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D-691/2013

D-691/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-09 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte unter Einreichung diverser Dokumente (u.a. Begründetes Urteil, 5. Gericht für schwere Straftaten in B._______ vom 14. November 2008 [Dokument 2]; Revisionsantrag des Rechtsanwalts F.H.D. an den Kassationshof vom 28. Januar 2009 [Dokument 3]) am 4. Mai 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch, zu dem er am 22. Juni 2009 befragt wurde. Die genannten Dokumente wurden gemäss Akten am 11. Juni 2009 vom Migrationsbüro der Botschaft in Ankara übersetzt. Aus den Akten des diesbezüglichen Auslandsverfahrens geht ebenfalls hervor, dass das BFM in den Besitz der entsprechenden Unterlagen inklusive Übersetzungen gekommen ist. B. Ohne den Entscheid des BFM über sein Asylgesuch respektive seinen Einreiseantrag in die Schweiz abzuwarten, verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland auf dem Luftweg am (...) August 2009 und gelangte über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er am (...) am Flughafen C._______ ein zweites Asylgesuch stellte. C. Mit Verfügung des BFM vom (...) September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafen C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. D. Am 12. September 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei C._______ befragt. Unter anderem reichte er eine Kopie der Anklageschrift vom 27. Mai 2008 zu den Akten. E. Am 21. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Asylgründen angehört. Unter anderem wurden im Rahmen der Anhörung die unter Bst. A genannten Dokumente 2 und 3 erwähnt, welche in der Folge nochmals Eingang in die Akten fanden (vgl. B 12 [Beweismittelumschlag], B 26/21, B 27/1 gemäss Aktenverzeichnis BFM). F. Mit Verfügung des BFM vom 22. September 2009 wurde der Einreiseantrag und das Asylgesuch aus dem Ausland als gegenstandslos geworden abgeschrieben ("Interner Abschreibungsbeschluss 1. Asylgesuch"). G. Mit Verfügung des BFM vom 25. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer mittels seines nunmehr mandatierten Rechtsvertreters ein Dokument des Kassationsgerichts mit deutscher Teilübersetzung einreichen. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand seines im September 2009 gestellten Asylgesuchs fragen. J. Mit Schreiben des BFM 11. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über sein Asylgesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung befunden werde. Er möge sich etwas gedulden. K. Eine telefonische Anfrage vom 20. April 2011 in diesem Zusammenhang wurde vom BFM mit Schreiben vom 27. April 2011 unter Hinweis auf die hohe Geschäftslast ansonsten inhaltlich gleichlautend beantwortet (vgl. Bst. J). L. Schriftliche Anfragen durch den Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang vom 5. August und 4. November 2011 sowie vom 13. Februar 2012 durch den Beschwerdeführer selbst blieben unbeantwortet. M. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge um die Feststellung ersuchen, dass das Nichtbehandeln des Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstelle. Das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen unter anderem Kopien der Einreisebewilligung vom 25. September 2009 (vgl. Bst. G), Anfragen zum Verfahrensstand vom 7. Januar und 4. November 2011 (vgl. Bst. I und L) sowie des Schreibens des BFM vom 11. Januar 2011 (vgl. Bst. J) bei. N. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Sie teilte ihm mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. O. Am 1. März 2013 wurde eine am 26. Februar 2013 ausgestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht. P. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, in beiden in Gang gesetzten Asylverfahren sei eine Vielzahl türkischer Beweismittel eingereicht worden, bei denen es sich um überwiegend fremdsprachige Dokumente handle, welche teilweise mehrfach und ohne weitere Erläuterungen beim BFM eingegangen seien. Die Dossiers hätten daher zunächst - in Zusammenarbeit mit der Auslandvertretung - zu einem sinnvollen Gesamtbild zusammengeführt werden müssen. Vor dem Hintergrund des komplexen zugrundeliegenden Sachverhalts habe dies zu einem erheblichen Abklärungsaufwand geführt. Erneut sei auf die erhöhte Auslastung sowie die Prioritätenordnung des BFM hinzuweisen. Zwar könne nicht in Abrede gestellt werden, dass mit einer Verfahrensdauer von über drei Jahren die Grenze des Zumutbaren erreicht und das BFM zu einem schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gehalten sei. Indessen könne eine nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung des BFM nicht festgestellt werden. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 12 März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. In seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Regeln des VGG über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungerichts als Beschwerdeeinstanz (Art. 31-34) enthalten keine spezifischen Aussagen zur Frage, in wessen Kompetenz die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden fällt. Art. 46a VwVG besagt, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden kann.

E. 1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend, wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt; folgerichtig ist er zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheids legitimiert (vgl. BVGE 2008/15 E.3.1.1. - 3.3).

E. 1.4 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten.

E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde faktisch untätig bleibt oder dem Gesuchsteller gar zu verstehen gibt, dass sie das Gesuch nicht zu behandeln gedenkt (vgl. Markus Mülller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 N 4 zu Art. 46a VwVG).

E. 2.2.2 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das BFM hat wiederholt, letztmals in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2013 zu verstehen gegeben, dass es das Asylgesuch zu behandeln und einen Entscheid zu fällen gedenke (vgl. Bst. J, K und P hiervor).

E. 2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Müller, a.a.O. N 6 zu Art. 46a VwVG). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.

E. 2.3.2 Das BFM vermag in seiner Vernehmlassung nicht stichhaltig zu erklären, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch vom 10. September 2009 zu befinden. Die Befragungen (Flughafenpolizei/Bundesamt) waren Ende September 2009 abgeschlossen und die für einen Entscheid massgebenden Beweismittel in deutscher Übersetzung vorhanden. Einzig ein im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Gerichtsakten stehendes Dokument wurde am 21. Juni 2010 in deutscher Teilübersetzung noch nachgereicht (vgl. Bst. H hiervor). Aus einer als unwesentliche Akte bezeichneten Aktennotiz vom 26. Juli 2010 geht ausserdem hervor, dass das vorliegende Dossier dem behandelnden Sachbearbeiter für einen Entscheid zugewiesen wurde (B 30/1). Mit Ausnahme der Antwortschreiben des BFM hinsichtlich der Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers (vgl. Bst. J und K hiervor) sind dem Dossier aber keine Hinweise über irgendwelche von ihm getätigten oder veranlassten Vorkehrungen zu entnehmen. Das BFM nahm somit gemäss Aktenlage seit dem 25. September 2009 (Einreisebewilligung und Kantonszuweisung; Bst. G hiervor) und dem 11. Februar 2013 (Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde; Bst. M hiervor) keine namhaften Verfahrenshandlungen vor, dies obwohl es gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 AsylG grundsätzlich innerhalb dreier Monate einen Entscheid hätte fällen sollen.

E. 2.3.3 Da die soeben dargelegte Behandlungsfrist bei weitem überschritten wurde und das BFM im vorliegend zu beurteilenden Fall - wie in der Beschwerde vom 11. Februar 2013 sowie der Stellungnahme vom 22. März 2013 grundsätzlich zutreffend ausgeführt wird - beinahe dreieinhalb Jahre lang untätig geblieben ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz im Verfahren des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen des BFM in seiner Vernehmlassung nichts, da diese auch in Anbetracht der notorischen Überlastung des Bundesamtes den ausbleibenden Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermögen.

E. 3 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Akten sind an das BFM zurückzuleiten mit der Anweisung, umgehend über das Asylgesuch vom 10. September 2009 zu befinden.

E. 4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos geworden.

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksich­tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-691/2013/was Urteil vom 9. April 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Rechtsverzögerung); N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte unter Einreichung diverser Dokumente (u.a. Begründetes Urteil, 5. Gericht für schwere Straftaten in B._______ vom 14. November 2008 [Dokument 2]; Revisionsantrag des Rechtsanwalts F.H.D. an den Kassationshof vom 28. Januar 2009 [Dokument 3]) am 4. Mai 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch, zu dem er am 22. Juni 2009 befragt wurde. Die genannten Dokumente wurden gemäss Akten am 11. Juni 2009 vom Migrationsbüro der Botschaft in Ankara übersetzt. Aus den Akten des diesbezüglichen Auslandsverfahrens geht ebenfalls hervor, dass das BFM in den Besitz der entsprechenden Unterlagen inklusive Übersetzungen gekommen ist. B. Ohne den Entscheid des BFM über sein Asylgesuch respektive seinen Einreiseantrag in die Schweiz abzuwarten, verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland auf dem Luftweg am (...) August 2009 und gelangte über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er am (...) am Flughafen C._______ ein zweites Asylgesuch stellte. C. Mit Verfügung des BFM vom (...) September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafen C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. D. Am 12. September 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei C._______ befragt. Unter anderem reichte er eine Kopie der Anklageschrift vom 27. Mai 2008 zu den Akten. E. Am 21. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Asylgründen angehört. Unter anderem wurden im Rahmen der Anhörung die unter Bst. A genannten Dokumente 2 und 3 erwähnt, welche in der Folge nochmals Eingang in die Akten fanden (vgl. B 12 [Beweismittelumschlag], B 26/21, B 27/1 gemäss Aktenverzeichnis BFM). F. Mit Verfügung des BFM vom 22. September 2009 wurde der Einreiseantrag und das Asylgesuch aus dem Ausland als gegenstandslos geworden abgeschrieben ("Interner Abschreibungsbeschluss 1. Asylgesuch"). G. Mit Verfügung des BFM vom 25. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer mittels seines nunmehr mandatierten Rechtsvertreters ein Dokument des Kassationsgerichts mit deutscher Teilübersetzung einreichen. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand seines im September 2009 gestellten Asylgesuchs fragen. J. Mit Schreiben des BFM 11. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über sein Asylgesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung befunden werde. Er möge sich etwas gedulden. K. Eine telefonische Anfrage vom 20. April 2011 in diesem Zusammenhang wurde vom BFM mit Schreiben vom 27. April 2011 unter Hinweis auf die hohe Geschäftslast ansonsten inhaltlich gleichlautend beantwortet (vgl. Bst. J). L. Schriftliche Anfragen durch den Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang vom 5. August und 4. November 2011 sowie vom 13. Februar 2012 durch den Beschwerdeführer selbst blieben unbeantwortet. M. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge um die Feststellung ersuchen, dass das Nichtbehandeln des Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstelle. Das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen unter anderem Kopien der Einreisebewilligung vom 25. September 2009 (vgl. Bst. G), Anfragen zum Verfahrensstand vom 7. Januar und 4. November 2011 (vgl. Bst. I und L) sowie des Schreibens des BFM vom 11. Januar 2011 (vgl. Bst. J) bei. N. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Sie teilte ihm mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. O. Am 1. März 2013 wurde eine am 26. Februar 2013 ausgestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht. P. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, in beiden in Gang gesetzten Asylverfahren sei eine Vielzahl türkischer Beweismittel eingereicht worden, bei denen es sich um überwiegend fremdsprachige Dokumente handle, welche teilweise mehrfach und ohne weitere Erläuterungen beim BFM eingegangen seien. Die Dossiers hätten daher zunächst - in Zusammenarbeit mit der Auslandvertretung - zu einem sinnvollen Gesamtbild zusammengeführt werden müssen. Vor dem Hintergrund des komplexen zugrundeliegenden Sachverhalts habe dies zu einem erheblichen Abklärungsaufwand geführt. Erneut sei auf die erhöhte Auslastung sowie die Prioritätenordnung des BFM hinzuweisen. Zwar könne nicht in Abrede gestellt werden, dass mit einer Verfahrensdauer von über drei Jahren die Grenze des Zumutbaren erreicht und das BFM zu einem schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gehalten sei. Indessen könne eine nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung des BFM nicht festgestellt werden. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 12 März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. In seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Regeln des VGG über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungerichts als Beschwerdeeinstanz (Art. 31-34) enthalten keine spezifischen Aussagen zur Frage, in wessen Kompetenz die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden fällt. Art. 46a VwVG besagt, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden kann. 1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend, wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt; folgerichtig ist er zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheids legitimiert (vgl. BVGE 2008/15 E.3.1.1. - 3.3). 1.4 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2 2.2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde faktisch untätig bleibt oder dem Gesuchsteller gar zu verstehen gibt, dass sie das Gesuch nicht zu behandeln gedenkt (vgl. Markus Mülller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 N 4 zu Art. 46a VwVG). 2.2.2 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das BFM hat wiederholt, letztmals in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2013 zu verstehen gegeben, dass es das Asylgesuch zu behandeln und einen Entscheid zu fällen gedenke (vgl. Bst. J, K und P hiervor). 2.3 2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Müller, a.a.O. N 6 zu Art. 46a VwVG). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen. 2.3.2 Das BFM vermag in seiner Vernehmlassung nicht stichhaltig zu erklären, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch vom 10. September 2009 zu befinden. Die Befragungen (Flughafenpolizei/Bundesamt) waren Ende September 2009 abgeschlossen und die für einen Entscheid massgebenden Beweismittel in deutscher Übersetzung vorhanden. Einzig ein im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Gerichtsakten stehendes Dokument wurde am 21. Juni 2010 in deutscher Teilübersetzung noch nachgereicht (vgl. Bst. H hiervor). Aus einer als unwesentliche Akte bezeichneten Aktennotiz vom 26. Juli 2010 geht ausserdem hervor, dass das vorliegende Dossier dem behandelnden Sachbearbeiter für einen Entscheid zugewiesen wurde (B 30/1). Mit Ausnahme der Antwortschreiben des BFM hinsichtlich der Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers (vgl. Bst. J und K hiervor) sind dem Dossier aber keine Hinweise über irgendwelche von ihm getätigten oder veranlassten Vorkehrungen zu entnehmen. Das BFM nahm somit gemäss Aktenlage seit dem 25. September 2009 (Einreisebewilligung und Kantonszuweisung; Bst. G hiervor) und dem 11. Februar 2013 (Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde; Bst. M hiervor) keine namhaften Verfahrenshandlungen vor, dies obwohl es gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 AsylG grundsätzlich innerhalb dreier Monate einen Entscheid hätte fällen sollen. 2.3.3 Da die soeben dargelegte Behandlungsfrist bei weitem überschritten wurde und das BFM im vorliegend zu beurteilenden Fall - wie in der Beschwerde vom 11. Februar 2013 sowie der Stellungnahme vom 22. März 2013 grundsätzlich zutreffend ausgeführt wird - beinahe dreieinhalb Jahre lang untätig geblieben ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz im Verfahren des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen des BFM in seiner Vernehmlassung nichts, da diese auch in Anbetracht der notorischen Überlastung des Bundesamtes den ausbleibenden Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermögen.

3. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Akten sind an das BFM zurückzuleiten mit der Anweisung, umgehend über das Asylgesuch vom 10. September 2009 zu befinden. 4. 4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos geworden. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksich­tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: