, dass der Vollzug der Wegweisung nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ausgesetzt werde und die mit Verfügung des SEM vom 1. September 2023 rechtskräftig verfügte Wegweisung vollstreckbar sei. Gleichzeitig wies es die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Es forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf das Gesuch nicht eingetreten. B.f Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 zog der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - das Revisionsgesuch zurück. B.g Mit Abschreibungsentscheid vom 22. Oktober 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. C. Mit als "Mehrfaches Asylgesuch" respektive "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 15. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erneut an das SEM. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 (recte: 9. Oktober 2024) erwähnt, dass eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht fraglich sei, weil die gesetzliche Frist von 90 Tagen "verlaufen" sei. Aus diesem Grund sei das Revisionsgesuch zurückgezogen worden und seien die Voraussetzungen für das Wiedererwägungsgesuch erfüllt. D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 - eröffnet am 31. Oktober 2024 - trat das SEM auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober (recte: November) 2024 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das "Mehrfache Asylgesuch" einzutreten und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen und der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch vom 15. Oktober 2024 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 15. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, sie habe die Eingabe vom 20. September 2024 mit Schreiben vom 26. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, da die eingereichten Beweismittel vor dem Urteil D-5285/2023 vom 30. Mai 2024 entstanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge seine Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens anerkannt. Es habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Frist angesetzt. Dabei habe es ausgeführt, es sei nicht schlüssig nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei offensichtlich Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohe. In einer summarischen Prüfung habe sich das Bundesverwaltungsgericht daher mit den neuen Beweismitteln auseinandergesetzt. Es könne nun offensichtlich nicht angehen, dass sich das SEM mit denselben Vorbringen befassen müsse, welche bereits Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen seien, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht habe bezahlen wollen beziehungsweise können. Daher sei die funktionale Zuständigkeit nicht gegeben. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen (erneut) eingewendet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 erwähnt habe, es sei fraglich, ob es sich um eine Revision handle. Da mithin kaum mit Erfolg zu rechnen gewesen sei, sei ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingereicht worden. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerde verwiesen. 6. 6.1 Das Gericht schliesst sich nach Prüfung der Akten vollumfänglich der vorinstanzlichen Einschätzung an. Der Beschwerdeführer beabsichtigte mit seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 offensichtlich eine Prüfung seiner Eingabe vom 20. September 2024 durch das SEM. Letztere hatte das SEM am 26. September 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, welches in seiner Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 seine Zuständigkeit ebenfalls anerkannte (vgl. ebenda E. 2. sowie Bst. B.c vorstehend). In der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 hat es sodann - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - an keiner Stelle festgehalten, dass es fraglich sei, ob es sich um eine Revision handle. Dass es darin ausführte, es erscheine fraglich, ob das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung der geltend gemachten Revisionsgründe eingereicht worden sei (vgl. entsprechendes Vorbringen in der Eingabe vom 15. Oktober 2024), ändert nichts an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der genannten Eingabe. 6.2 Bezüglich des (ohne Übersetzung zu den Akten gereichten) Referenzschreibens des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2024, welches nach dem Urteil D-5285/2023 vom 30. Mai 2024 datiert, wurde bereits im Überweisungsschreiben vom 26. September 2024 festgehalten, dieses beziehe sich auf die "Schreiben" (Dokumente) vom März 2024. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 angedeutet, dass diesem Schreiben keine eigenständige Bedeutung zukommen dürfte (vgl. ebenda E. 3.2.). Zwar wurde in der Beschwerde gerügt, das SEM habe dieses Schreiben nicht zur Kenntnis genommen. Es wurde jedoch weder darin noch zuvor in der Eingabe vom 15. Oktober 2024 behauptet, geschweige denn aufgezeigt, dass und weshalb diesem Anwaltsschreiben eigenständige Bedeutung hätte beigemessen werden müssen. 6.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht auf die als "Mehrfaches Asylgesuch" respektive "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 nicht eingetreten. Die weiteren Beschwerdevorbringen, die sich auf Mutmassungen ("es sei höchstwahrscheinlich eine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden"), unbelegte Behauptungen ("es sei ein Haftbefehl erlassen worden") und allgemeine Ausführungen zur Situation in der Türkei beschränken, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.4 Bei dieser Sachlage und da in der Beschwerdeschrift dazu nichts ausgeführt wird kann die sich dem Gericht stellende Frage der Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Kostenauferlegung an seinen Rechtsvertreter) offenbleiben.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf vorsorgliche Vollzugsaussetzung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: