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D-6902/2018

D-6902/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte auf dem Luftweg nach B._______. Dort hielt er sich etwa drei Jahre lang auf, bevor er via C._______ am 7. Februar 2016 nach D._______ reiste. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ stellte er am 10. Februar 2016 ein Asylgesuch, woraufhin er am 18. Februar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am 20. November 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus F._______ im Distrikt G._______ (Nordprovinz). Nachdem er zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit einem A-Level abgeschlossen habe, habe er eine Ausbildung zum (...) absolviert. Während der Kriegszeit sei seine Familie einmal während einer Massenrazzia mitgenommen worden, wobei er von seiner Familie getrennt und befragt worden sei. Ein anderes Mal sei er mit seinem Vater unterwegs gewesen, als sie von Soldaten kontrolliert worden seien. Im November 2011 habe seine Familie eine hinduistische Feier veranstaltet und dabei Lampen und Kerzen angezündet. Zufälligerweise sei die Feier in jenem Jahr praktisch auf denselben Tag gefallen wie die Märtyrerfeierlichkeiten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Daraufhin seien Armeeangehörige zu ihnen gekommen und hätten sie aufgefordert, die Feier umgehend zu beenden. Schliesslich habe er im (...) 2011, während er an einem (...) studiert habe, an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher auf vermisste Personen aufmerksam gemacht worden sei. Im (...) 2012 sei er deswegen durch die Terrorist Investigation Division (TID) nach H._______ vorgeladen worden. Dabei habe man ihn befragt und aufgefordert, künftig nicht mehr an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Im (...) 2012 habe er sich aber erneut an einer Demonstration beteiligt, diesmal gegen die Enteignung von Grundstücken durch die sri-lankische Armee. Daraufhin sei er im (...) 2012 für eine weitere Befragung an den Hauptsitz des TID in Colombo bestellt worden. Dort habe man ihn aber nicht nur befragt, sondern drei Tage lang festgehalten. Seinem Anwalt sei es dann gelungen, die Haftentlassung zu erwirken unter der Auflage, sich wöchentlich auf dem Polizeiposten in der Nähe seines Wohnortes zu melden. Zwischen (...) und (...) 2012 habe er auch stets einen gewissen Druck durch unbekannte Personen verspürt, die ihn teilweise auf dem Heimweg verfolgt hätten. Einmal habe er deswegen mit dem Motorrad sehr schnell fahren müssen und sei hingefallen. Die Personen hätten manchmal auch in der Nähe seines Hauses gewartet und ihn bedrohlich angeschaut; sie hätten aber nie mit ihm gesprochen. Bereits nach der Befragung im (...) 2012 in H._______ habe seine Familie versucht, seine Ausreise in die Schweiz zu organisieren; die Schweizer Botschaft habe ihm aber kein Visum ausgestellt. Sie hätten deshalb einen Agenten mit der Organisation der Ausreise beauftragt. Nach der Befragung in Colombo habe der Agent gesagt, er könne die Reise in die Schweiz nicht organisieren. Er habe ihn jedoch, etwa eine Woche nach der Haftentlassung, nach B._______ bringen können. Die Ausreise habe mit seinem eigenen Pass stattgefunden, der Agent habe ihn aber angewiesen, diesen nur an einem bestimmten Schalter vorzuweisen. Nach der Ausreise seien die sri-lankischen Behörden noch einige Male bei seinen Eltern vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwalts sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde inklusive einer beglaubigten Übersetzung in die englische Sprache zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhobt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Weiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung er unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Am 18. Dezember 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorin-stanz aus, die beiden Befragungen durch die TID infolge der Demonstrationsteilnahmen seien als zu wenig intensiv einzustufen, um Asylrelevanz zu entfalten. Zwar sei der Beschwerdeführer das zweite Mal drei Tage lang festgehalten und bei der Entlassung sei ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt worden. Es seien jedoch keine Anzeichen ersichtlich, dass sich seine Situation dadurch dergestalt verschlechtert habe, dass nun von einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgegangen werden müsste. Die Verfolgungen durch unbekannte Personen - von denen der Beschwerdeführer lediglich vermute, dass es sich um Soldaten oder Angehörige der TID handle - würden ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, da er weder direkten Kontakt mit seinen Verfolgern gehabt habe noch ihm in diesem Zusammenhang etwas Nennenswertes zugestossen sei. Auch wenn er unter Beobachtung der Behörden gestanden habe und ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt worden sei, sei er im Zeitpunkt der Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er an zwei Demonstrationen teilgenommen habe, deswegen zweimal befragt und einer Meldepflicht unterstellt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass ihm von den Sicherheitsbehörden eine besonders enge Beziehung zu den LTTE unterstellt werde. Er habe weder während des Krieges noch danach die LTTE konkret unterstützt noch sei er deren Mitglied gewesen oder habe enge Kontakte zu solchen gepflegt. Abgesehen von den beiden Demonstrationsteilnahmen in der Rolle eines Mitläufers habe er sich auch nie etwas zuschulden kommen lassen oder sei in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen. Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass ihm die Behörden Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden und er deswegen asylbeachtliche staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er infolge Nichtbeachtung der Unterschriftspflicht eine Bestrafung von asylrelevanter Intensität zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass seit der Befragung in Colombo sechs Jahre vergangen seien und in Sri Lanka in der Zwischenzeit ein Machtwechsel stattgefunden habe, durch welchen sich die Lage weiter entspannt habe. Ergänzend sei auch festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten aufwiesen, welche deren Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehen würden. Ausserdem werfe das eingereichte Schreiben des Anwalts mehr Fragen auf, als dass es zur Erhellung des Sachverhalts beitrage. In diesem werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt nach der Freilassung aus der dreitägigen Haft darüber informiert, dass mindestens fünf Mal Personen in Zivil nachts zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm ausgerichtet hätten, sein Leben sei so lange bedroht, bis er die Pläne, die LTTE wieder auferstehen zu lassen, offenlege. Dies stehe im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen während des Asylverfahrens. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde bemängelt, dass die Vorinstanz die derzeitige politische Krise in Sri Lanka mit keinem Wort erwähnt habe. Namentlich sei der frühere Präsident Mahinda Rajapaksa - dem Kriegsverbrechen vorgeworfen würden - putschartig als Premierminister eingesetzt worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei zu erwarten, dass die Repression gegenüber Tamilen zunehmen werde. Die politische Stimmung in Sri Lanka sei sehr aufgeheizt und die Krise sowie die Unsicherheit hätten zumindest im Rahmen der Evaluation einer potenziellen Verfolgung bei der Rückschaffung berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb sein Fall neu geprüft werden müsse unter Berücksichtigung der politischen Geschehnisse in Sri Lanka. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei der ihm auferlegten Unterschriftspflicht nicht nachgekommen und habe sich damit der Kontrolle des Staates entzogen. Seine Mutter sei deswegen mehrmals von Beamten aufgesucht worden, die nach ihm gefragt hätten. Zuletzt sei im (...) 2018 ein Beamter des Criminal Investigation Department (CID) vorbeigekommen und habe ihr gesagt, dass sie sich melden solle, sobald er (der Beschwerdeführer) aus Europa zurück sei, weil Personen aus Sri Lanka dort kein Asyl erhalten würden. Dies zeige, dass sein Dossier noch nicht geschlossen sei. Die lange Landesabwesenheit und sein Aufenthalt in einem Land mit einer sehr aktiven tamilischen Diaspora verschärfe vielmehr sein politisches Profil. Er befürchte insbesondere, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde, weil er der Unterschriftspflicht nicht nachgekommen und bereits einmal wegen seinem politischen Engagement inhaftiert worden sei. Die Vorinstanz stufe seine Verfolgung als zu wenig intensiv ein, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Es sei aber zu beachten, dass man ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt habe und er danach umgehend ausgereist sei, weshalb nicht abgeschätzt werden könne, welche weiteren behördlichen Schritte oder Behelligungen er in Zukunft zu erwarten gehabt hätte. Es dürfe auch nicht unterschätzt werden, dass er regelmässig von Personen auf Motorrädern verfolgt worden sei. Es sei lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis er Opfer eines als Unfall getarnten Übergriffs oder einer Verhaftung geworden wäre. Er sei ausgereist, weil sein Leben in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei. Angesichts der politischen Lage und des Aufschwungs von Rajapaksa könne nicht damit gerechnet werden, dass sich die Situation verbessere. An seinem Wohnort sei kürzlich ein Reporter mit einem Messer auf offener Strasse getötet worden, und in der Nähe hätten Sicherheitskräfte einen Fischer umgebracht. Daran lasse sich erkennen, dass an seinem Herkunftsort ein Regime von willkürlichen Verbrechen und Tötungen herrsche, weshalb er befürchte, selbst Opfer solcher Angriffe zu werden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe vorliegend den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die aktuelle politische Situation in seinem Heimatstaat nicht berücksichtigt habe. Zwar trifft es zu, dass die Lage in Sri Lanka zeitweise äusserst angespannt war, nachdem Präsident Sirisena seinen Premierminister absetzte und an dessen Stelle Mahinda Rajapaksa einsetzte. Nachdem dieser vom Parlament nicht bestätigt worden war, löste der Präsident das Parlament auf und wollte Neuwahlen veranlassen. Dieses Vorgehen wurde jedoch vom sri-lankischen Supreme Court als verfassungswidrig eingestuft, woraufhin der frühere Premierminister wieder eingesetzt wurde (vgl. Al Jazeera, Sri Lanka's prime minister returns, but 'crisis is far from over', https://www.aljazeera.com/news/2018/12/sri-lanka-prime-minister-returns-crisis-181217190219208.html, abgerufen am 10.01.2018). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese allgemeinen politischen Entwicklungen auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken könnten. Insbesondere lässt sich daraus entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nicht ableiten, dass die Repression gegenüber Tamilen generell zunehmen werde und er dadurch persönlich gefährdet wäre.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beigemessen werden kann, da es ihnen an der erforderlichen Intensität fehlt. Der Beschwerdeführer wurde zweimal von den Behörden vorgeladen und befragt. Das zweite Mal wurde er zwar festgehalten, er kam mithilfe eines Anwalts jedoch nach drei Tagen wieder frei. Der blosse Umstand, dass die Entlassung erst durch die Intervention eines Anwalts erfolgte, lässt aber nicht darauf schliessen, dass ihm deswegen in Zukunft eine erneute Verhaftung gedroht hätte. Bei der ihm auferlegten Unterschriftspflicht handelt es sich wohl um eine Kontrollmassnahme durch die sri-lankischen Behörden, welche von einer davon betroffenen Person als belastend empfunden werden dürfte. Sie ist jedoch ebenfalls zu wenig intensiv, um als asylrelevant eingestuft zu werden, zumal damit keine unmittelbare und konkrete Gefährdung verbunden ist (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 3.6; D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er über mehrere Monate hinweg einen "Druck durch unbekannte Personen" verspürt habe. Präzisierend führte er hierzu aus, die Präsenz des Militärs in seinem Distrikt sei in dieser Zeit ziemlich stark gewesen und sie seien häufig mit Armeelastwagen und Fahrzeugen unterwegs gewesen. Diese Fahrzeuge seien besonders häufig in ihrer Strasse aufgetaucht, sie hätten in der Nähe seines Hauses gewartet, ihn beobachtet und bedrohlich angeschaut. Es habe sich dabei um Personen in ziviler Kleidung gehandelt, die aber nie mit ihm gesprochen hätten. Einmal hätten sie ihn auch auf dem Nachhauseweg auf dem Motorrad verfolgt, so dass er schnell gefahren, gegen einen Zaun gestossen und gestürzt sei. Seine Verfolger seien daraufhin einfach weitergefahren (vgl. A11, F53 ff.). Der Beschwerdeführer vermutet, dass diese Personen für die sri-lankische Armee tätig waren, obwohl er mit diesen zu keinem Zeitpunkt konkreten Kontakt hatte. Eine derartige Beobachtung durch unbekannte Personen kann zweifellos subjektiv als Bedrohung empfunden werden. Die blosse Möglichkeit, dass ihm von diesen Personen, bei denen es sich möglicherweise um Behördenmitglieder handelt, einmal etwas angetan werden könnte, reicht jedoch nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darzustellen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm befürchtet - gedroht hätte, demnächst Opfer einer als Unfall getarnten Tötung oder eines Übergriffs zu werden. Vielmehr gibt er an, über Monate hinweg beobachtet worden zu sein, ohne dass die Personen direkt mit ihm in Kontakt getreten wären. Die von ihm eingereichten Zeitungsartikel über zwei Tötungen in der Nähe seines Wohnortes weisen keinen Bezug zu ihm selbst auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen bedauerlichen Ereignissen eine Gefährdung seiner Person resultieren sollte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war und ihm auch keine solchen unmittelbar gedroht hätten. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen zu deren Glaubhaftigkeit.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren. Diese könnten unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, er befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, weil er als Tamile mit einem politischen Profil der ihm auferlegten Unterschriftspflicht nicht nachgekommen sei. Sein politisches Engagement beschränkt sich jedoch darauf, dass er zweimal an einer Demonstration teilgenommen hat. Er war weder an deren Organisation beteiligt noch hatte er persönliche Beziehungen zu den Personen, welche für die Demonstrationen verantwortlich waren (vgl. A11, F26 f. und F42 f.). Zuvor war er zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv und es liegen auch keine exilpolitischen Tätigkeiten vor (vgl. A11, F33 und F70 f.). Entsprechend dürfte er lediglich ein geringes politisches Profil aufweisen und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Umstands, dass er seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen ist, mit einer Bestrafung zu rechnen hätte, welche ein asylrelevantes Ausmass erreicht. Es ist auch zu erwähnen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Vielmehr arbeiten seine beiden Schwestern als Staatsangestellte und auch sein Vater war vor seiner Pensionierung für die staatliche (...) tätig. Wären die sri-lankischen Behörden davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die LTTE respektive deren Wiederauferstehung unterstützen würde, so hätten sie sich wohl kaum darauf beschränkt, ihn - jeweils mehrere Monate nachdem er an einer Demonstration teilgenommen hatte - lediglich zweimal vorzuladen und zu befragen. Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass die Behörden nach seiner Ausreise Ende 2012 noch drei- bis viermal bei seinen Eltern vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Diese vereinzelten Besuche durch Sicherheitsbehörden über einen Zeitraum von rund sechs Jahren hinweg lassen jedoch auf ein eher geringes Interesse an der Person des Beschwerdeführers schliessen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Person aufgefasst wird, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. An dieser Einschätzung vermögen auch seine tamilische Ethnie, die Landesabwesenheit sowie der Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern, da sich auch daraus keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr ableiten lässt. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles ist somit festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer werde in den Augen der sri-lankischen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen und ihm drohten deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz). Seine Eltern und seine beiden verheirateten Schwestern wohnen nach wie vor dort. Der Vater verfüge als pensionierter (...) sowie Inhaber eines (...) über ein gutes Einkommen und auch die Schwestern hätten eine gute Ausbildung genossen und seien Staatsangestellte, weshalb seine Familie nie finanzielle Probleme gehabt habe (vgl. A11, F11 f.). Der Beschwerdeführer selbst hat die Schule mit einen A-Level abgeschlossen, eine Ausbildung zum (...) absolviert und ein Studium begonnen sowie mehrere Jahre in der (...) gearbeitet, wobei er ein sehr gutes Einkommen erzielt habe (vgl. A11, F17 ff.). Er ist heute circa (...) Jahre alt und hat keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einerseits über ein tragfähiges Familiennetz und andrerseits über eine gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrungen verfügt, welche ihm eine rasche soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat ermöglichen. Das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien ist somit zu bejahen und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Dezember 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6902/2018lan Urteil vom 15. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte auf dem Luftweg nach B._______. Dort hielt er sich etwa drei Jahre lang auf, bevor er via C._______ am 7. Februar 2016 nach D._______ reiste. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ stellte er am 10. Februar 2016 ein Asylgesuch, woraufhin er am 18. Februar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am 20. November 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus F._______ im Distrikt G._______ (Nordprovinz). Nachdem er zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit einem A-Level abgeschlossen habe, habe er eine Ausbildung zum (...) absolviert. Während der Kriegszeit sei seine Familie einmal während einer Massenrazzia mitgenommen worden, wobei er von seiner Familie getrennt und befragt worden sei. Ein anderes Mal sei er mit seinem Vater unterwegs gewesen, als sie von Soldaten kontrolliert worden seien. Im November 2011 habe seine Familie eine hinduistische Feier veranstaltet und dabei Lampen und Kerzen angezündet. Zufälligerweise sei die Feier in jenem Jahr praktisch auf denselben Tag gefallen wie die Märtyrerfeierlichkeiten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Daraufhin seien Armeeangehörige zu ihnen gekommen und hätten sie aufgefordert, die Feier umgehend zu beenden. Schliesslich habe er im (...) 2011, während er an einem (...) studiert habe, an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher auf vermisste Personen aufmerksam gemacht worden sei. Im (...) 2012 sei er deswegen durch die Terrorist Investigation Division (TID) nach H._______ vorgeladen worden. Dabei habe man ihn befragt und aufgefordert, künftig nicht mehr an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Im (...) 2012 habe er sich aber erneut an einer Demonstration beteiligt, diesmal gegen die Enteignung von Grundstücken durch die sri-lankische Armee. Daraufhin sei er im (...) 2012 für eine weitere Befragung an den Hauptsitz des TID in Colombo bestellt worden. Dort habe man ihn aber nicht nur befragt, sondern drei Tage lang festgehalten. Seinem Anwalt sei es dann gelungen, die Haftentlassung zu erwirken unter der Auflage, sich wöchentlich auf dem Polizeiposten in der Nähe seines Wohnortes zu melden. Zwischen (...) und (...) 2012 habe er auch stets einen gewissen Druck durch unbekannte Personen verspürt, die ihn teilweise auf dem Heimweg verfolgt hätten. Einmal habe er deswegen mit dem Motorrad sehr schnell fahren müssen und sei hingefallen. Die Personen hätten manchmal auch in der Nähe seines Hauses gewartet und ihn bedrohlich angeschaut; sie hätten aber nie mit ihm gesprochen. Bereits nach der Befragung im (...) 2012 in H._______ habe seine Familie versucht, seine Ausreise in die Schweiz zu organisieren; die Schweizer Botschaft habe ihm aber kein Visum ausgestellt. Sie hätten deshalb einen Agenten mit der Organisation der Ausreise beauftragt. Nach der Befragung in Colombo habe der Agent gesagt, er könne die Reise in die Schweiz nicht organisieren. Er habe ihn jedoch, etwa eine Woche nach der Haftentlassung, nach B._______ bringen können. Die Ausreise habe mit seinem eigenen Pass stattgefunden, der Agent habe ihn aber angewiesen, diesen nur an einem bestimmten Schalter vorzuweisen. Nach der Ausreise seien die sri-lankischen Behörden noch einige Male bei seinen Eltern vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwalts sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde inklusive einer beglaubigten Übersetzung in die englische Sprache zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhobt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Weiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung er unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Am 18. Dezember 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorin-stanz aus, die beiden Befragungen durch die TID infolge der Demonstrationsteilnahmen seien als zu wenig intensiv einzustufen, um Asylrelevanz zu entfalten. Zwar sei der Beschwerdeführer das zweite Mal drei Tage lang festgehalten und bei der Entlassung sei ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt worden. Es seien jedoch keine Anzeichen ersichtlich, dass sich seine Situation dadurch dergestalt verschlechtert habe, dass nun von einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgegangen werden müsste. Die Verfolgungen durch unbekannte Personen - von denen der Beschwerdeführer lediglich vermute, dass es sich um Soldaten oder Angehörige der TID handle - würden ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, da er weder direkten Kontakt mit seinen Verfolgern gehabt habe noch ihm in diesem Zusammenhang etwas Nennenswertes zugestossen sei. Auch wenn er unter Beobachtung der Behörden gestanden habe und ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt worden sei, sei er im Zeitpunkt der Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er an zwei Demonstrationen teilgenommen habe, deswegen zweimal befragt und einer Meldepflicht unterstellt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass ihm von den Sicherheitsbehörden eine besonders enge Beziehung zu den LTTE unterstellt werde. Er habe weder während des Krieges noch danach die LTTE konkret unterstützt noch sei er deren Mitglied gewesen oder habe enge Kontakte zu solchen gepflegt. Abgesehen von den beiden Demonstrationsteilnahmen in der Rolle eines Mitläufers habe er sich auch nie etwas zuschulden kommen lassen oder sei in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen. Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass ihm die Behörden Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden und er deswegen asylbeachtliche staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er infolge Nichtbeachtung der Unterschriftspflicht eine Bestrafung von asylrelevanter Intensität zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass seit der Befragung in Colombo sechs Jahre vergangen seien und in Sri Lanka in der Zwischenzeit ein Machtwechsel stattgefunden habe, durch welchen sich die Lage weiter entspannt habe. Ergänzend sei auch festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten aufwiesen, welche deren Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehen würden. Ausserdem werfe das eingereichte Schreiben des Anwalts mehr Fragen auf, als dass es zur Erhellung des Sachverhalts beitrage. In diesem werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt nach der Freilassung aus der dreitägigen Haft darüber informiert, dass mindestens fünf Mal Personen in Zivil nachts zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm ausgerichtet hätten, sein Leben sei so lange bedroht, bis er die Pläne, die LTTE wieder auferstehen zu lassen, offenlege. Dies stehe im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen während des Asylverfahrens. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde bemängelt, dass die Vorinstanz die derzeitige politische Krise in Sri Lanka mit keinem Wort erwähnt habe. Namentlich sei der frühere Präsident Mahinda Rajapaksa - dem Kriegsverbrechen vorgeworfen würden - putschartig als Premierminister eingesetzt worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei zu erwarten, dass die Repression gegenüber Tamilen zunehmen werde. Die politische Stimmung in Sri Lanka sei sehr aufgeheizt und die Krise sowie die Unsicherheit hätten zumindest im Rahmen der Evaluation einer potenziellen Verfolgung bei der Rückschaffung berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb sein Fall neu geprüft werden müsse unter Berücksichtigung der politischen Geschehnisse in Sri Lanka. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei der ihm auferlegten Unterschriftspflicht nicht nachgekommen und habe sich damit der Kontrolle des Staates entzogen. Seine Mutter sei deswegen mehrmals von Beamten aufgesucht worden, die nach ihm gefragt hätten. Zuletzt sei im (...) 2018 ein Beamter des Criminal Investigation Department (CID) vorbeigekommen und habe ihr gesagt, dass sie sich melden solle, sobald er (der Beschwerdeführer) aus Europa zurück sei, weil Personen aus Sri Lanka dort kein Asyl erhalten würden. Dies zeige, dass sein Dossier noch nicht geschlossen sei. Die lange Landesabwesenheit und sein Aufenthalt in einem Land mit einer sehr aktiven tamilischen Diaspora verschärfe vielmehr sein politisches Profil. Er befürchte insbesondere, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde, weil er der Unterschriftspflicht nicht nachgekommen und bereits einmal wegen seinem politischen Engagement inhaftiert worden sei. Die Vorinstanz stufe seine Verfolgung als zu wenig intensiv ein, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Es sei aber zu beachten, dass man ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt habe und er danach umgehend ausgereist sei, weshalb nicht abgeschätzt werden könne, welche weiteren behördlichen Schritte oder Behelligungen er in Zukunft zu erwarten gehabt hätte. Es dürfe auch nicht unterschätzt werden, dass er regelmässig von Personen auf Motorrädern verfolgt worden sei. Es sei lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis er Opfer eines als Unfall getarnten Übergriffs oder einer Verhaftung geworden wäre. Er sei ausgereist, weil sein Leben in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei. Angesichts der politischen Lage und des Aufschwungs von Rajapaksa könne nicht damit gerechnet werden, dass sich die Situation verbessere. An seinem Wohnort sei kürzlich ein Reporter mit einem Messer auf offener Strasse getötet worden, und in der Nähe hätten Sicherheitskräfte einen Fischer umgebracht. Daran lasse sich erkennen, dass an seinem Herkunftsort ein Regime von willkürlichen Verbrechen und Tötungen herrsche, weshalb er befürchte, selbst Opfer solcher Angriffe zu werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe vorliegend den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die aktuelle politische Situation in seinem Heimatstaat nicht berücksichtigt habe. Zwar trifft es zu, dass die Lage in Sri Lanka zeitweise äusserst angespannt war, nachdem Präsident Sirisena seinen Premierminister absetzte und an dessen Stelle Mahinda Rajapaksa einsetzte. Nachdem dieser vom Parlament nicht bestätigt worden war, löste der Präsident das Parlament auf und wollte Neuwahlen veranlassen. Dieses Vorgehen wurde jedoch vom sri-lankischen Supreme Court als verfassungswidrig eingestuft, woraufhin der frühere Premierminister wieder eingesetzt wurde (vgl. Al Jazeera, Sri Lanka's prime minister returns, but 'crisis is far from over', https://www.aljazeera.com/news/2018/12/sri-lanka-prime-minister-returns-crisis-181217190219208.html, abgerufen am 10.01.2018). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese allgemeinen politischen Entwicklungen auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken könnten. Insbesondere lässt sich daraus entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nicht ableiten, dass die Repression gegenüber Tamilen generell zunehmen werde und er dadurch persönlich gefährdet wäre. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beigemessen werden kann, da es ihnen an der erforderlichen Intensität fehlt. Der Beschwerdeführer wurde zweimal von den Behörden vorgeladen und befragt. Das zweite Mal wurde er zwar festgehalten, er kam mithilfe eines Anwalts jedoch nach drei Tagen wieder frei. Der blosse Umstand, dass die Entlassung erst durch die Intervention eines Anwalts erfolgte, lässt aber nicht darauf schliessen, dass ihm deswegen in Zukunft eine erneute Verhaftung gedroht hätte. Bei der ihm auferlegten Unterschriftspflicht handelt es sich wohl um eine Kontrollmassnahme durch die sri-lankischen Behörden, welche von einer davon betroffenen Person als belastend empfunden werden dürfte. Sie ist jedoch ebenfalls zu wenig intensiv, um als asylrelevant eingestuft zu werden, zumal damit keine unmittelbare und konkrete Gefährdung verbunden ist (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 3.6; D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er über mehrere Monate hinweg einen "Druck durch unbekannte Personen" verspürt habe. Präzisierend führte er hierzu aus, die Präsenz des Militärs in seinem Distrikt sei in dieser Zeit ziemlich stark gewesen und sie seien häufig mit Armeelastwagen und Fahrzeugen unterwegs gewesen. Diese Fahrzeuge seien besonders häufig in ihrer Strasse aufgetaucht, sie hätten in der Nähe seines Hauses gewartet, ihn beobachtet und bedrohlich angeschaut. Es habe sich dabei um Personen in ziviler Kleidung gehandelt, die aber nie mit ihm gesprochen hätten. Einmal hätten sie ihn auch auf dem Nachhauseweg auf dem Motorrad verfolgt, so dass er schnell gefahren, gegen einen Zaun gestossen und gestürzt sei. Seine Verfolger seien daraufhin einfach weitergefahren (vgl. A11, F53 ff.). Der Beschwerdeführer vermutet, dass diese Personen für die sri-lankische Armee tätig waren, obwohl er mit diesen zu keinem Zeitpunkt konkreten Kontakt hatte. Eine derartige Beobachtung durch unbekannte Personen kann zweifellos subjektiv als Bedrohung empfunden werden. Die blosse Möglichkeit, dass ihm von diesen Personen, bei denen es sich möglicherweise um Behördenmitglieder handelt, einmal etwas angetan werden könnte, reicht jedoch nicht aus, um eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darzustellen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm befürchtet - gedroht hätte, demnächst Opfer einer als Unfall getarnten Tötung oder eines Übergriffs zu werden. Vielmehr gibt er an, über Monate hinweg beobachtet worden zu sein, ohne dass die Personen direkt mit ihm in Kontakt getreten wären. Die von ihm eingereichten Zeitungsartikel über zwei Tötungen in der Nähe seines Wohnortes weisen keinen Bezug zu ihm selbst auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen bedauerlichen Ereignissen eine Gefährdung seiner Person resultieren sollte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war und ihm auch keine solchen unmittelbar gedroht hätten. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen zu deren Glaubhaftigkeit. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren. Diese könnten unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 6.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, er befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, weil er als Tamile mit einem politischen Profil der ihm auferlegten Unterschriftspflicht nicht nachgekommen sei. Sein politisches Engagement beschränkt sich jedoch darauf, dass er zweimal an einer Demonstration teilgenommen hat. Er war weder an deren Organisation beteiligt noch hatte er persönliche Beziehungen zu den Personen, welche für die Demonstrationen verantwortlich waren (vgl. A11, F26 f. und F42 f.). Zuvor war er zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv und es liegen auch keine exilpolitischen Tätigkeiten vor (vgl. A11, F33 und F70 f.). Entsprechend dürfte er lediglich ein geringes politisches Profil aufweisen und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Umstands, dass er seiner Unterschriftspflicht nicht nachgekommen ist, mit einer Bestrafung zu rechnen hätte, welche ein asylrelevantes Ausmass erreicht. Es ist auch zu erwähnen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Vielmehr arbeiten seine beiden Schwestern als Staatsangestellte und auch sein Vater war vor seiner Pensionierung für die staatliche (...) tätig. Wären die sri-lankischen Behörden davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die LTTE respektive deren Wiederauferstehung unterstützen würde, so hätten sie sich wohl kaum darauf beschränkt, ihn - jeweils mehrere Monate nachdem er an einer Demonstration teilgenommen hatte - lediglich zweimal vorzuladen und zu befragen. Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass die Behörden nach seiner Ausreise Ende 2012 noch drei- bis viermal bei seinen Eltern vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Diese vereinzelten Besuche durch Sicherheitsbehörden über einen Zeitraum von rund sechs Jahren hinweg lassen jedoch auf ein eher geringes Interesse an der Person des Beschwerdeführers schliessen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Person aufgefasst wird, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. An dieser Einschätzung vermögen auch seine tamilische Ethnie, die Landesabwesenheit sowie der Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern, da sich auch daraus keine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr ableiten lässt. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles ist somit festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer werde in den Augen der sri-lankischen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen und ihm drohten deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz). Seine Eltern und seine beiden verheirateten Schwestern wohnen nach wie vor dort. Der Vater verfüge als pensionierter (...) sowie Inhaber eines (...) über ein gutes Einkommen und auch die Schwestern hätten eine gute Ausbildung genossen und seien Staatsangestellte, weshalb seine Familie nie finanzielle Probleme gehabt habe (vgl. A11, F11 f.). Der Beschwerdeführer selbst hat die Schule mit einen A-Level abgeschlossen, eine Ausbildung zum (...) absolviert und ein Studium begonnen sowie mehrere Jahre in der (...) gearbeitet, wobei er ein sehr gutes Einkommen erzielt habe (vgl. A11, F17 ff.). Er ist heute circa (...) Jahre alt und hat keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einerseits über ein tragfähiges Familiennetz und andrerseits über eine gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrungen verfügt, welche ihm eine rasche soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat ermöglichen. Das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien ist somit zu bejahen und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Dezember 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: