opencaselaw.ch

D-6909/2006

D-6909/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wurde am 9. Dezember 1992 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) Asyl in der Schweiz gewährt. Am 10. Juni 2002 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin schriftlich mit folgender Frage an das BFF: "Sehr geehrte Dämen und Herren. Ich Müchte frage, Kenten Mir aine Beweligun Mächen Für in Kosovo Reise. Ich Ware von 1991 nicht mechn in maine Haimatland. Sons Maine Muter ist Krank und ich Woti noch Mal gezein." Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft sie nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemeinen für Ausländer in der Schweiz geltenden Bestimmungen unterstehe. Ihre C-Bewilligung bleibe weiterbestehen. Weiter führt das Bundesamt aus, es gehe aufgrund der Ausführungen davon aus, sie (die Beschwerdeführerin) wolle auf die Flüchtlingseigenschaft verzichten. Sie werde daher gebeten, die beigelegte Verzichtserklärung auszufüllen und unterzeichnet zurückzusenden. Das Formular war mit zwei Rubriken versehen: "Frau A._______, [...], erklärt hiermit: (Zutreffendes bitte ankreuzen) auf die und ihren Kindern [...] zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das ihr und ihren Kindern in der Schweiz gewährte Asyl nicht verzichten zu wollen. auf die ihr und ihren Kindern [...] zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das ihr und ihren Kindern in der Schweiz gewährte Asyl verzichten zu wollen. Sie nimmt zur Kenntnis, dass sie und ihre Kinder durch diese freiwillige Verzichtserklärung nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemeinen für Ausländer in der Schweiz geltenden Bestimmungen zu unterstehen." Die Beschwerdeführerin kreuzte in der Folge die zweite Rubrik ("Asyl verzichten") an und retournierte das mit dem 6. August 2002 datierte und unterschriebene Formular dem BFF (Eingang: 13. August 2002). B. Am 19. August 2002 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, nachdem sie und ihre Kinder auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichtet hätten, sei dieses erloschen und sie unterstünden künftig nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemein für ausländische Personen in der Schweiz geltenden Bestimmungen. C. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. August 2002 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht einverstanden mit der Mitteilung vom 19. August 2002, denn es sei nie ihre Absicht gewesen, auf das ihr und ihren Kindern gewährte Asyl zu verzichten. D. Am 27. August 2002 führte das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn eine kurze Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, als diese sich am Schalter meldete, weil sie dazu aufgefordert worden war, ihre Identitätskarte abzuholen. E. Mit Schreiben vom 30. August 2002 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums bestünden und ein Rückzug der Verzichtserklärung nicht möglich sei. F. Am 27. September 2002 liess die Beschwerdeführerin in einer Rechtsmitteleingabe an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2002 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Verzichtserklärung in einem Grundlagenirrtum befunden habe. Weiter sei das Weiterbestehen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls festzustellen. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, über die fragliche Sache erneut in einer formell korrekten Verfügung zu entscheiden. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2002 gewährte der vormals zuständige Instruktionsrichter der ARK die beantragte Akteneinsicht, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in das Endurteil und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Eingabe zu ergänzen und einen Bedürftigkeitsnachweis einzureichen. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 liess die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmitteleingabe ergänzen und am 22. Oktober 2002 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2002 unter anderem fest, beim Schreiben vom 30. August 2002 habe es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung gehandelt, sondern um eine schriftliche Auskunft und beantragte demzufolge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Falls die ARK auf die Eingabe eintreten sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung nach nahezu zwei Monaten Bedenkzeit retourniert habe, sodass ihr zuzumuten gewesen wäre, eine rechtskundige Person beizuziehen. Ein relevanter Willensmangel sei nicht gegeben und im Falle einer materiellen Beurteilung der Beschwerde sei diese abzuweisen. J. Am 25. November 2002 liess die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten reichen. K. Mit Schreiben vom 29. November 2002 liess die Beschwerdeführerin der ARK eine Kostennote zukommen. L. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 21. Januar 2004 bei der ARK schriftlich nach dem Stand des Verfahrens und gab erneut zum Ausdruck, sie wolle weiterhin an der Flüchtlingseigenschaft festhalten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Es stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab die Frage, ob überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vorliegt.

E. 1.3.1 Seit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG am 1. Oktober 1999 erlischt das gewährte Asyl unmittelbar mit der einseitigen Verzichtserklärung des Flüchtlings; einer Widerrufsverfügung bedarf es nicht mehr. Eine nachträgliche Feststellung seitens des Bundesamts dient zwar der Rechtssicherheit, hat aber bloss deklaratorischen Charakter (Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 25 E. 2c S. 223).

E. 1.3.2 Will die Person, welche den Verzicht auf das ihr gewährte Asyl erklärt hat, nachträglich auf ihren Entscheid zurückkommen (weil sie beispielsweise das Vorliegen eines Willensmangels geltend macht), hat sie sich daher zunächst an das Bundesamt zu wenden und die Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand zu beantragen. Erst wenn die Vorinstanz auf ein derartiges Gesuch nicht eintritt oder es abweist, liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG vor, welche bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann (EMARK 2000 Nr. 25 E. 2d S. 224).

E. 1.3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem Schreiben vom 22. August 2002 an das BFF sinngemäss die Wiedereinsetzung des ursprünglichen Zustands. Obwohl das Schreiben des BFF vom 30. August 2002 nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt das BFF darin ausdrücklich fest, es bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums und ein Rückzug der Verzichtserklärung sei daher nicht möglich. Gestützt auf die vorgenannte Erwägung ist das von der Beschwerdeführerin an das Bundesamt vorgängig gerichtete Schreiben als Gesuch um Wiedereinsetzung des früheren Rechtszustands zu beurteilen und das fragliche Schreiben der Vorinstanz vom 30. August 2002 als Abweisung dieses Gesuchs. Es liegt deshalb ungeachtet der erwähnten formellen Mängel, aus denen den Beschwerdeführern im Übrigen keine Rechtsnachteile erwachsen sind, eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG des Bundesamtes vor (vgl. EMARK 1996 Nr. 37 E. 2a S. 233 ff.; Art. 105 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.6 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind mithin gegeben; auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 In materieller Hinsicht stellt sich nunmehr die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Verzichtserklärung vom 6. August 2002 in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

E. 2.1 Gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30., EMARK 1996 Nr. 33 E. 5 S. 310 f.) werden die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 23 ff des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), die vor allem Verträge, aber auch einseitige Rechtsakte betreffen, sinngemäss angewendet. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts - vorliegend eine Verzichtserklärung - nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiele stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 683; EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30). Vorliegend stehen für die Beschwerdeführerin schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel, würde sie doch bei einem tatsächlichen Verzicht die Flüchtlingseigenschaft und somit auch das Recht auf Asyl sowie die daraus abgeleiteten Rechte verlieren.

E. 3.1 Beim hier interessierenden Grundlagenirrtum bestehen die Voraussetzungen - sinngemäss - darin, dass der Irrende bei Vertragsschluss einen bestimmten Sachverhalt, der sich nachher als nicht zutreffend oder als nicht vorhanden erweist, als gegeben vorausgesetzt hat, und dieser Sachverhalt auch bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss eines solchen Vertrages betrachtet werden durfte. Der Irrende muss demnach den betreffenden Sachverhalt als Grundlage des Vertrages angesehen haben (subjektive Voraussetzung), und ausserdem hat er ihn nach Treu und Glauben im Verkehr als Grundlage des Vertrages ansehen dürfen (objektive Voraussetzung). Im Merkmal der subjektiven Wesentlichkeit kommt zum Ausdruck, dass der Irrtum kausal sein muss für den Vertragsabschluss, in dem Sinne, dass bei wahrer Kenntnis der Sachlage der Vertrag überhaupt nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Wer daher hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts Zweifel hat und dessen ungeachtet den Vertrag schliesst, kann nachher nicht einwenden, er habe sich geirrt; mit anderen Worten ist demjenigen, der mit der Möglichkeit des Irrtums zum vornherein rechnet und also den Irrtum in Kauf nimmt, die Berufung auf Grundlagenirrtum versagt (vgl. Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, §16 N 9 f.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat den von ihr behaupteten Willensmangel nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen.

E. 4.1 Vorliegend fällt vorab auf, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 2002 beim BFF erkundigte ("Ich Müchte frage"), ob sie eine Bewilligung ("Beweligun") für eine Reise in den Kosovo zwecks Besuchs ihrer kranken Mutter ("Maine Muter ist Krank") erhalten könne. Das BFF interpretierte diese Anfrage um Erteilung einer Reisebewilligung in den Kosovo in seinem Schreiben vom 12. Juni 2002 als beabsichtigte Verzichtserklärung ("Auf Grund Ihrer Ausführungen gehen wir davon aus, dass Sie auf Ihre Flüchtlingseigenschaft verzichten möchten") und stellte der Beschwerdeführerin das besagte Formular "Verzichtserklärung" zu (vgl. im Detail Prozessgeschichte Bst. A). Angesichts dessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin offenkundig um eine rechtsunkundige Person (Laie) handelt und sie sich - wenn auch in mangelhaftem Deutsch - mit einer konkreten Frage an das Bundesamt wandte, wirkt das Verhalten des BFF, ohne letztlich die konkrete Frage zu beantworten (vgl. nachfolgend E. 4.3.2) der Beschwerdeführerin die Absicht zur Verzichtserklärung zu unterstellen, unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben höchst befremdend.

E. 4.2.1 Nach Rücksendung der Verzichtserklärung und der Mitteilung des BFF, das ihr und ihren Kindern gewährte Asyl sei erloschen, teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt umgehend - zuerst per Telefon und in der Folge schriftlich - mit, dies sei nicht ihre Absicht gewesen, sie wolle "nicht von der Asyl weg". Am 27. August 2002 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde in gleicher Weise zu Protokoll, "mein Brief nach Bern war nur eine Anfrage. Ich fragte das BFF an, ob ich einmal nach Kosovo zurückkehren könne, weil ich dort meine krebskranke Mutter besuchen möchte. Nachher kam der Brief vom 12. Juni 2002. Wenn ich weg will von Asyl, dann könnte ich schon weg, ich würde einen Pass von meinem Heimatland bekommen. Dieser Brief hatte zwei Möglichkeiten zum ankreuzen. Ich habe dasjenige angekreuzt, wo steht - ich will bleiben im Asyl. Ich wollte nicht auf den Asylstatus verzichten, ganz sicher nicht." Erst nachdem die Beschwerdeführerin dergestalt ein zweites Mal einen Willensmangel geltend machte, hat sich das Bundesamt mit Verfügung vom 30. August 2002 gegen einen Grundlagenirrtum ausgesprochen.

E. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2002 machte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe nie auf den Flüchtlingsstatus verzichten wollen; von ihrer Seite sei nie die Rede davon gewesen. Sie habe zwar ihre krebskranke Mutter im Heimatland besuchen wollen, was anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt sei. Doch habe sie das Bundesamt um eine Bewilligung zur Reise ersucht, was in Anbetracht der geltend gemachten Gründe auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei. Weiter wirft der Rechtsvertreter der Vorinstanz vor, sie habe ohne Anlass den Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft zum Thema gemacht und habe jegliche andere Möglichkeit mit keinem Wort erwähnt. Zwar könne die Reise eines anerkannten Flüchtlings in das Heimatland - fasse man es als Unterschutzstellen unter die heimatlichen Behörden auf - zum Widerruf des Asyls führen. Es sei aber in der Rechtsprechung der ARK anerkannt, dass die Voraussetzungen nicht generell bei einer einzigen Reise schon gegeben sei. Es liege vorliegend ein Motiv vor, das klar der Unterschutzstellung widerspreche. Die Beschwerdeführerin habe ihre kranke Mutter besuchen wollen, welche sie seit vielen Jahren nicht mehr gesehen habe und auch nicht mehr allzu lange sehen könne. Der Rechtsvertreter führt weiter aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem völlig unerwarteten Thema konfrontiert und mit der Situation überfordert gewesen und habe irrtümlich, ohne es zu wollen, an der falschen Stelle die Beilage "Verzichtserklärung" angekreuzt. Eine glaubwürdige Bestätigung, dass die Absicht auf den Verzicht nie bestanden habe, finde man im kantonalen Protokoll vom 27. August 2002 (vgl. E. 3.2). Die Verzichtserklärung sei sprachlich so verfasst, dass die Beschwerdeführerin den in der Erklärung aufgeführten Punkt "auf die ihr und ihren Kindern [...] gewährte Asyl verzichten zu wollen" mit "Asyl behalten wollen" verwechselt habe. Das Fett gedruckte "nicht" im anderen Punkt habe wohl auch für Verwirrung gesorgt, denn das Hervorheben könne intuitiv auch "Gefahr" signalisieren, also Erlöschen des Asyls.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 4. November 2002 aus, sie könne anerkannten Flüchtlingen eine Heimatreise nicht verbieten, da eine solche aber nur mit heimatlichen Papieren unternommen werden könne, und diese üblicherweise beim BFF deponiert bleiben müssen, sei deren Aushändigung nur nach Verzicht auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft möglich. Man habe der Beschwerdeführerin die Folgen mit dem Schreiben vom 12. Juni 2002 aufgezeigt und ihr ermöglicht, dem BFF zu erklären, ob sie verzichten wolle oder nicht. Nach einer zweimonatigen Bedenkzeit habe sie die entsprechende Erklärung retourniert; der Inhalt und die Konsequenzen der Erklärung seien klar und verständlich. Es könne somit mit zumutbarer Sorgfalt, allenfalls auch unter Beizug einer rechtskundigen Person, eine dem eigenen Willen entsprechende Erklärung abgegeben werden. Damit sei ein relevanter Willensmangel vorliegend nicht gegeben und das Asyl sei mit der Verzichtserklärung erloschen. Aus diesen Gründen beantrage sie die Abweisung der Beschwerde.

E. 4.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der Abgabe ihrer (Verzichts-)Erklärung angenommen habe, sie würde "im Asyl bleiben", erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt und mit ihrem weiteren konsequenten Verhalten während des Verfahrens kohärent. Aus der prompten Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, den kantonalen Behörden und dem auf Beschwerdeebene konsistent Geschilderten ist zu schliessen, dass der "Verbleib im Asyl" eine für sie unerlässliche Grundlage (conditio sine qua non) bei der Erklärungsabgabe war.

E. 4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums ist in Bezug auf den vorliegenden konkreten Fall Folgendes festzuhalten: Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung aufgrund der geringen Deutschkenntnisse derart verstanden hat, als könne sie "im Asyl bleiben", wenn sie dort ankreuzen würde, wo kein "nicht" stünde. Die Rubrik mit der Formulierung "Asyl nicht" durfte sie denn auch, wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, vor dem Hintergrund ihres an sich klaren Willens und in Anbetracht dessen, dass sie Laie ist, durchaus so verstehen, dass sie mit dem Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf ihren Asylstatus verzichtet hätte. Folgerichtig ging sie davon aus, dass die andere von ihr angekreuzte Rubrik das Gegenteil bedeute, mithin den Verbleib im Asyl. Bezüglich der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Willensbildung den Grundlagenirrtum ausschliessende Zweifel auszumachen sind, spielt eine entscheidende Rolle, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 12. Juni 2002 zwar dargelegt hat, was die Konsequenzen eines freiwilligen Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft bedeutet, aber die eigentliche Antwort auf ihre Frage (sinngemäss: Darf ich als anerkannter Flüchtling meine kranke Mutter im Heimatland besuchen?) schuldig geblieben ist. Beantwortet hat das BFF diese Frage letztlich erst in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2002, indem es dort ausführt, eine Aushändigung der heimatlichen Papiere sei nur nach Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft möglich (vgl. E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin durfte nach Treu und Glauben mithin unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie rechtsunkundig ist und bloss geringe Deutschkenntnisse aufweist, annehmen, dass eine Bewilligung für eine Reise in die Heimat möglich sei, ohne die Flüchtlingseigenschaft und auch das Asyl zu verlieren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern sie Zweifel gehabt hätte oder hätte haben müssen. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Bundesamtes in seiner Vernehmlassung, die Verzichtserklärung sei erst nach einer Bedenkzeit von nahezu zwei Monaten retourniert worden, nichts zu ändern. Wie in der Replik zu Recht ausgeführt wird, können diese zwei Monate angesichts des klaren Willens der Beschwerdeführerin (sie wollte gar nie auf das Asyl verzichten), nicht als eine - allenfalls auf wegen von ihr gehegte Zweifel zurückzuführende - Bedenkzeit betrachtet werden.

E. 4.3.3 Bloss der Vollständigkeit anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Sachverhalt auch Elemente eines Erklärungsirrtums auszumachen sind. Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertragsschliessende zwar den Wortlaut seiner Erklärung will, jedoch nicht deren Inhalt. Hierüber gibt er sich im Zeitpunkt der Willensäusserung indessen nicht Rechenschaft. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Vertragsschliessende seiner Erklärung eine andere Bedeutung beimisst, als ihr bei richtiger Auslegung zukommt (vgl. Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey, a.a.O., §15 N 10 f.).

E. 4.3.4 Aufgrund der obgenannten Darlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Irrtum befunden hat und glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihr innerer Wille nicht mit der von ihr gemachten Willensäusserung übereinstimmte und sie eine für sie unerlässliche aber von der Wirklichkeit abweichende Grundlage angenommen hat, die sie nach Treu und Glauben auch annehmen durfte.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 6 Den Beschwerdeführern ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für die ihnen auf Beschwerdeebene erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 8-9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote über Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'025.-- zu den Akten gereicht. Unter Berücksichtigung der bei der Bemessung einer Entschädigung für Vertretungskosten in Betracht zu ziehenden Faktoren (vgl. Art. 9-10 VGKE) erscheint dieser Betrag angemessen. Das BFM ist daher anzuweisen, Den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 30. August 2002 wird aufgehoben.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl nicht verzichtet haben.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'025.-- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6909/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. August 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______ geboren (...), C._______ geboren (...), D._______, geboren (...), E.________, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Stefan Gollonitsch, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Adresse (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 30. August 2002 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wurde am 9. Dezember 1992 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) Asyl in der Schweiz gewährt. Am 10. Juni 2002 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin schriftlich mit folgender Frage an das BFF: "Sehr geehrte Dämen und Herren. Ich Müchte frage, Kenten Mir aine Beweligun Mächen Für in Kosovo Reise. Ich Ware von 1991 nicht mechn in maine Haimatland. Sons Maine Muter ist Krank und ich Woti noch Mal gezein." Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft sie nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemeinen für Ausländer in der Schweiz geltenden Bestimmungen unterstehe. Ihre C-Bewilligung bleibe weiterbestehen. Weiter führt das Bundesamt aus, es gehe aufgrund der Ausführungen davon aus, sie (die Beschwerdeführerin) wolle auf die Flüchtlingseigenschaft verzichten. Sie werde daher gebeten, die beigelegte Verzichtserklärung auszufüllen und unterzeichnet zurückzusenden. Das Formular war mit zwei Rubriken versehen: "Frau A._______, [...], erklärt hiermit: (Zutreffendes bitte ankreuzen) auf die und ihren Kindern [...] zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das ihr und ihren Kindern in der Schweiz gewährte Asyl nicht verzichten zu wollen. auf die ihr und ihren Kindern [...] zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das ihr und ihren Kindern in der Schweiz gewährte Asyl verzichten zu wollen. Sie nimmt zur Kenntnis, dass sie und ihre Kinder durch diese freiwillige Verzichtserklärung nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemeinen für Ausländer in der Schweiz geltenden Bestimmungen zu unterstehen." Die Beschwerdeführerin kreuzte in der Folge die zweite Rubrik ("Asyl verzichten") an und retournierte das mit dem 6. August 2002 datierte und unterschriebene Formular dem BFF (Eingang: 13. August 2002). B. Am 19. August 2002 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, nachdem sie und ihre Kinder auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichtet hätten, sei dieses erloschen und sie unterstünden künftig nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemein für ausländische Personen in der Schweiz geltenden Bestimmungen. C. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. August 2002 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht einverstanden mit der Mitteilung vom 19. August 2002, denn es sei nie ihre Absicht gewesen, auf das ihr und ihren Kindern gewährte Asyl zu verzichten. D. Am 27. August 2002 führte das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn eine kurze Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch, als diese sich am Schalter meldete, weil sie dazu aufgefordert worden war, ihre Identitätskarte abzuholen. E. Mit Schreiben vom 30. August 2002 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums bestünden und ein Rückzug der Verzichtserklärung nicht möglich sei. F. Am 27. September 2002 liess die Beschwerdeführerin in einer Rechtsmitteleingabe an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2002 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Verzichtserklärung in einem Grundlagenirrtum befunden habe. Weiter sei das Weiterbestehen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls festzustellen. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, über die fragliche Sache erneut in einer formell korrekten Verfügung zu entscheiden. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2002 gewährte der vormals zuständige Instruktionsrichter der ARK die beantragte Akteneinsicht, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in das Endurteil und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Eingabe zu ergänzen und einen Bedürftigkeitsnachweis einzureichen. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 liess die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmitteleingabe ergänzen und am 22. Oktober 2002 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2002 unter anderem fest, beim Schreiben vom 30. August 2002 habe es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung gehandelt, sondern um eine schriftliche Auskunft und beantragte demzufolge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Falls die ARK auf die Eingabe eintreten sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung nach nahezu zwei Monaten Bedenkzeit retourniert habe, sodass ihr zuzumuten gewesen wäre, eine rechtskundige Person beizuziehen. Ein relevanter Willensmangel sei nicht gegeben und im Falle einer materiellen Beurteilung der Beschwerde sei diese abzuweisen. J. Am 25. November 2002 liess die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten reichen. K. Mit Schreiben vom 29. November 2002 liess die Beschwerdeführerin der ARK eine Kostennote zukommen. L. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 21. Januar 2004 bei der ARK schriftlich nach dem Stand des Verfahrens und gab erneut zum Ausdruck, sie wolle weiterhin an der Flüchtlingseigenschaft festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Es stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab die Frage, ob überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vorliegt. 1.3.1 Seit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG am 1. Oktober 1999 erlischt das gewährte Asyl unmittelbar mit der einseitigen Verzichtserklärung des Flüchtlings; einer Widerrufsverfügung bedarf es nicht mehr. Eine nachträgliche Feststellung seitens des Bundesamts dient zwar der Rechtssicherheit, hat aber bloss deklaratorischen Charakter (Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 25 E. 2c S. 223). 1.3.2 Will die Person, welche den Verzicht auf das ihr gewährte Asyl erklärt hat, nachträglich auf ihren Entscheid zurückkommen (weil sie beispielsweise das Vorliegen eines Willensmangels geltend macht), hat sie sich daher zunächst an das Bundesamt zu wenden und die Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand zu beantragen. Erst wenn die Vorinstanz auf ein derartiges Gesuch nicht eintritt oder es abweist, liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG vor, welche bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann (EMARK 2000 Nr. 25 E. 2d S. 224). 1.3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem Schreiben vom 22. August 2002 an das BFF sinngemäss die Wiedereinsetzung des ursprünglichen Zustands. Obwohl das Schreiben des BFF vom 30. August 2002 nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt das BFF darin ausdrücklich fest, es bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums und ein Rückzug der Verzichtserklärung sei daher nicht möglich. Gestützt auf die vorgenannte Erwägung ist das von der Beschwerdeführerin an das Bundesamt vorgängig gerichtete Schreiben als Gesuch um Wiedereinsetzung des früheren Rechtszustands zu beurteilen und das fragliche Schreiben der Vorinstanz vom 30. August 2002 als Abweisung dieses Gesuchs. Es liegt deshalb ungeachtet der erwähnten formellen Mängel, aus denen den Beschwerdeführern im Übrigen keine Rechtsnachteile erwachsen sind, eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG des Bundesamtes vor (vgl. EMARK 1996 Nr. 37 E. 2a S. 233 ff.; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind mithin gegeben; auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. In materieller Hinsicht stellt sich nunmehr die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Verzichtserklärung vom 6. August 2002 in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. 2.1 Gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30., EMARK 1996 Nr. 33 E. 5 S. 310 f.) werden die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 23 ff des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), die vor allem Verträge, aber auch einseitige Rechtsakte betreffen, sinngemäss angewendet. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts - vorliegend eine Verzichtserklärung - nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiele stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 683; EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30). Vorliegend stehen für die Beschwerdeführerin schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel, würde sie doch bei einem tatsächlichen Verzicht die Flüchtlingseigenschaft und somit auch das Recht auf Asyl sowie die daraus abgeleiteten Rechte verlieren. 3. 3.1 Beim hier interessierenden Grundlagenirrtum bestehen die Voraussetzungen - sinngemäss - darin, dass der Irrende bei Vertragsschluss einen bestimmten Sachverhalt, der sich nachher als nicht zutreffend oder als nicht vorhanden erweist, als gegeben vorausgesetzt hat, und dieser Sachverhalt auch bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss eines solchen Vertrages betrachtet werden durfte. Der Irrende muss demnach den betreffenden Sachverhalt als Grundlage des Vertrages angesehen haben (subjektive Voraussetzung), und ausserdem hat er ihn nach Treu und Glauben im Verkehr als Grundlage des Vertrages ansehen dürfen (objektive Voraussetzung). Im Merkmal der subjektiven Wesentlichkeit kommt zum Ausdruck, dass der Irrtum kausal sein muss für den Vertragsabschluss, in dem Sinne, dass bei wahrer Kenntnis der Sachlage der Vertrag überhaupt nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Wer daher hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts Zweifel hat und dessen ungeachtet den Vertrag schliesst, kann nachher nicht einwenden, er habe sich geirrt; mit anderen Worten ist demjenigen, der mit der Möglichkeit des Irrtums zum vornherein rechnet und also den Irrtum in Kauf nimmt, die Berufung auf Grundlagenirrtum versagt (vgl. Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, §16 N 9 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat den von ihr behaupteten Willensmangel nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Vorliegend fällt vorab auf, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 2002 beim BFF erkundigte ("Ich Müchte frage"), ob sie eine Bewilligung ("Beweligun") für eine Reise in den Kosovo zwecks Besuchs ihrer kranken Mutter ("Maine Muter ist Krank") erhalten könne. Das BFF interpretierte diese Anfrage um Erteilung einer Reisebewilligung in den Kosovo in seinem Schreiben vom 12. Juni 2002 als beabsichtigte Verzichtserklärung ("Auf Grund Ihrer Ausführungen gehen wir davon aus, dass Sie auf Ihre Flüchtlingseigenschaft verzichten möchten") und stellte der Beschwerdeführerin das besagte Formular "Verzichtserklärung" zu (vgl. im Detail Prozessgeschichte Bst. A). Angesichts dessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin offenkundig um eine rechtsunkundige Person (Laie) handelt und sie sich - wenn auch in mangelhaftem Deutsch - mit einer konkreten Frage an das Bundesamt wandte, wirkt das Verhalten des BFF, ohne letztlich die konkrete Frage zu beantworten (vgl. nachfolgend E. 4.3.2) der Beschwerdeführerin die Absicht zur Verzichtserklärung zu unterstellen, unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben höchst befremdend. 4.2 4.2.1 Nach Rücksendung der Verzichtserklärung und der Mitteilung des BFF, das ihr und ihren Kindern gewährte Asyl sei erloschen, teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt umgehend - zuerst per Telefon und in der Folge schriftlich - mit, dies sei nicht ihre Absicht gewesen, sie wolle "nicht von der Asyl weg". Am 27. August 2002 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde in gleicher Weise zu Protokoll, "mein Brief nach Bern war nur eine Anfrage. Ich fragte das BFF an, ob ich einmal nach Kosovo zurückkehren könne, weil ich dort meine krebskranke Mutter besuchen möchte. Nachher kam der Brief vom 12. Juni 2002. Wenn ich weg will von Asyl, dann könnte ich schon weg, ich würde einen Pass von meinem Heimatland bekommen. Dieser Brief hatte zwei Möglichkeiten zum ankreuzen. Ich habe dasjenige angekreuzt, wo steht - ich will bleiben im Asyl. Ich wollte nicht auf den Asylstatus verzichten, ganz sicher nicht." Erst nachdem die Beschwerdeführerin dergestalt ein zweites Mal einen Willensmangel geltend machte, hat sich das Bundesamt mit Verfügung vom 30. August 2002 gegen einen Grundlagenirrtum ausgesprochen. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2002 machte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe nie auf den Flüchtlingsstatus verzichten wollen; von ihrer Seite sei nie die Rede davon gewesen. Sie habe zwar ihre krebskranke Mutter im Heimatland besuchen wollen, was anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt sei. Doch habe sie das Bundesamt um eine Bewilligung zur Reise ersucht, was in Anbetracht der geltend gemachten Gründe auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei. Weiter wirft der Rechtsvertreter der Vorinstanz vor, sie habe ohne Anlass den Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft zum Thema gemacht und habe jegliche andere Möglichkeit mit keinem Wort erwähnt. Zwar könne die Reise eines anerkannten Flüchtlings in das Heimatland - fasse man es als Unterschutzstellen unter die heimatlichen Behörden auf - zum Widerruf des Asyls führen. Es sei aber in der Rechtsprechung der ARK anerkannt, dass die Voraussetzungen nicht generell bei einer einzigen Reise schon gegeben sei. Es liege vorliegend ein Motiv vor, das klar der Unterschutzstellung widerspreche. Die Beschwerdeführerin habe ihre kranke Mutter besuchen wollen, welche sie seit vielen Jahren nicht mehr gesehen habe und auch nicht mehr allzu lange sehen könne. Der Rechtsvertreter führt weiter aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem völlig unerwarteten Thema konfrontiert und mit der Situation überfordert gewesen und habe irrtümlich, ohne es zu wollen, an der falschen Stelle die Beilage "Verzichtserklärung" angekreuzt. Eine glaubwürdige Bestätigung, dass die Absicht auf den Verzicht nie bestanden habe, finde man im kantonalen Protokoll vom 27. August 2002 (vgl. E. 3.2). Die Verzichtserklärung sei sprachlich so verfasst, dass die Beschwerdeführerin den in der Erklärung aufgeführten Punkt "auf die ihr und ihren Kindern [...] gewährte Asyl verzichten zu wollen" mit "Asyl behalten wollen" verwechselt habe. Das Fett gedruckte "nicht" im anderen Punkt habe wohl auch für Verwirrung gesorgt, denn das Hervorheben könne intuitiv auch "Gefahr" signalisieren, also Erlöschen des Asyls. 4.2.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 4. November 2002 aus, sie könne anerkannten Flüchtlingen eine Heimatreise nicht verbieten, da eine solche aber nur mit heimatlichen Papieren unternommen werden könne, und diese üblicherweise beim BFF deponiert bleiben müssen, sei deren Aushändigung nur nach Verzicht auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft möglich. Man habe der Beschwerdeführerin die Folgen mit dem Schreiben vom 12. Juni 2002 aufgezeigt und ihr ermöglicht, dem BFF zu erklären, ob sie verzichten wolle oder nicht. Nach einer zweimonatigen Bedenkzeit habe sie die entsprechende Erklärung retourniert; der Inhalt und die Konsequenzen der Erklärung seien klar und verständlich. Es könne somit mit zumutbarer Sorgfalt, allenfalls auch unter Beizug einer rechtskundigen Person, eine dem eigenen Willen entsprechende Erklärung abgegeben werden. Damit sei ein relevanter Willensmangel vorliegend nicht gegeben und das Asyl sei mit der Verzichtserklärung erloschen. Aus diesen Gründen beantrage sie die Abweisung der Beschwerde. 4.3 4.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der Abgabe ihrer (Verzichts-)Erklärung angenommen habe, sie würde "im Asyl bleiben", erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt und mit ihrem weiteren konsequenten Verhalten während des Verfahrens kohärent. Aus der prompten Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, den kantonalen Behörden und dem auf Beschwerdeebene konsistent Geschilderten ist zu schliessen, dass der "Verbleib im Asyl" eine für sie unerlässliche Grundlage (conditio sine qua non) bei der Erklärungsabgabe war. 4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums ist in Bezug auf den vorliegenden konkreten Fall Folgendes festzuhalten: Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung aufgrund der geringen Deutschkenntnisse derart verstanden hat, als könne sie "im Asyl bleiben", wenn sie dort ankreuzen würde, wo kein "nicht" stünde. Die Rubrik mit der Formulierung "Asyl nicht" durfte sie denn auch, wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, vor dem Hintergrund ihres an sich klaren Willens und in Anbetracht dessen, dass sie Laie ist, durchaus so verstehen, dass sie mit dem Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf ihren Asylstatus verzichtet hätte. Folgerichtig ging sie davon aus, dass die andere von ihr angekreuzte Rubrik das Gegenteil bedeute, mithin den Verbleib im Asyl. Bezüglich der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Willensbildung den Grundlagenirrtum ausschliessende Zweifel auszumachen sind, spielt eine entscheidende Rolle, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 12. Juni 2002 zwar dargelegt hat, was die Konsequenzen eines freiwilligen Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft bedeutet, aber die eigentliche Antwort auf ihre Frage (sinngemäss: Darf ich als anerkannter Flüchtling meine kranke Mutter im Heimatland besuchen?) schuldig geblieben ist. Beantwortet hat das BFF diese Frage letztlich erst in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2002, indem es dort ausführt, eine Aushändigung der heimatlichen Papiere sei nur nach Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft möglich (vgl. E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin durfte nach Treu und Glauben mithin unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie rechtsunkundig ist und bloss geringe Deutschkenntnisse aufweist, annehmen, dass eine Bewilligung für eine Reise in die Heimat möglich sei, ohne die Flüchtlingseigenschaft und auch das Asyl zu verlieren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern sie Zweifel gehabt hätte oder hätte haben müssen. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Bundesamtes in seiner Vernehmlassung, die Verzichtserklärung sei erst nach einer Bedenkzeit von nahezu zwei Monaten retourniert worden, nichts zu ändern. Wie in der Replik zu Recht ausgeführt wird, können diese zwei Monate angesichts des klaren Willens der Beschwerdeführerin (sie wollte gar nie auf das Asyl verzichten), nicht als eine - allenfalls auf wegen von ihr gehegte Zweifel zurückzuführende - Bedenkzeit betrachtet werden. 4.3.3 Bloss der Vollständigkeit anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Sachverhalt auch Elemente eines Erklärungsirrtums auszumachen sind. Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertragsschliessende zwar den Wortlaut seiner Erklärung will, jedoch nicht deren Inhalt. Hierüber gibt er sich im Zeitpunkt der Willensäusserung indessen nicht Rechenschaft. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Vertragsschliessende seiner Erklärung eine andere Bedeutung beimisst, als ihr bei richtiger Auslegung zukommt (vgl. Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey, a.a.O., §15 N 10 f.). 4.3.4 Aufgrund der obgenannten Darlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Irrtum befunden hat und glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihr innerer Wille nicht mit der von ihr gemachten Willensäusserung übereinstimmte und sie eine für sie unerlässliche aber von der Wirklichkeit abweichende Grundlage angenommen hat, die sie nach Treu und Glauben auch annehmen durfte. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 6. Den Beschwerdeführern ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für die ihnen auf Beschwerdeebene erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 8-9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote über Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'025.-- zu den Akten gereicht. Unter Berücksichtigung der bei der Bemessung einer Entschädigung für Vertretungskosten in Betracht zu ziehenden Faktoren (vgl. Art. 9-10 VGKE) erscheint dieser Betrag angemessen. Das BFM ist daher anzuweisen, Den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 30. August 2002 wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl nicht verzichtet haben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'025.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: