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D-6909/2015

D-6909/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf E._______, bei F._______ (Provinz al-Hasakah) - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 23. August 2013 und suchte am 4. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 22. November 2013 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein. C. Die Beschwerdeführerin - ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ - verliess Syrien mit ihrer Tochter eigenen Angaben zufolge Ende Juni oder Anfang Juli 2014 und reiste illegal in die Türkei. Mittels humanitärer Visa flogen sie am 1. Februar 2015 von H._______ nach I._______. Am 9. Februar 2015 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach. D. Am 12. Februar 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum (VZ) I._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Sie reichte ihre Identitätskarte im Original, eine Kopie des Familienbüchleins und des Zivilregisterauszugs ein. E. Am 5. Mai 2015 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. F. Am 31. August 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an. F.a Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe nach der Heirat am 18. September 2010 in Damaskus in einem Restaurant gearbeitet. Wegen des Krieges seien sie zurück ins Dorf E._______ gezogen, wo er seit Oktober 2013 als (...) für die Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) Lebensmittel an die Checkpoints verteilt habe und manchmal auch Munition. Am 27. Juli 2013 sei ein Cousin, welcher für die kurdische Partei YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) als Maschinengewehrschütze tätig gewesen sei, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) getötet worden. Er habe Angst gekriegt, dass ihm dasselbe widerfahre. Seine Schwester, welche im Nordirak sei, arbeite auch mit der PYD zusammen. Es gebe viele fundamentalistische Gruppierungen, die gegen die PYD kämpfen würden. Er habe Angst, von diesen Leuten umgebracht zu werden. Bei einem Parteitreffen in J._______ sei er zum vierten Mal angefragt worden, ob er auch für die YPG als Chauffeur arbeiten könnte. Da er noch jung sei, habe er befürchtet, er werde nachher von der YPG an die Front geschickt. Unter einem Vorwand sei er vom Treffen nach draussen gegangen und danach direkt in die Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise seien die Mitglieder der PYD drei Mal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten auch bei seinem Vater nach ihm gefragt. Am 3. oder 4. September 2013 sei sein Onkel, der auch als Maschinengewehrschütze für die YPG gearbeitet habe, vom IS getötet worden. F.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Asylbegründung aus, sie hätten ihr Haus und ihre Sachen in Damaskus wegen des Krieges zurücklassen müssen und seien ins Dorf E._______ gezogen. Wenige Monate später seien Mitglieder der PYD und dann bewaffnete Gruppen wie der IS gekommen. Ihr Cousin sei vom Assad-Regime umgebracht worden. Nachdem der Cousin ihres Mannes vom IS ermordet worden sei, sei ihr Mann ausgereist. Die Partei habe ihren Mann einen Tag nach dessen Ausreise zu Hause gesucht. Sie sei befragt und das Haus durchsucht worden. Insgesamt seien sie ungefähr drei bis vier Mal vorbeigekommen und hätten wissen wollen, warum er nicht zur Arbeit erschienen sei. Weil ihr Mann ausgereist sei, habe sie von der PYD keine Hilfsgüter mehr bekommen. Sie sei nachher zu ihrem Vater gezogen und danach zu den Schwiegereltern. Auf Anraten ihres Mannes habe sie schliesslich Syrien verlassen. Sie habe mehrmals versucht, die Grenze zu überqueren, wobei jeweils Schüsse gefallen seien. Sie habe ihn Syrien als Kurdin keine Rechte gehabt. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, seinen Ajnabi-Registerauszug, eine Bestätigung der PYD vom 12. Juni 2014, zwei Flugblätter zu Kundgebungen in der Schweiz und zwei Fotos von Demonstrationen in der Schweiz ein. G. Mit Verfügung vom 25. September 2015 - eröffnet am 28. September 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. November 2013 beziehungsweise 9. Februar 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen Einsicht in die Akten A16/1 (Aktennotiz zu Ausweisen und Fragen zu Kriegsverbrechen), A20/1 (interne Abklärung) und in das Erstbefragungsprotokoll (BzP-Protokoll) des Beschwerdeführers zu gewähren [1]. Eventualtier sei das rechtliche Gehör zu den Akten A16/1, A20/1 und zum BzP-Protokoll zu gewähren [2] und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liessen sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen [6]. Schliesslich beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [7], sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [8] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [9]. I. Mit Verfügung vom 4. November 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, es sei in die Akten A16/1, A20/1 und in das N-Dossier des Cousins des Beschwerdeführers Einsicht oder das rechtliche Gehör zu gewähren, wies er ab. Das SEM wies er an, den Beschwerdeführenden die in der separaten Mappe geführten editionspflichtigen Akten des Beschwerdeführers und Beweismittel offen zu legen, sowie die Visumsunterlagen den Akten zuzuführen und die dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten den Beschwerdeführenden zu edieren. Ferner gab er den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. J. Am 1. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher insbesondere auf die aktuelle Lage in Syrien Bezug genommen wird. K. Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter einen Marschbefehl inklusive Übersetzung ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.1.1 In der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 wird zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, das SEM habe es unterlassen, Einsicht in die Akte A16/1 zu gewähren. Die Akte A20/1 sei leidglich mit "interne Abklärung" bezeichnet worden. Mit dieser pauschalen Bezeichnung sei das SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Aus der Bezeichnung sei nicht ersichtlich, ob diese Akte zu Recht als intern bezeichnet worden sei. Das BzP-Protokoll des Beschwerdeführers sei unauffindbar im Aktenverzeichnis und den zugestellten Akten. In den zugestellten Akten befänden sich weder ein Beweismittelverzeichnis noch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel. Das SEM habe während laufender Beschwerdefrist erst zwei Wochen nach dem entsprechenden Gesuch Einsicht in die Verfahrensakten gewährt, was eindeutig das Beschleunigungsgebot verletze. 3.1.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 27 Abs. 3 VwVG). 3.1.3 Die Beschwerdeführenden haben, nachdem ihnen das SEM mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 Akteneinsicht gewährt hatte, beim BVGer innert Frist eine 21 Seiten lange Beschwerde eingereicht. Es ist ihnen aus dem Umstand, dass das SEM das Akteneinsichtsgesuch vom 5. Oktober 2015 erst zwei Wochen nach dessen Eingang behandelte, somit offensichtlich kein Nachteil erwachsen. Mit Verfügung vom 4. November 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass es sich bei den Akten A16/1 und A20/1 um Unterlagen handelt, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb das SEM diese zu Recht als interne Akten aufgeführt, paginiert und die Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert hat, ohne dabei den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verletzen. Dem ist nichts mehr beizufügen. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden inzwischen Einsicht in das in einer separaten Mappe geführte BzP-Protokoll des Beschwerdeführers und in die weiteren editionspflichtigen Akten und Beweismittel und sie hatten die Möglichkeit, ihre Beschwerde zu ergänzen, weshalb die diesbezüglich zu Recht gerügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt ist. 3.2 3.2.1 Ferner wird geltend gemacht, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt. Es habe betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen, eine konkrete Einzelfallwürdigung vorzunehmen und die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Es habe nicht erwähnt, dass die PYD nicht nur einmal sondern drei bis viermal bei ihnen zu Hause gewesen sei, die PYD der Beschwerdeführerin die Hilfsgüter verweigert habe, der Beschwerdeführer auch bei seinem Vater gesucht worden sei, die PYD den Beschwerdeführer zur Rechenschaft ziehen würde, weil er seine Aufgabe nicht erfüllt habe und die PYD ihn bereits vor seiner Flucht zur Chauffeurtätigkeit für die YPG habe bewegen wollen. Es habe es unterlassen, die durch Beweismittel belegten exilpolitischen Aktivitäten in den Sachverhalt aufzunehmen. Das SEM habe nicht erwähnt, dass sich ein Cousin des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz befinde, obwohl dies der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wiederholt habe. Das Nicht-Beiziehen dieses Asyldossiers stelle eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Das SEM habe davon abgesehen, die Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin beizuziehen und sie zu fragen, ob eine Befragung betreffend ihre Gesuchsgründe stattgefunden habe. Die BzP der Beschwerdeführerin habe zweieinhalb Stunden gedauert und sei nicht einmal von einer kurzen Pause unterbrochen worden. Die Qualität der Anhörung und Rückübersetzung durch den Übersetzer sei daher massiv beeinträchtigt. Auch gemäss interner Weisungen des SEM sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen, was vorliegend nicht eingehalten worden sei. Eine Missachtung dieser Weisung stelle eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. 3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt in hinreichendem Masse festgestellt und war nicht gehalten, nach den Befragungen und Anhörungen der Beschwerdeführenden den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Hinsichtlich der Einreisemodalitäten und des Datums der Asylgesuchstellung hat das SEM einzig die Angaben der Beschwerdeführerin und der Tochter im Sachverhalt aufgeführt und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits vorher in die Schweiz eingereist ist. Allein deswegen ist der Sachverhalt jedoch noch nicht ungenügend erstellt. Hinsichtlich der Asylgründe hat das SEM nämlich die wesentlichen Vorbringen zur Asylbegründung aufgeführt. Es muss dabei nicht auf jedes tatbestandliche Vorbringen eingehen und kann sich auf das Relevante beschränken. Im Weiteren bestand kein Anlass, das Dossier des Cousins beizuziehen. Zwar hat der Beschwerdeführer diesen Cousin in der Schweiz anlässlich der Befragung im EVZ erwähnt. Aus den Vorbringen geht jedoch nicht hervor, dass dieser in einem relevanten Zusammenhang mit seinen Asylgründen steht. Es bestand somit auch kein Grund für das SEM, den Cousin in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Zudem hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verneint, sondern mangels Asylrelevanz, weshalb es auch keinen Sinn gemacht hätte, das Dossier des Cousins für einen Vergleich der Vorbringen und deren Übereinstimmung beizuziehen. Hinsichtlich der Visa-Unterlagen der Beschwerdeführerin und der Tochter wies der Instruktionsrichter das SEM bereits mit Verfügung vom 4. November 2015 an, diese den Akten zuzuführen und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten zu edieren. Aus den Visa-Unterlagen geht nicht hervor, dass eine Befragung der Beschwerdeführerin auf der schweizerischen Vertretung stattgefunden hätte und diese enthalten auch keine anderen für die Begründung des Asylgesuches relevanten Informationen, weshalb der vom SEM festgestellte Sachverhalt vollständig ist. Die Befragung der Beschwerdeführerin im VZ hat zwar zweieinhalb Stunden gedauert, ohne dass eine Pause protokolliert worden ist. Da es bei der BzP in erster Linie um die Erfassung der Personalien und des Reisewegs geht, ist diese im Vergleich zur Anhörung auch weniger anspruchsvoll und intensiv, insbesondere auch im Hinblick auf die Dolmetschertätigkeit. Sodann gehen aus dem Protokoll keine Hinweise hervor, dass deswegen der Sachverhalt unrichtig oder mangelhaft erstellt oder der Beschwerdeführerin kein faires Verfahren gewährt worden ist. 3.2.4 Das SEM hat es auch nicht unterlassen die Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten aufzuführen. Es hat sie bloss unter dem Begriff "Dokumente zum Beleg (exil-) politischer Aktivitäten" zusammengefasst erwähnt, was ausreicht (vgl. Akte A25/5 S. 2). Es trifft jedoch zu, dass es in Bezug auf die Begründung der exilpolitischen Tätigkeiten nicht ausführte, inwiefern sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätigt hatte. Immerhin lässt die Begründung aber erkennen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht qualifiziert genug sind, dass ihn das syrische Regime als Bedrohung wahrnimmt, was angesichts einer Sympathisantenbestätigung der PYD, zweier Flugblätter zu Demonstrationen, in welchen die Beschwerdeführenden nicht namentlich erwähnt werden, und zweier Fotos von Demonstrationsteilnahmen ausreicht. Auch betreffend die anderen eingereichten Beweismittel, wie die Identitätskarten und den Ajnabiregisterauszug erübrigte es sich, in der Begründung weiter darauf einzugehen, zumal das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden nicht bezweifelte. 3.2.5 Die Vorinstanz hält in den Erwägungen fest, sie erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Die Vorinstanz bezieht sich sodann auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne weiteres klar, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit dieser Beurteilung zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch den Entscheid beziehungsweise dessen Begründung beschwert sein sollen. 3.3 Zusammenfassend steht fest, dass das SEM das Recht auf Akteneinsicht zwar verletzt hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs aber auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Im Übrigen sind keine Verletzungen des rechtliches Gehörs festzustellen, weshalb der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte es aus, bei den von ihnen geltend gemachten Nachteilen - die unsichere Lage, die Befürchtungen um ihre Sicherheit, die Gewalt im Kriegsgebiet oder die Schüsse bei der versuchten illegalen Ausreise - handle es sich um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise wie die Beschwerdeführenden betroffen seien. Ihren Ausführungen seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass man sie gezielt und aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen habe treffen wollen. Der Vollständigkeit halber sei bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Profils festzustellen, dass sich dieses nur dann als massgeblich erweise, wenn ihm daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären, was er anlässlich der Anhörung verneint habe. Die geltend gemachte Tätigkeit für die PYD und der angebliche Rekrutierungsversuch durch die YPG hätten aussagegemäss - auch bei Wahrunterstellung - keine asylrelevanten Nachteile zur Folge gehabt. Seine Ehefrau habe anlässlich der Anhörung wiederum deutlich verneint, dass die Aufsuchungen durch unbekannte Dritte gezielt gegen ihre Person gerichtet gewesen seien. So habe sie als Grund für das Verlassen Syriens die entsprechende Instruktion durch den Beschwerdeführer genannt. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund dessen werde darauf verzichtet, allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente zu prüfen.

E. 5.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird geltend gemacht, das SEM sei zu Recht nicht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden ausgegangen. Diese seien konstant, widerspruchsfrei und detailreich. Der Beschwerdeführer habe sich zur Flucht entschieden, nachdem ihn die PYD mehrmals dazu aufgefordert habe, sich ebenfalls als Chauffeur für die YPG zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Verweigerungshaltung gegenüber der PYD, das Nichteinrücken in den Militärdienst als auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers würden zu einem Risiko asylrechtlich relevanter Verfolgung führen, sollten die Beschwerdeführenden nach Syrien zurückgeschickt werden. Betreffend die Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an oppositionellen Aktivitäten (Chauffeur für die PYD) sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 hinzuweisen. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeit für die PYD vor den syrischen Behörden nicht verborgen geblieben sei. In ihren Augen würden die Beschwerdeführenden als Oppositionelle wahrgenommen. Der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stimme mit der Feststellung des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach eine asylsuchende Person aus Syrien das Kriterium weder einer bereits stattgefundenen gezielten, individuellen Verfolgung noch einer Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, nicht überein. Die Anforderungen des SEM zur Bejahung einer begründeten Frucht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung müssten herabgesetzt werden. Zur staatlichen Verfolgung würden ausserdem die Probleme mit der PYD hinzukommen. Die Aufforderung, sich als Chauffeur für die YPG zur Verfügung zu stellen, hätte jederzeit auch in eine Kampftätigkeit umschlagen können. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Flucht des Beschwerdeführers mehrmals von den PYD-Leuten aufgesucht und das Haus durchsucht worden. Es liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführenden von der PYD asylrechtlich relevant verfolgt würden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Verräter angesehen. Auch der UNHCR-Bericht, Update III vom 27. Oktober 2014 und Human Rights Watch würden auf Menschenrechtsverletzungen und gewaltsames Vorgehen der PYD beziehungsweise YPG und des Asayish gegen PYD-Gegner sowie Regimekritiker hinweisen. Der Bericht der International Crisis Group zeige verstärkt die Verbindung zwischen der PYD und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) und weise auf den Vorwurf hin, die PYD habe eine Abmachung mit der syrischen Regierung und gehe unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kurden und deren Parteien vor. Im Jahre 2011 habe der Beschwerdeführer eine Vorladung des syrischen Militärs erhalten, dieser aber keine Folge geleistet, weshalb er mehrmals von der Militärpolizei gesucht worden sei. Er werde deshalb von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet. Sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, habe er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Da sie Kurden seien, der Cousin und der Onkel des Beschwerdeführers gegen den IS gekämpft hätten und in der Folge von IS-Leuten brutal ermordet worden seien, liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführenden vom IS als Ziele angesehen würden. Die Unterlagen betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden eindeutig die überzeugte Haltung und das exponierte Engagement zeigen. Mit Verweis auf den Bericht "Operational Guidance Note - Syria" der Immigration and Boder Policy Directorate, UK Home Office vom 21. Februar 2014 sollten die Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeglichen Ausdruck von Opposition zu überwachen nicht unterschätzt werden. Eine Person sei in Syrien während mehreren Monaten unschuldig inhaftiert und über zahlreiche Kurden in der Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei. Es sei diesbezüglich die Dossier N (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...) beizuziehen. Die Fälle würden zeigen, dass die syrischen Behörden ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzen würden, an Informationen über diese zu kommen. Zusammenfassend ergebe sich, dass im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, durch radikale Islamisten, wie den IS oder die Jabhat al-Nusra und durch die PYD drohe. Die Beschwerdeführenden würden der kurdischen Minderheit angehören, was im Falle der Rückkehr aus der Schweiz nach Syrien sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken würde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, wäre die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden festzustellen.

E. 6.1 Bezüglich der Aufforderung der YPG, auch für sie als Chauffeur tätig zu sein, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen Aufgebot Folge zu leisten, jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 5.3). Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierungsabsicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung, Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer fürchtete sich sodann vor dem IS und anderen fundamentalistischen Gruppierungen. Sein Cousin und sein Onkel, welche beide als Maschinengewehrschützen für die YPG gearbeiteten hätten, seien angeblich vom IS getötet worden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist allerdings davon auszugehen, dass diese im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzung in Syrien gefallen sind. Es liegen jedenfalls keine substanziellen Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung durch eine fundamentalistische Gruppierung gedroht hat, welche mit den Tätigkeiten seines Cousins und seines Onkels für die YPG in Zusammenhang gebracht werden könnten.

E. 6.3 Hinsichtlich der Verfolgung durch die syrischen Behörden beziehungsweise betreffend den Marschbefehl der syrischen Behörden vom 5. November 2012 und der behaupteten Suche nach ihm durch die Militärpolizei ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend machte, er werde von der Militärpolizei gesucht beziehungsweise, weshalb er den Marschbefehl erst drei Jahre nach dessen Ausstellung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Weder anlässlich der BzP noch der Anhörung erwähnte er in diesem Zusammenhang eine begründete Furcht vor den syrischen Behörden. Im Gegenteil, er gab anlässlich der BzP und der Anhörung an, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. Akte A5/10 S. 7 und A22/9 F44). Ausserdem stimmt die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe 2011 eine Vorladung des syrischen Militärs erhalten, nicht mit dem Ausstellungsdatum des eingereichten Marschbefehls, welcher vom 5. November 2012 datiert, überein. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Marschbefehls. Auch die geltend gemachte Suche durch die Militärpolizei ist nicht glaubhaft. So reiste der Beschwerdeführer erst im August 2013, also rund neun Monate nach der Ausstellung des Aufgebots aus, weshalb die syrischen Behörden genügend Zeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer festzunehmen, wenn sie ein Interesse an ihm gehabt hätten, zumal er sich in E._______, dem angegebenen Wohnort auf dem Marschbefehl aufhielt. Unter diesen Umständen ist die erstmals mit Beschwerde geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Ausreise ihres Mannes sei das Haus mehrmals von der PYD durchsucht und sie sei zu ihrem Mann befragt worden. Sie hätte zudem keine Hilfsgüter mehr bekommen. Diesen Vorbringen fehlt es an der vom Asylgesetz geforderten Intensität. Die Beschwerdeführerin wurde dabei von den syrischen Behörden weder bedroht noch wurde Gewalt angewendet. Sie selbst bestätigte, dass es bei diesen Besuchen nur um ihren Mann gegangen und ihr persönlich nichts zugestossen sei (vgl. Akte 23/8 F20). Es handelt sich deshalb nicht um asylrelevante Nachteile.

E. 6.5 Hinsichtlich des Vorbringens, sie hätten als Kurden in Syrien keine Rechte, ist festzustellen, dass Kurden, die die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.3 f.). Dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Kurden sind, kommt daher keine asylrelevante Bedeutung zu.

E. 6.6 Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Gewalt im Kriegsgebiet, die Befürchtungen um ihre Sicherheit in Damaskus oder den Schüssen bei der versuchten illegalen Ausreise, um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzung in Syrien handelt, welche nicht gezielt und aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt sind.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer machte ferner mit Hinweis auf seine Teilnahmen an Kundgebungen und die eingereichten Flugblätter für die Belange der kurdischen Minderheit in der Schweiz und die Bestätigung als Sympathisant der PYD-Sektion Europa das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. In der Beschwerde und deren Ergänzung wurde überdies geltend gemacht, dass die syrischen Behörden ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzen würden, an Informationen über diese zu kommen.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 6), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen, den Flugblättern und der Bestätigung, er sei Sympathisant der PYD Sektion Europa gehen keine Anhaltspunkte hervor, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Aus den eingereichten Beweismitteln und den Angaben anlässlich der Anhörung geht ferner hervor, dass er lediglich an ein paar wenigen Demonstrationen teilnahm. Im Verlaufe des Verfahrens machte er auf keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten aufmerksam. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Es erübrigt sich deshalb auch die in der Beschwerde aufgeführten N-Dossiers beizuziehen.

E. 7.5 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Hinsichtlich der Ausführungen im Artikel 52 der Beschwerde ist auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags in der Begründung, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 11 Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden zwar unterlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das SEM habe das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung wird lediglich deshalb abgesehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Beschwerdeführenden letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1380.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1380.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6909/2015 law/fes Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf E._______, bei F._______ (Provinz al-Hasakah) - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 23. August 2013 und suchte am 4. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 22. November 2013 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein. C. Die Beschwerdeführerin - ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ - verliess Syrien mit ihrer Tochter eigenen Angaben zufolge Ende Juni oder Anfang Juli 2014 und reiste illegal in die Türkei. Mittels humanitärer Visa flogen sie am 1. Februar 2015 von H._______ nach I._______. Am 9. Februar 2015 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach. D. Am 12. Februar 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum (VZ) I._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Sie reichte ihre Identitätskarte im Original, eine Kopie des Familienbüchleins und des Zivilregisterauszugs ein. E. Am 5. Mai 2015 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. F. Am 31. August 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an. F.a Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe nach der Heirat am 18. September 2010 in Damaskus in einem Restaurant gearbeitet. Wegen des Krieges seien sie zurück ins Dorf E._______ gezogen, wo er seit Oktober 2013 als (...) für die Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) Lebensmittel an die Checkpoints verteilt habe und manchmal auch Munition. Am 27. Juli 2013 sei ein Cousin, welcher für die kurdische Partei YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) als Maschinengewehrschütze tätig gewesen sei, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) getötet worden. Er habe Angst gekriegt, dass ihm dasselbe widerfahre. Seine Schwester, welche im Nordirak sei, arbeite auch mit der PYD zusammen. Es gebe viele fundamentalistische Gruppierungen, die gegen die PYD kämpfen würden. Er habe Angst, von diesen Leuten umgebracht zu werden. Bei einem Parteitreffen in J._______ sei er zum vierten Mal angefragt worden, ob er auch für die YPG als Chauffeur arbeiten könnte. Da er noch jung sei, habe er befürchtet, er werde nachher von der YPG an die Front geschickt. Unter einem Vorwand sei er vom Treffen nach draussen gegangen und danach direkt in die Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise seien die Mitglieder der PYD drei Mal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten auch bei seinem Vater nach ihm gefragt. Am 3. oder 4. September 2013 sei sein Onkel, der auch als Maschinengewehrschütze für die YPG gearbeitet habe, vom IS getötet worden. F.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Asylbegründung aus, sie hätten ihr Haus und ihre Sachen in Damaskus wegen des Krieges zurücklassen müssen und seien ins Dorf E._______ gezogen. Wenige Monate später seien Mitglieder der PYD und dann bewaffnete Gruppen wie der IS gekommen. Ihr Cousin sei vom Assad-Regime umgebracht worden. Nachdem der Cousin ihres Mannes vom IS ermordet worden sei, sei ihr Mann ausgereist. Die Partei habe ihren Mann einen Tag nach dessen Ausreise zu Hause gesucht. Sie sei befragt und das Haus durchsucht worden. Insgesamt seien sie ungefähr drei bis vier Mal vorbeigekommen und hätten wissen wollen, warum er nicht zur Arbeit erschienen sei. Weil ihr Mann ausgereist sei, habe sie von der PYD keine Hilfsgüter mehr bekommen. Sie sei nachher zu ihrem Vater gezogen und danach zu den Schwiegereltern. Auf Anraten ihres Mannes habe sie schliesslich Syrien verlassen. Sie habe mehrmals versucht, die Grenze zu überqueren, wobei jeweils Schüsse gefallen seien. Sie habe ihn Syrien als Kurdin keine Rechte gehabt. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original, seinen Ajnabi-Registerauszug, eine Bestätigung der PYD vom 12. Juni 2014, zwei Flugblätter zu Kundgebungen in der Schweiz und zwei Fotos von Demonstrationen in der Schweiz ein. G. Mit Verfügung vom 25. September 2015 - eröffnet am 28. September 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. November 2013 beziehungsweise 9. Februar 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme an. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen Einsicht in die Akten A16/1 (Aktennotiz zu Ausweisen und Fragen zu Kriegsverbrechen), A20/1 (interne Abklärung) und in das Erstbefragungsprotokoll (BzP-Protokoll) des Beschwerdeführers zu gewähren [1]. Eventualtier sei das rechtliche Gehör zu den Akten A16/1, A20/1 und zum BzP-Protokoll zu gewähren [2] und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liessen sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen [6]. Schliesslich beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [7], sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [8] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [9]. I. Mit Verfügung vom 4. November 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, es sei in die Akten A16/1, A20/1 und in das N-Dossier des Cousins des Beschwerdeführers Einsicht oder das rechtliche Gehör zu gewähren, wies er ab. Das SEM wies er an, den Beschwerdeführenden die in der separaten Mappe geführten editionspflichtigen Akten des Beschwerdeführers und Beweismittel offen zu legen, sowie die Visumsunterlagen den Akten zuzuführen und die dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten den Beschwerdeführenden zu edieren. Ferner gab er den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. J. Am 1. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher insbesondere auf die aktuelle Lage in Syrien Bezug genommen wird. K. Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter einen Marschbefehl inklusive Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.1.1 In der Beschwerde vom 27. Oktober 2015 wird zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, das SEM habe es unterlassen, Einsicht in die Akte A16/1 zu gewähren. Die Akte A20/1 sei leidglich mit "interne Abklärung" bezeichnet worden. Mit dieser pauschalen Bezeichnung sei das SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Aus der Bezeichnung sei nicht ersichtlich, ob diese Akte zu Recht als intern bezeichnet worden sei. Das BzP-Protokoll des Beschwerdeführers sei unauffindbar im Aktenverzeichnis und den zugestellten Akten. In den zugestellten Akten befänden sich weder ein Beweismittelverzeichnis noch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel. Das SEM habe während laufender Beschwerdefrist erst zwei Wochen nach dem entsprechenden Gesuch Einsicht in die Verfahrensakten gewährt, was eindeutig das Beschleunigungsgebot verletze. 3.1.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 27 Abs. 3 VwVG). 3.1.3 Die Beschwerdeführenden haben, nachdem ihnen das SEM mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 Akteneinsicht gewährt hatte, beim BVGer innert Frist eine 21 Seiten lange Beschwerde eingereicht. Es ist ihnen aus dem Umstand, dass das SEM das Akteneinsichtsgesuch vom 5. Oktober 2015 erst zwei Wochen nach dessen Eingang behandelte, somit offensichtlich kein Nachteil erwachsen. Mit Verfügung vom 4. November 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass es sich bei den Akten A16/1 und A20/1 um Unterlagen handelt, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb das SEM diese zu Recht als interne Akten aufgeführt, paginiert und die Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert hat, ohne dabei den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verletzen. Dem ist nichts mehr beizufügen. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden inzwischen Einsicht in das in einer separaten Mappe geführte BzP-Protokoll des Beschwerdeführers und in die weiteren editionspflichtigen Akten und Beweismittel und sie hatten die Möglichkeit, ihre Beschwerde zu ergänzen, weshalb die diesbezüglich zu Recht gerügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt ist. 3.2 3.2.1 Ferner wird geltend gemacht, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt. Es habe betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen, eine konkrete Einzelfallwürdigung vorzunehmen und die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Es habe nicht erwähnt, dass die PYD nicht nur einmal sondern drei bis viermal bei ihnen zu Hause gewesen sei, die PYD der Beschwerdeführerin die Hilfsgüter verweigert habe, der Beschwerdeführer auch bei seinem Vater gesucht worden sei, die PYD den Beschwerdeführer zur Rechenschaft ziehen würde, weil er seine Aufgabe nicht erfüllt habe und die PYD ihn bereits vor seiner Flucht zur Chauffeurtätigkeit für die YPG habe bewegen wollen. Es habe es unterlassen, die durch Beweismittel belegten exilpolitischen Aktivitäten in den Sachverhalt aufzunehmen. Das SEM habe nicht erwähnt, dass sich ein Cousin des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz befinde, obwohl dies der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wiederholt habe. Das Nicht-Beiziehen dieses Asyldossiers stelle eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Das SEM habe davon abgesehen, die Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin beizuziehen und sie zu fragen, ob eine Befragung betreffend ihre Gesuchsgründe stattgefunden habe. Die BzP der Beschwerdeführerin habe zweieinhalb Stunden gedauert und sei nicht einmal von einer kurzen Pause unterbrochen worden. Die Qualität der Anhörung und Rückübersetzung durch den Übersetzer sei daher massiv beeinträchtigt. Auch gemäss interner Weisungen des SEM sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen, was vorliegend nicht eingehalten worden sei. Eine Missachtung dieser Weisung stelle eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dar. 3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt in hinreichendem Masse festgestellt und war nicht gehalten, nach den Befragungen und Anhörungen der Beschwerdeführenden den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Hinsichtlich der Einreisemodalitäten und des Datums der Asylgesuchstellung hat das SEM einzig die Angaben der Beschwerdeführerin und der Tochter im Sachverhalt aufgeführt und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits vorher in die Schweiz eingereist ist. Allein deswegen ist der Sachverhalt jedoch noch nicht ungenügend erstellt. Hinsichtlich der Asylgründe hat das SEM nämlich die wesentlichen Vorbringen zur Asylbegründung aufgeführt. Es muss dabei nicht auf jedes tatbestandliche Vorbringen eingehen und kann sich auf das Relevante beschränken. Im Weiteren bestand kein Anlass, das Dossier des Cousins beizuziehen. Zwar hat der Beschwerdeführer diesen Cousin in der Schweiz anlässlich der Befragung im EVZ erwähnt. Aus den Vorbringen geht jedoch nicht hervor, dass dieser in einem relevanten Zusammenhang mit seinen Asylgründen steht. Es bestand somit auch kein Grund für das SEM, den Cousin in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Zudem hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verneint, sondern mangels Asylrelevanz, weshalb es auch keinen Sinn gemacht hätte, das Dossier des Cousins für einen Vergleich der Vorbringen und deren Übereinstimmung beizuziehen. Hinsichtlich der Visa-Unterlagen der Beschwerdeführerin und der Tochter wies der Instruktionsrichter das SEM bereits mit Verfügung vom 4. November 2015 an, diese den Akten zuzuführen und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten zu edieren. Aus den Visa-Unterlagen geht nicht hervor, dass eine Befragung der Beschwerdeführerin auf der schweizerischen Vertretung stattgefunden hätte und diese enthalten auch keine anderen für die Begründung des Asylgesuches relevanten Informationen, weshalb der vom SEM festgestellte Sachverhalt vollständig ist. Die Befragung der Beschwerdeführerin im VZ hat zwar zweieinhalb Stunden gedauert, ohne dass eine Pause protokolliert worden ist. Da es bei der BzP in erster Linie um die Erfassung der Personalien und des Reisewegs geht, ist diese im Vergleich zur Anhörung auch weniger anspruchsvoll und intensiv, insbesondere auch im Hinblick auf die Dolmetschertätigkeit. Sodann gehen aus dem Protokoll keine Hinweise hervor, dass deswegen der Sachverhalt unrichtig oder mangelhaft erstellt oder der Beschwerdeführerin kein faires Verfahren gewährt worden ist. 3.2.4 Das SEM hat es auch nicht unterlassen die Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten aufzuführen. Es hat sie bloss unter dem Begriff "Dokumente zum Beleg (exil-) politischer Aktivitäten" zusammengefasst erwähnt, was ausreicht (vgl. Akte A25/5 S. 2). Es trifft jedoch zu, dass es in Bezug auf die Begründung der exilpolitischen Tätigkeiten nicht ausführte, inwiefern sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätigt hatte. Immerhin lässt die Begründung aber erkennen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht qualifiziert genug sind, dass ihn das syrische Regime als Bedrohung wahrnimmt, was angesichts einer Sympathisantenbestätigung der PYD, zweier Flugblätter zu Demonstrationen, in welchen die Beschwerdeführenden nicht namentlich erwähnt werden, und zweier Fotos von Demonstrationsteilnahmen ausreicht. Auch betreffend die anderen eingereichten Beweismittel, wie die Identitätskarten und den Ajnabiregisterauszug erübrigte es sich, in der Begründung weiter darauf einzugehen, zumal das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden nicht bezweifelte. 3.2.5 Die Vorinstanz hält in den Erwägungen fest, sie erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Die Vorinstanz bezieht sich sodann auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne weiteres klar, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit dieser Beurteilung zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch den Entscheid beziehungsweise dessen Begründung beschwert sein sollen. 3.3 Zusammenfassend steht fest, dass das SEM das Recht auf Akteneinsicht zwar verletzt hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs aber auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Im Übrigen sind keine Verletzungen des rechtliches Gehörs festzustellen, weshalb der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte es aus, bei den von ihnen geltend gemachten Nachteilen - die unsichere Lage, die Befürchtungen um ihre Sicherheit, die Gewalt im Kriegsgebiet oder die Schüsse bei der versuchten illegalen Ausreise - handle es sich um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise wie die Beschwerdeführenden betroffen seien. Ihren Ausführungen seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass man sie gezielt und aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen habe treffen wollen. Der Vollständigkeit halber sei bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Profils festzustellen, dass sich dieses nur dann als massgeblich erweise, wenn ihm daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären, was er anlässlich der Anhörung verneint habe. Die geltend gemachte Tätigkeit für die PYD und der angebliche Rekrutierungsversuch durch die YPG hätten aussagegemäss - auch bei Wahrunterstellung - keine asylrelevanten Nachteile zur Folge gehabt. Seine Ehefrau habe anlässlich der Anhörung wiederum deutlich verneint, dass die Aufsuchungen durch unbekannte Dritte gezielt gegen ihre Person gerichtet gewesen seien. So habe sie als Grund für das Verlassen Syriens die entsprechende Instruktion durch den Beschwerdeführer genannt. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aufgrund dessen werde darauf verzichtet, allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente zu prüfen. 5.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird geltend gemacht, das SEM sei zu Recht nicht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden ausgegangen. Diese seien konstant, widerspruchsfrei und detailreich. Der Beschwerdeführer habe sich zur Flucht entschieden, nachdem ihn die PYD mehrmals dazu aufgefordert habe, sich ebenfalls als Chauffeur für die YPG zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Verweigerungshaltung gegenüber der PYD, das Nichteinrücken in den Militärdienst als auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers würden zu einem Risiko asylrechtlich relevanter Verfolgung führen, sollten die Beschwerdeführenden nach Syrien zurückgeschickt werden. Betreffend die Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an oppositionellen Aktivitäten (Chauffeur für die PYD) sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 hinzuweisen. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeit für die PYD vor den syrischen Behörden nicht verborgen geblieben sei. In ihren Augen würden die Beschwerdeführenden als Oppositionelle wahrgenommen. Der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stimme mit der Feststellung des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach eine asylsuchende Person aus Syrien das Kriterium weder einer bereits stattgefundenen gezielten, individuellen Verfolgung noch einer Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung erfüllen müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, nicht überein. Die Anforderungen des SEM zur Bejahung einer begründeten Frucht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung müssten herabgesetzt werden. Zur staatlichen Verfolgung würden ausserdem die Probleme mit der PYD hinzukommen. Die Aufforderung, sich als Chauffeur für die YPG zur Verfügung zu stellen, hätte jederzeit auch in eine Kampftätigkeit umschlagen können. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Flucht des Beschwerdeführers mehrmals von den PYD-Leuten aufgesucht und das Haus durchsucht worden. Es liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführenden von der PYD asylrechtlich relevant verfolgt würden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Verräter angesehen. Auch der UNHCR-Bericht, Update III vom 27. Oktober 2014 und Human Rights Watch würden auf Menschenrechtsverletzungen und gewaltsames Vorgehen der PYD beziehungsweise YPG und des Asayish gegen PYD-Gegner sowie Regimekritiker hinweisen. Der Bericht der International Crisis Group zeige verstärkt die Verbindung zwischen der PYD und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) und weise auf den Vorwurf hin, die PYD habe eine Abmachung mit der syrischen Regierung und gehe unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kurden und deren Parteien vor. Im Jahre 2011 habe der Beschwerdeführer eine Vorladung des syrischen Militärs erhalten, dieser aber keine Folge geleistet, weshalb er mehrmals von der Militärpolizei gesucht worden sei. Er werde deshalb von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet. Sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, habe er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Da sie Kurden seien, der Cousin und der Onkel des Beschwerdeführers gegen den IS gekämpft hätten und in der Folge von IS-Leuten brutal ermordet worden seien, liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführenden vom IS als Ziele angesehen würden. Die Unterlagen betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden eindeutig die überzeugte Haltung und das exponierte Engagement zeigen. Mit Verweis auf den Bericht "Operational Guidance Note - Syria" der Immigration and Boder Policy Directorate, UK Home Office vom 21. Februar 2014 sollten die Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeglichen Ausdruck von Opposition zu überwachen nicht unterschätzt werden. Eine Person sei in Syrien während mehreren Monaten unschuldig inhaftiert und über zahlreiche Kurden in der Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei. Es sei diesbezüglich die Dossier N (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...), (...) beizuziehen. Die Fälle würden zeigen, dass die syrischen Behörden ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzen würden, an Informationen über diese zu kommen. Zusammenfassend ergebe sich, dass im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, durch radikale Islamisten, wie den IS oder die Jabhat al-Nusra und durch die PYD drohe. Die Beschwerdeführenden würden der kurdischen Minderheit angehören, was im Falle der Rückkehr aus der Schweiz nach Syrien sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken würde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, wäre die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden festzustellen. 6. 6.1 Bezüglich der Aufforderung der YPG, auch für sie als Chauffeur tätig zu sein, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen Aufgebot Folge zu leisten, jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 5.3). Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierungsabsicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung, Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse. 6.2 Der Beschwerdeführer fürchtete sich sodann vor dem IS und anderen fundamentalistischen Gruppierungen. Sein Cousin und sein Onkel, welche beide als Maschinengewehrschützen für die YPG gearbeiteten hätten, seien angeblich vom IS getötet worden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist allerdings davon auszugehen, dass diese im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzung in Syrien gefallen sind. Es liegen jedenfalls keine substanziellen Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung durch eine fundamentalistische Gruppierung gedroht hat, welche mit den Tätigkeiten seines Cousins und seines Onkels für die YPG in Zusammenhang gebracht werden könnten. 6.3 Hinsichtlich der Verfolgung durch die syrischen Behörden beziehungsweise betreffend den Marschbefehl der syrischen Behörden vom 5. November 2012 und der behaupteten Suche nach ihm durch die Militärpolizei ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend machte, er werde von der Militärpolizei gesucht beziehungsweise, weshalb er den Marschbefehl erst drei Jahre nach dessen Ausstellung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Weder anlässlich der BzP noch der Anhörung erwähnte er in diesem Zusammenhang eine begründete Furcht vor den syrischen Behörden. Im Gegenteil, er gab anlässlich der BzP und der Anhörung an, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. Akte A5/10 S. 7 und A22/9 F44). Ausserdem stimmt die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe 2011 eine Vorladung des syrischen Militärs erhalten, nicht mit dem Ausstellungsdatum des eingereichten Marschbefehls, welcher vom 5. November 2012 datiert, überein. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Marschbefehls. Auch die geltend gemachte Suche durch die Militärpolizei ist nicht glaubhaft. So reiste der Beschwerdeführer erst im August 2013, also rund neun Monate nach der Ausstellung des Aufgebots aus, weshalb die syrischen Behörden genügend Zeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer festzunehmen, wenn sie ein Interesse an ihm gehabt hätten, zumal er sich in E._______, dem angegebenen Wohnort auf dem Marschbefehl aufhielt. Unter diesen Umständen ist die erstmals mit Beschwerde geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Ausreise ihres Mannes sei das Haus mehrmals von der PYD durchsucht und sie sei zu ihrem Mann befragt worden. Sie hätte zudem keine Hilfsgüter mehr bekommen. Diesen Vorbringen fehlt es an der vom Asylgesetz geforderten Intensität. Die Beschwerdeführerin wurde dabei von den syrischen Behörden weder bedroht noch wurde Gewalt angewendet. Sie selbst bestätigte, dass es bei diesen Besuchen nur um ihren Mann gegangen und ihr persönlich nichts zugestossen sei (vgl. Akte 23/8 F20). Es handelt sich deshalb nicht um asylrelevante Nachteile. 6.5 Hinsichtlich des Vorbringens, sie hätten als Kurden in Syrien keine Rechte, ist festzustellen, dass Kurden, die die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteil des BVGer D-7624/2009 vom 3. März 2011 E. 6.3 f.). Dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Kurden sind, kommt daher keine asylrelevante Bedeutung zu. 6.6 Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Gewalt im Kriegsgebiet, die Befürchtungen um ihre Sicherheit in Damaskus oder den Schüssen bei der versuchten illegalen Ausreise, um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzung in Syrien handelt, welche nicht gezielt und aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt sind. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte ferner mit Hinweis auf seine Teilnahmen an Kundgebungen und die eingereichten Flugblätter für die Belange der kurdischen Minderheit in der Schweiz und die Bestätigung als Sympathisant der PYD-Sektion Europa das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. In der Beschwerde und deren Ergänzung wurde überdies geltend gemacht, dass die syrischen Behörden ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzen würden, an Informationen über diese zu kommen. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]). 7.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 6), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen, den Flugblättern und der Bestätigung, er sei Sympathisant der PYD Sektion Europa gehen keine Anhaltspunkte hervor, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Aus den eingereichten Beweismitteln und den Angaben anlässlich der Anhörung geht ferner hervor, dass er lediglich an ein paar wenigen Demonstrationen teilnahm. Im Verlaufe des Verfahrens machte er auf keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten aufmerksam. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Es erübrigt sich deshalb auch die in der Beschwerde aufgeführten N-Dossiers beizuziehen. 7.5 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Hinsichtlich der Ausführungen im Artikel 52 der Beschwerde ist auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags in der Begründung, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

11. Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden zwar unterlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das SEM habe das Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung wird lediglich deshalb abgesehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für die Beschwerdeführenden letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1380.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1380.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: